Common use of Begründung Clause in Contracts

Begründung. Mit Schreiben vom 13.03.2006, 14.03.2006 und 12.04.2006 teilte der Beteiligte dem Antragssteller mit, dass be- absichtigt sei, die Arbeitszeiten im Pflegedienst einerseits an dem Pflegesystem und anderer- seits an dem Arbeitsbedarf der Stationen auszurichten. Auf den verschiedenen Stationen seien daher Arbeitszeitmodelle unter Mitwirkung der beteiligten Mit- arbeiter entwickelt worden. Die Umsetzung dieser Arbeitszeitmo- delle sei zum nächstmöglichen Zeitpunkt geplant. Es wurde mit den vorbenannten Schreiben um Zustimmung zur Änderung der Arbeitszeiten auf den Stationen M 4, Angiologie/Poliklinik-Angiolo- gie, K 1/PZ, NC 4, NC 3 und HNO 3 gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW gebeten. Mit Schreiben vom 22.03.2006 und 18.04.2006 teilte der Antragssteller dem Beteiligten mit, dass er in seiner Sitzung am 21.03.2006 bzw. 18.04.2006 beschlossen habe, die Maßnahmen auf sämtlichen der vorbenannten Stationen beabsich- tigt abzulehnen. Am 21.06.2006 fand sodann eine Erörterung zwischen dem Antragssteller und dem Beteilig- ten statt. Im Rahmen dieser Erör- terung teilte der Personalrat mit, dass ihm bislang nicht sämtliche Unterlagen zur Verfügung stehen würden, um die Maßnahme ab- schließend beurteilen zu können. Es wurde daraufhin vereinbart, dass die Erörterung ausgesetzt, die fehlenden Unterlagen dem Personalrat zur Verfügung gestellt und sodann die Erörterung fort- gesetzt werde. Am 13.12.06 erreichte den An- tragssteller sodann das Schreiben des Beteiligten vom 13.12.06, welches von Frau XXX unter- zeichnet ist. Mit diesem Schreiben wurden dem Antragssteller sie- ben Aktenordner mit Unterlagen überreicht. Bezüglich der Einfüh- rung von Arbeitszeitmodellen auf weiteren Stationen fand sodann am 22.01.07 eine Erörterung zwischen dem Antragssteller und dem Beteiligten statt. In dieser Erörterung stellte sich der Betei- ligte für den Antragsteller über- raschend auf den Standpunkt, durch die Übergabe der Unter- lagen zu den Pilotstationen mit Schreiben vom 13.12.06 sei die Unterbrechung der Frist der Erör- terung aufgehoben worden. Da der Antragssteller die Maßnahme nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend mit dem 13.12.06 abgelehnt habe, sei eine Verfristung eingetreten. Der Antragssteller stellte sich auf den Standpunkt, dass dies nicht der Fall sei, da nach der Übersendung der Unterlagen am 13.12.06 – was zwischen den Beteiligten un- streitig ist – keine weitere münd- liche Erörterung stattgefunden habe. Dennoch hat der Beteiligte die Arbeitszeitmodelle auf den im Antrag bezeichneten Stationen umgesetzt, ohne den Antragsstel- ler weiter zu beteiligen. (...) Am 21.06.2006 wurde mit der Erörterung begonnen. Die Erör- terung wurde am 21.06.2006 jedoch nicht abgeschlossen, son- dern es wurde vielmehr verein- bart, die Erörterung auszusetzen. Die Ansicht des Beteiligten, dass mit Vorlage des Schreibens vom 13.12.2006 und Überreichung der darin genannten Unterlagen durch Frau XXX die Frist gem. § 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG NW zu laufen begann, ist unzutreffend. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gem. § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 LPVG NW beginnt die Frist für die Mitteilung des Beschlusses des Personalrates über die beantragte Zustimmung an die Dienststelle „mit dem Tage der Erörterung“. Bei der Erörterung handelt es sich um ein Gespräch zwischen Dienststelle und Personalrat. Die Erörterung ist eine mündliche Verhandlung der Angelegenheit zwischen dem Leiter der Dienst- stelle und dem Personalrat mit dem Ziel, eine Einigung über die beabsichtigte Maßnahme herbei- zuführen. Die Möglichkeit einer bloßen „schriftlichen“ Erörterung kennt das LPVG NW nicht. Die Er- örterung ist dabei nicht zwingend innerhalb eines einzigen Zusam- mentreffens von