Common use of Allgemeines Clause in Contracts

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Tarifbestimmungen, Tarifbestimmungen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Art. 1 Das Angebot richtet Schiedsgericht legt das anzuwendende Verfahren, das einfach und kurz sein muss, selber fest. Art. 2 Zur Beschlussfassung legt das Schiedsgericht die gegen- wärtige und absehbare Situation der schweizerischen Uhrenindustrie fest. Wenn das Gericht der Ansicht ist, dass ein Gutachten sich als unabdingbar erweist, gibt es die ent- sprechende Arbeit in Auftrag und legt auch ihren Umfang fest. Zu diesem Zwecke wird das Erhebungsformular be- nützt, das dem vorliegenden Reglement beigelegt wird. Art. 3 Die Betriebe füllen das Erhebungsformular selbstständig aus. Die beigelegte Jahresrechnung und der dazugehörige Revisionsstellenbericht sind massgebend. Art. 4 Bedarf das Schiedsgericht für die Erfüllung seiner Aufgabe der Dienste einer Treuhandgesellschaft, wendet es sich an Xxxxxxx an Grundschulendie Fiduciaire horlogère suisse (FHS). Dieser werden sämt- liche von den betroffenen Betrieben erstellten Erhebungsfor- mulare zugestellt. Sie stellt sicher, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- dass die eingegangenen Antworten vollständig sind und Fachoberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.hkeine offensichtlichen Irr- tümer enthalten. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und Notfalls werden die Schule im VRS liegt, notwendigen Korrek- turen nach telefonischer oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages schriftlicher Kontaktnahme mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtbetreffenden Betrieb vorgenommen. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, Art. 5 Das Gutachten wahrt die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenGeschäftsgeheimnisse. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx Art. 6 Sämtliche Prozessakten (Verfahren und Schiedsspruch) werden beim Archiv des Kantonsgerichts Neuenburg hin- terlegt. Art. 7 Im Übrigen gelangen die Bestimmungen von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigtArt. 1.14 GAV zur Anwendung.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement), Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)

Allgemeines. 4.3.5.1.1 1 Ziel der Einrichtung 1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an GrundschulenTSM ist als Einrichtung der Sonderschulung eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechts- persönlichkeit gemäss Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft mit Sitz in Münchenstein. 2 Das TSM bietet Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Schulung, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- Förderung, Therapie und Fachoberschulen Betreuung an. Diese Leistungsvereinbarung regelt Art, Umfang und Abgeltung der Leistungen, welche das TSM im grenzüberschreitenden Verkehr Auftrag der Partnerkantone erbringt. Grundlagen der Leistungsvereinbarung bilden - Vertrag zwischen den Verkehrsverbünden VRS Kantonen Basel-Stadt und VRR, d.hBasel-Landschaft über das TSM Schulzentrum für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen (Staatsvertrag) vom ..... - Schulgesetz des Kantons Basel-Landschaft vom 26. wenn April 1979 - Schulgesetz des Kantons Basel-Stadt vom .... - Personalgesetz des Kantons Basel-Stadt vom ..... - Bestimmungen der Wohnort Eidgenössischen Invalidenversicherung - Gesetz über öffentliche Beschaffungen des Schülers Kantons Basel-Landschaft 3. Juni 1999 - Sonderpädagogische Leitbilder der Partnerkantone - Reglemente des TSM 1 Das TSM übernimmt die Verantwortung für das Erbringen folgender Leistungen 1. Leistungsgruppe „Sonderschulung mit integrierter therapeutischer und sozialpädagogischer Betreu- ung im VRR Zentrum“ auf der Kindergartenstufe, auf den Schulstufen der Primar- und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrtSekundarschule (Sekundarstufe I) und in den Fördergruppen 2. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbarenLeistungsgruppe „integrative Sonderschulung“ – 2.1. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR Beratung und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 Unterstützung für Kinder und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.Jugendliche

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Samples: Leistungsvereinbarung

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet 1. Diese Teilnahmebedingungen regeln das EUROPA-Galerie Saarbrücken Xxxxxx-Gewinnspiel des Veranstalters durch die Teilnehmer sowie die Erhebung und Verarbeitung der von den Teilnehmern mitgeteilten personenbezogenen Daten. 2. Die Teilnahme am EUROPA-Galerie Saarbrücken Xxxxxx-Gewinnspiel erfolgt durch die Angabe der richtigen Lösung des Wimmelbild-Rätsels, das Eintragen der E-Mail-Adresse, und das Ausfüllen und Absenden des Gewinnspielformulars durch das Drücken des „teilnehmen“-Buttons, über die EUROPA-Galerie Saarbrücken Website unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/. Im Rahmen der Teilnahme werden die Kontaktdaten (siehe nachstehende Ziffer II.1) der Teilnehmer abgefragt. Hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Teilnehmer wird auf die nachstehende Ziff. V. verwiesen. 3. Der Teilnehmer ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Person zu machen. Für die Richtigkeit der Angabe der eigenen Kontaktdaten ist der Teilnehmer selbst verantwortlich. 4. Teilnahmeberechtigt ist jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren ständigen Wohnsitz in Saarbrücken hat; vorstehend und nachfolgend „Teilnehmer“. Ausgeschlossen von der Teilnahme sind Angestellte, freie Mitarbeiter und Bevollmächtigte des Veranstalters, etwaiger Kooperationspartner und der ansässigen Mieter sowie deren Angehörige. Jeder Teilnehmer darf an dem EUROPA-Galerie Saarbrücken Xxxxxx-Gewinnspiel nur einmal teilnehmen. Die Teilnahme über Gewinnspiel-Promoter oder Gewinnspiel-Firmen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Verstoß hiergegen führt zum Ausschluss des betreffenden Teilnehmers vom Gewinnspiel. 5. Ausgeschlossen werden auch Teilnehmer, die gegen diese Teilnahmebedingungen verstoßen, sich an Xxxxxxx an Grundschulenunerlaubter Hilfsmittel bedienen oder in sonstiger Weise versuchen, weiterführenden Schulen das EUROPA-Galerie Saarbrücken Xxxxxx-Gewinnspiel zu manipulieren (z.B. durch Sammel- oder Mehrfachteilnahmen). Ein Manipulationsversuch liegt auch vor, wenn z. B. automatische Skripte, Hackertools, Trojaner oder Viren eingesetzt werden, sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen wenn ein Teilnehmer sich durch andere unerlaubte Mittel einen Vorteil verschafft. Des Weiteren können unwahre Personenangaben zum Ausschluss führen. Der Veranstalter behält sich vor, in diesen Fällen auch nachträglich Teilnehmer auszuschließen. Ein Anspruch auf Veröffentlichung eines eingereichten Fotos besteht nicht. 6. Die Teilnahme am EUROPA-Galerie Saarbrücken Xxxxxx-Gewinnspiel ist ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS Zeitraum vom 29.07.2022, 10 Uhr bis 07.08.2022, 23.59 Uhr und VRRausschließlich online unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/ möglich. Die Teilnahme am EUROPA-Galerie Saarbrücken Xxxxxx-Gewinnspiel ist kostenlos und unabhängig vom Erwerb von Waren oder Dienstleistungen. Für die Teilnahme ist jedoch die Angabe der personenbezogenen Daten erforderlich, d.h. wenn der Wohnort des Schülers die für die Kontaktaufnahme im VRR Falle des Gewinns notwendig sind. 7. Eine Teilnahme am EUROPA-Galerie Saarbrücken Xxxxxx-Gewinnspiel ist nur möglich, wenn diese Teilnahmebedingungen durch Anklicken der entsprechenden Box auf Website des Gewinnspiels (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/) akzeptiert werden und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrtdatenschutzrechtliche Einwilligung erteilt wird. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbarenStimme muss fristgerecht eingehen. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz Teilnahmeschluss für das Land NordrheinEUROPA-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und VollzeitGalerie Saarbrücken Xxxxxx-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen)Gewinnspiel ist der 07.08.2022, an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht23:59 Uhr. Spätere Teilnahmen werden nicht mehr berücksichtigt. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen8. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, die in Grevenbroichvon den Teilnehmern bereitgestellten Inhalte (zum Beispiel personenbezogene Daten) auf potentielle Verletzungen der Rechte Dritter zu überprüfen. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, RommerskirchenBeiträge von der Teilnahme auszuschließen und zu löschen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen wenn sie die Aufgabe verfehlen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehengegen diese Teilnahmebedingungen verstoßen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Teilnahmebedingungen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen 1. Die HanseMerkur AG leistet Entschädigung für die nach Ablauf der Wartezeit entstehenden Behandlungs- kosten für akut auf der Reise im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Ausland eintretende Versicherungsfälle. Die Regelungen der Wartezeit sind in § 7 II. aufgeführt. 2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch a. Untersuchung und medizinisch notwendige Be- handlung wegen Schwangerschaft, sofern die Schwangerschaft nicht bereits vor Beginn des Ver- sicherungsschutzes bzw. Beantragung der Verlän- gerung des Versicherungsschutzes (Anschlussver- trag) bestanden hat; b. die Entbindung; x. xxx Xxx. 3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen sowie den Verkehrsverbünden VRS gesetzlichen Vor- schriften der Bundesrepublik Deutschland. 4. In der Bundesrepublik Deutschland steht der versicher- ten Person die Xxxx unter den niedergelassenen ap- probierten Ärzten und VRRZahnärzten frei. Im vertraglichen Umfang werden die Heilbehandlungskosten für Ver- richtungen des Behandlers erstattet, d.hsoweit sie dieser nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte in Rechnung stellen kann. wenn Au- ßerhalb der Wohnort des Schülers Bundesrepublik Deutschland steht der ver- sicherten Person die Xxxx unter den im VRR Aufenthalts- land gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der jeweils gül- tigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahn- ärzte - sofern vorhanden - oder die Schule ortsübliche Gebühr berechnen. 5. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Ziffer 4 genannten Behandlern verordnet, Arzneimit- tel außerdem aus der Apotheke bezogen werden. Als Arzneimittel, auch wenn sie als solche verordnet sind, gelten nicht Nähr- und Stärkungsmittel, Mineralwasser, Desinfektions- und kosmetische Mittel, Diät- und Säug- lingskost und dgl.. 6. Bei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhaus- behandlung hat die versicherte Person freie Xxxx unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die un- ter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausrei- chende diagnostische und therapeutische Möglichkei- ten verfügen, Krankengeschichten führen und keine Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen. Versicherungs- schutz besteht für die allgemeine Pflegeklasse (Mehr- bettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Be- handlung). Für medizinisch notwendige stationäre Heil- behandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonva- leszenten aufnehmen, im VRS liegtübrigen aber die Vorausset- zungen des Satzes 1 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn kein anderes der in Satz 1 genannten Krankenhäuser in zumutbarer Nähe ist, oder umgekehrtwenn die HanseMerkur AG die Kosten- übernahme vor Beginn der Behandlung schriftlich zu- gesagt hat. 7. Die Konditionen sind HanseMerkur AG leistet im Rahmen eines Kollektivvertrages mit vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der VRS GmbH Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Sie leistet darüber hinaus für Metho- den und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die ange- wandt werden, weil keine schulmedizinischen Metho- den oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; die Han- seMerkur AG kann jedoch ihre Leistungen auf den Be- trag herabsetzen, der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbarenbei der Anwendung vorhandener Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. 8. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets Die HanseMerkur AG leistet im Großen Grenzverkehr zwischen VRR vertraglichen Umfang für Überführungs- und VRS berechtigt sind Xxxxxxx Bestattungskosten, sofern der Tod einer versicherten Person durch ein Ereignis ein- tritt, dass in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtdie Leistungspflicht dieses Vertrages fällt. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Insurance Agreement

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet Die Stadt Dortmund bedient sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.hzur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallentsorgung der EDG Entsorgung Dortmund GmbH (EDG). wenn der Wohnort des Schülers im VRR und Darüber hinaus hat die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind Stadt Dortmund seit dem 01.01.2011 im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das Dienstleistungsvertrages die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient Dortmunder Wertstoffgesellschaft mbH (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets DOWERT) im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in Sinne von § 97 22 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) mit der haushaltsnahen Sammlung und 2 Schulgesetz anschließenden Aufbereitung von Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushalten beauftragt. Dieser Abfall wird gesondert vom Restmüll über die dafür vorgesehenen Umleerbehälter für das Land Nordrhein-Westfalen Abfälle zur Verwertung gesammelt (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und FachoberschulenWertstofftonne), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme . Die DOWERT ist auch mit der Sammlung von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket Leichtverpackungen im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRSStadtgebiet Dortmund beauftragt. Schülerinnen und Xxxxxxx Hierzu bestehen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen abgeschlossene Abstimmungsvereinbarungen der Stadt Dortmund mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehenSystembetreibern nach § 6 Abs. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche 3 der Verpackungsordnung. Die städtischen Deponien werden nach den Regeln des Eigenbetriebsrechts als städtisches Sondervermögen geführt. Die Verwaltung des Sondervermögens wurde durch Vertrag auf die Schule/EDG übertragen. Die gebührenrelevanten Kosten der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung Entsorgung ergeben sich - aus dem Wirtschaftsplan der EDG (Anlage 4) - aus dem Wirtschaftsplan der DOWERT (Anlage 5) - aus dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens (Anlage 6) - aus Verrechnungen mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und Haushalt der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hatStadt (Anlage 3, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.Seite 7) - aus verschiedenen Absetzungen (Anlage 3, Seiten 7, u. 8 )

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Samples: Abfallgebühren

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich Preisangaben in Euro, inklusive Umsatzsteuer, pro Min. bzw. pro SMS, ausgenommen Mehrwertdienste. Die Tarife gelten österreichweit rund um die Uhr. Taktung (ausgenommen Mehrwertdienste): 60/60 (angefangene Minuten werden jeweils voll verrechnet). Datensessions werden stündlich abgerechnet. MMS-Dienste werden derzeit von yesss! nicht angeboten. Standardtarif ist der yesss! classic Vertragstarif (Sprachtarif oder Datentarif bezogen auf Vertrag). Im Gegensatz zu Zusatzpaketen oder Einheiten, die gesondert abgerechnet werden. Der Standardtarif kommt daher auch bei Überschreitung von inkludierten Einheiten (MIN/SMS/MB) zu tragen. Beispiel: Kunde nutzt den 3.9ct classic Vertragstarif und nutzt ein 1GB Datenpaket. Überschreitet der Kunde das GB innerhalb der Gültigkeit, so wird der weitere Datenverbrauch zum Standardtarif yesss! classic also zu 0,9ct/MB abgerechnet. Der Standardtarif ist daher 3,9ct/Min/SMS und 0,9ct/MB. Die allgemeine Verrechnung eines Gesprächs beginnt mit dem Zustandekommen eines Telefonats und endet mit der Beendigung des Gesprächs. Bei Neuanmeldungen von Zusatzpaketen mit Kontingenten an Xxxxxxx an GrundschulenFreieinheiten (Minuten/SMS/MB) werden bei einem verkürzten Abrechnungszeitraum (z.B. bei einer Anmeldung in der Monatsmitte) Fixentgelte wie Grund-/und Paketgebühren aliquot verrechnet. Hinweis: Der Abrechnungszeitraum für Vertragstarife findet immer vom 26. bis zum 25. des Folgemonats statt. Die Bestellung erfolgt zu den derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weiterführenden Schulen welche die Erbringung von yesss! Mobiltelefoniedienstleistungen durch die A1 Telekom Austria AG regeln, sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- zu den aktuellen Entgelten und Fachoberschulen Tarifen von yesss!. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien. Für Verbraucher gilt § 14 KSchG. Sofern in diesem Vertrag Verbindungsentgelte oder Freieinheiten mit Geltung österreichweit bzw. innerhalb des Inlands angegeben sind, so gelten diese im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS Geltungszeitraum und VRRGeltungsbereich der EU-Roaming Verordnung (EU 531/2012) auch für regulierte Roamingdienste innerhalb der Länder der EU und des europäischen Wirtschaftsraumes (derzeit Norwegen, d.hIsland, Liechtenstein). wenn Ausgenommen sind Freieinheiten und Verbindungskonditionen, welche aus Österreich in das Ausland gelten sowie jene die ausschließlich innerhalb Österreichs in das A1 Netz nutzbar sind. Bei Datentarifen/-paketen kann je nach Höhe des monatlichen Grundentgeltes von Ihrem Inlandsvolumen gegebenenfalls auch nur ein Teil des inländischen Datenvolumens ohne Aufschlag in der Wohnort EU genutzt werden. Wenn Sie einen alternativen Roamingtarif/-paket gewählt haben, der auch die Länder der EU mitumfasst, so gelten die Konditionen des Schülers im VRR alternativen Roamingtarifs/-pakets inklusive Freieinheiten auch in der EU. In diesem Fall kommen die nationalen Tarifkonditionen bzw. Freieinheiten in der EU nicht zur Anwendung. Die vollständigen Details zur missbräuchlichen Nutzung bzw. zur Einschränkung von Datenroamingdiensten und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme Verrechnung von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtRoamingaufschlägen finden Sie unter Punkt. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Entgeltübersicht Yesss! Vertragsoption

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an GrundschulenDRAFT Personenbezogene Daten, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen die Sie einpflegen, werden von der Continental Aftermarket & Services GmbH im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS Anschluss eines Besuches durch unsere Außendienstmitarbeiter zum Zwecke der Vertragsabwicklung (Aufnahmeprozess), der Kundenbetreuung (z. B. persönlich zugeschnittene Kunden- informationen), von Marketing- und VRRWerbemaßnahmen, d.h(dazu zählen u.a. wenn die Übersendung von Informationen zu Continental Produkten oder über Events und ähnliche Aktionen), der Wohnort des Schülers Kontaktaufnahme bzw. Markt- und Meinungs- forschung (z. B. Kundenbefragungen) erhoben und dann in eine Datenbank aufgenommen und somit verarbeitet und genutzt. Soweit dies für die Vertragsabwicklung notwendig ist, kann eine Weitergabe an die mit der Continental After- market & Services GmbH im VRR und Sinne der §§ 15 ff. (Deutsches) Aktiengesetz verbundenen Unternehmen nach Maßgabe der Binding Corporate Rules der Continental erfolgen. Sofern gesetzlich gestattet bzw. vorgeschrieben, können die Schule im VRS liegt, oder umgekehrtDaten für Berichterstattungszwecke (z. B. Statistiken) ausgewertet werden. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten, sofern nicht zur Erfüllung des Vertrages notwendig, erfolgt ausschließlich auf Basis der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient anwendbaren datenschutzrecht- lichen Vorschriften (Vertragsverkehrsunternehmenz. B. Ihrer Einwilligung), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR Erreichung der oben genannten Verarbeitungszwecke, (z. B. Übersendung der individuell gebrandeten Außensig- nalisation, sowie Werbemittel) übermitteln wir Daten an unseren Dienstleister: Struck-Leuchten GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx, Pieper Werbemittel GmbH, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxx F.B. Struck-Leuchten GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx und VRS berechtigt sind Xxxxxxx Pieper Werbemittel GmbH, Dannhorn- weg 4, 30916 Isernhagen F.B. erfassen und verarbeiten in unserem Auftrag (auf der in § 97 AbsBasis einer Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung; [wenn DIENSTLEISTER außer- halb der EU ansässig ist, auf der Grundlage der EU-Standard- vertragsklauseln]) Ihre personenbezogenen Daten-, soweit dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtDen gesetzlichen Bestimmungen entsprechend werden Ihre Daten bei uns streng vertraulich behandelt. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Bremsencenter Vertrag

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen1.1. Die UNI for LIFE Weiterbildungs GmbH, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen FN 279907d, Xxxxxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxx (nachfolgend UNI for LIFE), ist im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Erwachsenenbildungsbereich tätig und bietet diverse Weiterbildungsprogramme, Uni- versitätslehrgänge und -kurse (nachfolgend Programme) an. 1.2. UNI for LIFE spezifiziert ihre Allgemeinen Bewerbungs-, Zulassungs- und Teilnahmebedingungen in der vorliegenden Fassung für oben und nachstehend genannte Programme, die aufgrund ihrer Akkreditie- rung durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK) besonderen Ansprüchen zu genügen haben. 1.2.1 Der interuniversitäre Universitätskurs Klinische Psychologie ermöglicht den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers Erwerb von theoretischen fachlichen Kompetenzen in Klinischer Psychologie gemäß Psychologengesetz 2013 (PG 2013) im VRR und die Schule im VRS liegtZuge der postgraduellen Ausbildung zum Klinischen Psychologen bzw. zur Klinischen Psychologin. Es obliegt ausschließlich der Eigenverantwortlichkeit bzw. selbständigen Organisation der Teilnehmer/innen des interuniversitären Universitätskurses Klinische Psychologie, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit für den Erwerb der VRS GmbH oder der VRR AöRpraktischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie (klinisch-psychologische Tätigkeit, dem Schulträger Fallsupervision sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient Selbster- fahrung) gemäß PG 2013 zu sorgen. 1.2.2 Der interuniversitäre Universitätslehrgang Psychotherapeutisches Propädeutikum ist eine per Bescheid des BMASGK vom 03.07.1992 (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in GZ 22.500/16-II/A/14/92) anerkannte propädeutische Ausbildungsein- richtung gemäß § 97 4 Abs. 1 des Psychotherapiegesetzes (BGBl. Nr. 361/1990). Es obliegt ausschließlich der Eigenverantwortlichkeit bzw. selbständigen Organisation der Teilnehmer/innen des ULG Psycho- therapeutisches Propädeutikum, für den Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenzen (Praktikum, Praktikumssupervision sowie Selbsterfahrung) zu sorgen. 1.2.3 Der Universitätslehrgang Transaktionsanalytische Psychotherapie / Psychodynamic Science (1. Lehr- gangsteil) wird von UNI for LIFE in Kooperation mit dem Institut für Transaktionsanalytische Psychothe- rapie (ITAP) durchgeführt. ITAP ist eine per Bescheid des BMASGK anerkannte fachspezifische Ausbil- dungseinrichtung gemäß Psychotherapiegesetz (BGBl. Nr. 361/1990) und 2 Schulgesetz ist gegenüber dem BMASGK und den Lehrgangsteilnehmer/innen für das Land Nordrhein-Westfalen alle Belange der fachspezifischen Ausbildung verantwortlich. Daher ist ein aufrechter Ausbildungsvertrag der Lehrgangsteilnehmer/innen mit ITAP unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am Universitätslehrgang Transaktionsanalytische Psychotherapie / Psychodynamic Science (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs 1. Lehrgangsteil). Es obliegt ausschließlich der Eigenverantwortlichkeit bzw. selbständigen Organisation der Teilnehmer/innen des Universitätslehrgangs Transaktionsanalytische Psychotherapie / Psychodynamic Science (Berufsfach- und Fachoberschulen1. Lehrgangsteil), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung für den Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenzen (SchfkVOLehranalyse und Gruppenselbsterfahrung, Praktikum und Supervision sowie Psychothe- rapeutische Tätigkeit unter Supervision) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtzu sorgen. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Allgemeine Bewerbungs , Zulassungs Und Teilnahmebedingungen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet 1.1. Die Vermietung von Raumsystemen erfolgt ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Mietvertragsbedingungen der Odenwälder Baumaschinen Gruppe für die Vermietung von Baumaschinen, Hebe- und Flurförderzeugen, Kränen und sonstigen Baugeräten, dieser besonderen Geschäftsbedingungen des Vermieters für Raumsysteme sowie der Allgemeinen Instandhaltungs- und Montagebedingungen. Abweichenden oder entgegenstehenden Geschäftsbedingungen der Mieter wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese gelten auch dann nicht, wenn der Vermieter in Kenntnis derselben künftig eine Lieferung vorbehaltlos ausführt, ohne ihnen erneut zu widersprechen. 1.2. Zum Mietgegenstand „Raumsysteme“ zählen Wohn-, Lager-, Sanitärcontainer, Fäkalientanks, Schwarz-/Weißcontainer, Mobile Toilettenkabinen, Materialboxen, Bauwagen, Bauzäune, Materialien zur Baustellensicherung und Absperrung, mit entsprechendem Zubehör. 1.3. Wird ein Mietgegenstand mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder mit einer Anlage verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck gem. § 95 BGB. Der Mietgegenstand und evtl. Zubehör werden nicht Bestandteil eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Anlage und ist mit Beendigung des Mietvertrages wieder zu trennen. 1.4. Der Vermieter ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 1.5. Die Mindestmietzeit von Raumsystemen beträgt 30 Kalendertage. Die vereinbarte Miete versteht sich an Xxxxxxx an Grundschulenlediglich für das gemietete Raumsystem zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- insbesondere Kosten für Auf- und Fachoberschulen Abladen, Montagen, Transport, LKW-Maut, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung usw. neben der Miete und jeweils zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen. 1.6. Die Mieten für Raumsysteme inklusive jeglicher Nebenkosten sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Voraus zu zahlen. 1.7. Insbesondere Transportpreise können sich durch gesetzliche Verfügungen in Form und Höhe der Abgaben verändern (LKW-Maut, Öko-Steuern, o.ä.). Der Vermieter behält sich in solchen Fällen vor, entsprechende Preisveränderungen an den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.hMieter weiterzugeben. wenn Dies gilt auch für bereits vertraglich vereinbarte Preise für den Abtransport. 1.8. Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Bei vorzeitiger Rückgabe der Wohnort des Schülers im VRR Mietsache wird der Vermieter den Mietzins und die Schule im VRS liegt, Nebenkosten bis zum vereinbarten Mietende berechnen. Dasselbe gilt für die vereinbarte Mindestmietzeit bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der Mieter einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von 14 Kalendertagen zum 15. oder umgekehrt30. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der Monats in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtTextform kündigen. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx 1.9. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und Schülerinnensonstige Leistungsdaten sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich. Erklärungen über die Beschaffenheit einer Sache stellen in keinem Fall eine Garantie dar, die in Grevenbroiches sei denn, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehendiese sind ausdrücklich als solche bezeichnet. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Vermietung Von Raumsystemen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an GrundschulenDie Regierungschefs der Länder haben am 18. Dezember 2008 den Zwölften Rund- funkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet. Die Änderungen des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages betreffen den Rund- funkstaatsvertrag, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Deutschlandra- dio-Staatsvertrag, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Fachoberschulen den Rundfunkgebüh- renstaatsvertrag. Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages in Artikel 1 bilden den Schwerpunkt der Re- gelungen des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages. Diese betreffen etwa die neu aufgenommenen Begriffsbestimmungen (§ 2 des Rundfunkstaatsvertrages, Artikel 1 Nr. 3 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages) und die Ergänzungen zur Verbesserung des barrierefreien Angebots im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS Rundfunk (§ 3 des Rundfunkstaatsvertra- ges, Artikel 1 Nr. 4 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages). Kernelement des Staatsvertrages ist die Konkretisierung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rund- funks für seine Rundfunkprogramme und VRRTelemedienangebote sowie die Verfahrens- vorschriften für neue oder veränderte Telemedien (§§ 11 bis 11f des Rundfunkstaats- vertrages, d.hArtikel 1 Nr. wenn 11 und 12 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages). Einen weiteren wichtigen Teil bilden die Bestimmungen über kommerzielle Tätigkeiten, die Beteiligung an Unternehmen und die Kontrolle der Wohnort Beteiligung an Unternehmen so- wie der kommerziellen Tätigkeiten beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk (§§ 16a bis e des Schülers Rundfunkstaatsvertrages, Artikel 1 Nr. 14 des Zwölften Rundfunkänderungsstaats- vertrages). Im Hinblick auf die neu gefassten Begriffsbestimmungen wird im VRR und Rundfunk- staatsvertrag eine Bestimmung über die Schule Zulassungsfreiheit ausschließlich im VRS liegtInternet verbreiteter Hörfunkangebote für den privaten Hörfunk aufgenommen (§ 20b des Rund- funkstaatsvertrages, oder umgekehrtArtikel 1 Nr. 19 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages). Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit Artikel 2 bis 4 betreffen Folgeänderungen aufgrund der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung neu gefassten Bestimmun- gen über den Auftrag des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrheinöffentlich-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtrechtlichen Rundfunks. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Staatsvertrag Zur Änderung Rundfunkrechtlicher Staatsverträge

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- Die KV Sachsen informiert die LVSK über die Ausgleiche durch Über- und Fachoberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS Unterdeckung spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung. D Ausgleichszahlungen nach § 87a Abs. 3b SGB V (1) Die Ausgleichszahlungen nach § 87a Abs. 3b SGB V für Zuschläge für förderungs- würdige Leistungen der Anlagen 4 und VRR, d.h5 erfolgt entsprechend der Vereinbarung für EGV-Ausgleichszahlungen. (2) Die Ausgleichszahlungen nach § 87a Abs. wenn 3b SGB V für Zuschläge für förderungs- würdige Leistungen erfolgen innerhalb der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrtMGV-Ausgleichszahlungen. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages praxisbe- zogene Förderung (IST 2019 EGV) wird der MGV 2019 zugeordnet und mit der VRS GmbH oder pra- xisbezogenen Förderung (IST 2020 MGV; ohne Erreichbarkeitsmodell) verglichen. Eine mögliche Differenz wird bei der VRR AöRMGV-Ausgleichszahlung berücksichtigt. Für die Ermittlung der HVM-Quote in Anlage 6 wird die MGV-Ausgleichszahlung berücksich- tigt. (Stand: Beschlussfassungen des Landesausschusses bis 21. Oktober 2020) (Drohende) Unterversorgung und zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf Feststellung gemäß Landesausschuss Fachgruppe Bedarfspla- nung geförderte Ver- gleichsgruppe Beschluss des Lan- desaus- schusses Planungsbe- reich Bezugsregion wirksam ab wirksam bis Förderzeit- raum MGV Beginn Förderzeit- raum MGV Ende Hautärzte Hautärzte 29.07.2020 Löbau-Zittau 01.10.2020 01.10.2020 Hausärzte Hausärzte 29.01.2020 Reichenbach 01.04.2020 31.12.2020 01.04.2020 31.12.2020 Hausärzte Hausärzte 29.01.2020 Stollberg 01.04.2020 31.12.2020 01.04.2020 31.12.2020 Hausärzte Hausärzte 30.04.2020 Torgau 01.07.2020 31.12.2020 01.07.2020 31.12.2020 Kinderärzte Kinderärzte 29.01.2020 Freiberg 01.04.2020 31.12.2020 01.04.2020 31.12.2020 Fachgruppe Bedarfsplanung geförderte Ver- gleichsgruppe Beschluss des Lan- desaus- schusses Planungsbe- reich Bezugsregi- on wirksam ab wirksam bis Förderzeit- raum MGV Beginn Förderzeit- raum MGV Ende Augenärzte Augenärzte 27.01.2016 Annaberg 01.04.2016 30.06.2020 01.01.2020 30.06.2020 Augenärzte Augenärzte 27.01.2016 Xxx- Xxxxxxxxxxxxx 01.04.2016 30.06.2020 01.01.2020 30.06.2020 Augenärzte Augenärzte 30.04.2020 Döbeln 01.07.2020 01.07.2020 Augenärzte Augenärzte 30.04.2020 Hoyerswerda, dem Schulträger sowie dem jeweiligen VerkehrsunternehmenStadt / Land- kreis Kamenz 01.07.2020 01.07.2020 Augenärzte Augenärzte 23.01.2019 Mittlerer Erzge- birgskreis 01.04.2019 30.06.2020 01.01.2020 30.06.2020 Augenärzte Augenärzte 30.04.2020 Mittweida 01.07.2020 01.07.2020 Augenärzte Augenärzte 27.01.2016 Plauen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.Stadt / Vogtlandkreis 01.04.2016 01.01.2020 Augenärzte Augenärzte 23.01.2019 Riesa- Großenhain 01.04.2019 01.01.2020 Hausärzte Hausärzte 27.07.2016 Annaberg- Buchholz 01.10.2016 01.01.2020 Hausärzte Hausärzte 27.07.2016 Aue 01.10.2016 01.01.2020 Hausärzte Hausärzte 27.07.2016 Auerbach 01.10.2016 01.01.2020 Hausärzte Hausärzte 30.04.2020 Borna 01.07.2020 01.07.2020 Hausärzte Hausärzte 27.07.2016 Chemnitz 01.10.2016 01.01.2020 Hausärzte Hausärzte 27.07.2016 Crimmitschau 01.10.2016 01.01.2020

