Anlagebeschränkungen. 15 Risikoverteilung
Anlagebeschränkungen. Die für jeden Fonds der Gesellschaft gemäß den Vorschriften geltenden Anlagebeschränkungen sind nachstehend aufgeführt. Sie unterliegen jedoch den in den Vorschriften und den OGAW-Vorschriften enthaltenen Bedingungen und Ausnahmeregelungen. Etwaige zusätzliche Anlagebeschränkungen für andere Fonds wird der Verwaltungsrat zum Zeitpunkt der Auflegung des betreffenden Fonds festlegen. Der Verwaltungsrat kann im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften in den Rechtsordnungen, in denen Anteilsinhaber ansässig sind, weitere Anlagebeschränkungen auferlegen, die mit den Interessen der Anteilsinhaber vereinbar oder diesen förderlich sind.
Anlagebeschränkungen. 2.1 Ein OGAW darf nicht mehr als 10 % seines Nettovermögens in anderen als den in Ziffer 1 genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen.
Anlagebeschränkungen. 2.1 Ein Teilfonds darf höchstens 10 % des Nettovermögens in anderen als den in Ziffer 1 genannten übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen.
Anlagebeschränkungen. Anleger müssen insbesondere beachten, dass die allgemeinen, im Prospekt im Abschnitt „Anlagebeschränkungen“ aufgeführten Anlagebeschränkungen für den Fonds gelten. Der Fonds darf nicht mehr als 10 % seines Nettovermögens in andere OGAW oder andere offene oder geschlossene Investmentfonds (OGA) investieren.
Anlagebeschränkungen. 16 Risikoverteilung IAM – EUROPEAN EQUITY FUND IAM – GLOBAL EQUITY FUND
Anlagebeschränkungen. §15. Risikoverteilung 34
Anlagebeschränkungen. Es gelten folgende Anlagebeschränkungen:
Anlagebeschränkungen. 10.1.1 Das Vermögen der Teilfonds darf sich nur aus einem oder mehreren der folgenden Vermögenswerte zusammensetzen:
Anlagebeschränkungen. Höchstens 10% des Gesamtfondsvermögens können in Effekten des gleichen Emittenten angelegt wer- den. Grundsätzlich ist das Höchstgewicht pro Emit- tent das gleiche wie im Swiss Performance Index (SPI). Das Gewicht von Titeln, deren Indexanteil 7% übersteigt, darf um max. 50% erhöht werden (Bei- spiel: Wenn ein Titel im Index mit 14% gewichtet ist, darf die Fondsleitung bis 21% des Gesamtfonds- vermögens in den Titel investieren). Der Gesamt- wert aller Positionen, die 10% des Gesamtfondsver- mögens übersteigen, darf aber nicht mehr als 75% desselben Fondsvermögens betragen, vorausge- setzt, dass der Fonds mindestens zwölf Positionen aufweist. Detaillierte Angaben zu den Anlagebeschränkungen sind dem Fondsvertrag (vgl. §15) zu entnehmen.