Beitragsanpassung. (1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der AUXILIA im vergangenen Ka- lenderjahr im Verhältnis zum vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf die nächstniedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechts- schutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl die- ser Rechtsschutzfälle. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. (2) Ergeben die Ermittlungen gemäß Abs. 1 eine Erhöhung, ist die AUXILIA berechtigt und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, je- doch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Versicherungsver- trages. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung un- terbleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 liegt; er ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. (3) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Januar des Folgejahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden; sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitrags- rechnung mitgeteilt. (4) Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Die AUXILIA hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche- rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. (1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der AUXILIA auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann die AUXILIA die Absiche- rung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt die AUXILIA die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA ohne Einhal- tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die AUXILIA den Ver- sicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Die AUXILIA kann ihre Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben. (2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den ge- ringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand der AUXILIA später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt. (3) Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIA innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erfor- derlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann die AUXILIA den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben der AUXILIA hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungs- nehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, der AUXILIA war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann die AUXILIA den Umfang des Versi- cherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmer. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versiche- rungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles die Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen war und sie nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalles noch den Umfang der Leistung der AUXILIA ursächlich war.
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Samples: Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung
Beitragsanpassung. (1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der AUXILIA im vergangenen Ka- lenderjahr im Verhältnis zum vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf die nächstniedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechts- schutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl die- ser Rechtsschutzfälle. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem die- sem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
(2) Ergeben die Ermittlungen gemäß Abs. 1 (1) eine Erhöhung, ist die AUXILIA berechtigt und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, je- doch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Versicherungsver- trages. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung un- terbleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 liegt; er ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
(3) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Januar Ja- nuar des Folgejahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgtener- folgten, fällig werden; sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung mitgeteilt.
(4) Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Die AUXILIA hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht Kün- digungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung Bei- tragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet be- gründet kein Kündigungsrecht.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der AUXILIA auch gegen einen höheren höhe- ren Beitrag nicht übernommen, kann die AUXILIA die Absiche- rung Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt die AUXILIA die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA ohne Einhal- tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die AUXILIA den Ver- sicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Die AUXILIA kann ihre Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den ge- ringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand der AUXILIA später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIA innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erfor- derlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann die AUXILIA den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben der AUXILIA hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungs- nehmer Versicherungsneh- mer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, der AUXILIA war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen Un- terlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann die AUXILIA den Umfang des Versi- cherungsschutzes Versiche- rungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmer. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versiche- rungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles die Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen war und sie nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalles noch den Umfang Um- fang der Leistung der AUXILIA ursächlich war.
(4) Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
(1) Fällt der Gegenstand der Versicherung ganz oder teilweise weg, endet der Versicherungsschutz für den weggefallenen Gegenstand, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist. Erlangt die AUXILIA später als zwei Monate nach dem Wegfall des Gegenstandes der Versiche- rung hiervon Kenntnis, steht ihr der Beitrag bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu.
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versiche- rungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Grün- den ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versi- cherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrecht- erhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird an Stelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen.
(3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein be- zeichnete, selbst bewohnte Wohnung oder das selbst bewohnte Ein- familienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das Gleiche gilt für Rechtsschutzfäl- le, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
(4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine ge- werbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit selbst nutzt, findet Abs. 3 entsprechende Anwendung.
(1) Hat nach dem Eintritt eines Rechtsschutzfalles die AUXILIA ihre Leis- tungspflicht anerkannt oder abgelehnt, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag durch Kündigung vorzeitig zu beenden.
(2) Hat die AUXILIA ihre Leistungspflicht für mindestens drei innerhalb von 12 Monaten eingetretenen Rechtsschutzfälle anerkannt oder ab- gelehnt, ist die AUXILIA innerhalb eines Monats nach Anerkennung oder Ablehnung der Leistungspflicht für den dritten oder jeden wei- teren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag durch Kündigung vor- zeitig zu beenden.
(3) Das Recht zur Kündigung entfällt, wenn die schriftliche Kündigung dem Vertragspartner nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Kündigungsvoraussetzung zugegangen ist.
(4) Kündigt der Versicherungsnehmer wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei der AUXILIA wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeit- punkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Versicherungsjahres, wirk- sam wird. Eine Kündigung der AUXILIA wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jah- ren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschrif- ten des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei der AUXILIA ange- meldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung der AUXILIA dem Ver- sicherten in Textform zugeht.
