Common use of Begründung Clause in Contracts

Begründung. a) Die Repräsentativität des Tarifvertrages in dem beanspruchten Geltungsbereich ist nicht gegeben. Voraussetzung der Erstreckung eines Tarifvertrages ist eine gewisse Repräsenta- tivität in der jeweiligen Branche. Die Repräsentativität ist zwar nicht daran gebun- den, dass von diesem Tarifvertrag eine feste Quote von 50% der im Geltungsbe- reich des Tarifvertrages tätigen Beschäftigten erfasst wird, dem Tarifvertrag sollte aber in der jeweiligen Branche eine gewisse Bedeutung zukommen. Der Zweckgemeinschaft sind 46 Bildungsunternehmen beigetreten, die nach eige- nen Angaben 10.583 pädagogische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer be- schäftigen, zusätzlich ca. 800 Verwaltungs-, Leitungs- und sonstige Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer. Es gibt zurzeit keine offizielle Statistik über die Anzahl der Beschäftigten und die Anzahl der Unternehmen im Bildungsbereich, so dass die Frage der Repräsentati- vität nur über Hilfsberechnungen beurteilt werden kann. Hierzu liegen mehrere Be- rechnungsmodelle und Abschätzungen vor. Keine dieser Berechnungen kommt zu dem Schluss, dass die Zweckgemeinschaft in diesem Bereich einen repräsentati- ven Anteil der Beschäftigten oder der Unternehmen vertritt. Bei dem im Tarifvertrag geregelten Angebotsbereich handelt es sich zudem nicht um eine Branche, sondern um ein Tätigkeitsfeld, das in der Regel nur einen Teil des Dienstleistungsspektrums der Weiterbildungsunternehmen ausmacht. Diese künstliche Separierung eines Tätigkeits- und Angebotsbereiches der Weiterbil- dungsbranche mit dem Ziel, für diesen Bereich einen Tarifvertrag zu vereinbaren, verschärft die Problematik, dass eine Beurteilung der Repräsentativität der Ta- rifbindung auf der Basis der vorliegenden Statistiken kaum möglich ist. Die Zweckgemeinschaft des BBB vertritt mit seinen 46 Mitgliedsunternehmen nur einen kleinen Anteil der Bildungsunternehmen in Deutschland. Das Bundesminis- terium für Bildung und Forschung ging im Jahr 2000 noch von einer Zahl von über 25.000 Weiterbildungseinrichtungen und -organisationen in Deutschland aus. Nach Marktbereinigungen in den letzten Jahren ist die Zahl von rund 19.000 Wei- terbildungsunternehmen in Deutschland realistisch. Auf der Basis öffentlich verfügbarer Informationen, zum Beispiel auch der Daten- bank KURSNET der Bundesagentur für Arbeit, ist davon auszugehen, dass min- destens 10.000 Bildungsunternehmen Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch anbieten. Schätzungen, die u.a. auch Weiterbildungsaktivitäten der Kommunen berücksich- tigen, weisen 80.000 bis 100.000 Beschäftigte im Tätigkeitsfeld der Maßnahmen nach SGB II/III aus. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit sind allein für den Bereich der Förderung beruflicher Weiterbildung (FbW) mehr als 5.700 Bil- dungsträger zugelassen (Stand August 2011). Es ist somit davon auszugehen, dass im Tätigkeitsfeld des SGB II/III mindestens 50.000 sozialversicherungspflich- tige pädagogische Mitarbeiter tätig sind. Der Antrag basiert auf einer Schätzung der Anzahl der in diesem Bereich sozial- versicherungspflichtig beschäftigten pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter, die zahlenmäßig auf einer Teilnehmerstatistik der Bundesagentur für Arbeit aufbaut. Danach sind knapp 28.800 pädagogische Mitarbeiter hauptberuflich in dem Bereich des Tätigkeitsfeldes SGB II/III tätig. Der Tarifvertrag hätte unter die- ser Annahme eine Repräsentativität von ca. 35%. Die Ableitung der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten aus der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und der Verknüpfung mit den jeweiligen Personalschlüsseln der Ausschreibungsverfahren sowie dem maximal zulässigen Anteil an Honorarkräften ist nicht stichhaltig und führt zu keinem realitätsgerechten Ergebnis. Die Anzahl der in diesem Bereich beschäftigten pädagogischen Fach- kräfte ist mit dem vorliegenden Berechnungsmodell erheblich zu niedrig einge- schätzt. Das Modell auf der Basis von Teilnehmerzahlen und der kalkulatorischen Personalschlüssel ergibt ein falsches Ergebnis, da das Rechenmodell bei der Ab- schätzung des Gesamtbereiches von einer Voll-Auslastung der pädagogischen Fachkräfte in Maßnahmen im genannten Tätigkeitsfeld ausgeht. Diese vorgelegte Modellrechnung macht deutlich, dass die abgeleitete Beschäftig- tenzahl von 28.800 auf Annahmen basiert, die nur einen theoretischen Idealfall darstellen. Der jeweils zu Grunde gelegte Personalschlüssel stimmt mit der tat- sächlichen Gruppengröße in der Realität nicht überein. Ferner gehen die Antragsteller und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei ihren Annahmen davon aus, dass in den jeweiligen Bildungseinrichtungen alle beschäftigten pädagogischen Mitarbeiter im permanenten Einsatz (also in Maß- nahmen) sind. Diese Annahme ist ebenfalls nicht realistisch. Bei einer Vollzeitstel- le ist eher von einer zwei Drittel Einsatzzeit im Seminar auszugehen. Auch hier dürfte die Schätzung deutlich unter der Realität liegen. Die Modellrechnung auf Basis der Teilnehmerzahlen, der verwendeten Personal- schlüssel sowie der Honorarkräfteanteile geht ferner von der unzulässigen und falschen Annahme aus, dass pädagogisches Personal ausschließlich in den Maß- nahmen eingesetzt wird. In den Bildungseinrichtungen wird pädagogisches Perso- nal jedoch auch in der internen Auditierung und Qualitätssicherung, in der Pro- duktentwicklung, in der Bildungsforschung, in der Beratung oder in der Leitung von Niederlassungen eingesetzt und beschäftigt. All diese Mitarbeiter finden in der zu Grunde liegenden Rechnung überhaupt keine Berücksichtigung. In den Berechnungen wird jeweils der maximal mögliche Anteil an Honorarkräften herangezogen, und damit die geschätzte Anzahl festangestellter Mitarbeiter weiter kleingerechnet. Der angenommene Anteil der Honorarkräfte an den Gesamtmaß- nahmen liegt deutlich zu hoch. Die Beschäftigtenzahl