Dienststellenlei- ter und Personalrat abzuschlie- ßen. Es ist durchaus möglich, dass Erörterungsgespräch zu unterbre- chen und zu einem späteren Zeit- punkt fortzusetzen. Die Frist für die Entscheidung des Personalra- tes beginnt erst dann zu laufen, wenn die Erörte- rung insgesamt ab- geschlossen ist. Als Tag der Erörterung, an dem die Frist zu laufen beginnt, ist derjenige Tag zu verstehen, an dem der Personal- rat und der Leiter der Dienststelle übereinstimmend in der Auffassung auseinan- dergehen, die Angelegenheit abschließend erörtert zu haben. (...)In seiner Entscheidung vom 18.10.2000hat das OberVerwal- tungsGericht Münster ausgeführt: „Erklärt sich der Dienststellenleiter in einem Termin zur Erörterung einer von ihm beabsichtigten Maßnahme bereit, dem Personal- rat im Anschluss an den Termin weitere Informationen zukommen zu lassen und stimmt er einer sei- tens des Personalrates daraufhin nachgefragten Unterbrechung der Erörterung zu, hat dies regel- mäßig zur Folge, dass die Angele- genheit – bis auf Weiteres – nach der Informationsbeschaffung erneut zwischen dem Beteiligten (mündlich) zu erörtern ist.“ (... Hinzu kommt, dass personalver- tretungsrechtliche Wirkungen von dem Schreiben des Beteiligten vom 13.12.06 ohnehin nicht aus- gehen können. In personalvertre- tungsrechtlichen Angelegenheiten hat für die Dienststelle gem. § 8 Abs. 1 LPVG NW der Leiter der Dienststelle zu handeln. Er kann sich lediglich durch seinen stän- digen Vertreter oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen. Bei der das Schreiben vom 13.12.06 unterzeichnenden Frau XXX handelt es sich jedoch weder um den ständigen Vertreter des Dienststellenleiters noch um die Leiterin der für Personalangele- genheiten zuständigen Abteilung. (...) Pflegebudget

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Sources: Personalversammlung

Begründung. Das Universitätsklinikum Essen hat beschlossen, im Bereich des Pflegedienstes ein „Freiwilliges soziales Jahr“ einzuführen. Auch anerkannte Kriegdienstverweige- rer können anstelle des Zivildiens- tes das freiwillige soziale Jahr ableisten. Der Einsatz der entspre- chenden Personen ist dann auf einem Zivildienstplatz möglich, der sogar durch entsprechende Zuschüsse gefördert wird. Das Kli- nikum will Personen im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres einsetzen, weil in naher Zukunft mit dem völligen Ausbleiben von Zivildienstleistenden zu rechnen sei und weil auch jetzt schon viele Zivildienstplätze nicht adäquat mit Zivildienstleistenden besetzt wer- den könnten. Der Personalrat hat zahlreiche Fra- gen zum Einsatz von Personen im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres gestellt. Ihm ist daraufhin lediglich mitgeteilt worden, wer im Rahmen des freiwilligen so- zialen Jahres die Dienstleistung begonnen hat. Mit Schreiben vom 13.03.2006, 14.03.2006 und 12.04.2006 teilte 09.11.2005 hat der Beteiligte dem Antragssteller mitPersonalrat darauf hingewiesen, dass be- absichtigt er bei der Festlegung der Einsatzberei- che hinsichtlich des freiwilligen sozialen Jahres analog zum Zivil- dienst Beteiligungsrechte habe. Er hat deswegen das Klinikum auf- gefordert, das Mitbestimmungs- verfahren einzuleiten. Ihm ist eine aktualisierte Liste der Einsatz- plätze mitgeteilt worden, nicht aber ist ein Mitbestimmungsver- fahren eingeleitet worden. Der Personalrat hat noch einmal mit Schreiben vom 04.01.2006 auf die Einleitung des Mitbestim- mungsverfahrens hingewiesen. Er hat die Anwaltseinschaltung angekündigt für den Fall, dass das Beteiligungsverfahren nicht eingeleitet werde. Unter dem 13.01.2006 hat der Kaufmänni- sche Direktor daraufhin mitgeteilt, dass den gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechten genüge getan worden sei, . Dies ist falsch. Die Beteiligung des Personalrats erstreckt sich auf die Arbeitszeiten Einstellung auch der Mitarbeiter