Begründung. Der Personalrat hat erfahren, dass zum 02.04.2007 im Dezernat 04 eine interne Leistungsverrechnung eingeführt werden soll. Zu diesem Zweck haben die Beteiligten einen Wochenbericht auszufüllen, in den Tag und Datum, die Uhrzeit, die Tätigkeit nach Tagen sortiert mit stundenweisen Angaben, die Projektnummer, die Arbeits- auftragsnummer zu notieren ist. Dieser Wochenbericht wird da- tenmäßig erfasst und dann über die feststehenden Verrechnungs- schlüssel verteilt. Die Tatsache der Datenerfassung macht auf diese Weise möglich, die Leistungen der Mitarbeiter im einzelnen zu überwachen. Durch die Erfassung der minutiös anzu- gebenden Daten hinsichtlich der Tätigkeit entsteht ein im Grunde lückenloses Bild über die Tätigkeit des einzelnen Mitarbeiters. Die Mitbestimmungspflichtigkeit ergibt sich hier aus § 72 Abs. 3 Zif. 2 des Landespersonalvertre- tungsgesetzes. Dabei reicht es aus, dass mit der Einführung der Datenerfassung in diesen Bereich eine Eignung zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle gegeben ist, ganz unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder Dienstherr da- mit tatsächlich eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle beab- sichtigt. Die objektive Eignung ist gegeben. Es gibt eine erhebliche Korres- pondenz zwischen Personalrat und Arbeitgeber, mit dem der Arbeitgeber aufgefordert worden ist, entsprechende Unterlagen zu übersenden und das Mibestim- mungsverfahren durchzuführen. Die letzte Antwort darauf ist, dass der Dienstherr davon ausgeht, dass eine Beteiligung des Perso- nalrats nicht vorgesehen sei. Diese Auffassung erscheint angesichts der Existenz des § 72 Abs. 3 Zif. 2 des Landespersonalvertretungsge- setzes unrichtig. Vorsorglich sei darauf hingewie- sen, dass es eine Dienstvereinba- rung, die auch die Datenerfas- sung regelt, nicht besteht. UK Essen Gebäudeservice GmbH
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Samples: Personalversammlung
Begründung. Der Bei der Beteiligten zu 2. ist eine neue Telefonanlage angeschafft worden. Diese Telefonanlage ist bereits in Betrieb, ohne dass der Personalrat hat erfahrenbeteiligt worden wäre, dass zum 02.04.2007 im Dezernat 04 eine interne Leistungsverrechnung eingeführt werden soll. Zu diesem Zweck haben die Beteiligten einen Wochenbericht auszufüllen, in den Tag und Datum, die Uhrzeit, die Tätigkeit nach Tagen sortiert mit stundenweisen Angaben, die Projektnummer, die Arbeits- auftragsnummer zu notieren ist. Dieser Wochenbericht wird da- tenmäßig erfasst und dann über die feststehenden Verrechnungs- schlüssel verteilt. Die Tatsache der Datenerfassung macht auf diese Weise möglich, die Leistungen der Mitarbeiter im einzelnen zu überwachen. Durch die Erfassung der minutiös anzu- gebenden Daten hinsichtlich der Tätigkeit entsteht obwohl ihm ein im Grunde lückenloses Bild über die Tätigkeit des einzelnen Mitarbeiters. Die Mitbestimmungspflichtigkeit ergibt sich hier aus Mitbestim- mungsrecht gemäß § 72 Abs. 3 ZifZiffer 2 und 6 LPVG zusteht. 2 Informations- und Kommunikati- onssysteme sind in Absatz 3 Nr. 6 des Landespersonalvertre- tungsgesetzes§ 72 ausdrücklich erwähnt. Dabei reicht es ausZu solchen Informations- und Kommunikationsnetzen gehören auch Telefonanlagen, dass Ausrüstung der Beschäftigten mit Funkge- räten oder mobilen Telefonen oder Mobiltelefonen und Gegen- sprechanlagen. Angesichts der Einführung der Datenerfassung in diesen Bereich eine Eignung zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle gegeben ist, ganz unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder Dienstherr da- mit