der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Tä- tigkeitsfeld der Maßnahmen nach SGB II/III liegt nach Einschätzung des Wupper- taler Kreises mindestens um 20.000 Arbeitnehmer höher als vom Bundesarbeits- ministerium eingeschätzt, also bei mindestens ca. 50.000 pädagogischen Be- schäftigten in diesem Segment. Auch das Ergebnis einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auf- trag gegebenen Recherche beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) zur Ta- rifbindung und Zahl der Beschäftigten von Anbietern, die überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II/III erbringen, bestätigt die Annahme des Wuppertaler Kreises: Der Weiterbildungsmonitor (wbmonitor 2011) vom Bun- desinstitut für Berufsbildung und dem Deutschen Institut für Erwachsenbildung (DIE) - veröffentlicht im Februar 2012 - stellt in diesem Marktsegment als Unter- grenze 56.000 sozialversicherungspflichtige Beschäftigte fest. Ausgehend von der Annahme der Zweckgemeinschaft BBB, dass der Anteil der Verwaltungs- und Lei- tungsmitarbeiter und sonstigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 7% beträgt, ist das Ergebnis als Untergrenze 52.000 sozialversicherungspflichtige pädagogi- sche Beschäftigte in dem Tätigkeitsfeld SGB II/III. Die Studie (wbmonitor 2011) geht für den Tarifvertrag von BBB, ver.di und GEW von einer Tarifbindung von 7% aus. Das am 6. April 2012 in Kraft getretene Verfahren zur Akkreditierung von fachkun- digen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförde- rung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungs- verordnung Arbeitsförderung – AZAV) wird zudem die Möglichkeiten der Beurtei- lung der Repräsentativität verbessern, so dass sich im Vorfeld dieser Neuregelung die Allgemeinverbindlicherklärung auf der Basis vorläufiger und fragwürdiger Ab- schätzungen eigentlich verbietet. Denn nach § 176 SGB III bedürfen (spätestens ab Januar 2013) alle Xxxxxx der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung durchzuführen. Es würde sich deshalb anbie- ten, im Xxxx 2013 bei den Trägern der Arbeitsförderung eine Erhebung der Be- schäftigtenzahlen durch die fachkundigen Stellen in Abstimmung mit der Bunde- sagentur für Arbeit und dem Bundesarbeitsministerium vornehmen zu lassen. Alle genannten Überlegungen lassen nur ein Urteil zu: Der für eine Allgemeinver- bindlicherklärung geforderte Grad der Tarifbindung ist mit diesem Tarifvertrag des Zweckverbandes bei Weitem nicht erreicht. Der BBB und seine Zweckgemein- schaft sind in ihrem Interesse für die Weiterbildungsbranche nicht repräsentativ, auch nicht im Teilbereich der geförderten Maßnahmen des SGB II/III. Eine gewis- se Repräsentativität ist damit nicht gegeben.

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Begründung. a) Die Repräsentativität des Tarifvertrages in 1. Mit Schreiben vom 13.03.2006, 14.03.2006 und 12.04.2006 teilte der Beteiligte dem beanspruchten Geltungsbereich ist nicht gegebenAntragssteller mit, dass be- absichtigt sei, die Arbeitszeiten im Pflegedienst einerseits an dem Pflegesystem und anderer- seits an dem Arbeitsbedarf der Stationen auszurichten. Voraussetzung Auf den verschiedenen Stationen seien daher Arbeitszeitmodelle unter Mitwirkung der Erstreckung eines Tarifvertrages ist eine gewisse Repräsenta- tivität in der jeweiligen Branchebeteiligten Mit- arbeiter entwickelt worden. Die Repräsentativität ist zwar nicht daran gebun- denUmsetzung dieser Arbeitszeitmo- delle sei zum nächstmöglichen Zeitpunkt geplant. Es wurde mit den vorbenannten Schreiben um Zustimmung zur Änderung der Arbeitszeiten auf den Stationen M 4, Angiologie/Poliklinik-Angiolo- gie, K 1/PZ, NC 4, NC 3 und HNO 3 gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW gebeten. Mit Schreiben vom 22.03.2006 und 18.04.2006 teilte der Antragssteller dem Beteiligten mit, dass von diesem Tarifvertrag eine feste Quote von 50% der im Geltungsbe- reich des Tarifvertrages tätigen Beschäftigten erfasst wird, dem Tarifvertrag sollte aber er in der jeweiligen Branche eine gewisse Bedeutung zukommenseiner Sitzung am 21.03.2006 bzw. Der Zweckgemeinschaft sind 46 Bildungsunternehmen beigetreten18.04.2006 beschlossen habe, die nach eige- nen Angaben 10.583 pädagogische Arbeitnehmerinnen Maßnahmen auf sämtlichen der vorbenannten Stationen beabsich- tigt abzulehnen. Am 21.06.2006 fand sodann eine Erörterung zwischen dem Antragssteller und Arbeitnehmer be- schäftigendem Beteilig- ten statt. Im Rahmen dieser Erör- terung teilte der Personalrat mit, zusätzlich ca. 800 Verwaltungs-dass ihm bislang nicht sämtliche Unterlagen zur Verfügung stehen würden, Leitungs- und sonstige Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmerum die Maßnahme ab- schließend beurteilen zu können. Es gibt zurzeit keine offizielle Statistik über die Anzahl der Beschäftigten und die Anzahl der Unternehmen im Bildungsbereich, so dass die Frage der Repräsentati- vität nur über Hilfsberechnungen beurteilt werden kann. Hierzu liegen mehrere Be- rechnungsmodelle und Abschätzungen vor. Keine dieser Berechnungen kommt zu dem Schlusswurde daraufhin vereinbart, dass die Zweckgemeinschaft in Erörterung ausgesetzt, die fehlenden Unterlagen dem Personalrat zur Verfügung gestellt und sodann die Erörterung fort- gesetzt werde. Am 13.12.06 erreichte den An- tragssteller sodann das Schreiben des Beteiligten vom 13.12.06, welches von Frau XXX unter- zeichnet ist. Mit diesem Bereich einen repräsentati- ven Anteil Schreiben wurden dem Antragssteller sie- ben Aktenordner mit Unterlagen überreicht. Bezüglich der Beschäftigten oder Einfüh- rung von Arbeitszeitmodellen auf weiteren Stationen fand sodann am 22.01.07 eine Erörterung zwischen dem Antragssteller und dem Beteiligten statt. In dieser Erörterung stellte sich der Unternehmen vertrittBetei- ligte für den Antragsteller über- raschend auf den Standpunkt, durch die Übergabe der Unter- lagen zu den Pilotstationen mit Schreiben vom 13.12.06 sei die Unterbrechung