im Pflegedienst einerseits an dem Pflegesystem und anderer- seits an dem Arbeitsbedarf Rahmen des freiwilligen so- zialen Jahres. Für den Zivildienst ist durch das Bundesarbeitsge- richt in der Stationen auszurichtenEntscheidung vom 19.06.2001 AZ 1 ABR 25/00 veröffentlicht in EzA Betriebs- verfassungsgesetz 1972 § 99 Einstellung Nr. Auf den verschiedenen Stationen seien daher Arbeitszeitmodelle unter Mitwirkung 9 ausdrücklich festgehalten, dass eine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG auch dann vorliegen könne, wenn vom Arbeitgeber typische Auswahlent- scheidungen getroffen werden, welcher Mitarbeiter in die Beleg- schaft aufgenommen werden soll. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der beteiligten Mit- arbeiter entwickelt wordenEntschei- dung des Arbeitgebers stehe nicht entgegen, dass die Zuweisung dieser Person – wie bei Zivildienst- leistenden – durch Verwaltungs- akt erfolge. Die Umsetzung Grundsätze dieser Arbeitszeitmo- delle sei zum nächstmöglichen Zeitpunkt geplant. Es wurde mit den vorbenannten Schreiben um Zustimmung zur Änderung der Arbeitszeiten Entschei- dung können auf den Stationen M 4, Angiologie/Poliklinik-Angiolo- gie, K 1/PZ, NC 4, NC 3 und HNO 3 gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrdes Landespersonalvertretungsgeset- zes LPVG übertragen werden. 1 LPVG NW gebetenDer Personalrat hat in Personalangele- genheiten bei der Einstellung mit- zubestimmen. Mit Schreiben vom 22.03.2006 und 18.04.2006 teilte Auch im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres er- folgt eine Einstellung. Ebenso wie bei den Zivildienstleistenden löst die Eingliederung der Antragssteller dem Beteiligten mit, dass er in seiner Sitzung am 21.03.2006 bzw. 18.04.2006 beschlossen habePersonen, die Maßnahmen auf sämtlichen das freiwillige soziale Jahr leisten wollen, in den Betrieb das Mitbestimmungsrecht aus. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates wird in der vorbenannten Stationen beabsich- tigt abzulehnen. Am 21.06.2006 fand sodann eine Erörterung zwischen dem Antragssteller und dem Beteilig- ten statt. Im Rahmen dieser Erör- terung teilte der Personalrat mit, dass ihm bislang zitierten Entscheidung nicht sämtliche Unterlagen zur Verfügung stehen würden, um die Maßnahme ab- schließend beurteilen zu können. Es wurde daraufhin vereinbartetwa dadurch ausgeschlossen, dass die Erörterung ausgesetztZivil- dienstleistenden in einem öffent- lich rechtlichen Dienstverhältnis stehen und keine Arbeitnehmer sind. Entscheidend ist nicht, in welchem Rechtsverhältnis die Ein- stellung erfolgt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Eingliederung in den Betrieb erfolgt. Dies ist bei Mitarbeitern, die fehlenden Unterlagen dem Personalrat zur Verfügung gestellt und sodann die Erörterung fort- gesetzt werdedas freiwillige soziale Jahr leisten, selbstver- ständlich der Fall. Am 13.12.06 erreichte den An- tragssteller sodann das Schreiben des Beteiligten vom 13.12.06, welches von Frau XXX unter- zeichnet ist. Mit diesem Schreiben wurden dem Antragssteller sie- ben Aktenordner mit Unterlagen überreicht. Bezüglich der Einfüh- rung von Arbeitszeitmodellen auf weiteren Stationen fand sodann am 22.01.07 eine Erörterung zwischen dem Antragssteller und dem Beteiligten statt. In dieser Erörterung stellte sich der Betei- ligte für den Antragsteller über- raschend auf den Standpunkt, durch die Übergabe der Unter- lagen zu den Pilotstationen mit Schreiben vom 13.12.06 sei die Unterbrechung der Frist der Erör- terung aufgehoben worden. Da der Antragssteller die Maßnahme nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend mit dem 13.12.06 abgelehnt habe, sei eine Verfristung eingetreten. Der Antragssteller stellte sich auf den Standpunkt, dass dies nicht der Fall sei, da nach der Übersendung der Unterlagen am 13.12.06 – was zwischen den Beteiligten