Common use of Allgemeines Clause in Contracts

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.

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Sources: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann (gilt für TV-, Internet- und Telefoniedienste) 1 Allgemeine Anforderungen 1.1 Der Telekommunikationsnetzbetreiber behält sich vor, Internet- und/oder Telefoniedienste nur in Verbindung mit einem Kabelanschluss anzubieten, für den OGAWwährend der gesamten Laufzeit des Vertrages über den Internet- und/oder Telefondienst ein Vertragsverhältnis mit dem Telekommunikationsnetzbetreiber besteht. Endet das Vertragsverhältnis hinsichtlich des Kabelanschlusses oder verliert der Telekommunikationsnetzbetreiber das Recht zur Versorgung des betreffenden Grundstücks während der Laufzeit des Vertrages über Internet- und/oder Telefoniedienste aus einem nicht von dem Telekommunikationsnetzbetreiber zu vertretenden Grunde, hat der Telekommunikationsnetzbetreiber ein außerordentliches Kündigungsrecht. Bei Internet- und/oder Telefoniediensten, die Teilfonds über das Medium Richtfunk an das Telekommunikationsnetz angeschlossen sind, behält sich der Telekommunikationsnetzbetreiber ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall vor, dass die Dienstbereitstellung aus rechtlichen oder technischen Gründen nicht mehr möglich ist. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er dem Telekommunikationsnetzbetreiber für den entstandenen Schaden. 1.2 Der physikalische und logische Netzabschlusspunkt des Internet- bzw. Telefonanschlusses ist die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenKabelanschlussdose, beziehungsweise der Datenanschluss in der Wohneinheit des Kunden, an welche ein der Adressierung des Anschlusses und der Steuerung der vom Telekommunikationsnetzbetreiber bereitgestellten Telekommunikationsdienste dienendes Zugangsendgerät (Kabelmodem, auch als integrierter Bestandteil eines Kabelrouters) angeschlossen wird. 1.3 Die technischen Einrichtungen des Telekommunikationsnetzbetreibers erstrecken sich in der Regel bis zum Übergabepunkt. Die Anteilinhaber können Hausverteilanlage (Verkabelung) gehört in der Regel nicht zu der technischen Einrichtung des Telekommunikationsnetzbetreibers. Der Telekommunikationsnetzbetreiber kann die Liquidation des OGAWBereitstellung der Internet- und/oder Telefoniedienste von der Rückkanalfähigkeit der Hausverteilanlage abhängig machen. Sofern der Telekommunikationsnetzbetreiber im Einzelfall die Herstellung der Rückkanalfähigkeit der Hausverteilanlage übernommen hat, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltkann er von dem Vertrag zurücktreten, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassungwenn sich herausstellt, dass es im Interesse des/die Herstellung der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies Rückkanalfähigkeit nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, eine geordnete Verwertung es sei denn, der Vermögenswerte Kunde oder der dinglich Berechtigte trägt den über das Normalmaß hinausgehenden Aufwand. 1.4 Die Leistungsmerkmale des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“)Internet- und/oder Telefondienstes ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Dienstes. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb mittlere Verfügbarkeit des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung Internet- und/oder Telefondienstes liegt im Interesse Jahresdurchschnitt bei mindestens 97,0 % und ergibt sich aus der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird)tatsächlichen Verfügbarkeitszeit des Anschlusses in Stunden in Relation zu der theoretisch möglichen Anschlussverfügbarkeit der letzten zwölf Monate. Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffenBerechnung der vertraglich vereinbarten Verfügbarkeit bleiben Zeiten der Nichtverfügbarkeit unberücksichtigt, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/deren Ursache der Kunde selbst zu vertreten hat oder die Feststellung auf Änderungswünschen des Nettoinventarwerts aussetzenKunden beruhen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt Ebenso unberücksichtigt bleiben Zeiten der Nichtverfügbarkeit aufgrund von unvermeidbaren Unterbrechungen (z. B. höhere Gewalt) oder Störungen im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschüttenInternet außerhalb des Breitbandnetzes des Telekommunikationsnetzbetreibers, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds diese nicht vom Telekommunikationsnetzbetreiber zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.vertreten sind

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Sources: Service Agreement, Service Agreement, Service Agreement

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWa) Der Auftraggeber erhält über die eingelagerten Güter einen Lagerschein, (Anlage 1 ), der vor Auslieferung des Gutes zurückzugeben ist. Der Lagerschein gilt nur als Empfangsbestätigung. Der Lagerhalter ist daher insbesondere nicht verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger des Lagerscheines auszuhändigen. Der Lagerhalter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Teilfonds und Legitimation des Vorzeigers des Lagerscheines zu prüfen. Er ist ohne weiteres berechtigt, gegen Rückgabe des Lagerscheines das Gut an den Vorzeiger des Scheines auszuliefern. b) Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich vom Auftraggeber mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber nur derjenige, dem die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, zur Verfügung über das Lagergut berechtigt. c) Der Lagerhalter ist nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltverpflichtet, die bei diesem/diesen Teilfonds Echtheit der Unterschriften auf den das Gut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, prüfen. a) Die Lagerung erfolgt in betriebseigenen oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenfremden Lagerräumen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇ der Lagerhalter nicht im eigenen Lager ein, so hat er den Lagerort dem Auftraggeber schriftlich bekanntzugeben. Muß die Lagerung in einem öffentlichen Lager erfolgen, so gelten primär dessen Geschäftsbedingungen. b) Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als die Sicherung und Bewachung unter Berücksichtigung aller Umstände geboten und ortsüblich ist. Der Lagerhalter genügt seiner Bewachungspflicht, wenn er bei Einstellung, Annahme und Durchführung der Bewachung die notwendige Sorgfalt angewendet hat. c) Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die ▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten▇▇ des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAWMacht er vom Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise bewirkender Unterbringung, soweit die ▇▇▇▇ des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist. a) Der Zutritt zum Lager ist dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten nur während der Geschäftsstunden in Begleitung des Lagerhalters oder berufener Angestellter erlaubt, wenn der Besuch mindestens drei Tage vorher angemeldet ist und der Lagerschein vorgelegt wird. In den ersten und letzten drei Tagen jedes Monatswechsels ist eine Besichtigung des Lagers nicht gestattet. b) Nimmt der Auftraggeber irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor, so hat er danach dem Lagerhalter das Gut aufs neue zu übergeben und erforderlichenfalls Zahl, Art und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm festzustellen. Andernfalls ist jede Haftung des Lagerhalters für später festgestellte Schäden, die den Umständen nach seiner Auffassung durch den Eingriff des Auftraggebers verursacht sein können, ausgeschlossen. Der Lagerhalter behält sich das Recht vor, die Handlungen, die der Auftraggeber mit seinem Lagergut vornehmen will, durch seine Angestellten Ausführen zu lassen. Die durch die Besichtigung oder Heraussuchung entstehenden Kosten sind nach dem im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen SachausschüttungGeschäft des Lagerhalters geltenden Tarif oder in Ermangelung dessen nach ortsüblichen Preisen zu bezahlen. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag Transport der Lagergüter zu der künftigen Wohnung des Auftraggebers oder nach einem sonstigen Bestimmungsort soll durch den Lagerhalter erfolgen. Ohne besonderen schriftlichen Auftrag ist der Lagerhalter zur Vornahme von Arbeiten zur Erhaltung oder Bewahrung des Gutes oder seiner Verpackung nicht verpflichtet. a) Der Lagerhalter kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werdenden Lagervertrag jederzeit durch eingeschriebenen Brief mit Monatsfrist kündigen. b) Der Auftraggeber kann den Lagervertrag jederzeit ohne Frist kündigen, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten unbeschadet des Anspruches des Lagerhalters auf Lagergeld gemäß § 16. c) In den ersten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichenletzten drei Tagen jedes Monatswechsels werden Lagergüter nicht ausgefolgt. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarDem Auftraggeber entstehen hierdurch keine zusätzlichen Lagergelder.

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Sources: Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (Aösp), Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (Aösp), Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (Aösp)

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft Ressortvereinbarung regelt die Anerkennung der im Militärdienst erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten Anerkennung: Die im Militärdienst erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten können genutzt werden, um eine TEIL-FCL Lizenz zu erwerben, sofern der Bewerber einen MFS mit gültigem Beiblatt und gültigen Berechtigungen besitzt und die Anforderungen der Anlage 1, Anhang 1 (Flugzeuge) oder 2 (Hubschrauber) erfüllt werden. Damit die dortigen unter „Sonstige Anforderungen“ normalerweise geforderten Theorieprüfungen entfallen, ist der Nachweis der Ausbildung an einer zertifizierten ATO vorzulegen. Sollte im Antrag für Flugzeugführer der „ATPL (A) – Theoriekredit“ beantragt werden, ohne dass der Antragsteller eine Langstreckenflugberechtigung (LB) bereits besitzt, so muss die geforderte Theorieprüfung komplett mit den LR Fächern abgelegt werden. Für die Theorieprüfung hat der Antragsteller 18 Monate Zeit. Die Prüfung kann in maximal 6 Sessionen geteilt werden. Sofern es sich um die erste Anrechnung der militärischen Flugerfahrung und Qualifikationen handelt, ist ein Antrag an das LufABw gemäß Vordruck (Anlage 3- 1 für Flugzeugführer bzw. Anlage 3-2 für Hubschrauberführer) und den OGAWnachfolgenden Hinweisen zu stellen. Nach Prüfung durch das LufABw wird im Fall des Vorliegens eines Anerkennungstatbestandes der Antrag an die zuständige zivile Behörde weitergeleitet und dort beschieden. Ergibt die Prüfung des LufABw, dass kein Anerkennungstatbestand vorliegt, wird der Antrag durch das LufABw abgelehnt. Nach Erwerb einer zivilen Lizenz, kann die Anrechnung weiterer Flugerfahrung zum Erwerb einer höherwertigen Lizenz erfolgen bzw. neu erworbene oder noch nicht beantragte Qualifikationen beim LufABw beantragt werden. In diesem Fall ist dem weiteren Antrag eine Kopie der zivilen Lizenz hinzuzufügen. Näheres regelt Punkt 3. dieses Merkblattes (dies gilt nicht für die Nachweise, die Teilfonds und zwingend zivil nachzuweisen sind). Es wird empfohlen, den Antrag für die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenerstmalige Anrechnung der militärischen Flugerfahrung rechtzeitig vor Beendigung der fliegerischen militärischen Verwendung einzureichen. Die Anteilinhaber Falls kein MFS mit gültigem Beiblatt am Tage der Antragstellung vorhanden ist, können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds Militärdienst erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenFähigkeiten dennoch Anerkennung finden. Der OGAW hat (i) Antragsteller beantragt beim LufABw eine Bestätigung über die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten militärische Flugerfahrung und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇Qualifikationen. Diese wird dem Antragsteller direkt zugestellt.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.

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Sources: Vereinbarung Zur Anrechenbarkeit Von Kenntnissen, Erfahrungen Und Fähigkeiten Aus Der Militärischen Luftfahrt, Vereinbarung Zur Anrechenbarkeit Von Kenntnissen, Erfahrungen Und Fähigkeiten Aus Der Militärischen Luftfahrt, Ressortvereinbarung Zur Anerkennung Von Militärdienstkenntnissen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWAnleger, die Teilfonds und Anteilklassen über eine der Vertriebsgesellschaften erwerben, müssen hierzu die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenüblichen Kontoeröffnungsbestimmungen der Vertriebsgesellschaften erfüllen. Die Das Eigentum an den Namensanteilen wird durch einen Eintrag in das Anteilregister der Gesellschaft verbrieft. Anteilinhaber können nicht erhalten Bestätigungsmitteilungen für die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder von ihnen getätigten Geschäfte; über Namensanteile werden keine Urkunden ausgestellt. Globalurkunden werden im Rahmen einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellteingetragenen Vereinbarung („registered common global certificate arrangement“), die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führengemeinsam mit Clearstream International und Euroclear eingegangen wurde, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich machtausgegeben. Anteile, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassungin Form einer Globalurkunde gehalten werden, dass es sind im Interesse des/Anteilregister der Teilfonds Gesellschaft im Namen des Clearstream International und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-DokumentationEuroclear Sammeldepots registriert. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“)Zusammenhang mit Globalurkunden werden keine physischen Anteilzertifikate ausgegeben. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten Globalurkunden können im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbarzwischen Clearstream International, Euroclear und der Hauptzahlstelle bestehenden Vereinbarungen gegen Namensanteile umgetauscht werden. Vermögensverwaltungsgebühren Informationen betreffend Globalurkunden sowie die für diese geltenden Handelsverfahren sind auf Anfrage beim Investor Servicing Team vor Ort erhältlich. Alle notierten Anteile werden an der Euro MTF in Luxemburg notiert. Anleger müssen die Anlagekriterien der Anteilklasse erfüllen, in die sie investieren wollen (wie z.B. Mindestbetrag für die Erstanlage und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen Anlegertyp). Wurde aus Versehen ein Zeichnungsantrag für eine Anteilklasse, deren Kriterien der geordneten Abwicklung Anleger nicht mehr zahlbarerfüllt, bearbeitet, behält sich der Verwaltungsrat das Recht vor, die Anteile des betreffenden Anteilinhabers zurückzunehmen. In einem solchen Fall ist der Verwaltungsrat nicht verpflichtet, den Anteilinhaber vorab zu informieren, und der Anleger trägt alle hieraus resultierenden Risiken, einschließlich des Risikos von Marktbewegungen. Der Verwaltungsrat kann zudem nach vorheriger Rücksprache und mit Zustimmung des Anteilinhabers beschließen, die Anteile in eine geeignete Anteilklasse des jeweiligen Fonds (soweit vorhanden) umzutauschen. Der Verwaltungsrat kann neue Fonds auflegen oder weitere Anteilklassen ausgeben. Für diesen Prospekt wird dann eine Ergänzung herausgegeben, die über diese neuen Fonds oder Anteilklassen informiert.

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Sources: Prospectus, Prospectus, Prospectus

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren1. Die Anteilinhaber können nachstehenden Geschäftsbedingungen liegen allen Lieferungen und Leistungen von TRUMPF an den Kunden sowie den sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaften der TRUMPF Unternehmensgruppe und dem Kunden zugrunde, wenn der Kunde bei Vertragsabschluss seinen Sitz in Deutschland hat, und gelten als Bestandteil des zwischen der jeweiligen TRUMPF Gesellschaft und dem Kunden abgeschlossenen Vertrags. Eigene Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn TRUMPF diesen bei Auftragsannahme nicht ausdrücklich widerspricht. 2. Mündliche Nebenabreden zu abgeschlossenen Verträgen bestehen nicht. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden. 3. Für die Liquidation Rechtsbeziehungen zwischen TRUMPF und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenUN-Kaufrechts (CISG) und des deutschen Internationalen Privatrechts. 4. Wurden Gerichtstand für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Kunden und der betreffenden Anteilinhaber TRUMPF ist, die Anlagestrategie soweit keine abweichende ausschließliche Zuständigkeit besteht, der Sitz von TRUMPF. TRUMPF behält sich das Recht zur Klageerhebung an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand vor. 5. Das Recht, Zahlungen oder sonstige eigene Leistungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als sein Zurückbehaltungsrecht oder seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder zu Gunsten des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenKunden entscheidungsreif sind. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-DokumentationEinrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt dem Kunden unbenommen. 6. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAWTRUMPF ist jederzeit zur Vornahme technischer Änderungen berechtigt, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während sie einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird)Verbesserung dienen. 7. Bei der Verfolgung dieses Ziels kann Vertragsanbahnung und -durchführung ist die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht Verarbeitung von Kontakt- und Interaktionsdaten von Ansprechpartnern des Kunden erforderlich. TRUMPF verarbeitet diese personenbezogenen Daten auf Grund eines berechtigten Interesses, die normale Anlagepolitik Nachvollziehbarkeit der Geschäftsbeziehung sicherzustellen und die Kommunikation bei Abwicklung des Teilfonds befolgenVertragsverhältnisses zu unterstützen. Darüber hinaus kann Soweit die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffenVertragsleistung die Einbindung weiterer Unternehmen der TRUMPF Gruppe erfordert, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenerfolgt eine Weitergabe der Informationen auch an diese. Die Verwaltungsgesellschaft handelt Hiervon können auch Unternehmen der TRUMPF Gruppe im Interesse außereuropäischen Ausland umfasst sein. Ein angemessenes Datenschutzniveau unter Beachtung der Anteilinhaber Art. 44 ff DS-GVO wird innerhalb der TRUMPF Gruppe sichergestellt. 8. Zur Anbahnung und ist bestrebtAbwicklung der Verträge sowie späterer Leistungen übermittelt TRUMPF Mitarbeiter-Kontaktdaten an den Kunden, die Verwertungserlöse um eine geordnete Kommunikation und Leistungsabwicklung zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttungermöglichen. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in Kunde darf diese Daten lediglich zur Durchführung der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung jeweiligen Vertragsbeziehung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarTRUMPF verwenden.

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Sources: General Terms and Conditions, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWMontagen werden zu Pauschalpreisen oder nach Zeit und Aufwand abgerechnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Montagen nach Zeit und Aufwand berechnet. Für alle Berechnungsarten gelten folgende allgemeinen Bestimmungen: a) Für Abrechnungen und Zahlungen gelten die vertraglichen Abmachungen. Falls nichts anderes vereinbart ist, wird die Inbetriebsetzung gesondert berechnet. b) Verzögert sich die Montage, Inbetriebsetzung oder Übernahme im eigenen Betrieb durch Umstände, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenObrist nicht zu vertreten hat, so werden dem Kunden alle dadurch entstehenden Mehrkosten verrechnet. c) Zahlungen des Kunden an das Montagepersonal haben gegenüber Obrist keine schuldbefreiende Wirkung. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil Ausnahmefälle bedürfen besonderer Vereinbarung. d) Gegenseitige Materialbezüge auf der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltBaustelle sind durch Quittungen zu belegen, die bei diesem/diesen Teilfonds vom Montageleiter bzw. vom Kunden oder dessen Beauftragten zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds unterschreiben sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Dienst- und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (iArbeitsleistungen. e) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen ▇ das Montagepersonal infolge Verkürzung der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenArbeitszeit beim Kunden oder aus sonstigen Gründen, die Obrist nicht zu vertreten hat, ausgenommen Streik seines eigenen Personals, die für das Montagepersonal geltende tarifliche Arbeitszeit nicht erreichen, so wird die Zeit des Ausfalls wie normale Arbeitszeit nach ihrer Einschätzung den Sätzen für Montage nach Zeit und Aufwand berechnet. f) Führt Obrist Arbeiten, die im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine GarantieVertrag nicht vorgesehen sind, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik auf Verlangen des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und AufwendungenKunden aus, so werden verbleibende Rücklagen und/diese Arbeiten nach den Bestimmungen für Montage nach Zeit und Aufwand abgerechnet. g) Muss Obrist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, Arbeiten zu Zeiten oder Einbehalte unverzinst an unter Umständen ausführen, die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten von den im Rahmen Vertrag vorausgesetzten Arbeitsbedingungen abweichen und Mehraufwendungen erfordern, so hat der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen Kunde die entsprechenden Mehrpreise zu zahlen, wenn er von Obrist rechtzeitig über die Veränderung der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarArbeitsbedingungen unterrichtet wurde.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWUnternehmer übermitteln die Arbeitsentgelte der Beschäftigten, die Teilfonds geleisteten Arbeitsstunden und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenAnzahl der Versicherten mit summarischen elektronischen Lohnnachweisen an die von den Unfallversicherungsträgern bei der DGUV nach § 97 Abs. 1 SGB IV errichtete Annahmestelle. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds Übermittlung erfolgt ausschließlich aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder einer Anteilklasse verlangensystemgeprüften Ausfüllhilfen. Wurden Diese Regelungen gelten auch für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es unterjährige Lohnnachweise (§ 99 Abs. 4 SGB IV) und im Interesse des/Korrekturverfahren nach § 99 Abs. 3 Satz 1 SGB IV. Jeder Übermittlung eines elektronischen Lohnnachweises ist der Teilfonds und automatisierte Abgleich mit der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat bei der DGUV geführten Stammdatendatei (i§ 101 SGB IV) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und als besonderes Verfahren vorgeschaltet (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wirdVorverfahren). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann Übermittlung der elektronischen Lohnnachweise wird grundsätzlich der Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenversicherung genutzt (§ 96 Abs. 1 SGB IV). Sowohl beim Abgleich mit der Stammdatendatei als auch bei der Übermittlung des elektronischen Lohnnachweises sind als Zugangsdaten die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers, die normale Anlagepolitik Unternehmensnummer (bis 31.12.2022 die Mitgliedsnummer) und das Identifikationskennzeichen des Teilfonds befolgenUnternehmens zu verwenden, die der Unfallversicherungsträger zuvor schriftlich mitgeteilt hat. Darüber hinaus kann Um die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffenVerarbeitungsprozesse bei der Datenannahmestelle, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder den Unfallversicherungsträgern und in den systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen und maschinellen Ausfüllhilfen zu vereinfachen, wird der gesamte Meldevorgang zu einem Beitragsjahr einschließlich des Abgleichs mit der Stammdatendatei mit einer durchgängig zu verwendenden Vorgangs-ID gekennzeichnet. Über die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenfachlichen Datensätze und Datenbausteine enthalten die „Gemeinsamen Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung nach § 103 SGB IV“ einschließlich ihrer Anlagen die näheren Bestimmungen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse Verfahrensbeschreibung zum elektronischen Lohnnachweis an die Unfallversicherung legt darüber hinausgehende Einzelheiten und das Prüfungsverfahren für die übermittelten Daten fest. Sie trifft außerdem ergänzende Festlegungen zu den Korrektur- und Stornierungsverfahren. Für die Übermittlung der Anteilinhaber und ist bestrebt, Daten sind die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV sowie die Gemeinsamen Grundsätze Technik nach § 95 Abs. 1 SGB IV in der Höhejeweils geltenden Fassung maßgebend. Soweit die Satzung bestimmt, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte dass sich die Höhe der Beiträge für Beschäftigte nach der Zahl der Versicherten oder nach Arbeitsstunden (§§ 155, 156, 185 SGB VII) richtet, melden die Unternehmer die für die Berechnung benötigten Grundlagen ebenfalls mit elektronischen Lohnnachweisen. Das gilt aber nicht für Unternehmer, deren Beiträge für ihre Beschäftigten auf der Basis von Einwohnerzahlen nach § 185 Abs. 4 Satz 1 SGB VII erhoben werden. Das elektronische Lohnnachweisverfahren gilt außerdem nicht für Unternehmen in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten der formellen Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, für private Haushalte nach § 129 Abs. 1 Nummer 2 SGB VII und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an soweit die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren Unfallversicherungsträger für sich und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarihre eigenen Unternehmen zuständig sind.

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Sources: Meldeverfahren Zur Sozialversicherung, Meldeverfahren Zur Sozialversicherung

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWGegenstand dieser Bestimmung sind Rahmenbedin- gungen und Aufwandserstattungen für einen zu ver- einbarenden Telearbeitsplatz eines (einer) Angestell- ten. Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeit- geberIn und ArbeitnehmerIn möglich. Telearbeit liegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz eines (einer) Ange- stellten in die Wohnung verlegt wird und regelmäßige Teile der Arbeitszeit dort geleistet werden. Der Ort, die Teilfonds Erreichbarkeit und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenArbeitsmittel für den Telear- beitsplatz müssen vorher schriftlich vereinbart wer- den. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfolgt auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil Arbeitge- bers mit der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt(dem) Angestellten, die bei diesem/diesen Teilfonds den Bestimmun- gen dieses Kollektivvertrages sowie einer allfällig ab- zuschließenden Betriebsvereinbarung folgt. Insoweit keine Betriebsvereinbarung besteht, sind Vereinba- rungen insbesondere über Arbeitsstätte, Arbeitszeit, Arbeitsmittel, über den Kontakt zum Betrieb und eine Beendigung der Telearbeit zu einem Volumen führen, das treffen. Die Mitwir- kungsrechte des Betriebsrates gemäß ArbVG sind ein- zuhalten. Der arbeitsrechtliche Status der (des) Angestellten er- fährt durch die schriftliche Vereinbarung eines Telear- beitsplatzes keine Änderung. Über allfällige Aufwandserstattungen sowie Fragen der erweiterten Anwendung des DNHG kann eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, Be- triebsvereinbarung abgeschlossen werden. Bestehende betriebliche Regelungen sind nach Mög- lichkeit unverändert oder ist sinngemäß für die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist(den) An- gestellten, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgeneinen Telearbeitsplatz haben, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇anzu- wenden.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.

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Sources: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen Auftraggeber und/oder Einziehungsberechtigte verpflichtet sich, SWISSPERFORM die für die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenund Wahrnehmung seiner Rechte und Ansprüche erforderlichen Auskünfte und Hinweise zu erteilen und die dafür nötigen Unterlagen (z.B. Verträge, etc.) zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse Dasselbe gilt hinsichtlich der Anteilinhaber zur Verteilung erforderlichen Angaben und ist bestrebtUnterlagen. Der Auftraggeber und/oder Einziehungsberechtigte verpflichtet sich, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt allfäl- lige Änderungen der Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Zahlungs- adresse, MwSt-Nummer etc. unverzüglich bekanntzugeben. Zustellungen von Abrechnungen und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, anderer Korrespondenz an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe vom Auftraggeber und/oder Einziehungsberechtigten zuletzt mitgeteilte (postalische oder elektronische) Adresse sind wirksam erfolgt. Bei Unterlassung der Meldung einer gültigen Zustell- und Zahlungsadresse ruht die Verpflichtung von SWISSPERFORM zur Zustellung von Abrechnun- gen und anderer Korrespondenz sowie zur Auszahlung der abgerechneten Verwertungserlöse. SWISSPERFORM ist nicht zur Nachforschung nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art Zustell- und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen SachausschüttungZahlungsadresse verpflichtet. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag Auftraggeber kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hälteinen Einziehungsberechtigten einsetzen, um die Kosten Verwertungserlöse von SWISSPERFORM zu begehren und Aufwendungen einzuziehen. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, SWISSPERFORM alle zur Verteilung an diesen Einziehungsberechtigten notwendigen Angaben mit- zuteilen. SWISSPERFORM akzeptiert einen Einziehungsberechtigten als Zahlungsempfänger nur, wenn dieser als direkter Stellvertreter des Teilfonds zu begleichenAuf- traggebers handelt. Übersteigen derartige Rücklagen SWISSPERFORM geht davon aus, dass der Auftraggeber und/oder Einbehalte Einzie- hungsberechtigte die Höhe wirtschaftlich berechtigte Person der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten ihm ausbezahl- ten Verwertungserlöse ist und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen dass der Auftraggeber und/oder Einbehalte unverzinst an Einzie- hungsberechtigte sie selbst versteuert. Wenn der Auftraggeber und/oder Einziehungsberechtigte nicht oder nur teilweise die Anteilinhaber ausgezahltwirtschaftlich berech- tigte Person ist oder die Steuerbehörde Auskunft über die Person des wirt- schaftlich Berechtigten bzw. Sofern der ihm ausbezahlten Verwertungserlöse verlangt, verpflichtet sich der Auftraggeber und/oder Einziehungsberech- tigte auf entsprechende Aufforderung von SWISSPERFORM hin, ihr alle diesbezüglich benötigten Informationen mitzuteilen. Bei Tod des Auftraggebers und/oder Einziehungsberechtigten haben die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließtRechtsnachfolger SWISSPERFORM einen gemeinsamen Vertreter zu be- zeichnen. Solange die Erben unbekannt sind oder kein gemeinsamer Ver- treter bezeichnet ist bzw. die Erbteilung nicht definitiv durchgeführt wur- de, sind ruht die Verwaltungskosten im Rahmen Verpflichtung von SWISSPERFORM zur Zustellung von Abrech- nungen und anderer Korrespondenz sowie zur Auszahlung der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarabgerech- neten Verwertungserlöse.

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Sources: Allgemeine Wahrnehmungs Und Geschäftsbedingungen, Allgemeine Wahrnehmungs Und Geschäftsbedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWUnternehmer übermitteln die Arbeitsentgelte der Beschäftigten, die Teilfonds geleisteten Arbeits- stunden und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenAnzahl der Versicherten mit summarischen elektronischen Lohnnachweisen an die von den Unfallversicherungsträgern bei der DGUV nach § 97 Abs. 1 SGB IV errichtete Annahmestelle. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds Übermittlung erfolgt ausschließlich aus systemgeprüften Entgeltabrech- nungsprogrammen oder einer Anteilklasse verlangensystemgeprüften Ausfüllhilfen. Wurden Diese Regelungen gelten auch für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es unterjährige Lohnnachweise (§ 99 Abs. 4 SGB IV) und im Interesse des/Korrekturverfahren nach § 99 Abs. 3 Satz 1 SGB IV. Jeder Übermittlung eines elektronischen Lohnnachweises ist der Teilfonds und automatisierte Abgleich mit der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat bei der DGUV geführten Stammdatendatei (i§ 101 SGB IV) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und als besonderes Verfahren vorgeschaltet (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wirdVorverfahren). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann Übermittlung der elektronischen Lohnnachweise wird grundsätzlich der Kommunika- tionsserver der gesetzlichen Krankenversicherung genutzt (§ 96 Abs. 1 SGB IV). Sowohl beim Abgleich mit der Stammdatendatei als auch bei der Übermittlung des elektroni- schen Lohnnachweises sind als Zugangsdaten die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht Betriebsnummer des zuständigen Unfall- versicherungsträgers, die normale Anlagepolitik Mitgliedsnummer und das Identifikationskennzeichen des Teilfonds befolgenUnter- nehmens zu verwenden, die der Unfallversicherungsträger zuvor schriftlich mitgeteilt hat. Darüber hinaus kann Um die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffenVerarbeitungsprozesse bei der Datenannahmestelle, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder den Unfallversicherungsträgern und in den systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen und maschinellen Ausfüllhilfen zu vereinfachen, wird der gesamte Meldevorgang zu einem Beitragsjahr einschließlich des Abgleichs mit der Stammdatendatei mit einer durchgängig zu verwendenden Vorgangs-ID gekennzeichnet. Über die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenfachlichen Datensätze und Datenbausteine enthalten die „Gemeinsamen Grundsät- ze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung nach § 103 SGB IV“ einschließlich ihrer Anlagen die näheren Bestimmungen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse Verfahrensbeschreibung zum elektronischen Lohnnachweis an die Unfallversicherung legt darüber hinausgehende Einzelheiten und das Prüfungsverfahren für die übermittelten Daten fest. Sie trifft außerdem ergänzende Festle- gungen zu den Korrektur- und Stornierungsverfahren. Für die Übermittlung der Anteilinhaber und ist bestrebt, Daten sind die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikations- daten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV sowie die Gemeinsamen Grundsätze Technik nach § 95 SGB IV in der Höhejeweils geltenden Fassung maßgebend. Soweit die Satzung bestimmt, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte dass sich die Höhe der Beiträge für Beschäftigte nach der Zahl der Versicherten oder nach Arbeitsstunden (§§ 155, 156, 185 SGB VII) richtet, melden die Unternehmer die für die Berechnung benötigten Grundlagen ebenfalls mit elektronischen Lohnnachweisen. Das gilt aber nicht für Unternehmer, deren Beiträge für ihre Beschäftigten auf der Basis von Einwohnerzahlen nach § 185 Abs. 4 Satz 1 SGB VII erhoben werden. Das elektronische Lohnnachweisverfahren gilt außerdem nicht für Unternehmen in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten der formellen Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, für private Haushalte nach § 129 Abs. 1 Nummer 2 SGB VII und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an soweit die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren Unfallversicherungsträger für sich und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarihre eigenen Unternehmen zuständig sind.

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Sources: Meldeverfahren Zur Sozialversicherung, Meldeverfahren Zur Sozialversicherung

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen1. Der OGAW Mieter hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung sich an den Bestimmungen der "Versammlungsstätten- Verordnung", insbesondere den darin festgelegten Ausführungen der "Betriebsvorschriften" sowie den "Unfallverhütungsvorschriften - Bühnen und Studios" zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentationorientieren. Im Hinblick übrigen hat er die „anerkannten Regelwerke der Technik" sowie alle zu beachtenden Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter und Sicherheitsregeln einzuhalten. (Siehe Anhang!) 2. Der Mieter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen "Sicherheitsmaßnahmen" zu treffen sowie die ordnungsbehördlichen und brandschutztechnischen Vorschriften zu beachten. 3. Während der Veranstaltung führt der Mieter die Oberaufsicht. Der Mieter hat der Vermieterin einen "Verantwortlichen" zu benennen, der während der Benutzung des Mietobjekts ständig anwesend ist und auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst Einhaltung der OGAW"Betriebsvorschriften" der "Versammlungsstätten-Verordnung" beachtet. 4. Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Für Ansprüche aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet die Vermieterin nur insoweit, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung als der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt Zustand der Mietsache vor deren Überlassung an den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“)Mieter in Betracht kommt. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen Vermieterin haftet nur für Schäden, die auf vorher nicht erkennbarer, mangelhafter Beschaffenheit der überlassenen Räume und des Inventars zurückzuführen sind. (BGB §§ 537/538) Soweit bei den vorgenannten Haftungsfällen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der Vermieterin vorliegt, stellt der Mieter diese von den Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Haftung aus 3 836 BGB (Einsturz eines Gebäudes) bleibt hiervon unberührt. 5. Der Mieter haftet für alle von ihm, seinen Beauftragten, sowie den Veranstaltungsbesuchern bei der Benutzung der Mietsache, des Inventars, der zur Kultura gehörenden Außenanlagen und sonstigen Einrichtungen verursachten und verschuldeten Schäden. Soweit Schäden auf das Verhalten sonstiger dritter Personen im Zusammenhang mit der vom Mieter durchgeführten Veranstaltung zurückzuführen sind, haftet der Mieter nur bei schuldhafter Nichtfeststellung deren Personalien. 6. Soweit der Mieter nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festVorstehendem Schadensersatz zu leisten hat, ist die Vermieterin berechtigt, den Schaden auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen. 7. Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder sonstigen die Veranstaltung behindernden und beeinträchtigenden Ereignissen haftet die Vermieterin nicht. 8. Der Mieter ist während der Mietzeit zur Obhut über die Mietsachen verpflichtet. die Räume und Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Nägel, Schrauben, Nieten, Krampen, Ösen, etc. dürfen nicht in den Boden (Ausnahme: Bühnenboden), die Wände in Decken oder Einrichtungsgegenstände geschlagen, bzw. geschraubt werden. Aus dieser Obhutspflicht folgt eine Anzeigepflicht des Mieters, wenn sich an der Mietsache ein Mangel zeigt. Schäden oder Beeinträchtigungen an den für die Sicherheit er Versammlungsstätte notwendigen Einrichtungen sind unverzüglich der Vermieterin anzuzeigen. 9. Der Mieter sogt für ein qualifiziertes Organisationsmanagement, indem Anordnungs- und Entscheidungsrechte klar geregelt sind. Der Mieter achtet auf hinreichende Eignung des durch ihn eingesetzten Personals und übernimmt die notwendige Überwachung. Für Auf-, Um- und Abbauarbeiten von Ausstattungen u. ä. ist die Zeit so ausreichend zu bemessen, damit sie gefahrlos durchgeführt werden können. Termine für Vorbereitungsarbeiten sind ablauforganisatorisch zu koordinieren und besonders zu vereinbaren. Der Ablauf der Veranstaltung ist unter Einbeziehung der Personaldisposition rechtzeitig mit der Vermieterin abzustimmen. Mitwirkende und durch ihn Beschäftigte sind durch den Mieter einzuweisen und zu belehren. a) Zu- und Ausgänge sowie Rettungswege sind freizuhalten. Sie dürfen weder aus szenischen Gründen beeinträchtigt werden, noch dürfen sie verstellt, verhängt oder in ihrer Funktion eingeschränkt sein. Zu- und Ausgänge sind während des Betriebs unverschlossen zu halten. Rauchdichte, feuerhemmende oder feuerbeständige Türen und Tore dürfen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt sein. Das Arretieren mittels Holzkeilen ist untersagt. Bewegungsflächen für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind jederzeit freizuhalten. Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sind stets zugänglich zu halten. Die Regeln der veröffentlichten Haus- und Brandschutzverordnung sind zu beachten. Darin festgelegte Maßnahmen zu vorbeugendem Brandschutz, Branderkennung, Brandbekämpfung und Verhalten sind zu berücksichtigen. b) In den Austellungsräumen befinden sich Fluchttüren, die jederzeit von innen nach außen geöffnet werden können. Das technische Personal/oder der Hausmeister der Vermieterin kontrolliert am Ende der Ausstellung alle Flucht- türen. Dem Mieter muß daher bekannt sein, daß dennoch durch z.B. Ein- schließenlassen einer Person diese die Möglichkeit hat, die Ausstellungs- räume mit oder ohne Waren zu verlassen. 11. Die Verwendung von offenem Feuer und Licht (Ausnahme: Kerzen) oder feuergefährlichen Stoffen, Mineralölen, Spiritus, verflüssigter oder verdichteter Gase, Pyrotechnik u. ä. ist unzulässig. 12. Im gesamten Haus ist Rauchverbot. 13. Erfordert die Durchführung einer Veranstaltung den Einsatz von Polizei, Sanitätspersonal und Feuerwehr, so sind für die Beauftragten Dienstplätze kostenlos freizuhalten. die Dienstplatzkarten sind dem Vermieter unaufgefordert vor Mietbeginn zu übergeben. Die Bestellung Feuersicherheitswache, Sanitätspersonal, Arzt, Ordnungskräften und technischen Fachkräften erfolgt rechtzeitig in Absprache mit der Vermieterin. 14. Den Beauftragten der Vermieterin ist jederzeit der Zutritt zu den vermieteten Räumen zu gestatten. 15. Der Einsatz von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Räumen bedarf der vorherigen Genehmigung der Vermieterin und den zuständigen Aufsichtsbehörden. Verbrennungsmotoren dürfen nur kurzzeitig betrieben werden. Die Abgase sind entweder unschädlich zu machen oder direkt ins Freie zu führen. Um die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (Brandlast und Explosionsgefahr möglichst gering zu halten, ist der „Verwertungszeitraum“) Kraftstoffvorrat im Tank auf die notwendige Menge zu begrenzen. Außerdem ist das Restvolumen des Tanks mit Stickstoff aufzufüllen; dies hat im Freien zu erfolgen. 16. Die Vermieterin kann verlangen, daß zur Aufrechterhaltung der Ordnung und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschriebenSicherheit Einsatzpläne und Ordnungsdienste durch den Mieter disponiert werden. Wurde Macht es die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossenLage und Situation erforderlich, verlängert kann das durch die Kultura eingesetzte Personal zur Ordnung und Sicherheit herangezogen werden. 17. Für die Benutzung der OGAW den Verwertungszeitraum Räume, der Bühne und informiert das Ausschmücken der Räume sind die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) im Anhang an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse Benutzungsordnung aufgelisteten Sicherheitsvorschriften zu beachten. Sie sind verbindlicher Bestandteil der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenBenutzungsordnung. 18. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und Vermieterin kann den vorherigen Abschluß einer Versicherung oder einer Sicherheitsleistung in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre angemessener Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarverlangen.

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Sources: Miet Und Benutzungsordnung

Allgemeines. (a) Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenvon der global office GmbH angebotenen Dienstleistungen richten sich ausschließlich an gewerbliche Kunden. Die Anteilinhaber können global office GmbH erbringt die Dienste entsprechend dem über das Online-Portal gewählten Produkt und in Absprache mit dem Auftraggeber. Ist eine Absprache in Einzelfällen nicht möglich, erbringt die Liquidation global office GmbH ihre Dienste so, wie es dem mutmaßlichen Willen des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenAuftraggebers entspricht. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es Der Leistungsumfang im Interesse des/Einzelnen ergibt sich aus der Teilfonds jeweils konkreten Leistungsbeschreibung. (b) Die global office GmbH verpflichtet sich, alle Dienste immer mit größter Sorgfalt auszuführen. Sollten Informationen in Einzelfällen unvollständig, inhaltlich unklar oder unrichtig an die global office GmbH übermittelt bzw. von Mitarbeitern der global office GmbH unvollständig, inhaltlich unklar oder unrichtig verstanden und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgenweitergeleitet werden, so kann wird eine Gewähr für die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Informationen nicht übernommen. (c) Die global office GmbH behält sich eine zeitweilige Beschränkung oder des OGAW beschließenUnterbrechung der Dienste aus wichtigem Grund vor, insbesondere bei kurzzeitiger Belegung aller Sekretariatsplätze wegen nicht vorhersehbaren, überdurchschnittlichen Anrufaufkommens, (d) Die global office GmbH ist berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen. Der OGAW hat (i) Dritte wird die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten gleichen Sicherheits- und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werdenVerschwiegenheitsstandards einhalten, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hältglobal office GmbH, um soweit dem nicht berechtigte Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. Der Auftraggeber nimmt die Kosten erbrachte Leistung als Leistung der global office GmbH an soweit nicht ausdrücklich eine Vermittlung zum Abschluss eines Vertrages direkt mit dem Dritten vertraglich vorgesehen ist. (e) Die global office GmbH ist berechtigt, die Leistungsbeschreibungen nachträglich zu ändern oder zu ergänzen. In diesem Fall teilt die global office GmbH dem Auftraggeber die Änderungen in Textform mit. Weicht die geänderte Leistungsbeschreibung zum Nachteil des Auftraggebers von der bisherigen ab, ist er berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung von dem ihm in diesem Falle zustehenden außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Ansonsten gilt die Änderung als genehmigt. Auf die Frist und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichendie Folgen ihrer Nichteinhaltung weist die global office GmbH den Auftraggeber in der Mitteilung hin. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe Die Änderungen werden nicht vor Ablauf der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarMonatsfrist wirksam.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, Für die Teilfonds Eignung vom Auftraggeber beigebrachter Werbemittel und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidiereninhaltliche Fehler beigebrachter Werbemittel übernimmt der Verlag keine Haftung. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch Auch besteht keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen Prüf- und/oder Hinweispflicht für diese Werbemittel. Für etwaige Fehler bei der elektronischen Übertragung oder bei einer Konvertierung übernimmt der Verlag keine Haftung. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen oder fernmündlich veranlassten Änderungen sowie bei mangelhaften Werbemitteln übernimmt der Verlag keine Gewähr für die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenRichtigkeit der Wiedergabe. Kosten für Lieferung bestellter Entwürfe, Zeichnungen, Filme und sonstige Werbemittel sowie erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen trägt der Auftraggeber. Die Verwaltungsgesellschaft handelt Pflicht zur Aufbewahrung von beigestellten Werbemitteln endet drei Monate nach Erscheinen der letzten Werbeeinschaltung auf Grund des zu Grunde liegenden Werbeauftrages. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers hergestellt und geliefert. Der Verlag ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung darüber dem Auftraggeber Probeabzüge vorzulegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Probeabzüge innerhalb der gesetzten Frist mit Freigabevermerk zu genehmigen. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist kein Widerspruch des Auftraggebers, gilt die Genehmigung des Auftraggebers hinsichtlich des Korrekturabzuges auch ohne Rücksendung des Probeabzuges mit Genehmigungsvermerk als erteilt. Der Auftraggeber wird bei Übermittlung des Probeabzuges zur Genehmigung auf die Rechtswirkungen seines Verhaltens hingewiesen. Der Verlag ist zu einer Prüfung der einem Werbeauftrag zu Grunde liegenden Werbemittel oder eines dagegen vor- gebrachten Veröffentlichungsbegehrens nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, rechtlich notwendige Adaptionen einer Einschaltung auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber vorzunehmen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf eine allfällige durch eine Schaltung bewirkte oder drohende Rechtsverletzung hinzuweisen. Für den Wort- und Bildinhalt der Werbemittel so-wie für die Einhaltung der für die beauftragten Werbemaßnahmen geltenden gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Vorgaben und Kennzeichnungspflichten - wie beispielsweise bei Anbot gewerblicher Dienstleistungen die gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung seines Unternehmens gem. § 63 GewO - haftet ausschließlich der Auftraggeber, der auch verantwortlich ist für die Gesetzmäßigkeit der Inhalte der von ihm beauftragten Werbemaßnahmen. Dies gilt auch für Werbemittel, die vom Verlag auf Wunsch des Auftraggebers erstellt oder beigeschafft werden. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die für die Durchführung des Werbeauftrages entweder vom Auftraggeber beigestellten oder vom Verlag über Wunsch des Auftraggebers beschafften oder erstellte Unterlagen, Daten und Werbemittel auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter so- wie auf deren lauterkeitsrechtliche Unbedenklichkeit zu prüfen. Die lauterkeitsrechtliche, wettbewerbsrechtliche oder sonstige rechtliche Prüfung von Werbemitteln, die vom Verlag auf Wunsch des Auftraggebers erstellt oder beigeschafft werden, ist nicht Teil des Werbeauftrages. Der Auftraggeber wird den Verlag im Interesse Falle dessen Inanspruchnahme durch Dritte (insbesondere wegen urheberrechtlicher Ansprüche oder wegen UWG-Widrigkeit des Inhaltes von Werbemitteln) vollständig schadlos halten, was auch allfällige Kosten einer Urteilsveröffentlichung, Gegendarstellung etc. betrifft. Der Auftraggeber garantiert (§ 880a ABGB), dass das Inserat gegen keinerlei gesetzliche Bestimmungen verstößt und Rechte Dritter nicht verletzt. Der Verlag ist unbeschadet der Anteilinhaber Pflicht des Auftraggebers gemäß diesem Vertragspunkt berechtigt, beauftragte Werbemaßnahme entsprechend den medienrechtlichen Vorschriften für entgeltliche Ankündigungen, Empfehlungen und ist bestrebtBerichte zu kennzeichnen oder eine unzureichende Kennzeichnung zu adaptieren; dies wird vom Auftragnehmer zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Auftraggeber räumt dem Verlag an den im Zusammenhang mit den beauftragten Werbemaßnahmen zur Verfügung gestellten Werbemitteln und deren Bestandteilen folgende Nutzungsrechte ein: (a) die zur Erfüllung des Werbeauftrages zweckdienlichen Nutzungsrechte sowie (b) das Recht, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und sie - insbesondere in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art Form von Produktpräsentationen - zu Referenzzwecken sowie zur Eigenwerbung ohne räumliche und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte zeitliche Beschränkung in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten Eigen- und Aufwendungen des Teilfonds Fremdmedien (jeweils analog und digital) sowie in Social Media Kanälen zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarverwenden.

