Anforderungen an die Fahrzeuge. 2.4.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und In- standhaltung den Bestimmungen der für die jeweilige Serviceeinrichtung geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA) entsprechen und von der zu- ständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der §§ 6 ff. TEIV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen sowie bei Probe- und Versuchsfahrten abgewichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist. 2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen beschriebenen technischen und betrieblichen Stan- dards sowie den Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen der benutz- ten Schienenwege kompatibel sein. 2.4.3 Das EVU bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1 und 2.4.2 auf Verlangen des EIU.
Appears in 2 contracts
Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen, Nutzungsbedingungen Für Die Serviceeinrichtung
Anforderungen an die Fahrzeuge. 2.4.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und In- standhaltung Instandhaltung
a) im Anwendungsbereich der EIGV den Anforderungen dieser Verordnung ,
b) im Übrigen den Bestimmungen der für die jeweilige Serviceeinrichtung Eisenbahninfrastruktur geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA) entsprechen und entsprechen. Sie müssen über eine Genehmigung zum Inverkehrbringen gemäß EIGV oder einer Inbetriebnahmegenehmigung gemäß TEIV verfügen oder von der zu- ständigen zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der §§ 6 ff. TEIV verfügensein. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen sowie bei Probe- und Versuchsfahrten abgewichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist.
2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den im Besonderen Beson- deren Teil der Schienennetz-Nutzungsbedingungen beschriebenen technischen baulichen und betrieblichen Stan- dards Standards sowie den Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen Kommuni- kationssystemen der benutz- ten benutzten Schienenwege kompatibel sein.
2.4.3 Das EVU bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1 und 2.4.2 auf Verlangen des EIU.und
Appears in 2 contracts
Samples: Schienennetz Nutzungsbedingungen, Schienennetz Nutzungsbedingungen
Anforderungen an die Fahrzeuge. 2.4.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und In- standhaltung Instandhaltung den Bestimmungen der für die jeweilige Serviceeinrichtung geltenden Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA) entsprechen und von der zu- ständigen zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der §§ 6 ff. TEIV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen sowie bei Probe- und Versuchsfahrten abgewichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist. § 1 Abs. 2 Nr. 2 TEIV bleibt unberührt.
2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den im Besonderen Teil der Schienennetz-Nutzungsbedingungen beschriebenen technischen baulichen und betrieblichen Stan- dards Standards sowie den Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen der benutz- ten Schienenwege benutzten Schienen- wege kompatibel sein.
2.4.3 Das EVU bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1 und und/oder 2.4.2 auf Verlangen des EIUder HIG.
Appears in 2 contracts
Samples: Schienennetz Nutzungsbedingungen, Schienennetz Nutzungsbedingungen
Anforderungen an die Fahrzeuge. 2.4.1 2.5.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und In- standhaltung Instandhaltung
a) im Anwendungsbereich der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung den Anforderungen dieser Verordnung,
b) im Übrigen den Bestimmungen der für die jeweilige Serviceeinrichtung geltenden Bau- und Betriebsordnung EBO entsprechen. Sie müssen über eine Inbetriebnahmegenehmigung verfügen (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOASatz 1 Buchstabe a) entsprechen und oder von der zu- ständigen zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der §§ 6 ff. TEIV verfügen(Satz 1 Buchstabe b). Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen sowie bei Probe- und Versuchsfahrten abgewichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist.
2.4.2 2.5.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge Regelfahrzeuge muss mit den im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen Schienennetz-Benutzungsbedingungen beschriebenen technischen und betrieblichen Stan- dards Standards sowie den Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen der benutz- ten benutzten Schienenwege kompatibel sein.
2.4.3 2.5.3 Das EVU bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1 2.5.1 und 2.4.2 2.5.2 auf Verlangen des EIU.der Rurtalbahn GmbH.
Appears in 1 contract
Samples: Schienennetz Nutzungsbedingungen
Anforderungen an die Fahrzeuge. 2.4.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und In- standhaltung Instandhaltung den Bestimmungen der für die jeweilige Serviceeinrichtung geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA) entsprechen und von der zu- ständigen zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung Inbetriebnahme- genehmigung im Sinne der §§ 6 ff. TEIV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten beab- sichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen sowie bei Probe- und Versuchsfahrten abgewichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist.