un- streitig ist – keine weitere münd- liche Erörterung stattgefunden habe. Dennoch hat der Beteiligte die Arbeitszeitmodelle auf den Diese werden im Antrag bezeichneten Stationen umgesetztBetrieb eingegliedert. So leistet die Mitarbeiterin AAA Dienst an der Pforte der Kinderklinik, ohne die Mitarbeiterin BBB in der Abteilung M9, der Mitarbeiter CCC Dienst auf der Abteilung A3/4, die Mit- arbeiterin DDD an der Kinderkli- ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, die Mitarbeiterin EEE in der Abteilung Herz 3 und die Mitarbeiterin FFF in der Abteilung M6/7. Sämtliche Personen, die Dienste im Rahmen des freiwilli- gen sozialen Jahres leisten, sind also in den Antragsstel- ler weiter Betrieb des beteiligten Universitätsklinikums eingeglie- dert. Dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Einstellung sind weitere Beteiligungsrechte vor- und nachgeordnet. So ist nach § 65 Abs. 2 der Personalrat bereits bei dem Auswahlverfah- ren der Personen, die im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres tätig werden sollen, zu beteiligen. (...) Am 21.06.2006 wurde mit der Erörterung begonnen. Die Erör- terung wurde am 21.06.2006 jedoch nicht abgeschlossenGegebenenfalls ist über eine Ein- gruppierung zu entscheiden, son- dern es wurde vielmehr verein- bart, die Erörterung auszusetzen. Die Ansicht des Beteiligten, dass mit Vorlage des Schreibens vom 13.12.2006 und Überreichung der darin genannten Unterlagen durch Frau XXX die Frist gem. § 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG NW zu laufen begann, ist unzutreffend. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gem. § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 LPVG NW beginnt die Frist für die Mitteilung des Beschlusses des Personalrates über die beantragte Zustimmung an die Dienststelle „mit dem Tage der Erörterung“. Bei der Erörterung handelt es sich Vereinbarung von Nebenab- reden, um ein Gespräch zwischen Dienststelle und Personalrat. Die Erörterung ist eine mündliche Verhandlung der Angelegenheit zwischen dem Leiter der Dienst- stelle und dem Personalrat mit dem Ziel, eine Einigung über die beabsichtigte Maßnahme herbei- zuführen. Die Möglichkeit einer bloßen „schriftlichen“ Erörterung kennt das LPVG NW nicht. Die Er- örterung ist dabei nicht zwingend innerhalb eines einzigen Zusam- mentreffens von Dienststellenlei- ter und Personalrat abzuschlie- ßen. Es ist durchaus möglich, dass Erörterungsgespräch weitere Beispiele zu unterbre- chen und zu einem späteren Zeit- punkt fortzusetzen. Die Frist für die Entscheidung des Personalra- tes beginnt erst dann zu laufen, wenn die Erörte- rung insgesamt ab- geschlossen ist. Als Tag der Erörterung, an dem die Frist zu laufen beginnt, ist derjenige Tag zu verstehen, an dem der Personal- rat und der Leiter der Dienststelle übereinstimmend in der Auffassung auseinan- dergehen, die Angelegenheit abschließend erörtert zu haben. (...)In seiner Entscheidung vom 18.10.2000hat das OberVerwal- tungsGericht Münster ausgeführt: „Erklärt sich der Dienststellenleiter in einem Termin zur Erörterung einer von ihm beabsichtigten Maßnahme bereit, dem Personal- rat im Anschluss an den Termin weitere Informationen zukommen zu lassen und stimmt er einer sei- tens des Personalrates daraufhin nachgefragten Unterbrechung der Erörterung zu, hat dies regel- mäßig zur Folge, dass die Angele- genheit – bis auf Weiteres – nach der Informationsbeschaffung erneut zwischen dem Beteiligten (mündlich) zu erörtern istnennen.“ (... Hinzu kommt, dass personalver- tretungsrechtliche Wirkungen von dem Schreiben des Beteiligten vom 13.12.06 ohnehin nicht aus- gehen können. In personalvertre- tungsrechtlichen Angelegenheiten hat für die Dienststelle gem. § 8 Abs. 1 LPVG NW der Leiter der Dienststelle zu handeln. Er kann sich lediglich durch seinen stän- digen Vertreter oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen. Bei der das Schreiben vom 13.12.06 unterzeichnenden Frau XXX handelt es sich jedoch weder um den ständigen Vertreter des Dienststellenleiters noch um die Leiterin der für Personalangele- genheiten zuständigen Abteilung. (...) Pflegebudget