der Frist der Erör- terung aufgehoben worden. Da der Antragssteller die Maßnahme nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend mit dem 13.12.06 abgelehnt habe, sei eine Verfristung eingetreten. Der Antragssteller stellte sich auf den Standpunkt, dass dies nicht der Fall sei, da nach der Übersendung der Unterlagen am 13.12.06 – was zwischen den Beteiligten un- streitig ist – keine weitere münd- liche Erörterung stattgefunden habe. Dennoch hat der Beteiligte die Arbeitszeitmodelle auf den im Antrag bezeichneten Stationen umgesetzt, ohne den Antragsstel- ler weiter zu beteiligen. (...) Am 21.06.2006 wurde mit der Erörterung begonnen. Die Erör- terung wurde am 21.06.2006 jedoch nicht abgeschlossen, son- dern es wurde vielmehr verein- bart, die Erörterung auszusetzen. Die Ansicht des Beteiligten, dass mit Vorlage des Schreibens vom 13.12.2006 und Überreichung der darin genannten Unterlagen durch Frau XXX die Frist gem. § 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG NW zu laufen begann, ist unzutreffend. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gem. § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 LPVG NW beginnt die Frist für die Mitteilung des Beschlusses des Personalrates über die beantragte Zustimmung an die Dienststelle „mit dem Tage der Erörterung“. Bei dem im Tarifvertrag geregelten Angebotsbereich der Erörterung handelt es sich zudem nicht um eine Branche, sondern um ein Tätigkeitsfeld, das in Gespräch zwischen Dienststelle und Personalrat. Die Erörterung ist eine mündliche Verhandlung der Regel nur einen Teil des Dienstleistungsspektrums Angelegenheit zwischen dem Leiter der Weiterbildungsunternehmen ausmacht. Diese künstliche Separierung eines Tätigkeits- Dienst- stelle und Angebotsbereiches der Weiterbil- dungsbranche dem Personalrat mit dem Ziel, für diesen Bereich einen Tarifvertrag zu vereinbaren, verschärft eine Einigung über die Problematik, dass eine Beurteilung der Repräsentativität der Ta- rifbindung auf der Basis der vorliegenden Statistiken kaum möglich istbeabsichtigte Maßnahme herbei- zuführen. Die Zweckgemeinschaft des BBB vertritt mit seinen 46 Mitgliedsunternehmen nur einen kleinen Anteil der Bildungsunternehmen in DeutschlandMöglichkeit einer bloßen „schriftlichen“ Erörterung kennt das LPVG NW nicht. Das Bundesminis- terium für Bildung Die Er- örterung ist dabei nicht zwingend innerhalb eines einzigen Zusam- mentreffens von Dienststellenlei- ter und Forschung ging im Jahr 2000 noch von einer Zahl von über 25.000 Weiterbildungseinrichtungen und -organisationen in Deutschland aus. Nach Marktbereinigungen in den letzten Jahren ist die Zahl von rund 19.000 Wei- terbildungsunternehmen in Deutschland realistisch. Auf der Basis öffentlich verfügbarer Informationen, zum Beispiel auch der Daten- bank KURSNET der Bundesagentur für Arbeit, ist davon auszugehen, dass min- destens 10.000 Bildungsunternehmen Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch anbieten. Schätzungen, die u.a. auch Weiterbildungsaktivitäten der Kommunen berücksich- tigen, weisen 80.000 bis 100.000 Beschäftigte im Tätigkeitsfeld der Maßnahmen nach SGB II/III aus. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit sind allein für den Bereich der Förderung beruflicher Weiterbildung (FbW) mehr als 5.700 Bil- dungsträger zugelassen (Stand August 2011)Personalrat abzuschlie- ßen. Es ist somit davon auszugehendurchaus möglich, dass Erörterungsgespräch zu unterbre- chen und zu einem späteren Zeit- punkt fortzusetzen. Die Frist für die Entscheidung des Personalra- tes beginnt erst dann zu laufen, wenn die Erörte- rung insgesamt ab- geschlossen ist. Als Tag der Erörterung, an dem die Frist zu laufen beginnt, ist derjenige Tag zu verstehen, an dem der Personal- rat und der Leiter der Dienststelle übereinstimmend in der Auffassung auseinan- dergehen, die Angelegenheit abschließend erörtert zu haben. (...)In seiner Entscheidung vom 18.10.2000hat das OberVerwal- tungsGericht Münster ausgeführt: „Erklärt sich der Dienststellenleiter in einem Termin zur Erörterung einer von ihm beabsichtigten Maßnahme bereit, dem Personal- rat im Tätigkeitsfeld Anschluss an den Termin weitere Informationen zukommen zu lassen und stimmt er einer sei- tens des SGB II/III mindestens 50.000 sozialversicherungspflich- tige pädagogische Mitarbeiter tätig sind. Der Antrag basiert auf einer Schätzung Personalrates daraufhin nachgefragten Unterbrechung der Anzahl der in diesem Bereich sozial- versicherungspflichtig beschäftigten pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- terErörterung zu, die zahlenmäßig auf einer Teilnehmerstatistik der Bundesagentur für Arbeit aufbaut. Danach sind knapp 28.800 pädagogische Mitarbeiter hauptberuflich in dem Bereich des Tätigkeitsfeldes SGB II/III tätig. Der Tarifvertrag hätte unter die- ser Annahme eine Repräsentativität von ca. 35%. Die Ableitung der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten aus der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und der Verknüpfung mit den jeweiligen Personalschlüsseln der Ausschreibungsverfahren sowie dem maximal zulässigen Anteil an Honorarkräften ist nicht stichhaltig und führt zu keinem realitätsgerechten Ergebnis. Die Anzahl der in diesem Bereich beschäftigten pädagogischen Fach- kräfte ist mit dem vorliegenden Berechnungsmodell erheblich zu niedrig einge- schätzt. Das Modell auf der Basis von Teilnehmerzahlen und der kalkulatorischen Personalschlüssel ergibt ein falsches Ergebnis, da das Rechenmodell bei der Ab- schätzung des Gesamtbereiches von einer Voll-Auslastung der pädagogischen Fachkräfte in Maßnahmen im genannten Tätigkeitsfeld ausgeht. Diese vorgelegte Modellrechnung macht deutlichhat dies regel- mäßig zur Folge, dass die abgeleitete Beschäftig- tenzahl von 28.800 Angele- genheit – bis auf Annahmen basiert, die nur einen theoretischen Idealfall darstellen. Der jeweils Weiteres – nach der Informationsbeschaffung erneut zwischen dem Beteiligten (mündlich) zu Grunde gelegte Personalschlüssel stimmt mit der tat- sächlichen Gruppengröße in der Realität nicht überein. Ferner gehen die Antragsteller und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei ihren Annahmen davon auserörtern ist.