Auskunfts- und Meldepflicht Musterklauseln

Auskunfts- und Meldepflicht. 1) Mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer die Pensionskasse über seine per- sönliche Vorsorgesituation zu informieren und ihr namentlich Folgendes mitzuteilen:
Auskunfts- und Meldepflicht. 1 Die Versicherten, die Rentenbezüger und deren rentenberechtigte Hinterlas- sene sind verpflichtet, der SVE wahrheitsgetreu alle für sie notwendigen Aus- künfte zu erteilen, insbesondere:
Auskunfts- und Meldepflicht. 1 Stiftung, Betriebe, versicherte Personen und Begünstigte sind verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen, welche für die Abwicklung der Versicherungsverhältnisse notwendig sind, insbesondere bei der Anmeldung zur Versicherung, Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit, eines Todesfalls, Veränderung des Zivilstandes (inkl. eingetragene Partnerschaft), eines Vorbezuges bzw. einer Ver- pfändung im Rahmen der Wohneigentumsförderung und Unterstützungspflichten (Heirat, Todesfall, Scheidung usw.).
Auskunfts- und Meldepflicht. 65.1 Jede versicherte Person sowie deren Hinterlassene haben der Stif- tung über alle für die Vorsorge massgebenden Tatsachen wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu geben. Die Stiftung ist befugt, bei Eintritt, gros- sen Lohnerhöhungen oder im Leistungsfall, über den Gesundheitszustand einer versicherten Person ein vertrauensärztliches Gutachten einzuholen.
Auskunfts- und Meldepflicht. 1. Die versicherte Person hat bei ihrem Eintritt Einsicht in die Abrechnungen über die Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen zu gewähren.
Auskunfts- und Meldepflicht. 1 Der CMB ist gegenüber der Kirche auskunftspflichtig, sofern es sich um Leistungen aus dieser Leistungsvereinbarung handelt.
Auskunfts- und Meldepflicht. 1. Die versicherte Person hat bei ihrem Eintritt Einsicht in die Abrechnungen über die Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen zu gewähren. 2. Auf Verlangen sind die versicherte Person und die Mitgliedfirma sowie die An- spruchsberechtigten verpflichtet, wahrheitsgetreu über die für die Versicherung massgebenden Verhältnisse Auskunft zu erteilen. 3. Ohne Aufforderung haben Leistungsbezüger jede Änderung der persönlichen Verhältnisse, soweit sie die Anspruchsberechtigung beeinflussen, unverzüglich zu melden. Insbesondere haben Invalidenrentenbezüger jede Änderung des Grades der Invalidität zu melden. Leistungsänderungen der übrigen Sozialversicherungen sind der Asga innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme mitzuteilen. 4. Wer auf Leistungen Anspruch erhebt, hat sich unverzüglich zu melden. 5. Die Asga kann die Anspruchsberechtigung und den Invaliditätsgrad jederzeit überprüfen. Leistungsbezüger sind verpflichtet, die verlangten Nachweise innert nützlicher Frist zu erbringen, ansonsten können die Leistungen eingestellt wer- den. 6. Die Asga lehnt jede Haftung für allfällige nachteilige Folgen ab, die sich aus ei- ner Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten ergeben. Erwächst der Asga aus einer solchen Pflichtverletzung ein Schaden, kann sie die fehlbare Person hierfür haftbar machen. Zur Rückforderung und Verrechnung ungerechtfertigt be- zogener Leistungen siehe zudem Art. 30.
Auskunfts- und Meldepflicht. Vorbezug / Verpfändung / Auskunfts- pflicht
Auskunfts- und Meldepflicht. Die Pflichten gemäss Art. 24 des Vorsorgereglements müssen durch die versicherte Person sicherge- stellt werden. Flawil, 02. November 2020
Auskunfts- und Meldepflicht. 1. Der Arbeitgeber hat der Kasse insbesondere zu melden: ▪ alle Eintritte bis spätestens einen Monat nach Eintritt ▪ alle Austritte bis spätestens zwei Monate vor Austritt ▪ am Anfang eines jeden Kalenderjahres die anrechenbaren Löhne aller Versicherten, für Teilzeitbeschäftigte zudem den Beschäftigungsgrad.