2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den im „Besonderen Teil Teil“ der Nutzungsbedingungen beschriebenen technischen und betrieblichen Stan- dards Standards sowie den Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen Kommunikations- systemen der benutz- ten benutzten Schienenwege kompatibel sein.
2.4.3 Das EVU bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1 und 2.4.2 auf Verlangen des EIUder HTB.
Appears in 1 contract
Anforderungen an die Fahrzeuge. 2.4.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und In- standhaltung Instandhaltung den Bestimmungen der für die jeweilige Serviceeinrichtung geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA) entsprechen und von der zu- ständigen zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der §§ 6 ff. TEIV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen sowie bei Probe- und Versuchsfahrten abgewichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist.
2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen beschriebenen technischen und betrieblichen Stan- dards Standards sowie den Steuerungs-Sicherungs-, Sicherungs- Steuerungs- und Kommunikationssystemen der benutz- ten benutzten Schienenwege kompatibel sein.
2.4.3 Das EVU bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1 und 2.4.2 auf Verlangen des EIU.der Rurtalbahn GmbH.
Appears in 1 contract
Anforderungen an die Fahrzeuge. 2.4.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung Ausrüs- tung und In- standhaltung Instandhaltung den Bestimmungen der für die jeweilige Serviceeinrichtung Service- einrichtung geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA) entsprechen und von der zu- ständigen zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der §§ 6 ff. TEIV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen War- tungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen sowie bei Probe- und Versuchsfahrten abgewichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist.
2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen beschriebenen technischen und betrieblichen Stan- dards Standards sowie den Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen Kom- munikationssystemen der benutz- ten benutzten Schienenwege kompatibel sein.
2.4.3 Das EVU bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1 und 2.4.2 auf Verlangen des EIU.
Appears in 1 contract
Anforderungen an die Fahrzeuge. 2.4.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und In- standhaltung Instandhaltung den Bestimmungen der für die jeweilige Serviceeinrichtung geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA) entsprechen und von der zu- ständigen zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der §§ 6 ff. TEIV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen sowie bei Probe- und Versuchsfahrten abgewichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist.
2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen beschriebenen technischen und betrieblichen Stan- dards Standards sowie den Steuerungs-Sicherungs-, Sicherungs- Steuerungs- und Kommunikationssystemen der benutz- ten benutzten Schienenwege kompatibel sein.
2.4.3 Das EVU bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1 und 2.4.2 auf Verlangen des EIU.der VIAS Rail GmbH.
Appears in 1 contract
Anforderungen an die Fahrzeuge. 2.4.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und In- standhaltung Instandhaltung den Bestimmungen der für die jeweilige Serviceeinrichtung geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA) entsprechen und von der zu- ständigen zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung Inbetriebnahme- genehmigung im Sinne der §§ 6 ff. TEIV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten beab- sichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen Einrichtun- gen sowie bei Probe- und Versuchsfahrten abgewichen werden, wenn der betriebssichere betriebssi- chere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist.
2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den im Besonderen Besonde- ren Teil der Nutzungsbedingungen beschriebenen technischen und betrieblichen Stan- dards Standards sowie den Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen der benutz- ten benutzten Schienenwege kompatibel sein.
2.4.3 Das EVU bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1 und 2.4.2 auf Verlangen des EIU.
Appears in 1 contract
Anforderungen an die Fahrzeuge. 2.4.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und In- standhaltung Instandhaltung den Bestimmungen der für die jeweilige Serviceeinrichtung geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA) entsprechen und von der zu- ständigen zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der §§ 6 ff. TEIV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen sowie bei Probe- und Versuchsfahrten abgewichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist.
2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen beschriebenen technischen und betrieblichen Stan- dards Standards sowie den Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen der benutz- ten benutzten Schienenwege kompatibel sein.
2.4.3 Das EVU bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1 und 2.4.2 auf Verlangen des EIU.
Appears in 1 contract
Anforderungen an die Fahrzeuge. 2.4.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und In- standhaltung Instandhaltung den Bestimmungen der für die jeweilige Serviceeinrichtung geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA) entsprechen entspre- chen und von der zu- ständigen zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der §§ 6 ff. TEIV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und anderen an- deren technischen Einrichtungen sowie bei Probe- und Versuchsfahrten abgewichen abge- wichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist.
