Auskunfts- und Meldepflicht Musterklauseln

Auskunfts- und Meldepflicht. 1. Die versicherte Person hat bei ihrem Eintritt Einsicht in die Abrechnungen über die Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen zu gewähren. 2. Auf Verlangen sind die versicherte Person und die Mitgliedfirma sowie die An- spruchsberechtigten verpflichtet, wahrheitsgetreu über die für die Versicherung massgebenden Verhältnisse Auskunft zu erteilen. 3. Ohne Aufforderung haben Leistungsbezüger jede Änderung der persönlichen Verhältnisse, soweit sie die Anspruchsberechtigung beeinflussen, unverzüglich zu melden. Insbesondere haben Invalidenrentenbezüger jede Änderung des Grades der Invalidität zu melden. Leistungsänderungen der übrigen Sozialversicherungen sind der Asga innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme mitzuteilen. 4. Wer auf Leistungen Anspruch erhebt, hat sich unverzüglich zu melden. 5. Die Asga kann die Anspruchsberechtigung und den Invaliditätsgrad überprü- fen. Leistungsbezüger sind verpflichtet, die verlangten Nachweise innert nützli- xxxx Xxxxx zu erbringen, ansonsten können die Leistungen eingestellt werden. 6. Die Asga lehnt jede Haftung für allfällige nachteilige Folgen ab, die sich aus ei- ner Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten ergeben. Erwächst der Asga aus einer solchen Pflichtverletzung ein Schaden, kann sie die fehlbare Person hierfür haftbar machen. Zur Rückforderung und Verrechnung ungerechtfertigt be- zogener Leistungen siehe zudem Art. 30.
Auskunfts- und Meldepflicht. 1 Die Versicherten, die Rentenbezüger und deren rentenberechtigte Hinterlas- sene sind verpflichtet, der SVE wahrheitsgetreu alle für sie notwendigen Aus- künfte zu erteilen, insbesondere: a) innerhalb von vier Wochen alle Veränderungen im Zivilstand (Heirat, Ge- burten, Sterbefälle, Scheidung usw.) sowie allfällige Bezüge von Leistun- gen Dritter (Art. 52); b) ein allfälliges Erwerbseinkommen invalider Versicherter; c) einen Wechsel der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des geschie- denen Ehegatten des Versicherten, dem eine lebenslange Rente übertra- gen wird. 2 Die Berechtigten haften gegenüber der SVE für die Folgen unterlassener, un- richtiger oder verspäteter Angaben. 3 Auf Verlangen der SVE hat der Rentenbezüger eine amtliche Lebensbescheini- gung beizubringen. 1.3. Beginn und Ende der Versicherung‌
Auskunfts- und Meldepflicht. 1 Stiftung, Betriebe, versicherte Personen und Begünstigte sind verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen, welche für die Abwicklung der Versicherungsverhältnisse notwendig sind, insbesondere bei der Anmeldung zur Versicherung, Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit, eines Todesfalls, Veränderung des Zivilstandes (inkl. eingetragene Partnerschaft), eines Vorbezuges bzw. einer Ver- pfändung im Rahmen der Wohneigentumsförderung und Unterstützungspflichten (Heirat, Todesfall, Scheidung usw.). 2 Betriebe haben Fälle von Arbeitsunfähigkeit spätestens zwei Wochen nach Ein- tritt durch den Betrieb zu melden. Bleibt diese Mitteilung aus oder erfolgt sie ver- spätet, ist die Stiftung berechtigt, den aus dieser Pflichtverletzung entstehenden Schaden geltend zu machen.
Auskunfts- und Meldepflicht. Mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer die Pensionskasse über seine per- sönliche Vorsorgesituation zu informieren und ihr namentlich Folgendes mitzuteilen:
Auskunfts- und Meldepflicht. Die Pflichten gemäss Art. 24 des Vorsorgereglements müssen durch die versicherte Person sicherge- stellt werden.