“ (... Hinzu kommt, dass in personalver- tretungsrechtliche Wirkungen von dem Schreiben des Beteiligten vom 13.12.06 ohnehin nicht aus- gehen können. In personalvertre- tungsrechtlichen Angelegenheiten hat für die Dienststelle gem. § 8 Abs. 1 LPVG NW der Leiter der Dienststelle zu handeln. Er kann sich lediglich durch seinen stän- digen Vertreter oder den jeweiligen Bildungseinrichtungen alle beschäftigten pädagogischen Mitarbeiter im permanenten Einsatz (also in Maß- nahmen) sind. Diese Annahme ist ebenfalls nicht realistischLeiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen. Bei einer Vollzeitstel- le ist eher von einer zwei Drittel Einsatzzeit im Seminar auszugehender das Schreiben vom 13.12.06 unterzeichnenden Frau XXX handelt es sich jedoch weder um den ständigen Vertreter des Dienststellenleiters noch um die Leiterin der für Personalangele- genheiten zuständigen Abteilung. Auch hier dürfte die Schätzung deutlich unter der Realität liegen. Die Modellrechnung auf Basis der Teilnehmerzahlen, der verwendeten Personal- schlüssel sowie der Honorarkräfteanteile geht ferner von der unzulässigen und falschen Annahme aus, dass pädagogisches Personal ausschließlich in den Maß- nahmen eingesetzt wird. In den Bildungseinrichtungen wird pädagogisches Perso- nal jedoch auch in der internen Auditierung und Qualitätssicherung, in der Pro- duktentwicklung, in der Bildungsforschung, in der Beratung oder in der Leitung von Niederlassungen eingesetzt und beschäftigt. All diese Mitarbeiter finden in der zu Grunde liegenden Rechnung überhaupt keine Berücksichtigung. In den Berechnungen wird jeweils der maximal mögliche Anteil an Honorarkräften herangezogen, und damit die geschätzte Anzahl festangestellter Mitarbeiter weiter kleingerechnet. Der angenommene Anteil der Honorarkräfte an den Gesamtmaß- nahmen liegt deutlich zu hoch. Die Beschäftigtenzahl der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Tä- tigkeitsfeld der Maßnahmen nach SGB II/III liegt nach Einschätzung des Wupper- taler Kreises mindestens um 20.000 Arbeitnehmer höher als vom Bundesarbeits- ministerium eingeschätzt, also bei mindestens ca. 50.000 pädagogischen Be- schäftigten in diesem Segment. Auch das Ergebnis einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auf- trag gegebenen Recherche beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB...) zur Ta- rifbindung und Zahl der Beschäftigten von Anbietern, die überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II/III erbringen, bestätigt die Annahme des Wuppertaler Kreises: Der Weiterbildungsmonitor (wbmonitor 2011) vom Bun- desinstitut für Berufsbildung und dem Deutschen Institut für Erwachsenbildung (DIE) - veröffentlicht im Februar 2012 - stellt in diesem Marktsegment als Unter- grenze 56.000 sozialversicherungspflichtige Beschäftigte fest. Ausgehend von der Annahme der Zweckgemeinschaft BBB, dass der Anteil der Verwaltungs- und Lei- tungsmitarbeiter und sonstigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 7% beträgt, ist das Ergebnis als Untergrenze 52.000 sozialversicherungspflichtige pädagogi- sche Beschäftigte in dem Tätigkeitsfeld SGB II/III. Die Studie (wbmonitor 2011) geht für den Tarifvertrag von BBB, ver.di und GEW von einer Tarifbindung von 7% aus. Das am 6. April 2012 in Kraft getretene Verfahren zur Akkreditierung von fachkun- digen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförde- rung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungs- verordnung Arbeitsförderung – AZAV) wird zudem die Möglichkeiten der Beurtei- lung der Repräsentativität verbessern, so dass sich im Vorfeld dieser Neuregelung die Allgemeinverbindlicherklärung auf der Basis vorläufiger und fragwürdiger Ab- schätzungen eigentlich verbietet. Denn nach § 176 SGB III bedürfen (spätestens ab Januar 2013) alle Xxxxxx der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung durchzuführen. Es würde sich deshalb anbie- ten, im Xxxx 2013 bei den Trägern der Arbeitsförderung eine Erhebung der Be- schäftigtenzahlen durch die fachkundigen Stellen in Abstimmung mit der Bunde- sagentur für Arbeit und dem Bundesarbeitsministerium vornehmen zu lassen. Alle genannten Überlegungen lassen nur ein Urteil zu: Der für eine Allgemeinver- bindlicherklärung geforderte Grad der Tarifbindung ist mit diesem Tarifvertrag des Zweckverbandes bei Weitem nicht erreicht. Der BBB und seine Zweckgemein- schaft sind in ihrem Interesse für die Weiterbildungsbranche nicht repräsentativ, auch nicht im Teilbereich der geförderten Maßnahmen des SGB II/III. Eine gewis- se Repräsentativität ist damit nicht gegeben.Pflegebudget

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Begründung. a) Die Repräsentativität Das Universitätsklinikum Essen hat beschlossen, im Bereich des Tarifvertrages Pflegedienstes ein „Freiwilliges soziales Jahr“ einzuführen. Auch anerkannte Kriegdienstverweige- rer können anstelle des Zivildiens- tes das freiwillige soziale Jahr ableisten. Der Einsatz der entspre- chenden Personen ist dann auf einem Zivildienstplatz möglich, der sogar durch entsprechende Zuschüsse gefördert wird. Das Kli- nikum will Personen im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres einsetzen, weil in naher Zukunft mit dem beanspruchten Geltungsbereich völligen Ausbleiben von Zivildienstleistenden zu rechnen sei und weil auch jetzt schon viele Zivildienstplätze nicht adäquat mit Zivildienstleistenden besetzt wer- den könnten. Der Personalrat hat zahlreiche Fra- gen zum Einsatz von Personen im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres gestellt. Ihm ist nicht gegebendaraufhin lediglich mitgeteilt worden, wer im Rahmen des freiwilligen so- zialen Jahres die Dienstleistung begonnen hat. Voraussetzung Mit Schreiben vom 