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Samples: MGV Vereinbarung

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen1 Geltungsbereich, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- Vertragsgegenstand (1) Diese Allgemeinen Miet- und Fachoberschulen Servicebedingungen der Heidelberger Druckmaschinen Vertrieb Deutsch- land GmbH (im grenzüberschreitenden Verkehr Folgenden „HDD“ oder „Vermieterin“ genannt) für digitale Drucksysteme gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders bestimmt, für Miet- verträge über digitale Drucksysteme, die zwischen den Verkehrsverbünden VRS der HDD als Vermieterin und VRRdem Kunden als Mieter ab- geschlossen werden. Abweichende Allgemeine Ge- schäftsbedingungen des Mieters werden nicht aner- kannt, d.hauch wenn die Vermieterin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. wenn Bei Vertragsübertragung auf einen Dritten übernimmt dieser das gesamte Ver- tragsverhältnis und tritt in die Vermieterrolle ein. Der Dritte wird HDD mit der Wohnort Durchführung des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrtService für das Mietobjekt beauftragen. HDD wird insoweit auch als „Servicepartner“ bezeichnet. (2) Die Konditionen sind Vermieterin überlässt dem Mieter das in der Bestellung bezeichnete Mietobjekt zur entgeltlichen Nutzung im Rahmen eines Kollektivvertrages des ordentlichen Geschäftsbe- triebs des Mieters. (3) Ergänzend gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Nutzungsüberlassung von Software der Heidelber- ger Druckmaschinen AG (im Folgenden „Heidelberg“) mit der VRS GmbH Maßgabe, dass an die Stelle von Heidelberg die Vermieterin tritt. § 2 Mietvertragsabschluss § 3 Mietzeit (1) Sofern der MV keine abweichende Regelung vor- sieht, ist er für die vereinbarte Mietzeit nicht ordentlich kündbar. Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kün- digung aus wichtigem Grund kann der MV erstmalig mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der ver- traglich bestimmten Mietzeit gekündigt werden. Er (2) Die Mietzeit beginnt am ersten vereinbarten Fällig- keitstermin nach der Übernahme des Mietobjekts; fällt die Übernahme auf den vereinbarten Fälligkeitstermin, beginnt die Mietzeit am Tag der Übernahme. Für die Nutzung des Mietobjekts sowie die Inanspruchnahme der anteiligen Inklusiv-Klicks im Zeitraum zwischen Übernahme des Mietobjekts und Beginn der Mietzeit wird ein Betrag in Höhe von 1/30 der durchschnittli- chen monatlichen Grundmietrate pro Tag berechnet; dieser ist mit der ersten Grundmietrate fällig. Die ver- traglichen Regelungen finden während dieses Zeit- raums entsprechende Anwendung. § 4 Berechnung der Mietzahlungen (1) Die Mietzahlungen verstehen sich in EURO zuzüg- lich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gel- tenden Höhe. (2) Ändern sich die diesem Antrag zugrunde liegenden Vertragsdaten (insbesondere Anschaffungskosten, Umsatzsteuer oder Servicekosten) oder die Geld- und Kapitalmarktlage, so werden die Mietzahlungen ent- sprechend nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) von der Vermieterin angepasst. Darüber hinaus ist eine Preis- anpassung auch dann zulässig und ohne Einhaltung ei- ner Ankündigungsfrist möglich, wenn und soweit hier- durch einer Veränderung des gesetzlichen Umsatzsteuerbetrages oder anderer gesetzlicher Abga- ben/Gebühren Rechnung getragen wird. Die endgülti- gen Daten ergeben sich aus der Mietrechnung. (3) Alle Nebenkosten und Steuern, die im Zusammen- hang mit der Lieferung und Montage, Besitz und Ge- brauch des Mietobjektes entstehen, übernimmt der Mieter. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen An- sprüchen frei, die aufgrund Nichtbeachtung von Geset- zen, Verordnungen und sonstigen Vorschriften durch den Mieter von Dritten gegenüber der Vermieterin gel- tend gemacht werden. § 5 Mietzahlungen, Zahlungsbedingungen (1) Die Mietzahlungen setzen sich zusammen aus den vereinbarten Grundmietraten sowie dem Entgelt für Mehrseiten („Mehr-Klicks“). In den Grundmietraten sind die unter dem Punkt „Inklusiv-Klicks" genannte (2) Die erste Grundmietrate ist – je nach Vereinbarung im Vertrag – am 1. oder 15. Tag des laufenden Monats bzw. des Folgemonats zur Zahlung fällig, welcher auf die Übernahme des Mietobjekts folgt. Alle weiteren Grundmietraten sind am ersten Tag der darauf folgen- den Abrechnungszeiträume zur Zahlung fällig. (3) Die Bearbeitungsgebühr wird, sofern vereinbart, dem Mieter einmalig mit der ersten Grundmietrate be- rechnet. Die Fälligkeit vereinbarter Entgelte für Zusatz- leistungen (Services, Versicherung) richtet sich nach der Fälligkeit der Mietzahlungen. (4) Die Abrechnung der Mehr-Klicks erfolgt im Nach- gang auf Basis des effektiven Verbrauchs zu den im Vertrag vereinbarten Abrechnungszeiträumen für die Mehr-Klicks. Nicht genutzte Inklusiv-Klicks verfallen mit Ablauf des Abrechnungszeitraums für die Mehr- Klicks. Der Kunde verpflichtet sich, der Vermieterin bzw. dem von der Vermieterin beauftragten Service- partner (vgl. § 1 (1)) bis 3 Tage nach Ablauf des jewei- ligen Abrechnungszeitraums den Zählerstand in der von der Vermieterin oder dem Servicepartner geforder- ten Art und Weise (z.B. über ein Webportal) mitzutei- len. Geht die Zählerstandsmitteilung nicht rechtzeitig ein, wird bis zur endgültigen Feststellung eine vorläu- fige Abrechnung vorgenommen; die Vermieterin ist be- rechtigt, für die Bearbeitung dieser vorläufigen Abrech- nung sowie die spätere Korrektur ein angemessenes Entgelt zu erheben. Die vorläufige Abrechnung erfolgt nach Xxxx der Vermieterin entweder auf Basis des Ver- brauchs der letzten Abrechnung oder einer Schätzung. Der tatsächlich entstandene Anspruch bleibt davon un- berührt. Zusätzlich ist der Mieter auf Anforderung der Vermieterin oder des Servicepartners verpflichtet, am Ende der Mietzeit einen Menüausdruck (bspw. Zähler) des Mietobjekts zu erstellen, aus dem sich der (5) Die Vermieterin ist berechtigt, den Einzug der Mehr-Klicks, die Nachberechnung von zusätzlich be- nötigten Verbrauchsmaterialien (§ 5.1.) sowie Entgelte für die Erstellung einer vorläufigen Abrechnung und späteren Korrektur im Falle der unterlassenen Zähler- standmeldung durch Dritte, insbesondere den Service- partner, durchführen zu lassen. (6) Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin / seiner Bank und – zum Zwecke der Abrechnung der Mehr- Klicks – dem Servicepartner ein SEPA-Lastschriftman- dat für alle vertraglichen Zahlungsverpflichtungen zu erteilen. Der Zahlungseinzug muss dem Mieter min- destens 1 Tag vor Fälligkeit angekündigt sein. (7) Kommt der Mieter mit Zahlungen in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, die Pauschale gem. (8) Der Mieter ist verpflichtet, seinen Zahlungsver- pflichtungen persönlich nachzukommen. (1) Die Auslieferung des Mietobjekts erfolgt unmittelbar an den Mieter. Dieser ist verpflichtet, das Mietobjekt unverzüglich auf Mängel, Vollständigkeit und Überein- stimmung mit dem MV zu untersuchen und zu testen. Beanstandungen hat der Mieter der Vermieterin sowie dem Servicepartner anzuzeigen. Das Vorstehende gilt im Falle der Nacherfüllung entsprechend. Ist das Mie- tobjekt vertragsgemäß, hat der Mieter das Mietobjekt zu übernehmen und dies der Vermieterin sowie dem Servicepartner unverzüglich und unter Benennung ei- ner Identifizierungsnummer (z.B. Seriennummer) zu bestätigen (im Folgenden „Übernahmebestätigung“). Mit Zugang bei der Vermieterin wird die Übernahme- bestätigung wesentlicher Bestandteil des MV. Liefer- fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeich- net werden, sind unverbindlich. (2) Das Mietobjekt wird auf Kosten und Gefahr des Mieters versandt und installiert. (3) Übernimmt der Mieter unberechtigterweise das Mietobjekt nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem von der Vermieterin oder dem Servicepartner mitgeteil- ten Bereitstellungsdatum, wird die Vermieterin oder der VRR AöRServicepartner ihm eine angemessene Nachfrist setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist die Vermieterin berechtigt, den MV außerordentlich zu kündigen und über das Mietobjekt frei zu verfügen. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Mieter die (4) Sind im MV Teillieferungen vereinbart, werden selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter ab dem Schulträger Zeit- punkt der Übernahme isoliert überlassen. Die Bestim- mungen dieses MV sind daher in der Art anzuwenden und auszulegen, als hätten die Vertragsparteien für je- des einzelne selbständig nutzbare Wirtschaftsgut einen separaten Vertrag abgeschlossen. Vereinbarte Zahlun- gen und ggf. kalkulierte Restwerte, welche im Vertrag als Gesamtsumme angegeben sind, werden im Falle von Teillieferungen anteilig entsprechend den auf das jeweilige selbständig nutzbare Wirtschaftsgut entfal- lenden Anschaffungskosten errechnet. § 7 Eigentum, Nutzung, Beeinträchtigungen (1) Das Mietobjekt darf nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin vom vertraglich vereinbarten Einsatz- ort entfernt werden. Die Vermieterin darf diese Zustim- mung nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses verweigern. Insbesondere bei einer beabsichtigten Ver- lagerung des Einsatzortes ins außereuropäische Aus- land liegt ein berechtigtes Interesse der Vermieterin re- gelmäßig vor. Verweigert die Vermieterin die Zustimmung, hat der Mieter kein Kündigungsrecht. Die Vermieterin stimmt den erforderlichen Überlassungen an den Servicepartner und von diesem benannten Drit- ten zu Wartungs-, Reparatur-, Nacherfüllung- und Pfle- gezwecken zu. (2) Die Vermieterin kann jederzeit Auskunft über den aktuellen Standort des Mietobjekts verlangen. Der Mie- ter hat nicht das Recht zur Überlassung des Mietob- jekts an Dritte, zur Veräußerung oder zur Belastung desselben. Unabhängig vom Vorliegen der Zustimmung der Vermieterin, tritt der Mieter schon jetzt seine aus einer Gebrauchsüberlassung entstehenden Ansprüche und Rechte gegen den Dritten unwiderruflich an die Vermieterin sicherungshalber ab. Die Vermieterin nimmt die Abtretung an. (3) Änderungen und Einbauten am Mietobjekt, die des- sen Funktionsfähigkeit oder Werthaltigkeit wesentlich beeinflussen und über das hinausgehen, was zur Erfül- lung der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflich- ten des Mieters erforderlich ist, bedürfen der vorheri- gen Zustimmung der Vermieterin. Der Mieter darf das Mietobjekt nicht zum wesentlichen Bestandteil einer anderen Sache machen. (4) Die Vermieterin, ihre Beauftragten sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmenetwaige Kaufinteressenten sind berechtigt, das Mietobjekt (5) Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt von al- len Zugriffen Dritter (z.B. Zwangsvollstreckung) freizu- halten bzw. freizumachen. Er ist verpflichtet, der Ver- mieterin unter Überlassung der diesbezüglichen Unter- lagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn solche Zugriffe Dritter erfolgen. Alle Kosten für Maßnahmen zur Abwehr bzw. Aufhebung derartiger Zugriffe trägt der Mieter. (6) Die Vermieterin ist Eigentümerin des Mietobjektes. Ist oder war der Mieter Eigentümer des Mietobjektes, so wird er eine Verzichtserklärung des Grundstücks- vermieters auf dessen Vermieterpfandrecht bzw. eine Freistellungserklärung der Grundpfandgläubiger we- gen der Zubehörhaftung beibringen. § 8 Versicherungen (1) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt für die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient Dauer des MV auf seine Kosten zugunsten der Vermie- terin zum Neuwert gegen Transport-, Montage-, Feuer- (Vertragsverkehrsunternehmen)2) Der Mieter ist verpflichtet, zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx den Abschluss der in § 97 Abs8 Absatz (1) genannten Versicherungen innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme des Mietobjektes durch Vor- lage eines Sicherungsscheines oder einer entsprechen- den Bestätigung der Versicherung nachzuweisen. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen)Kommt er dieser Pflicht oder der Zahlung der verein- barten Versicherungsprämien trotz schriftlicher Ab- mahnung durch die Vermieterin nicht nach, an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) ist diese berechtigt, dem Mieter bis zum Versicherungsnach- weis einen Risikoaufschlag in Rechnung zu stellen. Die Versicherungspflicht des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtMieters bleibt hiervon unbe- rührt. 4.3.5.1.2 Ab (3) Der Mieter tritt zur Sicherung der Ansprüche der Vermieterin aus dem 01.02.2011 können Xxxxxxx MV alle Rechte und SchülerinnenAnsprüche aus den Versicherungsverträgen sowie seine etwaigen Ansprüche gegen Schädiger und deren Versicherer an die Vermieterin ab, die in Grevenbroichdie Abtretung annimmt. Er hat alles Notwendige zu tun, Rommerskirchendamit der Versicherer einen Sicherungsschein auf die Vermieterin ausstellt und ihr diesen übersendet. (4) Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket eine eventuell erforderliche Schadensabwicklung im Großen Grenzverkehr zwischen VRR eige- nen Namen vorzunehmen. Er muss in jedem Fall Zah- lung an die Vermieterin verlangen. Die Vermieterin ist unverzüglich vom Schadensfall und VRSüber den Stand der Schadensabwicklung zu unterrichten. Schülerinnen Die (5) Ferner ist der Mieter verpflichtet, spätestens mit Inbetriebnahme des Mietobjektes eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können für die Dauer des MV aufrechtzuerhalten, die ihn von mögli- chen Ansprüchen Dritter im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenZusammenhang mit der Benutzung des Mietobjekts freistellt. Der Abschluss dieser Haftpflichtversicherung ist der Vermieterin auf Verlangen durch Vorlage der Versicherungsbestätigung nachzuweisen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen(6) Der Mieter haftet der Vermieterin für jeden ihr durch Verletzung oder Verzögerung der in § 8 Absatz (1) bis (5) genannten Pflichten entstehenden Schaden sowie für alle Schäden, Risiken und Prozesskosten, die über die vereinbarte Versicherungssumme hinausge- hen und für die eine Versicherung oder ein Dritter nicht eintritt. (1) Der Mieter wird während der Mietzeit seine Vermö- gensverhältnisse offen legen und zu diesem Zweck auf Anforderung seine Geschäftsberichte, Jahresab- schlüsse, Zwischenabschlüsse, Konzernabschlüsse und Einnahmenüberschussrechnungen sowie sonstige Unterlagen (z.B. betriebswirtschaftliche Auswertun- gen) zur Verfügung stellen, welche einer Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse dienen. (2) Der Mieter hat einen Wechsel seines Sitzes sowie Veränderungen seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat der Vermieterin ferner die Schule/zur Erfüllung seiner ge- setzlichen Sorgfalts- und Informationspflichten (z.B. Identifizierungspflichten nach dem Geldwäschegesetz; Nachweise über Transparenzregistereintragungen usw.) notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich während der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und Vertrags- dauer ergebende Änderungen (z.B. Änderung der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hatRechtsform, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigtÄnderung bei einem Vertretungsorgan, Wechsel der Gesellschafter) unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Miet Und Servicebedingungen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt1.1. Die Konditionen nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend kurz „AEB“ genannt) sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit Bestandteil aller Geschäftsabschlüsse der VRS GmbH oder Gesellschaften der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient Schweitzer Gruppe (Vertragsverkehrsunternehmennachfolgend kurz „Schweitzer“), zu vereinbarenu.a. Grundlage bilden der Shoptec Fémárugyártó Kft. (nachfolgend kurz „Shoptec“). Geschäftspartner („GP“) von Xxxxxxxxxx bzw. Shoptec sind Warenlieferanten und Dienstleister von denen Xxxxxxxxxx bzw. Shoptec Waren oder Leistungen jeglicher Art zukauft. 1.2. Die Gültigkeit von Geschäftsbedingungen des GP aller Arten binden Schweitzer bzw. Shoptec nicht und gelten selbst dann als ausgeschlossen, wenn Xxxxxxxxxx bzw. Shoptec diesen nicht ausdrücklich widerspricht. 1.3. Jegliches Abgehen von diesen AEB oder sonstige Nebenabreden bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses selbst. 1.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein oder werden, berührt dies die nachstehenden TarifbestimmungenGültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. 1.5. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 AbsEs haben nur schriftliche Bestellungen bzw. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Auftragserteilungen Gültigkeit. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen gelten erst als verbindlich, wenn sie von Schweitzer bzw. Shoptec schriftlich bestätigt werden (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen„Auftragsbestätigung“), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme . Die Ausführung von Schülerfahrkosten Bestellungen durch den Schulträger bestehtGP gilt als Anerkennung dieser AEB. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx 1.6. Der GP bestätigt gegen Personen- und SchülerinnenSachschäden versichert zu sein und verpflichtet sich diese Versicherung unverändert für die gesamte Dauer des Auftrags aufrecht zu erhalten. Schweitzer bzw. Shoptec behält es sich vor, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenvom GP eine Erhöhung der Versicherungssumme zu verlangen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- 1 Gegenstand und Fachoberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient Grundlagen (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in 1) Der Landesrahmenvertrag Saarland nach § 97 79 Abs. 1 SGB XII (LRV- SAL) gilt für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel und 2 Schulgesetz die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel SGB XII. Er regelt die Rahmenbedingungen der zwischen Sozialhilfeträgern und Einrichtungsträ- gern nach § 75 Abs. 3 SGB XII zu schließenden Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen für teilstationäre und stationäre Einrichtun- gen sowie für ambulante Dienste, soweit nicht Vereinbarungen mit ande- ren Sozialleistungsträgern vorgehen. (2) Der Landesrahmenvertrag gilt 1. für das Land Nordrhein-Westfalen Saarland sowie die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken (SchulGnachfolgend „Sozialhilfeträger“) aufgeführten Schulen und 2. für die in der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege Saar zusammenge- schlossenen Verbände und Vollzeit-Berufskollegs deren Mitglieder (Berufsfach- nachfolgend „LIGA“) und 3. für weitere Vereinigungen von Einrichtungsträgern auf Landes- ebene und Fachoberschulen)sonstige Leistungserbringer, an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) sofern sie diesem Rahmen- vertrag durch schriftliche Erklärung beigetreten sind. Für den Beitritt gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch Vertragsrechts. Für die unter Nummer 1 genannten Landkreise und den Schulträger bestehtRegionalverband Saarbrücken schließt der Landkreistag Saarland diesen Rahmenvertrag ab. 4.3.5.1.2 Ab (3) Für Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, Siebten Kapitel SGB XII finden die Regelungen der jeweiligen Rahmenverträge gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRSVerbindung mit den jeweiligen Rahmenvereinbarungen gemäß § 86 Abs. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen3 SGB XI Anwendung. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen§ 2 Vertragskommission Saarland (1) Die Vertragspartner bilden eine Vertragskommission Saarland. Diese gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsführung liegt beim Sozialhilfeträger. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx (2) Die Vertragskommission Saarland beschließt über folgende Aufgaben: 1. Änderung, Streichung und Neuaufnahme von SchulenLeistungstypen ein- schließlich Festlegung der Personalschlüssel je Leistungstyp und Hilfebedarfsgruppen 2. Entwicklung von Verfahren zur Bildung von Hilfebedarfsgruppen mit vergleichbarem Hilfebedarf sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen 3. Grundsätzliche Fragen zu den Voraussetzungen zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 5 Abs. 2 und 3 sowie zum Inhalt der Leistungen nach § 6 4. Grundlagen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen Kriterien und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug Verfahren zur Kalkulation sowie zur Ver- einbarung von SchülerjahresTickets berechtigt.Vergütungen

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Samples: Landesrahmenvertrag

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet Dem – auf der ersten Stufe ermittelten – Anteil am Gewinn der Personengesell- schaft wird auf der zweiten Stufe das Ergebnis aus dem Einsatz zusätzlicher nicht zum Gesamthandsvermögen zählender Wirtschaftsgüter hinzugerechnet.2 Hierbei handelt es sich an Xxxxxxx an Grundschulenum Wirtschaftsgüter, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- die zivilrechtlich und Fachoberschulen wirtschaftlich oder nur wirtschaftlich (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO)3 im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Eigentum des Mitunternehmers stehen und die dazu geeignet und bestimmt sind, entweder dem Betrieb der Personenge- sellschaft zu dienen (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Gesell- schafters zumindest förderlich zu sein (Sonderbetriebsvermögen II).4 Die Wirt- schaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens I und II werden in den Verkehrsverbünden VRS Sonderbilanzen I und VRR, d.hII der jeweiligen Gesellschafter erfasst.5 Aufgrund der einheitlichen Zuord- nung der Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens zu dem jeweiligen Gesell- schafter kommt auch die Aufstellung einer einheitlichen Sonderbilanz in Betracht. wenn der Wohnort des Schülers In den Sonderbilanzen finden die mit dem Sonderbetriebsvermögen im VRR Zusammen- hang stehenden Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben sowie die Schule im VRS liegt, oder umgekehrtSondervergütungen gem. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EStG, soweit sie einem Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens zugeordnet werden können, ihren Niederschlag.6 Bei dem Sonderbetriebsvermögen handelt es sich nicht um einen eigenständigen Be- trieb des Gesellschafters, vielmehr ist das Sonderbetriebsvermögen unselbständiger Teil des als Gesamthandsvermögen und Sondervermögen gebildeten einheitlichen Betriebs der Personengesellschaft. Rechtsgrundlage für die Aufstellung von Sonder- bilanzen ist deswegen nicht § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Schulgesetz EStG, sondern § 4 Abs. 1 EStG.7 Die aus § 4 Abs. 1 EStG gewonnene Abgrenzung des Betriebsvermögens erfährt aller- dings eine Bestätigung und Klarstellung durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,8 wo- nach insbesondere Wirtschaftsgüter, die zur Erzielung gewerblicher Einkünfte die- nen, in den Sonderbetriebsvermögensvergleich einzubeziehen sind. 6.108 6.109 1 Wie hier Xxxxxx, XX 0000, 2152 (2155); nach a.A. soll die Ergänzungsbilanz für das Land Nordrhein-Westfalen die Oberge- sellschaft als Gesellschafterin der Untergesellschaft für den mittelbar beteiligten Gesell- schafter gebildet werden Ley, KÖSDI 2011, 17277 (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs 17277); Xxxxxxx/Xxxxx, DStR 2012, 1212 (Berufsfach- und Fachoberschulen1213); Xxxxx in Herrmann/Heuer/Raupach, an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht§ 15 EStG Rz. 637 m.w.N. zum Streit- stand. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen2 Statt aller BFH v. 18.12.1991 – XIR 42/88, die XI R 43/88, BStBl. II 1992, 585 = FR 1992, 514. 3 BFH v. 14.5.2002 – VIII R 30/98, FR 2002, 1119. 4 Wacker in GrevenbroichXxxxxxx, Rommerskirchen§ 15 EStG Rz. 506 m.w.N. 5 BFH v. 14.6.1994 – VIII R 37/93, DormagenBStBl. II 1995, Monheim246 = GmbHR 1995, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort 314 m.w.N. zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenSonder- bilanzrechtsprechung des BFH. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Haftung Der Gesellschafter Der GMBH & Co. Kg

Allgemeines. 4.3.5.1.1 4.1.1 Die bei den Baumaßnahmen anfallenden mineralischen und nichtminerali- schen Abfälle (z.B. Erdaushub, Bohrschlamm, Baustellenabfälle etc.) sind ord- nungsgemäß zu entsorgen. Dabei sind die abfall- und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen (Kreislaufwirtschaftsgesetz, Bodenschutzgesetz, Verordnun- gen) zu beachten. Im Besonderen wird auf die Gewerbeabfallverordnung (Ge- wAbtV) vom 18.04.2017 hingewiesen, in welcher Getrennthaltungspflichten von gewerblichen Siedlungsabfällen und Bauabfällen für Erzeuger und Besit- zer geregelt sind. 4.1.2 Die Zwischenlagerung der Abfälle bis zu ihrer Entsorgung hat vorschriftsmä- ßig zu erfolgen. 4.1.3 Oberboden, der für den Wiedereinbau vorgesehen ist, ist getrennt in Boden- mieten zu lagern, zu begrünen (Erosionsschutz) und lagerichtig wieder einzu- bauen. Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an GrundschulenBefahren der Mieten ist unzulässig. 4.1.4 Hinweis: Beim Auf- und Einbringen von Materialien auf und in den Boden sind insbesondere die Vorgaben nach § 12 BBodSchV zu beachten. Danach ist der Auftrag von Fremdböden nur dann zulässig, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen wenn am Ort des Auftrags keine schädlichen Boden(funktions)veränderungen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRRSinne des BBodSchG zu befürchten sind. Bodenfunktionen sind in diesem Zusammenhang die na- türlichen Bodenfunktionen (Lebensraumfunktion, d.h. wenn der Wohnort des Schülers Ausgleichskörper im VRR Was- serkreislauf, Filter und Puffer für Schadstoffe) oder eine Flächennutzung für Siedlung, Erholung, Land- und Forstwirtschaft. Übermassen aus den Funda- mentgruben der Maste sind funktionsgerecht zu verwerten. 4.1.5 Die überlassungspflichtigen Abfälle sind über den öffentlich-rechtlichen Ent- sorgungsträger zu entsorgen. 4.1.6 Eventuell anfallende gefährliche Abfälle (z. B. belasteter Erdaushub etc.) sind unter Beachtung der Nachweisverordnung (Entsorgungsnachweis, Sam- melentsorgungsnachweis, Andienung an die Sonderabfall-Management-Ge- sellschaft Rheinland-Pfalz mbH) einer geeigneten Entsorgung zuzuführen. 4.1.7 Die ordnungsgemäße Behandlung der Abfallstoffe ist zu dokumentieren und auf Anforderung nachzuweisen. 4.1.8 Hinweis: Weitergehende Informationen zur Entsorgung von Bauabfällen kön- nen dem Leitfaden Bauabfälle des Landes Rheinland-Pfalz entnommen wer- den. 4.1.9 Bei Eingriffen in den Baugrund sind die einschlägigen technischen Regel- werke zu beachten, z.B. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und DIN EN 1997-2 sowie DIN 1054. 4.1.10 Hinweis: Für den Neubau der Trasse sind in der Regel objektbezogene Bau- grunduntersuchungen zu empfehlen. Bei Bauvorhaben in Hanglagen ist das Thema Hangstabilität in die Baugrunduntersuchungen einzubeziehen. 4.1.11 Hinweis: Im Sinne eines vorsorgenden Bodenschutzes wird empfohlen, in das Verfahren eine bodenkundliche Baubegleitung nach DIN 19639:2019-09 zu integrieren und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages entsprechenden Arbeiten an ein Ingenieurbüro mit boden- kundlichem Schwerpunkt und Erfahrung in der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), bodenkundlichen Baubeglei- tung zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtvergeben. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Planfeststellungsbeschluss

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an GrundschulenDer SSV repräsentiert mehr als 7000 Sportlerinnen und Sportler, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen die in über 20 Mitgliedsvereinen organisiert sind. Er vertritt deren Interessen auf der Basis einer verabschiedeten Satzung. Die Stadt strebt an, die Mitgliedsvereine im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen SSV, die den Verkehrsverbünden VRS Fachverbänden KSB Lippe und VRRdem Landessportbund sowie anderer Fachverbände angeschlossen sind, d.hu.a. wenn durch Gewährung von finanziellen Beihilfen nach den festgelegten Kriterien zu unterstützen. Der Pakt für den Sport knüpft an die Landesverfassung Artikel 18 Abs. 3 „Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern“ an, in der Wohnort des Schülers dem Sport Verfassungsrang eingeräumt wird. Durch die angestrebte Förderung wird zum einen die ehrenamtliche Vereinsarbeit anerkannt, zum anderen soll die Förderung Voraussetzungen dafür schaffen, dass ein großer Teil der Horn-Bad Meinberger Bevölkerung Gelegenheit zur aktiven sportlichen Betätigung in den Mitgliedsvereinen finden kann. Der Pakt für den Sport wird mit dem Ziel vereinbart beiden Vertragsparteien nachhaltige Planungs- und Handlungssicherheit zu geben. Zuschüsse zu investiven Maßnahmen sind von den Mitgliedsvereinen beim SSV zu beantragen. Die Anträge sind in jedem Fall vor Beginn einer Maßnahme einzureichen (siehe Fördermittel). Auf Vereinszuschüsse nach den festgelegten Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch. Die Mitgliedsvereine werden Mitgliedsbeiträge von ihren Mitgliedern erheben und sorgen für eine angemessene Eigenleistung, um Fördermittel beantragen zu können. Die Mitgliedsvereine sorgen im VRR Stadtgebiet ehrenamtlich für ein breites sportliches Angebot. Um das auch zukünftig aufrechterhalten zu können, stellt die Stadt dafür den Mitgliedsvereinen die Sporthallen und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt–anlagen in einem zeitgemäßen Zustand kostenneutral zur Verfügung. Die Konditionen sind Stadt unterhält im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets ihres Marketingkonzeptes „Sport und Gesundheit“ im Großen Grenzverkehr zwischen VRR „Haus des Sports“ Tourist-Information eine Anlaufstelle für Bürgerinnen und VRS berechtigt sind Xxxxxxx Bürger mit Informationen über das sportliche Angebot der in § 97 AbsSportvereine. 1 und 2 Schulgesetz für Die Sportvereine liefern die entsprechenden Infobroschüren. Zudem unterhält der SSV die Internetseite: xxxxx://xxx.xxxxx-xxxxxxxxxxxxxxx.xx/ worauf Interessierte das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtgesamte sportliche Angebot der Mitgliedsvereine finden. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Pakt Für Den Sport

Allgemeines. 4.3.5.1.1 22.1. Es gilt österrei- chisches Recht. 22.2. Das Angebot richtet UN- Kaufrecht ist ausgeschlos- sen. 22.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Klicken Sie hier, um Text einzugeben.). 22.4. Gerichtsstand für alle sich an Xxxxxxx an Grundschulenaus dem Ver- tragsverhältnis oder künfti- gen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitig- keiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Ge- richt. Gerichtsstand für Ver- braucher, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen sofern dieser sei- nen Wohnsitz im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Auf- enthalt oder Ort der Be- schäftigung hat. 22.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere re- levante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu ge- ben. Anmerkungen: Die vorliegenden AGB wur- den Verkehrsverbünden VRS entsprechend der aktu- ell geltenden Gesetzeslage erstellt. Es wird jedoch da- rauf verwiesen, dass alle An- gaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und VRReine Haftung des Autors, d.hdes Herausge- bers oder der Wirtschafts- kammern Österreichs ausge- schlossen ist. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegtEigenständige Änderungen sind möglich, oder umgekehrterfolgen jedoch ausschließ- lich auf eigene Gefahr. Sprachliche Formulierungen in männlicher Form gelten gleichermaßen für beide Ge- schlechter. Stand Januar 2016 1. Die Konditionen Muster-AGB der Bundesinnung stellen einen grundsätzlichen Standard dar. Prü- fen Sie beim genauen Lesen, ob diese Muster-AGB auch Ihre Erfordernisse und Problemfälle in der Praxis abdecken. Weitreichendere Regelungen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages möglich, falls Sie nur mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das Unternehmen kontrahieren. Eine individuelle rechtliche Beratung kann durch die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land NordrheinMuster-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtAGB nicht ersetzt werden. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen2. Ergänzen Sie die Punkte: 1.1, die in Grevenbroich1.2, Rommerskirchen3.7, Dormagen3.8, Monheim4.1, Langenfeld5.10, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen10.4, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen14.1, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat14.2, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.14.4, 18.7,

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Samples: Geschäftsbedingungen Für Kommunikations Elektroniker

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an GrundschulenDie Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen Elmshorn), führt die Versteigerung von Fohlen der Aussteller im grenzüberschreitenden Verkehr Internet (hier auch als Internet-Auktion, Internet-Versteigerung oder Online- Auktion bezeichnet) im fremden Namen und auf fremde Rechnung des Ausstellers durch. Der Aussteller sichert zu, dass er verfügungsberechtigter Eigentümer des Fohlens ist. Die Veranstalterin wird nicht Vertragspartnerin der ausschließlich zwischen den Verkehrsverbünden VRS Verkäufern und VRR, d.hden Käufern geschlossenen Verträge. wenn der Wohnort des Schülers Der Kaufvertrag über das Fohlen kommt direkt zwischen dem Aussteller als Verkäufer und dem erfolgreichen Bieter als Käufer zustande. Es handelt sich um einen Kaufvertrag im VRR und die Schule Sinne der §§ 433 ff. BGB, der nicht über eine öffentliche Versteigerung im VRS liegtSinne des § 383 Abs. 3 BGB zustande kommt. Dem Kaufvertrag zwischen dem Aussteller und dem Käufer sowie den Rechtsverhältnissen zwischen der Veranstalterin und dem Aussteller einerseits und der Veranstalterin und dem Bieter andererseits liegen diese Online-Auktionsbedingungen zugrunde. Der Aussteller erkennt mit der Anmeldung des Fohlens zu dieser Online-Auktion die Auktionsbedingungen an. Die Veranstalterin erstellt nach Angaben des Ausstellers einen Online - Auktionskatalog. Für fehlerhafte oder unvollständige Angaben haftet der Aussteller. Teilnahmeberechtigt sind Holsteiner Fohlen mit dem Abstammungsnachweis 1. Der Besitzer des Fohlens muss zum Zeitpunkt der Verauktionierung Mitglied des Holsteiner Verbandes sein. Alle vorgestellten Fohlen müssen beim Holsteiner Verband kör- und eintragungsfähig sein! Die angemeldeten Fohlen werden durch eine Zulassungskommission zu den angegebenen Zeiten ausgewählt. Die Mütter der vorgestellten Fohlen müssen in Kiel, Abteilung Holsteiner Zuchtbuch, als Zuchtstute eingetragen sein und alle vorgestellten Fohlen müssen bereits beim Holsteiner Verband in Kiel als geboren gemeldet sein. Die angenommenen Fohlen werden anschließend an den Foto- und Videotermin vom Tierarzt untersucht. Die Untersuchung wird mit dem Tierarzt vor Ort abgerechnet. Die Stuten und Fohlen müssen in einem hervorragenden Pflegezustand präsentiert werden. Geschorene Fohlen werden von der Teilnahme ausgeschlossen! Diese Untersuchung kostet € 60,-- inkl. MwSt. Der Betrag ist sogleich zu entrichten und wird bei Nichtannahme des Fohlens nicht zurückerstattet. Die Stuten und Fohlen müssen in einem hervorragenden Pflegezustand präsentiert werden. Die Veranstalterin kann die Versteigerung solcher Fohlen ablehnen, die verspätet angeliefert werden, erkrankt sind, oder umgekehrtihrer allgemeinen Verfassung nach nicht seinen Anforderungen entsprechen. Die Konditionen sind Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgt im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung Zusammenwirken mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und Auktionstierärzten bei der VRS GmbH Anlieferung zur Auktion. Die Zeiteinteilungen werden per E-Mail, per Fax oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hatper Post an Sie versendet, sind nicht zum Bezug zusätzlich veröffentlichen wir die Zeiteinteilung der Auswahltermine einige Tage vor dem jeweiligen Termin im Internet unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx Die tierärztlichen Atteste können von SchülerjahresTickets berechtigtKaufinteressenten beim Auktionstierarzt eingesehen werden.

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Samples: Ausschreibung

Allgemeines. 4.3.5.1.1 a. Das Angebot richtet Filmen und Fotografieren ist in den seitens der Rocolinos Kinderwelt GmbH betriebenen Einrichtungen mit der Maßgabe gestattet, dass fremde Personen nur mit deren ausdrücklichen Zustimmung gefilmt oder fotografiert werden dürfen. Erfolgt das Filmen und Fotografieren für gewerbliche Zwecke, so bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Rocolinos Kinderwelt GmbH. b. Die Mitnahme von Tieren und das Mitbringen von Spielzeug jedweder Art ist untersagt. c. Die von der Rocolinos Kinderwelt GmbH betriebenen Einrichtungen werden videoüberwacht. d. Der Gebrauch von Kerzen, Wunderkerzen, Tischfeuerwerk und das Entfachen von offenen Feuern jedweder Art ist in sämtlichen von der Rocolinos Kinderwelt GmbH betriebenen Einrichtungen untersagt. Im Rocolinos Kinderwelt Kinderland und dem J-Jump ist das Mitbringen von Heliumluftballons nicht gestattet. e. Zieht sich an Xxxxxxx an Grundschulenein Kunde während der Nutzung der von der Rocolinos Kinderwelt GmbH betriebenen Einrichtungen eine offene Wunde zu, weiterführenden Schulen so ist eine weitere Nutzung sämtlicher Spiel- und Sportgeräte zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren anderer Kunden untersagt. f. Sämtliche Spiel- und Sportgeräte sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen seitens der Rocolinos Kinderwelt GmbH zur Verfügung gestelltes Geschirr verbleibt im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS Eigentum der Rocolinos Kinderwelt GmbH. Eine Mitnahme ist nicht gestattet und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtwird als Diebstahl strafrechtlich verfolgt. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet Verständnis der Berner Fach- hochschule Art. 5 1 Die Berner Fachhochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und innerhalb der Grenzen von Verfas- sung und Gesetz autonom. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Dienst der Allge- meinheit. Sie achtet und schützt die Würde des Menschen und der Natur. 2 Sie kann, soweit der Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich, Vereinbarungen mit Dritten abschliessen und sich an Xxxxxxx Organisationen und Unternehmen Freiheit und Unabhängigkeit von Lehre und Forschung beteiligen. Dabei ist sie der Freiheit und Unabhängigkeit von Lehre und Forschung verpflichtet. Art. 6 1 Partnerschaften mit der Wirtschaft und Privaten dürfen dem ge- setzlichen Auftrag der Berner Fachhochschule nicht widersprechen. Insbe- sondere darf die Freiheit und Unabhängigkeit in Lehre und Forschung durch Sponsoring und Vereinbarungen über anderweitige Geld- und Sach- zuwendungen nicht eingeschränkt werden. 2 Für allfällige Stiftungsprofessuren (fremdfinanzierte Professuren) gilt das reguläre Anstellungsverfahren der Berner Fachhochschule. Kontaktpflege Art. 7 1 Die Berner Fachhochschule pflegt ihr Verhältnis zu ihren Unter- stützern wie Sponsoren, Spendern, Donatoren usw. und legt Wert auf eine partnerschaftliche Verbindung. 2 Die Berner Fachhochschule geht nur Verbindungen mit Unternehmungen, Personen und Institutionen ein, die den demokratischen Grundwerten un- serer Gesellschaft entsprechen und die für die Erreichung ihrer Ziele nur legale Mittel bedienen. 3 Die Berner Fachhochschule geht keine Verbindungen ein, die ihre Glaub- würdigkeit und ihre Unabhängigkeit gefährden. 4 Im Zweifelsfall entscheidet die Rektorin oder der Rektor. Vertragspflicht und Genehmi- gung Art. 8 1 Geld- oder Sachzuwendungen wie Spenden, Legate, Donationen und mehrjährige Sponsoringvereinbarungen bedürfen zwingend der schriftlichen Form. Ausgenommen davon sind Spontanspenden, wie zum Beispiel Hutgeld, Kollekte etc. 2 Der diesbezügliche Vertrag hält Zweckbindung, Umfang von Leistung und Gegenleistung fest und weist die Berner Fachhochschule und den Partner als Vertragspartner auf. 3 Über umfangreiche Zuwendungen und über mehrjährige Vereinbarungen entscheidet die Rektorin oder der Rektor. Das Gleiche gilt für die Annah- me von Legaten. 4 Vereinbarungen sind ab einer Summe von CHF 50‘000.-- durch die Rek- torin oder den Rektor zu genehmigen. 5 Vorbehalten für Forschungs- und Entwicklungsverträge bleibt die Wei- sung über den Wissens- und Technologietransfer an Grundschulender Berner Fachhoch- schule vom 17. Dezember 2008. Verwendung von Logos und Corporate Design Art. 9 1 Verwendung und Abdruck von Logos der Partner sowie der Ber- ner Fachhochschule entsprechen dem jeweiligen Engagement der Parteien. 2 Logos und Unternehmensbezeichnungen (Firma) sind nur ohne werbliche Zusätze zu verwenden (z. Bsp. „Mit freundlicher Unterstützung der Z- Informatik“; nicht gestattet: „Z-Informatik, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen Ihr Partner für intelligente In- formatiklösungen“). 3 Die Verwendung des Logos der Berner Fachhochschule ist im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.h. wenn CD-Manual der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrtBerner Fachhochschule geregelt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit Verwendung des Corporate De- sign der VRS GmbH Berner Fachhochschule bedarf der Genehmigung durch die Leite- rin oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtLeiter Kommunikation BFH. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Reglement Über Sponsoring Und Fundraising

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet 2.1 Geltungsbereich (persönlich und betrieblich) 1 Dieser GAV der Insel Gruppe gilt für die bei der Arbeitgeberin gemäss Art. 2.1 Abs. 7 voll- oder teilzeitlich unter Arbeitsvertrag stehenden Mitarbeitenden, die Mitglied eines vertragsschliessenden Personalverbands sind (Art. 357 Abs. 1 OR), mit Ausnahme der gemäss Art. 2.1 Abs. 4 vom persönlichen Geltungsbereich dieses GAV der Insel Gruppe ausgenommenen Mitarbeitenden. 2 Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die normativen Bestimmungen dieses GAV der Insel Gruppe (Art. 5 ff.) innerhalb des oben umschriebenen Geltungsbereichs zum integrie- renden Bestandteil aller von ihr abgeschlossenen Anstellungsverträge zu machen. 3 Die Parteien der GAV Insel Gruppe erklären sich an Xxxxxxx an Grundschuleneinverstanden damit, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen dass die Mitar- beitenden, die nicht in den Verkehrsverbünden VRS und VRRvertragsschliessenden Personalverbänden organisiert sind, d.h. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbarenvon Art. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 2.1 Abs. 1 und 2 Schulgesetz unter diesen GAV der Insel Gruppe fallen. 4 Der GAV der Insel Gruppe ist nicht anwendbar für: a Mitarbeitende des oberen Kaders der Insel Gruppe AG (gemäss Reglement für das Land Nordrhein-Westfalen obere Kader der Insel Gruppe AG) b Leitende Ärztinnen und Ärzte und Spitalfachärztinnen und -ärzte I (SchulGmit dem Recht auf privatärztliche Tätigkeit) aufgeführten Schulen c Lernende mit kantonalem Lehrvertrag, Praktikantinnen und Vollzeit-Berufskollegs Praktikanten, Medi- zinstudenten (Berufsfach- xxxx.xxx.) und Fachoberschulen)Studierende der Pflege 5 Für Lernende, an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtgelten die einschlägigen Ausbildungsbestimmungen und gesetzlichen Grundlagen. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 6 Mitarbeitende mit einer speziellen Funktion können Xxxxxxx und Schülerinnenaufgrund von Regelungen, die in Grevenbroichvon den vertragsschliessenden Parteien (Arbeitgeberin und Personalverbände) vereinbart werden, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenvom Geltungsbereich ausgenommen werden. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche 7 Dem betrieblichen Geltungsbereich unterstellt ist die Schule/Insel Gruppe AG unter Aus- schluss sämtlicher Tochtergesellschaften der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigtInsel Gruppe AG.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an GrundschulenFernmelderecht des Bundes regelt grundsätzlich die Fernmeldedienste. Das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Fernmeldegesetz ( fmg, weiterführenden Schulen s r 784.10) vom 30. April 1997 bezweckt, «der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hoch stehende sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- national und Fachoberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.hinternational konkurrenzfähige Fernmeldedienste» anzubieten (Art. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 1 Abs. 1 fmg). Es regelt «die fernmeldetechni- sche Übertragung von Informationen» ausserhalb der Programmbereiche gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (Art. 2 Schulgesetz für fmg). Entsprechend ist das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen Gesetz nach den allge- meinen Bestimmungen vor allem in die Kapitel «Fernmeldedienste», «Funk», «Adressierungsele- mente», «Fernmeldeanlagen» und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- «Abgaben» ge- gliedert. Das 5. Kapitel über Fernmeldeanlagen ent- hält einerseits Normen über technische Vorschriften über das Anbieten, das Inverkehrbringen und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) die In- betriebnahme von Fernmeldeanlagen sowie ander- seits über die Inanspruchnahme von Grund und Bo- den. Hauptziel des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, neuen Gesetzes bildet die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket Liberalisierung der Dienstleistungen im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx Telekom- munikationssektor, indem grundsätzlich ein Rechts- anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Kon- zession eingeräumt wurde (mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können Ausnahme namentlich im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket Funkbereich). Die Fernmeldenetze werden im Großen Grenzverkehr zwischen VRR fmg indirekt ange- sprochen; insbesondere in Art. 11 fmg wird die soge- nannte Interkonnektion geregelt (vergleiche zur Inter- konnektion die Entscheide des Bundesgerichts bge 2A.503/2000 vom 3. Oktober 2001, 2A.530/2000 vom 13. Xxxx 2001 sowie die Verfügung der Com- Com vom 5. Februar 2002 betreffend Interkonnek- tion). Danach besteht in gewissen Fällen eine Ver- pflichtung zur Gewährung von Interkonnektion, das heisst zur «Verbindung von Fernmeldeanlagen und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen Fernmeldediensten ...» (Art. 3 Bst. e fmg). Der eigentliche Aufbau und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hatUnterhalt von Mobil- funknetzen wird indessen weder im FMG noch in den dazugehörigen Verordnungen explizit geregelt; eine Pflicht zum Aufbau von verschiedenen unab- hängigen Mobilfunknetzen nach Vergabe von meh- reren landesweiten Funkfrequenzen zur Erbringung von Fernmeldediensten ist im Gesetz nicht aus- drücklich vorgesehen. Es ist deshalb durch Ausle- gung zu ermitteln, sind nicht zum ob sich eine entsprechende Ver- pflichtung in Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.auf die umt s-Konzessionen allenfalls implizit aus dem Fernmelderecht des Bun- des ergibt. (Zur Gesetzesauslegung vgl. etwa IMBO- DEN MAX / XXXXXX XXXX X. / XXXXXXXXXX BEAT, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,

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Samples: Gutachten

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet 21 (1) 1Die folgenden Bestimmungen des 2. Abschnittes des IV. Teils gelten für alle geist- lichen Amtsträger und Amtsträgerinnen, die vor dem 1. Jänner 1998 in ein definitives Dienstverhältnis aufgenommen oder übernommen worden sind, ausgenommen jene Per- sonen, die von den Regelungen des Abs. 3 erfasst sind. 2Für alle Ansprüche geistlicher Amtsträger und Amtsträgerinnen gilt hinsichtlich der kirchlichen Zuschusspension aus- drücklich der Vorbehalt, dass die Verpflichtung zur Leistung dann ganz oder teilweise entfällt, wenn sich die Wirtschaftslage des kirchlichen Dienstgebers derart verschlechtert hat, dass ihm oder ihr die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Teil oder zur Gänze billi- gerweise nicht zugemutet werden kann. (2) 1Jeder geistliche Amtsträger und jede geistliche Amtsträgerin gemäß 2. Abschnitt hat monatlich 1,5 % der in den Vereinbarungen über eine Mitgliedschaft beim Pensionsinstitut der Linz AG der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich und der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich vom 10. September 2013 definierten Beitragsgrundlage an Xxxxxxx das Pensi- onsinstitut der Linz AG, Xxxxxx Xxxxxx 000, 0000 Xxxx, zu leisten. 2Von der Kirche A.B. und der Kirche H.B. werden 6 % der in diesen Vereinbarungen definierten Beitragsgrund- lage an Grundschulendas Pensionsinstitut abgeführt. 3Die Leistungen der Kirche A.B. und der Kirche H.B. an das Pensionsinstitut werden auf das Ruhegehalt gemäß § 23 angerechnet. 4Die Satzung des Pensionsinstitutes bildet einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. (3) Für alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen die nach dem 1. Jänner 1998 in ein Dienstverhältnis aufgenommen oder übernommen wurden, für die das neue Gehaltsschema gilt, finden die Bestimmungen des 3. Abschnittes des IV. Teils Anwendung. (4) 1Der Dienstgeber leistet ab 1. Jänner 2021 einen, im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS Sinne der Satzung des Pensions- instituts freiwilligen, Beitrag für Dienstnehmer und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx Dienstnehmerinnen - sowohl nach Abschnitt 2 als auch 3 - in Höhe von 0,21 % der in § 97 den in Abs. 1 2 genannten Vereinbarungen definierten Beitragsgrundlage an das Pensionsinstitut. 2Die aus diesen freiwilligen Beiträ- gen entstehenden Anwartschaften stehen den Dienstnehmern und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtDienstnehmerinnen zu. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Kollektivvertrag

