Common use of Anteile Clause in Contracts

Anteile. Anteilklassen und faire Behandlung der Anleger Für den BNP Paribas MacStone bestehen die folgenden Anteilklassen: • Anteilklasse P: • Anteilklasse G Die Anteilklassen unterscheiden sich wie folgt: • Für die Anteilklasse P besteht weder eine Mindestan- lagesumme noch eine Beschränkung hinsichtlich der möglichen Anleger. • Demgegenüber besteht für die Anteilklasse G eine Mindestanlagesumme von €100.000,00; eine weitere Beschränkung hinsichtlich der Personen der Anleger besteht nicht. Eine Beteiligung an der Anteilklasse G ist jedoch nur unter Beachtung des in Abschnitt „Ausgabe von Anteilen“ beschriebenen Verfahrens möglich. • Ferner unterscheiden sich die Anteilklassen P und G hinsichtlich der Verwaltungsvergütung; die Höhe der Verwaltungsvergütungen der einzelnen Anteilklas- sen ist dem Abschnitt „Kosten“ zu entnehmen. • Weitere Einzelheiten zum Verfahren beim Erwerb der Anteile der Anteilklassen G finden sich im Abschnitt „Ausgabe und Rücknahme der Anteile“. Nach den Anlagebedingungen können – ggf. nach einer Änderung der Anlagebedingungen – auch zukünftig nach freiem Ermessen der Kapitalanlagegesellschaft weite- re Anteilklassen, die sich insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rück- nahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden kön- nen, gebildet werden. Die Rechte der Anleger, die zum Zeitpunkt der Einführung neuer Anteilklassen bereits Anteile an zuvor bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben von der Neueinführung von Anteilklas- sen unberührt. Die Kosten der Einführung neuer Anteil- klassen geht in jedem Fall ausschließlich zu Lasten der Anleger der neuen Anteilklasse, soweit diese dem Son- dervermögen belastet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur ein- heitlich für das ganze Sondervermögen und nicht für eine einzelne Anteilklasse oder eine Gruppe von Anteil- klassen möglich. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer An- teilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, die auf eine bestimmte Anteil- klasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der ver- schiedenen Anteilklassen kann das wirtschaftliche Er- gebnis, das der Anleger mit seinem Investment in das Sondervermögen erzielt, je nach Anteilklasse variieren. Das gilt sowohl für die Rendite vor Steuern als auch für die Rendite nach Steuern. Die Gesellschaft hat die Anleger des Sondervermögens – unabhängig von der Anteilklasse – fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die fai- re Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe Abschnitt „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“. Die Rechte der Anleger werden ausschließlich in Sam- melurkunden verbrieft. Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein An- spruch des Anlegers auf Auslieferung einzelner Anteil- scheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depotverwahrung möglich. Die Anteile lauten auf den Inhaber und verbriefen die Ansprüche der Inhaber gegenüber der Gesellschaft. Die Anteile enthalten keine Stimmrechte.

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Samples: Investment Management Agreement