09.11.2005 hat der Erstreckung eines Tarifvertrages Personalrat darauf hingewiesen, dass er bei der Festlegung der Einsatzberei- che hinsichtlich des freiwilligen sozialen Jahres analog zum Zivil- dienst Beteiligungsrechte habe. Er hat deswegen das Klinikum auf- gefordert, das Mitbestimmungs- verfahren einzuleiten. Ihm ist eine gewisse Repräsenta- tivität aktualisierte Liste der Einsatz- plätze mitgeteilt worden, nicht aber ist ein Mitbestimmungsver- fahren eingeleitet worden. Der Personalrat hat noch einmal mit Schreiben vom 04.01.2006 auf die Einleitung des Mitbestim- mungsverfahrens hingewiesen. Er hat die Anwaltseinschaltung angekündigt für den Fall, dass das Beteiligungsverfahren nicht eingeleitet werde. Unter dem 13.01.2006 hat der Kaufmänni- sche Direktor daraufhin mitgeteilt, dass den gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechten genüge getan worden sei. Dies ist falsch. Die Beteiligung des Personalrats erstreckt sich auf die Einstellung auch der Mitarbeiter im Rahmen des freiwilligen so- zialen Jahres. Für den Zivildienst ist durch das Bundesarbeitsge- richt in der jeweiligen BrancheEntscheidung vom 19.06.2001 AZ 1 ABR 25/00 veröffentlicht in EzA Betriebs- verfassungsgesetz 1972 § 99 Einstellung Nr. Die Repräsentativität ist zwar nicht daran gebun- den9 ausdrücklich festgehalten, dass von diesem Tarifvertrag eine feste Quote von 50% der Einstellung im Geltungsbe- reich Sinne des Tarifvertrages tätigen Beschäftigten erfasst wird§ 99 BetrVG auch dann vorliegen könne, dem Tarifvertrag sollte aber wenn vom Arbeitgeber typische Auswahlent- scheidungen getroffen werden, welcher Mitarbeiter in die Beleg- schaft aufgenommen werden soll. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der jeweiligen Branche eine gewisse Bedeutung zukommen. Der Zweckgemeinschaft sind 46 Bildungsunternehmen beigetreten, die nach eige- nen Angaben 10.583 pädagogische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer be- schäftigen, zusätzlich ca. 800 Verwaltungs-, Leitungs- und sonstige Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer. Es gibt zurzeit keine offizielle Statistik über die Anzahl der Beschäftigten und die Anzahl der Unternehmen im Bildungsbereich, so dass die Frage der Repräsentati- vität nur über Hilfsberechnungen beurteilt werden kann. Hierzu liegen mehrere Be- rechnungsmodelle und Abschätzungen vor. Keine dieser Berechnungen kommt zu dem SchlussEntschei- dung des Arbeitgebers stehe nicht entgegen, dass die Zweckgemeinschaft Zuweisung dieser Person – wie bei Zivildienst- leistenden – durch Verwaltungs- akt erfolge. Die Grundsätze dieser Entschei- dung können auf § 72 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgeset- zes LPVG übertragen werden. Der Personalrat hat in diesem Bereich einen repräsentati- ven Anteil Personalangele- genheiten bei der Beschäftigten oder der Unternehmen vertrittEinstellung mit- zubestimmen. Bei dem Auch im Tarifvertrag geregelten Angebotsbereich handelt es sich zudem nicht um Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres er- folgt eine BrancheEinstellung. Ebenso wie bei den Zivildienstleistenden löst die Eingliederung der Personen, sondern um ein Tätigkeitsfelddie das freiwillige soziale Jahr leisten wollen, in den Betrieb das Mitbestimmungsrecht aus. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates wird in der Regel nur einen Teil des Dienstleistungsspektrums der Weiterbildungsunternehmen ausmacht. Diese künstliche Separierung eines Tätigkeits- und Angebotsbereiches der Weiterbil- dungsbranche mit dem Ziel, für diesen Bereich einen Tarifvertrag zu vereinbaren, verschärft die Problematik, dass eine Beurteilung der Repräsentativität der Ta- rifbindung auf der Basis der vorliegenden Statistiken kaum möglich ist. Die Zweckgemeinschaft des BBB vertritt mit seinen 46 Mitgliedsunternehmen nur einen kleinen Anteil der Bildungsunternehmen in Deutschland. Das Bundesminis- terium für Bildung und Forschung ging im Jahr 2000 noch von einer Zahl von über 25.000 Weiterbildungseinrichtungen und -organisationen in Deutschland aus. Nach Marktbereinigungen in den letzten Jahren ist die Zahl von rund 19.000 Wei- terbildungsunternehmen in Deutschland realistisch. Auf der Basis öffentlich verfügbarer Informationen, zum Beispiel auch der Daten- bank KURSNET der Bundesagentur für Arbeit, ist davon auszugehen, dass min- destens 10.000 Bildungsunternehmen Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch anbieten. Schätzungen, die u.a. auch Weiterbildungsaktivitäten der Kommunen berücksich- tigen, weisen 80.000 bis 100.000 Beschäftigte im Tätigkeitsfeld der Maßnahmen nach SGB II/III aus. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit sind allein für den Bereich der Förderung beruflicher Weiterbildung (FbW) mehr als 5.700 Bil- dungsträger zugelassen (Stand August 2011). Es ist somit davon auszugehen, dass im Tätigkeitsfeld des SGB II/III mindestens 50.000 sozialversicherungspflich- tige pädagogische Mitarbeiter tätig sind. Der Antrag basiert auf einer Schätzung der Anzahl der in diesem Bereich sozial- versicherungspflichtig beschäftigten pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter, die zahlenmäßig auf einer Teilnehmerstatistik der Bundesagentur für Arbeit aufbaut. Danach sind knapp 28.800 pädagogische Mitarbeiter hauptberuflich in dem Bereich des Tätigkeitsfeldes SGB II/III tätig. Der Tarifvertrag hätte unter die- ser Annahme eine Repräsentativität von ca. 35%. Die Ableitung der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten aus der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und der Verknüpfung mit den jeweiligen Personalschlüsseln der Ausschreibungsverfahren sowie dem maximal zulässigen Anteil an Honorarkräften ist zitierten Entscheidung nicht stichhaltig und führt zu keinem realitätsgerechten Ergebnis. Die Anzahl der in diesem Bereich beschäftigten pädagogischen Fach- kräfte ist mit dem vorliegenden Berechnungsmodell erheblich zu niedrig einge- schätzt. Das Modell