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im je- weils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Versiche- rungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versi- cherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitver- sicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
(2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer be- treffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Rechts- schutz verlangt.
(1) Alle für die AUXILIA bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung der AUXILIA gerichtet werden.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift der AUXILIA nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte der AUXILIA bekannten Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbe- betrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen des Abs. 2 Anwendung.
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Samples: Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung
Beitragsanpassung. a) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. aufgrund von Veränderungen der Pflegekosten, der Pflegedauern, der Häufigkeit von Pflegefällen oder aufgrund steigender Le- benserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungsein- heit (1Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Erwachsene ab 21 Jahre) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Ver- sicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Juli eines jeden JahresErgibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungs- einheit eine Abweichung von mehr als 5 % bei den Ver- sicherungsleistungen oder bei den Sterbewahrscheinlich- keiten, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der AUXILIA im vergangenen Ka- lenderjahr im Verhältnis zum vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hatwerden die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf die nächstniedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechts- schutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl die- ser Rechtsschutzfälle. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten RisikenUnter den glei- chen Voraussetzungen kann auch ein vereinbarter Risiko- zuschlag entsprechend geändert werden.
(2b) Ergeben die Ermittlungen gemäß Abs. 1 eine Erhöhung, ist die AUXILIA berechtigt und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, je- doch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Versicherungsver- trages. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung un- terbleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 liegt; er ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
(3) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Januar des Folgejahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden; sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitrags- rechnung mitgeteilt.
(4) Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Die AUXILIA hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche- rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein KündigungsrechtBeiträge nach Abs. a ist mit Zustim- mung des Treuhänders auch dann zulässig, wenn auf- grund von Leistungserweiterungen der SPV eine nach- haltige Verschlechterung des geschäftsplanmäßig zu beobachtenden Schadenverlaufs im Vergleich zu den bei der Kalkulation eingerechneten Schäden bevorsteht.
c) Wenn die unternehmenseigenen Rechnungsgrundla- gen für die Beobachtung nicht ausreichen (1weniger als 10.000 nach diesem Tarif versicherte natürliche Per- sonen), wird dem Vergleich nach Abs. a die Statistik der Pflegepflichtversicherung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. zugrunde gelegt.
d) Tritt Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand einübereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Ver- sicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.
e) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbe- teiligungen und evtl. vereinbarter Risikozuschläge wer- den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der nach dem Tarif der AUXILIA einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann auf die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der AUXILIA auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann die AUXILIA die Absiche- rung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt die AUXILIA die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA ohne Einhal- tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die AUXILIA den Ver- sicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Die AUXILIA kann ihre Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausübenBenachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den ge- ringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand der AUXILIA später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIA innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erfor- derlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann die AUXILIA den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben der AUXILIA hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungs- nehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, der AUXILIA war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann die AUXILIA den Umfang des Versi- cherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmer. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versiche- rungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles die Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen war und sie nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalles noch den Umfang der Leistung der AUXILIA ursächlich war.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Beitragsanpassung. (1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz wel- chen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl der AUXILIA die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer im vergangenen Ka- lenderjahr im Verhältnis zum vorausgegangenen ver- gangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf die nächstniedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechts- schutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl die- ser Rechtsschutzfälle. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, ge- teilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäu- figkeit und des Durchschnitts der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesse- rungen herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denje- nigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge gemäß den §§ 21 und 22, gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29, gemäß den §§ 26 und 27, gemäß § 28 nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unter- schieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
(3) Ergeben die Ermittlungen gemäß Absdes Treuhänders einen Vomhundertsatz unter fünf, un- terbleibt eine Beitragsänderung. 1 eine ErhöhungDer Vomhundertsatz ist jedoch in den folgenden Jahren mitzuberücksichtigen. Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz, ist die- ser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die AUXILIA berechtigt und nächstniedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz abgerundeten Vomhundertsatz zu ver- ändern, je- doch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Versicherungsver- trages. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag Tarif- beitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung un- terbleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 liegt; er ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
(34) Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalen- derjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Absatz 3 ergibt.