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Sources: Werbeauftrag

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Tiere dürfen von den OGAW, die Teilfonds Gästen nur nach vorheriger Zustimmung der Hotelleitung und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierengegen Berechnung eines Zuschlages mitgebracht werden. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAWBeteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten ist vom ▇▇▇▇ selbst zu verantworten. Der ▇▇▇▇ ist angehalten, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenSportanlagen, Geräte und Fahrzeuge auf jeden Fall vor Inanspruchnahme zu überprüfen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltFür Unfälle, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führenSportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es haftet AVITA nur im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie Falle des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenVerschuldens. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (Abschluss einer Sportversicherung wird dem ▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇▇ empfohlen. Weckaufträge wird das Hotel mit größtmöglicher Sorgfalt erledigen. Schadenersatzansprüche aufgrund allfälliger fehlerhafter oder fehlender Erfüllungen sind jedoch ausgeschlossen. Auskünfte jeder Art werden nach bestem Wissen erteilt, jedoch ohne Gewähr. Fundsachen (liegen gebliebene Sachen) über werden nur auf Anfrage gegen Kostenerstattung nachgesandt. Das Hotel verpflichtet sich zu einer Aufbewahrung für 6 Monate. Nach diesem Zeitraum werden diese Gegenstände verwertet. Nachrichten, Post und Warensendungen werden für die Gäste mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Aufbewahrung, Zustellung und auf Wunsch die Nachsendung derselben. Eine Haftung für Verlust, Verzögerung oder Beschädigung ist jedoch ausgeschlossen. Bei einer unentgeltlichen Beförderung von Personen und Gepäck ist die Haftung des AVITA für Personen und Sachschäden auf die gesetzliche KFZ-Versicherung beschränkt. Für Verluste und Verzögerungen wird eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenHaftung gänzlich ausgeschlossen. Die Liquidation ortsüblichen Taxen sind im Hotel, Arrangement- und Ferienwohnpreis enthalten. Die Berichtigung von Irrtümern sowie Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Mündliche Abreden werden erst wirksam, wenn sie vom Hotelier schriftlich bestätigt worden sind. Ermäßigungen und Begünstigungen für Studenten erfolgen nur gegen Vorlage eines gültigen Studentenausweises und nur bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres. WEB-, Hotelgutscheine und Thermenweltgutscheine sind nur einlösbar für Eintritte und Hotelaufenthalte, jedoch nicht zu einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu allfälligen Aufbuchung der Bonuscard, nicht für den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse Mitgliedsbeitrag im Fitnesscenter und auch nicht für Konsumationen. Ein Guthaben auf der Grundlage der OGAWBonuscard kann in bar, mit VISA, mit MASTERCARD oder mit hauseigenen Gutscheinen, sogenannten „AVITA-DokumentationGutscheinen“ bezahlt werden. Im Hinblick Die Bonuscard ist personenbezogen, sodass die Vergünstigungen und die Leistungen durch die Bonuscard nur von jener Person in Anspruch genommen werden können, auf die Liquidation die Bonuscard lautet. Die Barauszahlung eines Teilfonds veranlasst Guthabens ist nicht möglich. Lediglich für den Fall, dass eine sogenannte „Partnerkarte“ vorliegt, können die Leistungen und Vergünstigungen gemeinsam mit einer weiteren Person in Anspruch genommen werden. Eine Aufbuchung der OGAWBonuscard ist nur mit Beträgen von EUR 100,00, EUR 200,00 und EUR 300,00 möglich. Teilbeträge können nicht aufgebucht werden. Für die Einladung zur Stammgästeparty ist es erforderlich, dass seit der letzten Stammgästeparty zu jenem Zeitpunkt, an dem die Einladungen zur Stammgästeparty versendet werden, eine vollständige Aufladung der Bonuscard erfolgt ist. Personen, deren Bonuscard seit der letzten Stammgästeparty bis zum Zeitpunkt der Versendung der Einladungen nicht aufgeladen wurde, ist die Teilnahme an der Stammgästeparty verwehrt. Bade- und Saunaschluss ist jeweils eine halbe Stunde vor dem bekanntgegebenen Zeitpunkt des Schließens der Therme, sodass gewährleistet ist, dass sich die Gäste zum Zeitpunkt der Schließung der Therme bereits außerhalb der Drehkreuze befinden. Die Fitness Center Mitgliedschaft kann nicht mit einem Guthaben auf der Bonuscard bezahlt werden und sind diesbezüglich auch keine Fremdgutscheine verwendbar. Bezahlung kann nur mit einer Zahlungsart, nämlich entweder bar oder mit der Kreditkarte, erfolgen. Eine Splittung ist nicht möglich. Der einstündige Aufenthalt in der Sauna kann pro Tag nur ein Mal konsumiert werden. Beim zweiten Mal ist eine Aufzahlung für den Saunaaufenthalt erforderlich. Pro Leistung kann jeweils nur eine Ermäßigung in Anspruch genommen werden. Doppelermäßigungen sind nicht zulässig. Sämtliche Ermäßigungen und Vergünstigungen sind selbstständig und vor Bezahlung von den Gästen geltend zu machen. Eine nachträgliche Reklamation ist nicht möglich. Für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag und seiner Erfüllung wird, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifengesetzlich zulässig, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik Zuständigkeit des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarGerichtes am Betriebsort vereinbart.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWBestimmungen dieses Abschnitts gelten für jegliche Rechtsbeziehungen mit der Nordseebad Spiekeroog GmbH, soweit nicht in Abschnitt B (Allgemeine Beförderungsbedingungen) abweichende Regelungen getroffen werden.‌ I. VERTRAGSPARTNER‌ 1. Vertragspartner sind die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es Nordseebad Spiekeroog GmbH (im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber istFolgenden „NSB“), die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ (Amtsgericht Aurich, HRB 1509) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtensowie der Kunde. 2. Die Liquidation Abtretung von Ansprüchen gegen die NSB ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Abtretung an mitreisende Familienangehörige oder Mitreisende innerhalb einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu gemeinsam angemeldeten Gruppe. 3. Soweit lediglich Leistungen eines Fremdanbieters gebucht werden, tritt die NSB nur als Vermittler auf. Durch die Vermittlung solcher Leistungen kommen keine vertraglichen Bindungen mit der NSB zustande. 4. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten bzw. eines volljäh- rigen Jugendgruppenleiters zelten. II. VERTRAGSSCHLUSS‌ 1. Das Vertragsverhältnis zwischen der NSB und dem Kunden kommt zustande, sobald die NSB das mit der Buchung durch den üblichen Liquiditätsbedingungen Kunden abgegebene Angebot auf Abschluss des jeweiligen Vertrags angenommen hat. Der Kunde verzich- tet auf den Zugang der Klasse und Annahmeerklärung, erhält jedoch nach Vertragsschluss eine Buchungsbestätigung (siehe hierzu auch unten A. III. 1.) 2. Kann die Buchung wider Erwarten nicht mit den gewünschten Leistungen erfolgen, so unterbreitet die NSB dem Kunden ein neues Angebot, das den gewünschten Leistungen so weit wie möglich entspricht. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der OGAW-DokumentationKunde es innerhalb von zehn Tagen ab Zugang annimmt. 3. Im Hinblick Auf Wunsch des Kunden kann die NSB eine nachträgliche Änderung der Leistungen (=Umbuchung) vornehmen. Dabei wird der Gesamtpreis auf der Basis der für die Liquidation eines Teilfonds veranlasst geänderte Leistung geltenden Preise und Bedingungen neu berechnet. III. VERTRAGSDURCHFÜHRUNG‌ 1. BUCHUNGSBESTÄTIGUNG‌ Der Kunde erhält nach Vertragsschluss eine Buchungsbestätigung und ist verpflichtet, diese unverzüglich auf Voll- ständigkeit sowie Richtigkeit zu überprüfen und der OGAWNSB eventuelle Unstimmigkeiten unverzüglich mitzuteilen. Sollte bis zehn Tage vor Reisebeginn, soweit bei entsprechend frühzeitiger Buchung durch den Kunden, keine Buchungsbestäti- gung zugegangen sein, ist der Kunde verpflichtet, dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“)Buchungsstelle der NSB unverzüglich mitzuteilen. 2. ZAHLUNG‌ a) Der Gesamtpreis wird mit Zugang der Buchungsbestätigung fällig. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festStornierungs-, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“Bearbeitungs- oder Umbu- chungsgebühren sowie Mahnkosten werden sofort fällig. b) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung Bei Zahlung im Interesse Lastschriftverfahren ist der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.Kunde verpflichtet,

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW1. Für unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Lieferungen einschließlich Beratungs- und sonstigen Nebenleistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB), sofern der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. 2. Vereinbarungen, insbesondere, soweit sie diese Bedingungen abändern, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 3. Wir übernehmen für die Teilfonds von uns geschuldeten Lieferungen keine Garantie und die Anteilklassen kein Beschaffungs- risiko. Sämtliche Verpflichtungen unsererseits stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Unsere Angebotsunterlagen wie unten beschrieben liquidierenAbbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind als annähernd zu betrachten, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. 4. Vorbehaltlich Ziffer I.5. bleiben sämtliche unserer Unterlagen, insbesondere unsere Prospekte, Kataloge, Preislisten, Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen in unserem Eigentum. Die Anteilinhaber Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sollte der Besteller hiergegen verstoßen, können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse wir einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 5% der möglichen Vertragssumme verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil Die Möglichkeit der ausgegebenen Anteile Geltendmachung eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt. Dem Besteller wird der AuffassungNachweis gestattet, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. 5. Der OGAW hat Besteller muss sicherstellen, dass unsere Produktinformationen (iz.B. Gebrauchs-, Wartungs- und Pflegeanleitungen) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und den jeweiligen Adressaten (iiz.B. Endabnehmern) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenzugehen. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen hierfür erforderlichen Unterlagen stellen wir - soweit nicht schon von uns mitgeliefert - dem Besteller auf schriftliche Anforderung zur Verfügung. 6. Auf Wunsch des Bestellers angefertigte Muster werden gesondert berechnet. Wir sind nicht zur Rücknahme verpflichtet. 7. Sämtliche Schutzrechte, insbesondere Patent- und Urheberrechte sowie damit verbundene Nutzungsrechte, verbleiben bei uns. 8. Eine Übertragung der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAWRechte des Bestellers aus mit uns geschlossenen Verträgen ist nur zulässig, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu wenn wir dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarzuvor schriftlich zugestimmt haben.

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Sources: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWAuf Formulararbeitsverträge findet die Inhaltskontrolle (sog. AGB-Kontrolle, §§ 305 ff. BGB) Anwendung. Da der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit auch Verbraucher ist (§ 13 BGB) gilt dies sogar dann, wenn der vom Arbeitgeber verwendete Arbeitsvertrag nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Durch die Teilfonds und AGB- Kontrolle wird der Arbeitnehmer gegen die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/Regelfall bestehende überlegene Verhandlungsposition des Arbeitgebers geschützt. Danach hat der Teilfonds und Arbeitnehmer in der betreffenden Anteilinhaber istRegel keine Möglichkeit, in echte Vertragsverhandlungen mit dem Arbeitgeber einzutreten. Vielmehr hat er nur die Anlagestrategie des Teilfonds Möglichkeit, den vorgelegten Vertrag zu unterschreiben oder aller Teilfonds des OGAW es zu lassen. Aus diesem Grund sind eine Reihe von Vertragsklauseln nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließennur beschränkt zulässig (§§ 307 ff. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wirdBGB). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann Anwendung der AGB- Kontrolle sind jedoch zu Gunsten des Arbeitgebers die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten zu berücksichtigen (§ 310 Abs. 4 BGB, dazu siehe Ziffer 3.4.). Kommt keines der Anteilinhaber speziellen Klauselverbote (§§ 308, 309 BGB) zur Anwendung (die vorrangig zu prüfen sind), kann sich die Unwirksamkeit aus der Generalklausel ergeben. Danach sind Vertragsklauseln unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Unangemessen ist bestrebtjede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die Verwertungserlöse zu nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sind oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen werden. Beispiel: Der Arbeitgeber überreicht dem Zeitpunkt Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben, in dem unterhalb des eigentlichen Kündigungsschreibens bereits die Zeile „Ich bin mit der Kündigung einverstanden und in der Höhewerde keine Kündigungsschutzklage erheben“ nebst Unterschriftszeile für den Arbeitnehmer vorgedruckt ist. Der Arbeitnehmer unterschreibt, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigterhebt dann aber doch Kündigungsschutzklage. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen Zu Recht. Der vorformulierte Verzicht auf die Art und Weise bewirkenKündigungsschutzklage ist unwirksam, da er den Arbeitnehmer auf sein Recht ohne jegliche Kompensation verzichten lässt. Dies gilt gleichfalls für einseitige Ausgleichsklauseln in einem Aufhebungsvertrag, die nach seiner Auffassung im Interesse einseitig nur die Ansprüche des Arbeitnehmers erfassen und dafür keine entsprechende Gegenleistung gewähren. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass eine Klausel nicht klar und verständlich formuliert ist (sog. Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Regelung verpflichtet den Arbeitgeber, die Inhalte des Arbeitsvertrags (d.h. die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers) klar und durchschaubar darzustellen. Wichtig ist ferner das Verbot überraschender Klauseln (§ 305c Abs. 1 BGB). Verstößt eine Klausel gegen die AGB-Kontrolle, ist die Klausel unwirksam (§ 306 Abs. 2 BGB). Sie entfällt ersatzlos und wird nicht auf das gesetzlich zulässige Maß reduziert (sog. Verbot geltungserhaltender Reduktion). Andernfalls würde nicht verhindert, dass der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise RücknahmeArbeitnehmer mit überzogenen Klauseln konfrontiert wird. Ohne die Gefahr der vollständigen Unwirksamkeit könnte der Arbeitgeber ungefährdet bis zur Grenze dessen gehen, zwangsweise Umwandlungwas zu seinen Gunsten in gerade noch vertretbarer Weise angeführt werden kann. Wer die Möglichkeit nutzen kann, Dividendenzahlungdie ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von AGB eröffnet, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in muss auch das vollständige Risiko der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe Unwirksamkeit der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarKlausel tragen.

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Sources: Arbeitsrecht

Allgemeines. 1.1 Die Verwaltungsgesellschaft kann mietweise Überlassung von Räumen und Einrichtungen bzw. die Erbringung sonstiger Leistungen durch die Linzer Veranstaltungsgesellschaft mbH (im weiteren kurz LIVA genannt) bedarf des Abschlusses eines von beiden Seiten rechtsgültig unterfertigten, schriftlichen Vertrages, dessen Bestandteil die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind. 1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausschließlich und vollinhaltlich auf alle Vereinbarungen zwischen der LIVA und ihren Vertragspartnern (in der Folge Mieter genannt) Anwendung, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde. 1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten darüber hinaus für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den OGAWVertragspartnern, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, ohne dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließeneines erneuten Hinweises bedarf. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.Mit ▇▇▇▇.▇▇▇, die bereits Kunden der LIVA waren oder die auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LIVA hingewiesen wurden, kommt der Vertrag bereits mit der schriftlich ergangenen verbindlichen Terminbestätigung zustande. 1.4 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt der Mieter in Bezug auf die vertragsgegenständliche Veranstaltung als der alleinverantwortliche Veranstalter. 1.5 Der Mieter ist auf allen Drucksorten (Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen, etc.) über eine solche Beschlussfassung als Veranstalter kenntlich zu unterrichtenmachen, so dass unzweifelhaft klargestellt ist, dass ein Rechtsverhältnis ausschließlich zwischen dem Veranstaltungsbesucher und dem Mieter besteht. Werden Eintrittskarten durch die LIVA verkauft, so geschieht dies ausschließlich im Namen des Mieters/Veranstalters. 1.6 Nach dem Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages kommt kein wie immer geartetes Gesellschaftsverhältnis zustande. 1.7 Aus Terminreservierungen kann der Mieter keinerlei Rechtsansprüche ableiten, die Terminreservierung verfällt, falls das Angebot vom Mieter nicht in der festgehaltenen Frist retourniert wird. Aus vergebenen Terminen kann kein Anspruch auf zukünftige, zu sich wiederholenden Zeitpunkten erfolgende Vermietungen abgeleitet werden. 4.17 Etwaige Telefon-, Fax- oder Internetanschlüsse sind rechtzeitig vom Mieter bei der Telekom Austria (oder vergleichbaren Partnern) zu bestellen und auch mit diesem Partner direkt abzurechnen. 4.18 Der Mieter hat alle mit der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Veranstaltung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere auch die in den veranstaltungspolizeilichen Benützungs- und Betriebsbewilligungsbescheiden enthaltenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen und die erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig zu erwirken. Insbesondere hat er die Veranstaltungen rechtzeitig vor ihrer Durchführung bei den zuständigen Behörden anzumelden. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen Erfüllung dieser Pflichten muss der Klasse und LIVA auf ihr Verlangen vor der Grundlage Veranstaltung nachgewiesen werden. Der Mieter haftet der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann LIVA für alle Maßnahmen ergreifenSchäden, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme LIVA aus einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen SachausschüttungVerletzung dieser Verpflichtung entstehen. Der an Mieter trägt alle mit der Veranstaltung und ihrer Genehmigung verbundenen Abgaben und Gebühren und hält die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte LIVA in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten diesem Umfang schad- und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarklaglos.

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Sources: Mietvertrag

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWa) Der Auftraggeber erhält über die eingelagerten Güter einen Lagerschein, (Anlage 1), der vor Auslieferung des Gutes zurückzugeben ist. Der Lagerschein gilt nur als Empfangsbestätigung. Der Lagerhalter ist daher insbesondere nicht verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger des Lagerscheines auszuhändigen. Der Lagerhalter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Teilfonds und Legitimation des Vorzeigers des Lagerscheines zu prüfen. Er ist ohne weiteres berechtigt, gegen Rückgabe des Lagerscheines das Gut an den Vorzeiger des Scheines auszuliefern. b) Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich vom Auftraggeber mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber nur derjenige, dem die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, zur Verfügung über das Lagergut berechtigt. c) Der Lagerhalter ist nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltverpflichtet, die bei diesem/diesen Teilfonds Echtheit der Unterschriften auf den das Gut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, prüfen. § 10 a) Die Lagerung erfolgt in betriebseigenen oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenfremden Lagerräumen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇ der Lagerhalter nicht im eigenen Lager ein, so hat er den Lagerort dem Auftraggeber schriftlich bekanntzugeben. Muss die Lagerung in einem öffentlichen Lager erfolgen, so gelten primär dessen Geschäftsbedingungen. b) Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als die Sicherung und Bewachung unter Berücksichtigung aller Umstände geboten und ortsüblich ist. Der Lagerhalter genügt seiner Bewachungspflicht, wenn er bei Einstellung, Annahme und Durchführung der Bewachung die notwendige Sorgfalt angewendet hat. c) Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die ▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten▇▇ des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAWMacht er vom Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise bewirkender Unterbringung, soweit die ▇▇▇▇ des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt sind. § 11 a) Der Zutritt zum Lager ist dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten nur während der Geschäftsstunden in Begleitung des Lagerhalters oder berufener Angestellter erlaubt, wenn der Besuch mindestens drei Tage vorher angemeldet ist und der Lagerschein vorgelegt wird. In den ersten und letzten drei Tagen jedes Monatswechsels ist eine Besichtigung des Lagers nicht gestattet. b) Nimmt der Auftraggeber irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor, so hat er danach dem Lagerhalter das Gut aufs Neue zu übergeben und erforderlichenfalls Zahl, Art und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm festzustellen. Andernfalls ist jede Haftung des Lagerhalters für später festgestellte Schäden, die den Umständen nach seiner Auffassung durch den Eingriff des Auftraggebers verursacht sein können, ausgeschlossen. Der Lagerhalter behält sich das Recht vor, die Handlungen, die der Auftraggeber mit seinem Lagergut vornehmen will, durch seine Angestellten Ausführen zu lassen. Die durch die Besichtigung oder Heraussuchung entstehenden Kosten sind nach dem im Interesse Geschäft des Lagerhalters geltenden Tarif oder in Ermangelung dessen nach ortsüblichen Preisen zu bezahlen. § 13 Der Transport der Anteilinhaber ist: Lagergüter zu der künftigen Wohnung des Auftraggebers oder nach einem sonstigen Bestimmungsort soll durch zwangsweise Rücknahmeden Lagerhalter erfolgen. § 14 Ohne besonderen schriftlichen Auftrag ist der Lagerhalter zur Vornahme von Arbeiten zur Erhaltung oder Bewahrung des Gutes oder seiner Verpackung nicht verpflichtet. § 15 a) Der Lagerhalter kann den Lagervertrag jederzeit durch eingeschriebenen Brief mit Monatsfrist kündigen. b) Der Auftraggeber kann den Lagervertrag jederzeit ohne Frist kündigen, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttungunbeschadet des Anspruches des Lagerhalters auf Lagergeld gemäß § 16. c) In den ersten und letzten drei Tagen jedes Monatswechsels werden Lagergüter nicht ausgefolgt. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichenDem Auftraggeber entstehen hierdurch keine zusätzlichen Lagergelder. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar. nach oben

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Sources: Einlagerungsbedingungen Für Den Möbeltransport

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren1. Die Anteilinhaber können nachstehenden Geschäftsbedingungen liegen allen Lieferungen und Leistungen von INGENERIC an den Kunden sowie den sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen INGENERIC und dem Kunden zugrunde, unabhängig davon, wo der Kunde seinen Sitz hat, und gelten als Bestandteil des zwischen INGENERIC und dem Kunden abgeschlossenen Vertrags. Eigene Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn INGENERIC diesen bei Auftragsannahme nicht ausdrücklich widerspricht. 2. Mündliche Nebenabreden zu abgeschlossenen Verträgen bestehen nicht. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden. 3. Für die Liquidation Rechtsbeziehungen zwischen INGENERIC und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenUN-Kaufrechts (CISG) und des deutschen Internationalen Privatrechts. 4. Wurden Gerichtstand für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Kunden und der betreffenden Anteilinhaber INGENERIC ist, die Anlagestrategie soweit keine abweichende ausschließliche Zuständigkeit besteht, der Sitz von INGENERIC. INGENERIC behält sich das Recht zur Klageerhebung an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand vor. 5. Das Recht, Zahlungen oder sonstige eigene Leistungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als sein Zurückbehaltungsrecht oder seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder zu Gunsten des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenKunden entscheidungsreif sind. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-DokumentationEinrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt dem Kunden unbenommen. 6. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAWINGENERIC ist jederzeit zur Vornahme technischer Änderungen berechtigt, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während sie einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird)Verbesserung dienen. 7. Bei der Verfolgung dieses Ziels kann Vertragsanbahnung und -durchführung ist die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht Verarbeitung von Kontakt- und Interaktionsdaten von Ansprechpartnern des Kunden erforderlich. INGENERIC verarbeitet diese personenbezogenen Daten auf Grund eines berechtigten Interesses, die normale Anlagepolitik Nachvollziehbarkeit der Geschäftsbeziehung sicherzustellen und die Kommunikation bei Abwicklung des Teilfonds befolgenVertragsverhältnisses zu unterstützen. Darüber hinaus kann Soweit die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffenVertragsleistung die Einbindung weiterer Unternehmen erfordert, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenerfolgt eine Weitergabe der Informationen auch an diese. Die Verwaltungsgesellschaft handelt Hiervon können auch Unternehmen im Interesse außereuropäischen Ausland umfasst sein. Ein angemessenes Datenschutzniveau unter Beachtung der Anteilinhaber Art. 44 ff DS- GVO wird durch INGENERIC sichergestellt. 8. Zur Anbahnung und ist bestrebtAbwicklung der Verträge sowie späterer Leistungen übermittelt INGENERIC Mitarbeiter-Kontaktdaten an den Kunden, die Verwertungserlöse um eine geordnete Kommunikation und Leistungsabwicklung zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttungermöglichen. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in Kunde darf diese Daten lediglich zur Durchführung der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung jeweiligen Vertragsbeziehung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarINGENERIC verwenden.

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Sources: General Terms and Conditions

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWI do App wird als mobile Applikation von der I do GmbH, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇, betrieben. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen Diese Nutzungsbedingungen gelten für alle in der Klasse I do App registrierten Nutzer und auf der Grundlage der OGAWApp-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab Besucher (die nachfolgend geordnete AbwicklungSpender“). Sie regeln die Rechte und Pflichten der Spender. Zur Nutzung der I do App wird ein Internetzugang sowie ein Endgerät benötigt, das die jeweils gültigen System- und Kompatibilitätsanforderungen für die relevanten Inhalte erfüllt. 1. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss I do App ist ein von der I do GmbH (der nachfolgend VerwertungszeitraumI do“) betriebener Online-Marktplatz, über welchen Hilfsorganisationen aus diversen Bereichen (z.B. Menschen, Tiere & Umwelt), interessierten Spendern ihre Spendenprojekte anbieten können. Der Spender kann sich in der I do App registrieren. Die Registrierung ist für Spender kostenfrei und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschriebenkeine Voraussetzung für die Möglichkeit des Spendens. Wurde Die Hilfsorganisationen stellen I do ihre Projekte vor. Diese werden nach Genehmigung, durch I do in die geordnete App eingepflegt. I do dient dabei der Vermittlung des Vertragsabschlusses zwischen den Hilfsorganisationen und dem Spender (Vereinbarung über die Gewährung einer Spende). 2. I do vermittelt einen Vertrag zwischen Spender und der bei der Abgabe der Spende angegebenen Hilfsorganisationen. Die Entgegennahme des Auftrags, insbesondere die zur Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossenVertrags, verlängert erfolgt direkt zwischen der OGAW den Verwertungszeitraum Hilfsorganisation und informiert dem Spender. I do initiiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung Transaktion im Interesse Hinblick darauf, welcher Betrag in welches Projekt und für welche Hilfsorganisation der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind Spender spenden möchte. Soweit Beträge zurückerstattet werden (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik z.B. durch einen Eingabefehler seitens des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt Spenders im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebtSpendenprozess) wird I do die insgesamt gespendete Summe für das Projekt wieder zurück rechnen. Für Widerrufserklärungen, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte nachträgliche Änderungswünsche z.B. die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten Spende, Zahlungsweise, Fragen und AufwendungenBeschwerden zum angebotenen Spendenprodukt, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst Spendenquittung, ist nicht I do, sondern die jeweilige Hilfsorganisation zuständig. Die Zahlungsabwicklung erfolgt zwischen Hilfsorganisation und Spender. I do leitet insoweit nur den Spendenauftrag (Spendenprodukt & Höhe der gewünschten Summe) aus der I do App heraus an die Anteilinhaber ausgezahltHilfsorganisation weiter. 3. Sofern I do ist nicht Vertragspartner bezüglich der in der I do App angeboten Spendenprojekte, sondern ist lediglich Vermittler und technischer Unterstützer des zwischen den Hilfsorganisationen und dem Spender geschlossenen Vertrages. Verträge, die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließtin der I do App geschlossen werden, sind berechtigen und verpflichten ausschließlich den beteiligten Spender und die Verwaltungskosten Hilfsorganisation. Hierbei übernimmt I do die Vermittlung von Vertragsabschlüssen durch die Bereitstellung der Plattform, Präsentation der Projekte der Hilfsorganisation, aber nicht die Entgegennahme und Abgabe der für den Vertragsabschluss maßgeblichen Erklärungen. 4. I do nimmt an den von der Hilfsorganisation gelieferten Inhalten ggfs. Anpassungen an das I do Design und Formatierung vor, prüft aber grundsätzlich nicht, ob die von der Hilfsorganisation auf I do eingestellten Projekte und sonstigen Inhalte rechtmäßig, wahrheitsgemäß und vollständig sind. I do stellt aber sicher, dass die Hilfsorganisation eine gemeinnützige Organisation im Rahmen Sinne der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbardeutschen Abgabenordnung (AO) ist.

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Sources: Nutzungsbedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann 13.1 Wir bieten die Zahlungsart „Kauf auf Rechnung” (Rechnungskauf) für unsere Kunden an. Dabei erfolgt eine Forderungsabtretung an die Privatbank 1891 (im Folgenden „Bank“). 13.2 Der Rechnungskauf steht nur Verbrauchern ab 18 Jahren zur Verfügung. Sie können mit diesem Service Waren über das Internet erwerben und müssen sie erst nach tatsächlichem Erhalt der Ware und der Rechnung bezahlen. 13.3 Der Kaufvertrag über die Ware kommt ausschließlich zwischen Ihnen und uns zustande. Auch die Abwicklung des Kaufvertrags bestimmt sich nach den OGAWVereinbarungen, die Teilfonds Sie mit uns treffen. Insbesondere bleiben wir zuständig für allgemeine Kundenanfragen (z.B. zu Ware, Lieferzeit, Versendung), Retouren, Reklamationen, Gewährleistungsansprüchen, allfällige Vertragsrücktritte sowie Gutschriften. Wenn Sie sich für ▇▇▇▇ auf Rechnung entscheiden, gelten diese Geschäftsbedingungen zusätzlich zu jenen Vereinbarungen und den AGB die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenSie mit uns im Rahmen des Kaufvertrages vereinbaren. 13.4 Wir werden zur Abwicklung eines Kaufs auf Rechnung unseren Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen Sie an die Bank abtreten. Sie werden über diese Forderungsabtretung hiermit informiert. Sämtliche Zahlungen haben, um schuldbefreiend zu wirken, ausschließlich an die Bank auf das zu diesem Zweck Ihnen bekanntgegebene Konto zu erfolgen. Die Anteilinhaber können nicht Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Bank. 13.5 Als technische Dienstleisterin und Dienstleisterin zur Überprüfung Ihrer Kreditwürdigkeit bei einem Kauf auf Rechnung fungiert für uns die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV payolution GmbH (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und ▇). 13.6 Sofern Sie auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu Grund Ihrer besonderen Vereinbarung mit uns oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenKaufvertrag zurücktreten, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für Ware retournieren, Preisminderung geltend machen oder sonstige Gründe haben, ihre Zahlung ganz oder teilweise nicht leisten zu müssen, wird die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird)Bank in diesem Fall die Forderung gegen Sie wieder an uns zurück übertragen. Bei der Verfolgung dieses Ziels kann Mit uns ist sodann eine endgültige Vereinbarung über die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen Zahlung zu treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarRückabwicklung vorzunehmen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es Der im Interesse des/Verfahren ermittelte Auftragnehmer ist für die Organisation und Durchführung der Teilfonds Beförde- rung sämtlicher - vom Auftraggeber benannten - in einem räumlich genau umgrenzten Bereich (=Re- gion) wohnender Schülerinnen und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) ▇ unter Einhaltung der in dieser Leistungsbeschreibung, im Qualitätskonzept und den Besonderen Vertragsbedingungen genannten Leistungs- und Quali- tätsvorgaben zuständig. Das zur Fahrdienstorganisation dazugehörige Änderungs- und Beschwerdemanagement obliegt ebenfalls dem Auftragnehmer. Der hier beschriebene Bereich der Schülerbeförderung zeichnet sich dadurch aus, dass • es sich bei dem zu befördernden Personenkreis um teils mehrfachbehinderte bzw. schwerstbe- hinderte Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ handelt, die einen besonders rücksichtsvollen Umgang benö- tigen. • er über eine solche Beschlussfassung die Dauer der Vertragslaufzeit Veränderungen unterliegt bzw. unterliegen kann, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Anzahl und Wohnsitz sowie Art und Schwere der Behinde- rung der zu unterrichtenbefördernden Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ können sich von ▇▇▇▇▇(halb)jahr zu Schul(halb)jahr, aber auch innerhalb eines Schul(halb)jahres verändern. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich Der im Vergabeverfahren ermittelte Auftragnehmer garantiert gegenüber dem Auftraggeber, die in dem/n jeweiligen Regi- onallos/en wohnenden Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ trotz möglicher Schwankungen unter Einhaltung der in diesem Vergabeverfahren aufgestellten Voraussetzungen und Bedingungen zur entspre- chenden LWL-Schule zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentationbefördern. Im Hinblick auf Einzelfall sind auch die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds Schülerinnen und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, ▇▇▇▇▇▇▇ zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenbefördern, die nach ihrer Einschätzung im Interesse „Grenzbereich“ außerhalb der Anteilinhaber für festgelegten Region wohnen. Als „Grenzbereich“ kann ein Bereich von bis zu ▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und der Wohnanschrift einer Schülerin / eines Schülers definiert werden. Im Einzelfall sind auch die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber Schülerinnen und ist bestrebt▇▇▇▇▇▇▇ zu befördern, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten eine LWL-Förderschule im Rahmen von Probe- oder Orientierungstagen für einen befristeten Zeitraum besuchen. Die Beförderungen erfolgen grundsätzlich von den Wohnanschriften der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbarbenannten Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ zur LWL-Förderschule und wieder zurück. Vermögensverwaltungsgebühren In Ausnahmefällen können zwischen Auftrag- geber und Performance Fees Auftragnehmer abweichende Abhol- bzw. Rückbringpunkte (z. B. eine Kindertagesstätte) innerhalb derselben Region vereinbart werden. Für die LWL-Förderschulen mit den Förderschwerpunkten „Hören und Kommunikation“ sowie „Se- hen“ sind gemäß dem einschlägigen Anhang A auch Kinder des jeweiligen Förderschulkindergartens bzw. Vorschulkinder zu befördern. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass bei diesen Kindern aufgrund des geringen Alters mög- licherweise mit höherem Betreuungsaufwand und geringerer Einsichtsfähigkeit gerechnet werden muss. Die in dieser Leistungsbeschreibung und im Rahmen Beförderungsvertrag für Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ auf- geführten Regelungen gelten für die Kinder des Förderschulkindergartens bzw. für die Vorschulkin- der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarentsprechend.

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Sources: Rahmenvertrag Schülerbeförderung

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWBei der Vertragsgestaltung ist zu bedenken, dass Versicherungspolicen generell auf die gesetzlichen Haftungen abstellen. Weitergehende Ansprüche aufgrund einer ver- traglich übernommenen und über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Haf- tung, wie beispielsweise Konventionalstrafen, sind durch die Haftpflichtversicherung üblicherweise nicht gedeckt. Der Versicherungsschutz enthält standardmässig nachfolgende Deckungselemente: • Grunddeckung für Personen- und Sachschäden (inkl. daraus resultierender Ver- mögensfolgeschäden). Sie deckt jeweils Schäden, die Teilfonds einem Dritten zugefügt wurden (jedoch keine Eigenschäden). • Zusatzdeckungen für von der Grundversicherung nicht gedeckte Risiken, wie z.B. in der Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmers nicht (grund-) ver- sicherte Ansprüche wegen Nutzungsausfall, Aus- und Einbaukosten, Bearbei- tungs- und Obhutsschäden oder reiner Vermögensschäden. • Rechtsschutz (im Zivil- und Strafverfahren) Die versicherte Summe (inkl. Sublimiten für Zusatzdeckungen) steht allen Versicher- ten in der Regel einmal zur Verfügung. Projektversicherungen sind oft als Einmal- garantie ausgestaltet, d.h. die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenversicherte Summe wird nur einmal pro versichertem Projekt ausbezahlt. Die Anteilinhaber können Ein mehrmaliges Bereitstellen ist teilweise gemäss Einzelverein- barung möglich. Bei nicht projektspezifischen Versicherungen wird i.d.R. die Liquidation Deckungssumme für sämtliche gemeldeten Schadenfälle aller Projekte des OGAWVersicherten einmal pro Jahr ausbezahlt. Folglich könnte die Versicherungssumme bereits vor Eintritt eines weiteren Schadens aufgebraucht sein, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenweswegen die Versicherungssumme der Ver- tragspartner genügend hoch gewählt sein sollte. Wurden Einen gewissen Schutz bietet auch eine „Zweifachgarantie“, welche darin besteht, dass die Deckungssumme zweimal pro Jahr zur Verfügung steht, aber nur einmal pro Schadenfall: Wenn zwei Schadenfälle im gleichen (Versicherungs-) Jahr auftreten, ist damit sichergestellt, dass für einen erheblichen den zwei- ten Schadenfall selbst dann noch die (zweite) Deckungssumme zur Verfügung steht, wenn der erste Schadenfall die (erste) Deckungssumme ausgeschöpft hat. Eine Sublimite ist eine „Unterversicherungssumme“ für ein bestimmtes, mitversicher- tes Teilrisiko. So ist z.B. die Deckungssumme für die sogenannten Bautenschäden in der Berufshaftpflichtversicherung des Planers oft als Sublimite der Grunddeckung ausgestaltet (vgl. nachfolgend Ziff. 3.2.1). Wenn z.B. für die Grunddeckung eine Summe von CHF 10 Mio. und für das Teilrisiko eine Sublimite von CHF 2 Mio. verein- bart ist, so steht für das Teilrisiko eine maximale Deckungssumme von CHF 2 Mio. zur Verfügung und für alle Schäden insgesamt (d.h. inkl. Teilrisiko) maximal CHF 10 Mio. Sublimiten werden grundsätzlich für Zusatzdeckungen vorgesehen, d.h. um ein Ri- siko zu versichern, das von der Grunddeckung normalerweise nicht abgedeckt wäre. Manchmal sind Risiken in der Grunddeckung so spezifisch und hoch, dass man sie seitens Versicherer aus versicherungstechnischen Gründen aus der Grunddeckung nimmt und zu einem Spezialtarif zusätzlich versichert. Aus Sicht des Planers/Unter- nehmers präsentiert sich die vermeintliche Zusatzdeckung dann effektiv als eine De- ckungseinschränkung: Ein häufiger Fehler beim Vergleich unterschiedlicher Versi- cherungskonditionen (z.B. auch in Vergabeverfahren) besteht also darin, dass ohne entsprechende Differenzierung sämtliche Sublimiten als für den Versicherten vorteil- hafte Zusatzdeckungen betrachtet werden, obschon ein Teil der ausgegebenen Anteile Sublimiten letztlich eine faktische Deckungseinschränkung bedeuten. Es muss jeder Versicherungsnehmer gut prüfen, welche Zusatzdeckungen (mit Sub- limiten) ihm subjektiv Nutzen verschaffen (z.B. eine Deckung für Benachrichtigungs- kosten infolge Produkterückruf bei einem Planerbüro). Unnötige Zusatzdeckungen blähen oftmals die Versicherungsdeckung über das notwendige Mass auf, d.h. sie lassen die Versicherungsdeckung im Vergleich mit anderen Versicherungsangeboten nur vermeintlich als umfassender erscheinen. Andere Zusatzdeckungen sind dagegen von zentraler Bedeutung (z.B. die Deckung für Bautenschäden bei einem Planerbüro, vgl. Ziff. 3.2.1). Deckungslücken können bei Verletzungen von Obliegenheiten durch den Versicher- ten, wie bspw. verspätetes Melden eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltSchadenfalles und bei Leistungskürzungen wegen grobfahrlässigem Verhalten, die bei diesem/diesen Teilfonds entstehen. Bei einem Versicherungswechsel gilt es zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassungbeachten, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber istkeine Deckungsausfälle entstehen. Selbst wenn beim Wechsel auf ein nahtloses Über- gangsdatum geachtet wird, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenkönnen Deckungslücken infolge unterschiedlich ange- wandter Deckungsprinzipien entstehen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (Zur ▇▇▇.▇ stehen: • In der Regel das Schadeneintrittsprinzip: Die Versicherung übernimmt nur Schäden, die während der Versicherungsdauer eintreten. • Eher seltener das Anspruchserhebungsprinzip: Die Versicherung übernimmt nur Schäden, die durch den Geschädigten während der Versicherungsdauer gegenüber dem Versicherten geltend gemacht werden. • Das Verursachungsprinzip: Die Versicherung übernimmt nur ▇▇▇▇.▇▇▇, deren Ursache während der Dauer des Vertrages gesetzt wird. Verträge mit Verursa- chungsprinzip sind heute selten und werden auf dem Markt nicht mehr angebo- ten. Schweizerische Verträge mit Schadeneintritts- oder Anspruchserhebungsprinzip de- cken in aller Regel das sogenannte „Vorrisiko“; d.h. unbekannte Schäden, die vor dem Inkrafttreten der Police verursacht wurden bzw. eingetreten sind. Damit werden Deckungslücken vermieden. Sie enthalten in aller Regel auch eine Subsidiaritätsklau- sel, die besagt, dass die neue Versicherung als Zusatzdeckung zu einer allfälligen noch bestehenden Deckung des Vorversicherers gilt. Wird ein (alter) über Vertrag mit Ver- ursachungsprinzip durch einen Vertrag mit Schadenseintritt oder Anspruchserhe- bungsprinzip abgelöst, kann gar keine ▇▇▇▇▇ entstehen. Schäden der Planer und Unternehmer aus Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften (ARGE) sind nicht immer mitversichert. Versicherer schliessen Ansprüche aus der Ausführung von Arbeiten im Rahmen einer ARGE in ihren Allgemeinen Bestimmun- gen explizit aus. Besteht aber Deckung aus der Grundversicherung, ist der Schaden gemeinhin nach prozentualem Anteil und nicht nach den Grundsätzen der beste- henden Solidarhaftung gedeckt. Um die gewünschte Deckung zu erreichen, muss Relevanz von Zu- satzdeckungen Deckungslücken wegen Verletzung von Obliegenheiten Deckungslücken wegen Versiche- rungswechsel Teilnahme an Ar- beitsgemeinschaf- ten Projektversicherun- gen bei Planerge- meinschaften Doppeldeckung Berufshaftpflicht- versicherung mit Bautenschadende- ckung eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenbesondere Vereinbarung getroffen oder eine separate Projektversicherung abgeschlossen werden. Bei komplexen Projekten ist, unabhängig von der Grösse des Projekts, der Abschluss einer separaten Projektversicherung durch die Planergemeinschaft ratsam, insbeson- dere wenn sich die Leistungen der einzelnen Teilnehmer nicht klar voneinander tren- nen lassen. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich Deckung der Projektversicherung besteht ohne besondere Abrede üblicherweise bis 5 Jahre nach Bauabnahme. Einige Versicherungen bieten zusätz- lich die Möglichkeit, diese Frist auf 10 Jahre zu den üblichen Liquiditätsbedingungen verlängern. Neben der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-DokumentationDauer ist die Häufigkeit, wie oft in welchem Zeitrahmen die Versicherungs- summe ausbezahlt wird, genau zu prüfen. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine GarantieHier sei noch einmal daran erinnert, dass dieses Ziel erreicht wird)Projektversicherungssummen i.d.R. nur einmal je Versicherungs- bzw. Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgenProjektdauer ausbezahlt werden. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der HöheRisikobehaftet sind bei Projektversicherungen allenfalls entstehende Doppeldeckun- gen, wie sie verfügbar bei „ground up“ Bauplatzversicherungen entstehen. Doppelversicherun- gen sind grundsätzlich unerwünscht und unnötig. Die vereinzelt anzutreffende pau- schale Aussage, der Versicherte habe das Recht, seine Stammpolice zu sistieren, bzw. die entsprechende Lohn-, Umsatz- oder Honorarsumme müsse dem Stammver- sicherer nicht gemeldet werden, an ist falsch. Grundsätzlich sind die Anteilinhaber auszuschüttenVersicherungsnehmer selbst oder ihre Ver- mittler/Versicherungsberater für eine einwandfreie Koordination von Deckungen aus verschiedenen Policen verantwortlich. In Anbetracht der offensichtlichen juristischen und praktischen Fragen bei "ground up"-Haftpflichtdeckungen in Bauplatzpolicen so- wie zur Vermeidung von Interessenskonflikten, sofern ihre Höhe nach Auffassung Deckungslücken und Doppelversiche- rungen, empfiehlt beispielsweise der Verwaltungsgesellschaft Schweizerische Versicherungsverband: 1. In Bauplatzpolicen ist einer Exzedentenlösung (d.h., die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigtBauplatzpolice deckt nur subsidiär zu Stammversicherung des Unternehmers) der Vorzug zu geben bzw. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen eine klare Subsidiaritätsregelung aufzunehmen. 2. Vertriebspartner sollen Versicherungsnehmer und Versicherte auf die Problema- tik von „ground up“-Lösungen in geeigneter Form hinweisen. 3. Bei Offerten von Bauplatzpolicen mit „ground up“-Lösungen ist es empfehlens- wert, Versicherungsnehmer bzw. Vermittler nicht nur darauf hinzuweisen, son- dern die Mitversicherten auch über Art und Weise bewirkenUmfang der Bauplatzpolice detailliert zu informieren. Eine Deckungskoordination erfolgt vorzugsweise in Absprache mit dem jeweiligen Stammversicherer. Den Versicherungsnehmern ist bei Vertragsabschluss zu empfehlen, mit ihren Versi- cherungen Rücksprache zu nehmen, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge Zuständigkeiten für ein geplantes Projekt klar zu regeln und den Versicherungen das Bestehen einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds „ground up“-Versicherung zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarmelden.