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Sources: Personalversammlung

Begründung. Mit Schreiben vom 13.03.2006, 14.03.2006 und 12.04.2006 teilte der Beteiligte dem Antragssteller mitDer Personalrat hat erfahren, dass be- absichtigt seizum 02.04.2007 im Dezernat 04 eine interne Leistungsverrechnung eingeführt werden soll. Zu diesem Zweck haben die Beteiligten einen Wochenbericht auszufüllen, in den Tag und Datum, die Arbeitszeiten Uhrzeit, die Tätigkeit nach Tagen sortiert mit stundenweisen Angaben, die Projektnummer, die Arbeits- auftragsnummer zu notieren ist. Dieser Wochenbericht wird da- tenmäßig erfasst und dann über die feststehenden Verrechnungs- schlüssel verteilt. Die Tatsache der Datenerfassung macht auf diese Weise möglich, die Leistungen der Mitarbeiter im Pflegedienst einerseits an dem Pflegesystem und anderer- seits an dem Arbeitsbedarf einzelnen zu überwachen. Durch die Erfassung der Stationen auszurichten. Auf den verschiedenen Stationen seien daher Arbeitszeitmodelle unter Mitwirkung minutiös anzu- gebenden Daten hinsichtlich der beteiligten Mit- arbeiter entwickelt wordenTätigkeit entsteht ein im Grunde lückenloses Bild über die Tätigkeit des einzelnen Mitarbeiters. Die Umsetzung dieser Arbeitszeitmo- delle sei zum nächstmöglichen Zeitpunkt geplant. Es wurde mit den vorbenannten Schreiben um Zustimmung zur Änderung der Arbeitszeiten auf den Stationen M 4, Angiologie/Poliklinik-Angiolo- gie, K 1/PZ, NC 4, NC 3 und HNO 3 gemäß Mitbestimmungspflichtigkeit ergibt sich hier aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr3 Zif. 1 LPVG NW gebeten2 des Landespersonalvertre- tungsgesetzes. Mit Schreiben vom 22.03.2006 und 18.04.2006 teilte der Antragssteller dem Beteiligten mit, dass er in seiner Sitzung am 21.03.2006 bzw. 18.04.2006 beschlossen habe, die Maßnahmen auf sämtlichen der vorbenannten Stationen beabsich- tigt abzulehnen. Am 21.06.2006 fand sodann eine Erörterung zwischen dem Antragssteller und dem Beteilig- ten statt. Im Rahmen dieser Erör- terung teilte der Personalrat mit, dass ihm bislang nicht sämtliche Unterlagen zur Verfügung stehen würden, um die Maßnahme ab- schließend beurteilen zu können. Es wurde daraufhin vereinbart, dass die Erörterung ausgesetzt, die fehlenden Unterlagen dem Personalrat zur Verfügung gestellt und sodann die Erörterung fort- gesetzt werde. Am 13.12.06 erreichte den An- tragssteller sodann das Schreiben des Beteiligten vom 13.12.06, welches von Frau XXX unter- zeichnet ist. Mit diesem Schreiben wurden dem Antragssteller sie- ben Aktenordner mit Unterlagen überreicht. Bezüglich der Einfüh- rung von Arbeitszeitmodellen auf weiteren Stationen fand sodann am 22.01.07 eine Erörterung zwischen dem Antragssteller und dem Beteiligten statt. In dieser Erörterung stellte sich der Betei- ligte für den Antragsteller über- raschend auf den Standpunkt, durch die Übergabe der Unter- lagen zu den Pilotstationen mit Schreiben vom 13.12.06 sei die Unterbrechung der Frist der Erör- terung aufgehoben worden. Da der Antragssteller die Maßnahme nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend mit dem 13.12.06 abgelehnt habe, sei eine Verfristung eingetreten. Der Antragssteller stellte sich auf den Standpunkt, dass dies nicht der Fall sei, da nach der Übersendung der Unterlagen am 13.12.06 – was zwischen den Beteiligten un- streitig ist – keine weitere münd- liche Erörterung stattgefunden habe. Dennoch hat der Beteiligte die Arbeitszeitmodelle auf den im Antrag bezeichneten Stationen umgesetzt, ohne den Antragsstel- ler weiter zu beteiligen. (...) Am 21.06.2006 wurde mit der