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Anzeigen Musterklauseln

Anzeigen. 1. Ausser in den in Artikel 6.19 (Freihändige Vergabe) beschriebenen Fällen veröf- fentlicht ein Auftraggeber für jede unterstellte Beschaffung eine Ausschreibung. Diese wird in Papier- oder elektronischer Form in dem in Appendix 7 zu An- hang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten Publikationsorgan ver- öffentlicht. Dieses Publikationsorgan muss weit verbreitet sein, und die Ausschrei- bung muss mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist zugänglich bleiben. Die Ausschreibung muss: (a) für Auftraggeber, die unter Appendix 1 zu Anhang XVII (Öffentliches Be- schaffungswesen) fallen, über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elekt- ronisch zugänglich sein; und (b) für Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentli- ches Beschaffungswesen) fallen, soweit ein elektronischer Zugriff besteht, mindestens über Links in einem kostenlos zugänglichen Internetportal be- reitgestellt werden. 2. Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber gemäss Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen), werden aufgefordert, ihre Aus- schreibungen kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt elektronisch zugänglich zu machen. 3. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel enthält jede Aus- schreibung die Angaben nach Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaf- fungswesen). 4. Jede Vertragspartei fordert ihre Auftraggeber dazu auf, so früh wie möglich in jedem Geschäftsjahr eine Vorankündigung ihrer geplanten Beschaffungen in dem in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten geeig- neten Publikationsorgan zu veröffentlichen. Die Vorankündigung sollte den Gegen- stand der Beschaffung und den geschätzten Zeitpunkt enthalten, an dem die Veröf- fentlichung der Ausschreibung geplant ist. 5. Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Be- schaffungswesen) fallen, können die Vorankündigung als Ausschreibung verwen- den, sofern die Vorankündigung möglichst viele der in Absatz 3 genannten Anga- ben, über die der Auftraggeber verfügt, sowie eine Erklärung enthält, wonach interessierte Anbieter dem entsprechenden Auftraggeber ihr Interesse an der Be- schaffung melden sollten.
Anzeigen. Bezeichnung Ausführung/Fabrikat 4.8 Befehlsgeräte Bezeichnung Ausführung/Fabrikat
Anzeigen. Hiernach zu machende Anzeigen und Meldungen haben schrift- lich, portofrei per Einschreiben mit Rückschein oder mittels Zustelldienst über Nacht an die vom Verkäufer der anderen Vertragspartei genannten Adresse zu erfolgen.
Anzeigen. Die Anzeigen sind möglichst großflächig zu realisieren. Folgende Vorgaben sind min- destens einzuhalten: (1) Frontanzeige (gemeinsame Linien- und Zielanzeige) Altfahrzeuge, 26 x 216 Punkte Neufahrzeuge 32 x 240 Punkte (2) Linienanzeige rechts (Einstiegsseite) Position möglichst links neben der Seitenzielanzeige alle Fahrzeugtypen 26 x 48 Punkte (3) Seitenzielanzeige rechts (Einstiegsseite) Position möglichst rechts neben der Linienanzeige alle Fahrzeugtypen 26 x 192 Punkte (4) Linienanzeige links (Fahrerseite) alle Fahrzeugtypen 26 x 48 Punkte (5) Linienanzeige Heck alle Fahrzeugtypen 26 x 48 Punkte
Anzeigen. 1 Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, Anzeigen wegen Nichtbefolgung des Gesetzes, einer Verordnung oder einer Verfügung zu prüfen und, falls sie begründet sind, gemäss den Artikeln 51–53 zu verfahren. 2 Trifft die Behörde auf Anzeige hin keine oder ungenügende Vorkehren, so kann die übergeordnete Behörde angerufen werden.