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen Die EQM Lehmann GmbH & Co. KG ist im grenzüberschreitenden Verkehr Besitz einer unbefristeten Erlaubnis zur Ar- beitnehmerüberlassung nach § 1 des Ge- setzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG), ausge- stellt von der Bundesagentur für Arbeit, Re- gionaldirektion Sachsen. Der Entleiher erkennt mit der Auftragsertei- lung an die EQM Lehmann GmbH & Co. KG diese Allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen ausdrücklich und endgültig als allein verbindliche Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen an. Sie finden Anwendung auf alle gegenwärti- gen und zukünftigen Arbeitnehmerüberlas- sungsverträge zwischen den Verkehrsverbünden VRS der EQM Leh- mann GmbH & Co. KG und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers deren Kunden / Auftraggeber (Entleihern) sowie auf alle hiermit im VRR Zusammenhang gemachten An- gaben in Broschüren, Preislisten, Werbe- anzeigen etc. Weitere Bedingungen wer- den nicht Vertragsinhalt, selbst wenn die EQM Lehmann GmbH & Co. KG diesen nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht. Für alle Leistungen einschließlich solcher aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen gelten die Schule im VRS liegt, oder umgekehrtnachstehenden Bedingungen. Entgegen- stehenden Bedingungen wird hiermit wi- dersprochen. Ohne eine abweichende schriftliche Vereinbarung gehen unsere allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbe- dingungen den Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners vor. Die Konditionen nachfolgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn die EQM Lehmann GmbH & Co. KG in Kenntnis entgegenste- hender oder von seinen Bedingungen ab- weichender Bedingungen Arbeiten aus- führt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit nur wirksam, wenn sie von der VRS EQM Lehmann GmbH oder & Co. KG ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen finden keine Anwendung auf Werkverträge. Diesbezüg- lich wird auf die gesonderten Allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz EQM Lehmann GmbH & Co. KG für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtWerk- verträge Bezug genommen. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Zahlungsbedingungen Für Arbeitnehmerüberlassung

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich 1. Diese Ergänzenden Bedingungen zur AVBWasserV gelten für alle Kun- den und Anschlussnehmer an Xxxxxxx an Grundschulendie öffentliche Wasserversorgungsanlage der SWP. Abweichende Vereinbarungen gem. § 1 Abs. 3 AVBWasserV sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.h. wenn sie bedürfen jedoch der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrtSchriftform. 2. Die Konditionen sind im Rahmen Wasserversorgung eines Kollektivvertrages mit Grundstücks muss für die SWP technisch, betrieblich und wirtschaftlich zumutbar sein, andernfalls kann der VRS GmbH oder der VRR AöRAn- schluss zu diesen Versorgungsbedingungen versagt werden. 3. Die AVBWasserV haben für die neuen Bundesländer ab 03.10.1990 Rechtsverbindlichkeit. Eigentumsverhältnisse zu Hausanschlüssen, die vor dem Schulträger sowie 03.10.1990 bestanden, bleiben hiervon unberührt. 4. Der SWP obliegt nicht die Vorhaltung und Lieferung von Löschwasser gemäß dem jeweiligen VerkehrsunternehmenGesetz über den Brandschutz, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient Hilfeleistung und den Ka- tastrophenschutz des Landes Brandenburg (VertragsverkehrsunternehmenBrandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I/04, S. 197), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, S. 202, 206) in der jeweils geltenden Fassung. Die SWP kann davon abweichend die Lieferung und Vorhaltung von Löschwasser mit den Kommunen durch gesonderte Verträge regeln. Die Kosten für den danach übernommenen Brandschutz haben die Xxxxxx des Brandschutzes zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehttragen. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: General Terms and Conditions

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet 21 (1) 1Die folgenden Bestimmungen des 2. Abschnittes des IV. Teils gelten für alle geist- lichen Amtsträger und Amtsträgerinnen, die vor dem 1. Jänner 1998 in ein definitives Dienstverhältnis aufgenommen oder übernommen worden sind, ausgenommen jene Per- sonen, die von den Regelungen des Abs. 3 erfasst sind. 2Für alle Ansprüche geistlicher Amtsträger und Amtsträgerinnen gilt hinsichtlich der kirchlichen Zuschusspension aus- drücklich der Vorbehalt, dass die Verpflichtung zur Leistung dann ganz oder teilweise entfällt, wenn sich die Wirtschaftslage des kirchlichen Dienstgebers derart verschlechtert hat, dass ihm oder ihr die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Teil oder zur Gänze billi- gerweise nicht zugemutet werden kann. (2) 1Jeder geistliche Amtsträger und jede geistliche Amtsträgerin gemäß 2. Abschnitt hat monatlich 1,5 % der in den Vereinbarungen über eine Mitgliedschaft beim Pensionsinstitut der Linz AG der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich und der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich vom 10. September 2013 definierten Beitragsgrundlage an Xxxxxxx das Pensi- onsinstitut der Linz AG, Xxxxxx Xxxxxx 000, 0000 Xxxx, zu leisten. 2Von der Kirche A.B. und der Kirche H.B. werden 6 % der in diesen Vereinbarungen definierten Beitragsgrund- lage an Grundschulendas Pensionsinstitut abgeführt. 3Die Leistungen der Kirche A.B. und der Kirche H.B. an das Pensionsinstitut werden auf das Ruhegehalt gemäß § 23 angerechnet. 4Die Satzung des Pensionsinstitutes bildet einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. (3) Für alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen die nach dem 1. Jänner 1998 in ein Dienstverhältnis aufgenommen oder übernommen wurden, für die das neue Gehaltsschema gilt, finden die Bestimmungen des 3. Abschnittes des IV. Teils Anwendung. (4) 1Der Dienstgeber leistet ab 1. Jänner 2022 einen, im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS Sinne der Satzung des Pensions- instituts freiwilligen, Beitrag für Dienstnehmer und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx Dienstnehmerinnen – sowohl nach Abschnitt 2 als auch 3 – in Höhe von 0,21 % der in § 97 den in Abs. 1 2 genannten Vereinbarungen definierten Beitragsgrundlage an das Pensionsinstitut. 2Die aus diesen freiwilligen Beiträ- gen entstehenden Anwartschaften stehen den Dienstnehmern und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtDienstnehmerinnen zu. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Kollektivvertrag

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Erwerb von HandyTickets und ergänzen die jeweils gültigen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen bzw. Verkehrsverbünde speziell für das HandyTicket. 1.2 Die am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen und Verkehrsver- bünde bieten einen Service an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen (im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRRfolgenden HandyTicket-Service genannt), d.h. wenn der Wohnort des Schülers welcher es dem registrierten Kunden (im VRR folgenden Kunde genannt) ermöglicht, Tickets gemäß den jeweils gültigen Beförderungsbedingungen und die Schule Tarifbestimmungen1 der am HandyTicket-Service beteiligten Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde bargeldlos per Mobiltelefon zu er- werben. 1.3 Die Verkehrsverbünde Tarifverbund Ortenau GmbH (TGO), Regio-Verkehrsverbund Freiburg GmbH (RVF), Verkehrsverbund Schwarzwald-Baar GmbH (VSB), Regio Verkehrs- verbund Lörrach GmbH (RVL) und Waldshuter Tarifverbund GmbH (WTV) haben sich zu einer GbR, im VRS liegtAußenverhältnis vertreten durch die RVF, oder umgekehrtzusammengeschlossen (im Fol- genden fanta5) bedienen sich zur Abwicklung des gesamten HandyTicket-Services des IT- Dienstleisters HanseCom GmbH, Hamburg, und des Finanzunternehmens LogPay Financial Services GmbH, Xxxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx (nachfolgend auch „LogPay“). Im Auftrag der fanta5 übernimmt die DB Regio AG im eigenen Namen die Rolle des Kundenver- tragspartners für den HandyTicket-Service. Zu diesen Zwecken werden zur Vertragsabwick- lung erforderliche personenbezogene Daten an die genannten Dienstleister übermittelt. 1.4 Der Einzug der Entgeltforderung für die erworbenen Tickets erfolgt durch LogPay, an welche sämtliche dieser Entgeltforderungen einschließlich des Anspruches auf Erstattung etwaiger Gebühren verkauft und abgetreten wurden (Abtretungsanzeige). Die Konditionen sind LogPay ist Drittbegünstigte der nachfolgenden Bestimmungen. Sie ist zudem ermächtigt, den Forde- rungseinzug im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR eigenen Namen und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehteigene Rechnung durchzuführen. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Besondere Bedingungen Für Handy Tickets

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- Haus der Begegnung ist Eigentum der Gemeinde Fuldatal und Fachoberschulen als solches eine öffentliche Gemeinschaftseinrichtung. Die Gemeinde Fuldatal hat dem Turnverein 0000 Xxxxxxxxxxxxx e.V. die Räume im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers Erdgeschoss im VRR Haus der Begegnung für den Vereinsbetrieb überlassen. Das gemeinschaftliche Miteinander wird vorausgesetzt. 1.1 Die Vereinsräume können ausschließlich von ordentlichen und volljährigen Mitgliedern des Vereins für persönliche Zwecke angemietet werden. Ein Rechtsanspruch auf Anmietung besteht nicht. Die Vermietung darf keinen gewerblichen Charakter haben oder der Erzielung von Gewinn dienen. Die Mieter und Besucher sind verpflichtet, die Schule Vereinsräume und ihre Einrichtungen schonend zu behandeln, sowie auf Ordnung, Sauberkeit und Einhaltung der bestehenden Lärmschutzverordnung der Gemeinde Fuldatal zu achten. Anträge müssen vorher schriftlich bei dem Verwalter der Vereinsräume des Turnvereins 0000 Xxxxxxxxxxxxx e.V. eingereicht werden. Grundsätzlich wird die erste Meldung berücksichtigt, sofern sie bis zum 30.10. des Vorjahres angemeldet ist. Eine als Anlage beigefügte Nutzungsvereinbarung muss grundsätzlich abgeschlossen werden. 1.2 Im Bereich des „Haus der Begegnung“ gilt das Jugendschutzgesetz. Insbesondere ist auch der Genuss von alkoholischen Getränken für Jugendliche untersagt. Der Mieter ist verpflichtet, auch im VRS liegtBereich der Umgebung auf die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes zu achten. 1.3 Im gesamten Haus der Begegnung herrscht striktes Rauchverbot. Es darf nur außerhalb des Hauses der Begegnungen geraucht werden, nicht jedoch auf dem Schulgelände. 1.4 Für alle Beschädigungen oder umgekehrtVerunreinigungen der Räumlichkeiten und der Umgebung zeichnet der Mieter Verantwortung. Die Konditionen Kosten des Neuwertes sind zu erstatten und werden ggf. bei der Rückgabe/ Abnahme gesondert vermerkt. Für Unfälle, Schäden, Verluste, die dem Mieter und/oder seinen Gästen bei der Benutzung der Vereinsräume im Rahmen eines Kollektivvertrages mit Haus der VRS GmbH Begegnung und seiner Einrichtungen entstehen, haftet der Turnverein 0000 Xxxxxxxxxxxxx e.V. nur, wenn die Geschädigten nachweisen, dass ein grob fahrlässiges Verschulden des Turnvereins 0000 Xxxxxxxxxxxxx e.V. oder / und deren Erfüllungsgehilfen vorliegt. Wer schuldhaft Anlagen oder Einrichtungen der VRR AöRVereinsräume beschädigt oder zerstört, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), ist zu vereinbarenvollem Ersatz des Schadens verpflichtet. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets Er kann von der Benutzung der Räume im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx Haus der Begegnung ausgeschlossen werden. Die genutzten Vereinsräume müssen in § 97 Abseinem einwandfreien Zustand zurückgeben werden. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme Die Entnahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtInventar ist nicht gestattet. 4.3.5.1.2 Ab 1.5 Der jeweilige Mieter der Vereinsräume benennt dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und SchülerinnenTurnverein 1894 Simmershausen e.V. eine verantwortliche volljährige Xxxxxx, die in Grevenbroichorganisatorische Dinge übernimmt, Rommerskirchendie Einhaltung des Mietvertrages und der Benutzungsordnung, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket sowie des Reinigungsplanes gewährleistet. Die verantwortliche Person übernimmt die Schlüsselgewalt über die Vereinsräume im Großen Grenzverkehr zwischen VRR Haus der Begegnung. Die termingerechte, pünktliche Schlüsselübergabe/- Übernahme wird mit dem Verwalter der Vereinsräume vereinbart. Der jeweilige Mieter ist zu einem ordnungsgemäßen Abschließen der Vereinsräume und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenvom „Haus der Begegnung“verpflichtet. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/1.6 Beschwerden und Anregungen nimmt der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und Verwalter der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigtVereinsräume entgegen.

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Samples: Benutzungs Und Gebührenordnung

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet 1 Eingliederung § 2 Wahrung der Eigenart (1) Der bisherige Ortscharakter und das örtliche Brauchtum in der Gemeinde Herlikofen sollen erhalten bleiben. Ihr kulturelles Eigenleben soll sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- auch weiterhin frei und Fachoberschulen ungehindert entfalten können. (2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird die bestehenden kulturellen und sportlichen Vereinigungen in der Gemeinde Herlikofen in derselben Weise fördern und unterstützen wie die Vereine im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen bisherigen Stadtgebiet Schwäbisch Gmünd. Dasselbe gilt für die Kindergärten, die Schwesternstation, den Verkehrsverbünden VRS Krankenpflegeverein und VRRden Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes. Hinsichtlich der Benützung der Gemeindehalle Herlikofen bleibt es bei der derzeit geltenden Regelung. Änderungen bedürfen der Zustimmung des Gesamtbezirksbeirats. Die Stadt Schwäbisch Gmünd tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle privaten und öffentlichen Rechtsverhältnisse der Gemeinde Herlikofen ein. Die Einwohner und Bürger von Herlikofen haben nach der Eingliederung der Gemeinde Herlikofen in die Stadt Schwäbisch Gmünd die gleichen Rechte und Pflichten wie die Einwohner und Bürger von Schwäbisch Gmünd. Die Wohn- und Aufenthaltsdauer in Herlikofen wird, d.hsoweit sie für Rechte und Pflichten der Einwohner und Bürger von rechtlicher Bedeutung ist, auf die Wohn- und Aufenthaltsdauer in Schwäbisch Gmünd angerechnet. wenn Der bisherige Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxx, zur Zeit Bürgermeisteramtsverweser, wird zum Bezirksvorsteher für den Stadtbezirk Herlikofen bestellt. Gegen seinen Willen kann Xxxx Xxxxxxx von dort nur mit Zustimmung des Gesamtbezirksbeirats versetzt werden. Die Leitung der Wohnort Geschäftsstelle Hussenhofen des Schülers Bezirksamts Herlikofen wird Herrn Bürgermeister a.D. Xxxxx bis zu seinem Ausscheiden übertragen. Die Angestellte Fräulein Xxxxx, die Halbtagsangestellten Xxxx Xxxxx und Xxxx Xxxxxx und der Kassenverwalter Stix bei der Geschäftsstelle Herlikofen sowie die Angestellte Xxxx Xxxxxx bei der Geschäftsstelle Hussenhofen werden in den Dienst der Stadt übernommen. Gegen ihren Willen können sie von ihrem jetzigen Arbeitsplatz nur mit Zustimmung des Gesamtbezirksbeirats versetzt werden. (1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, in ihrer Hauptsatzung zu bestimmen, dass die ehemalige Gemeinde Herlikofen als ein von Schwäbisch Gmünd räumlich getrennter Wohnbezirk im VRR Sinne von § 75 Absatz 3 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Gesetzblatt Seite 129) einen besonderen Stadtbezirk bildet, der sich in die Stadtteile Herlikofen, Hussenhofen, Hirschmühle und Zimmern gliedert. (2) Xx xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx Xxxxx-Xxxxxxxxxx wird nach Maßgabe von § 9 dieser Vereinbarung eine örtliche Verwaltung eingerichtet. (3) Der Name des künftigen Stadtbezirks ist Schwäbisch Gmünd-Herlikofen; die Namen der Stadtteile lauten: Schwäbisch Gmünd - Stadtteil Herlikofen Schwäbisch Gmünd - Stadtteil Hussenhofen Schwäbisch Gmünd - Stadtteil Zimmern Schwäbisch Gmünd - Stadtteil Hirschmühle. (1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd garantiert dem Stadtbezirk Herlikofen im Gemeinderat Schwäbisch Gmünd im Wege der unechten Teilortswahl folgende Vertretung: Stadtteil Herlikofen 2 Sitze Stadtteil Hussenhofen 2 Sitze Stadtteil Hirschmühle/Zimmern 1 Sitz. Die Stadt verpflichtet sich, eine entsprechende Bestimmung in ihre Hauptsatzung aufzunehmen. Die Vertreter des Stadtbezirks Herlikofen werden erstmals bei der nächsten nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung stattfindenden regelmäßigen Gemeinderatswahl gewählt und zwar je ein Vertreter von Herlikofen, von Xxxxxxxxxxx und von Xxxxxxx auf 6 Jahre sowie je ein Vertreter von Herlikofen und Hussenhofen auf 3 Jahre. Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird bei dieser Xxxx die Zahl der Sitze des Gemeinderats auf 36 gemäß § 25 Absatz 2 GO erhöhen. (2) Dem Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd gehören bis zur nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl fünf Gemeinderäte der eingegliederten Gemeinde Herlikofen (je zwei von Herlikofen und Hussenhofen sowie einer von Hirschmühle/Zimmern) an. Diese werden gemäß § 9 Absatz 1 der GO vor Eintritt der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung von dem Gemeinderat der Gemeinde Herlikofen aus seiner Mitte bestimmt. (1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, zur Wahrung der örtlichen Belange des Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Herlikofen in diesem durch ihre Hauptsatzung folgende Bezirksbeiräte zu bilden: ordentliche Mitglieder persönliche Stellvertreter a) Bezirksbeirat Xxxxxxxxxx 0 0 x) Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx (6 Sitze für Hussenhofen und 2 Sitze für Hirschmühle/Zimmern). 8 8 Die Mitglieder der Bezirksbeiräte werden vom Gemeinderat gemäß § 76 GO aus dem Kreis der in den betreffenden Stadtteilen wohnenden wählbaren Bürger auf die Dauer von drei Jahren unter Berücksichtigung des Abstimmungsergebnisses bei der letzten Gemeinderatswahl bestellt. (2) Bis zur nächsten nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung stattfindenden Gemeinderatswahl werden die Aufgaben des Bezirksbeirats von Herlikofen von den beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung im Amt befindlichen fünf Gemeinderäten aus dem Stadtteil Herlikofen und die Schule Aufgaben des Bezirksbeirats von Hussenhofen von den sieben Gemeinderäten aus den Stadtteilen Hussenhofen/ Hirschmühle/Zimmern wahrgenommen. (3) 19 Absatz 2 bleibt hiervon unberührt. (1) Die Stadt richtet im VRS liegtkünftigen Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd- Herlikofen (früheres Gebiet der Gesamtgemeinde Herlikofen) ein Bezirksamt ein, das Geschäftsstellen in Herlikofen und Hussenhofen unterhält. Das Bezirksamt wird durch einen Verwaltungsbeamten des gehobenen Dienstes geleitet, dessen Stelle in der Stellensatzung der Stadt in der Besoldungsgruppe A 11, für die Person von Bezirksvorsteher Schäfer in A 12 mit kw.-Vermerk ausgewiesen ist. (2) Dem Bezirksamt werden folgende Geschäfte übertragen: a) Einwohnermeldeamt b) Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung c) Standesamt. Der bisherige Standesamtsbezirk Herlikofen wird Standesamtsbezirk Schwäbisch Gmünd-Herlikofen d) Ratschreiberei e) Vorbereitung der Schätzung von Grundstücken f) Bauratschreiberei g) Befugnis zur Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln in den Grenzen der jeweiligen städtischen Bestimmungen h) Entgegennahme von Einzahlungen an die Stadtkasse, solange hierfür ein Bedürfnis besteht i) Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Anträgen aller Art an die zuständigen städtischen Dienststellen. Dem Bezirksamt können auf Zeit oder umgekehrtDauer weitere Aufgaben aus den anderen Geschäftsbereichen der Stadtverwaltung Art aus den anderen Geschäftsbereichen der Stadtverwaltung übertragen werden. (3) Der Grundbuchamtsbezirk und das Nachlassgericht mit dem Sitz in Herlikofen sollen erhalten bleiben vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der zuständigen staatlichen Behörden. Der Bezirksvorsteher wird für den Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Herlikofen zum Ratschreiber für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt werden. Für die Inventurbehörde soll eine selbständige Abteilung gebildet werden. (4) Die Geschäfte des Bezirksamts werden für den Stadtteil Herlikofen bei der Geschäftsstelle in Herlikofen, für den Stadtteil Hussenhofen/ Hirschmühle/Zimmern in größtmöglichem Umfang bei der Geschäftsstelle in Hussenhofen wahrgenommen. (5) Die Stadtverwaltung wird dem Gemeinderat vorschlagen, dass er auch dem jeweiligen Bezirksvorsteher des Stadtbezirks Herlikofen zum Gemeinderichter wählt und dass er die Geschäfte des Gemeindegerichts so verteilt, dass der jeweilige Bezirksvorsteher sie ausübt, wenn beide Parteien im Stadtbezirk Herlikofen wohnen. (6) Die Stadt ist bereit, für den Stadtbezirk Herlikofen eine besondere Nebenstelle des Messungsamts einzurichten und zu unterhalten. Anmerkung: Am 20.12.1990 hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd folgenden Beschluss gefasst: 1) Die nach § 9 Abs. 6 der Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Herlikofen in Hussenhofen eingerichtete Nebenstelle des Messungsamts wird nach Fertigstellung des Spitalneubaus aufgelöst. 2) Die nach § 9 Abs. 1 des Eingemeindungsvertrags eingerichteten „Geschäftsstellen“ in Herlikofen und Hussenhofen werden in selbständige Bezirksämter umbenannt. Die Konditionen übrigen Bestimmungen des Eingemeindungsvertrags gelten sinngemäß weiter. (1) Xx xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx Xxxxx-Xxxxxxxxxx bleibt das bisherige geltende Ortsrecht der Gemeinde Herlikofen aufrechterhalten, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird. (2) Mit dem Tag der Eingliederung tritt die Xxxxxxxxxxxx xxx Xxxxx Xxxxxxxxxx Xxxxx xx xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx Xxxxx-Xxxxxxxxxx in Kraft. (3) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, die Entwässerungsgebühr auf 25 Dpf/cbm (Dolengebühr) im Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Herlikofen zu ermäßigen, bis die Verbindung mit dem städtischen Kanalisationsnetz hergestellt und damit der Anschluss an die städtische Sammelkläranlage gegeben ist. Von diesem Zeitpunkt ab wird die volle Entwässerungsgebühr (Dolen- und Klärgebühr) entsprechend den Bestimmungen der städtischen Entwässerungssatzung in der jeweiligen Fassung erhoben. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gelten die Steuerhebesätze der Stadt Schwäbisch Gmünd. (1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, berechtigten Belangen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Dazu gehört zum Beispiel eine ausreichende und gute Vatertierhaltung bzw. künstliche Besamung, die Förderung der erforderlichen Flurbereinigung sowie der Ausbau des Feldwegnetzes. (2) Der Jagdbezirk Herlikofen bleibt erhalten, solange die Jagdgenossenschaft Herlikofen dies wünscht. Dabei soll die seitherige Regelung hinsichtlich der Jagdnutzung und den Gegenleistungen der Gemeinde beibehalten werden. Im künftigen Stadtbezirk Herlikofen wohnhafte Jagdliebhaber sollen bevorzugt werden. (1) Der bisherige Fleischbeschaubezirk Herlikofen bleibt in der seitherigen Art erhalten, solange der zur Zeit im Amt befindliche Laienfleischbeschauer seine Dienstaufgaben ausüben kann. (2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, den Stadtbezirk Herlikofen vom Schlachthofbenützungszwang auszunehmen, es sei denn, dass gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Xxx Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx Xxxxx-Xxxxxxxxxx bildet einen getrennten Bestattungs- und Leichenschaubezirk. (1) Bei der Vergabe von städtischen Aufträgen werden die Gewerbetreibenden des Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Herlikofen gleichberechtigt berücksichtigt. Bei der Vergabe von Aufträgen für die Bedürfnisse des Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Herlikofen sind die dort ansässigen Gewerbetreibenden im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), geltenden Bestimmungen zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtbevorzugen. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen (2) Der öffentliche Linienverkehr zwischen dem VRR-SchokoTicket Stadtteil Herlikofen und dem SchülerTicket iSchwäbisch Gmünd bleibt den bisherigen Verkehrsträgern vorbehalten, soweit die zuständigen staatlichen Behörden bei der Erneuerung der Genehmigungen nichts anderes bestimmen. Im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenAnhörungsverfahren nach § 14 des Personenbeförderungsgesetzes ist der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd an die Stellungnahme des Bezirksbeirats Herlikofen gebunden. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Eingliederungsvereinbarung

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an GrundschulenPreisangaben in Euro, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRRinklusive Umsatzsteuer, d.hpro Min. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegtbzw. pro SMS, oder umgekehrtausgenommen Mehrwertdienste. Die Konditionen sind im Rahmen Tarife gelten österreichweit rund um die Uhr. Taktung (ausgenommen Mehrwertdienste): 60/60 (angefangene Minuten werden jeweils voll verrechnet). Datensessions werden stündlich abgerechnet. MMS-Dienste werden derzeit von yesss! nicht angeboten. Standardtarif ist der yesss! classic Vertragstarif (Sprachtarif oder Datentarif bezogen auf Vertrag). Der Standardtarif kommt daher auch bei Überschreitung von inkludierten Einheiten (MIN/SMS/MB) zu tragen. Beispiel: Kunde nutzt den yesss! complete XL Vertragstarif Überschreitet der Kunde die inkludierte Anrufminuten oder SMS innerhalb der Gültigkeit, so wird der weitere Verbrauch zum Standardtarif yesss! classic also zu 3,9ct/Minute bzw 3,9ct/SMS 0,9ct/MB abgerechnet. Die allgemeine Verrechnung eines Kollektivvertrages Gesprächs beginnt mit dem Zustandekommen eines Telefonats und endet mit der VRS GmbH oder Beendigung des Gesprächs. Bei Neuanmeldungen von Zusatzpaketen mit Kontingenten an Freieinheiten (Minuten/SMS/MB) werden bei einem verkürzten Abrechnungszeitraum (z.B. bei einer Anmeldung in der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient Monatsmitte) Fixentgelte wie Grund-/und Paketgebühren aliquot verrechnet. Hinweis: Der Abrechnungszeitraum für Vertragstarife findet immer vom 26. bis zum 25. des Folgemonats statt. Die Bestellung erfolgt zu den derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Leistungsbeschreibungen (Vertragsverkehrsunternehmenabrufbar unter xxx.xxxxx.xx), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Entgeltbestimmung

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet 1. Die HanseMerkur leistet Entschädigung für akut auf der Reise eintretende Versicherungsfälle. 2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbe- handlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbe- handlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge aus- gedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ur- sächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Ver- sicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behand- lung wegen Schwangerschaft, sofern die Schwanger- schaft nicht bereits vor Beginn des Versicherungs- schutzes bestanden hat; b) Tod. 3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich an Xxxxxxx an Grundschulenaus dem Versicherungsschein, weiterführenden Schulen eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- den gesetzlichen Vorschrif- ten der Bundesrepublik Deutschland. 4. In der Bundesrepublik Deutschland steht der versicherten Person die Xxxx unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Fachoberschulen Zahnärzten frei. Im Ausland steht der versi- cherten Person die Xxxx unter den im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Aufenthaltsland ge- setzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahn- ärzten frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtli- chen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte – sofern vorhanden – oder die ortsübliche Gebühr berechnen. 5. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 4 genannten Behandelnden verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden. Als Arz- neimittel, auch wenn sie als solche verordnet sind, gelten nicht Nähr- und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen Stärkungsmittel, Mineralwasser, Desinfek- tions- und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- kosmetische Mittel, Diät- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtSäuglingskost und dgl. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Reise Krankenversicherung

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an GrundschulenDie MASTERRIND GmbH (nachfolgend MASTERRIND oder Kommissionärin genannt), weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- Xxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx, verkauft oder versteigert Schwarzbunte, Rotbunte und Fachoberschulen Fleischrinder im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers eigenen Namen für fremde Rechnung (Kommissionsgeschäft im VRR Sinne der §§ 383 ff. HGB). Die Verkäufe werden vorgenommen durch die Veranstaltung von Auktionen sowie durch Verkäufe in Hallen, Sammelstellen oder auf dem Betrieb der Kommittenten (Ab-Hof-Verkäufe). 1.1. Für alle Viehverkaufsgeschäfte gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 1.2. Die zum Verkauf gestellten Tiere sind seit ihrer Geburt durch unterschiedliche Stallbedingungen, Aufzuchtsbedingungen, Fütterung, tierärztliche Behandlungen und Impfungen sowie sonstige Einflüsse verändert und nicht mehr ursprünglich. Sie sind daher rechtlich als gebrauchte Sachen zu behandeln. 1.3. Jeder Käufer, Teilnehmer und Besucher von MASTERRIND-Veranstaltungen haftet für Schäden, die Schule er oder seine Gehilfen oder seine Tiere verursachen, verschuldensunabhängig. 1.4. Bei allen Veranstaltungen der MASTERRIND ist den Anordnungen der MASTERRIND- Mitarbeiter Folge zu leisten. 1.5. Die MASTERRIND ist berechtigt, den Ablauf von Verkaufsveranstaltungen abzuändern. 1.6. Jeder Verkäufer und jeder Käufer ist an sein Gebot gebunden. Ein Rücktritt vom Gebot oder Vertrag ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. 1.7. Mit dem Kaufzuschlag (Annahme des Kaufangebotes durch den Käufer) gehen Gefahr und Haftung für die verkauften Tiere auf den Käufer über, es sei denn, es ist ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen (z. B. Exportgeschäfte, Verkäufe mit Speditionsvereinbarung etc.). Der Eigentumsübergang findet gem. § 930 BGB erst nach vollständiger Zahlung statt. Veranlasst oder beauftragt der Käufer die Vaccination des Viehes oder wird das Vieh auf Veranlassung des Käufers in einen Kommissionsstall eingestallt, so ist ein Verbleiben im VRS liegtHerkunftsstall ausgeschlossen und der Käufer übernimmt mit dieser Veränderung Gefahr und Haftung für die Tiere. 1.8. Abnahmetermin ist der Tag der Annahme des Kaufvertrages durch den Käufer. 1.9. Zum Abtransport ist nur berechtigt, oder umgekehrtwer von der Kommissionärin ausdrücklich dazu beauftragt wurde. 1.10. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit Kommissionärin erfüllt ihre Obliegenheiten in Bezug auf die Bestimmungen der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient Viehverkehrsverordnung (VertragsverkehrsunternehmenVVVO), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR Für Obliegenheiten vor- und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtnachgeordneter Bereiche ist sie nicht verantwortlich. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen1.11. Die MASTERRIND ist berechtigt, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRSTiere selbst als Käufer zu übernehmen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenSie ist hierbei an den vereinbarten Preis gebunden. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen1.12. Die MASTERRIND ist berechtigt, für welche vom Kommittenten Vieh unter der aufschiebenden Bedingung zu kaufen, dass die Schule/Rinder die vom Käufer vorgegebenen Bedingungen erfüllen. In diesem Fall ist der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hatKommittent solange an das Angebot gebunden, bis die MASTERRIND die Entscheidung mitteilt. 1.13. Vereinbarte Liefertermine sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigtbindend, Teillieferungen zulässig.

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Samples: Auction Terms and Conditions

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich 1 Gegenstand und Geltungsbereich der Wassersportordnung (WSO) 1. Die Sportvereinigung Dingelsdorf (SVD) betreibt und unterhält am Dingelsdorfer Seeufer folgende Wassersportanlagen (WSA): • einen Sportboothafen, • ein Bojenfeld • einen Liegeplatzbereich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- der Schiffsanlegestelle (Dämmle) • eine Kran- und Fachoberschulen Slipanlage 2. Der Betrieb und die Nutzung dieser Anlagen unterliegen dieser WSO. 1. Die WSO wird vom Vorstand der SVD beschlossen und im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Bedarfsfall angepasst oder ergänzt. 2. Vorrangig der WSO gilt uneingeschränkt die Satzung der SVD und der aktuelle Mietvertrag. 1. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung in Angelegenheiten des Wassersports einen WA einsetzen und bestimmte Aufgaben an diesen delegieren. 2. Der WA ist mit den Verkehrsverbünden VRS folgenden Ämtern besetzt: Vorsitzender, Hafenmeister, Leiter Technik, Jugendleiter, Festwart, Sportwart, Umweltbeauftragter, Schriftführer. 3. Das Amt des Vorsitzenden wird vom Abteilungsleiter Wassersport wahrgenommen. 4. Der WA hat beratende und VRRunterstützende Funktion. Entscheidungen werden satzungsgemäß durch den Vorstand der SVD getroffen. Die WSA lt. §1 dürfen ausschließlich von Mitgliedern der SVD genutzt werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Gäste, d.hdie die Anlagen nur vorübergehend für kurze Zeiträume nutzen. 1. wenn der Wohnort des Schülers Die Liegeplätze (LP) im VRR und die Schule im VRS liegtHafen sollen gemäß den Vorgaben der Stadt Konstanz zu ca. 80% an Bürger aus Konstanz vergeben werden, oder umgekehrtwobei der Anteil der Dingelsdorfer wenigstens 50% der Liegeplätze betragen soll. Die Konditionen verbleibenden 20% können an auswärtige Bürger vergeben werden. Bürger aus Dingelsdorf oder der Stadt Konstanz, sind diejenigen, die dort ihren 1. Wohnsitz haben. 2. Bürger, die aus Dingelsdorf wegziehen, verlieren mit dem Wegzug auch den Status als Dingelsdorfer. 3. Bei der Platzverteilung im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöRQuotenregelung werden nur Antragsteller berücksichtigt, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtwenigstens 4 Liegeplatzanträge gestellt haben. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS1. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können Die Überlassung eines LP darf nur im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der SVD und dem Nutzer erfolgen. Es gibt drei Formen der Verträge: • Langfristiger Mietvertrag, mit Verlängerungsoption • Saisonmietvertrag • Mietvertrag befristet für einen bestimmten Zeitraum 2. Die Laufzeit eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket Mietvertrages beträgt höchstens 5 Jahre. 1. Die Nutzung eines LP erfolgt gegen Entgelt. 2. Die Jahresmieten für die Liegeplätze im Großen Grenzverkehr zwischen VRR Rahmen neuer Verträge ab 01.01.2017 betragen für: Bojenplatz 250,- € Platz am Dämmle 250,- € In den vorstehenden Mieten für die Hafenliegeplätze sind Betriebs- und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehensonstige Nebenkosten des täglichen Betriebs enthalten. Alle Preise verstehen sich inkl. 7% MwSt. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen3. Gäste und Mitglieder bezahlen ein Entgelt für Übernachtung oder Nutzung der Kran- und Slipanlage für ein Boot gemäß Aushang aktueller Preisliste beim Hafenmeister. 1. Die Betriebs- und Nebenkosten werden zu Beginn eines Jahres auf der Basis der Kosten des Vorjahres festgelegt und zusammen mit der Miete berechnet. 2. Eine Endabrechnung der Betriebskosten pro Mieter auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten erfolgt nicht. Die Zusammensetzung der Betriebs- und Nebenkosten kann jedoch jederzeit in der Geschäftsstelle eingesehen werden. 1. Bei unterjährigem Mieterwechsel wird die Miete dem Vormieter zeitanteilig erstattet bzw. dem Nachmieter zeitanteilig berechnet. 2. Die Berechnung der Erstattungen erfolgt entsprechend den Nutzungszeiten in Monaten. Es gelten nur ganze Monate. Angebrochene Monate werden nicht erstattet, sondern sind ganz zu bezahlen. Für den nachrückenden Mieter sind angebrochene Monate ebenfalls ganz zu bezahlen. Für den Wechselmonat erhält der Verein also zwei Mieten. Das ist ein kleiner Ausgleich für welche die Schule/anfallende Arbeit. 3. Stichtag für das Vertragsende für den Vormieter und den Vertragsanfang für den Nachmieter ist das Vertragsdatum des Vertrages für den Nachmieter. D.h. der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hatVormieter bezahlt den Platz so lange, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigtbis sein Platz einem Nachmieter zugeteilt ist.