(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Januar Oktober des FolgejahresJah- res, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden; sie wird . Sie unter- bleibt, wenn seit dem Versicherungsnehmer mit im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Beitrags- rechnung mitgeteiltVersicherung noch nicht ein Jahr abgelaufen ist.
(46) Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsvertrag Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA des Versicherers mit sofortiger WirkungWirkung in Schriftform kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigenZeitpunkt, in an dem die Beitragserhöhung Beitrags- erhöhung wirksam werden sollte. Die AUXILIA hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche- rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet begrün- det kein Kündigungsrecht.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der AUXILIA auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann die AUXILIA die Absiche- rung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt die AUXILIA die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA ohne Einhal- tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die AUXILIA den Ver- sicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Die AUXILIA kann ihre Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den ge- ringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand der AUXILIA später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIA innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erfor- derlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann die AUXILIA den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben der AUXILIA hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungs- nehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, der AUXILIA war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann die AUXILIA den Umfang des Versi- cherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmer. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versiche- rungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles die Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen war und sie nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalles noch den Umfang der Leistung der AUXILIA ursächlich war.
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Beitragsanpassung. (1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1Versicherte Personen dieses Tarifs können durch Ausübung dieser Option bei den unter Punkt 2. Juli eines jeden Jahresgenannten Ereignissen ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten sowohl die Umstellung in einen bestehenden Tarif des Versiche- rers mit höheren als auch mit umfassenderen Leistungen verlangen. Dies gilt nicht für Tarife, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit die auch Leistungen für Zahn- behandlung, Zahnersatz und Durchschnitt Kieferorthopädie enthalten, wenn die Leistungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kiefer- orthopädie vor Ausübung der Schadenzahlungen Option vom Versicherungsschutz nicht umfasst wurden. Eine weitere Voraussetzung dieser Option ist, dass in dem gewünschten Krankheitsvollkostentarif oder der AUXILIA im vergangenen Ka- lenderjahr im Verhältnis zum vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hatbeihilfekon- formen Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsfähigkeit besteht. Der jeweils ermittelte Prozentsatz vom Beginn des neuen Versicherungsschutzes an zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem erreichten Alter der ver- sicherten Person unter Berücksichtigung erworbener Rechte aus der Alterungsrückstellung. Wurde für diesen Tarif eine Erschwerung in Form eines versicherungsmedizinischen Zuschlags, eines Leistungsausschlusses oder einer Leistungsein- schränkung vereinbart, so gilt bei Wahrnehmung der Option für den neuen Versicherungsschutz Folgendes: Eine Erschwe- rung wird auf die nächstniedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet. Als Durchschnitt nur aufgrund der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der ZahlungenDiagnosen vereinbart, die auch Ursache für alle die Erschwerung in diesem Jahr erledigten Rechts- schutzfälle insgesamt geleistet wurdenTarif waren. Zwischenzeit- lich neu aufgetretene Krankheiten usw. führen nicht zu weiteren Erschwerungen. Folgende Ereignisse können einen Wechsel ermöglichen: a) Einmalig bei Abschluss einer Berufsausbildung bzw. -qualifikation (z. B. Hochschulstudium, geteilt durch die Anzahl die- ser RechtsschutzfälleSteuerberaterprüfung) der versicherten Person. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl b) Einmalig bei Eheschließung der versicherten Person. In diesem Fall behalten eingetretene Versicherungsfälle den Versicherungsschutz in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
(2) Ergeben die Ermittlungen gemäß Abs. 1 eine Erhöhung, ist die AUXILIA berechtigt und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, je- doch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Versicherungsver- trages. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung un- terbleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 liegt; er ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
(3) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Januar des Folgejahresdem Umfang, in dem er vor Ausübung der Option bestand. c) Bei Geburt eines eigenen Kindes oder Adoption eines Kindes durch die Ermittlungen des Treuhänders erfolgtenversicherte Person, fällig werden; sie wird allerdings erst ab dem Versicherungsnehmer mit auf die Geburt/Adoption folgenden Tag. d) Beginn der Beitrags- rechnung mitgeteilt.