Anzeigen. 1. Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbeschaltungen gelten für alle Verträge über entgeltliche Einschaltungen oder bezahlte Kooperationen, die vom Österreichischer Tierärzteverlag Ges.m.b.H., kurz „Tierärzteverlag“ genannt, mit Kunden hinsichtlich der von ihr verlegten Print- oder Onlinemedien und der von ihr bewirtschafteten Webportale abschließt. Sie gelten nur im Geschäftsverkehr mit Firmen und Personen, die nicht als Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zu qualifizieren sind. 2. Alle Angebote (in Preislisten, Websites usw.) sind freibleibend und als Einladung an den Kunden zu verstehen, selbst ein Angebot zu legen. Der Kunde erhält nach Absenden der Bestellung eine elektronische Empfangsbestätigung, die jedoch keine Annahme des Angebots darstellt, sondern lediglich eine Information darüber ist, dass die Bestellung bei Tierärzteverlag eingegangen ist. 3. Maßgeblich für den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag sind die Auftragsbestätigung, die jeweils gültige Anzeigenpreisliste und die allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils letztgültigen Fassung. In ihrer Wirksamkeit gehen zunächst die ausdrücklichen Regelungen in der Auftragsbestätigung und in weiterer Folge in der Anzeigenpreisliste den Bestimmungen der AGB vor. 4. Vor Vertragsschluss getroffene besondere Vereinbarungen und Nebenabreden werden nur Vertragsinhalt, wenn sie in der Auftragsbestätigung enthalten sind. Mündliche Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 5. Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen bzw. Preise auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Allfällige Zusatzvereinbarungen, die eine Abänderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen, sind nur dann rechtswirksam, wenn diese Vereinbarungen in schriftlicher Form vom Tierärzteverlag firmenmäßig gefertigt sind. 6. Die mit dem Verkaufs- und Kundendienstpersonal des Tierärzteverlags mündlich getroffenen Absprachen, die von den vorgenannten Rechtsgrundlagen abweichen, sind für den Verlag nur rechtsverbindlich, wenn diese vom Verlag firmenmäßig schriftlich bestätigt werden. 7. Der Vertrag über die Schaltung von Werbemitteln gilt als zustande gekommen, wenn der Tierärzteverlag gegenüber dem Kunden den Auftrag nachweisbar schriftlich bestätigt und dieser durch den Auftraggeber nicht innerhalb von sieben Tag...
Anzeigen. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben und sollen an die Chubb European Group Limited Direktion für Deutschland Xxxxxxxxxxxx Xxxxx 000 00000 Xxxxxxxxxx gerichtet werden.
Anzeigen. Die Anzeigen sind möglichst großflächig zu realisieren. Folgende Vorgaben sind min- destens einzuhalten: (1) Frontanzeige (gemeinsame Linien- und Zielanzeige) Altfahrzeuge, alle Fahrzeugtypen außer Kleinbus 26 x 216 Punkte Neufahrzeuge, alle Fahrzeugtypen außer Kleinbus 32 x 240 Punkte Kleinbus 26 x 240 Punkte (2) Linienanzeige rechts (Einstiegsseite) Position möglichst links neben der Seitenzielanzeige alle Fahrzeugtypen außer Kleinbus 26 x 48 Punkte Kleinbus Integration in Seitenzielanzeige oder 26 x 48 Punkte (3) Seitenzielanzeige rechts (Einstiegsseite) Position möglichst rechts neben der Linienanzeige alle Fahrzeugtypen außer Kleinbus 26 x 192 Punkte Kleinbus (inkl. Darstellung der Liniennummer) 16 x 128 Punkte Kleinbus (mit separater Linienanzeige Einstiegsseite) 26 x 192 Punkte (4) Linienanzeige links (Fahrerseite) alle Fahrzeugtypen 26 x 48 Punkte (5) Linienanzeige Heck alle Fahrzeugtypen 26 x 48 Punkte Die Linienanzeige im Heck des Fahrzeuges darf optional auch durch die KleinbusIntegration i Seitenzielanzeige rechts (Einstiegsseite) ergänzt werden. (6) In technisch begründeten Einzelfällen kann bei Kleinbussen in Abstimmung mit der ATO eine individuelle Gestaltung der Fahrgastinformationsanzeige erfolgen.
Anzeigen. Alle Anzeigen oder Benachrichtigungen zwischen dem Kunden und CBF, die gemäß diesen Sonderbedingungen notwendig oder zulässig sind, sind durch Authentisierte Nachricht abzugeben. Jede Anzeige oder Benachrichtigung gilt zum Zeitpunkt des Erhalts der Authentisierten Nachricht als ordnungsgemäß abgegeben.
Anzeigen. In den Anzeigen werden die Fahrzeuge beschrieben, die die Verkäufer verkaufen möchten. Sie werden von den Verkäufern abgefasst und sind nur für diese bindend.