Ausgabe- und Rücknahmepreis Musterklauseln

Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens- gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net- toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil- wert“). Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis- ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih- nachtsfeiertag und Silvester abgesehen. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für den gesamten Fonds nach § 168 Abs. 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertveränderung des Fonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Für jede einzelne Anteilklasse ist der Ertragsausgleich zu berechnen.
Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahme- preises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft unter Kon- trolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zu dem Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstän- de abzüglich der Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert). Die Teilung des so ermittelten Nettoinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils ("Anteilwert"). Der Wert für die Anteile des Sondervermögens wird an allen Börsentagen ermittelt, die Bankarbeitstage in Frank- furt am Main sind. An gesetzlichen Feiertagen im Gel- tungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesell- schaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wer- tes absehen. Von einer Anteilpreisermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deut- schen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, Silvester abgesehen.
Ausgabe- und Rücknahmepreis. Der Ausgabepreis für einen Anleger entspricht der Summe aus seiner gezeichneten Kommanditeinlage (Pflichteinlage) und dem Ausgabeaufschlag. Die gezeichnete Kommanditeinlage beträgt für jeden Anleger mindestens 10.000 Euro. Höhere Summen müssen ohne Rest durch 1.000 Euro teilbar sein. Nach Abschluss der Platzierungsphase des Emissionskapitals werden keine weiteren Kommanditanteile ausgegeben, sodass Angaben zur Berechnung sowie Angaben über Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung des Ausgabepreises der Anteile entfallen. Eine Rücknahme von Anteilen ist nicht möglich, sodass Angaben zur Berechnung sowie Angaben über Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung des Ausgabepreises der Anteile entfallen.
Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert). Die Teilung des so ermittelten Nettoinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Anteilwert. Der Wert für die Anteile des Fonds wird an allen deutschen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen in Deutschland, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Ermittlung des Anteilwerts wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heiligabend, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag und Silvester abgesehen.
Ausgabe- und Rücknahmepreis. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 5% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Der Rücknahmeabschlag beträgt bis zu 3% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Rücknahmeabschlag zu berechnen. Der Rücknahmeabschlag steht dem Sondervermögen zu.
Ausgabe- und Rücknahmepreis. Der Ausgabepreis eines Fondsanteils ist höchstens gleich dem offiziellen Ausgabepreis, wie er von der Fonds- gesellschaft nach Fondsreglement bzw. Fondsvertrag festgelegt wird, zu- züglich allfälliger marktüblicher Ver- mittlungskommissionen (soweit sie im offiziellen Ausgabepreis nicht bereits berücksichtigt sind) sowie Steuern und Gebühren. Der Rücknahmepreis eines Fonds- anteils ist mindestens gleich dem offi- ziellen Rücknahmepreis, wie er von der Fondsgesellschaft nach Fondsregle- ment bzw. Fondsvertrag festgelegt wird, abzüglich allfälliger Steuern und Gebühren. Fremdwährungen werden zum Devi- senverkaufskurs bzw. Devisenankaufs- kurs in die für Ihren Vertrag vereinbarte Währung umgerechnet. Existiert an einem bestimmten Datum kein offizieller Ausgabepreis, so ist der nächste vorhandene offizielle Ausgabe- preis massgebend.
Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens- gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net- toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil- wert“). Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis- ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih- nachtsfeiertag und Silvester abgesehen. Das Gleiche gilt für gesetzliche Feiertage in den USA, die keine Börsenhandelstage sind. Dies sind im Einzelnen: New Year’s Day (Neujahr), Xxxxxx Xxxxxx Xxxx Xxx, Presidents´ Day, Memorial Day (Gedenk- tag), Independence Day, (Unabhängigkeitstag), Labor Day (Tag der Arbeit), Thanksgiving Day (Ernte- dankfest) und Christmas Day (1. Weihnachtstag). Sofern Feiertage in den USA auf ein Wochenende fallen und aus diesem Grund auf einen Werktag verschoben werden, kann an diesen Tagen dann eben- falls von einer Anteilpreisermittlung abgesehen werden. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für den gesamten Fonds nach § 168 Abs. 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertveränderung des Fonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Für jede einzelne Anteilklasse ist der Ertragsausgleich zu berechnen.