tatsächlich eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle beab- sichtigt. Die objektive Eignung ist gegeben. Es gibt eine erhebliche Korres- pondenz zwischen Personalrat und Arbeitgeber, mit dem der Arbeitgeber aufgefordert worden ist, entsprechende Unterlagen zu übersenden und das Mibestim- mungsverfahren durchzuführen. Die letzte Antwort darauf ist, dass der Dienstherr davon ausgeht, dass eine Beteiligung des Perso- nalrats nicht vorgesehen sei. Diese Auffassung erscheint angesichts der Existenz ausdrücklichen Vorschrift des § 72 Abs. 3 Zif. 2 des Landespersonalvertretungsge- setzes unrichtig. Vorsorglich sei darauf hingewie- senZiffer 6 bedarf es eigentlich keiner wei- teren Ausführungen dazu, dass es die Einführung mitbestimmungs- pflichtig ist und der Personalrat deswegen beteiligt werden muss. Darüber hinaus besteht die Mög- lichkeit, dass mit dieser Anlage Verhalten und Leistung der Be- schäftigten überwacht wird, Die Telefone geben nämlich die Mög- lichkeit, eine Dienstvereinba- rungOrtung der aktuellen Position des Mitarbeiters vorzu- nehmen, so dass der Arbeitgeber jederzeit erkennen kann, wo sich ein Mitarbeiter befindet. Eine solche Überwachungsmög- lichkeit bedarf der Mitbestim- mung des Personalrates, um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor einer Nutzung der Daten für disziplinarische oder arbeitsrecht- liche Maßnahmen gegebenenfalls zu schützen, jedenfalls insoweit, als solche Aussagen möglicher- weise willkürlich und deswegen besonders kritisch zu beobachten sind. Gerade die Auswertung durch Computer pp., die mög- licherweise auch in der neuen Kommunikationsanlage möglich ist, lässt eine solche Gefahr be- fürchten. Von daher ist die Datenerfas- sung regeltMit- bestimmung des Personalrates geboten. Das die Anlage angeschafft und eingesetzt worden ist, obwohl die Mitbestimmung nicht bestehtbeach- tet worden ist, ist ein weiterer Verstoß in einer Reihe von zahl- reichen Verstößen gegen das Mitbestimmungsrecht des Perso- nalrates. UK Essen Gebäudeservice GmbHInsoweit sei noch einmal auf § 66 Abs. 1 des Landespersonalvertre- tungsgesetzes hingewiesen, der ausdrücklich bestimmt, dass eine Maßnahme, die der Mitbestim- mung des Personalrates unter- liegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden darf. Die zahlreichen Beschlussverfah- ren, die inzwischen anhängig sind, zeigen, dass diese Vorschrift wohl doch nicht in der gebühren- den Weise mehr durch die Betei- ligte zu 2. beachtet wird. PFLEGEDIENST: Gestellungsvertrag mit der DRK-Schwesternschaft
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Samples: Personalversammlung
Begründung. Der Personalrat Das beantragte Vorhaben wird gemäß §§ 68 ff. WHG und §§ 107 ff. NWG, § 1 NVwVfG i. V. m. §§ 72 ff. VwVfG zugelassen, da es aus den nachfolgend dargestellten Gründen im Interesse des öffentlichen Wohls unter Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit vernünftigerweise geboten ist. Das Vorhaben hält die im WHG und NWG sowie in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen zwin- genden Anforderungen ein und berücksichtigt die weiteren gesetzlichen Vorgaben. Das Vorhaben steht des Weiteren im Einklang mit den vorgängigen Planungen. Dem Vorhaben ist im Übrigen nicht begründet widersprochen worden. Außerdem sind die Anforderungen des Abwägungsgebotes in jeder Hinsicht erfüllt. Die Planfeststellungsbehörde hat erfahreneine Abwägung vorgenommen, in die alle Belange ein- gestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in diese eingestellt werden mussten. Sie hat weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt, noch