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Samples: Wassersportordnung

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen15a Die unter Abschnitt 3 angeführten Textstellen § 12a lit. c, weiterführenden Schulen vormals lit.b (Rücktritt), § 12a lit. d, vormals lit. c (No-show) sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- § 13a (Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 und Fachoberschulen sind nunmehr als solche unter 25 Kt 793/96-3 im grenzüberschreitenden Verkehr Kartellregister eingetragen. Anmerkung: An dieser Stelle weichen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von City Tours von den Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) ab. Der folgende Absatz ist nicht Teil der Allgemeinen Reisebedingungen und wurde durch City Tours aufgrund der besonderen Natur seiner Geschäftstätigkeit eingefügt. Die Bestimmung des Vorrangs des Hauptstücks der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens City Tours dient der Vereinheitlichung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von City Tours und ist Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aller Geschäftsbereiche von City Tours. * § 15b Integrativer Bestandteil der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für City Tours als Reisebüro (in der Eigenschaft als Vermittler) oder Reiseveranstalter (in der Eigenschaft als Veranstalter) ist weiters das Hauptstück der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens City Tours, in welchem sich allgemeine Bestimmungen hinsichtlich Gerichtsstand, Rechtswahl, Gültigkeitszeitraum und Anwendbarkeit der einzelnen Kapitel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden. Sollten zwischen diesem Dokument und den Verkehrsverbünden VRS und VRRAllgemeinen Reisebedingungen Widersprüche auftreten, d.h. wenn der Wohnort des Schülers so haben die Bestimmungen im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit Hauptstück der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung Allgemeinen Geschäftsbedingungen des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtUnternehmens City Tours Vorrang. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- § 1 Zweck und Fachoberschulen Aufgabe (1) Die Gemeinde Biburg leitet nach Maßgabe dieser Vereinbarung das im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Gemeindegebiet der Gemeinde Biburg anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung der Stadtwerke A- bensberg ein. (2) Die Stadtwerke Abensberg verpflichtet sich mit dieser Vereinbarung, das anfallende Abwasser der Gemeinde Biburg ab dem Übergabeschacht zu übernehmen und ihrer Kläranlage zuzufüh- ren und nach Maßgabe der wasserrechtlichen Vorschriften zu reinigen und zu beseitigen. (3) Für die Zuleitung der auf dem Gebiet der Gemeinde Biburg anfallenden Abwässer ist der Bau einer Zuleitung (Neubau einer Druckleitung) vom Gebiet Biburg über die Gemarkungsgrenze auf das Stadtgebiet Abensberg (bis einschließlich Übergabeschacht) notwendig. Die Maß- nahme ist in der Anlage 1 beschrieben. Die dafür anfallenden Kosten (Bau, Unterhaltung und etwaige Erneuerung) werden von der Gemeinde Biburg getragen. (4) Die Übernahme und Ableitung der Abwässer der Gemeinde Biburg ab dem Übergabeschacht erfordert eine Erweiterung der derzeitigen Entwässerungseinrichtung auf dem Gemeindegebiet der Stadt Abensberg. Die dazu notwendigen baulichen Maßnahmen werden von der Stadt A- bensberg vorgenommen; die darauf entfallenden Kosten sind nach Maßgabe dieser Vereinba- rung anteilig von der Gemeinde Biburg zu tragen. (1) Alle baulichen Maßnahmen, die zur Einleitung des auf der Gemarkung Biburg anfallenden Abwassers am Übergabeschacht in Abensberg notwendig sind, werden von der Gemeinde Biburg beauftragt, durchgeführt und auf eigene Kosten hergestellt und unterhalten. Diese Maß- nahmen sind in der Anlage 1 aufgeführt. Sie beinhalten insbesondere den Verkehrsverbünden VRS Neubau einer Druck- leitung zur Aufnahme und VRR, d.hTransport der Abwässer der Gemeinde Biburg (ab der außer Betrieb gesetzten Kläranlage Biburg bis einschließlich Übergabeschacht Nr. wenn 118408 auf der Wohnort des Schülers Gilla- mooswiese in Abensberg). Die neue Druckleitung verläuft teilweise auch auf dem Grund der Stadt Abensberg; auch insoweit ist für den Bau und die Unterhaltung der Druckleitung aber allein die Gemeinde Biburg zuständig und verantwortlich. Soweit dazu Grundstücke im VRR Ei- gentum der Stadt Abensberg in Anspruch genommen werden, gestattet die Stadt Abensberg dies dauerhaft und die Schule unentgeltlich. Auf Wunsch wird eine dingliche Sicherung zugunsten der Gemeinde Biburg im VRS liegt, oder umgekehrtGrundbuch eingeräumt. Der schon bestehende Mischwasserschacht 118408 wird von der Gemeinde Biburg als Übergabeschacht umgebaut. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit in Betrieb gehen- den Einrichtungsbestandteile der VRS GmbH oder Baumaßnahmen nach Anlage 1 werden der VRR AöREntwässerungs- einrichtung der Gemeinde Biburg zugeordnet. (2) Die Gemeinde Biburg teilt der Stadt Abensberg die beauftragten Baufirmen und den Beginn sowie das Ende der Baumaßnahme zu den in Anlage 1 angegebenen Maßnahmen möglichst frühzeitig mit. Eine Beteiligung der Stadt Abensberg bei Planung, dem Schulträger sowie dem jeweiligen VerkehrsunternehmenAusschreibung, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen)Vergabe, zu vereinbarenBauüberwachung und Abrechnung erfolgt nicht. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx Die Gewährleistungsüberwachung der in § 97 Maß- nahmen nach Abs. 1 obliegt der Gemeinde Biburg. Die Gemeinde Biburg sichert zu, dass die Ausführung der Baumaßnahme nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgt. Nach Ab- schluss der Baumaßnahme erhält die Stadt Abensberg einen Bestandsplan, in dem die Bau- werke detailliert beschrieben und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen nachgewiesen werden. Der Übergabeschacht wird nach Fer- tigstellung der Baumaßnahme gemeinsam von der Gemeinde Biburg und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) der Stadt Abensberg abgenommen. Die Baumaßnahmen nach Anlage 1 werden der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Biburg zugeordnet. Die Wartung des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme Übergabeschachtes obliegt der Stadt Abens- berg. Die Kosten hierfür werden von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtder Gemeinde Biburg übernommen. 4.3.5.1.2 Ab (3) Alle baulichen Maßnahmen zur Einleitung des in Biburg anfallenden Abwassers ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx Über- gabeschacht bis zur Kläranlage Abensberg, also namentlich die Vergrößerung des Kanals Münchener Straße, Haltungen 111.403-111.404.1 und Schülerinnendes Neubaus des Pumpwerks Aunkofen sowie der Druckleitung Aunkofen – Kläranlage wird von der Stadt Abensberg beauftragt und bezahlt. Diese Maßnahmen sind in der Anlage 2 aufgeführt. Die darauf entfallenden Kosten werden von der Stadt Abensberg finanziert und anteilig von der Gemeinde Biburg übernom- men. Der anteilige Verteilungsschlüssel richtet sich nach der beil. Berechnung des Büros Xxxxxxxxx & Xxxxxx vom 29.09.2020 Diese Berechnung ist Bestandteil dieser Vereinbarung (4) Die Stadt Abensberg teilt der Gemeinde Biburg die beauftragten Baufirmen und den Beginn sowie das Ende der Baumaßnahme zu den in Anlage 2 angegebenen Maßnahmen möglichst frühzeitig mit. Eine Beteiligung der Gemeinde Biburg bei Planung, Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung und Abrechnung erfolgt nicht. Die Gewährleistungsüberwachung der Maß- nahmen nach Abs. 3 obliegt der Stadt Abensberg. Die Stadt Abensberg sichert zu, dass die Ausführung der Baumaßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Nach Abschluss der Baumaßnahmen erhält die Gemeinde Biburg einen Bestandsplan, in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen dem die Bauwerke detailliert beschrieben und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRSnachgewiesen werden. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenDie Baumaßnahmen nach Anlage 2 werden der Entwässerungseinrichtung Abensberg zugeordnet. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx (5) Etwaige Zuwendungen beantragen die Gemeinde Biburg und die Stadt Abensberg in eigener Zuständigkeit. Soweit dafür die Mitwirkung der jeweils anderen Vertragspartei notwendig ist, wird diese ausdrücklich zugesichert. (6) Etwaige notwendige Vereinbarungen mit Grundstückseigentümern für die Genehmigung der Kanalverlegung auf deren Grundstücken in der Gemarkung Abensberg zur Durchführung der Baumaßnahmen nach Anlage 1 werden ausschließlich durch die Gemeinde Biburg auf eigene Kosten verhandelt und abgeschlossen. Die Stadt Abensberg wird bei etwaigen Verhandlungen bzw. Abschlüssen mitwirken, und diese unterstützen, soweit dies von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen Gemeinde Biburg gewünscht wird und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hatDurchführung der Baumaßnahmen nach Anlage 1 dienlich ist. Inso- weit etwaig anfallende Kosten der Stadt Abensberg, ausgenommen Personalkosten, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigtder Gemeinde Biburg zu tragen. Soweit Grundstücke der Stadt Abensberg in Anspruch ge- nommen werden müssen, werden diese untentgeltlich zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch werden entsprechende Dienstbarkeiten zugunsten und auf Kosten der Gemeinde Biburg ein- geräumt.

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Samples: Einleitungsvertrag

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen2.1 Sofernnichtausdrücklichanderesvereinbartist, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- sinddieAngebotevonhaliunverbindlich. Mitder Bestellung erklärtder Kunde verbindlichdenAuftrag anhaliauf Grundlagedes Angebotesvonhalizuerteilen(Auftragsangebot). haliist berechtigt, das Auf- tragsangebotbinnen 14 Tagenanzunehmen. Die Annahmedes Auftragsangebotesundder damitverbundene Vertragsab- schlusserfolgen durch Übermittlungeinerschriftlichen Bestätigung durchhali,spätestens jedochmit Lieferung(ab Werk) oder Meldung der Versandbereitschaft. Nachdem Vertragsabschluss bedürfenVertragsänderungen derschriftlichen Zustimmung von hali.Die Bestimmungeninden§§9 und Fachoberschulen 10 E-Commerce Gesetzinderjeweilsgeltenden Fassungsindnichtanzuwenden. Der Ausschlussgilt jedoch nichtbei Vertragsabschlüssenmit Verbrauchern. 2.2 Sofernnichtausdrücklichanderesvereinbartist, sind Planungen, Bemusterungen, Materialprüfungenund Kostenvoranschläge unverbindlichundkostenpflichtig.Solltensichnach Auftragserteilung Kostenerhöhungenim Ausmaßvonmehrals 15% erge- ben, wird hali den Kundenunverzüglichdavonverständigen, beiunvermeidlichen Kostenüberschreitungenunter 15% kanneine Verständigungunterbleiben. 2.3 PönalevereinbarungenzuLastenhalibedürfender schriftlichen Zustimmungdervertretungsbefugten Personenvonhali. 2.4 Ausführungsunterlagenwiez.X. Xxxxx, Skizzen undsonstigetechnische Unterlagenbleibenebensowie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungenund Ähnlichesstets geistiges Eigentumvonhaliund unterliegendeneinschlägigengesetzlichen Best- immungenhinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerbetc. JedeVerwendung,insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlichdes auchnurauszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen Zustimmungvonhali.Derartige Unterlagensindüber Aufforderungvonhaliandiesezurückzustellen, spätestens jedochbei Beendigung der Geschäftsbeziehung. 2.5 Die in Katalogen, Prospekten undÄhnlichementhaltenen Angabensowiesonstigeschriftliche odermündliche Äußerungenvon halisindnur maßgeblich, wenn diesedem Vertrag ausdrücklichzugrundegelegt werden.Weichtdas Angebotvon halibzw. die Auftragsbestätigung voneinerzugrundeliegenden Planungsleistung durchhaliab, ist im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.hZweifel das Angebot bzw. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtdieAuftrags- bestätigungmaßgeblich. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an GrundschulenPreisangaben in Euro, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRRinklusive Umsatzsteuer, d.hpro Min. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegtbzw. pro SMS, oder umgekehrtausgenommen Mehrwertdienste. Die Konditionen sind iTarife gelten österreichweit rund um die Uhr. Taktung (ausgenommen Mehrwertdienste): 60/60 (angefangene Minuten werden jeweils voll verrechnet). Datensessions werden 1stündlich abgerechnet. MMS-Dienste werden derzeit von yesss! nicht angeboten. Standardtarif ist der yesss! classic Vertragstarif (Sprachtarif oder Datentarif bezogen auf Vertrag). Im Rahmen Gegensatz zu Zusatzpaketen oder Einheiten, die gesondert abgerechnet werden. Der Standardtarif kommt daher auch bei Überschreitung von inkludierten Einheiten (MIN/SMS/MB) zu tragen. Beispiel: Kunde nutzt den 3.9ct classic Vertragstarif und nutzt ein 1GB Datenpaket. Überschreitet der Kunde das GB innerhalb der Gültigkeit, so wird der weitere Datenverbrauch zum Standardtarif yesss! classic also zu 0,9ct/MB abgerechnet. Der Standardtarif ist daher 3,9ct/Min/SMS und 0,9ct/MB. Die allgemeine Verrechnung eines Kollektivvertrages Gesprächs beginnt mit dem Zustandekommen eines Telefonats und endet mit der VRS GmbH oder Beendigung des Gesprächs. Bei Neuanmeldungen von Zusatzpaketen mit Kontingenten an Freieinheiten (Minuten/SMS/MB) werden bei einem verkürzten Abrechnungszeitraum (z.B. bei einer Anmeldung in der VRR AöRMonatsmitte) Fixentgelte wie Grund-/und Paketgebühren aliquot verrechnet. Hinweis: Der Abrechnungszeitraum für Vertragstarife findet immer vom 26. bis zum 25. des Folgemonats statt. Die Bestellung erfolgt zu den derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen Erbringung von yesss! Mobiltelefoniedienstleistungen durch die A1 Telekom Austria AG regeln, sowie zu den aktuellen Entgelten und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug Tarifen von SchülerjahresTickets berechtigt.yesss!. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien. Für Verbraucher gilt § 14 KSchG.

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Samples: Entgeltübersicht Yesss! Vertragsoption

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Der Versicherungssektor hat sich heute zu einer weltweit kontinuierlich wachsenden Handelssparte entwickelt. Aufgrund der hohen und steigenden volkswirtschaftlichen Bedeutung der privaten Ver- sicherungswirtschaft ist daher eine moderne Gesellschaft ohne Versicherungsschutz nicht mehr denkbar. Jeder Versicherungsschutz, den der Einzelne genießt, knüpft an eine gesetzliche Grundla- ge, welche versucht, die täglichen Lebenssachverhalte zu erfassen, um der Schutzbedürftigkeit des Einzelnen gerecht zu werden.2) Das Angebot richtet Versicherungsrecht als Oberbegriff beinhaltet alle Vorschriften, die die rechtliche Grundlage des Versicherungsbereichs bilden. Es umfasst zwei große Gruppen, die sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS Laufe der Zeit her- auskristallisiert haben und VRRdie sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich voneinander abweichen: Das Privatversicherungsrecht einerseits und das Sozialversicherungsrecht andererseits.3) Wird das Privatversicherungsrecht für sich betrachtet, d.hergibt sich eine Einteilung in drei Rechtsbe- reiche: Das Versicherungsvertragsrecht, das Versicherungsaufsichtsrecht und das Versiche- rungsunternehmensrecht. wenn der Wohnort des Schülers Jeder dieser Rechtsbereiche gehört zu einem anderen Rechtsgebiet: Das Versicherungsvertragsrecht ist dem Privatrecht zuzuordnen, das Versicherungsaufsichtsrecht dem öffentlichen Recht und das Versicherungsunternehmensrecht dem Gesellschaftsrecht (also auch überwiegend dem Privatrecht im VRR weiteren Sinn).4) Sozialversicherungsrecht Privatversicherungsrecht Versicherungsrecht Versicherungs- vertragsrecht Versicherungs- aufsichtsrecht Versicherungs- unternehmensrecht 1) Reichert-Facilides/Schnyder, Versicherungsrecht in Europa – Kernperspektiven am Ende des 20. Jahr- hunderts (2000) Vorwort. 2) Hier und die Schule im VRS liegtFolgenden Straube/Berisha, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöREinführung in das System des Versicherungsrechts: Versiche- rungsvertragsrecht3, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient Donau-Universität Krems (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG2012) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht8 ff. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen3) Xxxxxxx, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenDas österreichische Versicherungsvertragsrecht3 (1995) 5. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen4) Xxxxxxx, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigtVersicherungsvertragsrecht3 5.

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Samples: Versicherungsvertragsrecht

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- 12.1. Wesentliche Druckfehler und Fachoberschulen Rechenfehler im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Prospekt oder in der Reisebestä- tigung berechtigen SCC dazu, die Wirksamkeit des Reisevertrages anzufechten. In einem solchen Fall der Anfechtung hat SCC dem Reisenden den Verkehrsverbünden VRS nachgewiesenen Ver- trauensschaden zu ersetzen. 12.2. Alle Angaben in unserer Reisebeschreibung entsprechen dem Stand bei deren Drucklegung. 12.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorlie- genden Reisebedingungen. 12.4. Mündliche Abreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden. 12.5. Bei Schiffsreisen, kombinierten Flug-Schiffs-Reisen, Bahn-Schiffs-Reisen und VRRbei Busreisen gelten auch die Bedingungen der jeweiligen Reederei bzw. des Unter- nehmers, d.hdie wir Ihnen auf Wunsch gern zur Verfügung stellen. 12.6. wenn der Wohnort des Schülers Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. 12.7. Gerichtsstand für Kaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im VRR und Inland haben, sowie für Personen, die Schule nach Abschluss des Vertrages ihren Wohn- sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im VRS liegtZeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder umgekehrtsowie für Passivprozesse ist die Freie und Hansestadt Hamburg. 12.8. SCC nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher- schlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreit-beilegungsgesetzes (VSBG) teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet. 12.9. SCC erhebt bei der Buchung personenbezogene Daten des Reisenden, die für die Erfüllung und Durchführung des Reisevertrages erforderlich sind. Diese Daten werden von SCC elektronisch gespeichert, verarbeitet und – soweit es für den Ver- tragszweck erforderlich ist – an Dritte, z. B. Leistungsträger wie Hotels und Beförde- rungsunternehmen, übermittelt. Weitere Informationen finden Sie unter: www.se- xxxxxx.xxx Datenschutz. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages hier genannten Allgemeinen Reisebedingungen gelten in Verbindung mit den All- gemeinen Beförderungsbedingungen der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket Schifffahrtsgesellschaft und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR von SEA CLOUD CRUISES erstellten Präventions- und VRSHygienekonzept. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim Diese können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenSie auf xxx.xxxxxxxx.xxx einsehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen 1 Gegenstand des Vertrages 1. Gegenstand des Vertrages ist unter Zugrundelegung des rechtskräftigen vorha- benbezogenen Bebauungsplanes (VEP) Nr. 1 die Errichtung eines zusätzlichen Wohnhauses des Vorhabengebietes für den derzeitigen Betriebsinhaber im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS nördlichen Bereich und VRR, d.h. wenn eine Erweiterung bestehender Baurechte um 270 m² für eine notwendige Erweiterung der Wohnort des Schülers Praxisräume in direkter räumlicher und funkti- onaler Verbindung zu dem bestehenden Klinikgebäude im VRR südwestlichen Be- reich des Vertragsgebietes. Baurechte auf Grundlage des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungs- planes (VEP) Nr. 1 bleiben, sofern durch dieses Änderungsverfahren keine Än- derungen erfolgen, bestehen. 2. Der Vorhabenträger und sein Rechtsnachfolger führen die Schule Maßnahmen im VRS liegt, oder umgekehrtei- genen Namen und für eigene Rechnung durch. 3. Das Vertragsgebiet (vgl. Abb. 1 auf Seite 3 dieses Vertrages) umfasst den Plangeltungsbereich der 1. Änderung des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) Nr. 1 mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan in der Gemeinde Wasbek. 4. Die Konditionen sind innerhalb des Vorhabengebietes geplanten Vorhaben werden auf folgenden in der Gemeinde Wasbek, auf dem Grundstück Xxxxxxxxxxxxx Xx. 00 am nörd- lichen Ortsrand von Wasbek belegenen Flächen verwirklicht: Flurstücke 159 und 160 (teilweise) der Flur 6 in der Gemarkung Wasbek, einge- tragen im Rahmen eines Kollektivvertrages mit Grundbuch von Wasbek des Amtsgerichtes Rendsburg, Blatt 114, lfd. Nr. 7. 5. Der Vorhabenträger versichert, dass die unbedingte Zugriffsberechtigung auf das Vertragsgebiet gewährleistet ist und erbringt entsprechende Nachweise. Bestandteile des Durchführungsvertrages sind: a) Vertragsgebiet (Anlage 1 = Abb. 1) b) der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das Vorhaben- und Erschließungsplan vom 15.05.2012 (Anlage 2) c) die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 AbsVEP) Nr. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen mit Planungsstand vom 15.05.2012 mit Begründung (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und FachoberschulenAnlage 3), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Durchführungsvertrag Zur Änderung Des Bebauungsplans

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen(1) Der Tourismusverband Paznaun - Ischgl hat ein Online-Bildarchiv eingerichtet, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen welcher der Zurverfügungstellung von Bildern dient. Die heruntergeladenen Bilddateien können vorbehaltlich der Regelungen in Punkt III. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen frei genutzt werden. (2) Als Nutzung im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Sinn dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt auch jede Form der Veröffentlichung des Bildmaterials oder eines Teiles davon. Als Nutzung gelten weiters Layout, Kopie, Projektion, Reproduktion, Abdruck, Einscannen und Speicherung des Bildmaterials in elektronischen Datenträgern, auch dann, wenn es sich nur um Bildteile handelt. (3) Die Nutzung des „Bildarchiv Paznaun - Ischgl“ erfolgt ausschließlich freibleibend und nicht exklusiv zu den Verkehrsverbünden VRS und VRRnachstehenden Geschäftsbedingungen. Allfälligen abweichenden Geschäftsbedingungen des Benutzers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. (4) Der Benutzer des Bildarchiv Paznaun - Ischgl erklärt ausdrücklich, d.hdass er diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustimmt. wenn der Wohnort des Schülers Benutzer im VRR und Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jeder, der sich durch die Schule Registrierung Zugang zum Bildarchiv Paznaun - Ischgl verschafft, gleichgültig ob er Bilder aus diesem herunterlädt oder nicht. (5) Die Nutzung der im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtBildarchiv Paznaun - Ischgl gespeicherten Bilddateien ist unentgeltlich. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen(6) Per Download heruntergeladenes, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRSdigital übermitteltes Bildmaterial bleibt stets Eigentum des Urhebers bzw. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehendes Tourismusverband Paznaun - Ischgl. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Die Vereinbarung regelt in Ergänzung zum Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Uni- versität Basel (nachfolgend Universitätsvertrag) den Umgang mit den von der Universität genutzten Liegenschaften, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- namentlich: Die Immobilienvereinbarung regelt den Umgang der von der Universität ge- nutzten Liegenschaften. Dies betrifft entweder von einem Vertragskanton angemietete Liegenschaften, eigene Liegenschaften der Universität oder von Dritten gemietete Liegenschaften. Die Kosten aller von der Universität genutzten Liegenschaften sind Bestandteil des Globalbudgets der Universi- tät. Alle mit Immobilien verbundenen Kosten werden seit 2018 detailliert in der Spartenrechnung Immobilien der Universität ausgewiesen. Abs.1 umfasst sämtliche in der Vereinbarung geregelten Bereiche. 1) SGS 664.1 a. das Mietmodell und Fachoberschulen die Festlegung der Mietabgeltung für Liegenschaften im grenzüberschreitenden Verkehr Eigentum eines Vertragskantons; Bemerkung zu Bst. a: Das bisherige Mietmodell bei Einmietungen in Gebäuden eines Ver- tragskantons wird angepasst. Hierzu wird neu die Abgrenzung zwischen den Verkehrsverbünden VRS Grund- und VRR, d.hMietausbau festgelegt (§ 8 f.). wenn Bisher war die Universität für die Instandhaltungen und Instandsetzungen der Wohnort des Schülers von einem Vertragskanton ge- mieteten Liegenschaften zuständig. Dies soll neu im VRR Verantwortungsbereich des vermietenden Vertragskantons liegen und damit die Schule Universität von die- sen Aufgaben entlastet werden. b. den Grundausbau sowie den Mietausbau der Universität in Liegenschaften im VRS liegtEigentum eines Vertragskantons; Bemerkungen zu Bst. b–e: Aus den Mitteln des neu geschaffenen Ausbaufonds werden die Mietaus- bauten der Universität in Liegenschaften eines Vertragskantons finanziert. Weiter sollen die Regelungen präzisiert werden, wenn ein Vertragskanton den Bau finanziert (Bst. c, § 15 f.), die Universität selber einen Neubau fi- nanziert (Bst. d, §17 f.) oder umgekehrt. Die Konditionen sind sie sich bei Dritten oder ausnahmsweise einem Vertragskanton im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöRInvestorenmodell einmietet (Bst. e, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das § 19 f.). c. die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets Investitionen in Liegenschaften im Großen Grenzverkehr Eigentum eines Vertragskantons; d. die Neuinvestitionen der Universität; e. die Einmietung der Universität in Drittliegenschaften und Investitionsobjekten eines Vertragskantons; f. die Aufgaben und Kompetenzen sowie die Zusammensetzung und Organisa- tion des Immobiliengremiums. Bemerkung zu Bst. f: Für das Immobilienwesen der Universität Basel ist in Absprache zwischen VRR der Universität und VRS berechtigt sind Xxxxxxx den Regierungsräten der in § 97 Absbeiden Vertragskantone per Anfang 2019 ein neues Immobiliengremium gebildet worden. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) Zweck des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, Immobiliengremiums ist die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen Bildung eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/gemeinsamen paritätisch zusam- mengesetzten Fachgremiums der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen Universität und der VRS GmbH oder VRR AöR Vertragskantone, wel- ches über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigteinen umfassenden Überblick über die Immobilienbelange der Universität verfügt.

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Samples: Vertrag Über Die Gemeinsame Trägerschaft Der Universität Basel

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Es gelten die Entgelte aus dem jeweils gültigen Preisblatt (Anlage ./2 des Händler*innennutzungsvertrages). Das Angebot richtet sich Preisblatt kann vom Marktplatz-Betreiber jederzeit geändert werden. Es tritt vier Wochen nach der Übermittlung per E-Mail an Xxxxxxx die vom Händler*in hinterlegte E-Mail-Adresse in Kraft. Ein Widerspruch des*der Händler*in innerhalb dieses Zeitraums gegen die geänderten Bedingungen ist schriftlich an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler xxxxx@xxxxxxxxx.xx zu richten und gilt als außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses mit Inkrafttreten der Preise des neuen Preisblattes. Die Schließung des Händler*innenkontos erfolgt noch zu den von Händler*in letztmals akzeptierten Entgelten. Der Marktplatz-Betreiber wird von Händler*in ermächtigt das geänderte Preisblatt (Anlage ./2 des Händler*innennutzungsvertrages) bzw. die geänderten Konditionen nach dessen Inkrafttreten an Berufsfach- den Payment Service Provider zum Zweck der Verrechnung und Fachoberschulen der damit in Verbindung stehenden Zurückbehaltung der zwischen dem*der Händler*in und dem Marktplatz-Betreiber vereinbarten Entgelte des Marktplatz-Betreibers weiterzuleiten. Die Entgelte im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS Preisblatt sind exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und VRRsonstiger Gebühren, d.hSteuern oder Abgaben (z.B. 5 Prozent Werbeabgabe) ausgewiesen. wenn Solltennach der Wohnort des Schülers im VRR Ausstellungeiner Rechnung Steuern, Gebührenodersonstige Abgaben neu eingeführt und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land NordrheinMarktplatz-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und SchülerinnenBetreiber vorgeschrieben werden, die in Grevenbroichauf bereits erbrachte Leistungen anzuwenden sind, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen gehen diese zu Lasten des*der Händler*in und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRRwerden vom Marktplatz-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenBetreiber entsprechend nachverrechnet. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet 1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Leistungen der Sonoton Music GmbH & Co. KG (nachfolgend „Sonoton Music“) ausschließlich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Nutzers bzw. dessen Unternehmen/des Lizenznehmers finden keine Anwendung. 1.2 Die Leistungen von Sonoton Music richten sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- Unternehmerinnen und Fachoberschulen Unternehmer im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS Sinne von § 14 BGB. Unter- nehmerin/Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 1.3 Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung erfolgt keine geschlechterspezifische Nennung, soweit eine geschlechtsneutrale Formulierung nicht möglich ist. In diesen Fällen beziehen die verwendeten männlichen Begriffe alle anderen Formen mit ein. 1.4 Sonoton Music ist allein berechtigt, die Herstellungs- und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers Verwertungsrechte aller bei ihr im VRR Vertrieb befindlichen Musik- kompositionen und -aufnahmen (im Folgenden Titel und/oder Track) für alle Nutzungen im Herstellungsland Deutschland und für die Auswertung der so hergestellten Produktionen im In- und Ausland zu vergeben. 1.5 Ausgenommen von der Rechtevergabe durch Sonoton Music sind die von Verwertungsgesellschaften, z. B. GEMA (Gesell- schaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) wahrgenommenen Rechte. 1.6 Die Musikaufnahmen von Sonoton Music werden im Internet, ggf. auf Festplatten sowie teilweise auch auf CDs und Schall- platten verschiedener Labels veröffentlicht und zur Lizenzierung bzw. Nutzung angeboten. 1.7 Der Nutzer hat bei der Registrierung auf der Sonoton Music-Webseite die notwendigen Angaben wahrheitsgemäß und voll- ständig abzugeben, ein Passwort zu wählen und die Schule AGB von Sonoton Music zu bestätigen. Sonoton Music wird die Nutzerdaten prüfen und den Account freischalten, soweit dem keine sachlich gerechtfertigten Gründe entgegenstehen. Die Nutzerdaten sind vom Nutzer geheim zu halten und vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Änderungen der Nutzerdaten hat der Nutzer unver- züglich nachzutragen. 1.8 Nachdem sich der Nutzer für die Sonoton Music-Webseite registriert und anschließend eingeloggt hat, erhält er u. a. folgende Leistungen: Zugang zum Musikrepertoire von Sonoton Music zum Zweck der Musiksuche, des Anhörens, Auswählens und Downloads von Tracks sowie den Zugang zum Online-Lizenzsystems zum Zweck der Lizenzierung auf xxx.xxxxxxx.xxx. Ggf. erhält der Nutzer Musikempfehlungen von Sonoton Music auf Grundlage gesuchter, gehörter und/oder heruntergeladener Tracks im VRS liegteigenen Profil als Benachrichtigung online, auf Wunsch auch per E-Mail. 1.9 Soweit der Lizenznehmer seine Musikverwendung Sonoton Music gemäß Ziffer 2. nicht meldet, in sonstiger Weise schuld- haft gegen diese AGB oder umgekehrtanwendbares Recht, insbesondere das Urheberrechtsgesetz verstößt oder den Account drei Jahre nicht nutzt, ist Sonoton Music berechtigt, den Account des Nutzers zu löschen. 1.10 Im Fall, dass Sonoton Music dem Lizenznehmer zeitlich befristet Ton- und/oder Datenträger/Tracks kostenlos zur Auswahl überlässt, verbleiben das Eigentum bzw. alle Rechte an diesen bei Sonoton Music. Der Lizenznehmer darf die Tracks in diesem Fall ausschließlich zur Auswahl von Musik und deren Verwendung nutzen und ist insbesondere nicht berechtigt, die Ton- und/ oder Datenträger/Tracks innerhalb oder außerhalb seines Unternehmens weiterzugeben, zu vervielfältigen, zu vertreiben oder anderweitig zu verwerten. 1.11 Sonoton Music ist berechtigt, die leihweise zur Verfügung gestellten Datenträger vom Lizenznehmer jederzeit zurück- zufordern, ohne dass es hierzu einer besonderen Begründung bedarf. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder Rücksendung verbundenen Kosten (Verpackung, Porto, Fracht usw.) trägt der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtNutzer. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können 1.12 Sofern der Lizenznehmer die Datenträger nicht fristgerecht oder nach Aufforderung von Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.Music zurücksendet,

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- 12.1. Wesentliche Druckfehler und Fachoberschulen Rechenfehler im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Prospekt oder in der Reise- bestätigung berechtigen SCC dazu, die Wirksamkeit des Reisevertrages anzu- fechten. In einem solchen Fall der Anfechtung hat SCC dem Reisenden den Verkehrsverbünden VRS nach- gewiesenen Vertrauensschaden zu ersetzen. 12.2. Alle Angaben in unserer Reisebeschreibung entsprechen dem Stand bei deren Drucklegung. 12.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen. 12.4. Mündliche Abreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden. 12.5. Bei Schiffsreisen, kombinierten Flug-Schiffs-Reisen, Bahn-Schiffs-Reisen und VRRbei Busreisen gelten auch die Bedingungen der jeweiligen Reederei bzw. des Unternehmers, d.hdie wir Ihnen auf Wunsch gern zur Verfügung stellen. 12.6. wenn der Wohnort des Schülers Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. 12.7. Gerichtsstand für Kaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Ge- richtsstand im VRR und Inland haben, sowie für Personen, die Schule nach Abschluss des Vertra- ges ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im VRS liegtZeitpunkt der Klageerhe- bung nicht bekannt ist, oder umgekehrtsowie für Passivprozesse ist die Freie und Hansestadt Hamburg. 12.8. SCC nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbrau- cherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet. 12.9. SCC erhebt bei der Buchung personenbezogene Daten des Reisenden, die für die Erfüllung und Durchführung des Reisevertrages erforderlich sind. Diese Daten werden von SCC elektronisch gespeichert, verarbeitet und – soweit es für den Vertragszweck erforderlich ist – an Dritte, z. B. Leistungsträger wie Hotels und Beförderungsunternehmen, übermittelt. Weitere Informationen finden Sie unter: xxx.xxxxxxxx.xxx Datenschutz. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages hier genannten Allgemeinen Reisebedingungen gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket Schifffahrtsgesellschaft und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR von SEA CLOUD CRUISES GmbH erstellten Präventions- und VRSHygiene- konzept. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim Diese können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenSie auf xxx.xxxxxxxx.xxx einsehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen1.1. Die Vermietung der Krantechnik erfolgt ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Miet- vertragsbedingungen der Odenwälder Baumaschinen Gruppe für die Vermietung von Baumaschinen, weiterführenden Schulen Hebe- und Flurförderzeugen, Kränen und sonstigen Baugeräten, dieser besonderen Geschäftsbedingungen des Vermieters für Krantechnik sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- der Allgemei- nen Instandhaltungs- und Fachoberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Montagebedingungen. Abweichenden oder entgegenstehen- den Verkehrsverbünden VRS Geschäftsbedingungen der Mieter wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese gelten auch dann nicht, wenn der Vermieter in Kenntnis derselben künftig eine Lieferung vorbehaltlos ausführt, ohne ihnen erneut zu widersprechen. 1.2. Zum Mietgegenstand „Krantechnik“ zählen insbesondere Turmdrehkrane wie z.B. Un- ten- und VRRObendreherkrane, Aufzüge, Winden, etc. mit entsprechendem Zubehör. 1.3. Die Vermietung der Krantechnik durch den Vermieter erfolgt in Form der Krangestel- lung, d.h. wenn der Wohnort des Schülers entgeltlichen Überlassung von Hebezeugen mit oder ohne Bedienungs- personal an den Mieter zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Dis- position. Dementsprechend schuldet der Vermieter die Überlassung eines im VRR Allgemei- nen und die Schule im VRS liegtBesonderen geeigneten Kran- und Hebezeuges, oder umgekehrtdas nach den einschlägi- gen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist, jedoch ohne Anschlagmittel. Die Konditionen sind Für das gegebenen- falls überlassene Personal haftet der Vermieter nur im Rahmen eines Kollektivvertrages der geltenden Grunds- ätze zum Auswahlverschulden. 1.4. Grobmontagen und -demontagen sind, falls vereinbart, Bestandteile der Kran- oder Transportleistung. Darunter fällt das Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befesti- gen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung oder -abwicklung. Darüberhinausgehende Montageleistungen (Endmontage, Probelauf, Feinjustierungen, etc.) werden entsprechend Ziffer 3 gesondert vereinbart und es gelten zusätzlich die Montage- und Instandhaltungsbedingungen für Arbeiten an Baumaschinen, Baugeräten, Krane und Industriemaschinen der Odenwälder Baumaschinen Gruppe downloadbar unter: xxxxx://xxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxx Der Vermieter verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung ste- henden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der VRS GmbH oder einschlägigen Re- geln der VRR AöRTechnik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen. Er informiert den Mie- ter über relevante Gerätedaten, dem Schulträger wie z.B. Rad-, Ketten- und Stützdrücke und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen (Bodendrücke) sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmendie elektrischen Anschlusswerte insbesondere mittels technischer Datenblätter. Der Vermieter ist berechtigt, das andere Un- ternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, so- fern nichts anderes vereinbart wurde. 1.5. Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt insbesondere z.B. bei extremen Witterungsverhältnissen wie Starkwind und Eisregen, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, es sei denn, der Vermieter hätte deren Folgen bei Wahrung der verkehrserforderlichen Sorgfalt abwen- den können. In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (VertragsverkehrsunternehmenHaftung des Vermieters - außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - begrenzt auf den typischer- weise vorhersehbaren Schaden. Bei Beschilderung(en) von Straßensperre(n), zu vereinbarenHaltever- bot(en), etc. Grundlage bilden durch den Vermieter haftet dieser ausdrücklich nur für die nachstehenden Tarifbestimmungenordnungsgemä- ße und rechtzeitige Ausführung. 1.6. Zur Nutzung des SchülerTickets Die Mindestmietzeit der Krantechnik beträgt 30 Kalendertage. Die Abrechnung der Mie- te erfolgt auf Basis einer Sieben-Tage-Woche. Die Nutzungszeit für Krane beträgt dabei maximal 200 Stunden pro Monat im Großen Grenzverkehr zwischen VRR Einschicht-Betrieb, maximal 300 pro Monat im Zweischicht-Betrieb und VRS berechtigt sind Xxxxxxx ab 300 Stunden pro Monat im Dreischicht-Einsatz. Ein Mehr- schicht-Betrieb ist dem Vermieter in Textform anzuzeigen; dieser wird zusätzlich be- rechnet. Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für die gemietete Krantechnik inklusive der Tage des Auf- und Abbaus zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten, insbesondere Kosten für Be- und Entladen, Montagen, Transport, LKW-Maut, Genehmigungen, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung usw. neben der Miete und jeweils zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Höhe der jeweiligen Kosten ergibt sich aus der jeweils gültigen Servicepreisliste. Insbe- sondere Transportpreise können sich jedoch durch gesetzliche Verfügungen in § 97 AbsForm und Höhe der Abgaben verändern (LKW-Maut, Öko-Steuern, o.Ä.). 1 und 2 Schulgesetz Der Vermieter behält sich in solchen Fällen vor, entsprechende Preisveränderungen an den Mieter weiterzu- geben. Dies gilt auch für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch bereits vertraglich vereinbarte Preise für den Schulträger bestehtAbtransport. Die Miete für Krantechnik inklusive jeglicher Nebenkosten ist mangels anderweitiger schrift- licher Vereinbarung im Voraus zu zahlen. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx 1.7. Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlos- sen. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache wird der Vermieter den Mietzins und Schülerinnen, die Nebenkosten bis zum vereinbarten Mietende berechnen. Dasselbe gilt für die vereinbar- te Mindestmietzeit bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der Mieter einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von 14 Kalendertagen in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRSTextform kündigen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenBei Obendreher 4 Wochen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx 1.8. Ergebnisse von SchulenEinsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen z.B. über Be- und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hatEntladeort, Kranstandplatz, usw., sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigtden Parteien zu protokollieren und werden Inhalt des jeweiligen Vertrages.