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Sources: Guideline

Allgemeines. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Springstep GmbH – Agentur für Unternehmensentwicklung – (im Folgenden Auftragnehmer oder AN) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern (im Folgenden Auftraggeber oder AG). Sie regeln insbesondere die Erbringung von Dienstleistungen des AN für den AG im Bereich von Beratung, Coaching sowie Vorträgen und Seminaren / Schulungen. Die Verwaltungsgesellschaft AGB gelten mit der Beauftragung des AN als angenommen. Abweichungen von den AGB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Generelle Ausschlussklauseln von AGB des AN etwa in allgemeinen Einkaufsbedingungen des AG gelten dabei ausdrücklich nicht als wirksam vereinbart, sofern diese nicht explizit durch den AN schriftlich bestätigt werden. Umfang, Art und Ausführung des Auftrages Alle vom AN geschlossenen Verträge und Beauftragungen sind Dienstverträge, sofern zwischen AG und AN nicht ausdrücklich ein Werkvertrag oder ein anderes Vertragsverhältnis vereinbart wird. Gegenstand von Verträgen ist immer die Erbringung der jeweiligen vertraglichen bzw. angebotenen Dienstleistung, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges oder Ergebnisses. Der AN schuldet insbesondere kein wirtschaftliches Ergebnis. Beratungsleistungen, Stellungnahmen, Empfehlungen etc., welche der AN im Rahmen einer Beauftragung für den AG erbringt, bereiten jeweils nur die unternehmerische(n) Entscheidung(en) des AG vor, können diese aber in keinem Fall ersetzen. Gegenstand und Umfang eines konkreten Beratungsauftrages werden im Einzelfall vertraglich vereinbart. Im Zweifel ergibt sich dies aus dem Angebot des AN an den AG und wird durch explizite und konkludente Annahme des Angebotes durch den AG begründet. Wenn die Notwendigkeit entsteht, Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten auszuführen, wird der AN den AG hierauf hinweisen. In einem solchen Fall erfolgt eine Erweiterung des Auftrages des AN dann auch durch eine Anforderung oder die Annahme der Zusatz- oder Ergänzungsarbeiten durch den AG. Der AN wird dabei alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung erbringen. Der AN ist in der Ausführung des Vertrages weisungsfrei. Er handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er kann den OGAWseinen Arbeitsort frei bestimmen. Dies gilt ebenso für die Arbeitszeit. Der AN ist berechtigt, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierendurch zur Ausführung der Aufgaben erforderlichen Leistungen auch durch sachverständige Dritte zu erbringen. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation Bezahlung des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenDritten erfolgt dann ausschließlich durch den AN selbst. Der OGAW hat AN erbringt jedoch keine Leistungen selbst oder über Dritte, für deren Erfüllung es Berufsträger mit besonderer staatlicher Zulassung (iRechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder dergleichen) die FMA über eine solche Beschlussfassung bedarf. In solchen Fällen kommt ein Auftragsverhältnis immer zwischen dem AG und diesem Personenkreis direkt zustande. Dem AG steht es frei, sich vom AN ggf. geeignete Berufsträger empfehlen zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die lassen oder selbst entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (Personen einzuschalten. Die Erbringung von rechts- oder steuerberatenden Tätigkeiten sind als Vertragsinhalt ausgeschlossen. Springstep GmbH ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Geschäftsführer: ) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Bankverbindung Sparkasse Osnabrück BLZ 265 501 05 | Konto 515 221 Fon Fax 0 54 07 . Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse ▇▇▇ ▇▇ ▇▇ 0 54 07 . 348 09 46 Amtsgericht Osnabrück | HRB ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇. 65/200/61321 | Ust-ID-Nr. DE 2165 830 65 IBAN ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇ BIC NOLADE 22 Mitwirkung des AG, Aufklärungspflicht und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu Vollständigkeitserklärung Der AG wird dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann AN alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine GarantieErfüllung der Aufgabe bzw. die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Informationen umfassend, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber korrekt und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttungunaufgefordert zur Verfügung stellen. Der an AN legt die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in Richtigkeit der Höhe angepasst werdenbereitgestellten Informationen zu Grunde. Er ist nicht verpflichtet, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hältRichtigkeit, um die Kosten Ordnungsmäßigkeit und Aufwendungen des Teilfonds Vollständigkeit der Inforationen bzw. Unterlagen zu begleichenüberprüfen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe Zur Durchführung eigener Recherchen ist der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und AufwendungenAN nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten wenn der AN im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbardes erteilten Auftrages Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen hat, die an vom AG bereitgestellte bzw. Vermögensverwaltungsgebühren mitgeteilte Informationen, Unterlagen und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A Angaben anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben. Der AG verpflichtet sich, den AN über ggf. im Rahmen Verlaufe der geordneten Abwicklung Durchführung der Tätigkeiten eintretende Ereignisse oder neue Erkenntnisse, die sich auf die Durchführung der Aufgabe auswirken oder auswirken könnten, unverzüglich in Kenntnis setzen. Er wird dem AN von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis geben, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies ist im Zweifel auch die Tatsache, dass bereits zuvor oder parallel auch andere Berater oder Coaches ähnliche oder identische Leistungen erbringen oder erbracht haben. Auch hierüber, über Art, Umfang und Inhalt der Beratung und das Ergebnis wird der AG den AN in Kenntnis setzen, sofern dies für die Ausführung und Erfüllung der Aufgabe zweckdienlich ist. Der AN erbringt seine Beratungsleistungen auf Grundlage der Informationen, Unterlagen und Daten, welche ihm vom AG bereitgestellt werden. Der AN prüft die Unterlagen dabei nur und ausschließlich auf Plausibilität. Die Gewähr der sachlichen und / oder inhaltlichen Richtigkeit sowie Vollständigkeit der überlassenen Daten, Informationen und Unterlagen liegt ausschließlich beim AG. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die vom AN zur Erfüllung der Aufgabe nicht mehr zahlbarausdrücklich angefordert sind / wurden, die der AG dem AN aber auch unaufgefordert in Kenntnis der Aufgabenstellung hätte überlassen sollen oder müssen. Alle vom AN durchgeführten Beratungs- und Coaching-Leistungen etc. werden grundsätzlich in schriftlicher Form dokumentiert. Mündlich erteilte Auskünfte sind nicht verbindlich. Ändert sich eine Rechtslage nach der Erledigung des Auftrages oder treten andere Umstände etwa wirtschaftlicher Art beim AG ein, welche sich im Nachhinein auf das Ergebnis der Aufgabe auswirken, ist der AN nicht verpflichtet, den AG auf die Änderungen oder daraus resultierende Folgerungen hinzuweisen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand 1. Diese AGB gelten sowohl für Kauf und Miete von Hard- und Software sowie Zubehör und Ersatzteilen als auch die Teilfonds Erfüllung von Dienstleistungen durch bat bioacoustictechnology GmbH nach Maßgabe des zwischen der bat bioacoustictechnology GmbH und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierendem Kunden geschlossenen Vertrages. 2. Diese AGB gelten gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmern und öffentlich rechtlichen Sondervermögen, welche nachfolgend als Kunde bezeichnet werden. Es wird stets von einer Unternehmerstellung des Kunden ausgegangen, sofern dieser nicht bei Vertragsschluss ausdrücklich auf seine Verbraucherstellung hinweist. 3. Diese AGB gelten ausschließlich. Von ihnen abweichende bzw. entgegenstehende AGB des Kunden werden von der bat bioacoustictechnology GmbH nicht anerkannt. Sollten wir in Kenntnis entgegenstehender bzw. abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung vorbehaltlos ausführen, sind unsere AGB trotzdem geltend. 1. Die Anteilinhaber können nicht Bestellung eines Kunden stellt ein bindendes Angebot seinerseits dar, welches die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder bat bioacoustictechnology GmbH innerhalb einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation Woche durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation Zusendung einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-DokumentationAuftragsbestätigung annehmen kann. Im Hinblick auf Vorlauf einer Bestellung abgegebene Angebote unsererseits sind grundsätzlich freibleibend. 2. An sämtlichen graphischen Illustrationen, Kalkulationen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Liquidation bat bioacoustictechnology GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor der Weitergabe an Dritte bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung. 1. Die durch die bat bioacoustictechnology GmbH in Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern deren Verbindlichkeit nicht schriftlich vereinbart ist. 2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. 3. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich, unbeschadet der Rechte aus Verzug des Kunden, um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein verbindlicher Liefertermin vereinbart ist. 4. Der Kunde kann drei Wochen nach Überschreitung eines Teilfonds veranlasst unverbindlichen Liefertermins oder Lieferfrist auffordern zu liefern. Ab Zeitpunkt des Zugangs der OGAWAufforderung kommen wir in Verzug. 5. Im Falle eines Verzuges von bat bioacoustictechnology GmbH, ist der Kunde verpflichtet, bat bioacoustictechnology GmbH eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertragsschluss zurücktreten, wenn die Waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurden. 6. Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung einer der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (leitenden Angestellten oder irgendeiner der Mitarbeiter von bat bioacoustictechnology GmbH die „geordnete Abwicklung“)Verzögerung grobfahrlässig zu vertreten hat. 7. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenEreignisse höherer Gewalt berechtigen bat bioacoustictechnology GmbH, die nach ihrer Einschätzung im Interesse Lieferung um die Dauer der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine GarantieBehinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber Aussperrung und ist bestrebtsonstige Umstände gleich, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an bat bioacoustictechnology GmbH die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen Lieferung wesentlich erschweren oder auf die andere Art und Weise bewirkenunmöglich machen, gleichgültig, ob sie bei bat bioacoustictechnology GmbH oder einem Unterlieferanten eintreten. 8. Im Falle von Verzögerungen durch nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, welche nicht durch die bat bioacoustictechnology GmbH zu vertreten sind, verlängern sich die Lieferzeiten ebenfalls in angemessenem Maße. 9. Der Kunde kann von der bat bioacoustictechnology GmbH die Erklärung verlangen, ob diese zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erfolgt keine Erklärung, kann der Kunde zurücktreten. 1. Preisangaben verstehen sich grundsätzlich Netto ab Betriebssitz der bat bioacoustictechnology GmbH zuzüglich Umsatzsteuer und Versandkosten. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen, ebenso die jeweiligen Versandkosten. Bei Versand ins Ausland sind anfallender Zoll und weitere Abgaben zusätzlich zu entrichten. 2. Die Preise sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zzgl. der gesetzlichen MwSt. ohne Abzug durch Überweisung auf unser Konto zu zahlen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang maßgeblich. Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt Verzug ein. 3. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur in den Fällen zulässig, wenn eine Gegenforderung ausdrücklich für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt wird. 4. Im Falle des Verzugs ist bat bioacoustictechnology GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 % über dem aktuellen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, bei Nachweis eines höheren Satzes der von bat bioacoustictechnology GmbH an deren Bank zu entrichtenden Sollzinsen, diesen Zinssatz zu berechnen. Wir behalten uns vor, für Mahnungen nach Eintritt des Verzuges eine zusätzliche Mahnpauschale in Höhe von 40,00 € zu berechnen. 5. Wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Kunde gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen verstößt oder bat bioacoustictechnology GmbH Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, ist bat bioacoustictechnology GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach seiner Auffassung im Interesse Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. bat bioacoustictechnology GmbH kann außerdem die Weiterveräußerung der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahmeunter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vertragsgenstandes untersagen, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/deren Rückgabe oder die Übertragung gegen Sachausschüttungdes mittelbaren Besitzes auf Kosten des Kunden verlangen. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Warenversand erfolgt grundsätzlich versichert auf Kosten und Aufwendungen Gefahr des Teilfonds zu begleichenKunden. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte Mit der Auslieferung gem. § 3 geht die Höhe Gefahr auf den Kunden über. Die Installation von Produkten der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten bat bioacoustictechnology GmbH erfolgt eigenständig und Aufwendungenmuss von fachkundigem Personal ausgeführt werden. 1. Für Schäden, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst sowohl an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließtGeräten als auch Personen, sind die Verwaltungskosten welche im Rahmen einer unsachgemäßen Inbetriebnahme und Installation von Produkten der geordneten Abwicklung gemäß bat bioacoustictechnology GmbH durch den Kunden oder Dritte entstehen, kann bat bioacoustictechnology GmbH keine Haftung übernehmen. Insbesondere sind die in den Gebrauchsanleitungen der jeweiligen Produkte niedergelegten Sicherheits- und Gebrauchshinweise für die sachgemäße Verwendung zu beachten. 2. Ebenfalls keine Haftung kann für eine Beschädigung der Produkte sowie der Windenergieanlage und daraus resultierende Datenverluste und finanzielle Einbußen übernommen werden, wenn zur Installation in der Windenergieanlage nicht die von der bat bioacoustictechnology GmbH erhältlichen Installationsbox BATbox installiert wird. 3. Für Vermögensschäden, die aufgrund von mit Produkten der bat bioacoustictechnology GmbH durchgeführten Gutachten entstehen, übernimmt bat bioacoustictechnology GmbH keine Haftung. 4. Die Erfassung der Fledermausrufe kann durch elektromagnetische und akustische Einflüsse beeinträchtigt werden. Da diese Einflüsse anlagenindividuell sind, kann von bat bioacoustictechnology GmbH keine Garantie für die Qualität der mit den Produkten von bat bioacoustictechnology GmbH aufgezeichneten Daten sowie für Datenverluste übernommen werden. Eine Haftung für hieraus entstehende Kosten wird ausgeschlossen. Dies gilt auch für Funktionsfähigkeit und möglichen Bandbreite der Fernzugriffsmöglichkeiten. Da diese vielerlei Einflüssen unterliegen (beispielsweise Witterung, Anlagenbauart, Vegetation, Netzabdeckung der verwendeten Mobilfunkprovider am Anlagenstandort, etc.) kann für hierdurch verursachte Störungen der Produkte und daraus resultierende Datenverluste und Wartungskosten keine Haftung übernommen werden. 5. Zur Funktionsfähigkeit einzelner Produkte von bat bioacoustictechnology GmbH ist eine funktionierende Spannungsversorgung nötig. Durch Ausfall der Spannungsversorgung kann es zum Ausfall der Geräte kommen. Für hieraus resultierende Datenausfälle und entstehende Wartungskosten kann ebenfalls keine Haftung übernommen werden. 6. Da einige Produkte auf der Software von Drittfirmen basiert, ist es nötig, diese Software stets auf dem einschlägigen Anhang A zahlbarneusten Stand zu halten sowie Sicherheitshinweise der Drittfirmen zu befolgen. Vermögensverwaltungsgebühren Datenverluste und Performance Fees Kosten, welche durch Schadsoftware sowie unautorisierten Zugriff auf Geräte entstehen, sind gemäß dem einschlägigen Anhang A ivon der Haftung ausgeschlossen. 7. Für Schäden und Kosten, welche durch die Verwendung von nicht originalen Zubehörteilen der bat bioacoustictechnology GmbH entstehen, wird keine Haftung übernommen. 8. Den Hinweisen der den Produkten der bat bioacoustictechnology GmbH zugehörigen Bedienungsanweisungen ist Folge zu leisten. Für durch Nichtbeachtung entstehende Kosten und Schäden wird keine Haftung übernommen. 9. bat bioacoustictechnology GmbH haftet nicht für Schäden, die bat bioacoustictechnology GmbH, deren gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe der bat bioacoustictechnology GmbH durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Rahmen Falle des Rücktritts des Kunden vom Vertrag, der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbardurch die bat bioacoustictechnology zu vertreten ist, ist bat bioacoustictechnology berechtigt, 10% der Auftragssumme als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWCommerzbank ist ein bedeutendes Kreditinstitut in Europa und eine der führenden Hausbanken für Privat- und Firmenkunden, ausgestattet mit einem flächendeckenden Filialnetz in Deutschland. Für Firmenkunden ist die Com- merzbank ein starker und zuverlässiger Partner, national wie international. Die Bank ist zudem ein kompetenter Dienstleis- ter für große und multinationale Unternehmen sowie institu- tionelle Investoren. Die Commerzbank bietet Produkte und Dienstleistungen an, die Teilfonds auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kunden zugeschnitten sind. Ihren Kunden steht die Commerzbank mit zahlreichen Wert- papierdienstleistungen rund um den Erwerb, die Veräuße- rung sowie die Verwahrung von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten zur Verfügung. Im Mittelpunkt stehen dabei die Anlageberatung und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenDurchführung von Wert- papiertransaktionen als Kommissions- oder als Festpreis- geschäft. Zu den weiteren Wertpapierdienstleistungen der Bank gehören unter anderem die Abschlussvermittlung, die Anlagevermittlung, die Vermögensverwaltung, das Emis- sions- und Platzierungsgeschäft sowie sämtliche Wertpa- pier-Nebendienstleistungen. Ferner betreibt die Bank das Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Depotgeschäft, Garantie- geschäft und das Girogeschäft. Einige dieser Dienstleistun- gen und ihre Charakteristika sind nachfolgend beschrieben. Angaben zu Kosten und Entgelten für diese Dienstleistungen enthält das Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Die- ses Verzeichnis ist auszugsweise in dieser Broschüre enthal- ten. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der AuffassungBank weist ferner darauf hin, dass es im sie ein eigenes geschäftliches Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenam Abschluss von Geschäften mit ihren Kunden hat. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (Informationen hierzu entnehmen Sie den Vielzahl von Wertpapieren wie ▇. ▇. ▇▇▇.▇▇▇, Renten, Invest- mentfonds, Zertifikate als auch Vermögensanlagen wie un- ternehmerische Beteiligungen („Geschlossene Fonds“). Die Empfehlungen im Rahmen der Anlageberatung sind auf die persönlichen Ziele und Bedürfnisse des Kunden zugeschnit- ten. Die Bank ist verpflichtet, zu prüfen, welche Empfehlun- gen sich jeweils für den Interessenten eignen und ob sie des- sen theoretischen Kenntnissen und praktischen Erfahrungen in Bezug auf die empfohlene Produkt-Risikoklasse entspre- chen. Zu diesem Zweck holt die Bank von ihren Kunden hin- reichende Angaben zu deren individuellen Umständen und Anlagezielen ein. Keine Anlageberatung liegt vor, wenn die Bank ihren Kunden Informationen oder Analysen zu bestimmten Wertpapieren oder anderen Anlagen zur Verfügung stellt, ohne dies mit einer individuellen Anlageempfehlung zu verbinden. Im Rahmen der Anlageberatung zu Immobilienfonds und Zertifikaten wählt die Bank ihre Empfehlungen auch aus kon- zerneigenen Produkten aus. Auf diesem Weg bietet die Bank ihren Kunden – z. B. durch regelmäßige Neuemissionen, ins- besondere bei Zertifikaten und anderen strukturierten Anla- geformen – innovative Produkte an. Bei der Anlageberatung zu sonstigen Investmentfonds wählt die Bank ihre Empfeh- lungen insbesondere aus der breiten Angebotspalette des Kooperationspartners Allianz Global Investors Kapitalanlage- gesellschaft mbH aus. Daneben werden auch Produkte aus- gewählter und qualifizierter anderer Vertriebspartner ange- boten. Keine unabhängige Honorar- Anlageberatung Ausführungen über den Umgang mit Interessenkonflikten, die ebenfalls in dieser Broschüre enthalten sind. Wir weisen darauf hin, dass bei Wertpapieren, die öffentlich angeboten werden, der Prospekt beim Emittenten angefor- dert werden kann. In der Regel ist er auch auf den Internet- seiten des Emittenten verfügbar. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass gebietsansässigen Empfängern von Erträgen aus ausländischen Wertpapieren eine Meldepflicht nach § 67 Außenwirtschaftsverordnung obliegt, wenn die Gutschrift 12.500 Euro im Einzelfall über- steigt. Nähere Informationen dazu erhalten Sie von der Deut- schen Bundesbank unter der Telefonnummer ▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.

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Sources: Wertpapiergeschäft

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW1.1 GEWA|DO ist ein Service der Buhck Umweltberatung GmbH (im Folgenden „Anbieter“ genannt) mit Sitz in Wentorf. Mit der Anmeldung als Nutzer bei GEWA|DO akzeptieren Sie (im Folgenden "Nutzer" genannt) die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden die "AGB" genannt) für die Nutzung von GEWA|DO. Vorliegende AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Nutzer von GEWA|DO und dem Anbieter. Diese AGB können, auch nach Vertragsabschluss jederzeit über die Teilfonds Website von GEWA|DO abgerufen, herunter- geladen, ausgedruckt und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierengespeichert werden. 1.2 Nutzer sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Die Anteilinhaber Vertragssprache ist deutsch. 1.3 Dem Anbieter bleibt das Recht vorbehalten, Leistungen zu erweitern, zu ändern, zu löschen und Verbesserungen vorzunehmen, insbesondere, wenn diese dem technischen Fortschritt dienen, notwendig erscheinen und um Missbrauch zu verhindern. Die Änderungen können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen dazu führen, dass das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich machtErscheinungsbild der webbasierten Software verändert wird. Der Anbieter wird diese Änderungen nur vornehmen, sofern die Änderungen für den Nutzer zumutbar sind oder ist die Verwaltungsgesellschaft der AuffassungAnbieter aufgrund gesetzlicher Vorschriften hierzu verpflichtet ist. Sollte es durch Änderungen in der Gesetzgebung oder Rechtsprechung erforderlich sein oder sonstige Umstände dazu führen, dass es das vertragliche Äquivalenzverhältnis nicht nur unwesentlich gestört ist, ist der Anbieter zur nachträglichen Anpassung und Ergänzung der AGB gegenüber bestehenden Geschäftsbeziehungen berechtigt. 1.4 Ferner kann der Anbieter mit Zustimmung des Nutzers den Inhalt des bestehenden Vertrages sowie diese AGB ändern. Die Zustimmung zur Änderung gilt als erteilt, wenn der Nutzer der Änderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Der Anbieter verpflichtet sich, den Nutzer im Interesse des/Zuge der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick Änderungsmitteilung auf die Liquidation Folgen eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarunterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Ergänzend zu der VDE-AR-N 4110 und den OGAW, in dieser TAB formulierten Anforderungen gelten die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV Internetseite der SWTE Netz aufgeführten Bedingungen an den Messstellenbetrieb (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (siehe dort die „geordnete AbwicklungTechnischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb“). Zum Einbau der Mess- und Steuer- sowie der Kommunikationseinrichtungen ist in der Übergabestation ein Zählerwechselschrank mindestens der Größe I vorzusehen bzw. Zählerschränke/Industrieschränke einzusetzen, deren Zählerplatzflächen für Dreipunktbestfestigung nach DIN VDE 0603-1 (VDE0603-1) Zählerplätze auszuführen sind. - Keine Ergänzung - Lastgangzähler sind als indirekt-messende Lastgangzähler für Wirk- und Blindenergie mit der Genauigkeitsklasse entsprechend der VDE-AR-N 4400, zur fortlaufenden Registrierung der Zählwerte für alle Energieflussrichtungen im Zeitintervall von ¼-Stunden vorzusehen. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festBlindenergie ist in 4 Quadranten zu messen. Ist bei Erzeugungsanlagen eine einheitenscharfe Abrechnung erforderlich, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss hat der Anlagenbetreiber (der „Verwertungszeitraum“Erzeugungsanlage) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschriebendafür Sorge zu tragen, dass eine geeichte Messeinrichtung (bei neuem Zähler: Konformitätserklärung des Herstellers) für jede Erzeugungseinheit durch einen Messstellenbetreiber gemäß Messstellenbetriebsgesetz installiert wird. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW Der Messstellenbetreiber stellt grundsätzlich den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, Zähler und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenabrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen zur Verfügung und verantwortet deren Montage, Betrieb und Wartung. Erfolgt der Messstellenbetrieb durch SWTE Netz in der Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber, so stellt SWTE Netz dem Anschlussnutzer für die Datenregistrierung und Datenübertragung auf Wunsch, sofern technisch möglich, Steuerimpulse aus der Abrechnungsmesseinrichtung ohne Gewährleistung zur Verfügung. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Wird aus einer Mittelspannungs-Übergabestation ein weiterer Anschlussnutzer (Unterabnehmer) versorgt, so sind die hierfür verwendeten Messeinrichtungen nach dem gleichen Standard und damit ebenfalls als Lastgangmessung oder als intelligentes Messsystem aufzubauen. Dies gilt auch für die für den Eigenbedarf bezogene Wirk- und Blindarbeit. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber ist im Falle mehrerer Anschlussnutzer, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar über einen Mittelspannungs- Kundentransformator versorgt werden, an der Aufbau paralleler SLP- und RLM-Messeinrichtungen entsprechend der Messaufgabe möglich. In diesem Fall entfällt die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarmittelspannungsseitige Abrechnungsmessung.

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Sources: Technische Anschlussbedingungen Mittelspannung

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWBrandschutzmaßnahmen sind gesetzlich geregelt. So sind u.a. gemäß Musterbauordnung (MBO) § 3 bauliche und sonstige Anlagen (z. B. Gebäude, befestigte Flächen) so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die Teilfonds öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierennatürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Weitergehend sind nach § 14 MBO bauliche Anlagen so anzu- ordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Der Betreiber einer Anlage (Gebäudeeigentümer, Unter- nehmer) ist für die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (Verordnungen, Technische Regeln, Richtlinien, anerkannte Regeln der Technik, DIN-/EN-Normen) hinsichtlich baulicher Gegebenheiten sowie betriebsbezogener Arbeitsabläufe ver- antwortlich. Explizite Anweisungen werden hierzu u.a. jeweils in der Arbeitsstätten- (ArbStättV), Betriebssicherheits- (Betr- SichV) und Gefahrstoff- (GefStoffV) Verordnung genannt. Die Anteilinhaber können nicht Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfall- versicherung (DGUV) sind ebenfalls zu beachten. Soweit von behördlicher Seite gefordert, ist in Betriebsstätten eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 vorzuhalten und jedem Betriebsangehörigen bekanntzugeben. Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten sowie die Liquidation Erstellung von Brandschutz- und Feuerwehrplänen regeln sich nach bau- behördlichen Vorgaben. Die Mitarbeiter eines Unternehmens sind bei Beginn des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es Arbeitsverhältnisses und danach im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, Abstand von höchstens zwei Jahren über die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, Lage und die Verwaltungsgesellschaft Bedienung von Feuerlöschgeräten, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie über die Brandschutzordnung zu belehren. Gemäß Abschnitt A § 11 und Abschnitt B § 8 Nr. 1. a) aa) Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB der Continentale) sind alle gesetzlichen, (bau)behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag zusätzlich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten – der Versicherungsschutz kann alle Maßnahmen ergreifenbeeinträchtigt werden, die nach ihrer Einschätzung wenn Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden. Neben den nachfolgend aufgeführten allgemein gültigen Forderungen können in Bezug auf feuer- und explosions- gefährdete Betriebsstätten (z. B. Tischlereien) sowie Sonder- bauten (z. B. Beherbergungs- und Gaststättenbetriebe) ggf. weitergehende Vorschriften bzw. jeweils entsprechend ergän- zend vereinbarte Sicherheitshinweise zu beachten sein. Eine feuergefährdete Betriebsstätte ist gegeben, wenn in den baulichen Anlagen oder im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine GarantieFreien brennbare feste, dass dieses Ziel erreicht wird)flüssige oder gasförmige Stoffe in größeren Mengen be- und verar- beitet bzw. Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgengelagert werden. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffenEine Explosionsgefährdung ist gegeben, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der wenn sich in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungender Luft explosions- fähige Dampf-, so werden verbleibende Rücklagen und/Gas- oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarStaubgemische bilden können.

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Sources: Gewerbliche Gebäude Und Mietausfallversicherung

Allgemeines. Sämtliche Ansprüche der Anleihegläubiger auf Rückzahlung des Nennbetrages der Schuldverschreibungen und Zinszahlungen sowie die Zahlung von sonstigen Beträgen unter den Schuldverschreibungen werden wie nachfolgend beschrieben, besichert. Die Verwaltungsgesellschaft kann Höhe der Grundschulden wird insgesamt mindestens einem Betrag in Höhe der Summe der von den OGAWAnleihegläubigern tatsächlich geleisteten Einlagen zuzüglich den darauf für die restliche Laufzeit zu zahlenden Zinsen (der „Mindestsicherungswert“), jedoch höchstens in Höhe des Gesamtnennbetrags (EUR 60.000.000,00 zuzüglich erfolgter Aufstockungen) entsprechend der ausgestellten Globalurkunden zuzüglich der für die restliche Laufzeit noch zu zahlenden Zinsen entsprechen (der „Maximale Sicherungsgesamtwert“). Die Emittentin verpflichtet sich, die Teilfonds Ansprüche der Anleihegläubiger auf Rückzahlung des Nennbetrages der Schuldverschreibungen und Zinszahlungen sowie die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenZahlung von sonstigen Beträgen unter den Schuldverschreibungen durch Buchgrundschulden auf zukünftig im Eigentum der FCR-Gruppe stehenden Grundstücken („Sicherungsgrundstücke“) zu Gunsten des Treuhänders zu besichern („Sicherungsrechte“). Sicherungsrechte für Ansprüche aus den Schuldverschreibungen werden somit aus neu erworbenen Immobilien gestellt; bisher wurden dementsprechend keine Sicherheiten bestellt. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es Sicherheiten werden dabei im Interesse des/der Teilfonds zweiten oder dritten Rang bestellt werden, und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenzwar nach den erstrangigen Finanzgebern wie z. ▇. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAWEmittentin ist zudem frei, Sicherheiten auszutauschen. Die Emittentin wird voraussichtlich bis zum 27. Oktober 2023 nach Maßgabe des Treuhandvertrags die Prinz Waldeck Treuhand GmbH, ▇▇▇▇-Dokumentation▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW▇▇, soweit dies möglich ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, als Treuhänder (nachfolgend „Treuhänder“ genannt) bestellen, dessen Aufgabe es ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung Sicherheiten im Interesse der Anteilinhaber Anleihegläubiger nach Maßgabe der Bestimmungen des Treuhandvertrags und den Regelungen der Anleihebedingungen zu verwalten sowie, falls die Voraussetzungen hierfür vorliegen, freizugeben oder zu verwerten. Mit Zeichnung der Anleihe stimmt jeder Anleihegläubiger dem Abschluss des Treuhandvertrags und der Bestellung des Treuhänders - auch für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei seine jeweiligen Erben und / oder Rechtsnachfolger - ausdrücklich verbindlich zu und bevollmächtigt den Treuhänder verbindlich - auch für seine jeweiligen Erben und / oder Rechtsnachfolger - mit der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenAusübung der Rechte unter dem Treuhandvertrag. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse Anleihegläubiger sind verpflichtet, die sich aus dem Treuhandvertrag ergebenden Beschränkungen zu beachten. Die Verwertung der Anteilinhaber Sicherheiten erfolgt in den Fällen, in denen der Emittentin die Bedienung der Verpflichtungen aus der Anleihe nicht möglich ist. Sind Rückzahlungen auf die Teilschuldverschreibungen fällig und ist bestrebtdie Emittentin mit der Zahlung mehr als einen Monat in Verzug, ist der Treuhänder verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen unverzüglich die Verwertungserlöse Sicherheiten zu dem Zeitpunkt verwerten und in daraus die fälligen Zahlungsansprüche der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigtAnleihegläubiger zu erfüllen. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirkenVerwertung erfolgt jeweils in dem Umfang, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber erforderlich ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds fälligen Ansprüche der Anleihegläubiger zu begleichenbefriedigen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarDer Treuhänder kann seine Honoraransprüche vorrangig vom Verwertungserlös einbehalten.

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Sources: Wertpapierprospekt

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWDas Institut erhält befristet für die Laufzeit des jeweiligen Abonnements das einfache, nicht übertragbare Recht, die Teilfonds Inhalte des jeweils abonnierten Pake- tes für die freigeschalteten Endgeräte zu beziehen und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenim Rahmen des vom Institut eingesetzten PoS-Content-Systems des Anbieters zu nutzen. Individualisierungen der Inhalte sind zulässig, wenn und soweit dies gemäß den Nutzungshinweisen oder Produktbeschreibungen der Inhalte vorgesehen ist. Die Anteilinhaber können Art sowie der Umfang der zulässigen Individualisierungen ergibt sich aus den Beschreibungen der einzelnen Inhalte und geht nicht über die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/Einzelfall vorgesehene Anpassung der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (Inhalte i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf institutsspezi- fische Angaben (beispielsweise „Branding“ mit Institutsnamen oder konkrete Angebote, spezifische Konditionen) hinaus. In jedem Fall ist die Liquidation eines Teilfonds veranlasst Bearbeitung, Umgestaltung oder Manipulation der OGAWInhalte, soweit dies möglich istdie über die jeweils zulässige Individualisierung hinausgeht, eine geordnete Verwertung unzulässig. Dies gilt insbesondere für jegli- che inhaltliche Änderung wie auch Entstellung von Abbildungen, beispiels- weise durch Nachfotografieren, zeichnerische Verfälschung, Fotocomposing oder andere Hilfsmittel. Inhalte dürfen grundsätzlich nur in ihrer konkreten Ausgestaltung und der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt durch den Teilfonds ab Anbieter gewählten Gesamtkomposition verwendet werden, die isolierte Nutzung einzelner Elemente (die „geordnete Abwicklung“)Texte oder Abbil- dungen) der Inhalte ist nicht gestattet. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festSpeicherung der Inhalte, zu welche sich in dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (vom Anbieter erworbenen Content-Management-System sowie auf der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossenPlayer-Box befinden, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber ist nur für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird)Dauer der Bearbeitung der Inhalte zum Zwecke der zulässigen Individua- lisierung und Nutzung gestattet. Bei Die Weitergabe der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren Inhalte oder aussetzen und/Teile daraus an Dritte oder die Feststellung Nutzung für Dritte sowie die Nutzung außerhalb des Nettoinventarwerts aussetzenvom Institut eingesetzten PoS-Con- tent-Systems des Anbieters sind unzulässig. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse Zulässig ist die Weitergabe bzw. Zugänglichmachung an vom Institut beauftragte Dritte zur Bearbeitung der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten Inhalte im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbarzulässigen Individualisierungsmöglichkeiten. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A Für Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen durch Dritte haftet der Nutzer wie für eigenes Verschulden. Sämtliche Nutzungsrechte erlöschen nach Ablauf der für den jeweiligen Inhalt angegebenen Nutzungsdauer, spätestens jedoch mit Beendigung des jewei- ligen Abonnements. Nach Erlöschen der Nutzungsrechte dürfen die Inhalte nicht mehr genutzt werden, insbesondere nicht mehr im Rahmen PoS-Content-System angezeigt oder abgespielt werden und sind von den Systemen und Datenträgern des Instituts vollständig zu löschen oder zu vernichten. 536 | Nutzungs und Servicebedingungen: PoS-Content | 03.2022 | Seite 1 von 3 Weitergehende Beschränkungen und Bedingungen – zeitlicher, inhaltlicher oder sonstiger Art – für die Nutzung der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarInhalte können sich aus den jeweiligen Nutzungshinweisen direkt bei den jeweiligen Inhalten, z.B. für GSK-Materiali- en, deren Nutzungsrechte unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mit dem Ende des jeweiligen GSK-Werbejahres bzw. der Einzelkampagne enden, oder für einzelne Module aus nachfolgenden Bestimmungen ergeben.

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Sources: Nutzungs Und Servicebedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann 1. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer den OGAWAuftrag, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenoben genannte Liegenschaft mit den gemäß HeizkostenV bzw. der Landesbauordnung notwendigen Messgeräten/Rauchwarnmeldern/ Gateways auszustatten. Die Anteilinhaber können tatsächliche Anzahl der benötigen Geräte wird bei der Montage festgelegt. Sofern für die ordnungsgemäße Aus- stattung der Liegenschaft andere Geräte notwendig sind als vom Auftraggeber in Auftrag gegeben und diese von dem Auftraggeber nicht gekauft oder gemietet werden können, kann der Auftragnehmer jederzeit von diesem Vertrag zurücktreten. 2. Die Montage erfolgt nach den Regeln der Technik. 3. Wird der Auftragnehmer mit der Montage von Messgeräten/Rauchwarnmeldern/Gateways be- auftragt, müssen die Liquidation Montagestellen frei zu- gänglich sein. Sind die Montagestellen nicht frei zugänglich, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Mehraufwand in Rechnung zu stellen. 4. Erweist sich die Liegenschaft bei der Montage als messtechnisch nicht ausrüstbar oder nicht wie vorgesehen ausrüstbar, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzforderungen sind in diesem Fall für beide Parteien ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden. 5. Bei vom Auftraggeber oder seinen Erfüllungsge- hilfen durchgeführter Montage von Geräten und Zubehörteilen sind die Einbauvorschriften des OGAWjeweiligen Herstellers, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangeneinschlägige Normen sowie die Montagerichtlinien des Auftragnehmers zu beachten. Wurden Anderenfalls haftet der Auftragnehmer nicht für einen erheblichen Teil Mängel und Schäden an den Geräten. 6. Den Montagetermin kündigt der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltAuftragnehmer in geeigneter Weise mindestens zehn Werktage im Voraus an. Ist in einzelnen Nutzeinheiten zum angegebenen Termin eine Montage nicht möglich, die bei diesem/diesen Teilfonds wird eine erneute Terminabsprache erfolgen. Scheitert auch der zweite Montageversuch, ist der Auftragnehmer nur gegen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen zu einem Volumen führennochmaligen Montage- versuch verpflichtet. In diesem Fall wird er den Auftraggeber auf die fehlgeschlagene Montage hinweisen. 7. Das Entgelt wird nach erfolgter Gerätelieferung/ Gerätemontage und mit Rechnungslegung fällig. Die Zahlung ist ohne jeglichen Abzug an den Auftragnehmer zu leisten. Der Auftragnehmer ist zur Teilrechnungslegung berechtigt, das wenn die Montage auch in einem zweiten Versuch wegen fehlenden Zugangs zu den Räumen scheiterte. 8. Hat der Auftragnehmer die gemieteten/zu wartenden Geräte nicht selbst montiert, steht es ihm frei, eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft kostenpflichtige Inbetriebnahme/ Abnahme nach den Stundensätzen der Auffassungjeweils gültigen Preisliste durchzuführen. 9. Der Auftraggeber stellt sicher, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich Auftrag- nehmer zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt vereinbarten Terminen Zugang zu den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbareinzelnen Nutzeinheiten erhält.

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Sources: Service Agreement

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft V025 a. Das EMR vergibt ein Qualitätslabel für Therapeuten der Erfah- rungsmedizin. Ein Therapeut kann den OGAWdas EMR-Qualitätslabel für eine oder mehrere erfahrungsmedizinische Methoden oder staatlich anerkannte Berufsabschlüsse beantragen. Der Einfach- heit halber wird im Folgenden von «Methoden» und «Berufsab- schlüssen» gesprochen. b. Voraussetzung für die Vergabe des EMR-Qualitätslabels ist die Registrierung beim EMR. c. Wenn der Therapeut vom EMR registriert wird, werden sein Name und die von ihm registrierten Methoden oder Berufsabschlüsse auf die EMR-Therapeutenliste aufgenommen. Das EMR übermit- telt die EMR-Therapeutenliste regelmässig an die Versicherer, Behörden und Institutionen, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenmit dem EMR eine entsprechen- de Vereinbarung getroffen haben. ▇. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über ▇ Therapeuten wird mit seiner EMR-Registrierung eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenein- deutige Nummer, die sogenannte ZSR-Nummer, administrativ zugeteilt. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu ZSR-Nummer dient der Abrechnung und der Kom- munikation mit den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“)Versicherern. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festZSR-Nummer wird dem Therapeuten von der dafür zuständigen Organisation gemäss ihren Bedingungen zur Verfügung gestellt. Der Therapeut ist al- lein dafür verantwortlich, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht dass er diese Informationen wie vorstehend beschriebenBedingungen einhält. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW Das EMR übernimmt keine Verantwortung für den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenBestand, die nach ihrer Einschätzung im Interesse Fort- führung oder die Nutzung der Anteilinhaber ZSR-Nummer. e. Die EMR-Registrierung ersetzt keine der behördlichen Bewilligun- gen, die für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/Ausübung einer therapeutischen Tätigkeit oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarAbgabe von Heilmitteln notwendig sein können.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann 1. Im Rahmen von wkda | Privatverkauf beauftragt der Privatverkäufer AUTO1 mit der Vermittlung eines Kaufvertrages zwischen ihm und einem Interessenten, über das vom Privatverkäufer zum Verkauf vorgesehene Gebrauchtfahrzeug. Im Zuge dessen werden vom Gebrauchtfahrzeug durch AUTO1 vorab in einer der, von mit AUTO1 verbundenen Unternehmen betriebenen, wirkaufendeinauto.de-Filialen (nachfolgend “Filiale”) Bilder sowie eine Beschreibung des Fahrzeugs angefertigt, auf deren Grundlage ein Verkaufsinserat erstellt und auf Gebrauchtwagenportalen bis zu 90 Tage eingestellt wird. AUTO1 übernimmt darüber hinaus die Entgegennahme, Beantwortung und Weiterleitung von Interessentenanfragen per Telefon und E-Mail sowie den OGAWAustausch der Kontaktdaten von Privatverkäufer und Interessent, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenbei Vereinbarung eines gemeinsamen Termins gemäß dieser AGB (nachfolgend zusammen “Vermittlungsdienste”). 2. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder Vor Inseratserstellung ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie Besichtigung des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenverkaufenden Fahrzeugs durch AUTO1 in einer Filiale erforderlich (nachfolgend “Fahrzeugbesichtigung”). Der OGAW hat (i) Privatverkäufer kann hierfür einen Termin über die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (wkda-Website in einer Filiale seiner ▇▇▇▇ buchen. Für die Buchung eines Termins ist eine gültige E-Mail-Adresse sowie die Telefonnummer des Privatverkäufers anzugeben.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird) 3. Bei der Verfolgung dieses Ziels kann Fahrzeugbesichtigung werden bestimmte Basisangaben des Fahrzeugs festgehalten sowie Fotografien angefertigt. Grundlage der Inseratserstellung bilden außerdem die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgensich anhand Datenbankabfrage, mittels Fahrzeugidentifikationsnummer, ergebenden Ausstattungsmerkmale. 4. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt Der Privatverkäufer ist nur im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebtFalle eines erfolgreich abgeschlossenen Fahrzeugverkaufs, an einen von AUTO1 vermittelten Interessenten (nachstehend “Vermittlung”), verpflichtet, die Verwertungserlöse von AUTO1 erbrachten Dienste zu dem Zeitpunkt vergüten (nachfolgend “Vermittlungsgebühr”). Diese von AUTO1 erhobene Vermittlungsgebühr ist abhängig von der Höhe des ermittelten Fahrzeugwertes. 5. AUTO1 erstellt anhand der Fahrzeugbesichtigung ein Verkaufsinserat und in der Höhestellt dieses auf Online-Gebrauchtwagen-Plattformen ein, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art soweit tatsächlich möglich und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttungrechtlich zulässig. 6. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte Privatverkäufer hat das Verkaufsinserat unverzüglich nach Veröffentlichung sowie danach in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten regelmäßigen Abständen zu überprüfen und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichenggf. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten Änderungen und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarunrichtige Angaben mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Privaten Verkauf Von Gebrauchtfahrzeugen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren1. Die Anteilinhaber können nicht Tarifgehälter sind Mindestsätze. Übertarifliche Gehälter unterliegen der freien Vereinbarung. Die Verlage sind verpflichtet, den Angestellten schriftlich mitzuteilen, in welche Gehaltsgruppe sie eingestuft sind und wie sich etwaige weitere Bezüge zusammensetzen. 2. Die Eingruppierung in die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds Gehaltsgruppen 2 bis 7 geschieht unter Voraussetzung folgender Berufsausbildung: a. Abgeschlossene Berufsausbildung oder einer Anteilklasse verlangenfachlich gleichwertiger Bildungsweg. ▇. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten▇ mehrjährige einschlägige praktische Berufsausbildung, die einer abgeschlossenen Ausbildung gleichzustellen ist. Bei einer Berechnung der Berufstätigkeit ist bei allen Angestellten der erfolgreiche ganztätige Besuch einer Fach- oder Handelsschule anzurechnen, wenn es sich um in sich abgeschlossene einschlägige Kurse handelt. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich Berufsausbildung muss den Anforderungen der jeweiligen Gehaltsgruppe und der ausgeübten Tätigkeit entsprechen. 3. Für die Eingruppierung der Angestellten ist die tatsächliche und überwiegend ausgeübte Tätigkeit und nicht die Berufsbezeichnung Maß gebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Gehaltsgruppen. Die Beispiele zu den üblichen Liquiditätsbedingungen Gehaltsgruppen sind nicht erschöpfend. Bei nur vorübergehender Beschäftigung in der Klasse Tätigkeit in einer höheren Gehaltsgruppe besteht kein Anspruch auf eine Höhergruppierung. Dauert die vorübergehende Beschäftigung nicht länger als 6 Wochen, so ist ein angemessener Ausgleich zu zahlen. Dauert die vorübergehende Beschäftigung länger als 6 Wochen, so ist das Tarifgehalt der höheren Gehaltsgruppe für die Dauer der Beschäftigung in dieser Gehaltsgruppe zu zahlen. Ein Angestellter kann jedoch für eine begrenzte Zeit zum Zwecke seiner beruflichen Fort- und Weiterbildung bzw. Umschulung in Tätigkeiten einer höheren Gruppe ausgebildet werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Bezahlung nach der höheren Gruppe entsteht 4. Beziehen Angestellte außer Festbezügen Provision oder nur Provision allein, so muss ihr monatliches Einkommen im Jahresdurchschnitt das tarifliche Monatsgehalt erreichen. Erreichen die Gesamtbezüge im Einzelmonat nicht das tarifliche Monatsgehalt, so ist die Differenz als a-conto-Zahlung zu gewähren und auf die Jahresabrechnung vorzutragen. Scheidet ein Angestellter während des Kalenderjahres aus oder tritt ein Angestellter während des Kalenderjahres ein, so muss sein Einkommen im Durchschnitt in gleicher Weise mindestens das Tarifgehalt für die Beschäftigungsmonate erreichen. a. Beim Aufrücken in eine höhere Gehaltsstufe nach Tätigkeitsjahren in der Grundlage Gruppe besteht kein Anspruch auf eine Gehaltserhöhung, wenn das bisher vereinbarte Gehalt dem tariflichen Gehalt der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf höheren Gruppe entspricht. b. Bei Umgruppierung in eine höhere Gehaltsgruppe erhalten die Liquidation eines Teilfonds veranlasst Betreffenden das ihrem bisherigen Tarifgehalt nächsthöhere Tarifgehalt der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“)neuen Gehaltsgruppe. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festdiesem höheren Tarifgehalt entsprechenden Jahre der Tätigkeit in der neuen Gehaltsgruppe gelten als zurückgelegt. Wenn das bisher vereinbarte Gehalt dem tariflichen Gehalt der neuen Gruppe entspricht, besteht kein Anspruch auf Gehaltserhöhung. c. Tätigkeiten in anderen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen, die nachweisbar den Merkmalen der anzuwendenden Gruppe entsprechen, sind bei Einstufung in die jeweilige Gruppe voll anzuerkennen. Entsprechende Tätigkeiten in anderen Branchen sind bei Einstufung in die jeweilige Gruppe angemessen zu berücksichtigen. d. Ausbildungszeiten zählen nicht zu den Tätigkeitsjahren. 6. Die Eingliederung in eine neue Gehaltsgruppe bzw. -stufe tritt mit dem 1. desjenigen Monats in Kraft, in dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenVoraussetzungen erfüllt sind. 7. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarGehaltszahlung erfolgt spätestens am letzten Arbeitstag jeden Monats.