den Ausgleich zwischen diesen in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Soweit Einschränkungen oder Modifizierungen für erforderlich und angemessen gehal- ten wurden, sind diese mit zulässigen Nebenbestimmungen zur Gewährleistung der gesetzlichen Anforderungen, aus den in § 74 Abs. 2 VwVfG genannten Gründen oder in Ausübung des Planungsermessens verfügt worden. Die festgesetzten Nebenbestim- mungen entsprechen den gesetzlichen Vorschriften und berücksichtigen die Stellung- nahmen und Einwendungen der beteiligten Xxxxxx öffentlicher Belange, der Natur- schutz- und Umweltvereinigungen sowie Dritter und tragen den Ergebnissen der On- line-Konsultation, die den vorgesehenen Erörterungstermin gemäß § 5 Abs. 2 und 4 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) ersetzt hat, Rechnung. Sie sind erfor- derlich, aber auch ausreichend, um das Vorhaben in Einklang mit den öffentlichen Be- langen zu bringen und um, soweit möglich und rechtlich notwendig, den vorgebrachten Anregungen und Bedenken zu entsprechen. Die Planfeststellungsbehörde ist aus den nachfolgend im Einzelnen dargestellten Gründen zu dem abschließenden Ergebnis gelangt, dass zum 02.04.2007 im Dezernat 04 eine interne Leistungsverrechnung eingeführt werden soll. Zu diesem Zweck haben die Beteiligten einen Wochenbericht auszufüllen, in den Tag und Datumkeine Belange entgegenste- hen, die Uhrzeit, die Tätigkeit nach Tagen sortiert mit stundenweisen Angaben, die Projektnummer, die Arbeits- auftragsnummer zu notieren ist. Dieser Wochenbericht wird da- tenmäßig erfasst und dann über die feststehenden Verrechnungs- schlüssel verteilt. Die Tatsache der Datenerfassung macht auf diese Weise möglich, die Leistungen der Mitarbeiter im einzelnen zu überwachen. Durch die Erfassung der minutiös anzu- gebenden Daten hinsichtlich der Tätigkeit entsteht einzeln betrachtet ein im Grunde lückenloses Bild über die Tätigkeit des einzelnen Mitarbeiters. Die Mitbestimmungspflichtigkeit ergibt sich hier aus § 72 Abs. 3 Zif. 2 des Landespersonalvertre- tungsgesetzes. Dabei reicht es aussolches Gewicht haben, dass sie gegenüber dem mit diesem Beschluss genehmigten Vorhaben als vorrangig einzustufen wären. Auch in der Einführung der Datenerfassung in diesen Bereich eine Eignung zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle gegeben ist, ganz unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder Dienstherr da- mit tatsächlich eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle beab- sichtigt. Die objektive Eignung ist gegeben. Es gibt eine erhebliche Korres- pondenz zwischen Personalrat und Arbeitgeber, mit dem der Arbeitgeber aufgefordert worden ist, entsprechende Unterlagen zu übersenden und das Mibestim- mungsverfahren durchzuführen. Die letzte Antwort darauf istSumme erreichen die Betroffenheiten keine derartige Dimension, dass der Dienstherr davon ausgehtdas plan- festgestellte Vorhaben ihnen gegenüber zurückzutreten hätte. Der für die Zulassung des Vorhabens streitende Belang des Hochwasserschutzes für die Stadt Neustadt am Rübenberge ist so gewichtig, dass eine Beteiligung des Perso- nalrats nicht vorgesehen sei. Diese Auffassung erscheint angesichts der Existenz des § 72 Abs. 3 Zif. 2 des Landespersonalvertretungsge- setzes unrichtig. Vorsorglich sei darauf hingewie- sen, dass es eine Dienstvereinba- rung, die auch die Datenerfas- sung regelt, nicht besteht. UK Essen Gebäudeservice GmbHer unzweifelhaft andere entgegenstehende Belange überwiegt.
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Samples: Planfeststellungsbeschluss