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Samples: Vermietung Von Krantechnik

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Flugplatzunternehmer für den Verkehrslandeplatz Mainz-Finthen ist die Flugplatz Mainz Betriebsgesellschaft mbH (FMBG). Gemäß § 19b Luftverkehrsgesetz (LuftVG) legt der Flugplatzunternehmer die zu entrichtenden Entgelte für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die mit der Beleuchtung, dem Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen und Fracht in Zusammenhang stehen fest (Entgeltordnung). Die Berechnung der Entgelte erfolgt kostenbezogen und beinhaltet neben den baulichen und technischen Infrastruktureinrichtungen auch die Bereitstellung des Feuerlösch- und Rettungsdienstes sowie des Winterdienstes. Für Landungen von Luftfahrzeugen hat der Halter oder Führer ein Entgelt nach Maßgabe dieser Entgeltordnung an den Flugplatzunternehmer zu entrichten. Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen Landeentgelt wird mit der Landung fällig. Sie ist ein Entgelt im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.h. wenn der Wohnort Sinne des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 10 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Umsatzsteuergesetz. Zu den jeweils aufgeführten Entgelten (SchulGNettoentgelte) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs wird die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzliche Mehrwertsteuer zusätzlich berechnet. Ein Landeentgelt ist auch bei einer Bodenberührung mit unmittelbar anschließendem Durchstarten (Berufsfach- und Fachoberschulen)Touch & Go) zu entrichten. Entgelte sind grundsätzlich vor dem auf die Landung folgenden Start zu begleichen. Liegt eine besondere Vereinbarung mit Einzugsermächtigung vor, an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten können Entgelte nachträglich entrichtet werden. Für entsprechende Rücklastschriften behält sich der Flugplatzunternehmer vor einen Bearbeitungszuschlag zu erheben. Diese Entgeltordnung ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wurde durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Fachgruppe Luftverkehr erteilt. Sie tritt ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen1. Juni 2020 in Kraft. Alle bisher bestehenden Entgeltordnungen für den Flugplatz Mainz- Finthen sind gleichzeitig ungültig. Mainz-Finthen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.den 01.06.2020 Xxxxxx Xxxx Geschäftsführer

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Samples: Entgeltordnung

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen1. Für Verbindungen innerhalb des Tarifgebietes des VRB wer- den nur Fahrscheine des Verbundtarifs ausgegeben. Ver- bundfahrscheine gelten nur zur Benutzung der für den Ver- bundtarif zugelassenen Xxxx des Nahverkehrs (RE und RB) sowie in den InterCity-Zügen für Verbindungen innerhalb des Tarifgebietes gegen Zahlung des IC-Aufpreises. 2. Wird zu VRB-Zeitkarten der Preisstufen 1, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- 2 und Fachoberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen 3 eine An- schlussfahrt gemäß Ziffer 3.5.3 der Tarifbestimmungen für eine Anschlussstrecke innerhalb des VRB-Geltungsbereichs gewünscht, so ist eine Erweiterungskarte vor Fahrtantritt zu lösen. 3. Zur Benutzung von nicht für den Verkehrsverbünden VRS Gemeinschaftstarif zugelas- senen Zügen gelten nur Fahrausweise und VRRZuschläge nach dem allgemeinen Tarif der DB (BB Personenverkehr). 4. Für Fahrten, d.h. wenn die über den Geltungsbereich des VRB hinaus- gehen, sind nur Fahrausweise nach dem allgemeinen Tarif der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient DB (VertragsverkehrsunternehmenBB Personenverkehr), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) Deutschlandtarifes sowie des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtNiedersachsentarifes erhältlich. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 5. Im Geltungsbereich des VRB verkaufen die EVU in Bahnhöfen oder in sonstigen Verkaufsstellen das gesamte Fahrschein- sortiment, sie können Xxxxxxx einen ausschließlichen Verkauf aus Fahrausweisautomaten vorsehen. 6. In den Zügen der EVU sind grundsätzlich keine Verbundfahr- scheine erhältlich; etwaige Ausnahmen werden besonders bekannt gegeben. 7. Verbundfahrscheine werden mit Inkrafttreten von Tarifände- rungen ungültig, sofern nicht eine befristete Weiterbenut- zung ausdrücklich gestattet und Schülerinnenöffentlich bekannt gegeben wird. 8. In Bahnhöfen und sonstigen Verkaufsstellen, die in Grevenbroichaußerhalb des VRB-Tarifgebietes liegen, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenwerden keine Verbundfahr- scheine verkauft. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Eisenbahn Verkehrsordnung (Evo) Und Ausführungsbestimmungen (Abest)

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen(1) Die Republik Österreich – vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Fachoberschulen Technologie – („Fördergeberin“) gewährt nach § 57 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021 idF BGBl. I Nr. 7/2022 („EAG“) Investitionszuschüsse für Windkraftanlagen. Mit der vorläufigen Abwicklung dieser Investitionszuschüsse – im grenzüberschreitenden Verkehr Namen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – wurde die OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG, FN 280453g (HG Wien), Xxxxxxxxxxxxxxx 00 – 16, 1090 Wien, („Abwicklungsstelle“) beauftragt. (2) Das Rechtsverhältnis zwischen der Fördergeberin und dem Fördernehmer ist bestimmt durch das EAG und die Verordnung für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 58 EAG („EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom“), deren Geltung hiermit vereinbart wird. Der „Fördervertrag“ besteht aus diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Windkraftanlagen („AVB-Windkraft“), deren Geltung der Fördernehmer bereits mit der Antragstellung zustimmt, sowie aus der „Vertragsurkunde“ gemäß Muster in Anhang ./1. Die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom und diese AVB-Windkraft sind auf xxx.xxx-xx.xx veröffentlicht und jederzeit abrufbar. (3) Der Fördervertrag kommt dadurch zustande, dass die Abwicklungsstelle den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers Förderantrag zu diesen AVB-Windkraft (als Bedingungen im VRR Sinne des § 12 Abs 1 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom) und zu den in der Vertragsurkunde genannten Bedingungen und Auflagen durch Information des Förderwerbers über die Schule positive Entscheidung über das Förderansuchen sowie Information über die Bereitstellung der Vertragsurkunde gemäß dem Muster in Anhang ./1 zum selbstständigen Abruf (Download) per E-Mail an die im VRS liegt, oder umgekehrtelektronischen Antrag genannte E-Mail-Adresse des „Antragstellers“ annimmt. Alternativ kann die Abwicklungsstelle den Fördervertrag an die im elektronischen Antrag genannte E-Mail-Adresse des Antragstellers übermitteln. Der Antragsteller wird nachstehend auch als „Fördernehmer“ bezeichnet. Die Konditionen Geltung allgemeiner Bedingungen des Fördernehmers und/oder von der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom und/oder vom Fördervertrag abweichender Erklärungen des Fördernehmers ist ohne weiteres ausgeschlossen. Version V05.00 (4) Allfällige Änderungen des Fördervertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformgebot. Auf Seiten der Abwicklungsstelle wird der Schriftform auch durch elektronisch reproduzierte Unterschrift Genüge getan. Mündliche Vereinbarungen werden nicht Bestandteil des Fördervertrages. Mündliche (telefonische) Auskünfte oder Mitteilungen der Abwicklungsstelle oder ihrer Mitarbeiter sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtrechtlich nicht verbindlich. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Investitionszuschüsse Für Windkraftanlagen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen 1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen folgenden AGB genannt) gelten für den Verkehrsverbünden VRS Erwerb von StromTickets und VRRergänzen die jeweils gültigen Allgemeinen Technischen Bedingungen für die Benutzung von Strom-Tankstellen und Tarife der am StromTicket beteiligten Unternehmen gem. Anlage 1, d.h. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule weiteren Ladestationsbetreiber genannt, speziell für das StromTicket. 1.2. Die am StromTicket beteiligten Ladestationsbetreiber bieten einen Service an (im VRS liegtfolgenden StromTicket-Service genannt), oder umgekehrtwelcher es dem registrierten Kunden (im folgenden Nutzer genannt) ermöglicht, Tickets gemäß den jeweils gültigen Allgemeinen Technischen Bedingungen für die Benutzung von Stromtankstellen und Tarifen der am StromTicket-Service beteiligten Ladestationsbetreiber bargeldlos per Handy zu erwerben. 1.3. Die Konditionen sind am StromTicket beteiligten Ladestationsbetreiber bedienen sich zur Abwicklung des StromTicket-Services der ENSO NETZ GmbH. Die ENSO NETZ GmbH wiederum bedient sich zur Abwicklung des StromTicket-Services eines IT- Dienstleisters, der HanseCom GmbH, Hamburg und eines Finanzunternehmens, der LogPay Financial Services GmbH, Eschborn. Hierfür werden zur Vertragsabwicklung erforderliche personenbezogene Daten an die o. g. Dienstleister übermittelt. 1.4. Der Einzug der Entgeltforderung für die erworbenen StromTickets erfolgt durch das Finanzunternehmen LogPay Financial Services GmbH , Xxxxxxxxxxxx Xxx. 00, 00000 Xxxxxxxx, an welches sämtliche Entgeltforderungen verkauft und abgetreten wurden (Abtretungsanzeige). Hierzu haben die Ladestationsbetreiber die künftigen Zahlungsforderungen, die aus dem StromTicket-Verkauf entstehen, an die ENSO NETZ GmbH verkauft und abgetreten. Die ENSO NETZ GmbH wiederum hat die gekauften und abgetretenen Zahlungsforderungen an das Finanzunternehmen LogPay Financial Services GmbH abgetreten. Die LogPay Financial Services GmbH ist Drittbegünstigter der nachfolgenden Bestimmungen. Sie ist zudem ermächtigt, den Forderungseinzug im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR eigenen Namen und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehteigene Rechnung durchzuführen. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen1.1. Geltungsbereich: 1.1.1.Diese AGB gelten für sämtliche Verträge der Firmengruppe Kaltenegger (beinhaltet: Kaltenegger Bau GmbH, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- Kaltenegger Transporte GmbH, Kaltenegger Immobilien GmbH, PaKa Bau GmbH, Baustahl Murtal GmbH, alle in weiterer Folge kurz Auftragnehmer „AN“ genannt) und Fachoberschulen deren Vertragspartner (in weiterer Folge kurz Auftraggeber „AG“) 1.1.2.Der aktuelle Stand unserer AGB ist im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS Internet unter xxx.xxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx abrufbar. 1.2. Angebote, Leistungsinhalt und VRR, d.hVertragsabwicklung: 1.2.1.Die Angebote des AN sind freibleibend und längstens 14 Tage gültig. wenn der Wohnort Gleichfalls sind Preislisten des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrtAN stets freibleibend zu verstehen. Die Konditionen erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des AN und AG verbindlich. Eine teilweise Annahme eines Angebotes ist jedenfalls – insbesondere auch wenn die angebotenen Leistungen teilbar sind im Rahmen eines Kollektivvertrages – unzulässig. Abweichungen und Ergänzungen zum Angebot durch den AG (z.B. in Auftragsbestätigungen) bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den AN. 1.2.2.Der Inhalt vom AN geschuldeter Leistungen ergibt sich aus dem Angebot bzw. dem Auftragsschreiben bzw. diesen AGB´s bzw. zusätzlicher schriftlicher Vereinbarungen. Wird ohne Weiteres mit der VRS GmbH Auftragserfüllung begonnen, wird der AN ausschließlich auf Grundlage des Angebotes bzw. Auftragsschreibens bzw. schriftlicher bestätigter Zusatzvereinbarungen tätig. Eine konkludente Handlung nicht schriftlich angenommener Änderungen/Ergänzungen kann nicht angenommen werden. 1.2.3.Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu dem Angebot gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. 1.2.4.Bei Änderungen des Leistungsumfanges aus Gründen, die außerhalb der Sphäre des AN liegen, nicht vorhersehbar waren oder auf Grund höherer Gewalt, sind die Mehrleistungen (auch wenn ein Pauschalpreis vereinbart wurde) voll abzugelten (z.B. Wetter- und Wintererschwernisse, Naturgewalten, Verkehrsbehinderungen, etc.). 1.2.5.Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht akzeptiert. 1.2.6.Wenn nicht explizit angegeben, gelten alle angebotenen Preise exkl. der VRR AöRgesetzlichen Mehrwertsteuer bzw. sonstiger gesetzlichen Vergebührungen (z.B. Mietvertragsgebühr, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmenetc.) 1.2.7.Der AN ist berechtigt, sich bei der Ausführung Dritter (Subunternehmer) zu bedienen. 1.2.8.An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der AN das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbarenEigentumsrecht vor. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtDritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden. 4.3.5.1.2 Ab 1.3. Haftungen: 1.3.1.Der AN haftet dem 01.02.2011 können Xxxxxxx AG ausschließlich bei grobem Verschulden. Schadenersatzansprüche gegen den AN verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis vom Schaden und SchülerinnenSchädiger. 1.4. Pflichten des AG: 1.4.1.Der AG hat rechtzeitig alle Bewilligungen einzuholen und Anzeigen vorzunehmen. 1.4.2.Soweit Grundstücke Dritter verwendet werden, in Recht Dritter eingegriffen wird oder es zu Immissionen zum Nachteil Dritter kommt, hat der AG die Zustimmung der Dritten dazu einzuholen, und uns schad- und klaglos zu halten, wenn Dritte gegen uns Ansprüche erheben. 0.0.0.Xx hat alle Absicherungsmaßnahmen und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehengefahrlosen Durchführung der vertragsgegenständlichen Arbeiten erforderlich sind. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: General Terms and Conditions

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen1. 1Zur Entlastung der Gemeinden und Kirchenmusiker haben die EKD und die GEMA schon seit einer Reihe von Jahren Verträge abgeschlossen, weiterführenden Schulen in denen die Vergütungs- pflicht bei Kirchenkonzerten und bei gottesdienstlicher Musik u.a. pauschal abgegolten wird. 21986 und 1987 wurden die beiden wichtigsten Pauschalverträge neu gefaßt. 3In der Folgezeit kam es zu kleineren Zusatzvereinbarungen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- zu einvernehmlichen Vertragsauslegungen und Fachoberschulen Klarstellungen. 4Dieses Merkblatt soll die wesentlichen Re- gelungen erläutern. 5Zunächst soll es jedoch den rechtlichen Zusammenhang und Rah- men aufzeigen. 1 Hinweis: Dieses Merkblatt wird ergänzt durch das Informationsblatt vom Juli 1997 zu den Gesamtverträgen zwischen der GEMA und der EKD und der Katholischen Kirche. Es ist im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS Anschluß an das Merkblatt abgedruckt. 2. 1Geistiges Eigentum ist wie sonstiges Eigentum rechtlich geschützt, und VRRzwar insbe- sondere durch das Urheberrechtgesetz vom 6. September 1965. 2Das Gesetz wurde 1985 novelliert und 1995 geändert, wobei der Urheberschutz in Teilbereichen noch ausgebaut und verbessert wurde. 3Der Urheberschutz ist wirksam bis 70 Jahre nach dem Tode des Verfassers des Werkes (§ 64 UhrG). 4Dies gilt auch für Bearbeitungen von Werken, es sei denn, die Bearbeitung ist »nur unwesentlich« (§ 3 UhrG). 5Ge- schützt ist speziell auch die Aufführung musikalischer Werke. 3. 1Die Interessen der Urheber und aller, die sonst Rechte an musikalischen Werken be- sitzen (Verlage insbesondere) werden in der Regel von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. 2Für die Wiedergabe von Musikwerken und ebenso für die mechanische Vervielfälti- gung von Musikwerken, d.h. für das sogenannte »Nicht-Papier-Geschäft«, liegt die Zuständigkeit bei der GEMA, München. 3Das »Papier-Geschäft« hingegen (Rechte an Noten, Vervielfältigungen usw.) wird von der Verwertungsgesellschaft Musikedition in Kassel oder auch von den Verlagen selbst wahrgenommen. 4. 1Weitreichende Gesamtverträge hat die EKD vor allem für die Wiedergabe von Mu- sikwerken, also für das »Nicht-Papier-Geschäft« abgeschlossen. 2Vertragspartner ist die GEMA. 3Die Vergütungspflicht gegenüber der GEMA entsteht grundsätzlich immer dann, wenn eine Wiedergabe musikalischer Werke öffentlich geschieht (zum Begriff der Wohnort des Schülers »Öffentlichkeit« siehe § 15 Abs. 3 UrhG). 4Ausgenommen von der Vergütungspflicht sind nur solche öffentlichen Wiedergaben, die einen so starken »sozialen Bezug« haben, daß dem Urheber im VRR und Interesse der All- gemeinheit ein Verzicht auf ein Nutzungsentgelt zugemutet werden kann. 5Dies sind unter bestimmten Voraussetzungen1: Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, Die Anwendung der Ausnahmevorschriften des § 52 UhrG erfordert die Schule im VRS liegtkumulative Erfüllung folgender Merkmale: a) Die Besucher dürfen nicht gegen Entgelt zugelassen werden; b) es darf kein Erwerbszweck des Veranstalters vorliegen; c) es darf keine besondere Vergütung an die ausübenden Künstler gezahlt werden. Ist jedoch eines dieser Merkmale erfüllt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das so entfällt die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung Freistellung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 52 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen)UhrG. Die begünstigten Veranstaltungen dürfen grundsätzlich nur den Personen zugänglich sein, an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung die sich die Freistellung richtet (SchfkVOz.B. die Alten einer Kirchengemeinde, die Jugendlichen einer Kirchengemeinde). Ebenso muß die Veranstaltung nach dem Gesetzeswortlaut einem sozialen oder erzieherischen Zweck dienen. Dient sie nur der Unterhaltung, entfällt die Vergütungsfreiheit. Nach § 52 Abs. 1 Satz 4 hat derjenige an die GEMA die tarifliche Vergütung zu zahlen, der aus einer an sich nach § 52 Abs. 1 Satz 3 vergütungsfreien Veranstaltung Vorteile zieht. Dies könne z.B. der Gastwirt sein, der aus der Nutzung seiner Räume für eine an sich vergütungsfreie Veranstaltung einen Vorteil hat, oder auch der Omnibusunternehmer, mit dessen Bus eine Veranstaltung, die an sich vergütungsfrei ist, unternommen wird. Es besteht derzeit Streit zwischen der GEMA und verschiedenen von § 52 Abs. 1 UrhG erfaßten Verwertern, ob diese Bestimmung nur für Einzelveranstaltungen oder auch für sogenannte Dauernutzungen (Radio, Fernsehen, Kassettenrekorder, Videorekorder usw.) gilt. der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie Schulveranstaltun- gen (§ 52 Abs. 1 Sätze 3, 4 UrhG) – auch die in kirchlicher Trägerschaft. 6Vergütungsfrei sind nach der amtlichen Begründung zur Urheberrechtsnovelle von 1985 auch der Gemeindegesang und seine Begleitung, und zwar weil sie nicht als »Darbietung« oder »Aufführung« im Sinne des Landes Nordrhein-Westfalen Gesetzes anzusehen sind (anderer An- sicht: die GEMA). 7Das »Wahrnehmungsgesetz«, ein Ergänzungsgesetz zum Urheberrechtsgesetz, bietet eine für die Kirchen wichtige Regelung. 8§ 13 Abs. 3 bestimmt: »Die Verwertungs- gesellschaft soll bei der Tarifgestaltung und bei der Einziehung der tariflichen Vergü- tung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der zur Zahlung der Vergütung Ver- pflichteten einschließlich der Belange der Jugendpflege angemessene Rücksicht neh- men.« 9Diese Bestimmung gibt jedoch keinen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtherabgesetzte Vergütun- gen, sondern enthält nur einen Xxxxxx oder eine Aufforderung an die Verwertungsge- sellschaft. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx 5. 1Das Diakonische Werk der EKD ist über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. Partner eines »Gesamtvertrages« mit der GEMA (datiert vom Xxxx/Juni 1975). 2Der Gesamtvertrag betrifft den Bereich der Altenheime und SchülerinnenAlten- wohnheime. 3Er sieht keine pauschale Gesamtabgeltung vor, sondern lediglich die Einräumung von Vorzugssätzen. 6. 1Einzelne Rechtsträger, insbesondere im Bereich der kirchlichen Werke und Verbände, haben ergänzende Vereinbarungen mit der GEMA getroffen. 2Es handelt sich in der Regel um Gesamtverträge oder Vorzugssatzvereinbarungen für spezielle Arbeitsge- biete, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRRvon den EKD-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRSPauschalverträgen nicht abgedeckt sind. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen3Auskünfte kann ggf. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehender entsprechende Verband/Dachverband geben. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Gesamtvertrag

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Die Vereinbarung regelt in Ergänzung zum Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Land- schaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (nachfolgend Universitätsvertrag) den Umgang mit den von der Universität genutzten Liegenschaften, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- na- mentlich: a) das Mietmodell und Fachoberschulen die Festlegung der Mietabgeltung für Liegenschaften im grenzüberschreitenden Verkehr Eigentum ei- nes Vertragskantons; b) den Grundausbau sowie den Mietausbau der Universität in Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons; c) die Investitionen in Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons; d) die Neuinvestitionen der Universität; e) die Einmietung der Universität in Drittliegenschaften und Investitionsobjekten eines Ver- tragskantons; f) die Aufgaben und Kompetenzen sowie die Zusammensetzung und Organisation des Im- mobiliengremiums. 2 Die Liegenschaften der Einwohnergemeinde der Stadt Basel werden den Liegenschaften ei- nes Vertragskantons gleichgestellt und von dieser Vereinbarung ebenfalls erfasst. 1) SG 442.400, SGS 664.1 Die Immobilienvereinbarung regelt den Umgang der von der Universität genutzten Liegenschaften. Dies betrifft entweder von einem Vertragskanton angemietete Liegenschaften, eigene Liegenschaf- ten der Universität oder von Dritten gemietete Liegenschaften. Die Kosten aller von der Universität genutzten Liegenschaften sind Bestandteil des Globalbudgets der Universität. Alle mit Immobilien verbundenen Kosten werden seit 2018 detailliert in der Spartenrechnung Immobilien der Universität ausgewiesen. Abs.1 umfasst sämtliche in der Vereinbarung geregelten Bereiche. Bemerkung zu lit. a: Das bisherige Mietmodell bei Einmietungen in Gebäuden eines Vertragskantons wird angepasst. Hierzu wird neu die Abgrenzung zwischen Grund- und Mietausbau festgelegt (§ 8 f.). Bisher war die Universität für die Instandhaltungen und Instandsetzungen der von einem Vertragskanton gemiete- ten Liegenschaften zuständig. Dies soll neu im Verantwortungsbereich des vermietenden Ver- tragskantons liegen und damit die Universität von diesen Aufgaben entlastet werden. Bemerkungen zu lit. b–e: Aus den Mitteln des neu geschaffenen Ausbaufonds werden die Mietausbauten der Universität in Liegenschaften eines Vertragskantons finanziert. Weiter sollen die Regelungen präzisiert werden, wenn ein Vertragskanton den Bau finanziert (lit. c, § 15 f.), die Universität selber einen Neubau finanziert (lit. d, §17 f.) oder sie sich bei Dritten oder ausnahmsweise einem Vertragskanton im In- vestorenmodell einmietet (lit. e, § 19 f.). Bemerkung zu lit. f: Für das Immobilienwesen der Universität Basel ist in Absprache zwischen der Universität und den Regierungsräten der beiden Vertragskantone per Anfang 2019 ein neues Immobiliengremium gebil- det worden. Zweck des Immobiliengremiums ist die Bildung eines gemeinsamen paritätisch zusam- mengesetzten Fachgremiums der Universität und der Vertragskantone, welches über einen umfas- senden Überblick über die Immobilienbelange der Universität verfügt. 1 Zweck dieser Vereinbarung ist es, eine für die Vertragskantone transparente, optimale räumliche und betriebswirtschaftliche Nutzung der Liegenschaften durch die Universität si- cherzustellen. Ein genügend umfassender Überblick und Transparenz im Immobilienbereich fehlten bisher. Mit der neuen Immobilienvereinbarung soll dies gewährleistet werden. Ebenfalls sollen mit der neuen Im- mobilienvereinbarung einseitige Interessensvertretungen vermieden werden. Es soll sichergestellt sein, dass die übergeordneten Zielsetzungen beider Vertragskantone in den Umgang mit den Im- mobilien der Universität einfliessen. Zudem soll mit der neuen Immobilienvereinbarung die Abstim- mung der Interessen zwischen den Verkehrsverbünden VRS Vertragskantonen und VRRder Universität verbessert werden. 1 Die Universität führt eine Spartenrechnung «Immobilien». 2 In der Spartenrechnung sind sämtliche immobilienspezifischen Aufwendungen und Erträge der Universität getrennt und einzeln auszuweisen. 3 Die Spartenrechnung beinhaltet insbesondere: a) die Beiträge der Vertragskantone für Immobilienaufwendungen; b) die Beiträge des Bundes für Immobilienaufwendungen; c) die Grundmiete für Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons; d) den Mietaufwand für Drittliegenschaften; e) den Aufwand für Unterhalt und Investitionen innerhalb des Ausbaufonds (Liegenschafen der Vertragskantone); f) den Aufwand für Unterhalt und Investitionen ausserhalb des Ausbaufonds (Drittliegenschaf- ten, Liegenschaften im Eigentum der Universität); g) den Aufwand für Mobiliar, Betriebseinrichtungen und Betriebskosten; h) die Abschreibungen und Zinsen auf Investitionen im Eigentum der Universität; i) die Auflösung und Bildung von Rücklagen (inkl. Ausbaufonds und Ausgleichskonto). 4 Die Einzelheiten zu Umfang und Detaillierungsgrad der Spartenrechnung Immobilien legen die Vertragskantone in Absprache mit der Universität fest. 5 Die Spartenrechnung schliesst jeweils mit einem ausgeglichenen Ergebnis ab. Über- und Unterdeckungen sind einem Ausgleichskonto zuzuführen. 6 Die Spartenrechnung sowie die Ausbaufondseinlagen und -entnahmen sind im Anhang zur Bilanz separat auszuweisen. Seit 2018 führt die Universität eine Spartenrechnung Immobilien. Die Spartenrechnung Immobilien umfasst neu alle Immobilienkosten der Universität. Bisher bestand keine entsprechende Gesamt- übersicht, da die Immobilienkosten in verschiedenen Abrechnungen und Positionen der Gesamt- rechnung verteilt waren. In Abs. 3 sind wesentlichste Bestandteile der Spartenrechnung aufgelistet, die aus Sicht der Ver- tragskantone zwingend enthalten sein sollen. Die Auflistung ist nicht abschliessend. Der genaue Umfang und Detaillierungsgrad der Rechnungslegung erfolgt in Absprache zwischen der Universität und den Vertragskantonen. Zu berücksichtigen sein wird auch die Umstellung auf Swiss GAAP FER per 1. Januar 2022. Die Ausgaben und Einnahmen im Immobilienwesen können jährlich unterschiedlich ausfallen. Für die Planung ist es wichtig, dass mit gleichmässigen planbaren Einlagen der Vertragskantone und mit dem Ausgleichskonto die langfristige Planung sichergestellt werden kann. 1 Die Universität führt ein Verzeichnis der von ihr genutzten Liegenschaften und bringt dieses im Rahmen der Berichterstattung gemäss § 7 Absatz 4 des Universitätsvertrags den Regie- rungen zur Kenntnis. 1 Der Universitätsrat unterbreitet den Regierungen der Vertragskantone im Hinblick auf die Erneuerung des Leistungsauftrags die aktualisierte Umsetzungsplanung der Bauvorhaben auf Basis der gültigen Immobilienstrategie der Universität. 2 Bei vorgesehenen Neu- und Ersatzbauten mit einem Investitionsvolumen von mehr als 3 Millionen Franken sowie Neueinmietungen mit einem Volumen von über 200’000 Franken pro Jahr gibt das Immobiliengremium unter Berücksichtigung der geltenden Umsetzungspla- nung eine Empfehlung zum Investitionsmodell zuhanden der Universität ab. 3 Bei vorgesehenen Neu- und Ersatzbauten mit einem Investitionsvolumen von mehr als 40 Millionen Franken sowie Neueinmietungen mit einem Volumen von über 1,4 Millionen Fran- ken pro Jahr und einer Mindestvertragsdauer von zehn Jahren entscheiden die Regierungen der Vertragskantone im frühen Planungsstadium auf der Grundlage einer Empfehlung des Immobiliengremiums über das Investitionsmodell. Die Universität aktualisiert hinsichtlich der jährlichen Budgetplanung die auf der Immobilienstrategie basierende Umsetzungsplanung und unterbreitet diese dem Immobiliengremium zur Stellung- nahme. Im Hinblick auf die Erneuerung des Leistungsauftrages wird die Umsetzungsplanung auf den Zeitpunkt des Verhandlungsstarts aktualisiert. Das Immobiliengremium beurteilt und plausibilisiert u.a. Investitionsanträge und erarbeitet dazu Empfehlungen zuhanden der Universität und der Vertragskantone. Bei Investitionen ab 3 Mio. Fran- ken bzw. Neueinmietungen über 200‘000 Franken pro Jahr soll sich das Immobiliengremium auch zum Investitionsmodell äussern (beispielsweise Einmietung bei einem Vertragskanton oder Dritten, Finanzierung mit Darlehen der Vertragskantone, Kreditsicherungsgarantie oder Empfehlung zu In- vestorenmodell). Vorbehalten bleibt bei Bauvorhaben deren Genehmigung (Ausgabenbewilligung) gemäss § 39 Abs. 3 des Universitätsvertrags. Antragstellerin an die Vertragskantone ist die Univer- sität. Bei Investitionen von mehr als 40 Mio. Franken und Neueinmietungen mit einem vergleichbaren Volumen (Kapitalisierte Miete zu 3.5% = 1,4 Millionen Franken) sollen die Regierungen der Ver- tragskantone unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Immobiliengremiums über das Investiti- onsmodell (beispielsweise Einmietung bei Vertragskanton oder Dritten, Finanzierung mit Darlehen der Xxxxxx, Kreditsicherungsgarantie oder Empfehlung zu Investorenmodell) entscheiden. Es gilt dabei das Bruttoprinzip, d.h. wenn die Beträge berechnen sich inklusive allfälligen Bundessubventionen. Bei Neueinmietungen soll dies nur für Mietverträge mit einer Mindestvertragsdauer von zehn Jahren gelten. Kurzfristige Einmietungen sind damit ausgenommen. Der Entscheid muss frühzeitig, bei Bauvorhaben vor deren Genehmigung (Ausgabenbewilligung) gemäss § 39 Abs. 3 des Universitätsvertrags erfolgen. Antragstellerin an die Vertragskantone ist die Universität. 1 Die Projektorganisationen von Neu- und Ersatzbauten der Wohnort des Schülers Universität werden dem Immobili- engremium vorgängig zur Beurteilung unterbreitet. 2 Komplexe Bauvorhaben sind von einer externen Bautreuhandstelle zu begleiten. Zu Organisations- und Finanzierungsmodellen wurde im VRR und die Schule Juli 2020 eine externe Studie verfasst. Diese dient dem Immobiliengremium im VRS liegtEinzelfall als Hilfestellung bei der Beurteilung der von der Universität vorgeschlagenen Projektorganisation. Eine externe Bautreuhandstelle ist in der Regel beim strategischen Steuerungsorgan angesiedelt. Bei komplexen Projekten soll eine externe Bautreuhandstelle beauftragt werden. Aus Projektsicht ist es zweckmässig, oder umgekehrtdiese Rolle möglichst früh zu besetzen, beispielsweise vor einem Wettbewerb. Die Konditionen sind So kann die Projektorganisation von der Aussensicht eines Bautreuhänders am meisten profitieren, weil zum Projektstart die grösste Hebelwirkung besteht. 1 Bei der Ausschreibung von Aufträgen und bei der Auftragsvergabe im Rahmen eines Kollektivvertrages mit von Einla- dungsverfahren sowie bei freihändigen Vergaben von Aufträgen sind die Anbietenden in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt gleichwertig zu behandeln. Den gesetzlichen Rahmen für die Auftragsvergaben bilden das Beschaffungsgesetz des Kantons Basel-Stadt sowie die übergeordneten Rechtserlasse und Abkommen. Der Grundsatz soll bei allen Projekten der VRS GmbH von der Universität genutzten Gebäude berücksichtigt werden. Unabhängig von der Bauherrschaft – Universität oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtVertragskanton als Gebäudeeigen- tümer. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Vertrag Über Die Gemeinsame Trägerschaft Der Universität Basel

Allgemeines. 4.3.5.1.1 1. Zur Entlastung der Gemeinden und Kirchenmusiker haben die EKD und die GEMA schon seit einer Reihe von Jahren Verträge abgeschlossen, in denen die Vergütungs- pflicht bei Kirchenkonzerten und bei gottesdienstlicher Musik u. a. pauschal abgegol- ten wird. 1986 und 1987 wurden die beiden wichtigsten Pauschalverträge neu gefaßt. In der Folgezeit kam es zu kleineren Zusatzvereinbarungen sowie zu einvernehmlichen Vertragsauslegungen und Klarstellungen. Dies Merkblatt soll die wesentlichen Rege- lungen erläutern. Zunächst soll es jedoch den rechtlichen Zusammenhang und Rahmen aufzeigen. 2. Geistiges Eigentum ist wie sonstiges Eigentum rechtlich geschützt, und zwar insbe- sondere durch das Urheberrechtsgesetz vom 6. September 1965. Das Angebot richtet sich Gesetz wurde 1985 novelliert und 1995 geändert, wobei der Urheberschutz in Teilbereichen noch ausgebaut und verbessert wurde. Der Urheberschutz ist wirksam bis 70 Jahre nach dem Tode des Verfassers des Werkes (§ 64 UrhG). Dies gilt auch für Bearbeitungen von Werken, es sei denn die Bearbeitung ist „nur unwesentlich“ (§ 3 UrhG). Geschützt ist speziell auch die Aufführung musi- kalischer Werke. 3. Die Interessen der Urheber und aller, die sonst Rechte an Xxxxxxx musikalischen Werken be- sitzen (Verlage insbesondere), werden in der Regel von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Für die Wiedergabe von Musikwerken und ebenso für die mechanische Vervielfälti- gung von Musikwerken, d. h. für das sogenannte „Nicht-Papier-Geschäft“, liegt die Zuständigkeit bei der GEMA, München. Das „Papier-Geschäft“ hingegen (Rechte an GrundschulenNoten, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen Vervielfältigungen von Noten usw.) wird von der Verwertungsgesellschaft Musikedition in Kassel oder auch von den Verlagen selbst wahrgenommen. 4. Weitreichende Gesamtverträge hat die EKD vor allem für die Wiedergabe von Mu- sikwerken, also für das „Nicht-Papier-Geschäft“ abgeschlossen. Vertragspartner ist die GEMA. Die Vergütungspflicht gegenüber der GEMA entsteht grundsätzlich immer dann, wenn eine Wiedergabe musikalischer Werke öffentlich geschieht (zum Begriff der „Öffent- lichkeit“ siehe § 15 Abs. 3 UrhG). Ausgenommen von der Vergütungspflicht sind nur solche öffentlichen Wiedergaben, die einen so starken „sozialen Bezug“ haben, daß dem Urheber im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS Interesse der All- gemeinheit ein Verzicht auf ein Nutzungsentgelt zugemutet werden kann. Dies sind unter bestimmten Voraussetzungen1: Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und VRRWohlfahrtspflege, d.h. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger Gefangenenbetreuung sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient Schulveranstaltun- gen (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 52 Abs. 1 Sätze 3, 4 UrhG) – auch die in kirchlicher Trägerschaft. Vergütungsfrei sind nach der amtlichen Begründung zur Urheberrechtsnovelle von 1985 auch der Gemeindegesang und 2 Schulgesetz seine Begleitung, und zwar weil sie nicht als „Darbietung“ oder „Aufführung“ im Sinne des Gesetzes anzusehen sind (anderer An- sicht: die GEMA). Das „Wahrnehmungsgesetz“, ein Ergänzungsgesetz zum Urheberrechtsgesetz, bietet eine für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen die Kirchen wichtige Regelung. § 13 Abs. 3 bestimmt: „Die Verwertungsge- sellschaft soll bei der Tarifgestaltung und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- bei der Einziehung der tariflichen Vergütung auf religiöse, kulturelle und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen soziale Belange der zur Zahlung der Vergütung Ver- pflichteten einschließlich der Belange der Jugendpflege angemessene Rücksicht neh- men.“ Diese Bestimmung gibt jedoch keinen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtherabgesetzte Vergütun- gen, sondern enthält nur einen Xxxxxx oder eine Aufforderung an die Verwertungsge- sellschaft. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx 5. Das Diakonische Werk der EKD ist über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. Partner eines „Gesamtvertrages“ mit der GEMA (datiert vom Xxxx/Juni 1975). Der Gesamtvertrag betrifft den Bereich der Altenheime und SchülerinnenAlten- wohnheime. Er sieht keine pauschale Gesamtabgeltung vor, sondern lediglich die Ein- räumung von Vorzugssätzen. 6. Einzelne Rechtsträger, insbesondere im Bereich der kirchlichen Werke und Verbände, haben ergänzende Vereinbarungen mit der GEMA getroffen. Es handelt sich in der Regel um Gesamtverträge oder Vorzugssatz-Vereinbarungen für spezielle Arbeitsge- biete, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRRvon den EKD-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRSPauschalverträgen nicht abgedeckt sind. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehenAuskünfte kann ggf. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehender entsprechende Verband/Dachverband geben. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Gesamtvertrag

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet Die Vorschr wurde dch Art 1 I Nr 38 SMG vollständ neu gefasst (dazu XX-Xxx 00/0000 1 S 260, 14/7052 S 204). I entspricht mit inhaltl Ändergen dem bish § 633 I. Zeitliche Geltung der Neuregelg u allg zum neuen MängelhaftgsR Vorb 1 ff v § 633. a) Grundzüge der Neuregelung. § 633 nF versteht den Mangel als Abweichg vom vertragl dem Untern auferlegten PflProgramm (I). Die mangelh Herstellg des Werks ist ein Unterfall der NichtErf (Vorb 1 v § 633). Konsequent werden daher Sach- u RMangel gleich behandelt. Beim Sachmangel wird nicht mehr zw Fehler u zugesicherter Eigensch unterschieden. Die Zusicherg einer Eigensch ist Teil der BeschaffenhVereinbg (Rn 6) u löst bei Nichteinhaltg die gewöhnl Mangelfolgen aus, außerdem liegt in ihr oft eine unselbstd Garantie (§ 634 Rn 25). Der Mangel setzt nicht mehr eine Wert- od TauglichkMinderg voraus. Die Herstellg eines and Werks od einer zu geringen Menge sind dem Sachmangel ausdrückl gleichgestellt. Im Ergebn ergeben sich an Xxxxxxx an Grundschulenggü dem bish Mangelbegriff, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen bei dem die Feststellg des fehlerh Werks im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Mittelpkt stand, kaum Abweichgen. Bereits bish hat die Praxis bzgl der Sollbeschaffenh zunächst auf die vertragl Vereinbg, hilfsw auf die von den Verkehrsverbünden VRS und VRRPart voraus- gesetzte, d.handfalls die übliche Funktionstüchtigk des Werks abgestellt (61. wenn der Wohnort des Schülers Aufl Rn 2 a). Die bish Rspr kann daher im VRR und die Schule wesentl auch weiterhin herangezogen werden. b) Übereinstimmung mit dem Kaufrecht (Wedemayer BauR 16, 172). Der Mangelbegriff des § 633 II, 2 III deckt sich im VRS liegtGrds mit dem des KaufR (vgl § 434 I 1, oder umgekehrt2, III für den Sachmangel; § 435 S 1 für den RMan- gel). Allerd ist in II 1 abweichd von § 434 I 1 der für die Mangelfreih maßg Ztpkt nicht festgelegt (dazu Rn 3), ferner ist die besond Erfolgsbezogenh des WerkVertr zu berücksichtigen (Rn 6). Die Konditionen geringfüg sprachl Abweichg des II 2 von § 434 I 2 ist ohne Bedeutg, gewollt ist inhaltl Übereinstimmg (BT-Drs 14/7052 S 204). § 434 I 3 (Sollbeschaffenh aGrd öff Äußergen) ist wg der größeren Individualbezogenh des WerkVertr nicht übernommen worden, Werbeaussagen können aber als BegleitUmst für die VertrAuslegg bedeuts sein (§ 133 Rn 15) u zu einer stillschw BeschaffenhVereinbg führen, wenn sie dem Untern erkennb für den Besteller von wesentl Bedeutg sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR(Düss BauR 15, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen982: Kellerabdichtg); Bsp: Bauträgerprospekt, das Rn 6; ablehnd für die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen)Bezeichng „seniorenge- recht“ Kblz VersR 12, zu vereinbaren201. Grundlage bilden die nachstehenden TarifbestimmungenZu Angaben von VermittlgsPers Einf 9 v § 652. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der Die Regelgen in § 97 Abs. 1 und 434 II, § 435 S 2 Schulgesetz haben für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtWerkVertr keine Bedeutg u fehlen desh in § 633. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Werkvertrag

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen1 Mitglieder, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRRName, d.hSitz 1. wenn der Wohnort des Schülers im VRR Die Gemeinde Bad Emstal und die Schule im VRS liegtStadt Niedenstein bilden einen Zweckverband auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) in der aktuell geltenden Fassung. Das Verbandsgebiet umfasst die Gemarkungen der Gemeinde Bad Emstal und der Stadt Niedenstein. 2. Der Zweckverband (Verband) führt den Namen und hat seinen Sitz in 00000 Xxx Xxxxxx, oder umgekehrtXxxxxxxx Xxx. Die Konditionen sind 00. Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder Gesetze in eigener Verantwortung. 1. Dem Verband werden folgende gemeindlichen Aufgaben für das gesamte Verbandsgebiet übertragen: - Baubetriebshof und Fuhrpark zur Durchführung von Aufgaben der VRR AöRgemeindlichen Daseinsvorsorge - Straßenbeleuchtung - Reinigung (einschließlich Winterdienst) der durch die Gemeinde Bad Emstal und der Stadt Niedenstein zu reinigenden öffentlichen Flächen - Dienstleistungen für die Eigenbetriebe und öffentlichen Einrichtungen der Verbandsmitglieder (Personal für Abwasser, dem Schulträger sowie dem jeweiligen VerkehrsunternehmenWasser, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (VertragsverkehrsunternehmenBäder usw.), zu vereinbaren- Unterhaltung der Gemeindestraßen und Wege - Abfallbeseitigung, soweit die Kommunen zuständig sind - Unterhaltung der öffentlichen Grünanlagen der Kommunen (Kinderspielplätze, Parkanlagen, Friedhöfe usw.) 2. Grundlage bilden In Erfüllung der übertragenen Pflichten betreibt der Verband in den genannten Bereichen die nachstehenden Tarifbestimmungenhierzu notwendigen Anlagen als öffentliche Einrichtung. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR Er bestimmt Art und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 Umfang dieser Anlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen Erweiterung, sowie den Bau und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme die Unterhaltung von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtzukünftigen Anlagen. 4.3.5.1.2 Ab 3. Die Verbandsmitglieder stellen die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Grundstücke und ihre vorhandenen Einrichtungen nach Maßgabe gesondert abzuschließender Verträge dem 01.02.2011 können Xxxxxxx Verband zur Verfügung. Der Verband führt die unter § 3 Abs.1 genannten Aufgaben als Dienstleister wirtschaftlich aus, indem er: · die Leistungen professionell erbringt, · die Kosten erfasst und Schülerinnenabrechnet, · die in GrevenbroichSubstanz der bewirtschafteten Objekte erhält, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen· die Leistungen zu Marktpreisen produziert. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche 1. Organe des Verbandes sind: a) die SchuleVerbandsversammlung, b) der Verbandsvorstand (Vorstand). 2. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Ihre Entschädigung richtet sich nach § 27 HGO. 3. Die/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen Schriftführer/in und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, ihr(e)/sein(e) Stellvertreter/in sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigtehrenamtlich tätig.