2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den im Besonderen Be- sonderen Teil der Nutzungsbedingungen beschriebenen technischen und betrieblichen Stan- dards be- trieblichen Standards sowie den Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen Kommunika- tionssystemen der benutz- ten Schienenwege benutzten Serviceeinrichtungen kompatibel sein.
2.4.3 Das EVU bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1 und 2.4.2 auf Verlangen des EIU.und
Appears in 1 contract
Anforderungen an die Fahrzeuge. 2.4.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und In- standhaltung Instandhaltung den Bestimmungen der für die jeweilige Serviceeinrichtung geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA) entsprechen entspre- chen und von der zu- ständigen zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung In- betriebnahmegenehmigung im Sinne der §§ 6 ff. TEIV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen sowie bei Probe- und Versuchsfahrten abgewichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist.
2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den im Besonderen Be- sonderen Teil der Nutzungsbedingungen beschriebenen technischen und betrieblichen Stan- dards be- trieblichen Standards sowie den Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen Kommunikati- onssystemen der benutz- ten benutzten Schienenwege kompatibel sein.
2.4.3 Das EVU bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1 und 2.4.2 auf Verlangen des EIU.
Appears in 1 contract
Anforderungen an die Fahrzeuge. 2.4.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und In- standhaltung den Bestimmungen der für die jeweilige Serviceeinrichtung geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. hier: BOA/EBOA) entsprechen ent- sprechen und von der zu- ständigen zuständigen Behörde abgenommen bzw. genehmigt (z.B.: gem. § 32 EBO) sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung Inbetriebnah- megenehmigung im Sinne der §§ 6 ff. TEIV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten beab- sichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen Wartungseinrichtun- gen und anderen technischen Einrichtungen sowie bei Probe- und Versuchsfahrten abgewichen werden, wenn der betriebssichere betriebssiche- re Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist.
2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen beschriebenen technischen und betrieblichen Stan- dards sowie den Steuerungs-, Steuerungs- Sicherungs- und Kommunikationssystemen Kommunikati- onssystemen der benutz- ten benutzten Schienenwege kompatibel sein.
2.4.3 Das Im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 EBV weist der Betriebsleiter des EVU bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt Ziff. 2.4.1 und 2.4.2 auf Verlangen des EIUder HBA nach.
Appears in 1 contract
Samples: Nutzungsbedingungen
Anforderungen an die Fahrzeuge. 2.4.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und In- standhaltung Instandhaltung den Bestimmungen der für die jeweilige Serviceeinrichtung Serviceeinrich- tung geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA) entsprechen entsprechend und von der zu- ständigen zustän- digen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der §§ 6 ff. TEIV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen sowie bei Probe- und Versuchsfahrten abgewichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere an- dere Weise gewährleistet ist.
2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss muß mit den im Besonderen Be- sonderen Teil der Nutzungsbedingungen beschriebenen technischen und betrieblichen Stan- dards sowie den Steuerungs-, Sicherungs- Siche- rungs- und Kommunikationssystemen der benutz- ten benutzten Schienenwege kompatibel kompati- bel sein.
2.4.3 Das Im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 EBV weist der Betriebs- leiter des EVU bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1 und 2.4.2 auf Verlangen des EIUEIU nach.
Appears in 1 contract
Anforderungen an die Fahrzeuge. 2.4.1 2.3.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und In- standhaltung den Bestimmungen der für die jeweilige Serviceeinrichtung geltenden Bau- und Betriebsordnung Be- triebsordnungen (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA) entsprechen und von der zu- ständigen zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der §§ 6 ff. TEIV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen techni- schen Einrichtungen sowie bei Probe- und Versuchsfahrten abgewichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs Fahr- zeugs auf andere Weise gewährleistet ist.
2.4.2 2.3.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen beschriebenen technischen und betrieblichen Stan- dards sowie den Infrastruktur-, Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen der benutz- ten benutzten Schienenwege kompatibel sein.
2.4.3 Das 2.3.3 Im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 EBV weist der Betriebsleiter des EVU bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1 und 2.4.2 auf Verlangen des EIUder PortEmmerich Infrastruktur- und Immobilien GmbH nach.
Appears in 1 contract