Auflösung und Liquidation Musterklauseln

Auflösung und Liquidation. Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Massgabe der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften beschliessen. VI.
Auflösung und Liquidation. Art. 31 Dissolution and Liquidation
Auflösung und Liquidation. Die Gesellschaft kann jederzeit durch einen satzungsgemäßen Hauptversammlungsbeschluss aufgelöst werden. Sollte das Gesellschaftskapital weniger als zwei Drittel des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals (das Mindestkapital hat momentan den Gegenwert von 1.250.000 EUR) betragen, muss der Verwaltungsrat die Frage der Auflösung der nächsten Hauptversammlung vorlegen. Bei der Liquidation werden die zur Verteilung an die Anteilinhaber zur Verfügung stehenden Vermögensgegenstände in der folgenden Reihenfolge verteilt werden:
Auflösung und Liquidation. Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung und Liquida- tion der Gesellschaft nach Massgabe der gesetzlichen und statutari- schen Vorschriften beschliessen. VI.
Auflösung und Liquidation. Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Massgabe der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften beschliessen. Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat durchgeführt, sofern sie nicht durch die Generalversammlung anderen Personen übertragen wird. Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt nach Massgabe der Artikel 742 ff. OR. Die Liquidatoren sind ermächtigt, Aktiven (Grundstücke eingeschlossen) auch freihändig zu verkaufen. Compensation may be paid by the Company or companies controlled by it. No loans or credits shall be granted to the members of the Board of Directors or Executive Management. The members of the Board of Directors not serving in the Executive Management shall not participate in the Company’s pension and retirement plans. The members of the Executive Management are eligible to participate in the Company’s retirement and pension schemes.
Auflösung und Liquidation. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so führt der Verwaltungsrat die Liquidation durch, sofern die Generalversammlung nicht etwas anderes beschliesst. 26. Dissolution and Liquidation In the event that the Company is dissolved, the liquidation shall be carried out by the Board of Directors, unless the Shareholders' Meeting resolves otherwise.
Auflösung und Liquidation. 36) Die Auflösung und Liquidation der Vereinigung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und mit mindestens Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Liquidation führt der Vorstand durch. Die Generalversammlung verfügt mit Mehrheitsbeschluss über die Verteilung oder die Verwendung des vorhandenen Aktivvermögens der Vereinigung.
Auflösung und Liquidation. Die Auflösung der Gesellschaft kann durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist, erfol- gen. Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat besorgt, falls sie nicht durch einen Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertra- gen wird. Die Liquidation erfolgt gemäss Art. 742 ff. OR. Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden nach Massgabe der einbezahlten Beträge unter die Aktionäre verteilt.
Auflösung und Liquidation. 1 Der Beschluss zur Auflösung von Kinder- und Jugendmedien Zürich erfolgt durch die Generalversammlung. Hierzu bedarf es der Zwei- drittelsmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Das nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Ver- mögen von Kinder- und Jugendmedien Zürich ist einer Nachfolge- organisation, Kinder- und Jugendmedien Schweiz oder einer bzw. mehreren Institutionen mit möglichst ähnlicher Zwecksetzung zuzu-
Auflösung und Liquidation. 1 Die Delegiertenversammlung kann jederzeit die Auflösung und Liquidation der IKA Was- ser2035 beantragen. Zur rechtsgültigen Beschlussfassung müssen die jeweiligen Organe der Mitglieder, welche für die Gründung oder den Beitritt zuständig waren, mit einer 2/3 Mehrheit (in Relation zur Beteiligung am Dotationskapital) zustimmen. 2 Wird die Anstalt aufgelöst, richtet sich die Liquidation nach den gesetzlichen Regeln der einfachen Gesellschaft (Art. 530 OR), wobei die Mitglieder einen oder mehrere Liquidatoren bestimmen. Wesentliche Entscheide der Mitglieder werden mit 2/3 Mehrheit beschlossen. Im Rahmen der Liquidation sind allfällig noch zu erbringende Amortisationen und Beiträge als Schulden der Anstalt zu berücksichtigen. Die Mitglieder haben das Fehlende gemäss Art. 549 Abs. 2 OR im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Anstalt als Verlust zu tragen, allenfalls einzu- bringen. Die Liquidatoren haben die entsprechenden Betreffnisse von den Mitgliedern einzu- fordern bzw. sicher zu stellen zu lassen.