Auskunfts- und Meldepflicht. Vorbezug / Verpfändung / Auskunfts- pflicht
Auskunfts- und Meldepflicht. 1) Mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer die Pensionskasse über seine per- sönliche Vorsorgesituation zu informieren und ihr namentlich Folgendes mitzuteilen: a) Name und Adresse der Vorsorgeeinrichtung des früheren Arbeitgebers; b) einen zeitlich noch nicht abgelaufenen gesundheitlichen Vorbehalt der früheren Vorsorgeein- richtung; c) Betrag der Freizügigkeitsleistung, die für ihn überwiesen wird; den Betrag des Altersgutha- bens BVG als Bestandteil der Freizügigkeitsleistung sowie, sofern er über 50 Jahre alt ist, den Betrag der im Alter 50 erworbenen Freizügigkeitsleistung; d) Betrag der Freizügigkeitsleistung, auf die er im Zeitpunkt seiner Heirat Anspruch gehabt hätte; e) Betrag der ersten, seit dem Inkrafttreten des FZG dem Versicherten mitgeteilten Freizügig- keitsleistung; f) Betrag, den der Versicherte als Vorbezug aus einer früheren Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der Wohneigentumsförderung bezogen hat und der noch nicht zurückerstattet ist, sowie Anga- ben über das betroffene Wohneigentum; g) den im Rahmen der Wohneigentumsförderung verpfändeten Betrag sowie den Namen des Pfandgläubigers; h) in der Säule 3a vorhandenes Guthaben, das aus Einzahlungen aus selbständiger Erwerbstätig- keit geäufnet wurde i) das Datum des Zuzugs aus dem Ausland, falls dieser in den letzten fünf Jahren vor dem Stel- lenantritt erfolgt ist; j) Angaben zum Gesundheitszustand, soweit die Pensionskasse dies verlangt. 2) Alters- und Invalidenrentner sowie Bezüger von Hinterlassenenrenten sind verpflichtet, der Pen- sionskasse jeweils unverzüglich die für das Versicherungsverhältnis wesentlichen Tatsachen (Änderungen der Wohnadresse, des Zivilstands, der Familienverhältnisse und der Tätigkeit der Kinder, für die Kinderrenten ausgerichtet werden) mitzuteilen. Zudem sind Invalidenrentner ver- pflichtet, die Pensionskasse über ein regelmässiges Erwerbseinkommen zu unterrichten. Sie sind für Schäden haftbar, die der Pensionskasse aus der Verletzung dieser Anzeigepflicht entstehen. Im Ausland entlöhnte Arbeitnehmer In Sonderfällen und im Einverständnis mit der Firma kann die Geschäftsleitung der Pensionskasse die Versicherung bzw. Weiterversicherung für im Ausland entlöhnte Arbeitnehmer bewilligen. Unbezahlter Urlaub 1) Bei Beurlaubung eines Versicherten sind ohne anders lautende Vereinbarung zwischen der Firma und dem Versicherten während der Dauer des Urlaubs, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren, die Beiträge des Versicherten und der Firma zu e...
Auskunfts- und Meldepflicht. 1. Der Arbeitgeber hat der Kasse insbesondere zu melden: ▪ alle Eintritte bis spätestens einen Monat nach Eintritt ▪ alle Austritte bis spätestens zwei Monate vor Austritt ▪ am Anfang eines jeden Kalenderjahres die anrechenbaren Löhne aller Versicherten, für Teilzeitbeschäftigte zudem den Beschäftigungsgrad. 2. Die Versicherten, Xxxxxxx und weitere Anspruchsberechtigte haben insbesondere zu melden: ▪ Adressänderungen, ▪ Änderungen im Berufsstand, ▪ Änderungen im Zivilstand, ▪ Geburten und Todesfälle in der Familie, ▪ Rentenentscheide anderer Versicherungen (AHV, IV, SUVA, Eidg. Militärversicherung), ▪ Änderungen im Invaliditätsgrad, ▪ anderweitiges Renten- und Erwerbseinkommen, ▪ Erwerbseinkommen bezugsberechtigter Kinder. 3. Die Versicherten und die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, der Kasse die benötigten und verlang- ten Auskünfte und Unterlagen zu geben sowie die Unterlagen von Leistungen, Kürzungen oder Ablehnungen der in Art. 22 erwähnten anderweitigen Versicherungseinrichtungen oder Dritter einzureichen. 4. Versicherte, die über mehrere Vorsorgeverhältnisse verfügen und deren Summe ihrer AHV-pflichtigen Löhne und Einkommen die Begrenzung gemäss Art. 79c BVG übersteigt, müssen die Kasse über die Ge- samtheit der Vorsorgeverhältnisse und die darin versicherten Löhne und Einkommen informieren. 5. Die Kasse lehnt jede Haftung für allfällige nachteilige Folgen ab, die sich aus einer Verletzung der vorge- nannten Pflichten für die Versicherten oder ihre Hinterlassenen ergeben. 6. Erwachsen der Kasse Schäden aus einer solchen Pflichtverletzung, so kann der Verwaltungsrat die fehl- bare Person hierfür haftbar machen.
Auskunfts- und Meldepflicht. 1 Der CMB ist gegenüber der Kirche auskunftspflichtig, sofern es sich um Leistungen aus dieser Leistungsvereinbarung handelt. 2 Die Kirche kann Einsicht in die Unterlagen der Studierenden nehmen. 3 Ansprechpartner seitens der Kirche ist die Bereichsleitung Theologie.

