Anwendbares Recht, Erfüllungsort Musterklauseln

Anwendbares Recht, Erfüllungsort. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Nürnberg.
Anwendbares Recht, Erfüllungsort. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist Heidelberg. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist, soweit zulässig, Heidelberg. Spektrum ist jedoch berechtigt, den Nutzer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
Anwendbares Recht, Erfüllungsort. Gerichtsstand, Schriftform (1) Auf die zwischen MDS und dem Kunden getroffenen Vereinbarungen findet unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort für Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München. (2) Den zwischen den Parteien vereinbarten vertraglichen Absprachen liegen die Erklärungen der Parteien in Schrift- oder Textform zugrunde. Diese stellen eine Vermutung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der getroffenen Vereinbarungen auf. Dem Kunden bleibt der Nachweis abweichender und vorrangiger mündlicher Absprachen ausdrücklich vorbehalten. (1) Lieferfristen sind für MDS grundsätzlich unverbindlich und für MDS daher nur zwingend einzuhalten, soweit sie mit dem Kunden ausdrücklich als „verbindliche Lieferfristen“ (oder mittels entsprechender Bezeichnung) vertraglich vereinbart wurden. Im Falle seitens MDS nicht zu vertretender oder nicht beeinflussbarer Umstände (auf Ziffer 7 Abs. 4 wird insoweit ausdrücklich hingewiesen) verlängern sich sämtliche Lieferfristen einschließlich verbindlicher (bzw. „garantierter“ oder als „fix“ zugesagter etc.) Lieferfristen um einen angemessenen Zeitraum. Das Rücktrittsrecht des Kunden ist
Anwendbares Recht, Erfüllungsort. 15.1. Es gilt das Recht des Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung. Soweit der Teilnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand für vermögensrechtliche Ansprüche, welche sich aus diesen Teilnahme- und Zahlungsbedingungen ergeben, Ulm. 15.2. Sofern nicht anders angegeben, finden die Präsenzveranstaltungen in den von der Universität Ulm bereitgestellten Räumen statt.
Anwendbares Recht, Erfüllungsort. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist Mülheim an der Ruhr.
Anwendbares Recht, Erfüllungsort. (1) Ist der Besteller Kaufmann, gilt zwischen den Parteien ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (2) Ist der Besteller Kaufmann, ist als Gerichtsstand für alle sich aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Fürth. (3) Ist der Besteller Kaufmann, ist als Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen aus dem Vertragsverhältnis Fürth.
Anwendbares Recht, Erfüllungsort. 14.1 Für die Geschäftsbeziehung und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Verkäufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (Convention on the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen. 14.2 Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
Anwendbares Recht, Erfüllungsort. 12.1 Die Einzelverträge und die vorliegenden AEB unterstehen dem einschlägigen schweizerischen Recht, unter Ausschluss der Bestimmungen des Uebereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980. 12.2 Anderweitige schriftliche Vereinbarungen vorbehalten, ist der Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Lieferverträgen der Produktionsstandort von SO in Heerbrugg, Schweiz. 12.3 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Heerbrugg, Schweiz, sofern kein zwingender Gerichtsstand vorgeht.
Anwendbares Recht, Erfüllungsort. 11.1 Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Convention of the International Sale of Goods, CISG) ist ausgeschlossen. 11.2 Erfüllungsort der Lieferung und Leistung ist Geeste.
Anwendbares Recht, Erfüllungsort. 20.1. Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 19.2. Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird Hamburg vereinbart.