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Sources: Gehaltstarifvertrag

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWDurch diese Betriebsvereinbarung wird die Betriebsvereinbarung SOP 3401 „Arbeitszeit und Gleitzeit Allgemeines Universitätspersonal" nicht geändert. Bestehende Dienstpläne der Mitarbeiter*innen bleiben unverändert. Gleitzeitvereinbarungen, angeordnete Mehrarbeit und Überstunden bleiben von dieser Betriebsvereinbarung unberührt. Mitarbeiter*innen, die Teilfonds ihre Arbeitsleistung außerhalb der Universität erbringen, haben dieselben Ruhezeiten gemäß§ 11 AZG wie an ihrem Präsenzarbeitsplatz zu beachten. Die Arbeitszeit der Mitarbeiter*innen ist daher entsprechend der geltenden Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit und Gleitzeit Allgemeines Universitätspersonal" sowie dem individuell vereinbarten Dienstplan zu erfassen. Die Erbringung der Arbeitsleistung außerhalb der Universität ist nur für jene Mitarbeiter*innen möglich, deren Tätigkeit dafür geeignet ist. Dies sind insbesondere jene Tätigkeiten, die - unabhängig von der kollektiwertraglichen Einstufung des Arbeitsplatzes - eigenständig und eigenverantwortlich durchführbar sind und ohne wesentliche Beeinträchtigung des Universitätsbetriebes erbracht werden können. Die Beurteilung, ob die jeweilige Tätigkeit der Mitarbeiter*innen für eine Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice geeignet ist, obliegt dem*der Leiter*in der Organisationseinheit. Diese Beurteilung ist in die Arbeitsplatzbeschreibung aufzunehmen. Eine unsachliche Beurteilung kann durch das Rektorat abgeändert werden. Es ist eine interne und externe Erreichbarkeit für eine dienstliche Inanspruchnahme in gleicher Qualität wie am Präsenzarbeitsplatz sicherzustellen. Die Mitarbeiter*innen haben selbst dafür zu sorgen, dass ihnen ihr Arbeitsort, an dem sie ihre Arbeitsleistung außerhalb der Universität erbringen, ein gesundes, gefahrloses und ergonomisches Arbeiten ermöglicht. Hierfür besteht die Möglichkeit, jedoch nicht die Verpflichtung, eine Beratung durch die Abteilung „Arbeitnehmer*innenschutz und Sicherheit" in Anspruch zu nehmen. Eine Besichtigung des Arbeitsortes durch die JKU ohne Zustimmung der Mitarbeiter*innen ist unzulässig. Die Mitarbeiter*innen und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der AuffassungDienstvorgesetzten sind sich bewusst, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten ein Missbrauch im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen Erbringung der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarArbeitsleistung außerhalb der Universität dienst- sowie sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

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Sources: Betriebsvereinbarung

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Teilfonds vertraglichen Bezie- hungen zwischen der Fa. ARAYMOND und der nachstehend als "Kunde" bezeichneten auftraggebenden Gesellschaft. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Nebenunterlagen - die Qualitätsvereinbarung und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenLogistikvereinbarung - unterstehen dem Kaufrecht, wenn die Herstellung eines Produkts auf der Basis des PPAP (Part Production Approval Process) vereinbart ist. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat Unter PPAP versteht man (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (von ▇▇.. ▇▇▇▇.▇▇▇ ordnungsgemäß angenommenen, vom Kunden in Schriftform mitgeteilten Spezifikationen in Bezug auf das Produkt, (ii) über eine solche Beschlussfassung das vom Kunden freigegebene Dokument von ARAYMOND, welches die als funktionsrelevant definierten Merkmale unter Angabe der zu unterrichtenverwendenden Mess- und Prüfmittel umfasst. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden, die ausdrücklich von ▇▇▇▇▇▇▇▇ akzeptiert wurden, können diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAWSonder- bedingungen ergänzen, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds sie mit ihnen nicht im Widerspruch stehen und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“)dem allgemeinen Vertragsrecht und dem Wettbewerbsrecht entsprechen. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festAllgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Vertrag, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen jede Bestellung, wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenauch für Aufträge, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen eines „Abrufauftrags“ erteilt wurden. Es ist gängige Praxis, dass ▇▇▇▇▇▇▇▇ zur Erfüllung der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbarKundenbedürfnisse Aufträge entgegennimmt, ohne die Geschäftsbedingungen des Kunden zu kennen. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A Es wird ausdrücklich vereinbart, dass jegliche Verweise auf andere Dokumente, auch in der Form von Weblinks zu anderen Dokumenten, keinesfalls ohne eine vorherige schriftliche Bestätigung durch ▇▇▇▇▇▇▇▇ als vereinbart gelten dürfen. Jegliche Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf der schriftli- chen Bestätigung durch ▇▇▇▇▇▇▇▇, in der ausdrücklich die Absicht bekundet wird, von den diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuweichen. Unter „schriftlich“ wird im Rahmen Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedes Dokument verstanden, das in Papierform, auf Datenträgern oder per Fax erstellt wurde. Hingegen werden mit jeder Auftragserteilung oder Annahme der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarProdukte diese Allgemei- nen Geschäftsbedingungen und alle Modalitäten des Angebots von ARAYMOND akzep- tiert, u.a. der PPAP.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Änderungen der AGB durch den OGAWVerlag sind möglich und werden dem Kunden – beispielsweise durch Veröffentlichung der Änderung unter Angabe des Inkrafttretens über die Tageszeitung (in gedruckter oder digitaler Form) – mitgeteilt. Diese werden Vertragsbestandteil, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenwenn der Kunde der Änderung nicht ausdrücklich innerhalb von einer Woche nach Veröffentlichung widerspricht. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAWWiderspricht der Kunde der Neufassung der Abonnement- AGB, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangensetzt sich das Vertragsverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen fort. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltPreisänderungen sind vorbehalten. Preiserhöhungen, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es auch im Interesse des/laufenden Bezugszeitraum eines Abonnements, sind möglich. Sollte während der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie Vertragszeit eine Erhöhung des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgenBezugspreises eintreten, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds ist der, vom Zeitpunkt der Veränderung an, gültige Bezugspreis zu entrichten. Bezugspreisänderungen werden vor ihrer Wirksamkeit rechtzeitig in der Zeitung (in gedruckter oder des OGAW beschließendigitaler Form) veröffentlicht. Einzelbenachrichtigungen sind nicht möglich. Der OGAW hat (Verlag ist zur Abtretung seiner Forderungen aus dem Bezugsvertrag i) m Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt. Ferner ist er berechtigt, verbundene Unternehmen oder Dritte zur Einziehung der Forderung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu beauftragen. Der Nutzer verpflichtet sich, jede Änderung der abgefragten persönlichen Daten, welche für die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite Durchführung des LAFV (Vertragsverhältnisses notwendig sind, umgehend per E-Mail unter ▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ oder telefonisch unter +▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇ mitzuteilen. Gerichtsstand ist, sofern der Nutzer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verlages. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt. Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Sollten einige Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Nutzer des Verlages im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung soll dann durch eine wirksame ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke. Die Verlag Lensing-Wolff GmbH & Co. KG ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne von § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt ist die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG). Verlag Lensing-Wolff GmbH & Co. KG, Sitz Dortmund, Amtsgericht Dortmund, HRA 12780 Komplementärin: Verlag Lensing-Wolff Verwaltungsgesellschaft mbH, Sitz Dortmund, Amtsgericht Dortmund, HRB 13619 Geschäftsführer: ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Verlag Lensing-Wolff GmbH & Co. KG ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇-▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Telefon +▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇ Telefax +▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ E-Mail ▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ genommen haben bzw. hat. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die erste Ware in Besitz Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie dem Verlag (Verlag Lensing-Wolff GmbH & Co. KG, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇-▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, Tel. +▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇, E-Mail: ▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über eine solche Beschlussfassung Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu unterrichtenwiderrufen, informieren. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen Sie können das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (Widerrufsfrist reicht es gibt jedoch keine Garantieaus, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarWiderrufsfrist absenden.

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Sources: Subscription Agreement

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWFür die Benützung der für die Landung vorhandenen Anlagen und Einrichtungen (einschließlich Befeuerungsanlage), für die Teilfonds Benützung der Abstellflächen innerhalb der parktariffreien Zeit und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation für das Ein- und Auswinken des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds LFZ ist ein Entgelt zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenentrichten. Der OGAW grundsätzliche Anspruch des Zivilflugplatzhalters auf dieses Entgelt entsteht mit der Bodenberührung des LFZ auf dem Flughafen Wien - Schwechat. Anflüge zu Schulungs- bzw. Trainingszwecken sind - auch wenn keine Landung am Flughafen Wien - Schwechat erfolgt - entgeltpflichtig. Für die Feststellung der unter Ziffer 2.1.2. angeführten Bemessungsgrundlage (zulässiges MTOW) hat (i) der Flugdurchführende oder Luftfahrzeughalter oder das Luftverkehrsunternehmen oder der Eigentümer des LFZ dem Zivilflugplatzhalter das Lärmzertifikat des Flugzeuges zur Verfügung zu stellen, bei Nichtvorhandensein von Lärmzertifikaten die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten von der Zulassungsbehörde bescheinigten Zulassungsurkunden. Solange das zugelassene Höchstabfluggewicht nicht hinreichend nachgewiesen ist bzw. bei Vorliegen von unterschiedlichen Nachweisen des Höchstabfluggewichts wird der Entgeltberechnung das höchste für den Luftfahrzeugtyp bekannte Höchstabfluggewicht zugrundegelegt. Jede Erhöhung des zugelassenen Höchstabfluggewichtes ist unverzüglich anzuzeigen und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtennachzuweisen. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festDer Zivilflugplatzhalter kann Bewegungen, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) deren Zeit das erhöhte Höchstabfluggewicht zugelassen war, Entgelte nachberechnen. Jede Herabsetzung des zugelassenen Höchstabfluggewichtes ist unverzüglich anzuzeigen und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttungnachzuweisen. Der an Zivilflugplatzhalter berücksichtigt die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in Herabsetzung bei der Höhe angepasst werdenEntgeltberechnung unverzüglich, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten sobald sie angezeigt und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichennachgewiesen worden ist. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarEine rückwirkende Erstattung erfolgt nicht.

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Sources: Flughafenentgeltordnung

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Studentin oder der Student hat nach Maßgabe der für den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidiereno.a. Studiengang erlassenen Bachelorprüfungsordnung ein Praxissemester zu absolvieren. Die Anteilinhaber können nicht Praxissemester ist Bestandteil des Studiums und umfasst einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 20 Wochen. Das Praxissemester soll die Liquidation Studentin/den Studenten an die spätere berufliche Tätigkeit durch konkrete Aufgabenstellungen und praktische Mitarbeit in Betrieben oder anderen Einrichtungen der Berufspraxis heranführen. Das Praxissemester integriert Studium und Berufspraxis und wird durch die FH Münster begleitet. Während des OGAW, eines Teilfonds Praxissemesters bleibt die Studentin oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft Student Mitglied der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenFH Münster. Der OGAW hat (iVertrag wird für die Zeit vom bis zum = Wochen*) geschlossen. *) Mindestdauer 20 Wochen Die Studentin oder der Student wird in folgendem Bereich eingesetzt: Die Firma verpflichtet sich die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn Studentin oder den Studenten während der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu Vertragsdauer entsprechend den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und in § 1 genannten Bestimmungen auf der Grundlage der OGAW-Dokumentationim bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem beigefügten Beschäftigungsplan einzusetzen und anzuleiten, in allen Fragen zur Durchführung des Praxissemesters mit der oder dem von dem o.a. Im Hinblick auf Fachbereich benannten Betreuerin oder Betreuer zusammenzuarbeiten, den von der Studentin oder dem Studenten über die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds Praxistätigkeit anzufertigenden Bericht sachlich zu prüfen und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlustengegenzuzeichnen, und der Studentin oder dem Studenten nach Vertragsende ein Zeugnis auszustellen, das Angaben über Dauer, Inhalt und Erfolg der Ausbildung sowie über Fehlzeiten enthält. (Zeugnisentwurf als Anlage 1) Die Studentin oder der Student verpflichtet sich: die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen des Beschäftigungsplanes von der geordneten Abwicklung Firma übertragenen ingenieurgemäßen Aufgaben sorgfältig auszuführen und die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, die von der Firma und den von ihr beauftragten Personen erteilten Weisungen zu befolgen, die für die Firma geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnung und Unfallverhütungsvorschriften, zu beachten, über die sie oder er zu Beginn der Praxisphase von der Firma belehrt wird, die tägliche Arbeitszeit, die der üblichen Arbeitszeit der Firma entspricht, einzuhalten, ihr oder sein Fernleiben unter Angabe des Grundes der Firma unverzüglich anzuzeigen und bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen; sie oder er trägt die Kosten der ärztlichen Bescheinigung, Werkzeuge. Maschinen, Anlagen und Geräte sowie sonstige betriebliche Einrichtungen, Werkstoffe und Produkte, die ihr oder ihm zur Verfügung gestellt werden, pfleglich zu behandeln. Die Studentin oder der Student erhält eine Vergütung von monatlich brutto €. Die Studentin oder der Student ist während der Vertragsdauer gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar§ 2 Abs. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII - Gesetzliche Unfallversicherung - gegen Unfall versichert. Bei einem Arbeitsunfall übermittelt die Firma auch der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarFH Münster einen Abdruck der Unfallanzeige an den Unfallversicherungsträger.

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Sources: Practical Semester Agreement

Allgemeines. (gilt für Internet- und Telefoniedienste) 1 Allgemeine Anforderungen/Service Level 1.1 Die Verwaltungsgesellschaft Internet- und Telefoniedienste des Kabelnetzbetreibers dürfen nicht zu kommerziellen, freiberuflichen oder gewerblichen Zwecken genutzt werden, sofern es sich nicht ausdrücklich um einen Dienst von „Unitymedia Business“ handelt. Im Übrigen handelt es sich um einen Privatkundendienst. Eine Nutzung als Vorleistungsprodukt für Dritte ist nur zulässig, wenn es sich ausdrücklich um einen Dienst von „Unitymedia Business“ handelt und dies ausdrücklich Vertragsgegenstand ist. 1.2 Der Kabelnetzbetreiber behält sich vor, Internet- und/oder Telefoniedienste nur in Verbindung mit einem Kabelan- schluss anzubieten, für den während der gesamten Laufzeit des Vertrages über den Internet- und/oder Telefoniedienst ein unmittelbares oder mittelbares Vertragsverhältnis mit dem Kabelnetzbetreiber besteht. Endet das Vertrags- verhältnis hinsichtlich des Kabelanschlusses oder verliert der Kabelnetzbetreiber das Recht zur Versorgung des betreffenden Grundstücks während der Laufzeit des Vertrages über Internet- und/oder Telefoniedienste aus einem nicht von dem Kabelnetzbetreiber zu vertretenden Grunde, hat der Kabelnetzbetreiber ein außerordentliches Kündigungs- recht. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er dem Kabelnetzbetreiber für den entstandenen Schaden. Soweit ein (D)MMA Voraussetzung für den Dienst ist, gelten Satz 2 und 3 dieser Ziffer A 1.2 entsprechend, wenn der Vertrag über den (D)MMA endet. 1.3 Der physikalische und logische Netzabschlusspunkt des Internet- bzw. Telefonanschlusses ist die Kabelanschluss- dose, an welche ein der Adressierung des Anschlusses und der Steuerung der vom Kabelnetzbetreiber bereitgestellten Telekommunikationsdienste dienendes Zugangsendgerät (Kabelmodem, auch als integrierter Bestandteil eines Kabel- routers) angeschlossen wird. 1.4 Der Kabelnetzbetreiber stellt dem Kunden ein geeignetes Zugangsendgerät für die Dauer des Vertrages zur Nutzung zur Verfügung. Auf Wunsch kann den OGAW, die Teilfonds der Kunde auch ein eigenes Zugangsendgerät verwenden. Zur Sicherstellung der Funktionalität und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierender Netzsicherheit soll es der Spezifikation des Kabelnetzbetreibers für Zugangsendgeräte entsprechen. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so Spezifikation kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (unter ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ jederzeit eingesehen werden. Einzelheiten hinsichtlich des Zugangsendgeräts sind unten in Ziffer A 4 geregelt. 1.5 Die technischen Einrichtungen des Kabelnetzbetreibers erstrecken sich in der Regel bis zum Übergabepunkt und – sofern der Kunde nicht ein eigenes Zugangsendgerät verwendet – auf das Zugangsendgerät. 1.6 Die Hausverteilanlage (Verkabelung) über eine solche Beschlussfassung gehört in der Regel nicht zu unterrichtender technischen Einrichtung des Kabelnetzbe- treibers. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen Der Kabelnetzbetreiber kann die Bereitstellung der Klasse und auf Internet- und/oder Telefoniedienste von der Grundlage Rückkanalfähigkeit der OGAW-DokumentationHausverteilanlage abhängig machen. ISofern der Kabelnetzbetreiber im Hinblick auf Einzelfall die Liquidation eines Teilfonds veranlasst Herstellung der OGAWRückkanal- fähigkeit der Hausverteilanlage übernommen hat, soweit dies kann er von dem Vertrag zurücktreten, wenn sich herausstellt, dass die Herstellung der Rückkanalfähigkeit nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, eine geordnete Verwertung es sei denn, der Vermögenswerte Kunde oder der dinglich Berechtigte trägt den über das Normalmaß hinausgehenden Aufwand. 1.7 Die Leistungsmerkmale des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“)Internet- und/oder Telefondienstes ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Dienstes. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss mittlere Verfügbarkeit des Internet- und/oder Telefondienstes liegt im Jahresdurchschnitt bei mindestens 97,5 % (der bzw. bei einem Dienst von Verwertungszeitraum“Unitymedia Business“ bei 99,5 %) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb ergibt sich aus der tatsächlichen Verfügbarkeitszeit des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert Anschlusses in Stunden in Relation zu der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes theoretisch möglichen Anschlussverfügbarkeit der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird)letzten zwölf Monate. Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffenBerechnung der vertraglich vereinbarten Verfügbarkeit bleiben Zeiten der Nichtver- fügbarkeit unberücksichtigt, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/deren Ursache der Kunde selbst zu vertreten hat oder die Feststellung auf Änderungswünschen des Nettoinventarwerts aussetzenKunden beruhen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt Ebenso unberücksichtigt bleiben Zeiten der Nichtverfügbarkeit aufgrund von unvermeidbaren Unterbrechungen (z. B. höhere Gewalt) oder Störungen im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschüttenInternet außerhalb des Breitbandnetzes des Kabelnetz- betreibers, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds diese nicht vom Kabelnetzbetreiber zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarvertreten sind.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWIm Voraus bekannte Abwesenheiten (Krankenstände, Kuraufenthalte, Therapien, Ausbildun- gen, Kurse, Urlaub etc.) sind vom Bediensteten vor der Dienstplanerstellung dem unmittelba- ren Vorgesetzten zu melden und gegebenenfalls zu rechtfertigen. (Unterstützungspflicht des Beamten gegenüber seinem Vorgesetzten gem. § 44 Abs. 1 BDG). Ist eine Dienstbefreiung, Dienstenthebung oder gerechtfertigte Abwesenheit bereits vor Er- stellung des Dienstplanes bekannt, sind für jeden die Teilfonds und Dienstbefreiung umfassenden Arbeits- tag 8 bzw. 12 (Gruppendienst) Plandienststunden vorzusehen. Der Bedienstete darf an die- sem Arbeitstag (00.00 – 24.00 Uhr) zu keinen Dienstleistungen herangezogen werden. Umfasst die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenDienstbefreiung, Dienstenthebung, gerechtfertigte Abwesenheit nicht einen ge- samten Arbeitstag, so darf der Bedienstete außerhalb der Zeit der Dienstbefreiung zu Dienst- leistungen eingeteilt werden. Die Anteilinhaber können nicht Wird eine Dienstbefreiung erst nach Erstellung des Dienstplanes bekannt, umfasst diese so viele Plandienststunden, als in dem für die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es Dienstbefreiung maßgeblichen Zeitraum bereits im Interesse des/Dienstplan festgelegt sind. 24.00 Uhr des vorletzten Tages vor Ablauf des Monats zu übermitteln. 24.00 Uhr des 9. Tages vor Ablauf des Monates den Dienststellenleitern zur Kenntnis zu bringen. Später einlangende Vorgaben sind – sofern es sich nicht um unauf- schiebbare Angelegenheiten handelt - nur dann zu berücksichtigen, wenn die Planer- stellungsfrist dadurch nicht überschritten wird und Grundsätze der Teilfonds Wirtschaftlichkeit und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇Zweckmäßigkeit gewahrt bleiben.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.

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Sources: Dienstzeitregelung Der Landespolizeidirektionen 2017

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWa) Der Auftraggeber erhält über die eingelagerten Güter einen Lagerschein, (Anlage 1 ), der vor Auslieferung des Gutes zurückzugeben ist. Der Lagerschein gilt nur als Empfangsbestätigung. Der Lagerhalter ist daher insbesondere nicht verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger des Lagerscheines auszuhändigen. Der Lagerhalter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Teilfonds und Legitimation des Vorzeigers des Lagerscheines zu prüfen. Er ist ohne weiteres berechtigt, gegen Rückgabe des Lagerscheines das Gut an den Vorzeiger des Scheines auszuliefern. b) Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich vom Auftraggeber mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber nur derjenige, dem die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, zur Verfügung über das Lagergut berechtigt. c) Der Lagerhalter ist nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltverpflichtet, die bei diesem/diesen Teilfonds Echtheit der Unterschriften auf den das Gut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, prüfen. a) Die Lagerung erfolgt in betriebseigenen oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenfremden Lagerräumen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇ der Lagerhalter nicht im eigenen Lager ein, so hat er den Lagerort dem Auftraggeber schriftlich bekanntzugeben. Muß die Lagerung in einem öffentlichen Lager erfolgen, so gelten primär dessen Geschäftsbedingungen. b) Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als die Sicherung und Bewachung unter Berücksichtigung aller Umstände geboten und ortsüblich ist. Der Lagerhalter genügt seiner Bewachungspflicht, wenn er bei Einstellung, Annahme und Durchführung der Bewachung die notwendige Sorgfalt angewendet hat. c) Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die ▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten▇▇ des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAWMacht er vom Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise bewirkender Unterbringung, soweit die ▇▇▇▇ des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist. a) Der Zutritt zum Lager ist dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten nur während der Geschäftsstunden in Begleitung des Lagerhalters oder berufener Angestellter erlaubt, wenn der Besuch mindestens drei Tage vorher angemeldet ist und der Lagerschein vorgelegt wird. In den ersten und letzten drei Tagen jedes Monatswechsels ist eine Besichtigung des Lagers nicht gestattet. b) Nimmt der Auftraggeber irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor, so hat er danach dem Lagerhalter das Gut aufs neue zu übergeben und erforderlichenfalls Zahl, Art und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm festzustellen. Andernfalls ist jede Haftung des Lagerhalters für später festgestellte Schäden, die den Umständen nach seiner Auffassung durch den Eingriff des Auftraggebers verursacht sein können, ausgeschlossen. Der Lagerhalter behält sich das Recht vor, die Handlungen, die der Auftraggeber mit seinem Lagergut vornehmen will, durch seine Angestellten Ausführen zu lassen. Die durch die Besichtigung oder Heraussuchung entstehenden Kosten sind nach dem im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen SachausschüttungGeschäft des Lagerhalters geltenden Tarif oder in Ermangelung dessen nach ortsüblichen Preisen zu bezahlen. Der an Auftraggeber hat seine Adresse oder etaige Adressänderungen unverzüglich durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen, andernfalls ist die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag letzte dem Lagerhalter bekannt gegebene Adresse maßgebend. Der Transport der Lagergüter zu der künftigen Wohnung des Auftraggebers oder nach einem sonstigen Bestimmungsort soll durch den Lagerhalter erfolgen. Ohne besonderen schriftlichen Auftrag ist der Lagerhalter zur Vornahme von Arbeiten zur Erhaltung oder Bewahrung des Gutes oder seiner Verpackung nicht verpflichtet. a) Der Lagerhalter kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werdenden Lagervertrag jederzeit durch eingeschriebenen Brief mit Monatsfrist kündigen. b) Der Auftraggeber kann den Lagervertrag jederzeit ohne Frist kündigen, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten unbeschadet des Anspruches des Lagerhalters auf Lagergeld gemäß § 16. c) In den ersten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichenletzten drei Tagen jedes Monatswechsels werden Lagergüter nicht ausgefolgt. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarDem Auftraggeber entstehen hierdurch keine zusätzlichen Lagergelder.

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Sources: Allgemeine Österr. Spediteurbedingungen (Aösp)

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWco.faktor GmbH (im Folgenden„co.faktor“) erbringt für ihre Auftraggeber (im Folgenden„Kunden“) Agenturser- viceleistungen im Bereich Pharma/Medizin/Biotech. Hierzu gehören insbesondere die Erstellung von Werbemitteln, Internetseiten und anderer elektronischen Medien, die Teilfonds Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Seminaren, Workshops, Kongressen und Konferenzen, die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenKonzeption und Produktion von Lehr- und Unterrichts- mitteln, das Betreiben von Marketing und Marktforschung sowie das Erstellen von wissenschaftlichen Fachtexten (Medical Writing) (im Folgenden„Agenturleistungen“). Teile dieser Agenturleistungen vergibt co.faktor an Dritte (im Folgenden„Auftragnehmer“), die die jeweiligen Agenturleistungen gegenüber co.faktor als sog. Zulieferer erbringen (im Folgenden„Zulieferleistungen“). Für das Vertragsverhältnis dieser Zulieferleistung zwischen co.faktor und den Auftragnehmern gelten die nachfolgenden AGB. Die Anteilinhaber können AGB gelten für sämtliche schriftliche, telefonische oder auf elektronischem Weg abgeschlossenen Verträge, An- gebote und sonstigen Leistungen zwischen co.faktor und dem Auftragnehmer – insbesondere für die Beauftragung einzelner Zulieferleistungen (im Folgenden„Projektvertrag“). Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht die Liquidation anerkannt, es sei denn, co.faktor stimmt entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Klauseln des OGAWAuftragnehmers ausdrücklich zu. Die hier geregelten AGB gelten auch dann, wenn co.faktor in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers den Vertragsschluss vorbehaltlos eingeht. Der Auftragnehmer erklärt mit Vertragsschluss, sofern nicht abweichend zwischen den Parteien vereinbart, dass ausschließlich diese AGB gelten und eigene AGB nicht in diesen Vertrag einbezogen werden. Der Auftragnehmer ist stets Unternehmer (nach Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit fragt co.faktor beim Auftragnehmer u.a. auf elektronischem oder telefonischem Wege an, ob letzterer bestimmte Zulieferleistungen auf Grundlage dieser AGB erbringen will. Diese Anfrage stellt noch kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern ist als Aufforderung zur Abgabe eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenverbindlichen Angebots bzgl. Wurden für einen erheblichen Teil einzelner Zulieferleistungen (invitatio ad offerendum) zu verstehen. Ist der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltAuftragnehmer bereit, die bei diesem/diesen Teilfonds in Aussicht gestellten Zulieferleistungen zu erbringen, gibt er unverzüglich ein verbindliches Angebot zur Leistungserbringung ab. Dabei verpflichtet sich der Auftragnehmer bereits schon jetzt, seine Angebotserklärung hinsichtlich des Umfangs, Inhalts und der Vergütung der jeweiligen Zulieferleistungen hinreichend genau auszugestalten. Weder dieses Ange-bot noch eine Bestätigung von co.faktor über den Eingang des Angebots führen zu einem Volumen führenZustandekommen eines rechtsverbindlichen Projektvertrages. Ein solcher kommt einzelvertraglich erst mit Zusendung einer Auftragserteilung durch co.faktor zustande. Die Auftragserteilung hat ein Leistungsverzeichnis zu enthalten, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich machtin dem Umfang, oder ist Inhalt und Vergütung geregelt sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber co.faktor zur abnahmereifen und mangelfreien Erfüllung der einzel- vertraglich vereinbarten Zulieferleistungen. co.faktor verpflichtet sich die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es einzelvertraglich vereinbarte Vergütung für die Zulieferleistungen zu zahlen. Der im Interesse des/Sinne von § 2 dieser AGB definierte Leistungsumfang ist abschließend und verbindlich. Etwaige freiwillige Mehrleistungen der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie Parteien werden nicht vergütet. Nachträgliche Änderungen des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat Leistungsumfangs sind nach Absprache (iauch per E-Mail) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentationmöglich. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst Leistungsumfang sind zwei Korrekturschleifen (Einarbeitung und Umsetzung von Änderungswünschen von co.faktor) an den Zulieferleistungen enthalten und von der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte Vergütungsvereinbarung des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab Projektvertrages mit abge- golten (die „geordnete Abwicklung“sog. inkludierte Korrekturschleifen). Die Verwaltungsgesellschaft Vor der Durchführung der jeweiligen Korrekturschleife legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festco.faktor dem Auftragnehmer ein Korrekturverzeichnis vor, zu in dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein Änderungswünsche festgehalten sind. Die Änderungswün- sche dürfen dabei nicht dazu führen, dass die Leistungen des Auftragnehmers in Gänze neu erstellt werden oder die bisherige Leistung im Kern geändert werden muss. Sofern Änderungswünsche von co.faktor sowohl zur qualitativen als auch quantitativen Überschreitung der inkludier- ten Korrekturschleifen führen (sog. exkludierte Korrekturschleifen), muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, dies vom Auftragnehmer vor Durchführung per Textform nebst zusätzlicher Vergütungshöhe angezeigt werden und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind einwilligende Freigabe von co.faktor (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wirdvorherige Zustimmung) eingeholt werden (Korrekturangebot). Bei Mit der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik Freigabeerklärung nimmt co.faktor das Korrekturangebot rechtsverbindlich an. Jede exkludierte Korrekturschleife führt zu einer zusätzlichen Vergütung des Teilfonds befolgenAuftragnehmers. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffenIn diesem Fall ist jedoch der Auftragnehmer verpflichtet, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber den zeitlichen und ist bestrebt, die Verwertungserlöse inhaltlichen Aufwand dieser exkludierten Korrekturleistungen hinreichend schriftlich zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttungbelegen. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere dazu:

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds a) Alle Förderbeträge werden valorisiert und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenverstehen sich einschließlich aller gesetzlichen Steuern und Abgaben. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation jeweilige Höhe der Förderungen ist als Beilage der Fördervereinbarung als integrierender Bestandteil angeschlossen. b) Die laufende Förderung beginnt mit dem Monat der Eröffnung einer Gruppe, sofern diese bis zum 15. des OGAW, eines Teilfonds Monats erfolgt. Die Förderungen werden am ersten Werktag jeden Monats für den laufenden Monat auf das von der Trägerorganisation oder einer Anteilklasse verlangenden Tageseltern angegebene Konto angewiesen. Wurden für einen erheblichen Teil Eine Auszahlung kann jedoch erst nach Vorliegen aller notwendigen Unterlagen und Nachweise gewährt werden. c) Zum Zweck der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft Abrechnung der Auffassung, dass es im Interesse des/Voraus überwiesenen Förderungen verpflichtet sich die elementare Bildungs- und Betreuungseinrichtung monatlich bis zum 15. des Folgemonats, einen vollständig ausgefüllten Leistungsnachweis, der Teilfonds die tatsächlich erbrachte Betreuungsleistung ausweist, elektronisch zu übermitteln. Sollte die Fördervorauszahlung die tatsächlich erbrachte Leistung übersteigen, wird der Überschuss bei der nächsten Anweisung in Abzug gebracht. Für eine etwaige organisatorische oder technische Schaffung der Voraussetzung für die Übermittlung bis zum 15. des Folgemonats wird den elementaren Bildungs- und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenBetreuungseinrichtungen bis zum 31. Der OGAW hat (i) die FMA über August 2015 eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüberÜbergangsfrist gewährt. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt dieser Frist können die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung Abrechnungen bis zu drei Monate im Interesse Nachhinein übermittelt werden. d) Die elementare Bildungs- und Betreuungseinrichtung verpflichtet sich, der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt Stadt Wien im Interesse Wege der Anteilinhaber und ist bestrebtMagistratsabteilung 10 • jede Änderung der Daten (Name, die Verwertungserlöse Standort) unverzüglich bekannt zu dem Zeitpunkt und in der Höhegeben, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies • jede für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten laufenden Förderung maßgebliche Veränderung, insbe- sondere die Eröffnung und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/die Schließung von Gruppen bzw. zusätzliche oder Einbehalte unverzinst wegfallende Tagesbetreuungsplätze unverzüglich schriftlich zu melden. e) Im Zuge der verpflichtenden Bekanntgabe der Eröffnung neuer Standorte oder Gruppen ist eine aktuelle Liste sämtlicher elementarer Bildungs- und Betreuungs- einrichtungen an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern Magistratsabteilung 10 - Wiener Kindergärten zu übermitteln. f) Der Stadt Wien, Magistratsabteilung 10 - Wiener Kindergärten steht das Recht zu, bei nicht zeitgerechter Vorlage der Unterlagen (Leistungsnachweis, Jahres- abrechnung) die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließtFörderungen solange auszusetzen, sind bis seitens der elementaren Bildungs- und Betreuungseinrichtung der Verpflichtung zur Vorlage sämtlicher geforderter Unterlagen nachgekommen wurde. g) Die Trägerorganisation verpflichtet sich, einen nach Vorgaben der Stadt Wien, Magistratsabteilung 10 - Wiener Kindergärten gestalteten Hinweis gut sichtbar anzubringen, dass die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren elementare Bildungs- und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarBetreuungseinrichtung aus öffentlichen Mitteln gefördert wird.

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Sources: Förderungsrichtlinie

Allgemeines. (gilt für Internet- und Telefoniedienste) 1 Allgemeine Anforderungen/Service Level 1.1 Die Verwaltungsgesellschaft Internet- und Telefoniedienste des Kabelnetzbetreibers dürfen nicht zu kommerziellen, freiberuflichen oder gewerblichen Zwecken genutzt werden, sofern es sich nicht ausdrücklich um einen Dienst von „Vodafone Business“ handelt. Im Übrigen handelt es sich um einen Privatkundendienst. Eine Nutzung als Vorleistungsprodukt für Dritte ist nur zulässig, wenn es sich ausdrücklich um einen Dienst von „Vodafone Business“ handelt und dies ausdrücklich Vertragsgegenstand ist. 1.2 Der Kabelnetzbetreiber behält sich vor, Internet- und/oder Telefoniedienste nur in Verbindung mit einem Kabelan- schluss anzubieten, für den während der gesamten Laufzeit des Vertrages über den Internet- und/oder Telefoniedienst ein unmittelbares oder mittelbares Vertragsverhältnis mit dem Kabelnetzbetreiber besteht. Endet das Vertragsverhältnis hinsichtlich des Kabelanschlusses oder verliert der Kabelnetzbetreiber das Recht zur Versorgung des betreffenden Grundstücks während der Laufzeit des Vertrages über Internet- und/oder Telefoniedienste aus einem nicht von dem Kabel- netzbetreiber zu vertretenden Grunde, hat der Kabelnetzbetreiber ein außerordentliches Kündigungsrecht. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er dem Kabelnetzbetreiber für den entstandenen Schaden. Soweit ein (D)MMA Voraus- setzung für den Dienst ist, gelten Satz 2 und 3 dieser Ziffer A 1.2 entsprechend, wenn der Vertrag über den (D)MMA endet. 1.3 Der physikalische und logische Netzabschlusspunkt des Internet- bzw. Telefonanschlusses ist die Kabelanschlussdose, an welche ein der Adressierung des Anschlusses und der Steuerung der vom Kabelnetzbetreiber bereitgestellten Telekommunikationsdienste dienendes Zugangsendgerät (Kabelmodem, auch als integrierter Bestandteil eines Kabelrouters) angeschlossen wird. 1.4 Der Kabelnetzbetreiber stellt dem Kunden ein geeignetes Zugangsendgerät für die Dauer des Vertrages zur Nutzung zur Verfügung. Auf Wunsch kann den OGAW, die Teilfonds der Kunde auch ein eigenes Zugangsendgerät verwenden. Zur Sicherstellung der Funktionalität und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierender Netzsicherheit soll es der Spezifikation des Kabelnetzbetreibers für Zugangsendgeräte entsprechen. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so Spezifikation kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (unter ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ jederzeit eingesehen werden. Einzelheiten hinsichtlich des Zugangsendgeräts sind unten in Ziffer A 4 geregelt. 1.5 Die technischen Einrichtungen des Kabelnetzbetreibers erstrecken sich in der Regel bis zum Übergabepunkt und – sofern der Kunde nicht ein eigenes Zugangsendgerät verwendet – auf das Zugangsendgerät. 1.6 Die Hausverteilanlage (Verkabelung) über eine solche Beschlussfassung gehört in der Regel nicht zu unterrichtender technischen Einrichtung des Kabelnetz- betreibers. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen Der Kabelnetzbetreiber kann die Bereitstellung der Klasse und auf Internet- und/oder Telefoniedienste von der Grundlage Rückkanalfähigkeit der OGAW-DokumentationHausverteilanlage abhängig machen. ISofern der Kabelnetzbetreiber im Hinblick auf Einzelfall die Liquidation eines Teilfonds veranlasst Herstellung der OGAWRückkanal- fähigkeit der Hausverteilanlage übernommen hat, soweit dies kann er von dem Vertrag zurücktreten, wenn sich herausstellt, dass die Herstellung der Rückkanalfähigkeit nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, eine geordnete Verwertung es sei denn, der Vermögenswerte Kunde oder der dinglich Berechtigte trägt den über das Normalmaß hinausgehenden Aufwand. 1.7 Die Leistungsmerkmale des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“)Internet- und/oder Telefondienstes ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Dienstes. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss mittlere Verfügbarkeit des Internet- und/oder Telefondienstes liegt im Jahresdurchschnitt bei mindestens 97,5 % (der bzw. bei einem Dienst von Verwertungszeitraum“Vodafone Business“ bei 99,5 %) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb ergibt sich aus der tatsächlichen Verfügbarkeitszeit des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert Anschlusses in Stunden in Relation zu der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes theoretisch möglichen Anschlussverfügbarkeit der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird)letzten zwölf Monate. Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffenBerechnung der vertraglich vereinbarten Verfügbarkeit bleiben Zeiten der Nichtver- fügbarkeit unberücksichtigt, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/deren Ursache der Kunde selbst zu vertreten hat oder die Feststellung auf Änderungswünschen des Nettoinventarwerts aussetzenKunden beruhen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt Ebenso unberücksichtigt bleiben Zeiten der Nichtverfügbarkeit aufgrund von unvermeidbaren Unterbrechungen (z. B. höhere Gewalt) oder Störungen im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschüttenInternet außerhalb des Breitbandnetzes des Kabelnetz- betreibers, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds diese nicht vom Kabelnetzbetreiber zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarvertreten sind.

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Sources: Besondere Geschäftsbedingungen Internet Und Telefonie

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann a) Sämtlichen Angeboten, Rechtsgeschäften, Verkäufen und Lieferungen von Waren und allen sonstigen Leistungen, einschließlich der Angebote, Rechtsgeschäfte, Verkäufen und Lieferungen von Waren und allen sonstigen Leistungen über den OGAWOnline-Shop zwischen SHIMADZU Handels GesmbH („Shimadzu“) und Unternehmen iSd § 1 KSchG („Käufer“) liegen die nachstehenden allgemeinen Vertragsbedingungen von Shimadzu („AGB“) zu Grunde. b) Entgegenstehenden Einkauf-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Käufers („Käufer-AGB“) wird hiermit bereits widersprochen. Käufer-AGB, die Teilfonds Vereinbarung von den AGB abweichender Geschäftsbedingungen oder Abweichungen und/oder Ergänzungen von den AGB bedürfen in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Shimadzu, widrigenfalls ausschließlich die AGB gelten. c) Käufer-AGB gelten auch dann nicht, wenn sie in einem unserer Auftragsbestätigung nachfolgenden Bestätigungsschreiben des Käufers enthalten sind und wir diesem nicht widersprechen, weil unser Schweigen dessen Ablehnung bedeutet. d) Von den AGB abweichende mündliche, insbesondere telefonische Erklärungen, Zusagen, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und/oder Übereinkünfte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Shimadzu. e) Auch bei Widersprüchen in den vorangegangen beiderseitigen Vertragserklärungen oder Bestätigungsschreiben kommt der Vertrag durch die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenAnnahme unserer Lieferung oder sonstiger Erfüllungsleistungen in jedem Fall zu unseren AGB zustande. f) Die AGB gelten auch für Folgegeschäfte, Lieferung von Waren, Leistungen und für Reparaturen von Lieferungen und Leistungen, auch wenn der jeweilige Vertragspartner nicht nochmals explizit darauf hingewiesen wird. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltShimadzu behält sich jedoch das Recht vor, die bei diesem/diesen Teilfonds AGB jederzeit zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ändern. g) Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung jederzeit auf der Webseite des LAFV (Homepage von Shimadzu unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse .▇▇▇/▇▇▇ einsehbar und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds können ohne weiteres heruntergeladen und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar gespeichert werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.