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Samples: Satzung

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen 1. Der Kreis Herzogtum Lauenburg (Kreis) führt die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.h. wenn der Wohnort Kreisgebiet nach Maßgabe des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 1 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sowie § 9 Absätze 3 und 4 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Herzogtum Lauenburg (SchulGAbfallwirtschaftssatzung) aufgeführten Schulen vom 26.11.2001 in ihrer jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit den Benutzerinnen/Benutzern der öffentlichen Einrichtung privatrechtlich durch. Der Kreis hatte die Abfallwirtschaftsgesellschaft Herzogtum Lauenburg mbH (AWL) mit der Durchführung der Abfallentsorgung im Verfahren nach § 16 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Vollzeit-Berufskollegs Abfallgesetzes (Berufsfach- KrW-/AbfG) durch Entsorgungsvertrag beauftragt. Im Rahmen dieser Beauftragung war die AWL auch zur Durchführung von Rechtsgeschäften namens und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) im Auftrage des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme Kreises Herzogtum Lauenburg bevollmächtigt. Der Kreis Herzogtum Lauenburg hat mit Beschluss des Kreistages vom 06.12.2007 der Verschmelzung der AWS mit der AWL zugestimmt. Nach der Verschmelzung von Schülerfahrkosten der AWS mit der AWL und Umfirmierung in die AWSH ist die o.g. Beauftragung und Bevollmächtigung durch den Schulträger bestehtKreis Herzogtum Lauenburg damit vollständig auf die AWSH übergegangen. Die AWSH ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr gemäß Entsorgungsvertrag obliegenden Verpflichtungen Dritte zu beauftragen. Der Kreis schließt mit den Überlassungspflichtigen nach § 4 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung (Auftraggeberin/Auftraggeber) private Abfallentsorgungsverträge ab. Für diese Verträge gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Gegenbestätigungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers unter Hinweis auf ihre/seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket 2. Abfälle im Großen Grenzverkehr zwischen VRR Sinne dieser AGB sind Abfälle gemäß den Definitionen des Kreislaufwirtschafts- und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort Abfallgesetzes (KrW- /AbfG) in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehender jeweils geltenden Fassung. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx 3. Die nachfolgend aufgeführten Abfallarten (Abfallfraktionen) sind zum Zweck der Entsorgung getrennt zu überlassen. Dazu sind die Abfälle entweder - in den zugelassenen Behältern, - in der festgelegten Art und Weise oder - auf den vorgesehenen Sammelplätzen oder bei den sonstigen Abgabestellen - zu überlassen: a) Restabfälle b) Bioabfälle (kompostierbare Abfälle) c) Kältegeräte d) Sperrige Abfälle e) Papier, Pappe, Kartonagen f) Elektro- und Elektronikschrott g) Hohlglas h) Schadstoffhaltige Abfälle i) Altbatterien j) Altmetalle k) Sonstige Abfälle zur Verwertung l) Sonstige Abfälle 4. Den auf der Grundlage von Schulen, gesetzlichen Regelungen eingerichteten Sammelsystemen für welche bestimmte Abfallarten sind die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.betreffenden Abfälle zuzuführen

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- 1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsabschlüsse der Schloß Schönbrunn Kultur- und Fachoberschulen Betriebsges.m.b.H. (im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS Folgenden SKB) mit Voucherkunden und VRR, d.hFremdenführerInnen. 1.2. wenn der Wohnort des Schülers Eine Vouchervereinbarung kann nur von konzessionierten Reisebüros und konzessionierten Fremdenführern und Fremdenführerinnen (im VRR Folgenden FF), Hotels sowie Unternehmen mit dementsprechender touristischer Ausrichtung und Gewerbeberechtigung abgeschlossen werden. 1.3. Im Rahmen des Vouchersystems der SKB werden die Eintrittspreise und etwaige Stornokosten für Besichtigungen der Schauräume, des Irrgartens, der Gloriette, des Kronprinzengartens, des Orangeriegartens und des Kindermuseums im Schloß Schönbrunn, der Kaiserappartements, des Sisi Museums und der Silberkammer der Hofburg und des Hofmobiliendepots • Möbel Museum Wien sowie von Schloss Hof und Schloss Niederweiden bargeldlos zwischen der SKB und dem Voucherkunden verrechnet. Voraussetzung dafür ist der Abschluss eines Rahmenvertrags (Vouchervereinbarung), dem diese AGB zugrunde gelegt werden und die Schule Hinterlegung einer SEPA-B2B-Firmenlastschrift für Kunden aus der EU, dem EWR, der Schweiz oder Monaco. 1.4. Kunden außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz und Monacos, verpflichten sich, ein Konto in einem Bankinstitut innerhalb der EURO-Zone einzurichten. 1.5. Voucherkunden müssen Terminreservierungen für Besichtigungen, die nicht in Anspruch genommen werden, zeitgerecht stornieren, andernfalls werden Storno- oder No-Show- Gebühren verrechnet (siehe Punkt 3 Storno). 1.6. Voucherkunden verpflichten sich, für Führungen durch die Schauräume, den Irrgarten, die Gloriette, den Kronprinzengarten, den Orangeriegarten und das Kindermuseum im VRS liegtSchloß Schönbrunn, oder umgekehrtdie Kaiserappartements, das Sisi Museum und die Silberkammer der Hofburg, das Hofmobiliendepot • Möbel Museum Wien, sowie Schloss Hof und Schloss Niederweiden ausschließlich FF einzusetzen, die über eine Führungsberechtigung der SKB verfügen. 1.7. Die Konditionen sind SKB stellt Besucher, die von Voucherkunden gebucht werden, Audioguides oder schriftliche Tourbeschreibungen oder für Hofburg downloadbare Audiodateien zur Verfügung, sofern der Voucherkunde keinen gemäß 1.6 ausreichend qualifizierten FF bereitstellt. In diesem Fall kommen die Audioguide-Voucherpreise zum Einsatz (siehe Punkt 6.3). 1.8. Voucherkunden verpflichten sich, die Hausordnungen für die Schauräume, den Irrgarten, die Gloriette, den Kronprinzengarten, den Orangeriegarten und das Kindermuseum im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöRSchloß Schönbrunn, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmendie Kaiserappartements, das Sisi Museum und die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen)Silberkammer der Hofburg und das Hofmobiliendepot • Möbel Museum Wien sowie Schloss Hof und Schloss Niederweiden, zu vereinbarendie einen integrierten Bestandteil der Vouchervereinbarung darstellen, einzuhalten. Grundlage bilden Insbesondere sind die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets darin geregelten maximalen Gruppengrößen einzuhalten, wobei im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme Zusammenhang mit Voucherbuchungen sämtliche zu einem Besichtigungstermin von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehteinem Voucherkunden gebuchten Besucher als Gruppe zu qualifizieren sind. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen1.9. Der Voucherkunde anerkennt durch Unterzeichnung der Vouchervereinbarung sowie durch Einrichtung einer SEPA B2B Lastschrift die Gültigkeit dieser AGB. Abweichungen von diesen AGB gelten nur insoweit, als sie von den Vertragspartnern schriftlich vereinbart wurden. Eigene AGB des Voucherkunden gelten nicht, auch wenn die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRSSKB diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenErfüllungshandlungen der SKB stellen keine Genehmigung der AGB des Voucherkunden dar. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen1 Eingliederung § 2 Förderung; Wahrung der Eigenart (1) Die Stadt fördert Bargau und alle seine Einrichtungen in derselben Weise, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen wie das im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS bisherigen Stadtgebiet geschieht. (2) Der bisherige Ortscharakter und VRR, d.hdas örtliche Brauchtum in Bargau sollen erhalten bleiben. wenn der Wohnort des Schülers Sein kulturelles Eigenleben soll sich auch weiterhin frei und ungehindert im VRR Verband der Stadt entfalten können. Die Stadt Schwäbisch Gmünd tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle privaten und die Schule öffentlichen Rechtsverhältnisse der Gemeinde Bargau ein. (1) Bürgermeister Xxxxxxx wird bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers entsprechend den Bestimmungen des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden übertragen. Das Maß seiner dienstlichen Inanspruchnahme beträgt wie seither 100 %. (2) Die übrigen, am Tage der Eingemeindung vorhandenen Gemeindebediensteten werden unter Wahrung ihres Besitzstandes in den Dienst der Stadt Schwäbisch Gmünd übernommen. Die im VRS Dienst der Gemeinde Bargau zurückgelegten Zeiten werden so behandelt, wie wenn sie bei der Stadt verbracht worden wären. Die Verwendung soll nach Möglichkeit in der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau erfolgen. (1) Dem Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd gehören als befristete Vertretung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 5 der Gemeindeordnung vier Gemeinderäte von Bargau an, von denen nach der nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl kraft Gesetzes wenigstens die Hälfte ausscheidet. Die befristete Vertretung endet mit der Einführung der unechten Teilortswahl für den Wohnbezirk Bargau (vgl. Abs. 2), spätestens jedoch im Zeitpunkt der übernächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl. (2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd garantiert der Ortschaft Bargau im Gemeinderat Schwäbisch Gmünd von der übernächsten regelmäßigen Xxxx an eine dem jeweiligen Bevölkerungsanteil entsprechende Anzahl Sitze, wenigstens aber einen im Wege der unechten Teilortswahl. Die Stadt verpflichtet sich, dem jeweils in ihrer Hauptsatzung Rechnung zu tragen. Sollte die Zahl der Gemeinderäte der Stadt Schwäbisch Gmünd (§ 25 Absatz 2 GO) schon bei der nächsten regelmäßigen Xxxx höher als 36 sein, ist die unechte Teilortswahl für Bargau schon zu der nächsten Xxxx mit einer dem Bevölkerungsanteil entsprechenden Sitzzahl einzuführen. In diesem Fall endet die befristete Vertretung nach Absatz 1 zum gleichen Zeitpunkt. (1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich aufgrund von § 76 b der Gemeindeordnung in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 28. Juli 1970 (Gesetzblatt Seite 419) für den Wohnbezirk Bargau eine Ortschaft einzurichten mit dem Namen Schwäbisch Gmünd-Bargau und in ihrer Hauptsatzung zu bestimmen, dass 1. für die Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau ein Ortschaftsrat mit so viel Ortschaftsräten gebildet wird, wie in selbständigen Gemeinden mit gleicher Einwohnerzahl jeweils Gemeinderäte zu wählen sind (zur Zeit zehn Mitglieder); 2. im Rahmen des § 76 d GO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten in der Ortschaft Bargau dem Ortschaftsrat – gegebenenfalls im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel – übertragen wird: a) die Unterhaltung von Grünanlagen, von Kinderspielplätzen, von städtischen Sportstätten und städtischen Gebäuden b) die Pflege des Ortsbildes c) die Unterhaltung von Ortsstraßen und Wirtschaftswegen d) die Vatertierhaltung e) die Benennung der Straßen, Wege und Plätze f) die Jagd- und Fischerwasserverpachtung g) die Regelung der Belegung und Benützung der Gemeindehalle und des Sportplatzgeländes h) die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr i) die Vermietung und Verpachtung von städtischen Gebäuden, Wohnungen und unbebauten Grundstücken k) die Unterhaltung und Ausstattung des Friedhofes, soweit dies in der Zuständigkeit der Stadt liegt, oder umgekehrtnach Maßgabe der Satzung für die städtischen Friedhöfe (Friedhofordnung) mit Anlagen in ihrer jeweiligen Fassung. Die Konditionen für die vorgenannten Angelegenheiten in den Haushaltsplänen vorgesehenen Mittel werden dem Ortschaftsrat jährlich nach der Verabschiedung des Haushaltsplans schriftlich mitgeteilt. (2) Bis zur ersten Xxxx des Ortschaftsrats im Xxxxxx 1971 nimmt der derzeitige Gemeinderat der Gemeinde Bargau die Aufgaben des Ortschaftsrates wahr. (1) Die Stadt richtet in der künftigen Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau eine örtliche Verwaltung ein, solange hierfür ein Bedürfnis besteht. Die Aufhebung der örtlichen Verwaltungsstelle bedarf der Zustimmung des Ortschaftsrates. (2) Ist der Ortsvorsteher Ehrenbeamter, wird die örtliche Verwaltung durch einen städtischen Fachbeamten betreut. (3) Die der örtlichen Verwaltung zu übertragenden Geschäfte sowie die personelle und zeitliche Besetzung werden nach dem tatsächlichen Bedarf im Benehmen mit dem Ortschaftsrat festgesetzt. (4) Der Standesamtsbezirk Bargau soll erhalten bleiben. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde die Zusammenlegung mit einem anderen städtischen Standesamtsbezirk anordnet, sollen die Amtshandlungen soweit wie möglich in den Räumen der örtlichen Verwaltung Bargau vorgenommen werden. (5) Der Grundbuchamtsbezirk und das Nachlassgericht mit dem Sitz in Bargau sollen vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der zuständigen staatlichen Behörden erhalten bleiben. Ortsvorsteher Schwarz wird für die Ortschaft Bargau zum Ratschreiber für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt werden. Ist der Ortsvorsteher Ehrenbeamter, wird der für die örtliche Verwaltung zuständige städtische Fachbeamte zum Ratschreiber bestellt werden. Für die Inventurbehörde soll eine selbständige Abteilung gebildet werden. (6) Die Stadtverwaltung wird dem Gemeinderat vorschlagen, dass er Ortsvorsteher Schwarz zum Gemeinderichter wählt und dass er die Geschäfte des Gemeindegerichts so verteilt, dass dieser sie ausübt, wenn beide Parteien in der Ortschaft Bargau wohnen. Ist der Ortsvorsteher Ehrenbeamter, gilt das sinngemäß für den jeweils mit der fachlichen Betreuung der örtlichen Verwaltung beauftragten städtischen Beamten. (1) Xx xxx xxxxxxxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxx Xxxxx-Xxxxxx bleibt das bisher geltende Ortsrecht der Gemeinde Bargau aufrechterhalten, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird. (2) Mit dem Tag der Eingliederung tritt die Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd in der künftigen Ortschaft Bargau in Kraft. (3) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, die auf 30 Dpf/cbm ermäßigte Entwässerungsgebühr in der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau so lange nicht zu verändern, bis die Verbindung mit dem städtischen Kanalisationsnetz und damit der Anschluss an die städtische Sammelkläranlage gegeben ist. Von diesem Zeitpunkt ab wird die volle Entwässerungsgebühr (Dolen- und Klärgebühr) entsprechend den Bestimmungen der städtischen Entwässerungssatzung in ihrer jeweiligen Fassung erhoben. Die Stadt sichert außerdem zu, dass alle Grundstücke der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau, für die bis zum Abschluss an das städtische Abwassersystem der Entwässerungsbeitrag (Dolen- und Klärbeitrag) entstanden ist, beim Anschluss an das städtische Kanalnetz nicht mit zusätzlichen Klärbeiträgen belastet werden. (4) Den Wasserabnehmern innerhalb der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau wird ein Wassertarif von 60 Dpf/cbm zuzüglich 10,- DM Jahresmesspreis pro Wasserzähler der Nenngrößen 3 bis 10 cbm eingeräumt. Der cbm-Preis ändert sich jeweils um den gleichen absoluten Betrag und zum gleichen Zeitpunkt, um den und zu dem sich der Wasserpreis der Stadt Schwäbisch Gmünd nach der bevorstehenden nächsten Erhöhung ändert. Zu den Nettopreisen wird jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer, zur Zeit 5,5 %, erhoben. Dieser Vorzug wird der Ortschaft Bargau so lange gewährt, bis die Einwohnerzahl 4000 übersteigt. (5) Eine Änderung oder Aufhebung der Satzung der Gemeinde Bargau über die öffentliche Müllabfuhr vom 09.12.1966 in der Fassung vom 27.07.1970 hat im Benehmen mit dem Ortschaftsrat zu erfolgen. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gelten die Steuerhebesätze der Stadt Schwäbisch Gmünd. Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, berechtigten Belangen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Dazu gehört zum Beispiel eine ausreichende und gute Vatertierhaltung bzw. künstliche Besamung, die Förderung der erforderlichen Flurbereinigung sowie der Ausbau des Feldwegnetzes. Der bisherige Fleischbeschaubezirk Bargau bleibt vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen in der seitherigen Art erhalten. Änderungen sowie die Bestellung des Fleischbeschauers sind im Rahmen eines Kollektivvertrages Einvernehmen mit der VRS GmbH oder der VRR AöRdem Ortschaftsrat durchzuführen. Schlachthofbenützungszwang wird ohne Zustimmung des Ortschaftsrats nicht eingeführt. Die Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau bildet einen getrennten Bestattungsbezirk. (1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird alles in ihren Möglichkeiten stehende tun, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das um die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen)in Bargau befindliche Grund- und Hauptschule am Ort zu erhalten, zu vereinbarenfördern und bei Bedarf zu erweitern. Grundlage bilden Die Schule ist mit Einrichtungsgegenständen, Lehr- und Lernmitteln wie die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx übrigen artgleichen Schulen der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtStadt Schwäbisch Gmünd auszustatten. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, alle Kinder aus der Ortschaft Bargau, die künftig in Grevenbroichweiterführende städtische Schulen angemeldet werden und die schulischen Voraussetzungen mitbringen, Rommerskirchenaufzunehmen. (1) Bei der Vergabe von städtischen Aufträgen werden die Xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxx Xxxxx-Xxxxxx gleichberechtigt berücksichtigt. (2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird sich dafür einsetzen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen dass der öffentliche Linienverkehr zwischen der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau und dort der Stadt Schwäbisch Gmünd sowie zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRRStadt Heubach ausgebaut wird. (3) Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird sich bei den zuständigen Stellen der Deutschen Bundespost mit Nachdruck um eine baldige Einbeziehung der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort Bargau in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können Telefonnetz der Stadt Schwäbisch Gmünd bemühen. (4) Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird sich ferner im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise des personell und finanziell Möglichen um eine baldige Aufholung der Vermessungsrückstände durch das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenStadtmessungsamt Schwäbisch Gmünd bemühen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Eingliederungsvereinbarung

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen 1. Die Firma j.i.t. Personalservice & Logistics GmbH (im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers Folgenden: Firma JIT) besitzt die erforder- liche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Absatz 1 Arbeitnehmerüberlassungs- gesetz (im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (VertragsverkehrsunternehmenFolgenden: AÜG), zu vereinbaren. Grundlage bilden erteilt durch die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx Regionaldirektion der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz Bundesagentur für das Land Arbeit Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulenseit Juli 2012 - Agentur für Arbeit Düsseldorf als Erlaubnis- behörde), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab 2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) sind Bestandteil aller - auch zukünftiger - Angebote, Auftragsbestätigungen, Verträge und Vereinbarungen der Firma JIT auf dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und SchülerinnenGebiet der Arbeitnehmerüberlassung sowie der Personalvermittlung. 3. Mit diesen AGB der Firma JIT, Stand: 01. Januar 2021, werden alle bisherigen AGB abgelöst; frühere AGB haben somit keinerlei Wirkung mehr. Entgegenstehende AGB des Kunden- /Entleihbetriebes (im Folgenden: Auftraggeber) wird hier- mit seitens der Firma JIT ausdrücklich widersprochen. Die nachfolgenden AGB gelten auch dann, wenn die Firma JIT in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen Kenntnis entgegenstehender oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen abweichender AGB des Auftrag- gebers die Leistungen an ihn vorbehaltslos erbringt. 4. Gemäß § 12 AÜG bedarf es für jede Vereinbarung zwischen dem VRR-SchokoTicket der Firma JIT und dem SchülerTicket Auftragge- ber der Schriftform (§§ 126, 126a BGB). Letzteres gilt auch für Nebenabreden. Mit der Unter- zeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (im Großen Grenzverkehr zwischen VRR Folgenden: AÜV) gelten die AGB der Firma JIT als wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen, auch wenn vom Auftraggeber dies nicht ausdrücklich gesondert bestätigt wird bzw. wurde und VRSggf. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenohne ausdrücklichen Wider- spruch des Auftraggebers sogar anderslautende eigene Bedingungen geltend gemacht werden. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich Die nicht elektrifizierte Gleisinfrastruktur (Regelspur 1435 mm) des Gleisanschlusses FCT ist ein Nebenanschluss der Hafenbahn Mainz. Die Gleisanlage der Hafenbahn (Regelspur 1435 mm) ist an Xxxxxxx an Grundschulendas Netz der DB AG mit der An- schlußweiche 162 angeschlossen. Vom Hauptgleis der Hafenbahn führen die Weichen 3, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- 4 und Fachoberschulen 5 der Hafenbahn in die FCT. Über die Weiche 3 erfolgt die Zuführung zum Gleis 1F, über die Weiche 4 zum Gleis 2F und über die Weiche 5 die Zuführung zum Stammgleis 3F. Vom Stammgleis 3F zweigen die Stumpfgleise 4F über die Weiche 11 und 5F über die Weiche 13 ab. Die zulässige Radsatzlast (Achslast) im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS gesamten Bereich der FCT beträgt ohne Einschränkun- gen 22,5 t bei einem Fahrzeuggewicht je Längeneinheit (Meterlast) bis zu 8,0 t/m. Gleislängen Gleis Nutzlänge (m) vor BÜ 1 Mogat Nutzlänge (m) nach BÜ 1 Mogat bis NL Ende 3F 212 239 Gleis Nutzlänge (m) ab Grenzzeichen bis NL Ende Die Gleise 1F, 2F und VRR3F haben bis zum Neigungswechsel 1 (NW 1) eine Steigung von 2,256 ‰. Zwischen NW 1 und NW 2 ist das Gefälle in allen Gleisen 0. Ab dem NW 2 ist die Neigung bis zum Prellbock bzw. bis zur Ausfahrt Kraftwerk Mainz Wiesbaden – 1,682 ‰. Weichen Art der Bedienung Bedienung von/durch W 3 ortsbedient EVU / Anschließer W 4 ortsbedient EVU / Anschließer W 5 ortsbedient EVU / Anschließer W 11 ortsbedient EVU / Anschließer W 13 ortsbedient EVU / Anschließer W 17 ortsbedient EVU / Anschließer W 19 ortsbedient EVU / Anschließer Die Neigungswechsel sind vor Ort farblich gekennzeichnet. Weichen Alle Weichen, außer Nr. 17 und 19, liegen in Grundstellung, d.h. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrtFahrstraße in Richtung Stammgleis. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit Lage der VRS GmbH oder Infrastruktur ist in dem, in der VRR AöRAnlage beigefügten, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtLageplan gekennzeichnet. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen 1. Die im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS vertragszahnärztlichen Bereich zur Anwendung kommenden Formulare gelten in- haltlich und VRR, d.h. wenn auch in der Wohnort des Schülers Gestaltung einheitlich im VRR gesamten Bundesgebiet. Der Vertrags- zahnarzt darf nur die vertraglich vereinbarten Formulare verwenden, sofern nicht ausdrück- lich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Verwendung von Formularen hat der Vertrags- zahnarzt darauf zu achten, dass diese in ihrer jeweils gültigen Fassung verwendet werden. Die Bestellung der Formulare erfolgt auf der Ebene der Gesamtvertragspartner. Die Kran- kenkassen stellen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) die Formulare kos- tenfrei zur Verfügung. Das gilt entsprechend für die Verwendung digitaler Formulare. Formulare können von der KZV oder dem Vertragszahnarzt auch selbst mittels EDV tech- nisch umgesetzt werden. Hierbei dürfen Inhalt, Aufbau und Struktur sowie die Schule vorgegebe- nen Zeilenabstände nicht verändert werden. Die hierfür anfallenden Kosten werden von den Krankenkassen nicht übernommen. Die Formulare sind maschinell auswertbar, d. h. beleglesefähig, zu erstellen. 2. Für die Bedruckung des Personalienfelds gelten die nachfolgenden Bestimmungen, die an- hand eines Musterbeispiels näher erläutert werden. Schriftart: Courier oder Courier New, Nimbus Mono L, NLQ Zeichendichte: 10 Zeichen/Zoll, das entspricht der Xxxxxxxxxxxx 00 Xxxxx 0: Krankenkasse bzw. Kostenträger (ab 27 Stellen kürzen) WOP: wenn bei Ersatzverfahren unbekannt: leer Hinter dem Kassennamen wird eine zweistellige Nummer für eine eindeutige Zuord- nung des Wohnorts der Versicherten zu den KZVen angegeben. Xxxxx 0: Nachname Xxxxx 0: Titel, Vorname, Namenszusatz, Vorsatzwort(e), Geburtsdatum Xxxxx 0: Straßenname, Hausnummer Xxxxx 0: Ländercode, Postleitzahl, Ort, Versicherungsschutz-Ende (optional) Xxxxx 0: Kostenträgerkennung, Versicherten-Nr., Versichertenart, Besondere Personen- gruppe, DMP-Kennzeichnung (nur bei ärztlichen Formularen, bei zahnärztlichen For- mularen immer leer), ASV-Kennzeichen Im Statusfeld wird obligat die Versichertenart, optional die Besondere Personen- gruppe und optional das DMP-Kennzeichen gedruckt. Für das ASV-/TSS-Kennzei- chen wird im VRS liegtvertragszahnärztlichen Bereich standardmäßig eine „00“ eingetragen. Xxxxx 0: Abrechnungs-Nr. Zahnarzt-Nr. (bei Formularen aus dem vertragsärztlichen Bereich: Betriebstätten-Nr., oder umgekehrtArzt-Nr.) Im Feld für die Abrechnungs-Nr./Betriebsstätten-Nr. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das wird die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnenneunstellige Abrech- nungsnummer eingetragen, die in Grevenbroichwie folgt aufgebaut ist: Führende „0“, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen 2-stellige KZV- und dort 6-stellige Abrechnungsnummer der Praxis. Im Feld für die Zahnarzt-Nr./Arzt-Nr. wird bis zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRREinführung der Zahnarztnummer als Ersatzwert die Nr. 000000000 ein- getragen. Es gelten die nachfolgenden Druckvorschriften: 1 Krankenkasse bzw. Kostenträger 1-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS27 ab 27 kürzen WOP-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes Kennzeichen 29-30 wenn bei Ersatzverfahren unbekannt: leer 2 Nachname 1-30 ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS30 kürzen 3 Titel Vorname Namenszusatz Vorsatz- wort(e) 1 1-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.21 ab 21 kürzen

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Samples: Formularvereinbarung

Allgemeines. 4.3.5.1.1 1 Name, Gründung und Sitz; Eintragung; Vereinsfarben; Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Sport-Club Victoria Hamburg von 1895 e.V.“ (nachfol- gend kurz als „Verein“ bezeichnet). Er wurde am 5. Mai 1895 gegründet und hat sei- nen Sitz in Hamburg. (2) Der Verein ist rechtsfähig und in das Vereinsregister unter 69 VR 194 eingetragen. (3) Die Vereinsfarben sind blau und gelb. (4) Das Angebot richtet Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe und der Erzie- hung. (2) Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch: (a) Ausübung und Förderung der sportlichen Angebote, Kurse, Übungsstunden und Veranstaltungen, einschließlich der damit verbundenen Pflege der Kame- radschaft; (b) Einrichtung eines planmäßigen Trainingsbetriebs; (c) Durchführung von Wettkämpfen, Leistungsprüfungen, Informations- und Sportveranstaltungen; (d) Aus-, Fort- und Weiterbildung von Übungsleitern und Trainern sowie Mitar- beitern für den Sport- und Übungsbetrieb; (e) Betreiben von Sport- und Bewegungskindergärten. (3) Der Verein soll Mitglied der Verbände und Organisationen sein, deren Sportarten er betreibt. (4) Der Verein setzt sich an Xxxxxxx an Grundschulenein für Kinderschutz und Prävention von sexualisierter Gewalt. Zur Erreichung dieses Zieles sorgt der Vorstand für entsprechende Maßnahmen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- die für haupt-, neben- und Fachoberschulen ehrenamtliche Personen in der Betreuung von Kindern, Jugend- lichen und Erwachsenen verbindlich festgelegt werden. Sie sind für haupt- und neben- amtlich Beschäftigte zum Bestandteil des Arbeitsvertrages zu machen. Ehrenamtlich Beschäftigte haben eine entsprechende Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Insbesondere haben aus- scheidende Mitglieder gegen den Verkehrsverbünden VRS und VRRVerein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes ei- nes Anteils am Vereinsvermögen. (5) Keine Person darf durch Ausgaben, d.hdie dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich, mit Ausnahme etwaiger, von dem er- weiterten Vorstand gemäß § 19 (1) letzter Satz eingesetzter Abteilungsleiter, denen eine angemessene Vergütung gewährt werden darf. wenn Durch Beschluss der Wohnort Mitglieder- versammlung kann der Verein dem geschäftsführenden Vorstand eine Aufwandsent- schädigung nach § 3 Ziffer 26a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen. Über die Zahlung einer entsprechenden Aufwandsentschädigung an an- dere Vereinsorgane oder Inhaber von Funktionen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Zur Erledigung weiterer Aufgaben ist der geschäftsführende Vorstand er- mächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Des Weiteren kann der Vorstand bei Bedarf Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung an Mitglieder oder Dritte vergeben. (7) Mitglieder des Schülers Vereins, die an Unternehmen beteiligt sind, die im VRR Bereich der Ver- marktung (Sponsoring) oder des Spielbetriebs wirtschaftlich in erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen zum Verein stehen, dürfen nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- oder Vertretungsorganen des Vereins oder seiner Abteilungen sein. Entsprechendes gilt für Mitarbeiter und nahe Verwandte und Verschwägerte die- ser Mitglieder, sofern diese Vertragsbeziehungen nicht durch den erweiterten Vorstand genehmigt wurden. (1) Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die Schule ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im VRS liegtSinne von § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktio- nen innerhalb des Vereins Schäden erleidet. Dieser Verzicht gilt, oder umgekehrtgleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Schaden selbstständig sonst Ansprüche her- leiten könnten. (2) Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Schaden geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz Verein Versiche- rungen für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtMitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat. 4.3.5.1.2 Ab (3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Ver- sicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und SchülerinnenUmfange besteht, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen das Mitglied für ausreichend hält. (4) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Ge- schäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt. Dies gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher und dort zur Schule gehen, wählen aller übrigen Mitarbeiter. (5) Im Falle von Streitigkeiten zwischen dem VRR-SchokoTicket Mitgliedern und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRSVerein oder seinen Orga- nen dürfen Mitglieder die ordentlichen Gerichte erst anrufen, wenn sie zuvor den Eh- renrat als Streitschlichter bzw. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenMediator zum Zwecke der Vermittlung angerufen ha- ben. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx (6) Im Falle von SchulenStreitigkeiten zwischen Organen des Vereins, für welche den Organen und einzelnen Abteilungen sowie von Abteilungen untereinander wird auf Antrag der Ehrenrat als Streitschlichter bzw. Mediator in vermittelnder Weise tätig. Darüber hinaus ist der Beirat in die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigtStreitschlichtung einzubinden.

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Samples: Satzung

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- 1 Profil der Hochschule und Fachoberschulen Weiterentwicklung Die Fachhochschule Dortmund wurde 1971 aus fünf verschiedenen Vorgängereinrichtun- gen gegründet. Sie ist die größte Fachhochschule im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS Einzugsgebiet des östlichen Ruhrge- biets und VRRdes westlichen Westfalens. Im Jahre 2013 sind ca. 11.500 Studierende einge- schrieben, d.hdavon ca. wenn 14% mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Die Fachhochschule verfügt derzeit über 246 Lehrende, 172 wissenschaftliche und 217 weitere MitarbeiterIn- nen. Das Lehrangebot umfasst ein breites fachliches Spektrum, das sich von Ingenieurwissen- schaften über Wirtschaftswissenschaften, Sozialwesen und künstlerisch-gestalterische Fächer erstreckt und in 27 Bachelor-, 12 Master-Studiengängen und in 3 dualen Bachelor- Studiengängen angeboten wird. Inhaltlich und organisatorisch ist die Hochschule in sie- ben Fachbereiche gegliedert: Architektur, Design, Informations- und Elektrotechnik, In- formatik, Maschinenbau, Angewandte Sozialwissenschaften und Wirtschaft. Zurzeit ver- lassen rund 1.300 AbsolventInnen pro Jahr die Hochschule, wovon der Wohnort des Schülers überwiegende An- teil in der Region und im VRR Großraum Dortmund bleibt. Die praxisnahe Ausbildung der Stu- dierenden wird durch ein beständiges Engagement der Hochschule in Forschung und Ent- wicklung in seiner Qualität garantiert und erhalten. Durch ihre Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkte, Forschungsplattformen sowie durch die Schule Transferstelle und durch die Mitgliedschaft in der InnovationsAllianz hat die FH Dortmund mit Partnern aus der Wirtschaft sehr wirksame Kooperationsstrukturen und re- gionale Aktivitäten entwickelt. Im Hochschulentwicklungsplan (HEP) gibt die Fachhochschule Dortmund mit den strategi- schen Zielsetzungen in Lehre und Forschung – „Attraktivität und Zukunftsfähigkeit“, „Qualität“, „Anwendungsbezug“ und „regionale Vernetzung“ – klare Bekenntnisse zur qualitativ hochwertigen Weiterentwicklung der Fachhochschule und hebt ihre Verantwor- tung für die Region Dortmund hervor. Sie positioniert sich im VRS liegtHEP bewusst als eine Hoch- schule der Region mit internationaler Ausrichtung. In dem von Hochschulrat und Senat verabschiedeten Entwicklungsplan werden für die unterschiedlichen Bereiche der Hoch- schule Ziele avisiert, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das welche die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden TarifbestimmungenHochschule bis 2020 umgesetzt haben möchte. Zur Nutzung Kon- kretisierung der Ziele wurde sie priorisiert und akzentuiert: Attraktivität und Zukunftsfähigkeit: Diversifizierung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR Studienangebots, Internationale Kompetenzen stärken, Reputation und VRS berechtigt sind Xxxxxxx Sichtbarkeit der in § 97 Abs. 1 Forschung erhöhen und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtkoopera- tive Promotionen ausbauen. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Ziel Und Leistungsvereinbarung

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an GrundschulenDurch die Drittanstellung wird die Personalkompetenz der Aktiengesell- schaft nicht beschnitten. Die Kompetenz des Aufsichtsrats zur Entschei- dung über die Leitung der Gesellschaft bleibt mit der Bestellungskom- petenz uneingeschränkt bei ihm. Diese Kompetenz kann auf Dritte nicht übertragen werden388. Der Anstellungsvertrag hat nur Ergänzungsfunktion und ist weder dazu geeignet noch dazu bestimmt, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- über die Besetzung der Vorstandsämter zu entscheiden. 386 Ähnlich Denzer, Konzerndimensionale Beendigung der Vorstands- und Fachoberschulen Geschäftsführerstel- lung, S. 238; Krauss, Status und Kündigungsschutz von arbeitnehmerähnlichen Vorstands- mitgliedern der Aktiengesellschaft, S. 164; Schackmann, Die Drittanstellung von Vorstands- mitgliedern im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS faktischen Aktienkonzern, S. 47 f. Klargestellt sei kurz, dass das Ausgeführte nicht für die Bestellung gilt. Eine Drittbestellung ist nicht möglich. Das ergibt sich jedoch nicht aus der Zuständigkeit des Aufsichtsrats, sondern der Personalkompetenz der Aktien- gesellschaft selbst (intern wird die Kompetenz dem Aufsichtsrat zugewiesen). Nur die juris- tische Person selbst kann einen Amtsträger in die eigene Organisation eingliedern (vgl. oben § 4 D. III. 2). Für die GmbH wird eine Drittbestellung zwar als zulässig erachtet (Lenz, in: Michalski, GmbHG, § 35 Rn. 13; kritisch X. Xxxxxxx, Die Organstellung, Anstellungsverhält- nisse und VRRHaftung der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung abhängiger Gesellschaften, d.hS. 27 f.). wenn Hierzu bedarf es aber einer Ermächtigung durch die Gesellschaft. Durch die Ermächtigung wird der Wohnort Dritte nach überwiegender Auffassung zum Organ der Gesellschaft (vgl. X. Xxxxx/Xxxxxxxx, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 6 Rn. 20; Lutter/Xxxxxxxxxx, in: Lutter/Xxxxxxxxxx, GmbHG, 16. Aufl., § 46 Rn. 11; a. A. M. Schäfer, Die Organstellung, Anstellungsverhältnisse und Haftung der Mitglieder des Schülers im VRR Vorstands und die Schule im VRS liegtder Geschäftsführung abhängiger Gesellschaften, oder umgekehrtS. 27). Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit Eine solche Möglichkeit besteht in der VRS GmbH oder Aktiengesellschaft nicht. Auch hier können zwar zusätzliche Gremien eingerichtet wer- den. Diesen dürfen aber keine Kompetenzen zulasten der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient drei obligatorischen Organe einge- räumt werden (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 23 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein5 AktG; vgl. Hoffmann-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen)Becking, an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnenin: MünchHdb, die in GrevenbroichGesR, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRSBd. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.4,

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Samples: Drittanstellungsvertrag

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen 1.1 Vereine im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers Sinne dieser Richtlinien sind die im VRR und Vereinsregister eingetragenen örtlichen Vereine sowie die Schule nicht eingetragenen Vereinigungen des öffentlichen Interesses, die im VRS liegtGebiet der Gemeinde Mörlenbach ihren Sitz oder ihren über- wiegenden Wirkungsbereich haben. 1.2 Die Gemeinde Mörlenbach fördert nur dann die laufende Vereinsarbeit / Jugend- arbeit mit gemeindlichen Zuschüssen, oder umgekehrtwenn an der Durchführung ein gemeindli- ches Interesse besteht und sofern es sich um ein offenes Angebot handelt. 1.3 Über die Förderung entscheidet der Gemeindevorstand. Die Konditionen sind Im Zweifelsfall entschei- det die Gemeindevertretung im Rahmen Benehmen mit dem Fachausschuss über die Förderfähigkeit. 1.4 Die Jugendarbeit der Vereine erfährt eine besondere Förderung. 1.5 Die Gemeinde Mörlenbach fördert die Vereine bei Investitionsvorhaben. 1.6 Die Gemeinde Mörlenbach fördert die Vereine bei der Unterhaltung vereinseige- ner Sportstätten und Anlagen. 1.7 Die Gemeinde Mörlenbach fördert die kulturellen Vereine. 1.8 Bei Jubiläumsveranstaltungen der Vereine, bei Veranstaltungen besonderer Art oder bei Veranstaltungen aus Zuwendung. 1.9 Soweit im folgenden keine andere Regelung vorgesehen ist, müssen Anträge auf Förderung bis zum 01. Oktober eines Kollektivvertrages mit Jahres für das Folgejahr eingereicht wer- den. 1.10 Die Förderung ist jeweils abhängig von den bereit gestellten Haushaltsmitteln. 1.11 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung aufgrund dieser Richtlinien. 1.12 Die Ortsverbände der VRS GmbH politischen Parteien, Freie Wählergruppen oder der VRR AöRpolitische Vereinigungen sowie sonstige Gruppierungen, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmensoweit sie kein Verein sind. 1.13 Vereine, die ihre satzungsmäßige Tätigkeit nicht ausüben, keine ordnungsgemäß gewählte Vorstandschaft haben oder deren Vorstandschaft durch die Mitglieder- versammlung nicht entlastet wurde. 1.14 Vereine, die gewährte Zuschüsse zweckentfremdet verwenden oder durch un- richtige Angaben Zuschüsse erlangt haben. 1.15 Vereine, die keine Mitgliedsbeiträge erheben, deren Mitgliedsbeiträge die ver- gleichbarer Vereine um mehr als 1/3 unterschreiten oder Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise zurückerstatten. 1.16 Vereine, deren Zielsetzungen oder Vereinstätigkeiten geeignet sind, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), Anse- hen der Gemeinde zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtschädigen. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Richtlinien Zur Vereins Und Jugendförderung

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen Die Methodik der Bearbeitung ist dem / der Bearbeiter*in freigestellt. Ergänzende Vorschläge im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS Rahmen der Angebotserstellung sind erwünscht. Damit verbundene zusätzliche Beratungsleistun- gen und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und deren Nutzen für die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen Stadtgemeinde Bremen sind im Rahmen Angebot ausführlich zu beschreiben und als optionale Positionen bei der Honorarzusammenstellung auszuweisen. Die Aufgabenstellung umfasst u. a. Leistungen der Fachdisziplinen Architektur, Stadtplanung / -entwicklung, Verkehrs- und Freiraumplanung. Die Stadtgemeinde behält sich die Durchführung eines Kollektivvertrages Bietergespräches zur Klä- rung des Angebotsinhaltes und der Honorarkalkulation vor. Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau Schreiben vom 30. Juli 2020 Um die eingehenden Angebote vergleichbar bewerten zu können, sind die einzelnen Leistungsbau- steine / Arbeitsschritte zu definieren und mit einer aufgeschlüsselten und nachvollziehbaren Hono- rarkalkulation zu versehen, aus der VRS GmbH oder Arbeitsumfang sowie Qualifikation des zum Einsatz kommenden Personals für den jeweiligen Leistungsbaustein hervorgehen. Weiterhin sind die angesetzten Stun- denverrechnungssätze je Qualifikation anzugeben; optional kann ein gemittelter kalkulatorischer Bü- rostundensatz angegeben werden, der VRR AöRfür alle anfallenden Leistungen zugrunde gelegt wird. Der Auftrag wird als Pauschalhonorar vergeben. Im Angebot sind der / die Projektleiter*in sowie die Projektbearbeiter*innen sowie deren jeweilige Qualifikation / Berufserfahrung zu benennen, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmendie diesen Auftrag bearbeiten werden. Folgende Materialien werden bei Auftragsvergabe vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung ge- stellt: • Amtliche Liegenschaftskarte als PDF bzw. in einem CAD-fähigen Dateiformat, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient • Orthofotos (Vertragsverkehrsunternehmendigital im PDF-Format), • Hinweise zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets Quellen im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx Internet zu Studien, Berichte, Planungen der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnenvergangenen Jahre • weitere Berichte, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRSo.g. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenQuelle nicht eingestellt sind. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Contract for Urban Planning Services