Anteile. Anteilklassen Die Anteile am Sonstigen Sondervermögen lauten auf den Inhaber und faire Behandlung werden in An- teilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben. Verbriefte Anteilscheine werden in einer Sammelurkunde verbrieft; die Ausgabe von Einzelurkunden ist ausgeschlossen. Mit dem Erwerb eines Anteils am Sonstigen Sonder- vermögen erwirbt der Anleger Für den BNP Paribas MacStone bestehen die folgenden Anteilklassen: • Anteilklasse P: • Anteilklasse G Die Anteilklassen unterscheiden sich wie folgt: • Für die Anteilklasse P besteht weder eine Mindestan- lagesumme noch eine Beschränkung hinsichtlich der möglichen Anleger. • Demgegenüber besteht für die Anteilklasse G eine Mindestanlagesumme von €100.000,00; eine weitere Beschränkung hinsichtlich der Personen der Anleger besteht nicht. Eine Beteiligung einen Mitei- gentumsanteil an der Anteilklasse G Sammelurkunde. Die- ser ist jedoch nur unter Beachtung des übertragbar, soweit in Abschnitt „Ausgabe von Anteilen“ beschriebenen Verfahrens möglichden BABen nichts Abweichendes geregelt ist. • Ferner unterscheiden sich die Anteilklassen P und G hinsichtlich der Verwaltungsvergütung; die Höhe der Verwaltungsvergütungen der einzelnen Anteilklas- sen ist dem Abschnitt „Kosten“ zu entnehmen. • Weitere Einzelheiten zum Verfahren beim Erwerb der Die Anteile der Anteilklassen G finden sich im Abschnitt „Ausgabe und Rücknahme der Anteile“. Nach den Anlagebedingungen können – ggf. nach einer Änderung der Anlagebedingungen – auch zukünftig nach freiem Ermessen der Kapitalanlagegesellschaft weite- re Anteilklassenverschiedene Ausgestal- tungsmerkmale, die sich insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des AusgabeaufschlagesAusgabeauf- schlages, des Rück- nahmeabschlagesRücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes, der VerwaltungsvergütungVerwal- tungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden kön- nen(Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den BABen festgelegt. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, gebildet Aussetzung der Rücknahme Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesell- schaft behält sich vor, die Ausgabe von An- teilen vorübergehend oder vollständig ein- zustellen. Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Drit- ter erworben werden. Die Rechte BABen können vorsehen, dass Anteile nur von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen. Die Anleger können von der AnlegerGesellschaft je- derzeit die Rücknahme der Anteile verlan- gen, soweit die BABen keine abweichende Regelung vorsehen. Die Gesellschaft ist ver- pflichtet, die Anteile zum Zeitpunkt jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Sonsti- gen Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle. Der Gesellschaft bleibt zudem vorbehalten, die Rücknahme der Einführung neuer Anteilklassen bereits Anteile an zuvor bestehenden Anteilklassen erworben habengemäß § 98 Ab- satz 2 KAGB auszusetzen, bleiben von wenn außerge- wöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Neueinführung von Anteilklas- sen unberührt. Die Kosten der Einführung neuer Anteil- klassen geht in jedem Fall ausschließlich zu Lasten In- teressen der Anleger der neuen Anteilklasse, soweit diese dem Son- dervermögen belastet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur ein- heitlich für das ganze Sondervermögen und nicht für eine einzelne Anteilklasse oder eine Gruppe von Anteil- klassen möglich. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer An- teilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, die auf eine bestimmte Anteil- klasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der ver- schiedenen Anteilklassen kann das wirtschaftliche Er- gebnis, das der Anleger mit seinem Investment in das Sondervermögen erzielt, je nach Anteilklasse variieren. Das gilt sowohl für die Rendite vor Steuern als auch für die Rendite nach Steuernerforderlich erscheinen lassen. Die Gesellschaft hat die Anleger des Sondervermögens – unabhängig von der Anteilklasse – fair zu behandeln. Sie darf durch Be- kanntmachung im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos Bundesanzeiger und dar- über hinaus in einer hinreichend verbreite- ten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung gemäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht zu unter- richten. Die Anleger sind über die Interessen Ausset- zung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekannt- machung im Bundesanzeiger mittels eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die fai- re Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe Abschnitt „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“. Die Rechte der Anleger werden ausschließlich in Sam- melurkunden verbrieft. Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein An- spruch des Anlegers auf Auslieferung einzelner Anteil- scheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depotverwahrung möglich. Die Anteile lauten auf den Inhaber und verbriefen die Ansprüche der Inhaber gegenüber der Gesellschaft. Die Anteile enthalten keine Stimmrechtedauerhaften Datenträgers zu unterrichten.