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Sources: General Terms and Conditions

Allgemeines. 1 Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle vertraglichen Schuldverhältnisse zwischen ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und den Vertragspartnern ausschließlich. Abweichend einzelvertragliche Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Sollten AGB des Vertragspartners abweichende Bedingungen enthalten, wird deren Geltung ausdrücklich widersprochen. § 2 Vertragsgegenstand ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bietet Seminare, Kurse, Einzeltraining, Aktivitäten (Gruppen, freies Training), Vorträge und andere Veranstaltungen für Hund und Halter sowohl für private wie für gewerbliche Kunden an. Für alle Angebote gilt der Allgemeine Teil dieser AGB unabhängig davon, ob der Vertragspartner Unternehmer ist oder nicht (in diesem Fall im Folgenden: „privater Vertragspartner“ genannt). Im Übrigen gelten die jeweiligen besonderen Regelungen. § 3 Information Es besteht die Möglichkeit, sich vor Vertragsschluss über Ausstattung, Inhalte und Abläufe kostenlos beraten zu lassen. § 4 Vereinbarte Leistungen (1) Soweit nicht einzelvertraglich anders vereinbart, ergeben sich die von ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ geschuldeten Leistungen aus den Beschreibungen der Angebote im Internet und/oder Prospekten bzw. aus individuell übermittelten Angeboten. Diese Beschreibungen werden Vertragsbestandteil und damit bindend. (2) ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ behält sich notwendige kurzfristige, kleinere Änderungen sowie zeitliche Verschiebungen vor, ist jedoch bemüht, der ursprünglichen Planung möglichst nahe zu kommen. (3) ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ behält sich ausdrücklich vor, in angemessenem Umfang Änderungen der Beschreibungen aus sachlichen und nicht vorhersehbaren Gründen vorzunehmen, über die nach Möglichkeit vor Antritt der Veranstaltung schriftlich oder per E-Mail informiert wird. Der Vertragspartner hat nach Erhalt einer solchen Information das Recht, innerhalb von zehn Tagen von der Veranstaltung zurückzutreten und erhält eine evtl. bereits bezahlte Teilnahmegebühr zurückerstattet. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen; ein per E-Mail erklärter Rücktritt wird erst nach Bestätigung durch ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇. ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ behält sich notwendige kurzfristige und kleinere Änderungen sowie zeitliche Verschiebungen vor, ist jedoch bemüht, der ursprünglichen Planung möglichst nahe zu kommen. § 5 Vertragsschluss (1) Mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung bietet der Interessent ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ den Abschluss des Vertrages verbindlich an. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWAnmeldung erfolgt schriftlich, per Post oder per E-Mail, ebenso für weitere Teilnehmer, die Teilfonds in der Anmeldung namentlich aufgeführt sind. Der Anmeldende erklärt, von den namentlich aufgeführten Teilnehmern zur Anmeldung bevollmächtigt zu sein. (2) Ein Vertrag kommt mit der Bestätigung durch ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ zustande und bedarf keiner bestimmten Form. (3) Sofern die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenTeilnehmerzahl für eine Veranstaltung begrenzt ist, werden die Teilnehmerplätze in der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben. Die Anteilinhaber können ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ hat insofern das Recht, auch nach erfolgter Teilnahmebestätigung vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Teilnahmegebühr nicht innerhalb der mitgeteilten Zahlungsfrist eingeht, damit ein Teilnehmerplatz anderweitig vergeben werden kann. (4) Für die Liquidation des OGAW, Ausübung eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden eventuell bestehenden Widerrufsrechts gilt – ausschließlich für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltVertragspartner, die bei diesem/nicht Unternehmer sind - die untenstehende Widerrufsbelehrung. § 6 Zahlungsbedingungen (1) Die konkrete Höhe des vereinbarten Entgelts ergibt sich – sofern nicht individuell schriftlich vereinbart - aus der Anmeldebestätigung; sie basiert auf den in § 4 genannten Angeboten. (2) Sofern in diesen Teilfonds zu AGB für einzelne Leistungsarten nicht anders bestimmt, werden alle Entgelte acht Wochen vor dem ersten vereinbarten Termin der jeweiligen Leistung durch ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ fällig. Liegt der Vertragsschluss innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen vor dem ersten Leistungstermin, ist das Entgelt mit Vertragsschluss fällig. § 7 Rücktritt durch den privaten Vertragspartner (1) ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ räumt dem privaten Vertragspartner ein besonderes vertragliches Rücktrittsrecht ein. Gesetzliche Rechte werden davon nicht berührt. (2) ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ räumt dem privaten Vertragspartner ein besonderes vertragliches Rücktrittsrecht ein. Gesetzliche Rechte werden davon nicht berührt. (3) Der private Vertragspartner kann in einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage in Teil B näher bestimmten Zeitraum vor Beginn der Liquidation jeweiligen Leistungen durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇ ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇ durch schriftliche oder per E- Mail übermittelte Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Ein per E-Mail erklärter Rücktritt wird erst nach Bestätigung durch ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rücktrittserklärung ist der Zeitpunkt des Einganges bei ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bzw. im Falle eines Rücktritts durch E-Mail der Bestätigung durch ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇. (4) Das Fernbleiben von vereinbarten ▇▇▇▇▇▇▇▇ gilt nicht als Rücktritt. (5) über Im Falle des Rücktrittes kann ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Ersatz für Aufwendungen sowie Stornierungskosten verlangen, deren Höhe sich nach der Art der jeweiligen Veranstaltung richtet (siehe Teil B I § 1) Dem Vertragspartner bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind. § 8 Ausfall von Veranstaltungen (1) Wegen mangelnder Beteiligung, bei Ausfall der Kursleiter/Referenten z.B. durch plötzliche Erkrankung oder in Fällen höherer Gewalt kann es zu einem kurzfristigen Ausfall kommen und diese abgesagt oder verschoben werden. (2) In einem solchen Fall kann der Vertragspartner die Erstattung gezahlter Entgelte verlangen. Für darüber hinaus gehende Schäden, die dem Vertragspartner durch Veranstaltungsausfall oder Terminverschiebung entstehen, haftet ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ nicht. (3) Bei einer Absage mehrteiliger Leistungen werden bereits bezahlte Entgelte entsprechend der Zahl durchgeführter Leistungen anteilig erstattet. (4) ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ wird dem Vertragspartner nach Möglichkeit eine solche Beschlussfassung Ersatz-Veranstaltung zu unterrichteneinem späteren Zeitpunkt anbieten. § 9 Rücktritt durch ▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ kann vor Beginn Leistungen ohne Einhaltung einer Frist zurücktreten, wenn sich der Vertragspartner – ggf. nach Abmahnung - vertragswidrig verhält, insbesondere, wenn andere Teilnehmer oder das Ziel der Veranstaltung gefährdet werden. Stört ein Vertragspartner oder trotz Abmahnung die Veranstaltung oder widersetzt sich den Anweisungen des Kursleiters, so kann ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurücktreten. § 10 Allgemeine Teilnahmebedingungen Die Teilnahme an Veranstaltungen [Seminare, Kurse, Einzeltraining, Aktivitäten (Gruppen, freies Training) etc.] von ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ erfolgt auf eigene Gefahr. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen Teilnahme bzw. das Mitführen von Hunden sind nur gestattet, wenn der Klasse Hund eine gültige Tollwutimpfung und auf der Grundlage der OGAW-DokumentationTierhalter eine gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ist berechtigt, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“)einen geeigneten Nachweis anzufordern. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann Der Hundehalter haftet für alle Maßnahmen ergreifenSchäden, die nach ihrer Einschätzung durch seinen Hund verursacht werden. Hierzu gehören auch Verunreinigungen durch Hunde, die innerhalb und außerhalb der Veranstaltungsräume vom Hundehalter unaufgefordert und vollständig zu beseitigen sind. Mit der Anmeldung erklärt jeder Teilnehmer, dass diese Bedingungen erfüllt und akzeptiert sind. ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ behält sich vor, Teilnehmer oder Hunde ohne Angabe von Gründen abzulehnen. § 11 Mitwirkungspflicht Jeder Teilnehmer ist im Interesse eines reibungslosen Veranstaltungsablaufes verpflichtet, den Weisungen der Anteilinhaber verantwortlichen ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-Mitarbeiter Folge zu leisten. Beanstandungen sind sofort unter Angabe der Umstände, des Hergangs bzw. der entstandenen Schäden ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ mitzuteilen. Nach Beendigung des Leistungsanspruchs sind jegliche Ansprüche ausgeschlossen. Sollte ein übergebener Hund erkranken, ist ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ berechtigt, einen Tierarzt seiner ▇▇▇▇ mit der Behandlung zu beauftragen. Alle diesbezüglichen Kosten für Tierarzt und Medikamente gehen zu Lasten des Tierhalters. § 12 Haftung durch ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ (1) Die Teilnahme an allen Angeboten sowie die Benutzung der Geräte für Hund und Halter und das Betreten des ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-Geländes erfolgt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. (2) ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Schaden besteht in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Vertragspartners. (3) Ebenso haftet ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ uneingeschränkt für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind Einhaltung vertragswesentlicher Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall in diesem Fall auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden beschränkt. (es gibt jedoch keine Garantie4) ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ haftet nicht für ▇▇▇▇▇▇▇, dass dieses Ziel erreicht wird)die von Dritten, anderen Teilnehmern oder deren Hunden herbeigeführt werden, sofern ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig an der Schadensentstehung adäquat ursächlich mitgewirkt hat. Bei § 13 Haftung des Vertragspartners Der Vertragspartner haftet für die durch ihn und seinen Hund entstandenen Schäden. § 14 Rechte (1) Unabhängig von dem Leistungstyp verbleiben alle Rechte am gesprochenen oder geschriebenen Wort ausschließlich bei ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇. Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffenVeranstaltung und/ oder der Unterlagen im Ganzen oder in Teilen, Rücknahmen sperren insbesondere auch der Mitschnitt von Bild und/oder aussetzen Ton und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenProtokollierung sind nicht gestattet, es sei denn, die Vertragspartner treffen insoweit eine gesonderte schriftliche Vereinbarung. (2) Die Rechte an den Inhalten der Veranstaltung liegen ausschließlich bei ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇. Sämtliche Trainingseinheiten und Veranstaltungen richten sich ausschließlich an Teilnehmer, die die dort vermittelten Inhalte zum privaten und persönlichen Gebrauch nutzen werden. Die Verwaltungsgesellschaft handelt Verwendung von Inhalten und Konzepten für eigene wirtschaftliche Zwecke des Veranstalters oder der Teilnehmer ist nicht gestattet. Die Inhalte sind vertraulich zu behandeln. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇. § 15 Film- und Fotoaufnahmen Der Teilnehmer erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zu einer Verwendung und Veröffentlichung von Film- und Fotoaufnahmen seines Tieres, welche während eines Seminars oder einer Veranstaltung erstellt wurden. ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ verpflichtet sich, die Veröffentlichung von Film- und Fotoaufnahmen ausschließlich auf die inhaltliche Gestaltung von Fachpublikationen, Fachbüchern, Lehr- und Schulungsmaterialien zu beschränken. Der Teilnehmer verzichtet auf die Geltendmachung jeglicher Vergütung. Film- und Fotoaufnahmen durch Teilnehmer während eines Seminars oder einer Veranstaltung sind nur nach vorheriger Absprache mit den ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-Mitarbeitern gestattet. § 16 Sonstiges (1) Alle Vereinbarungen und Vertragserklärungen bedürfen der Schriftform oder der gegenseitigen Bestätigung in Textform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Formerfordernis. Mündliche Absprachen sind unwirksam. (2) Erklärungen im Interesse Rahmen bestehender Verträge können wirksam an die im Vertrag oder der Anteilinhaber und ist bestrebt, Anmeldung angegebene bzw. die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und zuletzt ausdrücklich in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen vertraglich vorgesehenen Form benannte Post- und/oder Einbehalte E-Mail-Adresse gerichtet werden. (3) Die Unwirksamkeit oder Unbestimmtheit einzelner vertraglicher Bestimmungen hat nicht die Höhe Unwirksamkeit des Vertrages als Ganzes zur Folge. An Stelle der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungenunwirksamen Regelung gilt eine solche neue wirksame Regelung als vereinbart, so werden verbleibende Rücklagen und/die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für eine unbeabsichtigte Regelungslücke. (4) Für alle zwischen den Vertragspartnern begründeten oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahltentstehenden Schuldverhältnisse gilt ausschließlich deutsches Recht. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließtErfüllungsort ist Filderstadt. (5) Ist der Vertragspartner Unternehmer, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren für Filderstadt zuständigen Gerichte als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. (6) Eine Berichtigung von Irrtümern, Druck- und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarRechenfehlern bleibt nur ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ vorbehalten.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann 1Enthält dieser GAV keine Regelung, sind insbesondere die Bestimmungen des OR anwendbar. 2Die Arbeitgeberin schliesst mit den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenMitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV einen schriftlichen EAV ab. Die Anteilinhaber Zustimmungserklärungen können nicht die Liquidation mittels Unterschrift oder elektronisch erfolgen. Dieser GAV bildet einen integ- rierenden Bestandteil des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-DokumentationEAV. Im Hinblick auf EAV sind mindestens geregelt: – Beginn des Arbeitsverhältnisses – Bei befristetem Arbeitsverhältnis: die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAWDauer – Beschäftigungsgrad – Funktionsstufe – Anfangslohn – Arbeitsort – Funktionsbezeichnung 3Den Mitarbeitenden wird beim Abschluss des EAV dieser GAV zur Verfügung gestellt, soweit dies möglich istsie bestätigen die Kenntnisnahme mit ihrer Unterschrift oder elektronisch. Jede Änderung dieses GAV führt grundsätzlich automatisch zu einer Anpassung des Arbeitsverhältnisses, sofern es sich um eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (Verbesse- rung handelt. Bei einer Verschlechterung erfolgt die „geordnete Abwicklung“)Anpassung unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen Arbeitgeberin infor- miert die Mitarbeitenden so frühzeitig wie möglich über die Änderungen dieses GAV. Die Mitarbeitenden sind berechtigt, innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festErhalt der Mitteilung über eine Änderung des GAV, zu dem diese schriftlich abzuleh- nen, worauf die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschriebenMitteilung explizit hinzuweisen hat. Wurde Machen die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossenMitarbeiten- den davon keinen Gebrauch, verlängert der OGAW so gilt dies als Zustimmung zur Änderung auf den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird)angekündigten Zeitpunkt. Bei einer Ablehnung bleibt eine Änderungskündigung vorbehalten. 4Tritt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus einer voll konsolidierten Konzerngesellschaft der Verfolgung dieses Ziels kann Schweizerischen Post AG aus und erfolgt innerhalb von 12 Monaten ein Wiedereintritt in die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber Post Immobilien Management und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und AufwendungenServices AG, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an wird die Anteilinhaber ausgezahltbis zum Austritt erreichte Anstellungsdauer vollumfänglich angerechnet. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten 5Werden Personen im Rahmen einer Firmenübernahme in diesen GAV integriert, so wird die Anstellungsdauer beim bisherigen Arbeitgeber angerechnet.‌‌ 6Die Anstellung kann vom Inhalt des Strafregisterauszugs sowie von einer medizinischen Eignungsabklärung abhängig gemacht werden. Die Arbeitgeberin ist bei Bedarf berechtigt, weitere Dokumente wie beispielsweise einen Betreibungsregisterauszug einzufordern und das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vom Resultat dieser Abklärungen abhängig zu machen. Derartige Abklärungen können während der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbarAnstellung wiederholt und die Fortführung des Anstellungsverhältnisses von deren Resultat abhängig gemacht werden. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A 7Bei Funktionswechseln ist Abs. 6 analog anwendbar, sofern die Abklärungen im Rahmen Zusammenhang mit der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarneuen Tätigkeit stehen und betrieblich notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben sind.

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Sources: Gesamtarbeitsvertrag

Allgemeines. 1.1 Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten Dienstleister Teamvermietung im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbarFilmproduktion gelten für alle Aufträge, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Teamvermietung betreffen. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A iIm Rahmen der geordneten Abwicklung Teamvermietung stellt der Auftragnehmer Personal mit Gerät und Fahrzeug einem Auftraggeber zur Verfügung, um Dreharbeiten durchzuführen oder er erbringt Dienstleistungen im Zusammenhang mit Dreharbeiten. Die Leistungserbringung erfolgt nach Maßgabe, allgemeiner Qualitätskriterien unter Berücksichtigung der Anforderungskriterien für den Auftrag und nach Maßgabe des georderten Personal- und Materialeinsatzes. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind Grundlage des Vertrages, soweit sie dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss vorgelegt werden. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes in der derzeit gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht mehr zahlbarden Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. Eine rechtliche Bindung des Auftragnehmers tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Angebotes / Auftrages (Bestätigung per Fax oder E-Mail ist zulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert. 1.2 Die Durchführung des Auftrages erfolgt nach Maßgabe des schriftlichen Auftrages oder von schriftlichen Anleitungen, die Teil des Auftrages sind, oder unter persönlicher Anleitung des Auftraggebers oder einer von ihm namhaft gemachten Vertretung. Der Auftragnehmer trägt keine redaktionelle Verantwortung. Die ▇▇▇▇ der zu drehenden Motive obliegt dem Auftraggeber. 1.3 Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Anbot ist zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.

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Sources: Teamvermietung Im Rahmen Der Filmproduktion

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Alle Leistungen des Auftragnehmers erfolgen zu diesen Bedingungen. Der Auftraggeber erkennt durch den OGAW, Vertragsabschluss bzw. die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der AuffassungAufgabe von Bestellungen ausdrücklich an, dass es im Interesse des/diese Bedingungen Vertragsbestandteil sind. Für zukünftige, weitere Vertragsabschlüsse oder laufende Vertragsbeziehungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers auch ohne weitere ausdrückliche Bezugnahme in der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenjeweils gültigen Form als vereinbart. Der OGAW Auftraggeber erbringt infrastrukturelle und technische Gebäudedienstleistungen. Der Auftragnehmer erbringt professionelle Bauleistungen und hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.Absicht, unter Einsatz seines gesamten Know-hows Bauleistungen für den Auftraggeber professionell durchzuführen. ▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen ▇▇ verpflichtet sich der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenAuftragnehmer, die ihm übertragenen Aufgaben sach- und fachgerecht, sowie nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für den geltenden Regeln und Vorschriften auszuführen. Dieser Vertrag soll die Erreichung dieses Ziels geeignet in einer fortwährenden Vertragsbeziehung regelmäßig wiederkehrenden Dinge regeln. Etwaige, entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind (es gibt jedoch auch dann, wenn keine GarantieZurückweisung erfolgt, dass dieses Ziel erreicht wird)nur und insoweit verbindlich, als die in ausdrücklicher Abänderung dieser Geschäftsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen oder Absprachen, auch mit Außendienstmitarbeitern des Auftraggebers, gelten nur dann als rechtswirksam vereinbart, wenn sie von B.B.S. schriftlich bestätigt worden sind. Angebote von B.B.S. sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Bei der Verfolgung dieses Ziels kann regelmäßig vorgesehenen Schriftform kommt der Vertrag durch die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgenbeiderseitige Unterzeichnung von Auftraggeber und B.B.S. zustande. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse Erteilt der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und AufwendungenAuftraggeber den Auftrag mündlich, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an kommt dieser unter Zugrundelegung des schriftlichen Angebotes mit der Auftragsbestätigung durch B.B.S. zustande. Nebenabreden, Vorbehalte, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner. Für jeden Vertragsabschluss gelten die Anteilinhaber ausgezahltzu diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Preise; bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten die jeweils vereinbarten liefer- bzw. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren leistungszeitpunktgültigen Preise von B.B.S.. Das Aufgabengebiet ist in den Leistungs- und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarAusführungsbeschreibungen des jeweiligen Projektes geregelt.

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Sources: Service Agreement

Allgemeines. Änderungen der AGB durch den Verlag sind möglich und werden dem Kunden – beispielsweise durch Veröffentlichung der Änderung unter Angabe des Inkrafttretens über die Tageszeitung (in gedruckter oder digitaler Form) – mitgeteilt. Diese werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde der Änderung nicht ausdrücklich innerhalb von einer Woche nach Veröffentlichung widerspricht. Widerspricht der Kunde der Neufassung der Abonnement-AGB, setzt sich das Vertragsverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen fort. Preisänderungen sind vorbehalten. Preiserhöhungen, auch im laufenden Bezugszeitraum eines Abonnements, sind möglich. Sollte während der Vertragszeit eine Erhöhung des Bezugspreises eintreten, so ist der, vom Zeitpunkt der Veränderung an, gültige Bezugspreis zu entrichten. Bezugspreisänderungen werden vor ihrer Wirksamkeit rechtzeitig in der Zeitung (in gedruckter oder digitaler Form) veröffentlicht. Einzelbenachrichtigungen sind nicht möglich. Der Verlag ist zur Abtretung seiner Forderungen aus dem Bezugsvertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt. Ferner ist er berechtigt, verbundene Unternehmen oder Dritte zur Einziehung der Forderung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu beauftragen. Der Nutzer verpflichtet sich, jede Änderung der abgefragten persönlichen Daten, welche für die Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendig sind, umgehend per E-Mail unter ▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ oder telefonisch kostenfrei unter +▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇ mitzuteilen. Gerichtsstand ist, sofern der Nutzer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verlages. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt. Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Sollten einige Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Nutzer des Verlages im Übrigen wirksam. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWunwirksame Bestimmung soll dann durch eine wirksame ersetzt werden, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierendem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke. Die Anteilinhaber können Verlag Lensing-Wolff GmbH & Co. KG ist grundsätzlich nicht die Liquidation des OGAWbereit und verpflichtet, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenan Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne von § 36 Abs. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt ist die Verwaltungsgesellschaft Möglichkeit der Auffassung, dass es Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Interesse des/Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG). die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der Teilfonds und EU-Datenschutz- Grundverordnung zu der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn bei der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇-▇▇▇▇▇. Verlag Lensing-Wolff GmbH & Co. KG ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇-▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Telefon +▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇ Telefax +▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ E-Mail ▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Verlag Lensing-Wolff GmbH & Co. KG, Sitz Dortmund, Amtsgericht Dortmund, HRA 12780 Komplementärin: Verlag Lensing-Wolff Verwaltungsgesellschaft mbH, Sitz Dortmund, Amtsgericht Dortmund, HRB 13619 Geschäftsführer: ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer is t, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie dem Verlag (Verlag Lensing-Wolff GmbH & Co. KG, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇-▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, Tel. +▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇, E-Mail: ▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über eine solche Beschlussfassung Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu unterrichtenwiderrufen, informieren. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen Sie können das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (Widerrufsfrist reicht es gibt jedoch keine Garantieaus, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarWiderrufsfrist absenden.

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Sources: Subscription Agreement

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Der Geschäftsführer ist der gesetzliche Vertreter der GmbH. Geschäftsführer kann den OGAWjede natürliche, unbe- schränkt geschäftsfähige Person sein. Sie muss nicht Gesellschafterin der GmbH sein. Der Geschäftsführer führt die Teilfonds Geschäfte der Gesellschaft und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenvertritt sie nach außen. Die Anteilinhaber können Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt durch einen Beschluss der Gesell- schafterversammlung oder den Gesellschaftsvertrag. Die Geschäftsführerbestellung und jede Änderung sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dieser Bestellungsakt ist streng von dem zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer zusätzlich vorliegenden dienstvertraglichen Verhältnis (dem Anstellungsvertrag!) zu unterscheiden. Die Bestellung regelt ausschließlich die Frage der Kompetenz als Geschäftsführer (Organ der Gesellschaft), während der Anstellungsvertrag die per- sönliche Rechtsstellung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer regelt. Ob das Anstellungsverhältnis eines Fremdgeschäftsführers (= er ist kein Gesell- schafter) nach materiellem Arbeitsrecht ein Arbeitsverhältnis darstellt oder einen Dienstvertrag, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich eingestuft. Der Bun- desgerichtshof (BGH) in Zivilsachen geht davon aus, dass der entgeltliche Anstel- lungsvertrag des Geschäftsführers in keinem Fall ein Arbeitsvertrag, sondern stets ein freier Dienstvertrag ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) dagegen sagt, dass das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers durchaus auch ein Arbeits- verhältnis sein kann. Hier müsse auf die allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen Arbeits- und Dienstverhältnis abgestellt werden. Entscheidend ist der Grad der per- sönlichen Abhängigkeit. Dabei ist nicht die Liquidation des OGAWgesellschaftsrechtliche Weisungsabhän- gigkeit entscheidend, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil sondern ob der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu Geschäftsführer einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft umfassenden Direkti- onsrecht der Auffassung, dass es Gesellschaft im Interesse des/Hinblick auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber istAusführung seiner Tätigkeit unterliegt. Das Kündigungsschutzgesetz findet, gleich ob man dem BGH oder dem BAG folgt, keine Anwendung. Vertraglich können jedoch die Anlagestrategie Rege- lungen des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenKündigungsschutzgesetzes vereinbart werden. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (Postanschrift: IHK Saarland ⋅ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ⋅ Büroanschrift: ▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇ ▇ ⋅ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Tel. 06 81/95 20-0 ⋅ Fax 06 81/▇▇ ▇▇-▇▇▇ ⋅ E-Mail: ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇.▇▇ ⋅ Internet: ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) über ▇.▇▇ Fehlt ein Geschäftsführer oder kann er sein Amt nicht ausführen – z. B. bei Amtsniederlegung, befristeter Bestellung, Tod oder längerer Krankheit, aber auch etwa dann, wenn der Geschäftsführer in Strafhaft sitzt – kann in dringenden Fällen auf Antrag vom Gericht ein Notgeschäftsführers bestellt werden (§ 29 BGB analog). Ein dringender Fall liegt vor, wenn die Gesellschaftsorgane selbst nicht in der La- ge sind, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen und der Ge- sellschaft oder einem Beteiligten ohne Bestellung des Notgeschäftsführers ein Schaden droht oder eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenalsbald erforderliche Handlung nicht vorgenommen wer- den kann. Nicht ausreichend ist die Weigerung des Geschäftsführers, an bestimmten Geschäften mitzuwirken. Die Liquidation einer Klasse erfolgt Geschäftsführungsbefugnis des Notgeschäftsführers ist im Innenverhältnis auf das sachlich Notwendige beschränkt, im Außenverhältnis vertritt er die Gesellschaft uneingeschränkt. Der Notgeschäftsführer ist als Geschäftsführer ohne besonderen Zusatz zum Handelsregister anzumelden und dort einzutragen. Das Amt des Notgeschäftsführers endet mit der Bestellung eines neuen Geschäfts- führers oder mit der Abberufung aus wichtigem Grund durch das Registergericht. • Vergütung und Aufwendungsersatz Da auch eine unentgeltliche Geschäftsführertätigkeit in Betracht kommt, ergibt sich aus dem Bestellungsakt nicht zwingend ein Anspruch auf Vergütung der Geschäftsführertätigkeit. Anspruchsgrundlage ist daher in der Regel der An- stellungsvertrag. Wenn ein Auftrag oder Dienstvertrag zustande gekommen ist, hat der Geschäftsführer auch Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die durch die Vergütung nicht abgegolten sind und die ihn nach seinem Anstel- lungsvertrag nicht treffen sollen. Weiterhin kann der Geschäftsführer mit der GmbH eine Vereinbarung treffen, wonach diese nicht nur zum Ersatz begrün- deter, sondern auch zur Abwehr unbegründeter Aufwendungen verpflichtet ist. • Informationsrechte Der Geschäftsführer hat grundsätzlich das Recht, sich über alle Angelegen- heiten der Gesellschaft zu den üblichen Liquiditätsbedingungen informieren. Sind die Geschäfte ressortmäßig auf- geteilt (d. h. bei mehreren Geschäftsführern ist jedem ein bestimmter Bereich zugewiesen, z. B. Ankauf, Verkauf, Personal), so kann und sollte jeder Ge- schäftsführer vom anderen Unterrichtung über alle wesentlichen Vorgänge und Angelegenheiten verlangen. Eine Beschränkung des Informationsrechts ist nur durch die Satzung oder einen Gesellschafterbeschluss möglich. • Anspruch auf Entlastung Der Geschäftsführer hat gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Entlas- ▇▇▇▇, sprich Billigung seiner Tätigkeit. Mit der Klasse und auf Entlastung ist eine Haftung des Geschäftsführers für mögliche Fehler bei der Grundlage der OGAW-DokumentationErstellung des Jahresabschlus- ses ausgeschlossen. Aus diesem Grund bedarf die Entlastung eines Gesell- schafterbeschlusses. Im Hinblick auf Innenverhältnis obliegt dem Geschäftsführer die Liquidation eines Teilfonds veranlasst Leitung des Betriebes. Damit sind die treuhänderische Wahrnehmung der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung Vermögensinteressen der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, GmbH und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenSorge für einen reibungslosen, effizienten und gewinnorientierten Betriebsablauf verbunden. Hierbei hat er die nach ihrer Einschätzung im Interesse Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwen- den. Gegenüber Dritten ist die Vertretungsmacht des Geschäftsführers inhaltlich unbeschränkt. Besteht Gesamtvertretung, steht dem Geschäftsführer – anders als bei der Anteilinhaber für Einzelvertretung – die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung Vertretungsbefugnis nur zusammen mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbaranderen zu.

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Sources: GMBH Geschäftsführer: Rechte, Pflichten Und Haftungsrisiken

Allgemeines. Gemäß § 3 MSbG ist der Messstellenbetrieb Aufgabe des gMSB. Die Verwaltungsgesellschaft kann Mindestanforderungen an die Messeinrichtungen werden von der STEW in einem eigenen Dokument veröffentlicht. Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen. Die STEW vergibt den OGAWZählpunkt und gibt den Aufbau der Zähleinrichtung technisch vor. Die STEW behält sich vor bei der Vor-Ort-Prüfung durch den Anlagenerrichter und Inbetrieb- nahme der Messeinrichtungen anwesend zu sein. Die Zähleinrichtung besteht aus dem/den Elektrizitätszähler(n), den Messwandlern und Zu- satzgeräten. Zählerschränke und die Klemmstellen der Mess- und Steuereinrichtungen sind plombierbar auszuführen. Mess- und Steuerleitungen im mittelspannungsführenden Bereich sind als Aderleitung in „HALON"-freiem Rohr oder als geschirmtes Kabel (YSLY-JZ) zu verlegen. Als Richtwert für den Querschnitt der zu verlegenden Leitungen gilt die VDE-AR-N 4110 bei Ab- weichungen ist ein Bürdennachweis durchzuführen. Als Sicherungselement ist im Spannungspfad je Wandlersatz ein plombierbarer dreipolig ge- koppelter Leitungsschutzautomat (1 OA, Z-Charakteristik). Die Spannungspfadsicherungen werden in der Regel in einem plombierbaren Gehäuse in der Messzelle untergebracht. Die Strom-Sekundärleitungen sind ungeschnitten von den Wandlerklemmen bzw. den Sicherun- gen bis zur Klemmleiste im Zählerschrank zu führen und zu bezeichnen. Die Klemmleiste im Zählerschrank ist mit der STEW abzustimmen. In Abstimmung mit der STEW können plom- bierbare Wandlerzwischenleisten verwendet werden. Messleitungen, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds Wandler eingegossen sind oder dergleichen, dürfen nicht eingekürzt werden, weil ansonsten die Konformitätsbewertung ungültig wird. Alle Leitungs-/ Kabelenden weisen an den zu verdrahtenden Betriebsmitteln einen ausreichenden Verdrahtungsspiel- raum auf und der betreffenden Anteilinhaber ist, sind beidseitig eindeutig zu beschriften ohne die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger Isolierung zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentationbeschädigen. Im Hinblick auf geschäftlichen Verkehr werden nur Wandler, Mess- und Zusatzeinrichtungen eingesetzt, die Liquidation eines Teilfonds veranlasst dem Mess- und Eichgesetz und der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds Mess- und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“)Eichverordnung entsprechen. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) Span- nungswandlerkreise erhalten für Abrechnungs- und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenVergleichsmessung separate Wicklun- gen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse Stromwandler separate Kerne. Das Mindestmaß der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenGeräteeinbautiefe beträgt 210 mm. Die Verwaltungsgesellschaft handelt iäußeren Schrankmaße für 3 Zählerplätze betragen (HxB) 800 x 800 mm. Es ist mindestens die Schutzklasse IP 41 einzu- halten. Vor dem Zählerschrank muss ein Arbeits- und Bedienungsbereich von mindestens 1,2 m Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar eingehalten werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.

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Sources: Ergänzende Technische Bedingungen

Allgemeines. 1. Der Mieter hat sich an den Bestimmungen der "Versammlungsstätten-Verordnung", insbe- sondere den darin festgelegten Ausführungen der "Betriebsvorschriften" sowie den "Un- fallverhütungsvorschriften - Bühnen und Studios" zu orientieren. Im Übrigen hat er die „anerkannten Regelwerke der Technik" sowie alle zu beachtenden Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter und Sicherheitsregeln einzuhalten. (Siehe Anhang!) 2. Der Mieter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen "Sicherheitsmaßnahmen" zu treffen sowie die ordnungsbehördlichen und brandschutztechnischen Vorschriften zu beachten. 3. Während der Veranstaltung führt der Mieter die Oberaufsicht. Der Mieter hat der Vermie- terin einen "Verantwortlichen" (Veranstaltungsleiter) zu benennen, der während der Be- nutzung des Mietobjekts ständig anwesend ist und auf die Einhaltung der "Betriebsvor- schriften" der "Versammlungsstätten-Verordnung" beachtet. 4. Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Für Ansprüche aus der Verletzung der Verkehrssiche- rungspflicht haftet die Vermieterin nur insoweit, als der Zustand der Mietsache vor deren Überlassung an den Mieter in Betracht kommt. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWVermieterin haftet nur für Schäden, die Teilfonds auf vorher nicht erkennbarer, mangelhafter Beschaffenheit der überlassenen Räume und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierendes Inventars zurückzuführen sind. (BGB §§ 537/538) Soweit bei den vorgenannten Haftungsfällen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der Vermieterin vorliegt, stellt der Mieter diese von den Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Anteilinhaber können Haftung aus 3 836 BGB (Einsturz eines Gebäudes) bleibt hiervon unberührt. 5. Der Mieter haftet für alle von ihm, seinen Beauftragten, sowie den Veranstaltungsbesu- chern bei der Benutzung der Mietsache, des Inventars, der zum Hoftheater gehörenden Außenanlagen und sonstigen Einrichtungen verursachten und verschuldeten Schäden. So- weit Schäden auf das Verhalten sonstiger dritter Personen im Zusammenhang mit der vom Mieter durchgeführten Veranstaltung zurückzuführen sind, haftet der Mieter nur bei schuldhafter Nichtfeststellung deren Personalien. 6. Soweit der Mieter nach Vorstehendem Schadensersatz zu leisten hat, ist die Vermieterin berechtigt, den Schaden auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen. 7. Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder sonstigen die Ver- anstaltung behindernden und beeinträchtigenden Ereignissen haftet die Vermieterin nicht. 8. Der Mieter ist während der Mietzeit zur Obhut über die Mietsachen verpflichtet. die Räu- me und Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Nägel, Schrauben, Nieten, Krampen, Ösen, etc. dürfen nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltin den Boden (Ausnahme: Bühnenboden), die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führenWände in Decken oder Einrichtungsgegenstände geschlagen, das bzw. geschraubt werden. Aus dieser Obhutspflicht folgt eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich machtAnzeigepflicht des Mieters, wenn sich an der Mietsache ein Man- gel zeigt. Schäden oder Beeinträchtigungen an den für die Sicherheit er Versammlungs- stätte notwendigen Einrichtungen sind unverzüglich der Vermieterin anzuzeigen. 9. Der Mieter sorgt für ein qualifiziertes Organisationsmanagement, indem Anordnungs- und Entscheidungsrechte klar geregelt sind. Der Mieter achtet auf hinreichende Eignung des durch ihn eingesetzten Personals und übernimmt die notwendige Überwachung. Für Auf-, Um- und Abbauarbeiten von Ausstattungen u. ä. ist die Verwaltungsgesellschaft Zeit so ausreichend zu bemessen, damit sie gefahrlos durchgeführt werden können. Termine für Vorbereitungsarbeiten sind ablauforganisatorisch zu koordinieren und besonders zu vereinbaren. Der Ablauf der AuffassungVer- anstaltung ist unter Einbeziehung der Personaldisposition rechtzeitig mit der Vermieterin abzustimmen. Mitwirkende und durch ihn Beschäftigte sind durch den Mieter einzuweisen und zu belehren. a) Zu- und Ausgänge sowie Rettungswege sind freizuhalten. Sie dürfen weder aus szeni- schen Gründen beeinträchtigt werden, dass es im Interesse des/noch dürfen sie verstellt, verhängt oder in ihrer Funktion eingeschränkt sein. Zu- und Ausgänge sind während des Betriebs unver- schlossen zu halten. Rauchdichte, feuerhemmende oder feuerbeständige Türen und To- re dürfen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt sein. Das Arretieren mittels Holzkei- len ist untersagt. Bewegungsflächen für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind jederzeit freizuhalten. Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sind stets zugänglich zu halten. Die Regeln der Teilfonds veröffentlichten Haus- und der betreffenden Anteilinhaber istBrandschutzverordnung sind zu beachten. Darin festgelegte Maßnahmen zu vorbeugendem Brandschutz, Branderken- nung, Brandbekämpfung und Verhalten sind zu berücksichtigen. b) In den Ausstellungsräumen befinden sich Fluchttüren, die Anlagestrategie des Teilfonds jederzeit von innen nach au- ßen geöffnet werden können. Das technische Personal/oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließender Hausmeister der Ver- mieterin kontrolliert am Ende der Ausstellung alle Fluchttüren. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.Dem ▇▇▇▇▇▇ muss daher bekannt sein, dass dennoch durch z.B. Einschließen lassen einer Person diese die Mög- lichkeit hat, die Ausstellungsräume mit oder ohne Waren zu verlassen.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten 11. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse Verwendung von offenem Feuer und auf der Grundlage der OGAW-DokumentationLicht (Ausnahme: Kerzen) oder feuergefährlichen Stoffen, Mineralölen, Spiritus, verflüssigter oder verdichteter Gase, Pyrotechnik u. ä. ist unzulässig. 12. Im Hinblick gesamten Haus ist Rauchverbot. 13. Erfordert die Durchführung einer Veranstaltung den Einsatz von Polizei, Sanitätspersonal und Feuerwehr, so sind für die Beauftragten Dienstplätze kostenlos freizuhalten. die Dienstplatzkarten sind dem Vermieter unaufgefordert vor Mietbeginn zu übergeben. Die Bestellung Feuersicherheitswache, Sanitätspersonal, Arzt, Ordnungskräften und techni- schen Fachkräften erfolgt rechtzeitig in Absprache mit der Vermieterin. 14. Den Beauftragten der Vermieterin ist jederzeit der Zutritt zu den vermieteten Räumen zu gestatten. 15. Der Einsatz von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Räumen bedarf der vorherigen Genehmigung der Vermieterin und den zuständigen Aufsichtsbehörden. Verbrennungsmotoren dürfen nur kurzzeitig betrieben werden. Die Abgase sind entweder unschädlich zu machen oder direkt ins Freie zu führen. Um die Brandlast und Explosions- gefahr möglichst gering zu halten, ist der Kraftstoffvorrat im Tank auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit notwendige Menge zu begrenzen. Außerdem ist das Restvolumen des Tanks mit Stickstoff aufzufüllen; dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“)hat im Freien zu erfolgen. 16. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festVermieterin kann verlangen, zu dem dass zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit Einsatzpläne und Ordnungsdienste durch den Mieter disponiert werden. Macht es die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (Lage und Situation erforderlich, kann das durch die Kultura eingesetzte Personal zur Ordnung und Sicherheit herangezogen werden. 17. Für die Benutzung der „Verwertungszeitraum“) Räume, der Bühne und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde das Ausschmücken der Räume sind die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) im Anhang an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse Benutzungsordnung aufgelisteten Sicherheitsvorschriften zu beachten. Sie sind verbindlicher Bestandteil der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenBenutzungsordnung. 18. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und Vermieterin kann den vorherigen Abschluss einer Versicherung oder einer Sicherheits- leistung in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre angemessener Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarverlangen.

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Sources: Miet Und Benutzungsordnung

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWa) Der Auftraggeber erhält über die eingelagerten Güter einen Lagerschein, (Anlage 1), der vor Auslieferung des Gutes zurückzugeben ist. Der Lagerschein gilt nur als Empfangsbestätigung. Der Lagerhalter ist daher insbesondere nicht verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger des Lagerscheines auszuhändigen. Der Lagerhalter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Teilfonds und Legitimation des Vorzeigers des Lagerscheines zu prüfen. Er ist ohne weiteres berechtigt, gegen Rückgabe des Lagerscheines das Gut an den Vorzeiger des Scheines auszuliefern. b) Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich vom Auftraggeber mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber nur derjenige, dem die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, zur Verfügung über das Lagergut berechtigt. c) Der Lagerhalter ist nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltverpflichtet, die bei diesem/diesen Teilfonds Echtheit der Unterschriften auf den das Gut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, prüfen. a) Die Lagerung erfolgt in betriebseigenen oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenfremden Lagerräumen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇ der Lagerhalter nicht im eigenen Lager ein, so hat er den Lagerort dem Auftraggeber schriftlich bekanntzugeben. Muss die Lagerung in einem öffentlichen Lager erfolgen, so gelten primär dessen Geschäftsbedingungen. b) Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als die Sicherung und Bewachung unter Berücksichtigung aller Umstände geboten und ortsüblich ist. Der Lagerhalter genügt seiner Bewachungspflicht, wenn er bei Einstellung, Annahme und Durchführung der Bewachung die notwendige Sorgfalt angewendet hat. c) Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die ▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten▇▇ des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAWMacht er vom Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise bewirkender Unterbringung, soweit die ▇▇▇▇ des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt sind. a) Der Zutritt zum Lager ist dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten nur während der Geschäftsstunden in Begleitung des Lagerhalters oder berufener Angestellter erlaubt, wenn der Besuch mindestens drei Tage vorher angemeldet ist und der Lagerschein vorgelegt wird. In den ersten und letzten drei Tagen jedes Monatswechsels ist eine Besichtigung des Lagers nicht gestattet. b) Nimmt der Auftraggeber irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor, so hat er danach dem Lagerhalter das Gut aufs Neue zu übergeben und erforderlichenfalls Zahl, Art und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm festzustellen. Andernfalls ist jede Haftung des Lagerhalters für später festgestellte Schäden, die den Umständen nach seiner Auffassung durch den Eingriff des Auftraggebers verursacht sein können, ausgeschlossen. Der Lagerhalter behält sich das Recht vor, die Handlungen, die der Auftraggeber mit seinem Lagergut vornehmen will, durch seine Angestellten Ausführen zu lassen. Die durch die Besichtigung oder Heraussuchung entstehenden Kosten sind nach dem im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen SachausschüttungGeschäft des Lagerhalters geltenden Tarif oder in Ermangelung dessen nach ortsüblichen Preisen zu bezahlen. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag Transport der Lagergüter zu der künftigen Wohnung des Auftraggebers oder nach einem sonstigen Bestimmungsort soll durch den Lagerhalter erfolgen. Ohne besonderen schriftlichen Auftrag ist der Lagerhalter zur Vornahme von Arbeiten zur Erhaltung oder Bewahrung des Gutes oder seiner Verpackung nicht verpflichtet. a) Der Lagerhalter kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werdenden Lagervertrag jederzeit durch eingeschriebenen Brief mit Monatsfrist kündigen. b) Der Auftraggeber kann den Lagervertrag jederzeit ohne Frist kündigen, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten unbeschadet des Anspruches des Lagerhalters auf Lagergeld gemäß § 16. c) In den ersten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichenletzten drei Tagen jedes Monatswechsels werden Lagergüter nicht ausgefolgt. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarDem Auftraggeber entstehen hierdurch keine zusätzlichen Lagergelder.

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Sources: Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (Aösp)

Allgemeines. (gilt für Internet- und Telefoniedienste) § 1 Allgemeine Anforderungen/Service Level (1) Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWInternet- und Telefoniedienste des ISPs dürfen nicht zu kommerziellen, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können freiberuflichen oder ge- werblichen Zwecken genutzt werden, sofern es sich nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für ausdrücklich um einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentationals „Business“ bezeich- neten Dienst handelt. Im Hinblick Übrigen handelt es sich um einen Privatkundendienst. Eine Nutzung als Vorleis- tungsprodukt für Dritte ist nur zulässig, wenn es sich ausdrücklich um einen als „Business“ bezeichneten Dienst handelt und dies ausdrücklich Vertragsgegenstand ist. (2) Der physikalische und logische Netzabschlusspunkt des Internet- bzw. Telefonanschlusses wird durch ein Zugangsendgerät (z.B. FRITZ!Box) gebildet, das dem Kunden von dem ISP für die Dauer des Vertrages ggf. kostenpflichtig zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Für den Zugang über das Netz des ISPs verwendet der Kunde an der vertraglich vereinbarten Serviceanschrift ausschließlich dieses Zugangsendgerät. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, übernimmt der Kunde die Installation des vom ISP zur Verfügung gestellten Zugangsendgeräts und der eventuell erforderlichen Software. An den Netzabschlusspunkt kann der Kunde Endgeräte (z.B. PC, Telefon, Faxgerät, TK-Anlage) zur Übertragung von Daten und Sprache anschließen. (3) Die technischen Einrichtungen des ISPs erstrecken sich in der Regel bis zum Übergabepunkt und auf das Zugangsendgerät. (4) Die Hausverteilanlage (Verkabelung) gehört in der Regel nicht zu der technischen Einrichtung des ISPs. Der ISP kann die Liquidation eines Teilfonds veranlasst Bereitstellung der OGAWInternet- und/oder Telefoniedienste von der Rückkanalfähigkeit der Hausverteilanlage abhängig machen. Sofern der ISP im Einzelfall die Herstellung der Rückkanalfähigkeit der Hausverteilanlage übernommen hat, soweit dies kann er von dem Vertrag zurücktreten, wenn sich herausstellt, dass die Herstellung der Rückkanalfähigkeit nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, eine geordnete Verwertung es sei denn, der Vermögenswerte Kunde oder der dinglich Berechtigte trägt den über das Normalmaß hinausgehenden Auf- wand. (5) Der ISP ist berechtigt, die zur Nutzung der Internet- und/oder Telefoniedienste sowie zu deren Ergän- zung oder Änderung erforderliche Software/Firmware auf die Zugangsendgeräte aufzuspielen oder dort vorhandene Software/Firmware oder darauf gespeicherte Daten zu ergänzen oder zu ändern oder die Zugangsendgeräte auf Kosten des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab ISPs auszutauschen. (die „geordnete Abwicklung“)6) Die Leistungsmerkmale des Internet- und/oder Telefondienstes ergeben sich aus der Leistungsbe- schreibung des jeweiligen Dienstes. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb mittlere Verfügbarkeit des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung Internet- und/oder Telefondienstes liegt im Interesse Jahresdurchschnitt bei mindestens 97,5 % und ergibt sich aus der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird)tatsächlichen Verfügbarkeits- zeit des Anschlusses in Stunden in Relation zu der theoretisch möglichen Anschlussverfügbarkeit der letzten zwölf Monate. Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffenBerechnung der vertraglich vereinbarten Verfügbarkeit bleiben Zeiten der Nichtverfügbarkeit unberücksichtigt, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/deren Ursache der Kunde selbst zu vertreten hat oder die Feststellung auf Än- derungswünschen des Nettoinventarwerts aussetzenKunden beruhen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt Ebenso unberücksichtigt bleiben Zeiten der Nichtverfügbarkeit aufgrund von unvermeidbaren Unterbrechungen (z.B. höhere Gewalt) oder Störungen im Interesse Internet außer- halb des Breitbandnetzes des ISPs, sofern diese nicht vom ISP zu vertreten sind. Auch gehen Störungen / Unterbrechungen während Wartungen nicht in die Berechnung der Anteilinhaber Verfügbarkeit ein. (1) Die vom Kunden zu zahlenden Entgelte setzen sich je nach Produkt aus einer Aktivierungs- bzw. Be- reitstellungsgebühr und ist bestrebteiner Grundgebühr sowie ggf. den Kosten für einen Pauschaltarif und den Verbin- dungsentgelten, die Verwertungserlöse nicht von einem Pauschaltarif erfasst sind, sowie ggf. weiteren Kosten für gesondert beauftragte Dienste und Services zusammen. (2) Der Kunde ist auch verpflichtet, Entgelte zu dem Zeitpunkt zahlen, die durch befugte oder unbefugte Nutzung des Internet- bzw. Telefonanschlusses durch Dritte entstanden sind, es sei denn, der Kunde hat die Nutzung nicht zu vertreten. (1) Der ISP behält sich das Recht vor, den Internet- bzw. den Telefonanschluss des Kunden zu sperren, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens einem monatlich vereinbarten Entgelt oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen in entsprechender Höhe in Verzug ist und eine ggf. geleistete Si- cherheit verbraucht ist und die Sperrung nicht unverhältnismäßig ist. Der ISP ist berechtigt, die Sperrung bis zur vollständigen Ausgleichung der Zahlungsrückstände aufrechtzuerhalten. (2) Der ISP behält sich das Recht vor, den Internet- bzw. den Telefonanschluss des Kunden ohne Ankündi- gung und ohne Einhaltung einer Wartefrist zu sperren, wenn 1. der Kunde Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat oder 2. eine Gefährdung der Einrichtungen des ISPs, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von End einrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht oder 3. der Kunde die Dienste missbräuchlich zum Eingriff in Sicherheitseinrichtungen des ISPs oder von Dritten nutzt oder 4. das Entgeltaufkommen in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde bei einer späteren Durchführung der Sperrung Entgelte für in der HöheZwischenzeit erbrachte Leistungen nicht, wie sie verfügbar werdennicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet und geleistete Sicherheiten ver- braucht sind und die Sperrung nicht unverhältnismäßig ist. Soweit der ISP dem Kunden während der Vertragslaufzeit Hardware (z.B. FRITZ!Box, WLAN-Router, ONT) miet- oder leihweise zur Nutzung überlässt oder die überlassene Hardware noch unter dem Eigentumsvorbehalt des ISPs steht, gelten die Regelungen bezüglich Hardware in den AGB entsprechend. Ergänzend gelten die folgen- den Regelungen: a) Der Kunde verpflichtet sich, für die Hardware ausschließlich von dem ISP bereitgestellte Firmware zu verwenden. Der ISP ist gem. Abschnitt A § 1 Absatz 5 berechtigt, die Firmware der Hardware jederzeit für den Kunden kostenfrei zu aktualisieren. Daher ist der Kunde verpflichtet, seine persönlichen Einstellungen auf der Hardware zu sichern, um sicherzustellen, dass Einstellungen nach einem Software-Update bzw. Hardware- tausch wieder hergestellt werden können. b) Soweit der Kunde aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes seiner Rückgabeverpflichtung gemäß § 4 Absatz 15 der AGB nicht nachkommt sowie bei Verlust, den der Kunde zu vertreten hat, ist der Kunde verpflichtet, dem ISP pauschaliert Schadensersatz für jede nicht an den ISP zurückgesandte Hardware gemäß Preisliste Wertersatz in Höhe des jeweils im Zeitpunkt der Rückgabeverpflichtung bestehenden Restwertes der jeweiligen Hardware zu leisten. Es ist dem Kunden unbenommen, geltend zu machen, dass dem ISP ein niedri- gerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. c) Der ISP ist exklusiv berechtigt, den SIP-Bereich der Hardware zu verwalten. Dem Kunden ist es nicht gestat- tet, SIP-Rufnummern Dritter einzurichten. (1) Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen für zusätzlich buchbare Optionen können von der Mindest- vertragslaufzeit des Vertrags im Sinne von § 7 Absatz 1 der AGB abweichen. (2) Setzt eine Option einen Internet- oder Telefonanschluss voraus, so verlängert sich der Vertrag über den Internet- oder Telefonanschluss, sofern er vor dem Ende der Laufzeit des Vertrags über die Option endet, mindestens bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages über die Option, jedoch höchstens um ein (1) Jahr. (3) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang bei der anderen Vertragspartei an. (4) Der ISP kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der geschuldeten Entgelte oder in einem Zeitraum von mehr als 2 Monaten mit der Zahlung eines Betrages, der den monatlichen Entgelten für mindestens zwei Monate entspricht, in Verzug ist. (5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Sofern der Kunde den Grund der außerordentlichen Kündigung zu vertreten hat, hat der ISP einen Anspruch auf Schadensersatz. Sonstige Ansprüche der Parteien bleiben unberührt. (6) Der Kunde ist verpflichtet, ihm von dem ISP während der Vertragslaufzeit zur Nutzung zur Verfügung gestellte Hardware (z.B. das Zugangsendgerät) innerhalb von zehn Tagen nach Vertragsbeendigung auf eigene Kosten und eigene Gefahr an den ISP zurückzusenden. Abschnitt A 4 b) gilt entsprechend. (1) Der Kunde darf die von dem ISP zu erbringenden Dienste und sonstigen Services nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des ISPs an Dritte weitergeben. (2) Der Kunde kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des ISPs auf einen Dritten übertragen. (3) Der ISP darf seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. Er hat dem Kunden diese Übertragung vor ihrem Wirksamwerden in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) anzuzeigen. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Anzeige für den Zeitpunkt, an dem die Anteilinhaber auszuschüttenÜbertragung wirksam wird, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttungschriftlich kündigen. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte ISP wird den Kunden in der Höhe angepasst werdenAnzeige auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. (4) Der Kunde ist verpflichtet, wie seine Zugangsdaten nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben. Er hat den ISP unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichenZugangsda- ten bekannt sind oder bekannt sein können oder ihm diese abhandengekommen sind. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe Mit Zugang einer solchen Mitteilung beim ISP wird der in Verbindung mit Kunde von einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß etwaigen Haftung aufgrund einer Nutzung durch unbefugte Dritte gegenüber dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarISP frei.