Ausgabe- und Rücknahmepreis. 9.1. Zur Errechnung des Ausgabe- und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Verwahrstelle den Wert der jedem Fonds und jeder Anteilklasse zuzurechnenden Vermögenswerte abzüglich der ihr zuzurechnenden Verbindlichkeiten zu dem im jeweils gültigen Verkaufsprospekt genannten Zeitpunkt in der im jeweils gültigen Verkaufsprospekt festgelegten Währung und teilt diesen Betrag durch die Anzahl der umlaufenden Anteile dieser Klasse („Nettovermögenswert pro Anteil“). Der Gesamtnettovermögenswert des Gamax Funds wird in EURO bestimmt. 9.2. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden wie folgt aufgeteilt: a) Der Ausgabepreis, welcher bei Ausgabe von Anteilen eines bestimmten Fonds vereinnahmt wird, wird in den Büchern des Gamax Funds dem jeweiligen Fonds gutgeschrieben. Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Fonds sowie Einkommen und Ausgaben, welche sich auf einen Fonds beziehen, werden unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen diesem zugerechnet. b) Vermögenswerte, die aufgrund eines anderen, sich bereits im Fonds befindenden Vermögenswertes erworben werden, werden demselben Fonds gutgeschrieben. Bei jeder Neubewertung einer Anlage wird der Wertzuwachs oder die Wertminderung dem jeweiligen Fonds zugerechnet. c) Falls der Gamax Funds im Zusammenhang mit einem Vermögenswert eines Fonds eine Verbindlichkeit jedwelcher Art eingeht wird die Verbindlichkeit dem betroffenen Fonds zugerechnet. d) Falls ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit keinem bestimmten Fonds zugerechnet werden kann, wird dieser Vermögenswert oder diese Verbindlichkeit auf alle Fonds im Verhältnis der verschiedenen Nettovermögenswerte der einzelnen Fonds aufgeteilt. e) Als Folge einer Ausschüttung an Inhaber von Anteilen einer bestimmten Klasse oder als Folge der Zahlung von Kosten für Inhaber von Anteilen einer bestimmten Klasse sowie der Rückstellung für solche Kosten, wird der Anteil dieser Klasse am Gesamtnettovermögenswert um den Betrag der Ausschüttung oder dieser Kosten gekürzt. f) Falls für einen Fonds mehrere Anteilklassen ausgegeben werden, wird die Quote jeder Anteilklasse an dem Nettovermögen dieses Fonds unter Berücksichtigung der Ausgaben, Rücknahmen, Umtäusche, Ausschüttungen und der von den einzelnen Anteilklassen zu tragenden Kosten festgesetzt. Jeder Fonds haftet nur für solche Verbindlichkeiten, die diesem Fonds zuzuordnen sind. 9.3. Das Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet: a) Der Wert von Kassenbeständen oder Bankguthaben, Einlag...
Ausgabe- und Rücknahmepreis. Ausgabe- und Rücknahmepreis
Ausgabe- und Rücknahmepreis. Der Ausgabepreis eines Fondsanteils ist höchstens gleich dem offiziellen Ausgabepreis, wie er von der Fonds- gesellschaft nach Fondsreglement bzw. Fondsvertrag festgelegt wird, zu- züglich allfälliger marktüblicher Ver- mittlungskommissionen (soweit sie im offiziellen Ausgabepreis nicht bereits einbarte Währung umgerechnet. Existiert an einem bestimmten Datum kein offizieller Ausgabepreis, so ist der nächste vorhandene offizielle Ausgabe- preis massgebend.