Erörterung begonnen. Die Erör- terung wurde am 21.06.2006 jedoch nicht abgeschlossen, son- dern Dabei reicht es wurde vielmehr verein- bart, die Erörterung auszusetzen. Die Ansicht des Beteiligtenaus, dass mit Vorlage der Einführung der Datenerfassung in diesen Bereich eine Eignung zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle gegeben ist, ganz unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder Dienstherr da- mit tatsächlich eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle beab- sichtigt. Die objektive Eignung ist gegeben. Es gibt eine erhebliche Korres- pondenz zwischen Personalrat und Arbeitgeber, mit dem der Arbeitgeber aufgefordert worden ist, entsprechende Unterlagen zu übersenden und das Mibestim- mungsverfahren durchzuführen. Die letzte Antwort darauf ist, dass der Dienstherr davon ausgeht, dass eine Beteiligung des Schreibens vom 13.12.2006 und Überreichung Perso- nalrats nicht vorgesehen sei. Diese Auffassung erscheint angesichts der darin genannten Unterlagen durch Frau XXX die Frist gem. Existenz des § 66 72 Abs. 3 Satz 1 LPVG NW zu laufen begann, ist unzutreffendZif. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gem2 des Landespersonalvertretungsge- setzes unrichtig. § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 LPVG NW beginnt die Frist für die Mitteilung des Beschlusses des Personalrates über die beantragte Zustimmung an die Dienststelle „mit dem Tage der Erörterung“. Bei der Erörterung handelt es sich um ein Gespräch zwischen Dienststelle und Personalrat. Die Erörterung ist eine mündliche Verhandlung der Angelegenheit zwischen dem Leiter der Dienst- stelle und dem Personalrat mit dem Ziel, eine Einigung über die beabsichtigte Maßnahme herbei- zuführen. Die Möglichkeit einer bloßen „schriftlichen“ Erörterung kennt das LPVG NW nicht. Die Er- örterung ist dabei nicht zwingend innerhalb eines einzigen Zusam- mentreffens von Dienststellenlei- ter und Personalrat abzuschlie- ßen. Es ist durchaus möglichVorsorglich sei darauf hingewie- sen, dass Erörterungsgespräch zu unterbre- chen und zu einem späteren Zeit- punkt fortzusetzen. Die Frist für die Entscheidung des Personalra- tes beginnt erst dann zu laufen, wenn die Erörte- rung insgesamt ab- geschlossen ist. Als Tag der Erörterung, an dem die Frist zu laufen beginnt, ist derjenige Tag zu verstehen, an dem der Personal- rat und der Leiter der Dienststelle übereinstimmend in der Auffassung auseinan- dergehenes eine Dienstvereinba- rung, die Angelegenheit abschließend erörtert zu habenauch die Datenerfas- sung regelt, nicht besteht. (...)In seiner Entscheidung vom 18.10.2000hat das OberVerwal- tungsGericht Münster ausgeführt: „Erklärt sich der Dienststellenleiter in einem Termin zur Erörterung einer von ihm beabsichtigten Maßnahme bereit, dem Personal- rat im Anschluss an den Termin weitere Informationen zukommen zu lassen und stimmt er einer sei- tens des Personalrates daraufhin nachgefragten Unterbrechung der Erörterung zu, hat dies regel- mäßig zur Folge, dass die Angele- genheit – bis auf Weiteres – nach der Informationsbeschaffung erneut zwischen dem Beteiligten (mündlich) zu erörtern ist.“ (... Hinzu kommt, dass personalver- tretungsrechtliche Wirkungen von dem Schreiben des Beteiligten vom 13.12.06 ohnehin nicht aus- gehen können. In personalvertre- tungsrechtlichen Angelegenheiten hat für die Dienststelle gem. § 8 Abs. 1 LPVG NW der Leiter der Dienststelle zu handeln. Er kann sich lediglich durch seinen stän- digen Vertreter oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen. Bei der das Schreiben vom 13.12.06 unterzeichnenden Frau XXX handelt es sich jedoch weder um den ständigen Vertreter des Dienststellenleiters noch um die Leiterin der für Personalangele- genheiten zuständigen Abteilung. (...) PflegebudgetUK Essen Gebäudeservice GmbH

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