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Sources: Besondere Geschäftsbedingungen Internet & Telefonie

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWUnternehmer übermitteln die Arbeitsentgelte der Beschäftigten, die Teilfonds geleisteten Arbeits- stunden und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenAnzahl der Versicherten mit summarischen elektronischen Lohnnachweisen an die von den Unfallversicherungsträgern bei der DGUV nach § 97 Abs. 1 SGB IV errichtete Annahmestelle. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds Übermittlung erfolgt ausschließlich aus systemgeprüften Entgeltabrech- nungsprogrammen oder einer Anteilklasse verlangensystemgeprüften Ausfüllhilfen. Wurden Diese Regelungen gelten auch für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es unterjährige Lohnnachweise (§ 99 Abs. 4 SGB IV) und im Interesse des/Korrekturverfahren nach § 99 Abs. 3 Satz 1 SGB IV. Jeder Übermittlung eines elektronischen Lohnnachweises ist der Teilfonds und automatisierte Abgleich mit der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat bei der DGUV geführten Stammdatendatei (i§ 101 SGB IV) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und als besonderes Verfahren vorgeschaltet (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wirdVorverfahren). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann Übermittlung der elektronischen Lohnnachweise wird grundsätzlich der Kommunikati- onsserver der gesetzlichen Krankenversicherung genutzt (§ 96 Abs. 1 SGB IV). Sowohl beim Abgleich mit der Stammdatendatei als auch bei der Übermittlung des elektroni- schen Lohnnachweises sind als Zugangsdaten die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht Betriebsnummer des zuständigen Unfall- versicherungsträgers, die normale Anlagepolitik Mitgliedsnummer und das Identifikationskennzeichen des Teilfonds befolgenUnter- nehmens zu verwenden, die der Unfallversicherungsträger zuvor schriftlich mitgeteilt hat. Darüber hinaus kann Um die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffenVerarbeitungsprozesse bei der Datenannahmestelle, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder den Unfallversicherungsträgern und in den systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen und maschinellen Ausfüllhilfen zu vereinfachen, wird der gesamte Meldevorgang zu einem Beitragsjahr einschließlich des Abgleichs mit der Stammdatendatei mit einer durchgängig zu verwendenden Vorgangs-ID gekennzeichnet. Über die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenfachlichen Datensätze und Datenbausteine enthalten die „Gemeinsamen Grunds- ätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung nach § 103 SGB IV“ einschließlich ih- rer Anlagen die näheren Bestimmungen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse Verfahrensbeschreibung zum elektronischen Lohnnachweis an die Unfallversicherung legt darüber hinausgehende Einzelheiten und das Prüfungsverfahren für die übermittelten Daten fest. Sie trifft außerdem ergänzende Festle- gungen zu den Korrektur- und Stornierungsverfahren. Für die Übermittlung der Anteilinhaber und ist bestrebt, Daten sind die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikations- daten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV sowie die Gemeinsamen Grundsätze Technik nach § 95 Abs. 1 SGB IV in der Höhejeweils geltenden Fassung maßgebend. Soweit die Satzung bestimmt, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte dass sich die Höhe der Beiträge für Beschäftigte nach der Zahl der Versicherten oder nach Arbeitsstunden (§§ 155, 156, 185 SGB VII) richtet, melden die Unternehmer die für die Berechnung benötigten Grundlagen ebenfalls mit elektronischen Lohnnachweisen. Das gilt aber nicht für Unternehmer, deren Beiträge für ihre Beschäftigten auf der Basis von Einwohnerzahlen nach § 185 Abs. 4 Satz 1 SGB VII erhoben werden. Das elektronische Lohnnachweisverfahren gilt außerdem nicht für Unternehmen in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten der formellen Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, für private Haushalte nach § 129 Abs. 1 Nummer 2 SGB VII und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an soweit die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren Unfallversicherungsträger für sich und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarihre eigenen Unternehmen zuständig sind.

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Sources: Meldeverfahren Zur Sozialversicherung

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft Der Fidor Bank Sparbrief (im Folgenden „Sparbrief“) ist eine Sparanlage mit einer fest vereinbarten Laufzeit zu einem fest vereinbarten Zinssatz. Der Mindest-Nennwert des Sparbriefs beträgt 100,00 EUR. Der Zinssatz richtet sich nach der gewählten Laufzeit. Der Kunde legt sich bei Kontoeröffnung auf eine Laufzeit fest. Änderungen der vereinbarten Laufzeit und Zuzahlungen sowie Verfügungen sind während der Laufzeit nicht möglich. § 2 Kontoführung Der Kunde kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenSparbrief direkt aus seinem Fidor Smart Girokonto („Konto“) anlegen. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation Der Sparbrief wird in Höhe des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangengewählten Guthabens auf einen Unterkonto zum Konto des Kunden eingerichtet. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es Der Kunde kann sich jederzeit im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.Rahmen seines ▇▇▇▇.▇) über eine solche Beschlussfassung ▇ die Details zu unterrichtenseinem Sparbrief online einsehen bzw. sich als pdf-Dokument herunterladen. Für den Sparbrief wird keine Briefurkunde erstellt. Der Anlagebetrag wird als Einmaleinzahlung bei Vertragsabschluss geleistet und direkt vom Guthaben aus dem Konto des Sparbriefinhabers abgebucht. Voraussetzung für die Anlage eines Sparbriefes ist, dass das Konto ausreichend gedeckt ist und der gewünschte Anlagebetrag auf dem Konto des Kunden zur Verfügung steht. Der Sparbrief dient der Geldanlage und ist kein Zahlungsverkehrskonto. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen Einlage kann ausschließlich als Einmalanlage erfolgen. Weitere Einzahlungen sind nicht möglich. Verfügungen während der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums Laufzeit können nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird)vorgenommen werden. Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik dem Gutschriftskonto für den Sparbrief handelt es sich um das Fidor Smart Girokonto des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarKunden.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Ergänzend zu der VDE-AR-N 4110 und den OGAW, in dieser TAB formulierten Anforderungen gelten die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite Inter- netseite des LAFV VNB aufgeführten Bedingungen an den Messstellenbetrieb (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse siehe dort unter „Netzzugang und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete AbwicklungMessung“). Zum Einbau der Mess- und Steuer- sowie der Kommunikationseinrichtungen ist in der Übergabestation ein Zählerwechselschrank nach Vorgaben des VNB zu verwenden: Schranktiefe 225mm Hinweis: In Abstimmung mit dem VNB ist in kompak- ten, nicht begehbaren Netzstationen auch die Verwendung eines Zählerwechsel- schranks mit den Außenmaßen 700 mm x 400 mm möglich. - keine Ergänzung - Lastgangzähler sind als indirekt-messende Lastgangzähler für Wirk- und Blindenergie mit den Anforderungen entsprechend der VDE-AR-N 4400, zur fortlaufenden Registrierung der Zählwerte für alle Energieflussrichtun- gen im Zeitintervall von ¼-Stunden vorzusehen. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festBlindenergie ist in 4 Quadranten zu messen. Ist bei Erzeugungsanlagen eine einheitenscharfe Abrechnung erforderlich, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss hat der Anlagenbetreiber (der „Verwertungszeitraum“Er- zeugungsanlage) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschriebendafür Sorge zu tragen, dass eine geeichte Messeinrichtung (bei neuem Zähler: Konformitäts- erklärung des Herstellers) für jede Erzeugungseinheit durch einen Messstellenbetreiber gemäß Messstellen- betriebsgesetz installiert wird. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW Der Messstellenbetreiber stellt grundsätzlich den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, Zähler und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenabrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen zur Verfügung und verantwortet deren Montage, Betrieb und Wartung. Erfolgt der Messstellenbetrieb durch den VNB in seiner Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber, so stellt er dem Anschlussnutzer für die Datenregistrierung und Datenübertragung auf Wunsch, sofern technisch möglich, Steuerimpulse aus der Abrechnungsmesseinrichtung ohne Gewährleistung zur Verfügung. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Wird aus einer Mittelspannungs-Übergabestation ein weiterer Anschlussnutzer (Unterabnehmer) versorgt, so sind die hierfür verwendeten Messeinrichtungen nach dem gleichen Standard und damit ebenfalls als Last- gangmessung oder als intelligentes Messsystem aufzubauen. Dies gilt auch für die für den Eigenbedarf bezo- gene Wirk- und Blindarbeit. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber ist im Falle mehrerer Anschlussnutzer, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar über einen Mittelspannungs- Kundentransformator versorgt werden, an der Aufbau paralleler SLP- und RLM-Messeinrichtungen entsprechend der Messaufgabe möglich. In diesem Fall entfällt die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarmittelspannungsseitige Abrechnungsmessung.

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Sources: Technische Anschlussbedingungen Mittelspannung

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren1. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil NP Blechtechnik OHG arbeitet ausschließlich auf der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Interesse des/folgenden AGB). Dies gilt auch dann, wenn der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung Kunde seinerseits auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenBasis eigener AGB arbeitet. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen In diesem Falle gelten im Falle der Klasse und auf Übereinstimmung die übereinstimmenden Geschäftsbedingungen der Grundlage der OGAW-DokumentationParteien. Im Hinblick auf Falle der Divergenz zwischen den Geschäftsbedingungen gelten anstelle der abweichenden Bedingungen die Liquidation gesetzlichen Bestimmungen. Sofern nur eine Partei eine Regelung zu einem Thema in ihren AGB geregelt hat, wird diese Vertragsbestandteil. 2. Unsere als Angebote gekennzeichneten Leistungsbeschreibungen sind freibleibend und dienen als Grundlage für ein konkretes Angebot des Kunden an NP Blechtechnik OHG zum Abschluss eines Teilfonds veranlasst Vertrags. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die NP Blechtechnik OHG das Angebot des Kunden zum Abschluss eines Vertrags schriftlich angenommen oder mit einem schriftlichen kaufmännischen Bestätigungsschreiben bestätigt hat, jedoch spätestens mit der OGAWVersendung der Lieferung oder Erbringung der Leistung. 3. Menge, soweit dies möglich istQualität und die Eigenschaften der Ware sind aus der Verkaufsspezifikation ersichtlich. Muster, eine geordnete Verwertung Proben oder Angaben (wie Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, etc.), die sich aus der Vermögenswerte des Teilfonds Verkaufsspezifikation ergeben, zeigen die Ware so gut wie möglich. Bei Abweichungen sind immer die Leistungsbeschreibungen der Annahme oder der Auftragsbestätigung maßgeblich. Vereinbarungen über Mengen oder Qualitätsangaben, die von der Verkaufsspezifikation abweichen, sind erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Angaben zur Beschaffenheit der Waren und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“)Leistungen sind keine Garantien. Garantien müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. 4. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festNP Blechtechnik OHG behält sich Eigentums- und Urheberrechte an allen von der NP Blechtechnik OHG bereitgestellten Kostenvoranschlägen, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (Mustern, Zeichnungen und ähnlichen Dokumenten, auch in elektronischer Form, vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind der „Verwertungszeitraum“) NP Blechtechnik OHG auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. 5. Die hier aufgeführten Bedingungen gelten für jede Art von Geschäften mit Unternehmen und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenPersonen, die nach ihrer Einschätzung in Ausübung von gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln sowie auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. 6. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarung unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit des Vertrags, der AGB und der Ergänzungsvereinbarung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise Übrigen dadurch nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar berührt werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.

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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇ ▇▇-▇▇▇▇ behält sich ausdrücklich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Vorher eingehende Aufträge werden nach den bis zur Bestellung geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bearbeitet. Die Allgemeinen Geschäfts-, Herstellungs- und Lieferbedingungen von ▇▇▇▇ ▇▇-▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse folgenden als Auftragnehmer, Tonstudio, wir oder uns bezeichnet, gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der Anteilinhaber derzeit gültigen Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. Eine rechtlich verpflichtende Bindung des Auftragnehmers tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder durch die Unterzeichnung des Vertrages und geleisteter Anzahlung ein. Als Auftraggeber gilt, wer die Durchführung des Auftrages, schriftlich oder mündlich, veranlasst hat, auch wenn er wünscht die Rechnung an einen Dritten zu erteilen, d.h. er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Wird ein Auftrag im Namen und für Rechnung eines Dritten erteilt, ist der Auftragnehmer bei der Auftragserteilung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet die Befugnis des Auftraggebers zu prüfen. Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet den Auftrag schriftlich zu bestätigen, außer dies wird ausdrücklich vom Auftraggeber verlangt. Werden für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine GarantieAufträge auf Kundenwunsch rechtlich geschützte Werke wie zum Beispiel Musik oder Sprache verwendet, dass dieses Ziel erreicht wird)obliegt die Klärung aller erforderlichen Rechte Dritter dem Auftraggeber. Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise Der Auftragnehmer ist nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgendazu verpflichtet den Inhalt bestellter Arbeiten auf etwaige rechtliche Verstöße zu prüfen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt Entstehen im Interesse Zuge des Auftrages rechtliche Verstöße, so haftet allein der Anteilinhaber und ist bestrebt, Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden. Rechte die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar durch die AKM / Austromechana vertreten werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung sind im Interesse der Anteilinhaber ist: Allgemeinen nicht übertragbar. Diese werden daher nicht durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen SachausschüttungZahlungen an den Auftragnehmer ausgeglichen. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in Kunde hat das geltende Urheberrecht zu beachten. Erkennen wir eine Urheberrechtsverletzung wird der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarAuftrag von uns abgelehnt.

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Sources: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierennachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestand aller Dienstverträge mit der DIGITAE SCHMIEDE®. Die Anteilinhaber können nicht Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen geschieht ausschließlich zu den nachstehenden Konditionen. Die DIGITALE SCHMIEDE® erstellt für den Auftraggeber Dienstleistungen im Bereich Social Media, Online Marketings sowie weitere Internetdienstleistungen, Social Media Coaching, Social Media Consulting, Community Management, Influencer Management und Content Creations und Seminare/Workshops ferner Webinare und Live-Sessions. Es gelten ausschließlich die Liquidation AGB der DIGITALE SCHMIEDE®. § 2. Abschluss des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil Vertrags Mit der ausgegebenen Anteile Übermittlung eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltvom Auftraggeber unterschriebenen und unveränderten Dienstleistungsaufträge für Kunden und Referenzpartner oder das Buchen von Seminaren über die Website kommt das Vertragsverhältnis zustande. Mitarbeiter der DIGITALE SCHMIEDE® sind nicht berechtigt, über die bei diesem/diesen Teilfonds Auftragsformulare hinaus wirksame Zusagen zu einem Volumen führengeben, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich machtdies obliegt den vertretungsberechtigten Organen. Veränderte Angebote bedürfen der Annahme durch die DIGI- TALE SCHMIEDE®, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger um wirksam zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenwerden. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich Angebote und Erstgespräche sind in der Regel ohne Verpflichtung und freibleibend. Die DIGI- TALE SCHMIEDE® behält sich das Recht vor, Nachunternehmer mit der Umsetzung einzelner oder sämtlicher vertraglich vereinbarter Verpflichtungen zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentationbeauftragen. Im Hinblick auf Falle essentieller Veränderungen in seiner Umgebung (Firma, Anschrift, Rechtsform, Ust. ID, uws.) hat der Auftraggeber dies prompt DIGITALE SCHMIEDE® anzugeben. Wird die Liquidation eines Teilfonds veranlasst Durchführung der OGAWDienstleistung(en) durch diese Veränderung dahingehend erschwert, soweit dies möglich dass die Durchsetzbarkeit von vertraglich vereinbarten Ansprüchen durch die DIGITALE SCHMIEDE® nicht mehr oder nur teilweise gewährleistet ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte so können die Zahlungen des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung Entgelts im Interesse Voraus verlangt werden. Im Falle der Anteilinhaber für Übergabe in Form von Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag mit DIGITALE SCHMIEDE® auf einen weiteren Dritten muss zuvor die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird)schriftliche Zustimmung durch die DIGITALE SCHMIEDE® erfolgen. Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen Sämtliche durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten und zu weiterer Verarbeitung verwendeten Publikationen und/oder die Feststellung sonstiger Inhalte im Sinne des Nettoinventarwerts aussetzenPresserechts sind nicht von DIGITALE SCHMIEDE® auf ihre Korrektheit hin zu überprüfen und bedürfen der Freigabe durch den Auftraggeber. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu Verantwortung hierfür obliegt alleine dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigtAuftraggeber. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die § 3. Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse Umfang der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten Beratungs- und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.Dienstleistungen

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft Der übergeordnete Entkupplungsschutz und der Entkupplungsschutz an den Erzeugungseinheiten müssen an unterschiedliche Wandler/Messpunkte angeschlossen werden und wirken auf zwei separate Schaltgeräte. Bei einer Umstellung von eingeschränkter auf vollständige dynamische Netzstützung sind die Schutzfunktio- nen und Einstellwerte wie beim Anschluss einer Erzeugungsanlage an die Sammelschiene eines Umspannwer- kes umzusetzen. Den Zeitpunkt des Übergangs zur vollständigen dynamischen Netzstützung bestimmt der VNB. - Keine Ergänzung - Um den ungewollten Teilnetzbetrieb eines lokalen öffentlichen Netzes zu vermeiden ist bei an das Mittelspan- nungsnetz angeschlossenen Bezugsanlagen mit (integrierten) teilnetzbetriebsfähigen Erzeugungsanlagen der Frequenzrückgangsschutz (f<) auf 49,5 Hz einzustellen. Bei Erzeugungsanlagen mit eingeschränkter dynamischer Netzstützung oder Erzeugungsanlagen < 1 MVA kann auf den OGAW, Q-U-Schutz verzichtet werden. In diesem Fall muss der Q-U-Schutz jedoch nachrüstbar sein und auf Anforderung des VNB nachgerüstet werden. Für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an die Teilfonds und Sammelschiene ei- nes VNB-Umspannwerkes ist die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenMeldung „Auslösung Q-U-Schutz“ über das Steuerkabel (für die Mitnah- meschaltung) dem VNB zur Verfügung zu stellen. Die Anteilinhaber können Funktionalität (Messwertbereitstellung, Auslösekreis) des übergeordneten Entkupplungsschutzes ist mit mittelspannungsseitiger Messwerterfassung der Spannung in der Übergabestation auszuführen. Zur Bereit- stellung der Steuer- und Messspannung kann unter Einhaltung der zulässigen Wandlerdaten die Schutz-/Be- triebsmesswicklung des Messwandlersatzes genutzt werden. Der übergeordnete Entkupplungsschutz muss mindestens eine verkettete Spannung auswerten. Hierbei reicht die Auswertung der 50-Hz-Grundschwin- gung aus. Optional kann der Spannungsrückgangs-Schutz U< mit dem Stromkriterium I>0,1 In (Wandlernennstrom) kom- biniert werden. Hierbei wird der Spannungsrückgangs-Schutz U< dem Strom, der dem Kuppelschalter des übergeordneten Entkupplungsschutz zugeordnet ist, verriegelt. Unter Einhaltung der Kriterien U<0,8 & I>0,1 IN (Wandlernennstrom), t=2,7s bleibt die Reserveschutzfunktion des übergeordneten Entkupplungsschutzes er- halten und eine Auslösung erfolgt nur, wenn der Entkupplungsschutz an der EZE nicht auslöst und diese weiter Strom einspeist oder bezieht. Daher darf für die Liquidation Erfassung des OGAWStromkriteriums auch auf der NS gemessen werden. Die Spannung muss weiterhin auf der MS-Seite gemessen werden. Nennhilfsspannung UH = 100 … 230 V AC, 50 Hz Nennspannung Un = 100/110 V AC, 50 Hz Einstellbereich U>>, U>: 1,0 … 1,3 x Un , U<: 0,1 … 1,0 x Un Auflösung mindestens 0,01 x Un optional: I> 0,1 ... 1 x In Auflösung mindestens 0,1 x In Verzögerungszeit tU>>, tU> unverzögert … 200 s, tU< unverzögert … 10 s Auflösung mindestens 0,1 s Die Meldungen „Auslösung U>>“ und „Auslösung U>“ müssen bis zur manuellen Quittierung (z.B. bei Einsatz eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenFallklappenrelais) auch bei Ausfall der Netzspannung sichtbar erhalten bleiben. Wurden für einen erheblichen Teil Die Funktion des Entkupplungsschutzes ist jederzeit sicherzustellen. Die Außerbetriebnahme von Teilen der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds Kundenanlage darf nicht zu einem Volumen ungeschützten Betrieb der Erzeugungsanlage oder Teilen davon führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder . Dabei ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger auch ein möglicher Zähler- bzw. Wandlertausch zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentationberücksichtigen. Im Hinblick auf Zuge der Inselnetzerkennung (Teilnetzbildung) sind derzeit keine weiteren Entkupplungsschutzfunktionen gefordert. Bei Anschluss an die Liquidation Sammelschiene eines Teilfonds veranlasst VNB-eigenen Umspannwerkes wird in Abhängigkeit der OGAW, soweit dies möglich ist, bestehen- den Netzverhältnisse ein Leerrohr bzw. ein Steuerkabel für eine geordnete Verwertung Mitnahmeschaltung für die Auslösung des Leistungsschalters in der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (Übergabestation oder für weitere Schutzfunktionen benötigt. In Einzelfällen ist die „geordnete Abwicklung“)Mitnahmeschaltung auch bei Anschlüssen im Mittelspannungsnetz erforderlich. Einzelheiten zur Ausführung der Mitnahmeschaltung sind in Anhang K aufgeführt. Im Rahmen der Projektierung ist eine konkrete Umset- zung mit dem VNB abzustimmen. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber Kosten für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird)Herstellung der Mitnahmeschaltung trägt der Anschluss- nehmer. Bei vorhandener und aktiver Mitnahmeschaltung wird die Übertragung einer Schutzauslösung über diesen Weg in die turnusmäßigen Schutzprüfungen durch den VNB einbezogen. Des Weiteren wird die Verlegung eines Steuerkabels zwischen der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik Übergabestation und den Erzeugungsein- heiten zur Befehlsübertragung der Auslösung des Teilfonds befolgenübergeordneten Entkupplungsschutzes zu den Erzeugungs- einheiten empfohlen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenIn bestimmten Fällen ist zusätzlich beispielsweise der Aufbau von Signalvergleichsschutzeinrichtungen bzw. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahltSchaltermitnahmen erforderlich. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließtmit dem Anlagenbetreiber nicht anders vereinbart, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarempfohlenen Einstellwerte für den Schutz einer Erzeugungsanlage am Netzanschlusspunkt bei Anschluss an die Sammelschiene eines UW umzusetzen.

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Sources: Technische Anschlussbedingungen Mittelspannung

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWGesellschaft hat für alle ihre Aufwendungen aufzukommen. Die Aufwendungen umfassen gegebenenfalls die Kosten für: a) Errichtung und Fortführung der Gesellschaft und jeglicher Klassen sowie deren Registrierung bei einer Regierungs- bzw. Aufsichtsbehörde und/oder einer Börse bzw. einem regulierten Markt; b) Management, Anlageberatung, Verwaltung, Treuhanddienste, Ver- wahrung, Zahlstellen, Vertretung, Vertrieb und sonstige Dienstleistungen von Dritten; c) Erstellung und Druck von Prospekten, Verkaufsunterlagen und Berichten sowie deren Versand an Anteilinhaber, die Teilfonds Zentralbank, Börsen und Regierungsbehörden; d) Steuern; e) Provisionen und Brokergebühren (ausgenommen davon sind die Kosten, die für die Entschädigung von Maklern im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Researchdienstleistungen anfallen und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenvom Anlageverwalter oder einem seiner Beauftragten getragen werden); f) Abschlussprüfung, Steuer- und Rechtsberatung; g) Versicherungsprämien; und h) sonstige Betriebsaufwendungen. Mit Genehmigung der Zentralbank kann die Gesellschaft Zahl- und Vertriebsstellen bestellen. Die Anteilinhaber können nicht Gesellschaft hat jeder Zahl- und jeder Vertriebsstelle nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Zahlstelle oder der Vertriebsstelle eine Zahlstellen- bzw. Vertriebsstellengebühr für ihre Funktion als Zahlstelle bzw. Vertriebsstelle der Gesellschaft im jeweiligen Land zu zahlen, deren Höhe sich nach den geschäftsüblichen Sätzen des jeweiligen Landes richtet und die Liquidation des OGAWim Jahresbericht der Gesellschaft ausgewiesen wird. Die Gesellschaft hat Clifton Fund Consulting Limited (Geschäftsbezeichnung: KB Associates) damit beauftragt, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltihr vorübergehend Teilzeitmitarbeiter zur Verfügung zu stellen, die sie bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/Erfüllung ihrer Kontroll- und Überwachungsverpflichtungen gemäß den Vorschriften der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenZentralbank unterstützen. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich in Zusammenhang mit solchen Dienstleistungen an KB Associates zu den üblichen Liquiditätsbedingungen zahlenden Honorare werden aus dem Vermögen der Klasse Gesellschaft gezahlt und entsprechen marktüblichen Tarifen. Des Weiteren hat die Gesellschaft folgende Gebühren zu zahlen: Laut Satzung haben die Verwaltungsratsmitglieder Anspruch auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAWein Honorar für ihre Dienste, soweit dies möglich istdessen Höhe vom Verwaltungsrat festgelegt wird, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds jedoch nicht 50.000 EUR pro Jahr und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgenMitglied übersteigen darf. Darüber hinaus kann haben die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffenVerwaltungsratsmitglieder gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf die Erstattung aller angemessenen Auslagen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber darunter Reise-, Übernachtungs- und ist bestrebtsonstige Kosten, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten ihnen ordnungsgemäß im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarAusübung ihrer Pflichten entstanden sind.

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Sources: Teilprospekt

Allgemeines. 1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen MEUSBURGER DEUTSCHLAND GMBH und dem Verkäufer/Lieferer (nachfolgend: Verkäufer) einschließlich der zukünftigen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufs-bedingungen Nr.: 01/2015. Anderen Verkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen des Verkäufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. MEUSBURGER DEUTSCHLAND GMBH ist be- rechtigt, seine Allgemeinen Einkaufsbedingungen Nr.: 01/2015 mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern. 2. Besteht zwischen dem Verkäufer und MEUSBURGER DEUTSCH- LAND GMBH eine Rahmen-vereinbarung, gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag. 3. Nur schriftlich erteilte Aufträge sind für MEUSBURGER DEUTSCH- LAND GMBH verbindlich. (fern-) mündliche Vereinbarungen bedür- fen der schriftlichen Bestätigung durch MEUSBURGER DEUTSCH- LAND GMBH. 4. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWErstellung von Angeboten ist für MEUSBURGER DEUTSCH- LAND GMBH kostenlos. 5. Unterlagen oder sonstige Fertigungsmittel wie Zeichnungen, Mo- delle, Werkzeuge, technische Vorgaben oder ähnliches, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/Verkäufer zur Verfügung gestellt werden oder die Feststellung MEUSBURGER DEUTSCHLAND GMBH dem Ver-käufer bezahlt, dürfen nur für Lie- ferungen an MEUSBURGER DEUTSCHLAND GMBH verwendet werden. Sie dürfen ebenso wenig wie die danach bzw. damit her- gestellten Waren weder an Dritte weitergegeben noch für eigene Zwecke des Nettoinventarwerts aussetzenVerkäufers benutzt werden. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber Sie sind geheim zu halten und ist bestrebtmüssen unverzüglich ohne Zurückhaltung von Kopien, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und Einzel- stücken oder ähnlichem in der Höhe, wie sie verfügbar einwandfreien Zustand MEUSBURGER DEUTSCHLAND GMBH ausgehändigt werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung sobald der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber Auftrag abgewickelt ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.

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Sources: General Conditions of Purchase

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Ergänzend zu der VDE-AR-N 4110 und den OGAW, in dieser TAB formulierten Anforderungen gelten die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV Internetseite der EWF aufgeführten Bedingungen an den Messstellenbetrieb (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (siehe dort die „geordnete AbwicklungTechnischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb“). Zum Einbau der Mess- und Steuer- sowie der Kommunikationseinrichtungen ist in der Übergabestation ein Zählerwechselschrank mindestens der Größe I vorzusehen bzw. Zählerschränke/Industrieschränke einzusetzen, deren Zählerplatzflächen für Dreipunktbestfestigung nach DIN VDE 0603-1 (VDE0603-1) Zählerplätze auszuführen sind. - Keine Ergänzung - Lastgangzähler sind als indirekt-messende Lastgangzähler für Wirk- und Blindenergie mit der Genauigkeitsklasse entsprechend der VDE-AR-N 4400, zur fortlaufenden Registrierung der Zählwerte für alle Energieflussrichtungen im Zeitintervall von ¼-Stunden vorzusehen. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festBlindenergie ist in 4 Quadranten zu messen. Ist bei Erzeugungsanlagen eine einheitenscharfe Abrechnung erforderlich, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss hat der Anlagenbetreiber (der „Verwertungszeitraum“Erzeugungsanlage) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschriebendafür Sorge zu tragen, dass eine geeichte Messeinrichtung (bei neuem Zähler: Konformitätserklärung des Herstellers) für jede Erzeugungseinheit durch einen Messstellenbetreiber gemäß Messstellenbetriebsgesetz installiert wird. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW Der Messstellenbetreiber stellt grundsätzlich den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, Zähler und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenabrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen zur Verfügung und verantwortet deren Montage, die nach ihrer Einschätzung im Interesse Betrieb und Wartung. Erfolgt der Anteilinhaber Messstellenbetrieb durch EWF in der Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber, so stellt EWF dem Anschlussnutzer für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine GarantieDatenregistrierung und Datenübertragung auf Wunsch, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei sofern technisch möglich, Steuerimpulse aus der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenAbrechnungsmesseinrichtung ohne Gewährleistung zur Verfügung. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse Kosten hierfür trägt der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme Anschlussnutzer. Wird aus einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und AufwendungenMittelspannungs-Übergabestation ein weiterer Anschlussnutzer (Unterabnehmer) versorgt, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß hierfür verwendeten Messeinrichtungen nach dem einschlägigen Anhang A zahlbargleichen Standard und damit ebenfalls als Lastgangmessung oder als intelligentes Messsystem aufzubauen. Vermögensverwaltungsgebühren Dies gilt auch für den Eigenbedarf bezogene Wirk- und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarBlindarbeit.

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Sources: Technische Anschlussbedingungen Mittelspannung

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW1 Geltungsbereich (1) Diese Arbeitsvertragsrichtlinien gelten für Arbeitsverhältnisse im Bereich der Dia- konie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V., wenn der Anstellungsträger seinen Sitz im Kirchengebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat. (2) Diese Arbeitsvertragsrichtlinien gelten nicht für 1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Teilfonds ein über die höchste Entgeltgruppe dieser Ar- beitsvertragsrichtlinien hinausgehendes Arbeitsentgelt erhalten, 2. Auszubildende, Volontäre, Praktikantinnen und Praktikanten, 3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenEingliederungszuschüsse nach § 88 SGB III für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährt werden, 4. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltMitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führenaus erzieherischen, therapeutischen oder karita- tiven Gründen beschäftigt werden, wenn dies vor oder spätestens mit der Aufnahme der Beschäftigung schriftlich vereinbart worden ist, sowie leistungsbehinderte Perso- nen, die in besonders für sie eingerichteten Werkstätten (Werkstätten für behinderte Menschen) beschäftigt werden, 5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Leistungsfähigkeit infolge einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung beeinträchtigt ist und deren Rehabilitation oder Resozialisierung durch Beschäftigungs- und Arbeitstherapiemaßnahmen angestrebt wird, 6. Rechtsträger oder Einrichtungen, die in Anlage 4 aufgeführt sind und das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft dort genannte Arbeitsvertragsrecht anwenden. (3) 1Einrichtungen der Auffassung, dass es Altenhilfe im Interesse des/Sinne dieser Arbeitsvertragsrichtlinien sind ambu- lante und stationäre Einrichtungen, deren Schwerpunkt die Betreuung und Begleitung alter Menschen ist und deren Refinanzierung überwiegend nach dem SGB XI erfolgt. 2Dies umfasst auch Diakoniestationen, deren Beschäftigungsverhältnisse unter die Regelungen dieser Arbeitsvertragsrichtlinien fallen. 3Die besonderen Regelungen für die Einrichtungen der Teilfonds und Altenhilfe gelten für alle Beschäftigungsverhältnisse innerhalb der betreffenden Anteilinhaber Einrichtung (Pflege, Verwaltung, Hauswirtschaft). 4In Komplexeinrichtungen, deren Arbeitsschwerpunkt nicht eindeutig festzulegen ist, gelten die Anlagestrategie besonderen Regelungen für die Altenhilfe, wenn die Einrichtungen durch Leitung und Organisation selbständig bilanzierende Betriebe eines Rechtsträgers sind. 5Als Einrichtung gelten Einrichtungsteile, die durch Aufgabenbereiche und Organisation eigenständig oder räumlich weit entfernt vom Sitz des Teilfonds Rechtsträgers und für diese eine eigene Bilanz erstellt wird. (1) Auf die Arbeitsverhältnisse finden neben diesen Arbeitsvertragsrichtlinien die fol- genden arbeitsrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung: 1. die Arbeitsrechtsregelung für sozialpädagogisch betreute Beschäftigungsverhältnisse in der Diakonie in Hessen und Nassau vom 20. Juli 20051, 2. die Arbeitsrechtsregelung über die freiwillige betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung in der Diakonie in Hessen und Nassau vom 4. September 20022, 3. die Arbeitsrechtsregelung zur Ausgestaltung des Familienbudgets in der Diakonie in Hessen und Nassau vom 30. Januar 20083, 4. die Arbeitsrechtsregelung zur Einrichtung von Tele-Heimarbeitsplätzen in der Dia- konie in Hessen und Nassau vom 19. Juni 20024, 5. die Arbeitsrechtsregelung zur Gewährung von Altersteilzeit in der Diakonie in Hessen und Nassau vom 20. Juli 20055, 6. die Arbeitsrechtsregelung über die Einführung von Kurzarbeit in der Diakonie in Hessen und Nassau vom 20. Juli 20056, 7. die Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Zukunft von Einrichtungen der Diakonie in Hessen und Nassau vom 18. Juli 20197, 8. die Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Beschäftigung in der Diakonie in Hessen und Nassau vom 20. Juli 20051, 9. die Arbeitsrechtsregelung zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit in Einrichtungen der Diakonie in Hessen und Nassau vom 15. November 20182, 10. die Arbeitsrechtsregelung über die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung gemäß § 8 Absatz 2 EStG in der Diakonie in Hessen und Nassau vom 18. Juli 20193. (2) Für die Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Oktober 2005 begonnen haben, gelten folgende Übergangsregelungen: 1. die Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des Dia- konischen Werkes in Hessen und Nassau (AngAVO/DW)4 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich des früheren Diakonischen Werks in Hessen und Nassau, die als Angestellte beschäftigt waren, und 2. die Arbeitervertragsordnung (ArbVO/DW)5 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Arbeiterinnen und Arbeiter im Bereich des früheren Diakonischen Werks in Hessen und Nassau beschäftigt waren. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; der Mitarbeiterin oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger dem Mit- arbeiter ist eine Ausfertigung auszuhändigen. (2) Die Anwendung dieser Arbeitsvertragsrichtlinien ist im Arbeitsvertrag zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat vereinba- ren. (i3) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇▇ Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammen- hang stehen. Anderenfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (4) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW2Eine Ne- benabrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies möglich einzelvertraglich vereinbart ist, eine geordnete Verwertung . (1) 1Die Mitarbeiterin oder der Vermögenswerte Mitarbeiter hat den anvertrauten Dienst treu und gewis- senhaft zu leisten und sich um Fortbildung zu bemühen. 2Das Verhalten innerhalb und außerhalb des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein Dienstes muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenVerantwortung entsprechen, die nach ihrer Einschätzung sie oder er als Mitarbei- tende im Interesse diakonischen Dienst übernommen hat. (2) Die Mitarbeiterin oder der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind Mitarbeiter ist verpflichtet, den Weisungen des Arbeitge- bers nachzukommen. (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber 3) Der Treue und ist bestrebtGewissenhaftigkeit, die Verwertungserlöse zu von der Mitarbeiterin oder dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar Mitarbeiter erwartet werden, an entspricht auf Seiten des Arbeitgebers die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen Fürsorge für sie oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarihn.

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Sources: Arbeitsvertragsrichtlinien

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW1.1 Für die Ausführung von Bauleistungen gilt im Unternehmerverkehr die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Gan- zes und betreffend DIN 18299, DIN 18382. DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleis- tungen (ATV)" auszugsweise auch Teil C. 1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildun- gen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen. es sei denn, die Teilfonds Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde aus- drücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunterneh- mer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sons- tige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht er- teilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden. 1.3 Sofern Montageleistungen vereinbart sind, wird die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenETSR die Leistungen mit fachkundigem Montagepersonal sowie mit erforderlichem Werkzeug erbringen. Die Anteilinhaber können ETSR ist berechtigt in Teilbereichen qualifizierte Subunter- nehmer einzusetzen. 1.4 Unter der von ETSR u.a. im Angebot vorgenommenen „Leistungsabgren- zung bzw. Vertragsausschlüsse oder bauseitige Leistungen“ sind Leistun- gen und Arbeiten vor Montagebeginn, während der Montage und zur Si- cherstellung einer mängelfreien Abnahme durch die AG genannt. Diese Leistungen werden nicht die Liquidation des OGAWvon der ETSR erbracht, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangensondern müssen vom Auftraggeber gewährleistet werden. Wurden für einen erheblichen Teil Die bauseitigen Leistungen müssen gemäß der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die „Leistungsabgrenzung “ bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der AuffassungMontagebeginn soweit fortge- schritten sein, dass es im Interesse des/die Montage zu der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenwerktäglichen Arbeitszeit von ETSR ungehindert durchgeführt werden kann. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenDas bei einem Umbau frei werdende Material geht in das Eigentum von ETSR über. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich Vergütung hierfür wurde bei der Preisgestaltung berücksichtigt. Muss die Montage insbesondere auf Grund von fehlenden bauseitigen Vorleistungen, fal- scher Terminierung oder falschen Maßnahmen durch den Auftraggeber unterbrochen werden oder verzögert sich die Beendigung der Arbeiten in- folge verspäteter behördlicher Abnahme, ohne dass ETSR dies zu vertre- ten hat, trägt der Auftraggeber die ETSR damit entstehenden Kosten für den üblichen Liquiditätsbedingungen Mehraufwand (z.B. Kosten für die Wartezeit der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAWMonteure, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“Reisekos- ten u.ä.). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festMontagefristen und Termine verlängern sich jeweils um die bauseitigen Verzögerungen. 1.5 Werden Überstunden aufgrund gegenseitiger Vereinbarung geleistet, zu so erhöht sich die Auftragssumme entsprechend den tariflichen Zuschlägen. 1.6 Für Kleinaufträge, wie z.B. Reparaturen wird die erste Arbeitsstunde voll berechnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der ETSR Techniker tatsächlich solange Vorort war. Desweiteren werden alle Vor- und Nachbereitungsar- beitszeiten welche dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) Auftrag direkt zugerechnet werden können, eben- falls abgerechnet. Dazu gehören z.B. Einweisungen auf den Auftrag, Ma- terial laden, Altmaterial entladen und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossenentsorgen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum Prüfprotokolle und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von VerlustenAuf- maße erstellen, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenusw. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse weitere Abrechnung der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung Arbeitszeit wird mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarei- ner Taktung von 15 Minuten abgerechnet.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für die nach Ablauf einer ggf. vereinbar- ten Wartezeit entstehenden Behandlungskosten für akut auf der Reise im Aus- land eintretende Versicherungsfälle. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWRegelungen der Wartezeit sind in § 7 II aufgeführt. 2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die Teilfonds mit der bisher behan- delten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versiche- rungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch a. Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwan- gerschaft, sofern die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenSchwangerschaft nicht bereits vor Beginn des Versi- cherungsschutzes bzw. Die Anteilinhaber können nicht Beantragung der Verlängerung des Versiche- rungsschutzes (eigenständiger Anschlussvertrag) bestanden hat; b. die Liquidation Entbindung einschließlich der notwendigen Unterbringungskosten nach einer Entbindung im Krankenhaus des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden der gesunden Neugebo- renen für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenZeitraum von maximal 10 Kalendertagen; ▇. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇ ▇▇▇. 3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungs- schein, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allge- meinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Republik Österreich. Über den Umfang des Versicherungsschutzes wurde der Versicherungsnehmer bereits vor Abgabe des Antrages aufgeklärt. 4. In der Republik Österreich steht der versicherten Person die ▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu ▇ unter den üblichen Liquiditätsbedingungen gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der Klasse jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und auf der Grundlage der OGAW-DokumentationZahnärzte – sofern vorhanden – oder nach den ortsüblichen Gebühren be- rechnen. Im Hinblick auf vertraglichen Umfang werden die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAWHeilbehandlungskosten für Ver- richtungen des Behandlers erstattet, soweit dies möglich istsie dieser nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte in Rechnung stellen kann. Bei einem Aufenthalt der versicherten Person in einem Heimatland bzw. Drittland steht der versicherten Person ebenfalls die ▇▇▇▇ unter den im Aufent- haltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, eine geordnete Verwertung sofern diese nach der Vermögenswerte des Teilfonds jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und wickelt Zahnärzte – sofern vorhanden – oder die ortsübliche Gebühr be- rechnen. 5. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den Teilfonds ab in Ziff. 4 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen wer- den. Als Arzneimittel, auch wenn sie als solche verordnet sind, gelten nicht Nähr- und Stärkungsmittel, Mineralwasser, Desinfektions- und kosmetische Mittel, Diät- und Säuglingskost und dergleichen. 6. Bei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhausbehandlung hat die versicherte Person freie ▇▇▇▇ unter den öffentlichen und privaten Krankenhäu- sern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnos- tische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, Krankengeschichten führen und keine Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonva- leszenten aufnehmen. Versicherungsschutz besteht für die allgemeine Pflege- klasse (die „geordnete Abwicklung“Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenFür medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die nach ihrer Einschätzung auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonva- leszenten aufnehmen, im Interesse Übrigen aber die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn kein ande- res der Anteilinhaber in Satz 1 genannten Krankenhäuser in zumutbarer Nähe ist oder wenn der Versicherer die Kostenübernahme vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. 7. Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt von der Schulmedizin überwie- gend anerkannt sind. Der Versicherer leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch keine Garantieseine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. 8. Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Überführungs- und Bestattungskosten, sofern der Tod einer versicherten Person durch ein Ereig- nis eintritt, dass in die Leistungspflicht dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarVertrages fällt.