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Samples: Verkaufprospekt

Anteile. Anteilklassen und faire Behandlung der Anleger Für den BNP Paribas MacStone bestehen die folgenden Anteilklassen: • Anteilklasse P: • Anteilklasse G Die Anteilklassen unterscheiden sich wie folgt: • Für die Anteilklasse P besteht weder eine Mindestan- lagesumme noch eine Beschränkung hinsichtlich der möglichen Anleger. • Demgegenüber besteht für die Anteilklasse G eine Mindestanlagesumme von €100.000,00; eine weitere Beschränkung hinsichtlich der Personen der Anleger besteht nicht. Eine Beteiligung an der Anteilklasse G ist jedoch nur unter Beachtung des in Abschnitt „Ausgabe von Anteilen“ beschriebenen Verfahrens möglich. • Ferner unterscheiden sich die Anteilklassen P und G hinsichtlich der Verwaltungsvergütung; die Höhe der Verwaltungsvergütungen der einzelnen Anteilklas- sen ist dem Abschnitt „Kosten“ zu entnehmen. • Weitere Einzelheiten zum Verfahren beim Erwerb der Anteile der Anteilklassen G finden sich im Abschnitt „Ausgabe und Rücknahme der Anteile“. Nach den Anlagebedingungen können – ggf. nach einer Änderung der Anlagebedingungen – auch zukünftig nach freiem Ermessen der Kapitalanlagegesellschaft weite- re Anteilklassen, die sich insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rück- nahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden kön- nen, gebildet werden. Die Rechte der Anleger, die zum Zeitpunkt der Einführung neuer Anteilklassen bereits Anteile an zuvor bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben von der Neueinführung von Anteilklas- sen unberührt. Die Kosten der Einführung neuer Anteil- klassen geht in jedem Fall ausschließlich zu Lasten der Anleger der neuen Anteilklasse, soweit diese dem Son- dervermögen belastet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur ein- heitlich für das ganze Sondervermögen und nicht für eine einzelne Anteilklasse oder eine Gruppe von Anteil- klassen möglich. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer An- teilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, die auf eine bestimmte Anteil- klasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der ver- schiedenen Anteilklassen kann das wirtschaftliche Er- gebnis, das der Anleger mit seinem Investment in das Sondervermögen erzielt, je nach Anteilklasse variieren. Das gilt sowohl für die Rendite vor Steuern als auch für die Rendite nach Steuern. Die Gesellschaft hat die Anleger des Sondervermögens – unabhängig von der Anteilklasse – fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die fai- re Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe Abschnitt „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“. Die Rechte der Anleger werden ausschließlich in Sam- melurkunden Globalurkunden verbrieft. Diese Sammelurkunden Globalurkunden werden bei einer Wertpapier-Wertpapier- Sammelbank verwahrt. Ein An- spruch Anspruch des Anlegers auf Auslieferung einzelner Anteil- scheine Anteile besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depotverwahrung möglich. Die Anteile lauten auf den Inhaber und verbriefen die Ansprüche der Inhaber gegenüber der Gesellschaft. Anteilbruchteile des Feederfonds können bis zu einem 1000stel ausgegeben werden und kleinere Bruchteile werden gerundet. Anteilbruchteile berechtigen den Anteilinhaber zur proportionalen Partizipation an einem ggf. ausgeschütteten Nettoertrag und an den Liquidationserlösen des jeweiligen Fonds bzw. der jeweiligen Anteilklasse. Einlieferungspflicht für effektive Stücke Für den Feederfonds wurden in der Vergangenheit Inhaberanteile in Form von physischen Anteilen (die „effektiven Stücke“) ausgegeben. Diese effektiven Stücke sollen gemäß den Bestimmungen des KAGB nicht länger im Besitz der Anleger bleiben, sondern sind mitsamt den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen (Coupons) bei einer Wertpapiersammelbank, einem zugelassenen bzw. anerkannten in- oder ausländischen Zentralverwahrer oder einem anderen geeigneten ausländischen Verwahrer in Sammelverwahrung zu geben. Die Anleger können zudem nicht verlangen, dass ihnen diese effektiven Stücke wieder herausgegeben werden. Die Gesellschaft ist ermächtigt, die eingelieferten effektiven Stücke durch eine Verbriefung der entsprechenden Anteile enthalten keine Stimmrechtein einer Sammelurkunde zu ersetzen.‌ Effektive Stücke, die sich bis zum 31. Dezember 2016 noch nicht bei einer der oben genannten Stellen in Sammelverwahrung befinden, werden mit Ablauf dieses Datums durch den Gesetzgeber für kraftlos erklärt. Dies gilt auch für die noch nicht fälligen Gewinnanteilscheine („Coupons“). Zum 1. Januar 2017 werden die Rechte der betroffenen Anleger stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft. Die Anleger werden dann entsprechend ihrem Anteil am Feederfondsvermögen Miteigentümer an dieser Sammelurkunde bzw. an dem Sammelbestand, zu dem diese Urkunde gehört. Die Anleger können anschließend weiterhin ihre kraftlosen Inhaberanteilscheine bei der Verwahrstelle des Feederfonds einreichen und verlangen, dass ihnen ein entsprechender Miteigentumsanteil an dem Sammelbestand auf ein seitens der betreffenden Anleger zu benennendes und für sie geführtes Depotkonto gutgeschrieben wird.

