Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,
e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,
b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (A § 11) ein Um- stand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,
c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält,
d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei ei- nem Wohnungswechsel (A § 11).
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Nr. 18.1 kann insbe- sondere dann vorliegen, wenn - sich ein Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben, - sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Nr. 11) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist, - die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 180 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbe- wohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berech- tigte volljährige Person darin aufhält, - vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht ge- brauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungs- wechsel (siehe Nr. 11).
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: A 23.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach A 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
B 24.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
B 24.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach B 17 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
B 24.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 90 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
B 24.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht ge- brauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Abschnitt B § 26 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
1.1. Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
1.2. Die Wohnung ist länger als 60 Tage unbewohnt.
1.3. Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer (Leerstand).
1.4. Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen (insbesondere bei Ein-, Zwei- und Mehrfamilienwohnhäusern).
1.5. Im Versicherungsort wird ein Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt (insbesondere bei Geschäftsbetrieben).
1.6. Art und Umfang eines Betriebs - gleich welcher Art - wird verändert, soweit Versicherungs- schutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Ziffer 17.1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
17.2.1 sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
17.2.2 sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Ziffer 11) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
17.2.3 die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als den im Versicherungsschein bestimmten Zeitraum oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält;
17.2.4 vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe Ziffer 11.4.2).
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Teil B § 44 kann insbesondere vorliegen
1.1. wenn sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
1.2. wenn an einem versicherten Objekt Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Objekt überwiegend unbenutzbar machen;
1.3. wenn sich anlässlich eines Wechsel des versicherten Objektes ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
1.4. wenn vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach § 3 II Allgemeiner Teil kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: • Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. • Anlässlich eines Umzugs in eine neue Wohneinheit nach § 16 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist. • Die ansonsten ständig bewohnte Wohneinheit bleibt länger als 180 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohneinheit z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält. • Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Umzug in eine neue Wohneinheit. Die durch ein Aufstellen eines Gerüstes am Versicherungsort bedingte Gefahrerhöhung ist automatisch mitversichert und es besteht keine Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherer.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbeson- dere dann vorliegen, wenn
a) die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;