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Sources: Insurance Agreement

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds 1 Vertragspartner § 2 Leistungen / Berechtigte zur Inanspruchnahme der Leistungen aus diesem Vertrag § 3 Beginn und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation Ende des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat Vertragsverhältnisses (i) Der Kauf des Produktes Karten- und Identitätsschutz über die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (Website ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ erfolgt mithilfe eines auf der Website vorgegebenen Bestellprozesses. Durch Eingabe Ihrer Bestellung des Produktes bieten Sie an, das Produkt zu dem Preis und zu den Bedingungen, die auf der Website angegeben sind, von uns zu erwerben. (ii) Nach der Eingabe Ihrer Bestellung werden wir Ihr Angebot dadurch annehmen, dass Sie von uns eine E-Mail erhalten, die Ihre Bestellung bestätigt (“Bestellbestätigungs-E-Mail”). Der Vertrag zwischen Ihnen und uns kommt demnach wirksam zustande, sobald wir Ihnen die Bestellbestätigungs- E-Mail mitsamt unserer Vertragsbestätigung, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das gewählte Produkt, der Widerrufsbelehrung und weiteren wichtigen Produktinformationen zugesendet haben. Unsere Annahmeerklärung Ihrer Bestellung kann alternativ auch mittels einer anderen Kommunikationsart als per E-Mail erfolgen (z.B. Brief oder Fax). Voraussetzung für den Vertragsabschluss ist, dass Sie im Besitz einer Kreditkarte unter der Lizenz der DZ BANK oder der WGZ BANK (Volks- und Raiffeisenbanken, PSD-Banken, BB-Bank) sind und die Abbuchung der Beiträge über die entsprechende Kreditkarte erfolgt. Sollten Sie Ihre Kreditkarte kündigen, ist eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenKündigung Ihres Karten- und Identitätsschutz-Vertrages dennoch erst zum nächsten Vertragsablauftermin möglich. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu Beiträge zieht CPP ab dem Kündigungszeitpunkt der Kreditkarte mittels SEPA- Lastschrift über ein durch den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“)Vertragsinhaber mitzuteilendes Girokonto ein. Die Verwaltungsgesellschaft legt Vertragslaufzeit richtet sich nach der von Ihnen gewählten Vertragsvariante. Ihr Vertrag verlängert sich nach Ablauf der gewählten Vertragsdauer stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr zum dann gültigen Preis für einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festEinjahresvertrag, wenn er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf durch Sie oder uns gekündigt wird. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses ist CPP zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (keiner Leistung mehr verpflichtet. Dies gilt nicht für vor der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb Beendigung des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarVertragsverhältnisses eingetretene Versicherungsfälle.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Der Mieter: a. stellt sicher, dass die Mietsache nur von ordnungsgemäß geschultem Personal sorgfältig und fachkundig in Übereinstimmung mit den OGAWvom Vermieter, Lieferanten und/oder Hersteller bereitgestellten Betriebsanweisungen und ausschließlich zu Zwecken genutzt wird, zu denen sie vorgesehen und geeignet ist. Insbesondere sind er und das von ihm eingesetzte Personal sich der Risiken des Saug- und Druckbetriebes bewusst, auf Anfrage des Vermieters hat der Mieter die hinreichende Ausbildung der mit dem Betrieb der Mietsache beauftragten Personen nachzuweisen. Das eingesetzte Personal ist in Besitz eines in Deutschland anerkannten Führerscheins; b. beachtet alle Gesetze in Bezug auf den Besitz und Gebrauch der Mietsache. Er berücksichtigt insbesondere die maximale Tragfähigkeit sowie die zulässige Lastverteilung und verwendet die gesetzlich vorgeschriebenen Reifen (z.B. Winterreifen). Er unterlässt das Tragen von Lasten, die Teilfonds eine spätere Veräußerung der Mietsache erschweren könnten; c. nutzt die Mietsache nicht ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters zum Tragen gefährlicher, entflammbarer oder explosiver Lasten d. ändert ohne Zustimmung des Vermieters nichts an der Mietsache; e. entfernt oder ändert keine Logos, Beschriftungen, Nummerierungen oder andere Zeichen an der Mietsache. Überdies ist er auch nicht berechtigt, die Mietsache technisch zu verändern. Insbesondere darf er keine Teile oder Geräte aus- oder einbauen (z.B. Zusatzleuchten, CB-Funkgeräte usw.); f. stellt sicher, dass die Mietsache zu jeder Zeit wie gesetzlich vorgeschrieben versichert ist (Haftpflicht), als auch Vollkasko (sofern nicht abweichend mit dem Vermieter schriftlich vereinbart) und die Anteilklassen dass er im Besitz aller zum Betrieb der Mietsache notwendigen Genehmigungen ist, oder dass solche Genehmigungen auf seine Rechnung beantragt und später so früh wie unten beschrieben liquidierenerforderlich verlängert werden. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil Beantragung und der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltErhalt von Transportgenehmigungen (z.B. CEMT), die bei diesem/diesen Teilfonds Erfüllung der in Zollbestimmungen geregelten Versandverfahren (z.B. Carnet TIR usw.) und andere für die Nutzung des Mietgegenstandes zu bestimmten Transportarten (z.B. ATP) notwendige Zulassungen, Genehmigungen oder Zertifikate sind ausschließlich Sache des Mieters. Sofern dies in angemessener Weise erwartet werden kann und notwendig ist, stellt der Vermieter dem Mieter Urkunden, die nur der Vermieter als Eigentümer oder Halter besitzt (z.B. Dokumentennachweis vom Hersteller eines Anhängers, dass der Anhänger die technischen Vorbedingungen für ein sicheres Fahrzeug gemäß CEMT-Beschlüssen erfüllt), zur Verfügung; g. stellt sicher, dass an der Mietsache alle für den rechtmäßigen Gebrauch notwendigen Hinweise in der gesetzlich vorgegebenen Form angebracht sind; h. stellt sicher, dass die Mietsache ohne Risiken für Gesundheit oder Umwelt betrieben wird; i. hält die Mietsache frei von Pfändungen, Beschlagnahmen oder anderen Rechten Dritter. In jedem Fall informiert er den Vermieter unverzüglich und schriftlich selbst über Versuche fremden Zugriffes auf die Mietsache; j. wird die Mietsache nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters außerhalb der Europäischen Union, Norwegens oder der Schweiz verbringen oder verbringen lassen. Der Vermieter wird die Zustimmung zur Nutzung in einem Volumen führenanderen Land nicht ohne wichtigen Grund verweigern, er kann sie jedoch von der Zahlung eines zusätzlichen Entgelts oder der Stellung zusätzlicher Sicherheiten abhängig machen. Die Nutzung in Krisengebieten ist untersagt. Bei jedweder Nutzung im Ausland hat der Mieter den vom Vermieter als notwendig erachteten zusätzlichen Versicherungsschutz zu gewährleisten; k. ist nicht berechtigt, die Mietsache zu verkaufen, zu verpfänden, in sonstiger Weise zu belasten, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, Eigentum daran zu übertragen oder die Rechte des Vermieters daran in anderer Art zu beeinträchtigen; l. ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber istohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt, die Anlagestrategie Mietsache an einen Dritten zu vermieten oder sonst zur Nutzung zu überlassen. Dritter ist jede nicht zum Betrieb des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenMieters gehörende Person (z.B. Subunternehmer). Der OGAW hat (i) Vermieter wird die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten einschlägige Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund verweigern, er kann sie jedoch von der Zahlung eines zusätzlichen Entgelts oder der Stellung zusätzlicher Sicherheiten abhängig machen. In jedem Fall muss sich der Mieter jedes Handeln und (ii) pflichtwidrige Unterlassen derjenigen zurechnen lassen, denen er die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (Mietsache überlässt; ▇▇.. ▇▇▇▇.▇) über eine solche Beschlussfassung ▇ von der Übergabe der Mietsache an ihn bis zur Unterzeichnung des Übergabeberichtes bei der Rückgabe an den Vermieter auch für den zufälligen Untergang und verschuldensunabhängig für Schäden an der Mietsache; n. ist mit der Kennzeichnung der Mietsache durch den Vermieter als dessen Eigentum einverstanden. Der Mieter wird entsprechende Beschriftungen weder entfernen noch verdecken. Zudem wird er ohne die vorherige Zustimmung des Vermieters keine eigene Beschriftung oder Erkennungszeichen an der Mietsache anbringen; o. wird es dem Vermieter und dessen Erfüllungsgehilfen zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenjeder vernünftigen Zeit ermöglichen, die Mietsache zu prüfen und hierzu dem Vermieter Zugang zu der Mietsache verschaffen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Mietsache vom Mieter einem Dritten überlassen wurde; p. haftet für sämtliche Steuern, Autobahnmaut, Zollgebühren, Geldbußen und sonstige öffentliche Forderungen, die sich aus dem Gebrauch oder dem Besitz der Mietsache ergeben und somit seiner Sphäre zuzuordnen sind; q. nutzt die Mietsache nicht mehr, sobald er wesentliche, die Sicherheit gefährdende Mängel feststellt. Über alle festgestellten Mängel, also auch unwesentliche, informiert er unverzüglich den Vermieter in Schriftform; r. gibt die Mietsache unverzüglich nach ihrer Erhalt eines Rückrufes durch den Hersteller an den Vermieter zurück; s. verpflichtet sich, den Vermieter innerhalb von zehn Arbeitstagen ab entsprechender Anfrage zur Einschätzung seiner Kreditwürdigkeit schriftlich und im Interesse erforderlichen Umfang über seine wirtschaftliche Lage zu informieren; t. unterlässt es, während der Anteilinhaber Dauer des Mietvertrages und sechs Monate nach dessen Ende auch mittelbar selbst oder für Dritte Mitarbeiter des Vermieters oder mit ihm verbundener Unternehmen abzuwerben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat der Mieter eine Vertragsstrafe von einem Brutto-Jahresgehalt des fraglichen Mitarbeiters zur Zeit der Abwerbungshandlung je Abwerbung oder Abwerbungsversuch an den Vermieter zu zahlen. Weitergehende Ansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Sofern Mitarbeiter des Vermieters sich von sich aus auf öffentlich zugängliche Stellenanzeigen des Mieters oder Dritter bewerben, gilt dies nicht als Abwerben. u. setzt die Erreichung dieses Ziels geeignet sind Mietsache keiner erhöhten Diebstahlgefahr aus, etwa indem er sie über längere Zeit an einem ohne weiteres zugänglichen Ort abstellt oder Sicherheitsvorkehrungen (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise insbesondere Königszapfenschloss aber auch Wegfahrsperre usw.) nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt benutzt. v. Der Mieter erklärt im Interesse Besitz aller zum vertragsgemäßen Betrieb der Anteilinhaber Mietsache erforderlichen Genehmigungen zu sein und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung stets im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen SachausschüttungEinklang mit den Gesetzen zu handeln. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies Dies gilt insbesondere für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung den Umgang mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbargefährlichen Abfällen.

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Sources: Mietvertrag

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Für den OGAWGeschäftsverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Teilfonds sich nach den beim Bundeskartellamt angemeldeten und im Bundesanzeiger vom 9.08.1997 veröffentlichten Konditionsempfehlungen des Deutschen Textilreinigungs- Verbandes e.V. gemäß § 38 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen richten. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Durch Abschluss des Vertrages verzichtet der Auftraggeber auf die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenAnwendung etwaiger eigener Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen. 2. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenvon dem Auftragnehmer zu berechnenden Preise sind umsatzsteuerlich Nettopreise. 3. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltDer Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die bei diesemunbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 4. Sollte im Ausnahmefall eine Lieferung mit Transportmitteln des Auftragnehmers nicht erfolgen, und wird sie dennoch entsprechend eines besonderen Auftrages des Auftraggebers ausgeführt, so reist die Sendung unversichert auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. 5. Für Lieferung, Rückgabe und Bestand gelten die im Betrieb des Auftragnehmers festgestellten Mengen. Beanstandungen sind gegenüber dem Auftragnehmer hinsichtlich Menge und Güte der Lieferung innerhalb von 24 Stunden nach erfolgter Übergabe geltend zu machen. Die gebrauchten Sachen sind, getrennt nach Artikeln des Auftraggebers und Mietartikeln des Auftragnehmers, aufgeteilt nach glatter Wäsche, Berufskleidung, Handtuchrollen, Schmutzfangmatten und Nasswischbezügen am vereinbarten Abholtag bereitzuhalten. 6. Der Auftragnehmer wird bemüht sein, die festgelegten Termine einzuhalten. Falls der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, wie z. B. höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung, die Gegenstände nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht zur Verfügung stellen kann, sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, pfändende Gläubiger auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen. Gleichzeitig ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer von Pfändungen der Sachen durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen die Dritte bezüglich der Sachen erheben, unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen. 7. Sofern im Vertrag keine andere Vereinbarung getroffen wurde gilt zur fristgemäßen Kündigung folgendes: Wird der Vertrag nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis jedes mal um ein weiteres Jahr. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang maßgebend. 8. Aus wichtigem Grund ist dieser Vertrag fristlos kündbar. Ein wichtiger Grund ist stets gegeben, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist oder er die Sachen, die Gegenstand dieses Vertrages sind, von Dritten waschen/diesen Teilfonds bearbeiten bzw. reinigen lässt. Wird der Vertrag aus Gründen vorzeitig beendet, die der Auftraggeber zu einem Volumen führenvertreten hat, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich machtso hat er mindestens 50 % vom restlichen Auftragswert als Schadenersatz zu leisten, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassunges sei denn, dass es im Interesse des/der Teilfonds und Auftraggeber beweist, dass der betreffenden Anteilinhaber Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als die Anlagestrategie Pauschale. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenAuftragnehmers bleiben unberührt. 9. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen Für Nachlieferungen und/oder Folgeverträge zwischen den Vertragsparteien gelten dieselben Geschäftsbedingungen, soweit nichts Abweichendes insbesondere über die Feststellung Laufzeit von Folgeverträgen, vereinbart wird. 10. Erfüllungsort ist für beide Teile Spremberg (Sitz der Firma des Nettoinventarwerts aussetzenAuftragnehmers). Für sämtliche gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüche (einschließlich Wechsel- und Scheckforderung) aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten und solchen Vertragspartnern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Ansprüche des Auftragnehmers, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, ist ausschließlich Gerichtsstand Spremberg (Firmensitz) bzw. bei landgerichtlicher Zuständigkeit Cottbus (zuständiges Landgericht Cottbus). 11. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftbedingungen unwirksam sein oder durch neue gesetzliche Bestimmungen unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, sofern der Vertragszweck noch erreicht werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebtVertragspartner sind dann verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und der unwirksamen in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Beruht die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme Ungültigkeit auf einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen Leistungs- oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und AufwendungenZeitbestimmung, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst tritt an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW(1) Sie haben mit uns einen Vertrag über die Überlassung eines Softwareproduktes für Werkzeugmaschinen (nachfolgend einheitlich: „Vertragssoftware“) geschlossen (der „Überlassungsvertrag“). Neben der Überlassung der Vertragssoftware bieten wir auch dazugehörige weitere Dienst- und Werkleistungen, wie z.B. Implementierung, Paramet- risierung, Schulung und Pflege sowie die Überlassung von Hardware an. (2) Unsere genauen Liefer- und Leistungsverpflichtungen, also unser Liefer- und Leistungs- umfang, richten sich ausschließlich nach der für die Vertragssoftware maßgebliche Leis- tungsbeschreibung. Sofern diese Bedingungen nachfolgend Regelungen enthalten, die Teilfonds nicht dem vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang entsprechen, so sind diese Rege- lungen für den Überlassungsvertrag nicht maßgeblich. (3) Wir überlassen Ihnen die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenSoftwarelösung entweder (i) auf Zeit während der vereinbarten Zeitdauer, d.h. für 12-Monats-Zeiträume und einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende einer solchen Periode. Die Anteilinhaber können spiegelbildlich von Ihnen periodisch geschuldete Vergütung berechnen wir im Vo- raus für die jeweilige 12-Monats-Periode (sog. Annual Recurring Revenue-Mo- del); oder (ii) auf Zeit für ein vereinbartes Volumenkontingent, im Regelfall eine Stundenzahl. Das spiegelbildlich von Ihnen einmalig geschuldete Entgelt wird hierbei abhängig vom vereinbarten Volumen berechnet. Weitere Einzelheiten sind in Abschnitt (D) niedergelegt. (4) Sofern mit Ihnen vereinbart, beinhalten unsere Leistungsverpflichtungen ebenfalls Schu- lungs-, Implementierungs- und Parametrisierungsleistungen. Insoweit gilt Abschnitt (E). (5) Sofern der Liefer- und Leistungsgegenstand des Überlassungsvertrages der jeweiligen Vertragssoftware den Zugriff auf personenbezogene Daten, deren Verarbeitung in Ihrem Auftrag nach Ihrer Weisung bei Nutzung der Vertragssoftware durch Sie vorsieht, sind die diesbezüglichen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten in Abschnitt (J) nieder- gelegt. (6) Neben der Überlassung der Vertragssoftware gehört die jeweilige Benutzerdokumenta- tion zu unserem Liefer- und Leistungsumfang. Sie beinhaltet die technische Leistungs- beschreibung. Der Umfang der Benutzerdokumentation wird im Rahmen des Vertrags- abschlusses angegeben. (7) Ergänzend zum vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang gelten für den Überlassungs- vertrag ausschließlich diese Bedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sofern die Benutzerdokumentation unseren Liefer- und Leistungsumfang konkretisiert (z.B. in Service-Level Agreements) und diese Konkretisierung einzelnen Regelungen dieser Be- dingungen widerspricht, gehen die Regelungen aus der Benutzerdokumentation diesen Bedingungen vor. Andere Vertragsbedingungen werden nicht die Liquidation des OGAWVertragsinhalt, eines Teilfonds oder auch wenn wir diesen Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen haben. (8) Diese Bedingungen finden Verwendung gegenüber • einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltPerson, die bei diesem/diesen Teilfonds zu Abschluss des Überlassungsvertrags in Ausübung ihrer ge- werblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer); • juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇öffentliche-rechtlichen Son- dervermögen.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.

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Sources: Subscription Agreement

Allgemeines. 1. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWMitgliedschaft setzt a) eine ordnungsgemäß ausgefüllte Beitrittserklärung und b) einen die Mitgliedschaft bewilligenden Beschluss des Vorstandes des Vereines und c) die vollständige Bezahlung der Einschreibgebühr und der Mitgliedsgebühr voraus. 2. Das Mitglied ist verpflichtet, die Teilfonds Einschreibgebühr innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Beitrittsbestätigung, sowie die fol- genden Mitgliedschaftsbeiträge bis Ende Jänner des jeweiligen Spieljahres bzw. unmittelbar nach Vorschreibung zu bezahlen. Werden vorgeschriebene Beträge nicht bei Fälligkeit bezahlt, können geschäftsübliche Verzugszinsen bzw. Mahnspesen in Rech- nung gestellt werden. 3. So ferne mit einem Mitglied keine gesonderte schriftliche Vereinbarung über ein einstweiliges Ruhen seiner Mitgliedschaft getroffen wurde, geht die Mitgliedschaft durch Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages (inklusive ÖGV- und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenLGV-Beitrag) verloren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenVerpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon jedoch unberührt. 5. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltRuhende Mitglieder sind Personen, die bei diesem/längstens ein Jahr und nur einmal während ihrer Mitgliedschaft aus Gründen wie Abwe- senheit, Krankheit oder sonstiger persönlicher Verhältnisse vom Vorstand von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden. Für diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder Zeitraum ist die Verwaltungsgesellschaft Benützung der AuffassungSportanlagen und Freizeiteinrichtungen als Mitglied untersagt und ein Un- kostenbeitrag, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber dessen Höhe vom Vorstand festzulegen ist, zu bezahlen. 6. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. 7. Geht die Anlagestrategie des Teilfonds Mitgliedschaft durch Tod, Aufgabe oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgenaus welchen Gründen auch immer verloren, dann besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bezahlten Einschreibgebühr, Mitgliedsgebühr und Verbandsbeiträge. 8. Hat ein Kind (bzw. Jugendliche bis 18 Jahre) eine Mitgliedschaft erworben, so endet diese bei Überschreiten der Altersgrenze. Bei Überschreiten der Altersgrenze kann das Kind (bzw. Jugendliche bis 18 Jahre) eine Spielberechtigung für eine Einzelmitglied- schaft erwerben, wobei die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder zum Zeitpunkt des OGAW beschließenersten Eintritts gültige Aufnahmegebühr für Einzelmitglieder nach Abzug der be- reits gezahlten Aufnahmegebühr (für Kind bzw. Der OGAW hat Jugend bis 18 Jahre) zu bezahlen ist. 9. Jede Mitgliedschaft kann jährlich bis zum 01. Oktober mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr von beiden Seiten (id.h. sowohl von Seiten des Mitglieds, als auch von Seiten des Golfclubs bzw. der Betreibergesellschaft) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich Kündigung hat schriftlich und zwar mit eingeschriebenen Brief an den Vorstand bzw. an das jeweilige Mitglied zu den üblichen Liquiditätsbedingungen erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-DokumentationKündigung ist das Datum des Poststempels maßgebend. Im Hinblick auf Ist die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte Kündigung seitens des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums Mit- glieds nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungenfristgerecht vorgenommen worden, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahltist der Jahresbeitrag inkl. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren ÖGV und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarLGV-Beitrag für das nächste Jahr noch zu entrichten.

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Sources: Membership Agreement

Allgemeines. (gilt für Internet- und Telefoniedienste) 1 Allgemeine Anforderungen/Service Level 1.1 Die Verwaltungsgesellschaft Internet- und Telefoniedienste des Kabelnetzbetreibers dürfen nicht zu kommerziellen, freiberuflichen oder gewerblichen Zwecken genutzt werden, sofern es sich nicht ausdrücklich um einen Dienst von „Vodafone Business“ handelt. Im Übrigen handelt es sich um einen Privatkundendienst. Eine Nutzung als Vorleistungsprodukt für Dritte ist nur zulässig, wenn es sich ausdrücklich um einen Dienst von „Vodafone Business“ handelt und dies ausdrücklich Vertragsgegenstand ist. 1.2 Der Kabelnetzbetreiber behält sich vor, Internet- und/oder Telefoniedienste nur in Verbindung mit einem Kabelan- schluss anzubieten, für den während der gesamten Laufzeit des Vertrages über den Internet- und/oder Telefoniedienst ein unmittelbares oder mittelbares Vertragsverhältnis mit dem Kabelnetzbetreiber besteht. Endet das Vertragsverhältnis hinsichtlich des Kabelanschlusses oder verliert der Kabelnetzbetreiber das Recht zur Versorgung des betreffenden Grundstücks während der Laufzeit des Vertrages über Internet- und/oder Telefoniedienste aus einem nicht von dem Kabel- netzbetreiber zu vertretenden Grunde, hat der Kabelnetzbetreiber ein außerordentliches Kündigungsrecht. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er dem Kabelnetzbetreiber für den entstandenen Schaden. Soweit ein (D)MMA Voraus- setzung für den Dienst ist, gelten Satz 2 und 3 dieser Ziffer A 1.2 entsprechend, wenn der Vertrag über den (D)MMA endet. 1.3 Der physikalische und logische Netzabschlusspunkt des Internet- bzw. Telefonanschlusses ist die Kabelanschlussdose, an welche ein der Adressierung des Anschlusses und der Steuerung der vom Kabelnetzbetreiber bereitgestellten Telekommunikationsdienste dienendes Zugangsendgerät (Kabelmodem, auch als integrierter Bestandteil eines Kabelrouters) angeschlossen wird. 1.4 Der Kabelnetzbetreiber stellt dem Kunden ein geeignetes Zugangsendgerät für die Dauer des Vertrages zur Nutzung zur Verfügung. Auf Wunsch kann den OGAW, die Teilfonds der Kunde auch ein eigenes Zugangsendgerät verwenden. Zur Sicherstellung der Funktionalität und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierender Netzsicherheit soll es der Spezifikation des Kabelnetzbetreibers für Zugangsendgeräte entsprechen. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so Spezifikation kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (unter ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ jederzeit eingesehen werden. Einzelheiten hinsichtlich des Zugangsendgeräts sind unten in Ziffer A 4 geregelt. 1.5 Die technischen Einrichtungen des Kabelnetzbetreibers erstrecken sich in der Regel bis zum Übergabepunkt und – sofern der Kunde nicht ein eigenes Zugangsendgerät verwendet – auf das Zugangsendgerät. 1.6 Die Hausverteilanlage (Verkabelung) über eine solche Beschlussfassung gehört in der Regel nicht zu unterrichtender technischen Einrichtung des Kabelnetz- betreibers. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen Der Kabelnetzbetreiber kann die Bereitstellung der Klasse und auf Internet- und/oder Telefoniedienste von der Grundlage Rückkanalfähigkeit der OGAW-DokumentationHausverteilanlage abhängig machen. ISofern der Kabelnetzbetreiber im Hinblick auf Einzelfall die Liquidation eines Teilfonds veranlasst Herstellung der OGAWRückkanal- fähigkeit der Hausverteilanlage übernommen hat, soweit dies kann er von dem Vertrag zurücktreten, wenn sich herausstellt, dass die Herstellung der Rückkanalfähigkeit nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, eine geordnete Verwertung es sei denn, der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt Kunde oder der dinglich Berechtigte trägt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarüber das Normalmaß hinausgehenden Aufwand.

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Sources: Internet and Telephone Services Agreement

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds 1. Diese Verkaufs –und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenLieferbedingungen sind integrierter Bestandteil jeder Bestellung und des durch deren Annahme zustandegekommenen Vertrages. 2. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil Erhält der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft Käufer binnen 21 Tagen ab Einlagen seiner Bestellung am Sitz der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgenLieferfirma keine Auftragsbestätigung, so kann er seine ansonsten unwiderrufliche Bestellung mittels eingeschriebenen Briefes unter Setzung einer Nachfrist von 21 Tagen widerrufen. 3. Als Auftragsbestätigung gilt selbstverständlich die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenDurchführung der Bestellung, Anzeige der Lieferung, Rechnung usw. 4. Der OGAW Käufer hat (i) allfällige Einwände gegen diese Verkaufs- und Lieferbedingungen schriftlich bekanntzugeben, wobei das Anschließen von bzw. der Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder Vertragsformblätter in der Bestellung oder Korrespondenz nicht ausreichend ist, sodass in einem solchen Fall, auch wenn die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten Lieferfirma nicht ausdrücklich widerspricht, die Bestellung als unverändert zustande gekommen gilt. 5. Jede Vereinbarung und (ii) jede Änderung getroffener Vereinbarungen bedürfen ausnahmslos der schriftlichen Bestätigung. Auch das Abgehen von diesem Erfordernis bedarf ausnahmslos der Schriftform. Dies gilt nicht für Vorabbestellungen. Der Besteller kann Rechte aus dem Vertragsverhältnis nur mit unserer Zustimmung auf Dritte übertragen. 6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn Gültigkeit der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenübrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen sind vielmehr durch solche wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen in rechtlicher und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentationwirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen. 7. Im Hinblick auf Fall von Widersprüchen oder sonstigen inhaltlichen Abweichungen zwischen der deutschsprachigen und einer fremdsprachigen Fassung dieser Verkaufsbedingungen gilt ausschließlich der Inhalt der deutschsprachigen Fassung als verbindlich. Diese deutschsprachige Fassung ist daher auch für die Liquidation eines Teilfonds veranlasst Auslegung gegenständlicher Verkaufsbedingungen alleine heranzuziehen. 8. Auf die Rechtsbeziehung zwischen der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds Lieferfirma und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“)dem Käufer findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festAnwendung des Übereinkommens der Vereinten Nation über Verträge über den internationalen Warenkauf ist gemäß Artikel 6 dieses Übereinkommens ausgeschlossen. Erfüllungsort für Zahlungen und Gerichtsstand ist der Sitz der Lieferfirma, zu dies gilt auch für Wechsel und Schecksachen, sowie bei Unwirksamkeit des Vertrages, Rücktritt und dergleichen. 9. Jeder Vertragspartner muss eine Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossenanderen schriftlich mitteilen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werdenandernfalls gelten alle, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttungzuletzt bekanntgegebene Anschrift des betreffenden Vertragspartners gesendeten Erklärungen des anderen Vertragspartners als rechtswirksam erfolgt. 10. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte Käufer erteilt seine Zustimmung, dass seine in der Höhe angepasst Bestellung enthaltenen personenbezogenen Daten von der Lieferfirma automationsunterstützt verarbeitet und übermittelt werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.

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Sources: Sales Contracts

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Schaltanlagen- und Transformatorenräume sind als „abgeschlossene elektrische Betriebsstätte“ nach den OGAWaktuellen Normen (DIN VDE 0100), die Teilfonds EltBauVO und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenden Bauvorschriften des Bundeslandes Hessen zu bauen, zu planen, zu betreiben und zu errichten. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen26.BImschV ist durch den Anschlussnehmer einzuhalten. Wurden Er ist für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds das elektromagnetische Feld seiner Kundenanlage und seiner nachgeschalteten Betriebsmittel verantwortlich. Die Kundenanlagen sind als Kabelstationen zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenplanen. Der OGAW hat (i) Zugang und ein Transportweg von einer öffentlichen Straße muss der MIT.N dauerhaft ermöglich werden. Zum Anschluss der Station muss der Anschlussnehmer der MIT.N geeignete Flächen zur Verfügung stellen. Sollte für den Anschluss der Kundenanlage eine weitere Übergabestation der MIT.N errichtet werden, verlangt die FMA MIT.N eine Grunddienstbarkeit für diese Anlage. Erfolgt der Anschluss über eine solche Beschlussfassung Eigentum Dritter, muss der Anschlussnehmer die Zustimmung schriftlich bei der MIT.N einreichen. In der Kundenanlage ist ausreichend Platz für Sekundäranlagen, Fernsteuerung/Fernübertragung sowie Schutztechnik und Messeinrichtungen vorzuhalten. Der Anschlussnehmer muss der MIT.N diesen Platz in der Station unentgeltlich zur Verfügung stellen. Sollten weitere Anlagen in der Kundenstation vorgesehen werden, sind diese mit der MIT.N abzustimmen. Kundeneigene Stationen in Gebäuden sind ebenerdig an der Außenwand des Gebäudes, vorzugsweise an der Grundstücksgrenze, zu unterrichten und (ii) planen. Sollte es nicht möglich sein die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung Station an einer Außenwand zu planen, sodass ein direkter Zugang in die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf Station für die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies MIT.N nicht möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (müssen die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung Ringkabelfelder mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an Fernschaltung (Ausschaltbar) zu der Verbundnetzleitstelle der MIT.N ausgestattet werden. Ein Gebäudeplan mit Laufwegen ist sichtbar am Eingang zu der Station durch den Anschlussnehmer anzubringen. Das Gebäude muss dem Überdruck eines eventuell auftretenden Lichtbogens standhalten. Durch den Anlagenerrichter sind in diesem Fall die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen Nachweise der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarMIT.N vorzulegen.

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Sources: Technical Conditions for Connection and Operation

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW1 Geltung 1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, für alle Dienstleistungen der PB Personal GmbH. Ab- weichende Bedingungen des Entleihers / Auftraggebers gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen. 2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehun- gen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern nur die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenAGB bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren. 3. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltDiese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führenAbschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerbli- chen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich machtund ge- genüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 1. Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/Ergänzungen dieser Teilfonds Bedingungen oder des OGAW beschließenVertrages bedürfen der Schrift- form und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. 2. Der OGAW Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat (i) die FMA über der deutsche Wortlaut Vorrang. 3. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. 4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ist Aachen, sofern der Entleiher / Auftraggeber Kaufmann, eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite juristische Person des LAFV (öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; nach unserer ▇▇▇▇ auch der allgemeine Gerichtsstand des Entleihers / Auf- traggebers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel und Scheckverfahren.▇▇▇▇ 5. Erfüllungsort ist, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich ander- weitig vereinbart, Aachen.▇▇) 6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus- schluss des UN-Kaufrechts. 7. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen den Parteien einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen o- der undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Re- gelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird. Beide Parteien sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über eine solche Beschlussfassung alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt werden, Stillschweigen zu unterrichtenbewahren. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenfür Informationen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/jeweils anderen Partei bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar allgemein bekannt sind oder werden, an ohne dass dies die Anteilinhaber auszuschüttenjeweilige Partei zu vertreten hat, sofern ihre Höhe nach Auffassung oder die der Verwaltungsgesellschaft jeweiligen Par- tei von einem Dritten rechtmäßiger Weise ohne Geheimhal- tungspflicht mitgeteilt werden oder die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf von der jeweiligen Partei nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse von der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbaranderen Partei zur Bekanntmachung schriftlich frei gegeben worden sind.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 3.1.1 Die Verwaltungsgesellschaft kann Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den OGAWAN erfolgt, sofern nicht anders vereinbart in einer vom AN gewählten branchenüblichen Weise (z.B. online, am Standort oder in den Geschäftsräumen des AG) innerhalb der normalen Arbeitszeit des AN. Erfolgt auf Wunsch des AG oder aufgrund besonderer Umstände, die Teilfonds und dies erforderlich machen, eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenMehrkosten gesondert in Rechnung gestellt (siehe Punkt 3.1.5), Die Auswahl der die 3.1.2 Der genaue Umfang der vom AN zu erbringenden Leistungen ist im jeweiligen Vertrag mit dem AG bzw. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil in der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltAuftragsbestätigung festgelegt. 3.1.3 Der AN ist berechtigt, die bei diesem/diesen Teilfonds zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu einem Volumen führenändern, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich machtwenn dadurch keine Beeinträchtigung der Leistungen zu erwarten ist. 3.1.4 Grundlage der für die Leistungserbringung vom AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und wie er auf der Grundlage der OGAWvom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Leistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes neues Angebot unterbreiten. 3.1.5 Leistungen des AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. 3.1.6 Sofern nicht anders vereinbart, ist der AN weder verpflichtet, ein Benutzer-DokumentationProjekthandbuch oder sonstige Dokumentation zu übergeben (z.B. bei Lieferung von Software oder Hardware), noch Schulungen zu halten. Im Hinblick Werden vom AG Schulungen gegen gesondertes Entgelt bestellt, können diese nach Ermessen des AN auch in vom AN zu bestimmenden Räumlichkeiten abgehalten werden. Darüber hinausgehende Einschulungen sowie allenfalls gewünschte Aktualisierungen, Änderungen, Erweiterungen bzw. eine fortlaufende Wartung etc. sind ebenfalls jeweils gesondert zu vereinbaren und zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen zu vergüten. 3.1.7 Der AN haftet nicht für Qualitätsmängel gelieferter Produkte, hinsichtlich des vom AG gewählten Verwendungsortes oder der technischen Voraussetzungen, die der AG für die Verwendung geschaffen hat. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung des AG, die räumlichen und technischen Voraussetzungen für die Verwendung der vom AN erbrachten Leistungen zu schaffen. 3.1.8 Vom AN erbrachte Beratungsleistungen für die Schaffung der kundenseitigen technischen/räumlichen Voraussetzungen zur Verwendung gelieferter Produkte werden gesondert in Rechnung gestellt, auch wenn sie vom Angebot nicht umfasst sind. Mit Inanspruchnahme solcher Beratungsleistungen erteilt der AG einen Beratungsauftrag. 3.1.9 Der AN ist nicht verpflichtet, Daten des AG oder Dritter, die ihm dieser zur Bearbeitung, zur Aufbewahrung oder zum Transport übergibt, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu überprüfen. Erleidet der AN dadurch einen Schaden oder Mehraufwand, dass die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAWihm vom 3.1.10 Der AN haftet nicht für Schäden, soweit dies möglich istdie daraus entstehen, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festdass Dritte, deren Daten er zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Weiterleitung übernommen hat oder sonstige Personen, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossendenen er in keinem Vertragsverhältnis steht, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschüttenmissbräuchlich handeln, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten er diesen Missbrauch im Rahmen des Standes der geordneten Abwicklung gemäß Technik und der branchenüblichen Standards nicht verhindern konnte und musste. 3.1.11 Service-, Montage- und Reparaturaufträge gelten als in jenem Umfang erteilt, der zur Instandsetzung bzw. dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich ist, auch wenn sich die Notwendigkeiten einzelner Arbeiten oder Auswechslungen von Teilen erst im Rahmen Zuge der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarDurchführung ergibt. 3.1.12 Teillieferungen und Vorauslieferungen sind ausdrücklich zulässig.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds 1) Für das Vertragsverhältnis und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenalle sonstigen Rechtsbeziehungen gelten unsere nachstehenden Bedingungen. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAWBedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass selbst wenn es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber istEinzelfall eines besonderen Hinweises auf unsere Bedingungen ermangelt. 2) Für den Handel von Getreide, Hülsenfrüchte, Ölsaaten, Futtermitteln sowie Düngemitteln gelten die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahltnachfolgenden Bedingungen. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließtnachfolgenden Bedingungen keine abweichende Regelung enthalten, sind gelten ergänzend die Verwaltungskosten Einheitsbedingungen im Rahmen Deutschen Getreidehandel mit Ausnahme von §§ 1, 4 Einheitsbedingungen in der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbarzum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Vermögensverwaltungsgebühren Der Aufkauf von Getreide, Ölsaaten und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A Hülsenfrüchten erfolgt ausschließlich unter unseren Einkaufs-, Qualitäts- und Aufkaufbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung und ergänzend unter den nachfolgenden Bedingungen. Sofern die Einkaufs-, Qualitäts- und Aufkaufbedingungen sowie die nachfolgenden Bedingungen keine abweichende Regelung enthalten, gelten ergänzend die Einheitsbedingungen im Rahmen Deutschen Getreidehandel mit Ausnahme von §§ 1, 4 und 32 Abs. 3 Einheitsbedingungen in der geordneten Abwicklung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. 3) Wir vertreiben Saatgut, mit Ausnahme von Handelssaatgut (Raps und Mais), ausschließlich aus eigener Vermehrung und Produktion. Der Verkauf des von uns produzierten Saatgutes erfolgt ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit und Anerkennung. Für den Handel von Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide gelten die Verkaufs-, und Lieferbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut (AVLB Saatgut), in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung niedergelegten Bedingungen. Sofern die AVLB Saatgut keine entsprechenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen. 4) Abweichende Geschäftsbedingungen von Vertragsparteien sind selbst bei Kenntnis nicht mehr zahlbarVertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 5) Wenn kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Er ist für die nähere Artikelbezeichnung maßgeblich. Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgeblich, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Der Begriff „schriftlich“ schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie die Nachrichtenübermittlung per Telefax und E-Mail ein. Die Bedingungen werden vom Kunden spätestens mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. a) Das Nachrangdarlehen mit Zins und Gewinn- oder Umsatzanteil als sogenanntes partiarisches Darlehen ist ein verzinsliches Darlehen von privaten Geldgebern an ein Unternehmen mit ergänzender Ergebnis- beteiligung und einer Rangrücktrittserklärung. Ein solches partiarisches Darlehen wird regelmäßig mit einer Mindestverzinsung ausgestaltet und enthält zusätzlich eine Erfolgsbeteiligungsabrede. Diese Erfolgs- beteiligung kann an unterschiedliche, frei wählbare Komponenten der unternehmerischen Erfolgsrechnung anknüpfen. Die Verwaltungsgesellschaft Erfolgsbeteiligung des Darlehensgebers kann an den OGAWUmsatz (Umsatzbeteiligung) oder auch an einen bestimmten Unternehmensgewinn (Ergebnisbeteiligung) gekoppelt sein. Das partiarische Darlehen als Geldhingabe für Unter- nehmen hat seine Rechtsgrundlagen in den §§ 488 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und beinhaltet neben einer Festverzinsung für die Kapitalüberlassung eine variable Gewinn- oder Umsatzbeteiligung. Abgeleitet vom lateinischen „pars, partis“ (=Teil, Anteil) wird mit dem Adjektiv „partiarisch“ ein Anteil vom Ertrag eines Unternehmens be- zeichnet. Das partiarische Darlehen stellt somit eine Sonderform eines Unternehmensdarlehens, zumal nur Unternehmen Umsätze, Erträge und Gewinne erwirtschaften können. b) Das partiarische Darlehen mit der Kapitalüberlassung für unterneh- merische Zwecke findet also auch seine Abgrenzung zur Kapitalüber- lassung für private Zwecke (Privatdarlehen). Der Darlehensgeber hat beim partiarischen Darlehen die Chance, eine Verzinsung zu erhalten, die Teilfonds und deutlich über dem marktüblichen Zins liegt. c) Die Gewährung des Darlehens bzw. die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenAufnahme des Darlehens steht im Vordergrund, so dass jede Partei lediglich ihre eigenen Interes- sen verfolgt (BFH vom 25.3.1992, BStBl.II S.889). d) Der Darlehensgeber für Unternehmen erhält für die Überlassung des Kapitals als Vergütung zusätzlich einen Anteil am Ertrag oder Umsatz des Unternehmens. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass variable Gewinnbeteiligung kann unterschied- lich definiert werden: es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds Beteiligung am Gewinn vor oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAWnach Steuern sein, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/Beteiligung am Jahresüberschuss vor Ab- schreibung oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenBeteiligung an bestimmten, definierten Produktum- sätzen etc. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarsein.

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Sources: Darlehensvertrag

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇ A Die Tätigkeit der Geis Arbeitsvermittlung ist vornehmlich auf die Akquise und Vermittlung von Arbeitslosen bzw. anderen Stellensuchenden aller Berufe/ Branchen und auf die Suche von Stellenanbietern gerichtet. Zudem sind wir als headhunter tätig und nehmen Unternehmensbeauftragungen an. B Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse mit der Privaten Arbeitsvermitt- lung Geis. C Seitens der Privaten Arbeitsvermittlung ) über ▇▇▇ wird ein Vertragsverhältnis gegenüber einem Auftraggeber durch eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenerfolgreiche Vermittlung erfüllt, das heißt, wenn es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommt. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation Private Arbeitsvermittlung ▇▇▇▇ übernimmt keine Haftung für das Nichtzustandekommen eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten Arbeitsverhältnisses im Rahmen dieser Vereinbarung. D Es gibt für Bewerber auf Grundlage des AVGS der geordneten Abwicklung gemäß Agentur für Arbeit/ Jobcenter, ein kostenfreies Rücktritts- recht. In der Gültigkeitsdauer des AVGS wird unsere Tätigkeit aufgenommen, diese kann durch Folgegutscheine verlängert werden. Ohne gültigen Gutschein wird der Bewerber bei passendem Angebot kontaktiert verbunden mit der Bitte um Beauftragung (privat oder mit AVGS). E Die Bewerber auf Grundlage des AVGS wie auch der Arbeitsvermittler kann die Zusammenarbeit einsei- tig aufkündigen. Der Bewerber darf dies nicht, nachdem er die Leistung in Anspruch genommen hat und ggf. durch eine Aufkündigung eine Auszahlung verhindert, indem er die Ausgabe des Original AVGS verweigert, in diesem Fall wird ihm die Leistung in Rechnung gestellt, in diesem Fall darf der Bewerber die Zusammenarbeit erst nach Abschluß und Erbringung seines Teils der Kooperation aufkündigen. Die Aufkündigung hat schriftlich zu erfolgen (email, formlos reicht) Bei Aufkündigung der Zusammenarbeit erhält der Bewerber keine Benach- richtigungen mehr, seine Kontaktdaten werden aus der Bewerberliste genommen, es erfolgt ein Eintrag „nicht kontaktieren, wünscht keine Kooperation“, er wird nicht weiter beworben, seine digitale Bewerbermappe wird gelöscht. Die papierne Mappe falls vorhanden, wird aus dem einschlägigen Anhang A zahlbarOrdner genommen. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung Bei Beauftragungen auf Grundlage des AVGS hat keine Zusatzkosten für den Bewerber zur Folge, auch nicht mehr zahlbarbei Kündigung des Arbeits- verhältnisses.

