Anzuwendende Bestimmungen Musterklauseln

Anzuwendende Bestimmungen. 2.1 Im Zusammenhang mit der Verwendung von Eisenbahnwagen gilt der „Allgemeine Vertrag über die Verwendung von Güterwagen“ (AVV) idgF. Stellt der Kunde Wagen, deren Halter nicht dem AVV beigetreten ist, so übernimmt der Kunde unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen die Pflichten und Haftungen wie ein Halter im Sinne des AVV. 2.2 Von LTE zu übernehmende Wagen müssen stets einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM, „Entity in Charge of Maintenance“ gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/779) zugeordnet sein. Sie haben dem AVV zu entsprechen und die Revisionsfrist darf nicht abgelaufen sein. 2.3 Die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) sind einzuhalten. 2.4 Subsidiär und ergänzend zu den AGB 2019 gelten für von LTE zu erbringende Leistungen die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) in der zum Abschlusstag einer Leistungsvereinbarung gültigen Fassung.
Anzuwendende Bestimmungen. Für den Rat&Tat Rechtsschutz gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 20 ARB 2005 sowie die Klausel 7 zu diesen Bedingungen – Rechts- schutz für telefonische Erstberatung im privaten Bereich. Versichert ist der Versicherungsnehmer in Ausübung seiner im Versiche- rungsschein bezeichneten selbstständigen Tätigkeit. Rechtsschutz besteht für die außergerichtliche und gerichtliche Wahrneh- mung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers zur Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartigen Bestimmungen anderer in- oder ausländischer Rechtsvor- schriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Recht- schutz umfasst die Abwehr von Ansprüchen auf – Unterlassung, – Beseitigung, – Duldung, – Vornahme von Handlungen, – Entschädigung oder Schadenersatz, die gegen den Versicherungsnehmer aufgrund von Handlungen oder Un- terlassungen im Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag zugrun- de liegenden Tätigkeit geltend gemacht werden, sofern der Versicherungs- schutz nicht bereits in anderen versicherten Leistungsarten enthalten ist. Der Rechtsschutzfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versi- cherungsnehmer begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Vor- schriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder anderer gleichartiger in- und ausländischer Rechtsvorschriften zu verstoßen. Für vertragliche Ansprüche besteht Rechtsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). Die ARAG trägt Kosten gemäß § 5 Absätze 1 a) bis d), g) und h), 2, 3, 4, 5 Buchstabe a) sowie 6 Buchstabe c) ARB. Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz erfolgt und ein Gericht dort gesetzlich zuständig ist oder wäre, wenn ein gerichtliches Verfahren eingeleitet würde. Über die vorstehend genannte Regelung des § 5 ARB hinaus gelten die §§ 1, 2, 3 mit Ausnahme des Absatzes 2 a) und b), § 4 Absätze 2 und 3, §§ 7 bis 14 und 16 bis 20 ARB. (1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als ge- nehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Mo- nats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform wider- spricht. (2) Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versi- cherungsscheins darauf hingewiesen hat, dass Abweichungen als genehmigt ge...
Anzuwendende Bestimmungen. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 4 a, 7 bis 14, 16, 17 und 20 ARB 2010 entsprechend. (1) Versicherungsschutz besteht im Umfang der nachfolgenden Absätze für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen, eingetragenen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden sonstigen Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 4 b) ARB 2010), soweit dieser am Wohnsitz des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet ist. Weder der Versicherungsnehmer noch der mitversicherte Lebenspartner dürfen eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10.000 Euro – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtli- cher Interessen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten. Als selbstständige Tätigkeit gilt auch die Verwaltung eigenen Vermögens unter Einsatz von Fremdmit- teln, und zwar selbst dann, wenn die Vermögensverwaltung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb und nicht berufsmäßig erfolgt. (2) Mitversichert sind a) die minderjährigen Kinder; b) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 4 b) ARB 2010) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeit- punkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten; c) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Ver- tragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelas- senen, amtlich registrierten oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen verse- henen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
Anzuwendende Bestimmungen. Die Applikation ermöglicht den Kauf von elektronischen Fahrkarten von teilnehmenden Tarifverbünden, Transport-/Verkehrsunternehmen und beteiligten Netzen („Partner-Verbünde“) und für verbundübergreifende Reisen gemäss Kapitel III. ELEKTRONISCHE FAHRKARTEN A. Sortiment an elektronischen Fahrkarten. Die vorliegenden AGB beinhalten die Bestimmungen zur Regelung der Beziehungen zwischen den Benutzerinnen/Benutzern der FAIRTIQ-App bzw. den Inhaberinnen/Inhabern von elektronischen Fahrkarten („Kunde“) und der Fairtiq AG („FAIRTIQ“) bzw. den Partnern. Die Applikation unterstützt den Kunden und allfällige Mitreisende beim Erwerb von elektronischen Fahrkarten, FAIRTIQ tritt nicht als deren Veräusserer auf. Der Beförderungsvertrag kommt direkt zwischen den in Partnerschaft mit FAIRTIQ stehenden Transport- / Verkehrsunternehmen und Verbünden („Partner”; siehe xxxxx://xxxxxxx.xxx/xxxx/xxxxxxx-xxx_xxxxxxxx-xxxxxxxx-xxxxxxxx.xxx) und dem Kunden zustande. Für die Beförderung von Personen, Hunden oder Fahrrädern mit elektronischen Fahrkarten, welche über die FAIRTIQ-App erworben worden sind, gelten die jeweiligen Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen und AGB des öffentlichen Personenverkehrs bzw. unserer Partner (“Tarifbestimmungen”) und können bei den Transport- / Verkehrsunternehmen sowie in einzelnen Fällen unter folgendem Link eingesehen werden:
Anzuwendende Bestimmungen. Die im ERSTEN ABSCHNITT dieser Betriebsvereinbarung geregelten Pkt II. bis
Anzuwendende Bestimmungen. Für den Rat&Tat Rechtsschutz gelten zudem die Bestimmungen der §§ 1 bis 20 ARB 2010.

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  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.