auf der Basis von Teilnehmerzahlen und der kalkulatorischen Personalschlüssel ergibt ein falsches Ergebnis, da das Rechenmodell bei der Ab- schätzung des Gesamtbereiches von einer Voll-Auslastung der pädagogischen Fachkräfte in Maßnahmen im genannten Tätigkeitsfeld ausgeht. Diese vorgelegte Modellrechnung macht deutlichetwa dadurch ausgeschlossen, dass die abgeleitete Beschäftig- tenzahl von 28.800 auf Annahmen basiertZivil- dienstleistenden in einem öffent- lich rechtlichen Dienstverhältnis stehen und keine Arbeitnehmer sind. Entscheidend ist nicht, in welchem Rechtsverhältnis die Ein- stellung erfolgt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Eingliederung in den Betrieb erfolgt. Dies ist bei Mitarbeitern, die nur einen theoretischen Idealfall darstellendas freiwillige soziale Jahr leisten, selbstver- ständlich der Fall. Der jeweils zu Grunde gelegte Personalschlüssel stimmt mit Diese werden im Betrieb eingegliedert. So leistet die Mitarbeiterin AAA Dienst an der tat- sächlichen Gruppengröße Pforte der Kinderklinik, die Mitarbeiterin BBB in der Realität nicht übereinAbteilung M9, der Mitarbeiter CCC Dienst auf der Abteilung A3/4, die Mit- arbeiterin DDD an der Kinderkli- xxx Xxxxxx, die Mitarbeiterin EEE in der Abteilung Herz 3 und die Mitarbeiterin FFF in der Abteilung M6/7. Ferner gehen Sämtliche Personen, die Antragsteller und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei ihren Annahmen davon ausDienste im Rahmen des freiwilli- gen sozialen Jahres leisten, dass sind also in den jeweiligen Bildungseinrichtungen alle beschäftigten pädagogischen Mitarbeiter Betrieb des beteiligten Universitätsklinikums eingeglie- dert. Dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Einstellung sind weitere Beteiligungsrechte vor- und nachgeordnet. So ist nach § 65 Abs. 2 der Personalrat bereits bei dem Auswahlverfah- ren der Personen, die im permanenten Einsatz (also in Maß- nahmen) sindRahmen des freiwilligen sozialen Jahres tätig werden sollen, zu beteiligen. Diese Annahme Gegebenenfalls ist ebenfalls nicht realistisch. Bei einer Vollzeitstel- le ist eher über eine Ein- gruppierung zu entscheiden, über die Vereinbarung von einer zwei Drittel Einsatzzeit im Seminar auszugehen. Auch hier dürfte die Schätzung deutlich unter der Realität liegen. Die Modellrechnung auf Basis der Teilnehmerzahlen, der verwendeten Personal- schlüssel sowie der Honorarkräfteanteile geht ferner von der unzulässigen und falschen Annahme aus, dass pädagogisches Personal ausschließlich in den Maß- nahmen eingesetzt wird. In den Bildungseinrichtungen wird pädagogisches Perso- nal jedoch auch in der internen Auditierung und Qualitätssicherung, in der Pro- duktentwicklung, in der Bildungsforschung, in der Beratung oder in der Leitung von Niederlassungen eingesetzt und beschäftigt. All diese Mitarbeiter finden in der zu Grunde liegenden Rechnung überhaupt keine Berücksichtigung. In den Berechnungen wird jeweils der maximal mögliche Anteil an Honorarkräften herangezogen, und damit die geschätzte Anzahl festangestellter Mitarbeiter weiter kleingerechnet. Der angenommene Anteil der Honorarkräfte an den Gesamtmaß- nahmen liegt deutlich zu hoch. Die Beschäftigtenzahl der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Tä- tigkeitsfeld der Maßnahmen nach SGB II/III liegt nach Einschätzung des Wupper- taler Kreises mindestens um 20.000 Arbeitnehmer höher als vom Bundesarbeits- ministerium eingeschätzt, also bei mindestens ca. 50.000 pädagogischen Be- schäftigten in diesem Segment. Auch das Ergebnis einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auf- trag gegebenen Recherche beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) zur Ta- rifbindung und Zahl der Beschäftigten von Anbietern, die überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II/III erbringen, bestätigt die Annahme des Wuppertaler Kreises: Der Weiterbildungsmonitor (wbmonitor 2011) vom Bun- desinstitut für Berufsbildung und dem Deutschen Institut für Erwachsenbildung (DIE) - veröffentlicht im Februar 2012 - stellt in diesem Marktsegment als Unter- grenze 56.000 sozialversicherungspflichtige Beschäftigte fest. Ausgehend von der Annahme der Zweckgemeinschaft BBB, dass der Anteil der Verwaltungs- und Lei- tungsmitarbeiter und sonstigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 7% beträgt, ist das Ergebnis als Untergrenze 52.000 sozialversicherungspflichtige pädagogi- sche Beschäftigte in dem Tätigkeitsfeld SGB II/III. Die Studie (wbmonitor 2011) geht für den Tarifvertrag von BBB, ver.di und GEW von einer Tarifbindung von 7% aus. Das am 6. April 2012 in Kraft getretene Verfahren zur Akkreditierung von fachkun- digen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförde- rung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungs- verordnung Arbeitsförderung – AZAV) wird zudem die Möglichkeiten der Beurtei- lung der Repräsentativität verbessern, so dass sich im Vorfeld dieser Neuregelung die Allgemeinverbindlicherklärung auf der Basis vorläufiger und fragwürdiger Ab- schätzungen eigentlich verbietet. Denn nach § 176 SGB III bedürfen (spätestens ab Januar 2013) alle Xxxxxx der Zulassung durch eine fachkundige StelleNebenab- reden, um Maßnahmen der Arbeitsförderung durchzuführen. Es würde sich deshalb anbie- ten, im Xxxx 2013 bei den Trägern der Arbeitsförderung eine Erhebung der Be- schäftigtenzahlen durch die fachkundigen Stellen in Abstimmung mit der Bunde- sagentur für Arbeit und dem Bundesarbeitsministerium vornehmen weitere Beispiele zu lassen. Alle genannten Überlegungen lassen nur ein Urteil zu: Der für eine Allgemeinver- bindlicherklärung geforderte Grad der Tarifbindung ist mit diesem Tarifvertrag des Zweckverbandes bei Weitem nicht erreicht. Der BBB und seine Zweckgemein- schaft sind in ihrem Interesse für die Weiterbildungsbranche nicht repräsentativ, auch nicht im Teilbereich der geförderten Maßnahmen des SGB II/III. Eine gewis- se Repräsentativität ist damit nicht gegebennennen.