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Sources: General Terms and Conditions

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren10.1. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation Gewährleistungsfrist beträgt 4 Monate und beginnt mit dem Tag nach Unterzeichnung der Ab- bzw. Übernahmeerklärung des OGAWProjektes zu laufen. Mängelrügen sind nur gültig, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenwenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Punkt 3.4. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentationschriftlich dokumentiert erfolgen. Im Hinblick Fall der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 10.2. Korrekturen oder Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 10.3. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 10.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anoramle Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 10.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 10.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“)Änderung oder Ergänzung. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschriebenGewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 10.7. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten Nicht im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbarGewährleistung sind insbesondere auch die Behebung von Mängeln oder Störungen aufgrund - von Computerviren, sowie deren Entfernung und die Behebung der dadurch entstandenen Schäden, - der Installation von Drittsoftware oder Änderung der Konfiguration des Systems durch den Auftraggeber oder einen Dritten, - schädlicher Einwirkung von Drittsoftware auf die vertragsmäßig vom Auftragnehmer zu wartenden Softwarepakete. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarFehlerbeseitigung dieser Art erfolgt bei Anforderung gegen gesonderte Rechnung.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren1. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAWversicherte Person kann bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden längstens jedoch bis zum ordentlichen Rücktrittsalter einen Betrag für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten▇▇▇▇▇▇ zum eigenen Bedarf geltend machen. Die Liquidation versicherte Person kann für den gleichen Zweck diesen Betrag oder ihren Anspruch auf Vorsorgeleistungen verpfänden. 2. Ist eine versicherte Person im Sinne des IVG teilweise invalid oder wird sie gemäss Art. 26a BVG provisorisch weiterver- sichert, besteht dieses Recht nur auf dem Teil des Vorsorgeguthabens, welcher nicht dem Teilrentenanspruch bzw. der provisorischen Weiterversicherung entspricht. 3. Als Wohneigentum für den eigenen Bedarf gilt die Eigennutzung eines Wohnhauses oder einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu Wohnung durch die ver- sicherte Person an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort. Ist die Nutzung vorübergehend nicht möglich, ist die Vermietung während dieser Zeit zulässig. 4. Eine versicherte Person darf bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen oder verpfänden. Hat die versicherte Person das Alter von 50 Jahren überschritten, darf sie maximal den üblichen Liquiditätsbedingungen höheren der Klasse und auf folgen- den Beträge beziehen: • im Alter von 50 Jahren ausgewiesene Freizügigkeitsleistung oder • die Hälfte der Grundlage Freizügigkeitsleistung zum Zeitpunkt des Bezugs. 5. Für verheiratete ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ist der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst Vorbezug nur zulässig, wenn der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“)Ehepartner schriftlich zugestimmt hat. Die Verwaltungsgesellschaft legt Stiftung kann eine notarielle Beglaubigung oder eine andere Kontrolle der Unterschrift auf Kosten der versicherten Person verlangen. Für ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, die nicht verheiratet sind, kann die Stiftung einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festZivilstandnachweis verlangen. Die Unterschrift der ver- sicherten Person kann (mit Vorlegung eines amtlichen Ausweises wie ID oder Pass) bei der Geschäftsstelle geleistet werden.‌‌ 6. Macht die versicherte Person vom Vorbezug oder der Verpfändung Gebrauch, zu dem hat sie alle erforderlichen Unterlagen der Stiftung vorzulegen, die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde den Erwerb oder die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossenErstellung von Wohneigentum, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel Beteiligung an Wohneigentum oder die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds von Hypothekardarlehen in rechtsgenügender Weise belegen. 7. Der Verwaltungskostenbeitrag gemäss Vorsorgeplan und Kostenreglement sowie alle weiteren anfallenden externen Kosten (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung Eintrag im Interesse Grundbuch etc.) werden der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei versicherten Person von der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und Stiftung in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarRechnung gestellt.

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Sources: Vorsorgereglement

Allgemeines. 3.1.1 Die Verwaltungsgesellschaft kann Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den OGAWAN erfolgt, sofern nicht anders vereinbart in einer vom AN gewählten branchenüblichen Weise (z.B. online, am Standort oder in den Geschäftsräumen des AG) innerhalb der normalen Arbeitszeit des AN. Erfolgt auf Wunsch des AG oder aufgrund besonderer Umstände, die Teilfonds und dies erforderlich machen, eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenMehrkosten gesondert in Rechnung gestellt (siehe Punkt 3.1.5), Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Personen obliegt dem AN, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen (siehe Punkt 1.2). 3.1.2 Der genaue Umfang der vom AN zu erbringenden Leistungen ist im jeweiligen Vertrag mit dem AG bzw. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil in der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltAuftragsbestätigung festgelegt. 3.1.3 Der AN ist berechtigt, die bei diesem/diesen Teilfonds zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu einem Volumen führenändern, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich machtwenn dadurch keine Beeinträchtigung der Leistungen zu erwarten ist. 3.1.4 Grundlage der für die Leistungserbringung vom AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und wie er auf der Grundlage der OGAW-Dokumentationvom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Im Hinblick Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Leistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes neues Angebot unterbreiten. 3.1.5 Leistungen des AN, die Liquidation eines Teilfonds veranlasst vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der OGAWbeim AN üblichen Geschäftszeit, soweit dies möglich das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. 3.1.6 Sofern nicht anders vereinbart, ist der AN weder verpflichtet, ein Benutzer- Projekthandbuch oder sonstige Dokumentation zu übergeben (z.B. bei Lieferung von Software oder Hardware), noch Schulungen zu halten. Werden vom AG Schulungen gegen gesondertes Entgelt bestellt, können diese nach Ermessen des AN auch in vom AN zu bestimmenden Räumlichkeiten abgehalten werden. Darüber hinausgehende Einschulungen sowie allenfalls gewünschte Aktualisierungen, Änderungen, Erweiterungen bzw. eine fortlaufende Wartung etc. sind ebenfalls jeweils gesondert zu vereinbaren und zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen zu vergüten. 3.1.7 Der AN haftet nicht für Qualitätsmängel gelieferter Produkte, hinsichtlich des vom AG gewählten Verwendungsortes oder der technischen Voraussetzungen, die der AG für die Verwendung geschaffen hat. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung des AG, die räumlichen und technischen Voraussetzungen für die Verwendung der vom AN erbrachten Leistungen zu schaffen. 3.1.8 Vom AN erbrachte Beratungsleistungen für die Schaffung der kundenseitigen technischen/räumlichen Voraussetzungen zur Verwendung gelieferter Produkte werden gesondert in Rechnung gestellt, auch wenn sie vom Angebot nicht umfasst sind. Mit Inanspruchnahme solcher Beratungsleistungen erteilt der AG einen Beratungsauftrag. 3.1.9 Der AN ist nicht verpflichtet, Daten des AG oder Dritter, die ihm dieser zur Bearbeitung, zur Aufbewahrung oder zum Transport übergibt, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu überprüfen. Erleidet der AN dadurch einen Schaden oder Mehraufwand, dass die ihm vom AG zur Verfügung gestellten Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder nicht in einem Zustand sind, der sie für die Erbringung der beauftragten Leistung tauglich macht, so haftet dafür der AG. 3.1.10 Der AN haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass Dritte, deren Daten er zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Weiterleitung übernommen hat oder sonstige Personen, zu denen er in keinem Vertragsverhältnis steht, missbräuchlich handeln, sofern er diesen 3.1.11 Service-, Montage- und Reparaturaufträge gelten als in jenem Umfang erteilt, der zur Instandsetzung bzw. dem ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (auch wenn sich die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung Notwendigkeiten einzelner Arbeiten oder Auswechslungen von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung Teilen erst im Interesse Zuge der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet Durchführung ergibt. 3.1.12 Teillieferungen und Vorauslieferungen sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarausdrücklich zulässig.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, Über die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierengesamte Dauer der Praktikumstätigkeit sind Berichte zu führen. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenBerichte sollen der Übung in der Darstellung technischer Sachverhalte dienen und müssen deshalb selbst verfasst sein. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds Berichte sind so zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassungverfassen, dass es im Interesse des/keine berechtigten Interessen des Unternehmens oder andere Urheberrechte verletzt werden. Die Berichte müssen eigene Tätigkeiten, Beobachtungen und Erkenntnisse der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds Praktikantin oder des OGAW beschließenPraktikanten wiedergeben. Der OGAW hat Allgemeine Darstellungen ohne direkten Bezug zur eigenen Tätigkeit (iz.B. Abschriften aus Fachbüchern, anderen Praktikumsberichten, Wiedergabe von Lehrveranstaltungsinhalten oder von Inhalten sonstiger Medien) werden nicht anerkannt. Im Sinne eines technischen Berichtes ist eine knappe und prägnante Darstellungsweise anzustreben und von den Möglichkeiten bildlicher Darstellung in Form von eigenen Skizzen, Werkstattzeichnungen, Diagrammen usw. Gebrauch zu machen. Auf die FMA über Verwendung von Fremdmaterial, Prospekten usw. sollte verzichtet werden. Werden für die Darlegungen Quellen herangezogen, sind diese zwingend an der entsprechenden Stelle vollständig anzugeben. Die Berichte sind in deutscher Sprache, in maschinenschriftlicher Form, in allgemein üblicher Schriftgröße verfasst, ohne Prospekthüllen, abgeheftet vorzulegen. Um eine solche Beschlussfassung rechtzeitige Zulassung zur Prüfungsleistung Konstruktionslehre/Maschinenelemente I zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage ermöglichen, ist der Bericht zum Grundpraktikum spätestens zehn Wochen vor Beginn der Liquidation zentralen Prüfungsperiode (Wintersemester) einzureichen. Alle Berichte sind mit Firmenstempel, Datum und dem Name der im Betrieb mit der Betreuung beauftragten Person zu versehen und durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf diese unterzeichnen zu lassen. Mit der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich Unterzeichnung wird bestätigt, dass der Bericht zu den üblichen Liquiditätsbedingungen Praktikumsinhalten konform ist und keine berechtigten Interessen des Unternehmens verletzt. Da die Pflichtpraktika einschließlich der Klasse und auf Berichterstattung einen Bestandteil der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließtAusbildung darstellen, sind die Verwaltungskosten im Rahmen Praktikumsberichte dem für die Bewertung zuständigen Personenkreis zur Kenntnis zu geben. Seitens der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarTUC werden keine Geheimhaltungserklärungen unterzeichnet.

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Sources: Praktikumsordnung

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren1. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil SEKOMP GmbH arbeitet ausschließlich auf der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Interesse des/folgenden AGB). Dies gilt auch dann, wenn der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung Kunde seinerseits auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenBasis eigener AGB arbeitet. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen In diesem Falle gelten im Falle der Klasse und auf Übereinstimmung die übereinstimmenden Geschäftsbedingungen der Grundlage der OGAW-DokumentationParteien. Im Hinblick auf Falle der Divergenz zwischen den Geschäftsbedingungen gelten anstelle der abweichenden Bedingungen die Liquidation gesetzlichen Bestimmungen. Sofern nur eine Partei eine Regelung zu einem Thema in ihren AGB geregelt hat, wird diese Vertragsbestandteil. 2. Unsere als Angebote gekennzeichneten Leistungsbeschreibungen sind freibleibend und dienen als Grundlage für ein konkretes Angebot des Kunden an SEKOMP zum Abschluss eines Teilfonds veranlasst Vertrags. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die SEKOMP GmbH das Angebot des Kunden zum Abschluss eines Vertrags schriftlich angenommen oder mit einem schriftlichen kaufmännischen Bestätigungsschreiben bestätigt hat. 3. Menge, Qualität und die Eigenschaften der OGAWWare sind aus der Warenspezifikation ersichtlich. Muster, soweit dies möglich istProben oder Angaben (wie Gewichte, eine geordnete Verwertung Abbildungen, Beschreibungen, etc.), die sich aus der Vermögenswerte des Teilfonds Verkaufsspezifikation ergeben, zeigen die Ware so gut wie möglich. Bei Abweichungen sind immer die Leistungsbeschreibungen der Annahme oder der Auftragsbestätigung maßgeblich. Vereinbarungen über Mengen oder Qualitätsangaben, die von der Verkaufsspezifikation abweichen, sind erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Angaben zur Beschaffenheit der Waren und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“)Leistungen sind keine Garantien. Garantien müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. 4. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festSEKOMP GmbH behält sich Eigentums- und Urheberrechte an allen von der SEKOMP GmbH bereitgestellten Kostenvoranschlägen, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (Mustern, Zeichnungen und ähnlichen Dokumenten, auch in elektronischer Form, vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind der „Verwertungszeitraum“) SEKOMP GmbH auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. 5. Die hier aufgeführten Bedingungen gelten für jede Art von Geschäften mit Unternehmen und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenPersonen, die nach ihrer Einschätzung in Ausübung von gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln sowie auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. 6. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarung unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit des Vertrags, der AGB und der Ergänzungsvereinbarung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise Übrigen dadurch nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar berührt werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 3.1.1 Die Verwaltungsgesellschaft kann Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den OGAWAN erfolgt, sofern nicht anders vereinbart in einer vom AN gewählten branchenüblichen Weise (z.B. online, am Standort oder in den Geschäftsräumen des AG) innerhalb der normalen Arbeitszeit des AN. Erfolgt auf Wunsch des AG oder aufgrund besonderer Umstände, die Teilfonds und dies erforderlich machen, eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenMehrkosten gesondert in Rechnung gestellt (siehe Punkt 3.1.5), Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Personen obliegt dem AN, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen (siehe Punkt 1.2). 3.1.2 Der genaue Umfang der vom AN zu erbringenden Leistungen ist im jeweiligen Vertrag mit dem AG bzw. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil in der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltAuftragsbestätigung festgelegt. 3.1.3 Der AN ist berechtigt, die bei diesem/diesen Teilfonds zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu einem Volumen führenändern, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich machtwenn dadurch keine Beeinträchtigung der Leistungen zu erwarten ist. 3.1.4 Grundlage der für die Leistungserbringung vom AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und wie er auf der Grundlage der OGAW-Dokumentationvom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Im Hinblick Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Leistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes neues Angebot unterbreiten. 3.1.5 Leistungen des AN, die Liquidation eines Teilfonds veranlasst vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der OGAWbeim AN üblichen Geschäftszeit, soweit dies möglich istdas Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. 3.1.6 Sofern nicht anders vereinbart, ist der AN weder verpflichtet, ein Benutzer- Projekthandbuch oder sonstige Dokumentation zu übergeben (z.B. bei Lieferung von Software oder Hardware), noch Schulungen zu halten. Werden vom AG Schulungen gegen gesondertes Entgelt bestellt, können diese nach Ermessen des AN auch in vom AN zu bestimmenden Räumlichkeiten abgehalten werden. Darüber hinausgehende Einschulungen sowie allenfalls gewünschte Aktualisierungen, Änderungen, Erweiterungen bzw. eine geordnete Verwertung fortlaufende Wartung etc. sind ebenfalls jeweils gesondert zu vereinbaren und zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen zu vergüten. 3.1.7 Der AN haftet nicht für Qualitätsmängel gelieferter Produkte, hinsichtlich des vom AG gewählten Verwendungsortes oder der Vermögenswerte technischen Voraussetzungen, die der AG für die Verwendung geschaffen hat. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung des Teilfonds AG, die räumlichen und wickelt den Teilfonds ab (technischen Voraussetzungen für die „geordnete Abwicklung“)Verwendung der vom AN erbrachten Leistungen zu schaffen. 3.1.8 Vom AN erbrachte Beratungsleistungen für die Schaffung der kundenseitigen technischen/räumlichen Voraussetzungen zur Verwendung gelieferter Produkte werden gesondert in Rechnung gestellt, auch wenn sie vom Angebot nicht umfasst sind. Die Verwaltungsgesellschaft legt Mit Inanspruchnahme solcher Beratungsleistungen erteilt der AG einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festBeratungsauftrag. 3.1.9 Der AN ist nicht verpflichtet, Daten des AG oder Dritter, die ihm dieser zur Bearbeitung, zur Aufbewahrung oder zum Transport übergibt, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu überprüfen. Erleidet der AN dadurch einen Schaden oder Mehraufwand, dass die ihm vom AG zur Verfügung gestellten Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder nicht in einem Zustand sind, der sie für die Erbringung der beauftragten Leistung tauglich macht, so haftet dafür der AG. 3.1.10 Der AN haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass Dritte, deren Daten er zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Weiterleitung übernommen hat oder sonstige Personen, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossendenen er in keinem Vertragsverhältnis steht, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschüttenmissbräuchlich handeln, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten er diesen Missbrauch im Rahmen des Standes der geordneten Abwicklung gemäß Technik und der branchenüblichen Standards nicht verhindern konnte und musste. 3.1.11 Service-, Montage- und Reparaturaufträge gelten als in jenem Umfang erteilt, der zur Instandsetzung bzw. dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich ist, auch wenn sich die Notwendigkeiten einzelner Arbeiten oder Auswechslungen von Teilen erst im Rahmen Zuge der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarDurchführung ergibt. 3.1.12 Teillieferungen und Vorauslieferungen sind ausdrücklich zulässig.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Ein Abzug vom Skonto ist nur dann zulässig, wenn dies durch die Firma UBS schriftlich und ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart wurde. Wird die Zahlung durch den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können Kunden nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil innerhalb der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgenhierfür vereinbarten Frist geleistet, so kann der Skontobetrag von der Firma UBS nachgefordert werden. Die auf der Rechnung angegebenen Preise sind stets Endkundenpreise inklusive Mehrwertsteuer - ggf. vorbehaltlich Rechnungen gegenüber gewerblichen Kunden, die Verwaltungsgesellschaft vorsteuerabzugsberechtigt sind. Schecks werden nur nach entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung erfüllungshalber entgegengenommen. Eine Bezahlung gilt erst mit Einlösung des Schecks durch die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder Bank als erfolgt. Einzugskosten gehen zu Lasten des OGAW beschließenKunden. Die Zahlung eines Kunden wird durch die Firma UBS auf die älteste Schuld des Kunden verrechnet. Sollten der Firma UBS durch ältere Schulden Kosten bzw. Zinsen, insbesondere im Sinne von Verzugsschäden, entstanden sein, so wird zunächst auf die Zinsschuld und erst im Anschluss auf die Hauptforderung gegen den Kunden verrechnet. Teilleistungen durch die Firma UBS sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Der OGAW hat (i) Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Alleiniger Gerichtsstand bei vorhandener Kaufmannseigenschaft des Kunden ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Firma UBS. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenInternationalen Privatrechts. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-DokumentationFirma UBS wird sämtliche geltenden datenschutzrechtlichen Erfordernisse beachten. (1) Sofern in diesen Geschäftsbedingungen ein Schriftformerfordernis bestimmt wurde, muss eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses ebenfalls schriftlich erfolgen. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte Eine stillschweigende Abbedingung des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab Schriftformerfordernisses ist ausgeschlossen. (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“2) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und Vertragssprache ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarDeutsch.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. 1. Aufträge werden nur zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen angenommen und ausgeführt. Nebenabsprachen erhalten erst durch schriftliche Bestätigung von Techem ihre Verbindlichkeit. Anderslautende Bedingungen des Kunden verpflichten Techem nicht, auch wenn Techem ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 2. Die Verwaltungsgesellschaft kann Pflicht zur Durchführung eines von Techem bestätigten Auftrages beginnt erst, wenn die zur Auftragsabwicklung und zur Durchführung des Kundendienstes notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. 3. Offensichtliche Druck-, Schreib- oder Rechenfehler sowie Irrtümer bei der Auftragsabwicklung verpflichten Techem nicht. 4. Die Rechnungsstellung erfolgt nach (tatsächlichem Material- und Arbeitsaufwand) effektiv eingebauter Stückzahl bei Erstmontage. Verpackungs- und Versandkosten gehen zu Lasten des Kunden. Erst-, Ersatz-, Nachlieferungen oder Reparaturen werden zu den OGAWjeweils gültigen Listenpreisen zuzüglich Montagekosten und Weggeld berechnet und sind ebenfalls vom Kunden zu bezahlen. 5. Eine Aufrechnung von Forderungen des Kunden gegen Forderungen der Techem ist ausgeschlossen. Dies berührt das Recht der Gegenverrechnung der Techem nicht. 6. Rechnungen von Techem sind zahlbar sofort nach Erhalt und ohne Abzug. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in der Höhe von 6% pro Jahr über dem aktuellen Basiszinssatz der Nationalbank als vereinbart und der Kunde übernimmt sämtliche Kosten/Gebühren auch im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Einbringlichmachung der jeweiligen Forderung (zB Betreibungen durch Inkassobüros, Anwälte oder eigene Schritte); einlangende Zahlungen werden zuerst auf die genannten Kosten, sodann auf Zinsen und Nebengebühren, Dienstleistungen, Auslagen und zuletzt auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen angerechnet. Wechsel, Schecks und Zahlungen per Anweisung werden nur zahlungshalber anerkannt. Sämtliche bei Zahlung mit Akzept oder Kundenwechsel sowie Schecks anfallenden Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Das Rechnungsdatum ist für die Zahlungsverpflichtung maßgeblich. Überschreitungen der Zahlungsverpflichtung oder der Eintritt mangelnder Bonität des Kunden sowie sonstige wichtige Gründe berechtigen Techem wahlweise zum Vertragsrücktritt, zur Verlängerung der Lieferfrist oder zur sofortigen Fälligstellung aller offenen Rechnungen ohne Rücksicht auf etwaig vereinbarte Zahlungsziele. Eingeräumte Boni und Rabatte sind an den rechtzeitigen Eingang der vollständigen Zahlung gebunden. 7. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur an den Rechnungsleger geleistet werden, außer es wurde vom Rechnungsleger ein Anwalt oder ein Inkassobüro mit der Forderungseinbringung betraut. 8. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive aller Nebenforderungen (auch Zinsen und Kosten) der vertragsgegenständlichen Sachen, bleiben diese das alleinige Eigentum der Techem. Bei Eingreifen Dritter (Pfändung) hat der Kunde sofort Mitteilung davon zu machen. Bei Wechsel- und Scheckzahlung erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht bei Übergabe der Urkunde, sondern erst bei deren endgültiger, unwiderruflicher und vollständiger Einlösung. Vor der vollständigen Bezahlung ist der Kunde nur mit schriftlicher Zustimmung der Techem berechtigt, die Teilfonds Ware weiter zu veräußern, zu be- und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds verarbeiten oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentationvereinigen. Im Hinblick auf Fall der schriftlichen Zustimmung durch Techem tritt der Kunde hiermit die Liquidation eines Teilfonds veranlasst Kaufpreisforderung inkl. aller Nebenforderungen aus einer etwaigen Weiterveräußerung an Techem ab und wird dies in seinen Büchern und Fakturen vermerken. 9. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte Sitz des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise Rechnungslegers sofern nicht die normale Anlagepolitik Bestimmungen des Teilfonds befolgenKonsumentenschutzgesetzes einen anderen Ort vorsehen. Darüber hinaus kann Dies gilt ebenso für Scheck- und Wechselklagen, auch wenn die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder Papiere an anderen Orten zahlbar gestellt sind. Vereinbart wird ausschließlich die Feststellung Anwendung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarösterreichischen Rechts.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann 1.1 Für eine Zuweisung und/oder einen Wechsel in die Bilanzgruppe(n) der Ökostromabwicklungsstelle ist die Wechselverordnung Strom 2014, BGBl. II Nr. 167/2014, nicht anwendbar, weil diese Verordnung die Besonderheiten der Zuweisung und/oder des Wechsels von Erzeugungsanlagen nicht erfasst. Dennoch wird die Zuweisung und/oder der Wechsel von Anlagen technisch über bestimmte Prozesse der Wechselplattform abgewickelt, um den OGAW, Marktteilnehmern auf deren Risiko die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenKommunikation über eine Schnittstelle zu ermöglichen. Die Anteilinhaber können Zuweisung/der Wechsel von Anlagen erfolgt daher gemäß den nachstehenden Bestimmungen und in sinngemäßer Anwendung der in Anhang ./6 abgebildeten Prozesse. Die Ökostromabwicklungsstelle ist bei Verzögerungen und/oder Scheitern der Zuweisung/des Wechsel, insbesondere weil die Abläufe des Anhangs ./6 nicht eingehalten werden, nicht verantwortlich. 1.2 Wird eine Erzeugungsanlage erstmalig in Betrieb genommen, so erfolgt die Liquidation Zuweisung zu einer Bilanzgruppe der Ökostromabwicklungsstelle durch den jeweils zuständigen Netzbetreiber auf Veranlassung des OGAW, eines Teilfonds oder Erzeugers. Von der Zuweisung zu einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder Bilanzgruppe selbst ist die Verwaltungsgesellschaft Meldung der AuffassungInbetriebnahme an die Ökostromabwicklungsstelle zu unterscheiden, dass es im Interesse des/welche für sich zu keiner Zuweisung zu einer Bilanzgruppe führt. Die Inbetriebnahmemeldung erfolgt durch den jeweils zuständigen Netzbetreiber. 1.3 Wechselt eine bestehende Anlage aus einer anderen Bilanzgruppe in eine Bilanzgruppe der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgenÖkostromabwicklungsstelle, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds Wechsel nur mehr mittels Bevollmächtigung der Ökostromabwicklungsstelle durch den Erzeuger durchgeführt werden. Hierzu hat der Erzeuger der Ökostromabwicklungsstelle zunächst alle wechselrelevanten Daten samt der Vollmacht (Anhang ./7), unter Nennung des beabsichtigten Wechselzeitpunkts postalisch oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (per E-Mail an ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇-▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenübermitteln. Der Wechsel wird dann entsprechend den prozesstechnischen Vorgaben und Fristen zum frühestmöglichen Zeitpunkt vollzogen, ohne dass ein bestimmter Wechselstichtag zugesagt werden kann. Der Anlagenbetreiber ist für die zeitgerechte Auflösung/Kündigung seiner bis dahin bestehenden Stromlieferverträge und der Beendigung der Mitgliedschaft in der bisherigen Bilanzgruppe ausschließlich selbst verantwortlich. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-DokumentationÖkostromabwicklungsstelle setzt diesbezüglich keine – wie immer gearteten – Schritte zur Prüfung bzw. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen Beendigung und/oder Änderung und trifft diesbezüglich auch keinerlei Verantwortung. Der Wechsel ist von der Ökostromabwicklungsstelle über Wunsch des Erzeugers daher auch dann zu veranlassen, wenn der Vorlieferant den Wechsel mit Verweis auf bestehende Lieferverträge beeinsprucht. 1.4 Eine Zuweisung von Anlagen zur Bilanzgruppe der Ökostromabwicklungsstelle durch den Netzbetreiber nach den geltenden Marktregeln setzt zwingend den gültigen Vertragsabschluss zwischen dem betroffenen Erzeuger und der Ökostromabwicklungsstelle über die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber Abnahme und Vergütung voraus und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem vor diesem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarunzulässig.

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Sources: Allgemeine Bedingungen Der Ökostromabwicklungsstelle

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft Landeshauptstadt Hannover, Abteilung Jugendarbeit, überlässt und vermietet Räume und die Einrichtung des Hauses der Jugend zu den nachfolgenden Bedingungen: (1) Die Räume des Hauses der Jugend werden von der Landeshauptstadt Hannover, Ab- teilung Jugendarbeit, vermietet. (2) Die Mieten und die sonstigen Kosten sind im Voraus zu entrichten. (3) Ein Raum gilt erst als gemietet, wenn dem Mieter darüber eine schriftliche Bestätigung vorliegt. Der Mieter kann bis spätestens vier Wochen vor dem vereinbarten Termin vom Mietvertrag zurücktreten, danach nur mit Zustimmung der Vermieterin. Benutzt der Mieter entgegen dieser Bestimmung den OGAWgemieteten Raum oder Saal nicht, hat er die der Vermieterin entstandenen Unkosten, mindestens aber die Hälfte der Miete, zu erstatten. (4) Mit dem Antrag auf Überlassung der Räumlichkeiten, spätestens mit ihrer Benutzung, erkennt der Mieter die Miet- und Benutzungsordnung an. Sie ist im Büro des Leiters des Hauses der Jugend einzusehen. (5) Die Überlassung der Räume kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes abgelehnt oder widerrufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Stö- rungen, Belästigungen oder Gefährdungen stattfinden oder zu erwarten sind, die Teilfonds in zumutbarer Weise weder verhindert noch behoben werden können. (6) Die gemieteten Räume stehen im Allgemeinen frühestens eine halbe Stunde vor Be- ginn der Veranstaltung zur Verfügung und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenwerden in der Regel nicht länger als bis 22.00 Uhr überlassen. Die Anteilinhaber können nicht unter II. für die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder Räume und Säle genannten Mietsätze gelten für eine Vermietung von vier Stunden. Bei einer Anteilklasse verlangen. Wurden längeren Vermietung wird die Miete um jeweils 25% für einen erheblichen Teil je- de angefangene Stunde erhöht (aufgerundet auf volle DM). (7) Für die Durchführung der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder Veranstaltungen ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, „Hausordnung“ verbindlich. (8) In die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst Säle dürfen nur soviel Besucher hineingelassen werden, wie Sitzplätze vorhan- den sind. (9) Falls bei Veranstaltungen Personal benötigt wird (z.B. für Kartenverkauf, Programm- verkauf, Einlasskontrolle), hat es der Mieter selbst zu stellen. (10) Die Garderobe für die Verwaltungsgesellschaft dies Säle wird je nach Vereinbarung vom Haus der Jugend selbst oder vom Mieter betrieben. Betreibt der Mieter sie, haftet er ausschließlich für ausreichend hältSchä- den. (11) Für alle Schäden, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß Benutzung am Gebäude oder an den Einrich- tungsgegenständen entstehen, haftet der Mieter. Er haftet auch für Schadenersatzan- sprüche der Besucher. Nicht betroffen werden jedoch solche Ansprüche, die aus der Verletzung der der Landeshauptstadt Hannover hinsichtlich der Räume obliegenden Verkehrssicherungspflichten entstehen. Sofern der Mieter haftet, hat er die Pflicht, sich unmittelbar mit dem einschlägigen Anhang A zahlbarGeschädigten auseinanderzusetzen. (12) Die Weisungen der für die Ordnung des Hauses beauftragten Personen sind zu befol- gen. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees Sie haben jederzeit das Recht, die Mieträume zu betreten. (13) Der Landeshauptstadt Hannover, Abteilung Jugendarbeit, sind gemäß dem einschlägigen Anhang A bei jeder im Rahmen Europasaal stattfindenden Veranstaltung Dienstkarten kostenlos in der geordneten Abwicklung Reihe 1 der Empore zu ü- berlassen. (14) Der Mieter sorgt dafür, dass die Räume nach der Veranstaltung aufgeräumt werden. (15) Falls der Mieter Speisen und Getränke wünscht, ist dies rechtzeitig mit der Leitung der Gaststätte im Haus der Jugend zu vereinbaren. (16) Das Anbringen oder Anbringenlassen von Plakaten und allen sonstigen Werbemitteln (Plakatanschlag) sowie das Beschriften, Bemalen oder Besprühen bzw. Beschriften-, Bemalen- oder Besprühenlassen ist dem Mieter auf öffentlichen Flächen, Straßen und allen sonstigen Einrichtungen im öffentlichen Raum (dazu zählen Wertstoffbehälter, Verkehrseinrichtungen, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Denkmäler, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, Wartehäuschen, Briefkästen, Telefonzellen, Bauzäune so- wie Türen und Mauern von öffentlichen Gebäuden oder Bauwerken u.a.m.) und im Verwaltungsgebäude oder Grundstück untersagt, sofern keine ausdrückliche Geneh- migung vorliegt. Ebenfalls untersagt ist dem Mieter, Handzettel oder anderes Informa- tionsmaterial auf dem Grundstück oder im Gebäude zu verteilen sowie Informations- stände zu errichten, sofern dieses nicht mehr zahlbargenehmigt ist. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung eines Betrages von 1.000,-- DM an den Ver- mieter als Strafe, wenn er schuldhaft gegen das Plakatierverbot verstößt. Zur Sicherung von Ansprüchen, die sich aus einem Verstoß des Mieters gegen das Plakatierverbot ergeben, hinterlegt der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages einen Betrag in Höhe von 500,-- DM in Form eines Euro-Schecks als Sicherheitsleistung.

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Sources: Miet Und Benutzungsordnung

Allgemeines. 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für die nach Ablauf einer ggf. vereinbar- ten Wartezeit entstehenden Behandlungskosten für akut auf der Reise im Aus- land eintretende Versicherungsfälle. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWRegelungen der Wartezeit sind in § 7 II aufgeführt. 2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die Teilfonds mit der bisher behan- delten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versiche- rungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch a. Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwan- gerschaft, sofern die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenSchwangerschaft nicht bereits vor Beginn des Versi- cherungsschutzes bzw. Die Anteilinhaber können nicht Beantragung der Verlängerung des Versiche- rungsschutzes (eigenständiger Anschlussvertrag) bestanden hat; b. die Liquidation Entbindung einschließlich der notwendigen Unterbringungskosten nach einer Entbindung im Krankenhaus des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden der gesunden Neugebo- renen für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenZeitraum von maximal 10 Kalendertagen; ▇. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇ ▇▇▇. 3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungs- schein, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allge- meinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Republik Österreich. Über den Umfang des Versicherungsschutzes wurde der Versicherungsnehmer bereits vor Abgabe des Antrages aufgeklärt. 4. In der Republik Österreich steht der versicherten Person die ▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu ▇ unter den üblichen Liquiditätsbedingungen gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der Klasse jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und auf der Grundlage der OGAW-DokumentationZahnärzte – sofern vorhanden – oder nach den ortsüblichen Gebühren be- rechnen. Im Hinblick auf vertraglichen Umfang werden die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAWHeilbehandlungskosten für Ver- richtungen des Behandlers erstattet, soweit dies möglich istsie dieser nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte in Rechnung stellen kann. Im Ausland steht der versicherten Person ebenfalls die ▇▇▇▇ unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahn- ärzten frei, eine geordnete Verwertung sofern diese nach der Vermögenswerte des Teilfonds jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und wickelt Zahnärzte – sofern vorhanden – oder die ortsübliche Gebühr berechnen. 5. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den Teilfonds ab in Ziff. 4 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen wer- den. Als Arzneimittel, auch wenn sie als solche verordnet sind, gelten nicht Nähr- und Stärkungsmittel, Mineralwasser, Desinfektions- und kosmetische Mittel, Diät- und Säuglingskost und dergleichen. 6. Bei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhausbehandlung hat die versicherte Person freie ▇▇▇▇ unter den öffentlichen und privaten Krankenhäu- sern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnos- tische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, Krankengeschichten führen und keine Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonva- leszenten aufnehmen. Versicherungsschutz besteht für die allgemeine Pflege- klasse (die „geordnete Abwicklung“Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenFür medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die nach ihrer Einschätzung auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonva- leszenten aufnehmen, im Interesse Übrigen aber die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn kein ande- res der Anteilinhaber in Satz 1 genannten Krankenhäuser in zumutbarer Nähe ist oder wenn der Versicherer die Kostenübernahme vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. 7. Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt von der Schulmedizin überwie- gend anerkannt sind. Der Versicherer leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch keine Garantieseine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. 8. Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Überführungs- und Bestattungskosten, sofern der Tod einer versicherten Person durch ein Ereig- nis eintritt, dass in die Leistungspflicht dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarVertrages fällt.

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Sources: Insurance Agreement

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren1. Digital Invest Assets ist eine Marke der wevest Vermögensverwaltung AG. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAWwevest Vermögensverwaltung AG, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich machteingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter HRB 182950 B, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der AuffassungTelefon: +▇▇ (▇)▇▇ ▇▇▇ ▇▇ ▇▇ 54, dass es E-Mail: ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇.▇▇ (im Interesse des/der Teilfonds Folgenden „wevest“, „Vermögensverwalter“), vertreten durch die Vorstände, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und der betreffenden Anteilinhaber ist▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, mit gleicher Anschrift, bietet über die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (Internetpräsenz ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇ sowie unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇ (im Folgenden „Plattform“) die Dienstleistung der digitalen Vermögensverwaltung an. Auf der Plattform können sich Privatpersonen und institutionelle Anleger (im Folgenden „Nutzer“) über eine solche Beschlussfassung die Leistungen der wevest Vermögensverwaltung AG und zu unterrichtenallgemeinen Themen der Vermögensverwaltung informieren, die Wertpapierdienstleistung der Finanzportfolioverwaltung gemäß § 1 Abs. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse 1a Satz 2 Nr. 3 KWG (im Folgenden „Vermögensverwaltung“) in Anspruch nehmen und nach erfolgreicher Registrierung auf der Grundlage Plattform über ein Cockpit zusätzliche Leistungen der OGAW-Dokumentationwevest empfangen (im Folgenden „Cockpit Nutzung“). IZur Erbringung der Vermögensverwaltung bietet wevest zusätzlich die Möglichkeit zur Eröffnung eines Depot- oder Walletkontos (im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab Folgenden „Depot“) bei einer Depotbank bzw. Kryptoverwahrer (die im Folgenden geordnete AbwicklungDepotbank“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festjeweilige Depotbank kann dem Vermögensverwaltungsvertrag entnommen werden. 2. Die Vermögensanlage in Kapitalmärkte ist mit Risiken verbunden. Der Wert einer Vermögensanlage kann fallen oder steigen. Es kann zu Verlusten des eingesetzten Kapitals kommen. Frühere Wertentwicklungen, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber Simulationen oder Prognosen sind kein verlässlicher Indikator für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind künftige Wertentwicklung. Für die mit der Erbringung der Vermögensverwaltung und Vermögensanlage verbundenen Risiken verweisen wir auf unsere Risikohinweise. 3. Wevest ist als Finanzdienstleister und Vermögensverwalter gemäß § 15 Wertpapierinstitutsgesetz (es gibt jedoch WpIG) zugelassen und unterliegt der ständigen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), ▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇ ▇▇-▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇, bzw. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇. 4. Die Inhalte auf der Plattform stellen keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen Anlage- Rechts- und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenSteuerberatung dar. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebtInsbesondere sind alle Inhalte zu Fonds, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen Wertpapieren und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung sonstigen Finanzinstrumenten nicht als individuelle Anlageempfehlung von Finanzinstrumenten zu verstehen. Finanzinstrumente und Finanzdienstleistungen sind mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungendiversen Risiken behaftet, so werden verbleibende Rücklagen dass der interessierte Anleger bei Bedarf professionellen Rat für finanzielle, steuerliche und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarrechtliche Fragestellungen einholen sollte.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds 1 (1) Sämtliche Lieferungen und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und Leistungen von AK Baumaschinenvermietung erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der OGAW-Dokumentationnachstehenden Geschäftsbedingungen. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst Diese gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Spätestens mit der OGAWEntgegennahme der Mietsache oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung wenn der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen Kunde vor und/oder bei Vertragsschluss bzw. in einem Bestätigungsschreiben auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde durch AK Baumaschinenvermietung ausdrücklich zugestimmt. (2) Sollte AK Baumaschinenvermietung einmal von einer Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Gebrauch machen, bedeutet dies nicht, dass AK Baumaschinenvermietung auch für die Feststellung Zukunft auf diese Regelung verzichtet. (3) Alle Vereinbarungen, die zwischen AK Baumaschinenvermietung und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. (4) Der Mieter bzw. sein Vertreter ist verpflichtet, bei Unterzeichnung des Nettoinventarwerts aussetzenMietvertrages bzw. – wenn der Mietvertrag mündlich abgeschlossen wird AK Baumaschinenvermietung spätestens bei Übergabe der Mietsache einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. AK Baumaschinenvermietung ist berechtigt, von diesem Ausweispapier eine Photokopie anzufertigen. § 2 Ansprüche und sonstige Rechte des Kunden aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind ohne Zustimmung von AK Baumaschinenvermietung nicht übertragbar. § 3 (1) Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland oder handelt es sich bei ihm um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten Amtsgericht Langenfeld als vereinbart. Für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt für Klagen gegen den Kunden als ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls Amtsgericht Langenfeld als vereinbart. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. § 4 (1) Für diesen Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AK Baumaschinenvermietung und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der Anteilinhaber und ist bestrebtunwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die Verwertungserlöse dem Geist und dem Zweck der zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, ersetzenden Bestimmung so weit wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarmöglich entspricht.

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Allgemeines. Für die Bereitstellung des Hausnotrufdienstes und ggfs. für die Installation der von HuPS24 zu liefernden Notruftelefone, sind vom Teilnehmer eine zum Anschluss für Notruftelefone geeigneten Strom-Steckdose und für die Standard-Hausnotrufgeräte ein Fernsprechanschluss (Telefonleitung z.B. TAE) auf eigene Kosten bereitzustellen. Für spezielle Notrufgeräte (Hausnotrufgeräte mit integriertem Mobilnetzteil und SIM- Karte oder IP-Geräte) ist kein Telefonanschluss notwendig. Not- und Testanrufe sowie Statusmeldungen (Stromausfall etc. je eine Einheit) verursachen Telefonkosten (u.a. eine 01803-Nummer; ca. 9/Cent/Min). Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWStrom- und Telefonkosten trägt der Teilnehmer. Der Teilnehmer hat sicherzustellen, dass an seinem Fernsprechanschluss die so genannte CLIR2- Funktion aktiviert ist. Das bedeutet, dass die Rufnummer des Teilnehmers bei Auslösung eines Hausnotrufes bzw. Testanrufes, bei der Hausnotrufzentrale sichtbar ist. Der Betrieb des Hausnotrufdienstes und die Einleitung wirksamer Hilfemaßnahmen setzt die Speicherung persönlicher Daten des Teilnehmers voraus. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit dem Hausnotruf erforderlichen Daten geeignet erfasst und gespeichert werden, als auch an Bezugspersonen, Einsatzkräfte und sonstige geeignete Hilfspersonen weitergeleitet werden dürfen. Veränderungen im persönlichen Bereich, wie z.B. Änderungen des Wohnortes, Wechsel der Bezugspersonen, Austausch von Schlössern oder wesentliche Änderungen des Gesundheitszustandes sind HuPS24 umgehend, wenn möglich vorab, schriftlich mitzuteilen. Für Fehler, die Teilfonds aus nicht gemeldeten Veränderungen entstehen, haftet HuPS24 nicht. Unsere Datenschutzinformationen gem. Artikel 13 und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW14 DSGVO, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es finden Sie im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (Internet unter ▇▇▇.▇▇://▇▇▇▇▇▇.▇▇) /▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und Sie erhalten diese auch über eine solche Beschlussfassung unsere Geschäftsstelle. HuPS24 bietet dem Teilnehmer an, die Notruftelefone und den Hausnotrufdienst einzurichten und in Betrieb zu unterrichtennehmen. Dadurch anfallende Kosten werden, falls nicht schriftlich anders vereinbart, wie folgt berechnet: Die Arbeitszeit nach der jeweils geltenden Preisliste, wobei Reisezeit, Laufzeit und Wartezeit als Arbeitszeit gelten, Material/Zubehör nach der jeweils gültigen Preisliste. Fahrtkosten für An- und Abfahrt des Monteurs nach der jeweils geltenden Preisliste. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung aktuellen Preislisten können bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar HuPS24 erfragt werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.

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Allgemeines. 3.1.1 Die Verwaltungsgesellschaft kann Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den OGAWAN erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, in einer vom AN gewählten branchenüblichen Weise (z. B. online, am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des AG) innerhalb der normalen Arbeitszeit des AN. Erfolgt auf Wunsch des AG oder aufgrund besonderer Umstände, die Teilfonds und dies erforderlich machen, eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenMehrkosten gesondert in Rechnung gestellt (siehe Punkt 3.1.5). Die Anteilinhaber können nicht Auswahl der die Liquidation des OGAWvertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Personen obliegt dem AN, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangender berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen (siehe Punkt 1.2). 3.1.2 Der genaue Umfang der vom AN zu erbringenden Leistungen ist im jeweiligen Vertrag mit dem AG bzw. Wurden in der Auftragsbestätigung festgelegt. Sofern mit dem AG ein ServiceLevel-Agreement (in der Folge „SLA“) vereinbart wurde, wird der AN entsprechend dem jeweiligen SLA für einen erheblichen Teil die Erbringung und Verfügbarkeit der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltLeistungen sorgen. 3.1.3 Der AN ist berechtigt, die bei diesem/diesen Teilfonds zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu einem Volumen führenändern, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich machtwenn dadurch keine Beeinträchtigung der Leistungen zu erwarten ist. 3.1.4 Grundlage der für die Leistungserbringung vom AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und wie er auf der Grundlage der OGAWvom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Leistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes neues Angebot unterbreiten. 3.1.5 Leistungen des AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. 3.1.6 Sofern nicht anders vereinbart, ist der AN weder verpflichtet, ein Benutzer-DokumentationProjekthandbuch oder sonstige Dokumentation zu übergeben (z. B. bei Lieferung von Software oder Hardware), noch Schulungen zu halten. IWerden vom AG Schulungen gegen gesondertes Entgelt bestellt, können diese nach Ermessen des AN auch in vom AN zu bestimmenden Räumlichkeiten abgehalten werden. Darüber hinausgehende Einschulungen sowie allenfalls gewünschte Aktualisierungen, Änderungen, Erweiterungen bzw. eine fortlaufende Wartung etc. sind ebenfalls jeweils gesondert zu vereinbaren und zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen zu vergüten. 3.1.7 Der AN haftet nicht für Qualitätsmängel gelieferter Produkte, hinsichtlich des vom AG gewählten Verwendungsortes oder der technischen Voraussetzungen, die der AG für die Verwendung geschaffen hat. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung des AG, die räumlichen und technischen Voraussetzungen für die Verwendung der vom AN erbrachten Leistungen zu schaffen. Vom AN erbrachte Beratungsleistungen für die Schaffung der kundenseitigen technischen/räumlichen Voraussetzungen zur Verwendung gelieferter Produkte werden gesondert in Rechnung gestellt, auch wenn sie vom Angebot nicht umfasst sind. Mit Inanspruchnahme solcher Beratungsleistungen erteilt der AG einen Beratungsauftrag. 3.1.8 Der AN übernimmt keine Verantwortung für von ihm nicht betriebene, erstellte oder betreute Netze oder Netz- und sonstige Telekommunikationsdienstleistungen bis zu einer im Hinblick Auftrag definierten Schnittstelle, die den hier gegenständlichen Leistungen physisch oder logisch vorgelagert sind. 3.1.9 Der AN ist nicht verpflichtet, Daten des AG oder Dritter, die ihm dieser zur Bearbeitung, zur Aufbewahrung oder zum Transport übergibt, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu überprüfen. Erleidet der AN dadurch einen Schaden oder Mehraufwand, dass die Liquidation eines Teilfonds veranlasst ihm vom AG zur Verfügung gestellten Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder nicht in einem Zustand sind, der OGAWsie für die Erbringung der beauftragten Leistung tauglich macht, soweit dies möglich istso haftet dafür der AG. 3.1.10 Der AN haftet nicht für Schäden, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festdaraus entstehen, dass Dritte, deren Daten er zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Weiterleitung übernommen hat oder sonstige Personen, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossendenen er in keinem Vertragsverhältnis steht, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschüttenmissbräuchlich handeln, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten er diesen Missbrauch im Rahmen des Standes der geordneten Abwicklung gemäß Technik und der branchenüblichen Standards nicht verhindern konnte und musste. 3.1.11 Service-, Montage- und Reparaturaufträge gelten als in jenem Umfang erteilt, der zur Instandsetzung bzw. dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich ist, auch wenn sich die Notwendigkeiten einzelner Arbeiten oder Auswechslungen von Teilen erst im Rahmen Zuge der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarDurchführung ergibt. 3.1.12 Teillieferungen und Vorauslieferungen sind ausdrücklich zulässig.

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