Anzuwendende Bestimmungen Musterklauseln

Anzuwendende Bestimmungen. 2.1 Im Zusammenhang mit der Verwendung von Eisenbahnwagen gilt der „Allgemeine Vertrag über die Verwendung von Güterwagen“ (AVV). Stellt der Kunde Wagen, deren Halter nicht dem AVV beigetreten ist, so übernimmt der Kunde unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen die Pflichten und Haftungen wie ein Halter im Sinne des AVV.
Anzuwendende Bestimmungen. Die im ERSTEN ABSCHNITT dieser Betriebsvereinbarung geregelten Pkt II. bis
Anzuwendende Bestimmungen. Für den Rat&Tat Rechtsschutz gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 20 ARB 2005 sowie die Klausel 7 zu diesen Bedingungen – Rechts- schutz für telefonische Erstberatung im privaten Bereich. Versichert ist der Versicherungsnehmer in Ausübung seiner im Versiche- rungsschein bezeichneten selbstständigen Tätigkeit. Rechtsschutz besteht für die außergerichtliche und gerichtliche Wahrneh- mung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers zur Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartigen Bestimmungen anderer in- oder ausländischer Rechtsvor- schriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Recht- schutz umfasst die Abwehr von Ansprüchen auf – Unterlassung, – Beseitigung, – Duldung, – Vornahme von Handlungen, – Entschädigung oder Schadenersatz, die gegen den Versicherungsnehmer aufgrund von Handlungen oder Un- terlassungen im Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag zugrun- de liegenden Tätigkeit geltend gemacht werden, sofern der Versicherungs- schutz nicht bereits in anderen versicherten Leistungsarten enthalten ist. Der Rechtsschutzfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versi- cherungsnehmer begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Vor- schriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder anderer gleichartiger in- und ausländischer Rechtsvorschriften zu verstoßen. Für vertragliche Ansprüche besteht Rechtsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). Die ARAG trägt Kosten gemäß § 5 Absätze 1 a) bis d), g) und h), 2, 3, 4, 5 Buchstabe a) sowie 6 Buchstabe c) ARB. Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz erfolgt und ein Gericht dort gesetzlich zuständig ist oder wäre, wenn ein gerichtliches Verfahren eingeleitet würde. Über die vorstehend genannte Regelung des § 5 ARB hinaus gelten die §§ 1, 2, 3 mit Ausnahme des Absatzes 2 a) und b), § 4 Absätze 2 und 3, §§ 7 bis 14 und 16 bis 20 ARB.
Anzuwendende Bestimmungen. Die Applikation ermöglicht den Kauf von elektronischen Fahrkarten von teilnehmenden Tarifverbünden, Transport-/Verkehrsunternehmen und beteiligten Netzen („Partner-Verbünde“) und für verbundübergreifende Reisen gemäss Kapitel III. ELEKTRONISCHE FAHRKARTEN A. Sortiment an elektronischen Fahrkarten. Die vorliegenden AGB beinhalten die Bestimmungen zur Regelung der Beziehungen zwischen den Benutzerinnen/Benutzern der FAIRTIQ-App bzw. den Inhaberinnen/Inhabern von elektronischen Fahrkarten („Kunde“) und der Fairtiq AG („FAIRTIQ“) bzw. den Partnern. Die Applikation unterstützt den Kunden und allfällige Mitreisende beim Erwerb von elektronischen Fahrkarten, FAIRTIQ tritt nicht als deren Veräusserer auf. Der Beförderungsvertrag kommt direkt zwischen den in Partnerschaft mit FAIRTIQ stehenden Transport- / Verkehrsunternehmen und Verbünden („Partner”; siehe xxxxx://xxxxxxx.xxx/xxxx/xxxxxxx-xxx_xxxxxxxx-xxxxxxxx-xxxxxxxx.xxx) und dem Kunden zustande. Für die Beförderung von Personen, Hunden oder Fahrrädern mit elektronischen Fahrkarten, welche über die FAIRTIQ-App erworben worden sind, gelten die jeweiligen Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen und AGB des öffentlichen Personenverkehrs bzw. unserer Partner (“Tarifbestimmungen”) und können bei den Transport- / Verkehrsunternehmen sowie in einzelnen Fällen unter folgendem Link eingesehen werden:
Anzuwendende Bestimmungen. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 4 a, 7 bis 14, 16, 17 und 20 ARB 2010 entsprechend.
Anzuwendende Bestimmungen. Für den Rat&Tat Rechtsschutz gelten zudem die Bestimmungen der §§ 1 bis 20 ARB 2010.
Anzuwendende Bestimmungen. Über die vorstehend genannte Regelung des § 5 ARB 2010 hinaus gelten die §§ 1, 2, 3 mit Ausnahme des Absatzes 2 a) und b), § 4 Absätze 2 und 3, §§ 7 bis 14 und 16 bis 20 ARB 2010.

Related to Anzuwendende Bestimmungen

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und