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Begründung. a) Die Repräsentativität des Tarifvertrages Der Personalrat hat erfahren, dass zum 02.04.2007 im Dezernat 04 eine interne Leistungsverrechnung eingeführt werden soll. Zu diesem Zweck haben die Beteiligten einen Wochenbericht auszufüllen, in dem beanspruchten Geltungsbereich ist nicht gegebenden Tag und Datum, die Uhrzeit, die Tätigkeit nach Tagen sortiert mit stundenweisen Angaben, die Projektnummer, die Arbeits- auftragsnummer zu notieren ist. Voraussetzung der Erstreckung eines Tarifvertrages ist eine gewisse Repräsenta- tivität in der jeweiligen BrancheDieser Wochenbericht wird da- tenmäßig erfasst und dann über die feststehenden Verrechnungs- schlüssel verteilt. Die Repräsentativität ist zwar nicht daran gebun- denTatsache der Datenerfassung macht auf diese Weise möglich, die Leistungen der Mitarbeiter im einzelnen zu überwachen. Durch die Erfassung der minutiös anzu- gebenden Daten hinsichtlich der Tätigkeit entsteht ein im Grunde lückenloses Bild über die Tätigkeit des einzelnen Mitarbeiters. Die Mitbestimmungspflichtigkeit ergibt sich hier aus § 72 Abs. 3 Zif. 2 des Landespersonalvertre- tungsgesetzes. Dabei reicht es aus, dass von diesem Tarifvertrag mit der Einführung der Datenerfassung in diesen Bereich eine feste Quote von 50% Eignung zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle gegeben ist, ganz unabhängig davon, ob der im Geltungsbe- reich des Tarifvertrages tätigen Beschäftigten erfasst wird, dem Tarifvertrag sollte aber in der jeweiligen Branche Arbeitgeber oder Dienstherr da- mit tatsächlich eine gewisse Bedeutung zukommenVerhaltens- oder Leistungskontrolle beab- sichtigt. Der Zweckgemeinschaft sind 46 Bildungsunternehmen beigetreten, die nach eige- nen Angaben 10.583 pädagogische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer be- schäftigen, zusätzlich ca. 800 Verwaltungs-, Leitungs- und sonstige Arbeitnehme- rinnen und ArbeitnehmerDie objektive Eignung ist gegeben. Es gibt zurzeit keine offizielle Statistik über die Anzahl eine erhebliche Korres- pondenz zwischen Personalrat und Arbeitgeber, mit dem der Beschäftigten Arbeitgeber aufgefordert worden ist, entsprechende Unterlagen zu übersenden und die Anzahl der Unternehmen im Bildungsbereich, so dass die Frage der Repräsentati- vität nur über Hilfsberechnungen beurteilt werden kanndas Mibestim- mungsverfahren durchzuführen. Hierzu liegen mehrere Be- rechnungsmodelle und Abschätzungen vor. Keine dieser Berechnungen kommt zu dem SchlussDie letzte Antwort darauf ist, dass die Zweckgemeinschaft in diesem Bereich einen repräsentati- ven Anteil der Beschäftigten oder der Unternehmen vertritt. Bei dem im Tarifvertrag geregelten Angebotsbereich handelt es sich zudem nicht um eine Branche, sondern um ein Tätigkeitsfeld, das in der Regel nur einen Teil des Dienstleistungsspektrums der Weiterbildungsunternehmen ausmacht. Diese künstliche Separierung eines Tätigkeits- und Angebotsbereiches der Weiterbil- dungsbranche mit dem Ziel, für diesen Bereich einen Tarifvertrag zu vereinbaren, verschärft die ProblematikDienstherr davon ausgeht, dass eine Beurteilung Beteiligung des Perso- nalrats nicht vorgesehen sei. Diese Auffassung erscheint angesichts der Repräsentativität der Ta- rifbindung auf der Basis der vorliegenden Statistiken kaum möglich istExistenz des § 72 Abs. Die Zweckgemeinschaft 3 Zif. 2 des BBB vertritt mit seinen 46 Mitgliedsunternehmen nur einen kleinen Anteil der Bildungsunternehmen in DeutschlandLandespersonalvertretungsge- setzes unrichtig. Das Bundesminis- terium für Bildung und Forschung ging im Jahr 2000 noch von einer Zahl von über 25.000 Weiterbildungseinrichtungen und -organisationen in Deutschland aus. Nach Marktbereinigungen in den letzten Jahren ist die Zahl von rund 19.000 Wei- terbildungsunternehmen in Deutschland realistisch. Auf der Basis öffentlich verfügbarer Informationen, zum Beispiel auch der Daten- bank KURSNET der Bundesagentur für Arbeit, ist davon auszugehenVorsorglich sei darauf hingewie- sen, dass min- destens 10.000 Bildungsunternehmen Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch anbieten. Schätzungenes eine Dienstvereinba- rung, die u.aauch die Datenerfas- sung regelt, nicht besteht. auch Weiterbildungsaktivitäten der Kommunen berücksich- tigen, weisen 80.000 bis 100.000 Beschäftigte im Tätigkeitsfeld der Maßnahmen nach SGB II/III aus. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit sind allein für den Bereich der Förderung beruflicher Weiterbildung (FbW) mehr als 5.700 Bil- dungsträger zugelassen (Stand August 2011). Es ist somit davon auszugehen, dass im Tätigkeitsfeld des SGB II/III mindestens 50.000 sozialversicherungspflich- tige pädagogische Mitarbeiter tätig sind. Der Antrag basiert auf einer Schätzung der Anzahl der in diesem Bereich sozial- versicherungspflichtig beschäftigten pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter, die zahlenmäßig auf einer Teilnehmerstatistik der Bundesagentur für Arbeit aufbaut. Danach sind knapp 28.800 pädagogische Mitarbeiter hauptberuflich in dem Bereich des Tätigkeitsfeldes SGB II/III tätig. Der Tarifvertrag hätte unter die- ser Annahme eine Repräsentativität von ca. 35%. Die Ableitung