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Samples: Sales Contracts

Anteile. Anteilklassen und faire Behandlung der Anleger Für den BNP Paribas MacStone bestehen die folgenden Anteilklassen: Anteilklasse P: Anteilklasse G Die Anteilklassen unterscheiden sich wie folgt: Für die Anteilklasse P besteht weder eine Mindestan- lagesumme Mindestanlagesumme noch eine Beschränkung hinsichtlich der möglichen Anleger. Demgegenüber besteht für die Anteilklasse G eine Mindestanlagesumme von €100.000,00100.000,00 EUR; eine weitere Beschränkung hinsichtlich der Personen der Anleger besteht nicht. Eine Beteiligung an der Anteilklasse G ist jedoch nur unter Beachtung des in Abschnitt „Ausgabe von Anteilen“ beschriebenen Verfahrens möglich. Ferner unterscheiden sich die Anteilklassen P und G hinsichtlich der VerwaltungsvergütungVerwatlungsvergütung; die Höhe der Verwaltungsvergütungen der einzelnen Anteilklas- sen ist dem Abschnitt „Kosten“ zu entnehmen. • Weitere Einzelheiten zum Verfahren beim Erwerb der Anteile der Anteilklassen G finden sich im Abschnitt „Ausgabe und Rücknahme der Anteile“. Nach den Anlagebedingungen können – ggfkönnenggf. nach einer Änderung der Anlagebedingungen – auch Anlagebedingungenauch zukünftig nach freiem Ermessen der Kapitalanlagegesellschaft weite- re weitere Anteilklassen, die sich insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des AusgabeaufschlagesAusgabeausfchlages, des Rück- nahmeabschlagesRücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden kön- nenkönnen, gebildet werden. Die Rechte der Anleger, die zum Zeitpunkt der Einführung neuer Anteilklassen nAteilklassen bereits Anteile an zuvor bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben von der Neueinführung von Anteilklas- sen Anteilklassen unberührt. Die Kosten der Einführung neuer Anteil- klassen Anteilklassen geht in jedem Fall ausschließlich zu Lasten der Anleger der neuen Anteilklasse, soweit diese dem Son- dervermögen Sondervermögen belastet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur ein- heitlich einheitlich für das ganze Sondervermögen und nicht für eine einzelne Anteilklasse oder eine Gruppe von Anteil- klassen Anteilklassen möglich. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer An- teilklassenAnteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, die auf eine bestimmte Anteil- klasse Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich gg.f Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. einschließlich Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der ver- schiedenen verschiedenen Anteilklassen kann das wirtschaftliche Er- gebnisErgebnis, das der Anleger mit seinem Investment in das Sondervermögen erzielt, je nach Anteilklasse variieren. Das gilt sowohl für die Rendite vor Steuern als auch für die Rendite nach Steuern. Die Gesellschaft hat die Anleger des Sondervermögens – unabhängig Sondervermögensunabhängig von der Anteilklasse fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die fai- re faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe Abschnitt „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“. - Die Rechte der Anleger werden ausschließlich in Sam- melurkunden Sammelurkunden verbrieft. Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Wertpapier- Sammelbank verwahrt. Ein An- spruch Anspruch des Anlegers auf Auslieferung einzelner Anteil- scheine Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depotverwahrung möglich. Die Anteile lauten auf den Inhaber und verbriefen die Ansprüche der Inhaber gegenüber der Gesellschaft. Die Anteile enthalten keine Stimmrechte.

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Samples: Verkaufsprospekt