Bauherrenhaftpflichtversicherung Musterklauseln

Bauherrenhaftpflichtversicherung. 3.29.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schadenersatzverpflichtungen einschließlich Ausgleichsverpflich- tungen gemäß § 364 b ABGB - des Versicherungsnehmers als Bauherr von Bauarbeiten auf der/den versi- cherten Liegenschaft/en. Voraussetzung ist, dass die technische Planung, Leitung und Ausführung der Arbei- ten einem hierzu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen werden und der Versicherungsnehmer an ihnen in diesen Eigenschaften in keiner Weise beteiligt ist. Die Bekanntgabe der Zielvorstellungen im Zuge der Ausschreibung des Bauvorhabens sowie die notwendigen laufenden Überwa- chungen der Arbeiten durch den Versicherungsnehmer fallen nicht unter die Einschränkung. 3.29.2 Schäden an Bauwerken durch Hebungen, Senkungen oder Erschütterungen sind im Rahmen des Versiche- rungsschutzes gemäß Pkt.3.32.1 nur dann und insoweit gedeckt, wenn durch diese Ursache das statische Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt ist, dass die nach den geltenden Normen vorgegebenen Sicherhei- ten unterschritten werden bzw. dass die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Unter diesen Voraus- setzungen bezieht sich der Versicherungsschutz insbesondere auch auf die Schäden an Decken, Wänden, Fußböden, Verputzen, Malereien, Tapezierungen, Verfliesungen, Verkachelungen, sonstigen Wand- und De- ckenverkleidungen, Fenstern und Türen. 3.29.3 Schäden durch Verstaubungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch bei Allmählicher Einwir- kung.. 3.29.4 Diese Deckungserweiterung gilt für Bauvorhaben mit Gesamtkosten von höchstens EUR 1.000.000,--, größe- re Bauvorhaben können im Bedarfsfall und unter Beibringung relevanter Unterlagen mit dem Versicherer se- parat vereinbart werden.
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Bauherrenhaftpflichtversicherung. 1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr von Bauarbeiten bis zu einem Bauproduktionswertes von EUR 726.728,34. 1.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die technische Planung, die Leitung und die Ausführung der Arbeiten von einem hierzu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreiben- den durchgeführt wird. Soweit diese Tätigkeiten vom Versicherungsnehmer selbst durchgeführt werden besteht Versicherungsschutz nur unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen gewerberechtlichen Befugnisse des Versicherungsnehmers nicht überschritten werden. 2.1 Schäden an Bauwerken durch Hebungen, Senkungen oder Erschütterungen sind im Rahmen des Versicherungsschutzes gemäß Pkt. 1. nur dann und insoweit gedeckt, wenn durch diese Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt ist, dass die nach den geltenden Normen vorgegebenen Sicherheiten unterschritten werden bzw. dass die Standsicherheit nicht mehr gewährlei- stet ist. Unter diesen Voraussetzungen bezieht sich der Versicherungsschutz insbesondere auch auf die Schäden an Decken, Wänden, Fußböden, Verputzen, Malereien, Tapezierungen, Verfliesungen, Verkachelungen, sonstigen Wand- und Deckenverkleidungen, Fenstern und Türen. 2.2 Für Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Bauwerken durch Hebungen, Senkungen oder Erschütterungen, durch die das statische Gefüge des Bauwerkes nicht so beeinträchtigt ist, dass die nach den geltenden Normen vorgegebenen Sicherheiten unterschritten werden bzw. dass die Standsi- cherheit nicht mehr gewährleistet ist, bedarf es einer besondere Vereinbarung und einer allfälligen Beweissicherung der Nachbarobjekte auf Kosten des Versicherungsnehmers.
Bauherrenhaftpflichtversicherung. (gilt nur, soweit ausdrücklich vereinbart und dokumentiert) Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008)
Bauherrenhaftpflichtversicherung als Bauherr von Bauarbeiten (Neubauten, An- und Umbauten, Reparaturen) bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Bausumme.
Bauherrenhaftpflichtversicherung. Bei Baumaßnahmen können Personen- oder Sachschäden entstehen, für die der Bauherr zu haften hat. Die Kirchengemeinden sind als Bauherr gegen Inanspruchnahme aus Haftpflichtfällen generell durch die Diözese versichert. Versicherungsprämien werden direkt vom BO bezahlt. Wir verweisen auf den Erlass Nr. A 398 vom 5. Januar 1967, Betreff Haftpflichtversicherung im Bereich der Diözese Rotten- burg, § 4 Nr. 5 (KABl. 1967, S. 31). Nach dem weiteren Erlass Nr. B 3081 vom 16. April 1971 (KABl. 1971, S. 339) sind die bisherigen Begrenzungen ab 1. Januar 1979 und damit auch die zusätz- liche Versicherung weggefallen. Auch die Abbrucharbeiten in eigener Regie der Kirchengemeinde sind seit dem Vertrag vom 1. Januar 1976 mitversichert.
Bauherrenhaftpflichtversicherung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Bauherr von Werken erhoben werden, aus Schäden an Grundstücken, Gebäuden und anderen Werken Dritter, verursacht durch Bau- bzw. Umbauarbeiten an Gebäude und Räumlichkeiten die vorwiegend dem versicherten Betrieb dienen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche im Zusammenhang mit der Erstellung, dem Um- oder Ausbau von Bauwerken - wenn die Baukosten gemäss Kostenvoranschlag CHF 400’000.00 übersteigen (d.h. bei Überschreitung dieses Betrags entfällt der Versicherungsschutz ganz); - welche an Bauwerke Dritter angebaut werden; - an Abhängen über 25% oder am Ufer eines Gewässers; - die auf Pfählen oder Fundament- platten errichtet werden; - die eine Veränderung des Grundwasser- spiegels oder der unterirdischen Zuflussmenge nötig machen. Die Versicherung deckt auch nicht Ansprüche, - die das Bauvorhaben selber oder das dazugehörende Grundstück betreffen; - im Zusammenhang mit der Verminderung der Ergiebigkeit oder dem Versiegen von Quellen. Bei Sachschäden trägt der Versicherungs- nehmer einen Selbstbehalt von CHF 500.00 pro Ereignis.
Bauherrenhaftpflichtversicherung. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009) Umfang des Versicherungsschutzes
Bauherrenhaftpflichtversicherung. 2.1 Versichert ist gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) als Bauherr. 2.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundstücksbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zuerrichtende Bauwerk. 2.3 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN - aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; - wegen Senkungen von Grundstücken. 2.4 Bauen in eigener Regie: Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn - für die auf Eigenleistungen und Nachbarschaftshilfe entfallende Bausumme die nach dem Tarif in Betracht kommende Zuschlagsprämie vereinbart ist; - die Ausführung der Bauarbeiten nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgt. - Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen der Bauarbeiten in eigener Regie tätigen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen für den VN. Ausgeschlossen sind - Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß der Reichsversicherungsordnung handelt. Das Gleiche gilt für solche Berufsunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

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  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

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  • Rechtsschutzversicherung Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

  • Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

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  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.