der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten aus der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und der Verknüpfung mit den jeweiligen Personalschlüsseln der Ausschreibungsverfahren sowie dem maximal zulässigen Anteil an Honorarkräften ist nicht stichhaltig und führt zu keinem realitätsgerechten Ergebnis. Die Anzahl der in diesem Bereich beschäftigten pädagogischen Fach- kräfte ist mit dem vorliegenden Berechnungsmodell erheblich zu niedrig einge- schätzt. Das Modell auf der Basis von Teilnehmerzahlen und der kalkulatorischen Personalschlüssel ergibt ein falsches Ergebnis, da das Rechenmodell bei der Ab- schätzung des Gesamtbereiches von einer Voll-Auslastung der pädagogischen Fachkräfte in Maßnahmen im genannten Tätigkeitsfeld ausgeht. Diese vorgelegte Modellrechnung macht deutlich, dass die abgeleitete Beschäftig- tenzahl von 28.800 auf Annahmen basiert, die nur einen theoretischen Idealfall darstellen. Der jeweils zu Grunde gelegte Personalschlüssel stimmt mit der tat- sächlichen Gruppengröße in der Realität nicht überein. Ferner gehen die Antragsteller und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei ihren Annahmen davon aus, dass in den jeweiligen Bildungseinrichtungen alle beschäftigten pädagogischen Mitarbeiter im permanenten Einsatz (also in Maß- nahmen) sind. Diese Annahme ist ebenfalls nicht realistisch. Bei einer Vollzeitstel- le ist eher von einer zwei Drittel Einsatzzeit im Seminar auszugehen. Auch hier dürfte die Schätzung deutlich unter der Realität liegen. Die Modellrechnung auf Basis der Teilnehmerzahlen, der verwendeten Personal- schlüssel sowie der Honorarkräfteanteile geht ferner von der unzulässigen und falschen Annahme aus, dass pädagogisches Personal ausschließlich in den Maß- nahmen eingesetzt wird. In den Bildungseinrichtungen wird pädagogisches Perso- nal jedoch auch in der internen Auditierung und Qualitätssicherung, in der Pro- duktentwicklung, in der Bildungsforschung, in der Beratung oder in der Leitung von Niederlassungen eingesetzt und beschäftigt. All diese Mitarbeiter finden in der zu Grunde liegenden Rechnung überhaupt keine Berücksichtigung. In den Berechnungen wird jeweils der maximal mögliche Anteil an Honorarkräften herangezogen, und damit die geschätzte Anzahl festangestellter Mitarbeiter weiter kleingerechnet. Der angenommene Anteil der Honorarkräfte an den Gesamtmaß- nahmen liegt deutlich zu hoch. Die Beschäftigtenzahl der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Tä- tigkeitsfeld der Maßnahmen nach SGB II/III liegt nach Einschätzung des Wupper- taler Kreises mindestens um 20.000 Arbeitnehmer höher als vom Bundesarbeits- ministerium eingeschätzt, also bei mindestens ca. 50.000 pädagogischen Be- schäftigten in diesem Segment. Auch das Ergebnis einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auf- trag gegebenen Recherche beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) zur Ta- rifbindung und Zahl der Beschäftigten von Anbietern, die überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II/III erbringen, bestätigt die Annahme des Wuppertaler Kreises: Der Weiterbildungsmonitor (wbmonitor 2011) vom Bun- desinstitut für Berufsbildung und dem Deutschen Institut für Erwachsenbildung (DIE) - veröffentlicht im Februar 2012 - stellt in diesem Marktsegment als Unter- grenze 56.000 sozialversicherungspflichtige Beschäftigte fest. Ausgehend von der Annahme der Zweckgemeinschaft BBB, dass der Anteil der Verwaltungs- und Lei- tungsmitarbeiter und sonstigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 7% beträgt, ist das Ergebnis als Untergrenze 52.000 sozialversicherungspflichtige pädagogi- sche Beschäftigte in dem Tätigkeitsfeld SGB II/III. Die Studie (wbmonitor 2011) geht für den Tarifvertrag von BBB, ver.di und GEW von einer Tarifbindung von 7% aus. Das am 6. April 2012 in Kraft getretene Verfahren zur Akkreditierung von fachkun- digen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförde- rung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungs- verordnung Arbeitsförderung – AZAV) wird zudem die Möglichkeiten der Beurtei- lung der Repräsentativität verbessern, so dass sich im Vorfeld dieser Neuregelung die Allgemeinverbindlicherklärung auf der Basis vorläufiger und fragwürdiger Ab- schätzungen eigentlich verbietet. Denn nach § 176 SGB III bedürfen (spätestens ab Januar 2013) alle Xxxxxx der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung durchzuführen. Es würde sich deshalb anbie- ten, im Xxxx 2013 bei den Trägern der Arbeitsförderung eine Erhebung der Be- schäftigtenzahlen durch die fachkundigen Stellen in Abstimmung mit der Bunde- sagentur für Arbeit und dem Bundesarbeitsministerium vornehmen zu lassen. Alle genannten Überlegungen lassen nur ein Urteil zu: Der für eine Allgemeinver- bindlicherklärung geforderte Grad der Tarifbindung ist mit diesem Tarifvertrag des Zweckverbandes bei Weitem nicht erreicht. Der BBB und seine Zweckgemein- schaft sind in ihrem Interesse für die Weiterbildungsbranche nicht repräsentativ, auch nicht im Teilbereich der geförderten Maßnahmen des SGB II/III. Eine gewis- se Repräsentativität ist damit nicht gegeben.UK Essen Gebäudeservice GmbH

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