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  • Sorgfalts Und Mitwirkungspflichten Des Karteninhabers 4.1 Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter zur Durchführung von Internet-Zahlungen Zugang zu seinem für das Verfahren genutzten Endgerät er- langt. Die App ist gegen unberechtigte Freigaben – z. B. durch ein sicheres Passwort – zu schützen. Das Endgerät ist vor Verlust und Diebstahl zu sichern. Im Fall von Verlust oder Diebstahl des Endgerätes ist nach Möglichkeit die App per Fernzugriff zu löschen und die SIM-Karte des Endgerätes sperren zu lassen. Zugangsdaten zur App dürfen nicht auf dem Endgerät gespeichert werden. Die App darf nicht auf Endgeräten eingesetzt werden, deren Betriebssystem manipuliert wurde, z. B. durch sogenannte Jailbreaks oder Rooten oder sonstige nicht vom Hersteller des Endgeräts freigegebene Betriebssystemvarianten. Weiter gilt Ziffer 6.4 der Vertrags- bzw. Ziffer 5.4 der Einsatzbedingungen. 4.2 Das Endgerät, das zur Freigabe der Transaktion dient, sollte nicht gleichzeitig für die Internet-Zahlungen genutzt werden (physische Trennung der Kommunikationska- näle). 4.3 Der Karteninhaber hat die Übereinstimmung der von der Bank dem Nutzer über- mittelten Transaktionsdaten mit den von ihm für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Unstimmigkeiten ist die Transaktion abzubrechen und die Bank zu informieren. 4.4 Der Karteninhaber hat die App nur aus offiziellen App-Stores (Apple App Store oder Google Play Store) herunterzuladen und die für die App vorgesehenen Updates regelmäßig zu installieren.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Untersuchungs- und Rügepflicht 1. Zur Sicherstellung der in den Spezifikationen, Einzelvereinbarungen, diesen KOSTAL Einkaufsbedingungen und sonstigen schriftlichen Vereinbarungen beschriebenen Produktanforderungen muss der Lieferant über ein Qualitätsmanagementsystem nach IATF 16949 (neueste Ausgabe) verfügen. 2. Der Besteller ist zur Wareneingangskontrolle nur insoweit verpflichtet, wie offensichtliche Mängel wie z.B. Transportschäden, Mengenabweichungen, Nichtübereinstimmung von Bestellung/Lieferplan und Begleitpapieren festgestellt werden. Mängel hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

  • Kenntnis und Verhalten a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich wie vertraglich vereinbart oder wie vom Auftraggeber angewiesen, es sei denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zu einer bestimmten Verarbeitung verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für ihn bestehen, teilt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist ihm gesetzlich verboten. Der Auftragnehmer verwendet darüber hinaus die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. (2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen, allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung die Vertraulichkeit streng zu wahren. (4) Personen, die Kenntnis von den im Auftrag verarbeiteten Daten erhalten können, haben sich schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gesetzlich einer einschlägigen Geheimhaltungspflicht unterliegen. (5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die bei ihm zur Verarbeitung eingesetzten Personen vor Beginn der Verarbeitung mit den relevanten Bestimmungen des Datenschutzes und dieses Vertrags vertraut gemacht wurden. Entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sind angemessen regelmäßig zu wiederholen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass zur Auftragsverarbeitung eingesetzte Personen hinsichtlich der Erfüllung der Datenschutzanforderungen laufend angemessen angeleitet und überwacht werden. (6) Im Zusammenhang mit der beauftragten Verarbeitung unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber soweit erforderlich bei der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere bei Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, bei Durchführung der Datenschutzfolgeabschätzung und einer notwendigen Konsultation der Aufsichtsbehörde. Die erforderlichen Angaben und Dokumentationen sind vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zuzuleiten. (7) Wird der Auftraggeber durch Aufsichtsbehörden oder andere Stellen einer Kontrolle unterzogen oder machen betroffene Personen ihm gegenüber Rechte geltend, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber im erforderlichen Umfang zu unterstützen, soweit die Verarbeitung im Auftrag betroffen ist. (8) Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Direkt an ihn gerichtete Anfragen wird er unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (9) Soweit gesetzlich verpflichtet, bestellt der Auftragnehmer eine fachkundige und zuverlässige Person als Beauftragten für den Datenschutz. Es ist sicherzustellen, dass für den Beauftragten keine Interessenskonflikte bestehen. In Zweifelsfällen kann sich der Auftraggeber direkt an den Datenschutzbeauftragten wenden. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit oder begründet, weshalb kein Beauftragter bestellt wurde. Änderungen in der Person oder den innerbetrieblichen Aufgaben des Beauftragten teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit. (10) Die Auftragsverarbeitung erfolgt grundsätzlich innerhalb der EU oder des EWR. Jegliche Verlagerung in ein Drittland darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers und unter den in Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Bedingungen sowie bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags erfolgen.