Annahmeverzug. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, ist die Lieferantin berechtigt, Ersatz der ihr entstehenden Aufwendungen zu verlangen. Insbesondere wird auf Produkte, die vom Besteller nicht termingerecht abgeholt werden, ab dem dritten Tag nach dem unbenutzt verstrichenen Abholtermin ein Zuschlag für Mehraufwendungen (Lagerkosten, Handling-Kosten etc.) verrechnet. Im Übrigen kann die Lieferantin auch nach Art. 91 ff. OR vorgehen. Wenn die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs nach den vorangehenden Bestimmungen nicht bereits vorher auf den Besteller übergegangen ist, ist dies spätestens mit Eintritt des Annahmeverzuges der Fall.
Appears in 4 contracts
Samples: en.otmk-group.com, www.electroless.ch, www.faerber-schmid.ch