Begriff der Gefahrerhöhung Musterklauseln

Begriff der Gefahrerhöhung. 1.1. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungs- nehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. 1.2. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. 1.3. Eine Gefahrerhöhung nach Pkt. 1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Begriff der Gefahrerhöhung. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Begriff der Gefahrerhöhung. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklä- rung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstän- de so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan- spruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versi- cherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Ein gefahrerheblicher Umstand liegt zum Beispiel dann vor, wenn von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, oder Um,- Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden, oder ein Gebäu- de oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird. Eine Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 3.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit- versichert gelten soll.
Begriff der Gefahrerhöhung. 12.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Ver- tragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergröße- rung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird. 12.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben (siehe auch Nr. 10). 12.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach 12.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit- versichert gelten soll.
Begriff der Gefahrerhöhung a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Ab- gabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder ei- ne Vergrößerung des Schadens oder die unge- rechtfertigte Inanspruchnahme der Barmenia wahrscheinlicher wird. b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrer- heblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben. c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. d) Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sin- ne von a) und b) kann insbesondere dann vor- liegen, wenn
Begriff der Gefahrerhöhung. 18.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Ver- tragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergröße- rung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird. 18.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben. 18.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach Nr. 18.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. Dies ist insbesondere der Fall, wenn auf dem Versicherungsgrundstück ein Gerüst für weniger als drei Monate auf- gestellt wird.
Begriff der Gefahrerhöhung. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der KRAVAG wahrscheinlicher wären. Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn 6.1.1 sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist; 6.1.2 bei Antragstellung vorhandene oder zusätzlich vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden.
Begriff der Gefahrerhöhung. 4.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsäch- lich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versiche- rungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wären. 4.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. 4.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 4.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Begriff der Gefahrerhöhung a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Ab- gabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder ei- ne Vergrößerung des Schadens oder die unge- rechtfertigte Inanspruchnahme der Barmenia wahrscheinlicher wird.
Begriff der Gefahrerhöhung. B3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsäch- lich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungs- falles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruch- nahme von uns wahrscheinlicher wird. B3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben. B3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheb- lich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.