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet Die Stadt Dortmund bedient sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.hzur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallentsorgung der EDG Entsorgung Dortmund GmbH (EDG). wenn der Wohnort des Schülers im VRR und Darüber hinaus hat die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind Stadt Dortmund seit dem 01.01.2011 im Rahmen eines Kollektivvertrages Dienstleistungsvertrages die Dortmunder Wertstoffgesellschaft mbH (DOWERT) im Sinne von § 22 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) mit der VRS GmbH oder haushaltsnahen Sammlung und anschließenden Aufbereitung von Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushalten beauftragt. Dieser Abfall wird gesondert vom Restmüll über die dafür vorgesehenen Umleerbehälter für Abfälle zur Verwertung gesammelt (Wertstofftonne). Die DOWERT ist auch mit der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets Sammlung von Leichtverpackungen im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx Stadtgebiet Dortmund beauftragt. Hierzu bestehen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen abgeschlossene Abstimmungsvereinbarungen der in Stadt Dortmund mit Systembetreibern nach § 97 6 Abs. 1 3 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen 4 der Verpackungsverordnung. Die städtischen Deponien werden nach den Regeln des Eigenbetriebsrechts als städtisches Sondervermögen geführt. Die Verwaltung des Sondervermögens wurde durch Vertrag auf die EDG übertragen. Die gebührenrelevanten Kosten der Entsorgung ergeben sich - aus dem Wirtschaftsplan der EDG (SchulGAnlage 4) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs - aus dem Wirtschaftsplans der DOWERT (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung Anlage 5) - aus dem Wirtschaftsplan des Deponiesondervermögens (SchfkVOAnlage 6) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung - aus Verrechnungen mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und Haushalt der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hatStadt (Anlage 3, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.Seite 8) - aus verschiedenen Absetzungen (Anlage 3, Seite 9)

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Samples: Abfallgebührenvertrag

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot 1 Vertragsverhältnis, Begriffsbestimmung (1) Die Stadtwerke Georgsmarienhütte Eigenbetrieb Abwasser führen die zentrale und die de- zentrale Abwasserbeseitigung auf der Grundlage eines zwischen den Stadtwerken Georgsmarienhütte Eigenbetrieb Abwasser und dem Kunden zu schließenden privatrechtli- chen Abwasserbeseitigungsvertrages nach Maßgabe der Anschluss- und Benutzungssat- zung Abwasser der Stadt Georgsmarienhütte durch. Für dieses Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen einschließlich der zu den Abwasserentsorgungsbedingungen gehörenden Preisblätter in ihren jeweils gültigen Fassungen. (2) Die Begriffsbestimmung richtet sich nach § 2 der Anschluss- und Benutzungssatzung Ab- wasser der Stadt Georgsmarienhütte in der jeweils geltenden Fassung. (1) Die Stadtwerke Georgsmarienhütte Eigenbetrieb Abwasser schließen den Abwasserbeseiti- gungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, Nießbraucher oder ähn- lich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten - nachstehend Kunde genannt - ab. (2) Tritt an Xxxxxxx die Stelle eines Grundstückseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigen- tümern i. S. des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Abwasserbeseitigungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Abwasserbeseitigungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungsei- gentümer mit den Stadtwerken Georgsmarienhütte Eigenbetrieb Abwasser abzuschließen, und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, den Stadt- werken Georgsmarienhütte Eigenbetrieb Abwasser unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertre- ter nicht benannt, so sind die gegenüber einem Wohnungseigentümer abgegebenen Erklä- rungen der Stadtwerke Georgsmarienhütte Eigenbetrieb Abwasser auch für die übrigen Ei- gentümer rechtswirksam. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Eigentum an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- dem Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandseigentum und Fachoberschulen Miteigentum nach Bruchteilen). (4) Wohnt der Kunde nicht im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Inland, so hat er den Verkehrsverbünden VRS und VRRStadtwerken Georgsmarienhütte Eigenbe- trieb Abwasser einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. (5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist der Kunde verpflichtet, d.h. wenn einen Wechsel des Bevollmäch- tigten den Stadtwerken Georgsmarienhütte Eigenbetrieb Abwasser unverzüglich anzuzeigen. (6) Bei einer Veräußerung des Grundstücks ist der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegtKunde berechtigt, oder umgekehrtden Vertrag mit zweiwö- chiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit Kündigung bedarf der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtSchriftform. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Allgemeine Abwasserentsorgungsbedingungen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen 1 Grundlage / Zuständigkeiten (1) Die Stadt Passau hat mit Wirkung ab 01.04.1991 eine Hafenordnung bzw. ab 26.10.2006 eine Ländeordnung für die Anlegestellen der Fahrgast- bzw. Fahrgast- kabinenschiffe im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.h. wenn Bereich der Wohnort des Schülers Personenschifffahrtsländen in Passau erlassen (veröffentlicht im VRR und Amtsblatt der Stadt Passau vom 30.10.2006, Nr. 29). Bei Bedarf kann die Schule Ländeordnung beim Umweltamt der Stadt Passau, Tel. 0851/396-293, angefordert oder im VRS liegtInternet unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx heruntergeladen werden. Mit dem Vollzug der Verordnung war bis zum 31.07.1998 die Stadtwerke Passau als Eigenbetrieb der Stadt Passau beauftragt; ab 01.08.1998 gilt dies für die Stadtwerke Passau GmbH (beliehene Gesellschaft des privaten Rechts). (2) Der Werkausschuss der Stadtwerke Passau - ab 01.08.1998 Aufsichtsrat der Stadtwerke Passau GmbH - hat am 24.07.1991, oder umgekehrtzuletzt am 28.09.2006, die Be- nutzungsbedingungen mit Tariffestsetzung für die Personenschifffahrtsländen Passau-Altstadt = Anlegestellen X0 - X00 xxx Xxxxxx-Xxxxxx = Anlegestellen L1 - L4 beschlossen. Die Konditionen sind danach folgenden Versionen wurden bzw. werden von der Geschäftsführung der Betreiberin im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das laufenden Geschäfte ausgefertigt. Auch die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient gültige Fassung der Benutzungsbedingungen kann unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx heruntergeladen werden. (Vertragsverkehrsunternehmen)3) Schifffahrtsrechtliche und sonstige relevante gesetzliche Vorschriften bleiben von der Ländeordnung der Stadt Passau und den Benutzungsbedingungen unberührt. (4) Die Benutzungsbedingungen beziehen sich auf die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen, zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der wie sie in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht4 beschrieben sind. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Benutzungsbedingungen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen(1) Die Republik Österreich – vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Fachoberschulen Technologie – („Fördergeberin“) gewährt nach § 57 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021 idF BGBl. I Nr. 7/2022 („EAG“) Investitionszuschüsse für Windkraftanlagen. Mit der vorläufigen Abwicklung dieser Investitionszuschüsse – im grenzüberschreitenden Verkehr Namen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – wurde die OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG, FN 280453g (HG Wien), Xxxxxxxxxxxxxxx 00 – 16, 1090 Wien, („Abwicklungsstelle“) beauftragt. (2) Das Rechtsverhältnis zwischen der Fördergeberin und dem Fördernehmer ist bestimmt durch das EAG und die Verordnung für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 58 EAG („EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom“), deren Geltung hiermit vereinbart wird. Der „Fördervertrag“ besteht aus diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Windkraftanlagen („AVB-Windkraft“), deren Geltung der Fördernehmer bereits mit der Antragstellung zustimmt, sowie aus der „Vertragsurkunde“ gemäß Muster in Anhang ./1. Die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom und diese AVB-Windkraft sind auf xxx.xxx-xx.xx veröffentlicht und jederzeit abrufbar. (3) Der Fördervertrag kommt dadurch zustande, dass die Abwicklungsstelle den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers Förderantrag zu diesen AVB-Windkraft (als Bedingungen im VRR Sinne des § 12 Abs 1 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom) und zu den in der Vertragsurkunde genannten Bedingungen und Auflagen durch Information des Förderwerbers über die Schule positive Entscheidung über das Förderansuchen sowie Information über die Bereitstellung der Vertragsurkunde gemäß dem Muster in Anhang ./1 zum selbstständigen Abruf (Download) per E-Mail an die im VRS liegt, oder umgekehrtelektronischen Antrag genannte E-Mail-Adresse des „Antragstellers“ annimmt. Alternativ kann die Abwicklungsstelle den Fördervertrag an die im elektronischen Antrag genannte E-Mail-Adresse des Antragstellers übermitteln. Der Antragsteller wird nachstehend auch als „Fördernehmer“ bezeichnet. Die Konditionen Geltung allgemeiner Bedingungen des Fördernehmers und/oder von der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom und/oder vom Fördervertrag abweichender Erklärungen des Fördernehmers ist ohne weiteres ausgeschlossen. Version V01 (4) Allfällige Änderungen des Fördervertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformgebot. Auf Seiten der Abwicklungsstelle wird der Schriftform auch durch elektronisch reproduzierte Unterschrift Genüge getan. Mündliche Vereinbarungen werden nicht Bestandteil des Fördervertrages. Mündliche (telefonische) Auskünfte oder Mitteilungen der Abwicklungsstelle oder ihrer Mitarbeiter sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtrechtlich nicht verbindlich. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Investitionszuschüsse Für Windkraftanlagen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen (SEK I und II) sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen Fach- oberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen jewei- ligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbarenverein- baren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen zwi- schen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten weiterführenden Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung Xxxxxxx- fahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Nordrhein- Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 1.2 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen Vertragsver- kehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: VRS Gemeinschaftstarif

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen1.1 1Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Betonbauweisen“, weiterführenden Schulen Ausgabe 2002 (ZTV BEB-StB 02) wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- den Obersten Straßenbaubehörden der Länder und Fachoberschulen Vertretern der kommunalen Bauverwaltungen grundlegend überarbeitet und liegen nun als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen“, Ausgabe 2015, ZTV BEB-StB 15 vor. 2Die ZTV BEB-StB 15 behandeln Maßnahmen der Instandhaltung, der Instandsetzung und der Erneuerung von bestehenden Verkehrsflächen aus Beton in Abhängigkeit von deren Zustand und dem angestrebten Erhaltungsziel. 1.2 Folgende Bauweisen der ZTV BEB-StB 02 sind entfallen: – die abtragenden Verfahren Fräsen, Hochdruckwasserstrahlen, Strahlen mit oder ohne Wasserzusatz, Stahlstrahlen, Abstemmen und Maschinelles Stocken und – Beschränkung der nachträglichen Verankerung auf die Schrägverankerung. 1.3 Neu aufgenommen wurden: – vorbereitende Arbeiten (Ausbau von Platten und Plattenteilen, Ausbau von Fahrbahnstreifen, Vorbereiten der Betondecke für die Überbauung im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS Hocheinbau und VRR, d.h. wenn Ausbau der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (VertragsverkehrsunternehmenBetondecke auf volle Breite), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR – zusätzliche Unterpressbaustoffe (Polyurethanharz und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und FachoberschulenSilikatharz), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht– Schnellbetonsysteme für kurze Sperrzeiten. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Und Richtlinien Für Die Bauliche Erhaltung Von Verkehrsflächenbefestigungen Betonbauweisen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich keine Ergänzungen ‐ Zu 7.2 Zählerplatz Zur Aufnahme der Zählerwechselplatte ist ein plombierbarer und schutzisolierter Zählerwechselschrank mindestens der Größe 1 in Anlehnung VDE 0603 zu verwenden. Sollten auf Wunsch des Kunden, des Messstellenbetreibers oder des Lieferanten zusätzliche Anforderungen an Xxxxxxx an Grundschulendie Messeinrichtung gestellt werden, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- ist in Absprache mit der Bonn‐Netz GmbH ein größerer Zählerschrank notwendig. Bei zwei oder mehreren Einspeisungen sind für die Messeinrichtungen Großgehäuse als Standverteiler mit folgenden Maßen zu verwenden: ‐ Höhe: 2,0 m ‐ Breite: 0,8 m ‐ Tiefe: 0,4 m Die Großgehäuse sind vom Anlagenerrichter in Abstimmung mit Bonn‐Netz GmbH beizustellen. Alle abrechnungsrelevanten Messungen (mit Ausnahme von nachgelagerten EEG / KWK‐G‐ Messungen) sind zentral und Fachoberschulen in unmittelbarer Nähe der Übergabestelle (MS‐Schaltanlage oder hinter MS / NS‐Transformator) ‐ vorzugsweise in einem separaten Zählerraum ‐ vorzusehen. Bei einem direkten Netzanschluss aus einer Umspannanlage ist im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Vorfeld der Planungsphase die Ausgestaltung der Abrechnungsmessung bzw. das Messkonzept mit der Bonn‐Netz GmbH abzustimmen. Die Ausführung von Mess‐ und Steuerplätzen für Bezugs‐, Erzeugungs‐ und Netzersatzanlagen, welche an das kundeneigene Niederspannungsnetz angeschlossen sind, erfolgt nach Vorgaben gemäß den Verkehrsverbünden VRS und VRRgültigen „Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz der Bonn‐Netz“ aus Kapitel 7 „Zählerplätze“. Details hierfür sowie wenn auf Wunsch des Kunden oder Messstellenbetreibers zusätzliche Anforderungen an die Messeinrichtung gestellt werden, d.hsind in der Planungsphase mit dem Netzbetreiber abzustimmen. wenn Weitergehende Festlegungen für die Messung in der Wohnort des Schülers Mittelspannungsebene sind der Vorschrift „Technische Mindestanforderungen (TMA) an Messeinrichtungen im VRR Elektrizitätsnetz der Bonn‐Netz GmbH“ zu entnehmen. Zeichnungen und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS Verdrahtungspläne werden auf Anfrage bei Bonn‐Netz GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtzur Verfügung gestellt werden. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Technische Anschlussbedingungen Mittelspannung

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an 1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen Xxxxxxx an GrundschulenXxxxxx erteilten Aufträge. Sie gelten bei Vertragsschluss als vereinbart, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. 2. “Lichtbilder” im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher Form oder auf welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Papierbilder, digitale Bilder, Videos etc.) 4. Während eines Shootings ist das Fotografieren oder Filmen durch Mitbewerber oder durch Begleitung des/der Auftraggeber/-in nicht gestattet. 5. Der Fotograf wählt die Bilder aus, welche er dem/der Auftraggeber/-in zur Abnahme vorlegt. 6. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Lichtbilder stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des Fotografen unterliegen. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des vom Fotografen ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, der Bildauffassung, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografie sind daher ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten. 7. Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der/die Auftraggeber/-in verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. 8. Bilddateien werden ausschließlich bearbeitet und als .jpg Datei herausgegeben. Der Fotograf verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung der Lichtbilder. 9. Der Fotograf Xxxxxxx Xxxxxx fotografiert exklusiv. Mit dem Vertrag bestätigen Braut und Bräutigam, dass keine weiteren professionellen oder Amateur Fotografen vorgesehen sind. Familie und Freunde haben das Recht Fotos zu machen solange sie den Verkehrsverbünden VRS und VRRFotografen bei der Arbeit nicht stören. Falls ein Videograf bei der Hochzeit anwesend sein wird, d.h. wenn der Wohnort des Schülers muss darüber im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtVorfeld informiert werden. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen10. Der/Die Auftraggeber/-in erklärt sich damit einverstanden, die in GrevenbroichRechnungen, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen Verträge und/oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRRsonstige Dokumente ausschließlich per E-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenMail zu erhalten. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Allgemeines. 4.3.5.1.1 1. prometheus ist ein internetbasiertes Angebot (www.prometheus- xxxxxxxxxx.xx) fu¨r die Kunst- und Kulturwissenschaften, das einen o¨ffentlichen, gebu¨hrenfreien und einen lizenzpflichtigen Bereich umfasst. Tr¨ager des Angebots ist der gleichnamige Verein, der den Betrieb des prometheus-Bildarchivs an die Universit¨at zu Ko¨ln u¨bertragen hat. Lizenzgebu¨hren werden ausschließlich fu¨r die Bereitstellung dieses verteilten digitalen Bildarchivs erhoben. 2. Das prometheus-Bildarchiv ist ein Datenbankbroker, der het- erogene und verteilte Bild- und Mediendatenbanken unter- schiedlichster Bildgeber zusammenfu¨hrt. Diese Datenbanken werden von o¨ffentlichen Forschungseinrichtungen und Archiv- en sowie privaten Anbietern der Forschungsgemeinschaft fu¨r Forschung und Lehre kostenlos zur Verfu¨gung gestellt. 3. Lizenzen werden nicht auf die u¨ber das prometheus-Bildarchiv recherchierbaren Bilder und Mediendateien erhoben, sondern di- enen ausschließlich zur Deckung der Betriebskosten an der Uni- versit¨at zu Ko¨ln, welche fu¨r die Aufrechterhaltung, Sicherung und Erweiterung des prometheus-Bildarchivs fu¨r Forschung und Lehre notwendig sind. 4. Das von prometheus zur Verfu¨gung gestellte Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulensowie alle zugehorigen Elemente dienen ausschließlich den vertraglich vereinbarten Zwecken. 5. Angebote, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- elektronische U¨bermittlungen und Fachoberschulen die Vergabe von Nutzungsrechten erfolgen ausschließlich freibleibend und nicht exklusiv und zu den nachstehenden Gesch¨aftsbedingungen. 6. Alle von xxxxxxxxxx zur Verfu¨gung gestellte Software, Ergeb- nisse und Angebote wie Module, Lernelemente etc. sind urheberrechtlich geschu¨tzt. Bild- und Mediendateien (im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers prometheus-Bildarchiv sowie im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrtu¨brigen Angebot) konnen urhe- berrechtlich geschu¨tzt sein. Abgebildete Kunstwerke ko¨nnen zus¨atzlich selbst noch urheberrechtlich geschu¨tzt sein. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit Abkl¨arung aller genannten Rechte liegt in der VRS GmbH oder Verantwortung des Nutzers/der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtNutzerin. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx 7. Dem Nutzer/der Nutzerin wird ein einfaches, nicht u¨bertragbares, fu¨r die Dauer des Lizenzvertrags zeitlich beschr¨anktes Nutzungsrecht fu¨r Forschung und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenLehre einger¨aumt. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx 8. Die Weitergabe von SchulenInformationen jeglicher Art und Ergebnis- sen an Dritte ist nicht gestattet. 10. Eine Gew¨ahr fu¨r die Aktualit¨at, für welche Richtigkeit und Vollst¨andigkeit der Angaben wird nicht u¨bernommen. Fu¨r Datenbankinhalte sind die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigtbeteiligten Datenbankanbieter verantwortlich.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich (1) Pro Woche und Kunde sind maximal 3 separate Kleinanzeigenaufträge für private Kleinanzeigen möglich. (2) Die maximale Wortanzahl pro Kleinanzeige beträgt mangels abweichender Definition in der jeweiligen Leistungsbeschreibung für die jeweilige Rubrik und Veröffentlichungsform 280 Zeichen inklusive Leer- und Satzzeichen. Je nach Art der Kleinanzei- ge und Rubrik besteht entsprechend der jeweiligen Leistungsbeschreibung die Möglichkeit, Bilder / Fotos in die Kleinanzeige(n) einzubetten. (3) Ein bestimmter mit der Veröffentlichung von Klein- anzeigen verbundener Erfolg wird vom Verlag nicht geschuldet. Der Verlag schuldet insbesondere nicht, dass eine bestimmte Zahl an Xxxxxxx an GrundschulenSichtkontak- ten, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- Personen, Page Impressions, Visits, oder - bei Werbemaßnahmen in Printmedien - eine bestimm- te Auflage tatsächlich erzielt wird. Angegebene Reichweiten und/oder Auflagenzahlen und/oder sonstige Mediendaten dienen lediglich zu Informa- tionszwecken und Fachoberschulen sind nicht Bestandteil der vom Verlag geschuldeten Leistung. (4) Kleinanzeigen in der Rubrik „Partnerschaft“ kön- nen nur als Chiffre-Anzeige(n) [siehe Abschnitt 5.] beauftragt werden. Bilder / Fotos mit sexuellen oder den Intimbereich zeigenden oder suggerie- renden Darstellungen sind unzulässig. (5) Der Verlag stellt dem Kunden bei Kleinanzeige- naufträgen, bei denen der Kunde die Veröffentli- chung der Kleinanzeige(n) in Onlinemedien beauf- tragt und deren Text(e) der Kunde selbst über vom Verlag zur Verfügung gestellte Eingabemasken eingegeben hat, lediglich Speicherplatz für das Schalten der Kleinanzeigen zur Veröffentlichung im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Internet zur Verfügung. (6) Der Verlag ist nicht verpflichtet, die Inhalte (Tex- te, Bilder, Fotos etc) der Kleinanzeigen auf deren Rechtmäßigkeit oder auf eine allfällige Beeinträch- tigung der Rechte Dritter hin zu überprüfen oder den Verkehrsverbünden VRS Kunden auf einen gegebenen oder drohenden Rechtverstoß durch die Kleinanzeige hinzuweisen. Der Verlag ist aber berechtigt, wenn er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit von Kleinanzeigen erlangt, vom dem Kleinanzeigenauftrag zugrunde liegen- den Vertrag zurückzutreten und VRRdie betreffenden Kleinanzeigen, d.hderen Inhalt rechtswidrig ist oder gegen gesetzliche oder behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstößt, ohne vorherige Abmahnung des Kunden aus der Kleinanzeigenda- tenbank zu entfernen und/oder den Zugang zu die- sen zu sperren und somit deren Veröffentlichung zu stoppen/auszusetzen. Dies gilt insbesondere, wenn der Wohnort Verlag entweder auf Grund eines gerichtlichen und/oder behördlichen Auftrages dazu verpflichtet oder von Dritter Seite auf die Rechtswidrigkeit des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, Inhaltes aufmerksam gemacht wird. (7) Bei telefonisch erteilten Kleinanzeigenaufträgen oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten telefonisch durch den Schulträger bestehtKunden veranlassten Änderungen erfolgt die Wiedergabe und Veröffent- lichung der Kleinanzeige gemäß den beim Verlag in diesem Zusammenhang angefertigten Notizen. 4.3.5.1.2 Ab (8) Der Verlag ist gegenüber dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und SchülerinnenKunden nicht ver- pflichtet, nach Beendigung oder Erfüllung des Kleinanzeigenauftrages die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehendiesem zu Grunde lie- genden Unterlagen aufzubewahren. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Terms and Conditions)

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen6.121 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ordnet die Vergütungen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen die der Gesellschafter für seine Tätigkeit im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Dienste der Gesellschaft bezieht, den Verkehrsverbünden VRS und VRREinkünften aus Gewerbe- betrieb zu. Fraglich ist, d.h. ob diese Zuordnung auch dann gilt, wenn etwa ein Kom- manditist, der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegtlediglich geringfügig an der GmbH & Co. KG beteiligt ist, Arbeits- lohn in untergeordneter Stellung bezieht oder umgekehrt. Die Konditionen sind ein Kommanditist nur gelegentlich im Rahmen eines Kollektivvertrages mit seiner freiberuflichen Tätigkeit, z.B. als Rechtsanwalt, für die GmbH & Co. KG tätig wird. Es ist einerseits denkbar, dass alles, was eine GmbH & Co. KG ihren Gesellschaftern außerhalb der VRS GmbH oder der VRR AöRgesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zuwendet, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung als Sondervergütung i.S. des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu behandeln ist und damit in den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft eingeht. Anderer- seits könnten die Vergütungen dem Gesellschafter außerhalb des Gesamtgewinns originär in der Einkunftsart zufließen, in die sie bei isolierter Betrachtungsweise fallen. Die praktische Bedeutung liegt im Wesentlichen in der Gewerbesteuerbelas- tung der Gesellschaft.1 6.122 Will man Abgrenzungskriterien gewinnen, muss in erster Linie der Wortlaut des Gesetzes herangezogen werden. Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen)EStG, an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnenwonach Vergütungen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket ein Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätig- keit im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS Dienste der Gesellschaft oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx für die Hingabe von Schulen, Darlehen oder für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat, sind als gewerbliche Einkünfte dem Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft zugeordnet werden, gibt jedoch für eine solche Abgrenzung nichts her. Vor dem Hintergrund der früher geltenden Bi- lanzbündeltheorie sah sich die Rechtsprechung auch nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigtveranlasst, über den Wortlaut des Gesetzes hinaus Abgrenzungskriterien zu entwickeln, da schuld- rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaf- tern schlechthin nicht anerkannt wurden. Nachdem die Bilanzbündeltheorie auf- gegeben wurde, verstärkten sich die Bemühungen um eine sachgerechte Abgren- zung hinsichtlich der Vergütungen, die unter § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG fallen, und solchen, die außerhalb dieses Normbereichs dem Gesellschafter origi- när in der betreffenden Einkunftsart zufließen.

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Samples: Haftung Der Gesellschafter Der GMBH & Co. Kg

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- Der Landkreis Hameln-Pyrmont betreibt für sein Gebiet einschl. der Stadt Hameln und Fachoberschulen das Gebiet des Landkreises Holzminden eine öffentliche Brandmeldeempfangsanlage (ÖBMA) in der KRL Weserbergland in Hameln. Die öffentliche Brandmeldeempfangsanlage dient der Aufschaltung von Übertragungsein- richtungen von Teilnehmern (Betreibern von Brandmeldeanlagen) über ein Übertragungssys- tem zu Anzeige- und Bedieneinheiten in der Feuerwehreinsatzleitstelle (FEL) des Landkreises Hameln-Pyrmont. Die eingehenden Brandmeldealarme werden in der FEL angezeigt. Die FEL wird die zustän- dige örtliche Feuerwehr in den Landkreisen Hameln-Pyrmont bzw. im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Landkreis Holzminden nach Maßgabe einer Alarm- und Ausrückordnung alarmieren und einsetzen. Neben den Verkehrsverbünden VRS Alarmmeldungen werden über das System auch Stör- und VRRBetriebsmeldungen übertragen. Diese Stör- und Betriebsmeldungen laufen nicht in der FEL auf, d.hsondern direkt beim Konzessionär. wenn Der Landkreis Hameln-Pyrmont überträgt die technischen Einrichtungen, den Service und die Unterhaltung der Wohnort des Schülers ÖBMA konzessionierten Unternehmern. Es sind nur die durch den jeweiligen Konzessionär angebotenen, bzw. im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten Einzelfall durch den Schulträger bestehtKonzessionär zugelassenen Übertragungseinrichtungen zur Übertragung von Brandalarmen zulässig. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Technische Anschlussbedingungen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt1. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages Preise gelten ab Lager ausschließlich 1. Wird IDV Hofmann mit der VRS GmbH Mon- Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, tage von Wasserzählern / Wärmezählern 1. Die nachfolgenden Punkte sind verein- Porto, Versicherung etc. . beauftragt, erfolgt diese nur in Einbaustre- barter Vertragsinhalt. Eventuelle AGB des 2. Die aktuellen Preise ergeben sich aus cken die ordnungsgemäß vorinstalliert und Kunden bleiben außerhalb dieses Vertra- dem Vertrag oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbarenseinen beigefügten An- mit funktionsfähigen Absperrvorrichtungen ges. lagen. versehen sind. Die Montagestellen müssen 2. Alle rnündlichen Absprachen - auch sol- 3. Grundlage bilden der Gebührenrechnung zum frei zugänglich sein. Sind die nachstehenden Tarifbestimmungenvorgenannten che unser Mitarbeiter - sind nur dann Ablese- und Abrechnungsservice Ist die Bedingungen nicht erfüllt, ist IDV Hofmann verbindlich, wenn die Vereinbarungen jeweils gültige Preisliste. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx berechtigt, den Mehraufwand in Rech- schriftlich von IDV Hofmann bestätigt 4. Bei Änderung der in § 97 Absgesetzlichen Mehr- nung zu stellen werden. 1 und 2 Schulgesetz wertsteuer oder gesetzlicher Gebühren 2. IDV Hofmann übernimmt keine 3. IDV Hofmann ist berechtigt. Leis- wird IDV Hofmann die Preise für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und SchülerinnenHaftung bei Schäden, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen auf folgende Ur- tungen durch Dritte erbringen zu lassen. Miet- und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket Garantiewartungsverträge ent- sachen zurückzufuhren sind: defekte Ab- sprechend anpassen. sperrvorichtunqen und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.Anschlussarmatu-

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen1.1. Massgebliche Vertragsgrundlage für alle von der Firma Probst Tiefbau GmbH übernommenen Aufträge sind die SIA-118-Normen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- Regelungen des Baumeisterverbandes und Fachoberschulen die nachstehenden Geschäftsbedingungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. 1.2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarungen zusätzlicher Leistungen. Sie gelten aber auch mündlich. 1.3. Angebote sind für die Probst Tiefbau GmbH 90 Tage bindend, soweit im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS jeweiligen Vertrag ausdrücklich nicht etwas anderes ausgesagt wird. 1.4. Für alle in der Offerte nicht enthaltenen Arbeiten gelten die Regietarife des Schweizerischen Baumeisterverbandes Kanton Solothurn. 1.5. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, u. dgl.) sind vom Auftraggeber so rechtzeitig zu beschaffen und VRRbeizustellen, d.hdass eine ordnungsgemässe Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch die Probst Tiefbau GmbH erfolgen kann. 1.6. wenn der Wohnort des Schülers Sämtliche Leitungen und unterirdischen Bauten oder Bauteile im VRR Bereich der auszuführenden Arbeiten müssen dem Unternehmer vor Arbeitsbeginn bekannt sein (Plan), ansonsten wird jede Haftung abgelehnt. 1.7. Der Auftraggeber hat den Nachweis über die Tragfähigkeit von Untergründen und Gebäudeteilen zu erbringen. Eventuelle Zusatzarbeiten, die z.B. wegen nicht ausreichender Tragfähigkeit von Untergründen oder Gebäudeteilen, schwierigen Bodenverhältnissen usw. entstehen, und die Schule der Probst Tiefbau GmbH zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots/Auftragsbestätigung nicht bekannt waren, werden gesondert nachberechnet. 1.8. Falls ungünstige Witterungsverhältnisse (wie Regen, Schnee, Schneefall, Eisbildung, Frost oder Hitzewelle) • Sondermassnahmen zum Schutz bereits ausgeführter, aber nicht abgenommener Werkteile oder zur Weiterführung der Arbeiten erfordern, • oder zur vorübergehenden Stilllegung einer Baustelle führen, • oder die Bodenverhältnisse verschlechtern und dadurch den Xxxxxxxx der Arbeiten erschweren, so hat der Unternehmer wegen der ihm daraus erwachsenden Mehraufwendungen in jedem Fall Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Über die Höhe der zusätzlichen Vergütungen verständigen sich die Vertragsparteien von Fall zu Fall. 1.9. Wenn im VRS liegtBauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, oder umgekehrtso stellt der Auftraggeber den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss der Probst Tiefbau GmbH kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchers trägt der VRS GmbH oder der VRR AöRAuftraggeber. Arbeits- und Lagerplätze, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtallfällig notwendige Zufahrtswege werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das 9.1. [m]STUDIO GmbH ist berechtigt, umgesetzte Aufträge bzw. Werbeformen und den Firmennamen sowie das Firmenlogo des Auftraggebers zum Zweck der Eigenwerbung, Kundenberatung, Referenzdarstellung und Öffentlichkeitsarbeit (z.B. durch Einbindung auf der Website oder durch Einreichung bei Awards) unentgeltlich zu verwenden. 9.2. [m]STUDIO GmbH darf dieselbe Werbeform bzw. dasselbe Werbekonzept auch anderen Werbetreibenden anbieten und mit diesen umsetzen, sofern das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulenkeine Kennzeichnung als exklusive Umsetzung für den jeweiligen Auftraggeber beinhaltet. 9.3. Zur Ermöglichung neuer Platzierungen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- Werbeformen und Fachoberschulen Kooperationen ist [m]STUDIO GmbH ausdrücklich berechtigt, eng mit Medien und Vermarktern und sonstigen Dritten zusammenzuarbeiten, mit diesen eigenständigen Vereinbarungen zu treffen und insofern für diese Mittler- und Bündelungsfunktion zu übernehmen und hierfür von diesen separat vergütet zu werden. 9.4. Die Vertragsparteien sind zur Geheimhaltung aller im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Laufe der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen, die nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind, sowie der Geschäftsvorgänge und -geheimnisse verpflichtet. Dies gilt nicht für Informationen, die den Verkehrsverbünden VRS und VRRVertragsparteien vor Abschluss des Vertrages bekannt waren oder die offenkundig sind oder ohne Verschulden der Parteien offenkundig geworden sind sowie ausdrücklich als nicht vertraulich bezeichnete Informationen. Darüber hinaus unterliegen auch nicht diejenigen Informationen, d.h. wenn die zur Erfüllung der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegtPflichten aus dem Vertragsverhältnis an Dritte weitergegeben werden, oder umgekehrtder Geheimhaltung. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung eines jeweiligen Auftrages unbeschränkt fort. [m]STUDIO GmbH ist allerdings ausdrücklich berechtigt, sich mit der jeweiligen Kreativ- und Mediaagentur eines werbetreibenden Unternehmens/Auftraggebers sowie mit den Medien/Vermarktern über maßgebliche Daten, (Einkaufs-) Konditionen sind und Materialien auszutauschen. [m]STUDIO GmbH ist auch berechtigt, im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder Angebotskalkulation (Einkaufs-) Konditionen unter Zugrundelegung der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem bei den jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), Medien üblicherweise zu vereinbarenerzielenden Konditionen zu schätzen. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können Der Auftraggeber stimmt diesem Informationsaustausch im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket der Geheimhaltungsverpflichtung von [m]STUDIO GmbH zu und gestattet diesen Austausch auch seiner jeweiligen Kreativ- und Mediaagentur. 9.5. Die Inanspruchnahme von [m]STUDIO GmbH auf Gewährung von Konditionen/Rabatten, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, bedarf der ausdrücklichen gesonderten schriftlichen Zusatzvereinbarung. [m]STUDIO GmbH Xxxxxxxxxxx Xxxxx 00 X - 00000 Xxxxxxxxxx Office +00 (0) 000 000 000 - 0 E-Mail xxxx@xxxxxxxxxxxxx.xx Web xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx Geschäftsführung: Xxxxx Xxxxxxxxx Commerzbank Düsseldorf IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 SWIFT XXXXXXXX000 Amtsgericht Düsseldorf HRB 3 90 86 USt-Id DE 814560417 9.6. Entwürfe bleiben urheberrechtlich Eigentum von [m]STUDIO. 9.7. Es besteht keine Offenlegungspflicht hinsichtlich der Eingangsrechnungen, welche [m]STUDIO GmbH von Dritten erhält. 9.8. [m]STUDIO GmbH kann zur Erfüllung im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket bezieheneigenen Namen Dritte heranziehen, die eigenunternehmerisch tätig werden. Dritte können in diesem Zusammenhang insbesondere, aber nicht ausschließlich auch Unternehmen sein, die gesellschaftsrechtlich mit WPP plc., dem obersten Mutterunternehmen von [m]STUDIO GmbH verbunden sind. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt9.9. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

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Samples: Terms of Business

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt1. Die Konditionen sind Karner & Dechow Industrie-Auktionen Ges.m.b.H. (in der Folge kurz „Karner & Dechow“ oder „Dienstleister“) ist Dienstleister für die Verwertung von Unternehmen und -teilen sowie Versteigerung von beweglichen Gegenständen (in der Folge kurz „Auktionen“). 2. Karner & Dechow führt ihre Dienstleistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Allgemeinen Auktionsbedingungen durch. 3. Bei den Auktionen (Online- und/oder Präsenzauktionen) der Karner & Dechow handelt es sich grundsätzlich um öffentlicheVersteigerungenimSinnedes§ 3 Z 4 FAGG. 4. Diese Bedingungen gelten auch ausdrücklich für Verkäufe, die nicht im Rahmen eines Kollektivvertrages mit einer Auktion erfolgen. 5. Mit der VRS GmbH Teilnahme an der Auktion akzeptieren und unterwerfen sich aktive Bieter, Höchstbieter sowie Käufer bei Online-/Präsenz-Auktionen oder –verkäufen, und sonstige Besucher der VRR AöR, dem Schulträger Webseite (in der Folge kurz „Kunde“) diesen Geschäftsbedingungen sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbarenden Allgemeinen Auktionsbedingungen. Grundlage bilden die nachstehenden TarifbestimmungenZwingende gesetzliche Regelungen bleiben davon unberührt. Zur Nutzung des SchülerTickets Soweit im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde, werden etwaige Bestimmungen in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtKunden nicht Vertragsinhalt. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx 6. Diese Allgemeinen Geschäfts- und SchülerinnenAuktionsbedingungen gelten, die unabhängig davon, ob der Kaufvertrag direkt mit Karner & Dechow als Versteigerer oder mit dessen Auftraggeber zustande kommt. 7. Die Auktion kann in Grevenbroicheigenem Namen, Rommerskirchenkommissionsweise oder vermittlungsweise auf eigene oder fremde Rechnung, Dormageninner- oder außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx Internet oder mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenHilfe jedes sonstigen Vertriebsmediums erfolgen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an GrundschulenDie Führung des Zuchtbuches obliegt nach der Satzung des KLZV e.V. der Zuchtbuchstelle. Im Zuchtbuch und Anhangregister, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- nachfolgend Register genannt, werden nur Zuchtmaßnahmen, die der Wurf- und Fachoberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS Zuchtkontrolle des KLZV e.V. unterliegen, und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrtEinzeleintragungen von reinrassigen Hunden verzeichnet. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit Zuchtbücher des KLZV e.V. werden jährlich in gedruckter Form herausgegeben und auf Anforderung gegen Kostenerstattung von der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbarenZuchtbuchstelle zugesandt. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und SchülerinnenZüchter, die in Grevenbroichdiesem Zeit- raum einen Wurf hatten, Rommerskirchenbekommen das Zuchtbuch kostenlos. Zuchtbuch und Register sind für Züchter und Mitglieder des KLZV e.V. zugänglich. Im Zuchtbuch aufgeführt werden alle Würfe unter Angabe der Zahl der geborenen und in das Zuchtbuch eingetragenen Welpen, Dormagengetrennt nach Geschlecht. Ferner werden alle erkennbaren Erbfehler und Schnittgeburten verzeichnet. Die Qualifikation von Zuchttieren legen der KLZV e.V. wie folgt fest: Bewertungsnote V und Sg. Eine Erläuterung des Aufbaus und ein Inhaltsverzeichnis, Monheimeine alphabetisch geordnete Liste, Langenfeldder für die Kooikerhondje des KLZV e.V. geschützten Zuchtstättennamen, Solingen sowie eine nach ihrem Familiennamen alphabetisch geordnete Liste der Züchter, sind Wurfeintragungen vorangestellt. Die Eintragung von Informationen, die nicht in von der F.C.I. und KLZV e.V. anerkannten Zuchtbüchern nachweisbar sind, ist gestattet. Eingetragen werden alle nach den Bestimmungen dieser Zuchtordnung gezüch- teten Welpen mit Ruf- und Zuchtstättennamen, Geschlecht, ihren Chip- und Zuchtbuchnummern. Angegeben werden ferner die Zuchtbuchnummern, der Zuchtstättenname und die Namen der Elterntiere, ihre Siegertitel, sowie ihre Gesundheitsbefunde. Aufgezeichnet werden dazu weitere anlässlich der Wurfkontrolle oder Remscheid wohnen Wurfabnahme festgestellte Tatsachen und dort zur Schule gehenBesonder- heiten, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket wie z.B. Wesen, Rutenlänge, Nabelbrüche, vorhandene Wolfskrallen, Augenschäden, Gebissschaden, Wolfsrachen, Knickrute, Anzahl der Hoden im Großen Grenzverkehr zwischen VRR Hodensack. Geburtsgewicht, Abgabegewicht, Aufzuchtbedingungen und VRSärztliche Bescheini- gung über den Zustand der Welpen und Mutterhündin. Schülerinnen Ferner werden eingetragen: Decktag, Wurftag, Zahl der geworfenen und Xxxxxxx mit Wohn- zur Eintragung gemeldeten Welpen (§ 8.2.1), sowie Name und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehenAnschrift des Züchters und Deckrüden, Anzahl der totgebo- renen bzw. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenverendeten Welpen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Zuchtordnung

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen1.1 Die Hafen Xxxxxx GmbH (nachfolgend: HVG) betreibt den Hafen Xxxxxx und ist insbesondere als umfassendes Hafendienstleistungsunternehmen sowie als Stauerei-, weiterführenden Schulen Umschlags- und Lagerbetrieb tätig. 1.2 Alle Wasser- und Landflächen des Hafens Xxxxxx einschließlich der Transportwege, Parkplätze, Waagen, Hallen etc. sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- aller sonstiger Hafenanlagen gemäß dem von der HVG veröffentlichten, jeweils gültigen Hafenplan werden nachfolgend als Hafengebiet bezeichnet. 1.3 Die Benutzung des Hafengebiets durch Hafennutzer, Kunden oder sonstige Vertragspartner der HVG (nachfolgend einzeln oder gemeinsam: Hafennutzer) sowie sämtliche Angebote, Annahmen, Leistungen und Fachoberschulen Geschäftsbeziehungen mit der HVG unterliegen den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HVG (nachfolgend: AGB) in ihrer jeweils gültigen Fassung. 1.4 Die jeweils gültige Fassung der AGB findet auch Anwendung auf alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen und Verträge mit der HVG. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Hafennutzers wird hiermit auch für den Fall von Bestätigungsschreiben widersprochen. Etwas anderes gilt nur, wenn die HVG Abweichungen ausdrücklich schriftlich zustimmt. 1.5 Ergänzend zu diesen AGB ist jeder Hafennutzer verpflichtet, die jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Benutzung des Hafengebiets und der Hafenanlagen zu beachten. 1.6 Sämtliche Schiffs- und Ladungsbeteiligten (Charterer, Xxxxxx, Eigner, Ausrüster sowie jede andere natürliche oder juristische Person, die das betreffende Wasserfahrzeug in Gebrauch hat oder die Hafenanlagen nutzt oder deren Nutzung veranlasst) gelten als Hafennutzer im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS Sinne dieser AGB und VRR, d.hhaften der HVG aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. wenn der Wohnort Der Hafennutzer haftet zudem für die Besatzung des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, Schiffes einschließlich dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtKapitän. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt1. Die Konditionen sind im Rahmen Kreistagsfraktionen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FWLG bilden für die Dauer der Wahlperiode 2016 bis 2021 eine Gruppe. 2. Die Fraktionen werden sich über die Schwerpunkte ihrer Arbeit wechselseitig unterrichten, insbesondere über Sachanträge, Resolutionen, andere Anträge sowie Pressemitteilungen. Nach Möglichkeit werden die Fraktionen eine gemeinsame Position vertreten. 3. Zur Abstimmung eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage gemeinsamen Vorgehens bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR Fraktionen einen Gruppenausschuss, der aus den drei Fraktionsvorsitzenden und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger dem Landrat besteht. 4.3.5.1.2 Ab 4. In der Regel treffen sich die Abgeordneten der Gruppe mindestens 30 Minuten vor Beginn der Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses und der Fachausschüsse zur Information und Abstimmung über die Inhalte der Tagesordnung. 5. Die Kreishaushalte werden gemeinsam verabschiedet. Die in der Gruppenvereinbarung festgelegten Ziele stehen unter dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und SchülerinnenHaushaltsvorbehalt. Vorrangiges Ziel ist es, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket ausgeglichene Haushalte zu beschließen. 6. Personalpolitische Entscheidungen werden im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenKonsens getroffen. 4.3.5.1.3 7. Die Fraktionen werden dem Vorschlag des Landrates zustimmen, Xxxxxxxx Xxxxxxxx zur Ersten Kreisrätin und Xxxxxx Xxxxxxx von Schulenzum Kreisrat zu wählen. Auch die Xxxx einer/s weiteren Kreisrätin/rates erfolgt entsprechend dem Vorschlag des Landrates, der sich vor Ausübung seines Vorschlagsrechtes mit den Gruppenpartnern abstimmen wird. 8. Vorschlagsrechte für welche die Schuledrei Stellvertretenden Landräte/innen: SPD Bündnis 90/Die Grünen CDU 9. Vorschlagsrechte für den Vorsitz des Kreistages: Vorsitz: SPD Stellvertreter: CDU Stellvertreterin: Bündnis 90/Die Grünen 10. Der Kreisausschuss wird auf die maximale Mitgliederzahl vergrößert. Die SPD besetzt drei Sitze, Bündnis 90/Die Grünen und FWLG jeweils einen Sitz. 11. Die Fachausschüsse werden mit 13 Mitgliedern besetzt, sofern nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Die Freien Wähler besetzen mit je 1 KTA den Schulausschuss, den Ausschuss für Finanzen und öffentliche Einrichtungen, den Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr, Bauen, Planen und Energie, den Ausschuss für Kultur, Sport und Partnerschaften, den Umweltausschuss und den Jugendhilfeausschuss. Bündnis 90/Die Grünen besetzen die Ausschüsse mit Ausnahme des Ausschusses für Kultur, Sport und Partnerschaften jeweils mit 2 KTA. Die SPD besetzt die Ausschüsse mit 4 bzw. ergänzend 5 KTA. Der Jugendhilfeausschuss unterliegt besonderen Regelungen (3, 1, 1). 12. Die Sitzverteilung in den weiteren Gremien des Landkreises bzw. der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen Unternehmen, Verbände und Organisationen, an denen der VRS GmbH Landkreis beteiligt ist oder VRR AöR über in die er Mitglieder entsendet, erfolgt entsprechend der Fraktionsstärke. Die FWLG erhält je ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigtMandat in den Zweckverbandsversammlungen der Sparkassen Duderstadt und Hann. Münden.

