Anhänge Musterklauseln

Anhänge. Die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Anlage 3:
Anhänge. Die Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.
Anhänge. Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Anhänge. Entgelttabellen Tarifvertrag (TV BZ TB) Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 0 – 3a | 00000 Xxxxxx und Portal 10 | Xxxxxxxxxxx Xxx 00 | 00000 Xxxxxxx und Xxxxxxx­Xxxxxxxxx­Xxxxxx 00 | 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx vereinbaren den folgenden Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil­ und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB): Dieser Tarifvertrag gilt: 1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; 2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsun­ ternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits­ unternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Textil­ und Beklei­ dungsindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Textil­ und Bekleidungsindustrie gelten folgende Betriebe, soweit sie nicht dem Textil­ reinigungsgewerbe oder dem Handwerk zu­ zuordnen sind: 3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 2 BRANCHENZUSCHLAG (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vor­ aussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber­ lassung in einen Kundenbetrieb der Textil­ und Bekleidungsindustrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den unun­ terbrochenen Einsatz im jeweiligen Kunden­ betrieb gezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher 2 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 1 Protokollnotiz Nr. 1: Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzei­ ten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen.
Anhänge. Zur besseren Lesbarkeit der Vereinbarung und im Hinblick auf allfällige spätere Anpassungen (auch Anhänge können nicht einseitig geändert werden, eine Anpassung im gegenseitigen Ein- vernehmen ist jedoch administrativ einfacher als eine Neuunterzeichnung der gesamten Ver- einbarung) empfiehlt es sich, umfangreiche oder änderungsanfällige Inhalte in Anhänge „aus- zulagern“ und im Haupttext auf diese zu verweisen. Für folgende Inhalte ist eine Auslagerung in einen Anhang zu empfehlen bzw. zu prüfen: • Basisfahrplan: Fahrplan auf dessen Grundlage die Ausschreibungsofferte erstellt wurde (zu überneh- men aus den Ausschreibungsunterlagen) • Basiskalkulation: Detaillierte Kalkulation der Ausschreibungsofferte für die ersten beiden Fahrplanperio- den (4 Betriebsjahre) inkl. Grenzkostensätze für Angebotsanpassungen (Mehr- /Minderleistungen) und Kalkulationsgrundlagen/Kennzahlen (produktive Kilometer, Beiwagenkilometer, Leerkilometer; produktive Stunden, Zusatzstunden für Beiwagen, zusätzliche Einsatzstunden, evtl. Angaben zur Jahresarbeitszeit und Verfügbarkeit pro Fahrdienstmitarbeiter; Annahmen zur Nachfrage (Personenkilometer, Einsteiger) • Fahrzeugeinsatz: Liste und Eigenschaften der eingesetzten Fahrzeuge (aus der Ausschreibungsofferte) • Anforderungen Fahrzeuge: Mindestanforderungen an die Fahrzeuge (aus den Ausschreibungsunterlagen) • Anforderungen Personal: Mindestanforderungen an das Fahrpersonal (aus den Ausschreibungsunterlagen) • Weitere Anforderungen (Fahrgastinformation etc.): zusätzliche Mindestanforderungen an die zu erbringende Leistung (aus den Ausschrei- bungsunterlagen) • Richtlinien Werbeflächen: Vorgaben/Richtlinien für Drittwerbung auf/in den Fahrzeugen (z.B. bzgl. Abdeckung Fensterflächen, unerwünschte Branchen etc.) • Inhalt und Termine Reporting: Welcher Vertragspartner liefert in welchem Rhythmus welche Unterlagen/Angaben Der konkrete Inhalt hängt von der spezifischen Situation ab, allgemeingültige Formulierungen sind daher nicht möglich. Die Inhalte sind bereits in den Ausschreibungsunterlagen zu definie- ren und können anschliessend für die Vergabevereinbarung übernommen werden. Das nachfolgende Muster einer Vergabevereinbarung ist ein fiktives Beispiel zur Illustration, welches nicht tel quel übernommen werden kann. Die einzelnen Inhalte sind in jedem Fall an die spezifische Situation anzupassen bzw. entsprechend zu ergänzen.
Anhänge. Die folgenden Anhänge dieses Abkommens bilden Bestandteil dieses Kapitels: – Xxxxxx XXX (Listen der besonderen Verpflichtungen); – Xxxxxx XXXX (Listen der Meistbegünstigungs-Befreiungen); – Xxxxxx XX (Gegenseitige Anerkennung); – Anhang X (Telekommunikationsdienste); sowie – Xxxxxx XX (Koproduktion von Fernsehprogrammen).
Anhänge. Die Anhänge zu diesem Abkommen sowie die ihnen beigefügten Anlagen sind Bestandteile des Abkommens. 10 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
Anhänge. Die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Anlage 12:
Anhänge. Die Anhänge und Protokolle dieses Abkommens sind umfassender Bestandteil die- ses Abkommens.
Anhänge. Die folgenden Anhänge zu diesem Vertrag stellen einen integrierenden Bestandteil desselben dar. Jede Bezugnahme auf diesen Vertrag bezieht sich daher auch auf die Anhänge.