Beginn und Dauer des Vertrags / Kündigung auf Ablauf Musterklauseln

Beginn und Dauer des Vertrags / Kündigung auf Ablauf. Der Vertrag beginnt an dem in der Police genannten Datum. Bis zur Aushändigung der Police besteht provisorischer Versiche- rungsschutz, sofern eine schriftliche Deckungszusage abgege- ben wird. Die GVB Privatversicherungen AG kann den Antrag ablehnen. Besteht provisorischer Versicherungsschutz, erlischt dieser 14 Tage nach Eintreffen der Mitteilung beim Versicherungsnehmer. Die GVB Privatversicherungen AG kann die Prämie für die Dauer der Versicherung anteilmässig einfordern. Der Vertrag ist für die in der Police genannte Dauer abgeschlos- sen. Nach Ablauf verlängert er sich jeweils um 1 Jahr. Die Versi- cherung kann von beiden Parteien schriftlich, oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, gekündigt werden: – Spätestens drei Monate vor Vertragsende – Bei langjährigen Verträgen: auf das Ende des dritten oder je- des darauffolgenden Jahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. – GVB Terra kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils auf das Ende des Versi- cherungsjahres gekündigt werden.
Beginn und Dauer des Vertrags / Kündigung auf Ablauf. 1 Der Vertrag beginnt an dem in der Police genannten Datum. Bis zur Aushändigung der Police besteht pro- visorischer Versicherungsschutz, sofern eine schrift- liche Deckungszusage abgegeben wird.
Beginn und Dauer des Vertrags / Kündigung auf Ablauf. Der Vertrag beginnt an dem in der Police genannten Datum. Mit Ausnahme des ersten Versicherungsjahres ist das Versi- cherungsjahr das Kalenderjahr. Als erstes Versicherungsjahr gilt die Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum 31. Dezember. Der Vertrag ist für die in der Police genannte Dauer abge- schlossen. Nach Ablauf verlängert er sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht vorher gekündigt wird. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag in Schrift- oder anderer Textform unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf das Ende eines Versicherungsjahrs, frühestens auf das Ende des zweiten Versicherungsjahrs kündigen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.