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Samples: Gruppenvereinbarung

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- 1 Gegenstand des Vertrages und Fachoberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.hVertragsgebiet (1) Dieser Vertrag regelt die für das Vorhaben erforderliche Bauleitplanung mit Regelungen zur Kostentragung (vgl. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (VertragsverkehrsunternehmenTeil B dieses Vertrages), zu vereinbarendie Durchführung des Vorhabens gem. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 12 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen BauGB (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulenvgl. Teil C dieses Vertrages), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung die Erschließung des Vorhabens (SchfkVOvgl. Teil D dieses Vertrages) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch sowie den Schulträger bestehterforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleich und die notwendigen artenschutzrechtlichen Maßnahmen (vgl. Teil E dieses Vertrages). 4.3.5.1.2 Ab (2) Das Vertragsgebiet entspricht dem 01.02.2011 können Xxxxxxx Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Langwiesen IV“. Soweit außerhalb des Vertragsgebiets Rechte und SchülerinnenPflichten begründet werden sollen, die in Grevenbroichist dies aus den einzelnen Regelungen – wie etwa für planexterne Ausgleichsmaßnahmen – ersichtlich. Bestandteile dieses Vertrages sind: 1. Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Langwiesen IV“, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket bestehend aus Planteil im Großen Grenzverkehr zwischen VRR Maßstab 1:1000 und VRSTextteil, nebst örtlicher Bauvorschriften, einschließlich der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zu den örtlichen Bauvorschriften, jeweils mit Stand vom 04.04.2019, angefertigt von Käser Ingenieure, Untergruppenbach (Anlage 1), 2. Schülerinnen Vorhaben- und Xxxxxxx Erschließungsplan (VEP) vom 17.04.2019, Messmer Consult, Schwaikheim (Anlage 2), 3. Umweltbericht, November 2019, Umweltplanung Dr. Xxxxxxx, Flein (Anlage 3), 4. Faunistische Untersuchung unter Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes vom 08.04.2019, Stauss & Turni Gutachterbüro für faunistische Untersuchungen, Tübingen (Anlage 4), 5. Bepflanzungs- und Begrünungskonzept (V+E Begrünungsplan) vom 17.04.2019, Messmer Consult, Schwaikheim (Anlage 5), 6. Konzept zu Gewässerentwicklung Zaberaue und Renaturierung Fürtlesbach (Gewässerentwicklungskonzept), bestehend aus Gestaltungsplänen zur Gewässerentwicklung Zaberaue und Renaturierung Fürtlesbach, jeweils vom 29.10.2019 und Erläuterungsberichten mit Wohn- Anlagen, jeweils vom 29.10. bzw. 11.11.2019, Jatho Umweltplanungen, Stuttgart (Anlage 6), 7. Schalltechnische Untersuchung vom 10.10.2019, Xxxxx + Jud Ingenieurbüro für Umweltakustik Stuttgart (Anlage 7), 8. Auswirkungen auf lokalklimatische Verhältnisse, Dezember 2018, Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG, Karlsruhe (Anlage 8), 9. Verkehrsuntersuchung vom 01.04.2019, Planungsgruppe Xxxx XxxX, Xxxxxxxxxxx (Xxxxxx 0), 00. Erschließungspläne Straßenbau und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenLeitungen, Stand: 23.07.2019, Ingenieurbüro Ippich, Brackenheim (Anlage 10.1: Erschließungspläne „Straßenbau“; Anlage 10.2: Erschließungspläne „Leitungen“). 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Durchführungsvertrag

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet Die Stadt Dortmund bedient sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.hzur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallentsorgung der EDG Entsorgung Dortmund GmbH (EDG). wenn der Wohnort des Schülers im VRR und Darüber hinaus hat die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind Stadt Dortmund seit dem 01.01.2011 im Rahmen eines Kollektivvertrages Dienstleistungsvertrages die Dortmunder Wertstoffgesellschaft mbH (DOWERT) im Sinne von § 22 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) mit der VRS GmbH oder haushaltsnahen Sammlung und anschließenden Aufbereitung von Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushalten beauftragt. Dieser Abfall wird gesondert vom Restmüll über die dafür vorgesehenen Umleerbehälter für Abfälle zur Verwertung gesammelt (Wertstofftonne). Die DOWERT ist auch mit der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets Sammlung von Leichtverpackungen im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx Stadtgebiet Dortmund beauftragt. Hierzu bestehen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen abgeschlossene Abstimmungsvereinbarungen der in Stadt Dortmund mit Systembetreibern nach § 97 6 Abs. 1 3 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen 4 der Verpackungsverordnung. Die städtischen Deponien werden nach den Regeln des Eigenbetriebsrechts als städtisches Sondervermögen geführt. Die Verwaltung des Sondervermögens wurde durch Vertrag auf die EDG übertragen. Die gebührenrelevanten Kosten der Entsorgung ergeben sich - aus dem Wirtschaftsplan der EDG (SchulGAnlage 4) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs - aus dem Wirtschaftsplan der DOWERT (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung Anlage 5) - aus dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens (SchfkVOAnlage 6) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung - aus Verrechnungen mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und Haushalt der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hatStadt (Anlage 3, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.Seite 7) - aus verschiedenen Absetzungen (Anlage 3, Seiten 7, u. 8 )

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Samples: Service Agreement

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an GrundschulenDer Zweckverband Abwasserverband Ottobeuren/Hawangen bestehend aus dem Markt Ottobeuren und der Gemeinde Hawangen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- betreibt auf dem Grundstück Fl.-Nr. 524 der Gemarkung Hawangen eine Sammelkläranlage. Diese Sammelkläranlage ist bereits so dimensioniert, dass sie neben den Abwässern des Marktes Ottobeuren und Fachoberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und Gemeinde Hawangen auch die Schule im VRS liegt, oder umgekehrtAbwässer der Gemeinde Böhen mit aufnehmen kann. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit Gemeinde Böhen beabsichtigt daher, zum Zeitpunkt der VRS GmbH oder erstmaligen Einleitung von Abwässern aus der VRR AöR, Gemeinde Böhen in die Sammelkläranlage Hawangen spätestens jedoch zum 1. Januar 1996 dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbarenAbwasserverband Ottobeuren/ Hawangen beizutreten. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung Da jedoch mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen Beitritt ein mit dem Gebiet der VG Ottobeuren deckungsgleicher Zweckverband entstehen würde, dessen Aufgaben ebenso gut die VG Ottobeuren erfüllen kann und somit ein Beitritt der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hatGemeinde Böhen nicht möglich ist, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigtist beabsichtigt, dass der Abwasserverband aufgelöst wird (Kraft Gesetzes). Gleichzeitig wird die Gemeinde Böhen ihre Aufgaben zur ordnungsgemäßen Klärung ihrer Abwässer durch Zweckvereinbarung auf die VG Ottobeuren übertragen. Auch hier sichert der Markt Ottobeuren bereits jetzt zu, einer entsprechenden Zweckvereinbarung zuzustimmen.

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Samples: Zweckvereinbarung

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.h. wenn Aufgrund der Wohnort des Schülers im VRR und besseren Lesbarkeit wird in diesen Richtlinien der Einfachheit halber nur die Schule im VRS liegt, oder umgekehrtmännliche Form verwendet. Die Konditionen weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen. 1.1 Bei der Benutzung städtischer Einrichtungen für öffentliche Veranstaltungen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit die Bestimmun- gen der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVOSonderbauverordnung - SBauVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtWestfalen, die Vorschriften der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand bzw. der gewerblichen Berufsgenossenschaften, das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlich- keit und das Nichtraucherschutzgesetz NRW zu beachten. Öffentlich ist jede Veranstaltung, bei der es sich um ein planmäßig zeitlich eingegrenztes, aus dem Alltag heraus gehobenes Ereignis handelt, zu welchem Jedermann Zutritt hat, somit der Besucher- kreis nicht eingeschränkt ist. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die 1.2 Die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald der Entgeltordnung (Anlage) aufgeführten öffentlichen Einrichtungen der Stadt (einschließ- lich ihrer Einrichtungsgegenstände können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket ihrer jeweiligen Eignung und Ausstattung nach Maßgabe dieser Richtlinien nachrangig auch Dritten zur Durchführung von Veranstaltungen gegen ein privatrechtliches Nutzungsentgelt nach der Entgeltordnung überlassen werden. Ein Rechts- anspruch hierauf besteht nicht. 1.3 Diese Richtlinien gelten nicht a) für eigene Veranstaltungen der Schloss-Stadt Hückeswagen und ihrer Einrichtungen (insbesonde- re Schulsport, Musikschule, Jugendzentrum) b) für den regelmäßig stattfindenden Trainings-, Übungs- und Meisterschaftsbetrieb der in Hückes- wagen ansässigen Vereine, c) für Veranstaltungen nach der Marktordnung der Schloss-Stadt Hückeswagen (z.B. Wochenmärkte oder marktähnliche Veranstaltungen, Kirmessen, Schützenfeste, Zirkusveranstaltungen u.ä.) d) für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen durch die Kreisvolkshochschule des Oberbergischen Kreises, Abteilung Hückeswagen, e) für die laufende Fraktionsarbeit der im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenRat vertretenen Parteien 1.4 Für Veranstaltungen folgender Nutzer wird kein Entgelt erhoben: - Bergischer Geschichtsverein im Heimatmuseum - Bergische Zeitgeschichte im Heimatmuseum - Schlosskonzerte Hückeswagen im Heimatmuseum - Musikschule - Stadtmarketing Hückeswagen e.V. - Hückeswagener Schulen, z.B. für Ausstellungen - Städtepartnerschaftskomitee - Stadtsportverband Hückeswagen e.V. - Verein Mittendrin im Heimatmuseum 1.5 Auswärtige Schulen entrichten für ihre Schulentlassfeiern in der Mehrzweckhalle ein ermäßigtes Entgelt nach Tarif N. Entstehende Kosten für Reinigung sind jedoch zu entrichten. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, 1.6 Die Vergaben der städtischen Einrichtungen erfolgen im Auftrag der Stadt unmittelbar durch den Stadtsportverband für welche die Schule/eine sportliche Nutzung außerhalb des regulären Schulsportbetriebes. Alle anderen Veranstaltungen werden terminlich vom Regionalen Gebäudemanagement der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigtStädte Hückeswagen-Wipperfürth koordiniert.

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Samples: Richtlinien Für Die Benutzung Städtischer Einrichtungen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen1 Eingliederung § 2 Förderung; Wahrung der Eigenart (1) Die Stadt fördert Degenfeld und alle seine Einrichtungen in derselben Weise, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen wie das im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS bisherigen Stadtgebiet geschieht. (2) Der bisherige Ortscharakter und VRR, d.hdas örtliche Brauchtum in Degenfeld sollen erhalten bleiben. wenn der Wohnort des Schülers Sein kulturelles Eigenleben soll sich auch weiterhin frei und ungehindert im VRR Verband der Stadt entfalten können. Die Stadt Schwäbisch Gmünd tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle privaten und die Schule öffentlichen Rechtsverhältnisse der Gemeinde Degenfeld ein. (1) Bürgermeister Steppan wird bis Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers entsprechend den Bestimmungen des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden übertragen. Das Maß seiner dienstlichen Inanspruchnahme beträgt wie seither 55 %. (2) Die übrigen, am Tage der Eingemeindung vorhandenen Gemeindebediensteten werden unter Wahrung ihres Besitzstandes in den Dienst der Stadt Schwäbisch Gmünd übernommen. Die im VRS liegtDienst der Gemeinde Degenfeld zurückgelegten Zeiten werden so behandelt, oder umgekehrtwie wenn sie bei der Stadt verbracht worden wären. (1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, in ihrer Hauptsatzung zu bestimmen, dass die ehemalige Gemeinde Degenfeld als ein von Schwäbisch Gmünd räumlich getrennter Wohnbezirk eine Ortschaft im Sinne von § 76 a der Gemeindeordnung bildet. (2) In der künftigen Ortschaft Degenfeld wird nach Maßgabe von § 8 dieser Vereinbarung eine örtliche Verwaltung eingerichtet. (3) Der Name der künftigen Ortschaft ist Schwäbisch Gmünd-Degenfeld. (1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd garantiert der Ortschaft Weiler in den Bergen zusammen mit der Ortschaft Degenfeld im Gemeinderat Schwäbisch Gmünd einen Sitz im Wege der unechten Teilortswahl. Die Konditionen Stadt verpflichtet sich, eine entsprechende Bestimmung in ihre Hauptsatzung aufzunehmen. Der gemeinsame Vertreter der Ortschaft Weiler in den Bergen und Degenfeld wird erstmals bei der nächsten, nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung stattfindenden regelmäßigen Gemeinderatswahl gewählt. (2) Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Sitzverteilung im Rahmen eines Kollektivvertrages Gemeinderat vor den jeweiligen Kommunalwahlen überprüft und gegebenenfalls den geänderten Verhältnissen angepasst wird. Die Stadt wird dabei darauf achten, dass eine angemessene, der Bevölkerungszahl entsprechende Vertretung im Gemeinderat gewährleistet ist. (1) Mit dem Inkrafttreten der Eingliederung wird in der früheren Gemeinde Degenfeld die Ortschaftsverfassung entsprechend den Bestimmungen des Zweiten Gesetzes zu Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinde eingeführt. (2) Die Zahl der Ortschaftsräte entspricht der Zahl der bisherigen Gemeinderäte. (3) Bis zur ersten Xxxx des Ortschaftsrats im Xxxxxx 1971 wird die Stadt in wichtigen Angelegenheiten, die Degenfeld betreffen, den früheren Gemeinderat der Gemeinde Degenfeld hören. (1) Die Stadt richtet in der künftigen Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Degenfeld eine örtliche Verwaltung ein, solange hierfür ein Bedürfnis besteht. Die örtliche Verwaltung wird bis zum Ausscheiden von Bürgermeister Xxxxxxx durch diesen als Ortsvorsteher (vgl. § 4 Absatz 1) geleitet und durch einen städtischen Fachbeamten betreut. Die der örtlichen Verwaltung zu übertragenden Geschäfte sowie die personelle und zeitliches Besetzung werden nach dem tatsächlichen Bedarf im Benehmen mit dem Ortschaftsrat festgesetzt. (2) Der Standesamtsbezirk Degenfeld soll erhalten bleiben. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde die Zusammenlegung mit einem anderen städtischen Standesamtsbezirk anordnet, sollen die Amtshandlungen soweit wie möglich in den Räumen der örtlichen Verwaltung Degenfeld vorgenommen werden. (3) Der Grundbuchamtsbezirk und das Nachlassgericht mit dem Sitz in Degenfeld sollen vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der zuständigen staatlichen Behörden erhalten bleiben. Der Ortsvorsteher wird für die Ortschaft Degenfeld zum Ratschreiber für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt werden. Für die Inventurbehörde soll eine selbständige Abteilung gebildet werden. (4) Die Stadtverwaltung wird dem Gemeinderat vorschlagen, dass er auch den jeweils mit der VRS GmbH oder fachlichen Betreuung beauftragten städtischen Beamten zum Gemeinderichter wählt und dass er die Geschäfte des Gemeindegerichts so verteilt, dass dieser sie ausübt, wenn beide Parteien in der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtOrtschaft Degenfeld wohnen. 4.3.5.1.2 Ab (1) In der künftigen Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Degenfeld bleibt das bisher geltende Ortsrecht der Gemeinde Degenfeld aufrechterhalten, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird. (2) Mit dem 01.02.2011 können Xxxxxxx Tag der Eingliederung tritt die Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd in der künftigen Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Degenfeld in Kraft. (3) Den Wasserabnehmern innerhalb der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Degenfeld werden die Wassertarife mit 0,38 DM/cbm und Schülerinnendem Jahresmesspreis von 4,74 DM solange unverändert zugestanden, bis neue Investitionen, sei es für weitere Quellfassungen, Schaffung weiteren Speicherraums oder Erweiterung des Verteilernetzes, Kosten verursachen, die in Grevenbroicheine Anpassung der Tarifpreise an die neue Kostensituation erfordern. Zu den Nettopreisen wird die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer, Rommerskirchenzur Zeit 5,5 % erhoben. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gelten die Steuerhebesätze der Stadt Schwäbisch Gmünd. Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, Dormagenberechtigten Belangen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Dazu gehört zum Beispiel eine ausreichende und gute Vatertierhaltung bzw. künstliche Besamung, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRRdie Förderung der erforderlichen Flurbereinigung sowie der Ausbau des Feldwegnetzes. Die Ortschaft Schwäbisch Gmünd-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehenDegenfeld bildet einen getrennten Bestattungsbezirk. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Eingliederungsvereinbarung

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen (1) Die Zentrale Leitstelle darf im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS Not- und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers Katastrophenfall Busse im VRR Namen der Polizei abziehen. (2) Das VU ist verpflichtet, an Übungen zu Katastrophen und Notfallszenarien teilzuneh- men. (3) Die ATO arbeitet aktuell an einem verkehrsmittelübergreifenden Sicherheitskonzept für den ÖPNV in Frankfurt. Sollten sich daraus Anforderungen an das VU ergeben, werden die Schule im VRS liegtVerkehrsunternehmen frühzeitig eingebunden Das VU erklärt sich bereit, oder umgekehrtdie Durchführung aktiv zu unterstützen. Die Konditionen Etwaige Aufwendungen, werden von der ATO getragen. C Anhang 2‌ Eine zunehmende Heterogenität bei den Fahrzeugtypen sowie ein beständiges Wachstum der Verkehrsleistungen machten einen neuen Zuschnitt des Linienbündels A notwendig. Aus diesen Gründen wurde das Linienbündel G als Abspaltung des bisherigen Linienbündel A gebildet. Die- ses kleinere Bündel soll einerseits den Marktzugang auch für mittelständische Verkehrsunter- nehmen erleichtern. Anderseits soll eine reduzierte Anzahl der Fahrzeugtypen die Komplexität des Betriebes überschaubar halten. Mit den Buslinien 24, 25, 27, 28 und 29 sind im Rahmen eines Kollektivvertrages Bündel G die Klein- und Midibuslinien des Frankfurter Nordens enthalten, welche die Stadtteile Nieder-Eschbach, Nieder-Erlenbach, Har- heim, Kalbach und Bonames untereinander und mit den Schnellbahnlinien verbinden. Als grenzüberschreitende Verbindung berührt die Linie 65 die Gemarkungen der VRS GmbH oder Städte Karben, Bad Homburg und Bad Vilbel. Darüber hinaus gehören die Linie 69, der VRR AöRQuartierbus Eschers- heim, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmendie Nachtbuslinien n4 und n41 zum Linienbündel G. Insgesamt sind diesem Linienbündel damit 7 Buslinien des Tagesverkehrs (24, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient 25, 27, 28, 29, 65 und 69) sowie zwei Nachtbuslinien (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbarenn4 und n41) zugeordnet. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets In einer zweiten Betriebsstufe werden im Großen Grenzverkehr zwischen VRR Folgejahr die südmainischen Quartierbuslinien 35, 45, 47 und VRS berechtigt sind Xxxxxxx 48 in das Bündel G in- tegriert. Damit gehören alle Midibuslinien der in § 97 AbsStadt Frankfurt am Main zum Linienbündel G. Nicht zum Bündel G gehören hingegen die rund um das Nordwestzentrum verkehrende Busli- nien (56, 60, 67, 71, 72 und 73). 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) Diese bleiben Bestandteil des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.Linienbündels A.

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Samples: Qualitätssicherungsvereinbarung (Qsv) Zur Ausreichenden Verkehrsbedienung

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen „Allgäu Tauch Club Immenstadt e.V.“ kurz ATCI e.V. 2. Er hat seinen Sitz in Immenstadt 3. Der Verein strebt die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten an. Der Verein will Mitglied des BLSV e.V., des BLTV e.V. und des VDST e.V. werden und diese Mitgliedschaft auch beibehalten. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen dieser Verbände als für sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen seine Mitglieder verbindlich an. 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977), und VRR, d.hzwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. wenn der Wohnort des Schülers Eine Änderung im VRR Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem BLSV e.V., dem BLTV e.V., dem VDST e.V. sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. 2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege, die Ausübung und die Schule Förderung des Tauch- sports und der Jugendarbeit. 3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: - Förderung tauchsportlicher Übungen und Leistungen in den Bereichen des Freizeitsports, - Förderung der allgemeinen Jugendpflege, - Aus- und Fortbildung von Sporttauchern, Übungsleitern und Tauchlehrern nach den Ordnungen und Richtlinien des VDST, der CMAS und befreundeten Verbänden - Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Tauchsportaktivitäten, - Förderung von Natur- und Umweltschutz am und im VRS liegtWasser einschl. des um- weltverträglichen Sportauchens. 4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Die Mittel und alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sons- tige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder umgekehrtdurch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 7. Die Konditionen Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. 8. Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Aufwandsentschädigungen ausschließlich im Rahmen eines Kollektivvertrages Einklang mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), den beste- henden steuerlichen Vorschriften gewährt werden. § 3 Ziff. 6 dieser Satzung ist zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtbeachten. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Satzung

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet D19 Die Definition der Grenzgänger/innen sowie die Kriterien zur Unterscheidung zwischen echten und unechten Grenzgänger/innen sind in A24 ff. aufgeführt. D20 Die Vollarbeitslosigkeit wird in A38 und A71 ff. abgehandelt. Echte Grenzgänger/innen: Wohnstaat D21 Echte Grenzgänger/innen zeichnen sich an Xxxxxxx an Grundschulendadurch aus, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen dass ihr Aufenthalt im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Nachbar- staat allein der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dient. Bei Eintritt der Arbeitslosigkeit besteht für sie kein Grund mehr, weiterhin dort zu bleiben; sie kehren an ihren Wohnort zurück, wo sich auch ihr Interessenzentrum befindet und sie bessere Chancen auf be- rufliche Wiedereingliederung haben. D22 Ausgehend von diesen Grundgedanken hat sich der Gesetzgeber für die Zuständigkeit des Wohnstaats ausgesprochen: Echte Grenzgänger/innen erhalten die Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit im Wohnstaat. D23 Ziehen Grenzgänger/innen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit vom Wohnstaat in den Verkehrsverbünden VRS und VRRStaat ihrer letzten Tätigkeit, d.hist die Voraussetzung von Art. wenn 65 Abs. 2 GVO, dass sie D24 Vollarbeitslose Arbeitnehmer/innen, die zum letzten Beschäftigungsstaat enge persön- liche und/oder berufliche Bindungen haben, können sich dort zusätzlich der Arbeitsver- waltung zur Verfügung stellen (respektive Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch nehmen). Entschädigt werden sie jedoch ausschliesslich vom Wohnstaat (s. D29). Unechte Grenzgänger/innen: Wahlrecht D25 Unechte Grenzgänger/innen haben bei Vollarbeitslosigkeit ein Wahlrecht, d. h. sie kön- nen ihren Anspruch entweder im Wohnstaat oder aber im letzten Tätigkeitsstaat gel- tend machen. D26 Gemäss Art. 65 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 5 GVO haben unechte Grenzgänger/innen bei Vollarbeitslosigkeit Anspruch auf Leistungen des letzten Tätigkeitsstaates, sofern sie sich in diesem Staat der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen (zum AVIG-Woh- nerfordernis in solchen Fällen siehe A88 ff.). Durch den Bezug von Leistungen im letz- ten Tätigkeitsstaat verlieren sie ihre Eigenschaft als unechte Grenzgänger/innen nicht. Wurde der Wohnort des Schülers im VRR Herkunftsstaat aufrechterhalten, können unechte Grenzgän- ger/innen dorthin zurückkehren, sich der dortigen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen und die Schule dort Leistungen beziehen. D27 Erheben unechte Grenzgänger/innen in ihrem Wohnstaat Anspruch auf Leistungen der ALV, so ist es ihre Sache, überzeugend darlegen, dass sie in ihrem letzten Tätigkeits- staat keinen Aufenthalt mit der Absicht des dauernden Verbleibs (=Wohnort) begründet haben. D28 Die Anerkennung eines ausserhalb des Tätigkeitsstaats liegenden Wohnorts erfolgt unter Zugrundelegung der in A80 ff. aufgeführten Kriterien. Es sollen im VRS liegtWesentlichen nur solche Personen den Status des unechten Grenzgängers oder der unechten Grenzgängerin erhalten, die trotz Tätigkeit und vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat sehr enge Beziehungen zur Schweiz beibehalten haben (s. auch A81). Zusätzliche Stellensuche im Staat der letzten Tätigkeit D29 Grenzgänger/innen, welche Leistungen von ihrem Wohnstaat erhalten, können sich nach Art. 65 Abs. 2 GVO zusätzlich der Arbeitsverwaltung im Staat ihrer letzten Tätig- keit (Beschäftigung oder umgekehrtselbständige Erwerbstätigkeit) zur Verfügung stellen. D30 Gemäss Art. 65 Abs. 3 letzter Satz GVO muss die stellensuchende Person die im Staat der zusätzlichen Stellensuche geltenden Verpflichtungen erfüllen. Die Konditionen sind Pflichten der ar- beitslosen Person im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH Wohnstaat und/oder der VRR AöRihre dort zur Arbeitssuche zu unternehmen- den Schritte haben Vorrang. D31 Falls eine arbeitslose Person in dem Mitgliedstaat, in dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmensie zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, das nicht allen Pflichten nachkommt und/oder nicht alle Schritte zur Arbeits- suche unternimmt, so hat dies keine Auswirkungen auf die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen)Leistungen, zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Wohn- staat gewährt werden (Art. 56 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und FachoberschulenDVO), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen . D32 Diese Personen haben Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 Zugang zur öffentlichen Arbeitsvermittlung in der Schweiz. Entsprechend können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRRsie sich bei einem RAV (als nicht anspruchsberechtigte D32a-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.D35

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Samples: Weisung Über Die Auswirkungen Der Verordnungen (Eg) Nr. 883/2004 Und 987/2009 Auf Die Arbeitslosenversicherung

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen1. Die Benutzungsvereinbarung gilt für die Anlagen und Einrichtungen der Segelzentrum Wien GmbH oder deren Pächter, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen wie sie im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Lageplan bekanntgemacht oder gekennzeichnet sind. Das Recht zur Nutzung entsteht durch den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrt. Die Konditionen sind Abschluß einer Überlassungsvereinbarung im Rahmen eines Kollektivvertrages der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). 2. Die Anlagen dienen der Ausübung des Wassersportes und der Ausbildung für den Wassersport, insbesondere des Segelns und der Erholung. Die Nutzung hat unter Bedachtnahme auf diesen Zweck möglichst rücksichtsvoll und ohne Beeinträchtigung anderer Nutzungsberechtigter und deren Eigentum zu erfolgen. 3. Die Nutzung der Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen ist der Nutzungsberechtigte (Mieter) allein verantwortlich, gleiches gilt für allfällige Gäste des Mieters. Insbesondere wird auf die jeweils gültige Fassung von Schifffahrtgesetz, Seen und Flußverkehrsordnung sowie auf die Verordnungen des Landeshauptmannes von Wien über die "Beschränkung des Gemeindegebrauches und der Schiffahrt auf der Neuen Donau" und die Bestimmungen über das Befahren des linken Uferbereiches der Neuen Donau mit Kraftfahrzeugen hingewiesen. 4. Behördlich genehmigte Wassersportveranstaltungen wie etwa Segelregatten oder Trainingskurse dürfen nicht behindert werden. Die für die Regatta ausgewiesenen Wasserflächen dürfen während der Veranstaltung nur soweit befahren werden, als es zur Erreichung von Gebieten außerhalb des Regattabereiches erforderlich ist, jede vermeidbare Behinderung von Regatta- oder Trainingsteilnehmern sowie der Organisation hat zu unterbleiben. Eine Liste mit den Terminen der genehmigten Wassersportveranstaltungen wird durch Aushang bekanntgemacht. 5. Als Ansprechpartner für alle organisatorischen Fragen im Zusammenhang mit der VRS Nutzung der Einrichtungen der Segelzentrum Wien GmbH oder deren Pächter steht während der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbarenSommersaison der Anlagenwart zur Verfügung. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets Der Anlagenwart ist im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtBuffetbetrieb "Hafenkajüte" erreichbar. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen 1.1 Die STEINACKER Technische Überwachungsgesell- schaft mbH erbringt Dienstleistungen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS Bereich Arbeitssi- cherheit, Umweltberatung und VRR, d.hArbeitsmedizin. wenn der Wohnort des Schülers Hierzu wird ein Dienstleistungsvertrag geschlossen. Des weiteren übt die STEINACKER Technische Überwa- chungsgesellschaft mbH eine hoheitliche Tätigkeit im VRR Be- reich Technische Überwachung aus. Die Technische Überwachung beinhaltet Verkehrssicher- heitsprüfung gem. § 29 StVZO, Fahrzeugein- und Anbau- abnahme gem. § 19 (3) StVZO, Abgasuntersuchung gem. § 47 a StVZO für alle Fahrzeugarten, Sonderprüfung BO- Kraft, GGVS-Prüfungen, UVV-Prüfungen an Fahrzeugen, Prüfungen an Flüssigkeitsanlagen in Fahrzeugen. Diese Dienstleistungen erfolgen als Vertragspartner im Namen und auf Rechnung der GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH, Stuttgart (xxx.xxxx.xx). 1.2 Der Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der Auf- tragserteilung jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen und die Schule im VRS liegtPreisliste an. Abweichende Geschäfts- bedingungen einzelner Auftraggeber können grundsätzlich nicht anerkannt werden. 1.3 Nebenabreden, oder umgekehrt. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit Zusagen und sonstige Erklärungen der VRS GmbH Mitarbeiter der STEINACKER Technische Überwachungs- gesellschaft mbH oder der VRR AöRvon ihr eingeschalteten Sach- verständigen sind nur dann bindend, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbarenwenn sie von der STEINACKER Technische Überwachungsgesellschaft mbH ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz Dies gilt auch für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bestehtAbänderungen dieser Klausel. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet sich an Xxxxxxx an Grundschulen, 1.1 Der Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) bietet allen Schülern der weiterführenden Schulen und Vollzeit-Berufskollegs sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS und VRR, d.h. wenn der Wohnort des Schülers im VRR und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrtderen Schulträgern ein Schülerticket an. Die Konditionen sind im Rahmen Rah- men eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöRGmbH, dem Schulträger Schulträ- ger sowie dem jeweiligen VRS-Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (VertragsverkehrsunternehmenVertragsverkehrsunter- nehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten weiterführenden Schulen und Vollzeit-Berufskollegs (Berufsfach- und FachoberschulenFachober- schulen), an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme Über- nahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht. Das Solidarmodell bedeutet, dass grundsätzlich 100% der Schü- ler einer Schule das SchülerTicket zu dem unter Punkt 9 festge- legten Preis abnehmen. Entschließen sich nicht 100% der Xxxxxxx zur Abnahme, sondern z. B. nur 85%, dann wird der Differenzbe- trag für die nicht abgenommenen SchülerTickets (100% - 85%) auf die tatsächlich teilnehmenden Xxxxxxx umgelegt. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen, die in Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehen. 4.3.5.1.3 1.2 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen VRS- Verkehrsunternehmen (Vertragsverkehrsunternehmen) und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: VRS Gemeinschaftstarif

Allgemeines. 4.3.5.1.1 Das Angebot richtet 1. Diese Teilnahmebedingungen regeln das EUROPA-Galerie Saarbrücken Frühjahrs-Gewinnspiel des Veranstalters durch die Teilnehmer sowie die Erhebung und Verarbeitung der von den Teilnehmern mitgeteilten personenbezogenen Daten. 2. Die Teilnahme am EUROPA-Galerie Saarbrücken Frühjahrs-Gewinnspiel erfolgt durch die Angabe der richtigen Lösung der Gewinnspielfrage, das Eintragen der E-Mail-Adresse, und das Ausfüllen und Absenden des Gewinnspielformulars durch das Drücken des „teilnehmen“-Buttons, über die EUROPA-Galerie Saarbrücken Website unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/. Im Rahmen der Teilnahme werden die Kontaktdaten (siehe nachstehende Ziffer II.1) der Teilnehmer abgefragt. Hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Teilnehmer wird auf die nachstehende Ziff. V. verwiesen. 3. Der Teilnehmer ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Person zu machen. Für die Richtigkeit der Angabe der eigenen Kontaktdaten ist der Teilnehmer selbst verantwortlich. 4. Teilnahmeberechtigt ist jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat; vorstehend und nachfolgend „Teilnehmer“. Ausgeschlossen von der Teilnahme sind Angestellte, freie Mitarbeiter und Bevollmächtigte des Veranstalters, etwaiger Kooperationspartner und der ansässigen Mieter sowie deren Angehörige. Jeder Teilnehmer darf an dem EUROPA-Galerie Saarbrücken Frühjahrs- Gewinnspiel nur einmal teilnehmen. Die Teilnahme über Gewinnspiel-Promoter oder Gewinnspiel- Firmen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Verstoß hiergegen führt zum Ausschluss des betreffenden Teilnehmers vom Gewinnspiel. 5. Ausgeschlossen werden auch Teilnehmer, die gegen diese Teilnahmebedingungen verstoßen, sich an Xxxxxxx an Grundschulenunerlaubter Hilfsmittel bedienen oder in sonstiger Weise versuchen, weiterführenden Schulen das EUROPA-Galerie Saarbrücken Frühjahrs-Gewinnspiel zu manipulieren (z.B. durch Sammel- oder Mehrfachteilnahmen). Ein Manipulationsversuch liegt auch vor, wenn z. B. automatische Skripte, Hackertools, Trojaner oder Viren eingesetzt werden, sowie Vollzeitschüler an Berufsfach- und Fachoberschulen wenn ein Teilnehmer sich durch andere unerlaubte Mittel einen Vorteil verschafft. Des Weiteren können unwahre Personenangaben zum Ausschluss führen. Der Veranstalter behält sich vor, in diesen Fällen auch nachträglich Teilnehmer auszuschließen. Ein Anspruch auf Veröffentlichung eines eingereichten Fotos besteht nicht. 6. Die Teilnahme am EUROPA-Galerie Saarbrücken Frühjahrs-Gewinnspiel ist ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Verkehrsverbünden VRS Zeitraum vom 09.03.2023, 10 Uhr bis 15.03.2023, 23.59 Uhr und VRRausschließlich online unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/ möglich. Die Teilnahme am EUROPA-Galerie Saarbrücken Frühjahrs-Gewinnspiel ist kostenlos und unabhängig vom Erwerb von Waren oder Dienstleistungen. Für die Teilnahme ist jedoch die Angabe der personenbezogenen Daten erforderlich, d.h. wenn der Wohnort des Schülers die für die Kontaktaufnahme im VRR Falle des Gewinns notwendig sind. 7. Eine Teilnahme am EUROPA-Galerie Saarbrücken Frühjahrs-Gewinnspiel ist nur möglich, wenn diese Teilnahmebedingungen durch Anklicken der entsprechenden Box auf Website des Gewinnspiels (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/) akzeptiert werden und die Schule im VRS liegt, oder umgekehrtdatenschutzrechtliche Einwilligung erteilt wird. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH oder der VRR AöR, dem Schulträger sowie dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient (Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbarenStimme muss fristgerecht eingehen. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen. Zur Nutzung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS berechtigt sind Xxxxxxx der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz Teilnahmeschluss für das Land NordrheinEUROPA-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen und VollzeitGalerie Saarbrücken Frühjahrs-Berufskollegs (Berufsfach- und Fachoberschulen)Gewinnspiel ist der 15.03.2023, an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht23.59 Uhr. Spätere Teilnahmen werden nicht mehr berücksichtigt. 4.3.5.1.2 Ab dem 01.02.2011 können Xxxxxxx und Schülerinnen8. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, die in Grevenbroichvon den Teilnehmern bereitgestellten Inhalte (zum Beispiel personenbezogene Daten) auf potentielle Verletzungen der Rechte Dritter zu überprüfen. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, RommerskirchenBeiträge von der Teilnahme auszuschließen und zu löschen, Dormagen, Monheim, Langenfeld, Solingen wenn sie die Aufgabe verfehlen oder Remscheid wohnen und dort zur Schule gehen, wählen zwischen dem VRR-SchokoTicket und dem SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Monheim können wahlweise auch das VRS-SchülerTicket beziehen. Schülerinnen und Xxxxxxx mit Wohn- und Schulort in Radevormwald können im Rahmen eines Pilotprojektes ab 01.08.2011 wahlweise das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS oder das VRS-SchülerTicket beziehengegen diese Teilnahmebedingungen verstoßen. 4.3.5.1.3 Xxxxxxx von Schulen, für welche die Schule/der Schulträger eine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Vertragsverkehrsunternehmen und der VRS GmbH oder VRR AöR über ein SchülerTicket abgeschlossen hat, sind nicht zum Bezug von SchülerjahresTickets berechtigt.

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Samples: Teilnahmebedingungen