Berufsausbildung eines Kindes der versicherten Person (41x pro Kind). e) Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, Beruflicher Statuswechsel zwischen Anstellung und Selbstständigkeit. f) Beruflicher Statuswechsel von einer Anstellung oder Selbstständigkeit in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollteein Beamtenverhältnis. Die AUXILIA hat Option beinhaltet in diesem Fall den Versicherungsnehmer Wechsel in eine beihilfekonforme Krankheitskostenvollversicherung und den Neuabschluss eines Tarifs für stationäre Wahlleistungen in einem Zweibettzimmer bei einem Krankenhausaufenthalt und/oder des jeweils zutreffen- den Beihilfeergänzungstarifs und/oder den Neuabschluss bzw. Erhöhung einer Krankenhaustagegeldversicherung bis maximal in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisenHöhe der stationären Beihilfekürzungen. g) Entsendung der versicherten Person ins Ausland, sofern der Auslandsaufenthalt an die berufliche Tätigkeit gebunden ist oder im Rahmen eines universitären Studienaufenthalts stattfindet. h) Versicherte Personen, die erstmalig eine Krankheitskostenvollversicherung bei AXA Krankenversicherung abschließen, können zu Beginn des 6. Versicherungsjahres einmalig eine Umstellung verlangen, sofern vor dem Umstellungszeitpunkt 5 Versicherungsjahre lang ununterbrochener Versicherungsschutz bestand. Die Mitteilung muss dem Versiche- rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
(1Umwandlungsoption h) Tritt gilt nicht für versicherte Personen, die nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an Bestimmungen für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der AUXILIA auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann die AUXILIA die Absiche- rung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt die AUXILIA die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA ohne Einhal- tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die AUXILIA den Ver- sicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Die AUXILIA kann ihre Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den ge- ringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand der AUXILIA später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIA innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erfor- derlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann die AUXILIA den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben der AUXILIA hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungs- nehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, der AUXILIA war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann die AUXILIA den Umfang des Versi- cherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmerKindernachversicherung versichert wurden. Der Versicherungsnehmer Antrag auf Wahrnehmung dieser Option hat gleichwohl Versiche- rungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles die Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen war und sie nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für dem Versicherer unter Beifügung eines Nachweises über den Eintritt des Rechtsschutzfalles noch den Umfang Ereignisses innerhalb folgender Frist zuzugehen: a) Bei einer Umstellung nach h) muss der Leistung Antrag bis zum Umstellungstermin vorliegen. Die Umstellung erfolgt zu Beginn des 6. Versicherungsjahres. b) Ist der AUXILIA ursächlich warAnlass eine Geburt oder Adoption, besteht die Option bis zu drei Monaten nach der Geburt bzw. Adoption. Die Umstellung erfolgt zum nächsten Monatsersten nach Antragstellung. c) In allen übrigen Fällen beträgt die Frist zwei Monate ab Eintritt des Ereignisses. Die Umstellung erfolgt zum nächsten Mo- natsersten nach Antragstellung.
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Beitragsanpassung. In den Beiträgen für die Krankheitskostenversicherung unter Vereinbarung dieser Besonderen Bedingungen ist kein Anteil für die Bildung einer Alterungsrückstellung vorgesehen. Für die Dauer der Vereinbarung dieser Besonderen Bedingungen wird der für die versicherte Person bestehende Tarif durch ein angehängtes „A“ gekennzeichnet. Versicherte Personen dieses Tarifs können durch Ausübung dieser Option bei den unter Punkt 2. genannten Ereignissen ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten sowohl die Umstellung in einen bestehenden Tarif des Versiche- rers mit höheren als auch mit umfassenderen Leistungen verlangen. Dies gilt nicht für Tarife, die auch Leistungen für Zahn- behandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie enthalten, wenn die Leistungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kiefer- orthopädie vor Ausübung der Option vom Versicherungsschutz nicht umfasst wurden. Eine weitere Voraussetzung dieser Option ist, dass in dem gewünschten Krankheitsvollkostentarif oder der beihilfekon- formen Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsfähigkeit besteht. Der vom Beginn des neuen Versicherungsschutzes an zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem erreichten Alter der ver- sicherten Person unter Berücksichtigung erworbener Rechte aus der Alterungsrückstellung. Wurde für diesen Tarif eine Erschwerung in Form eines versicherungsmedizinischen Zuschlags, eines Leistungsausschlusses oder einer Leistungs- einschränkung vereinbart, so gilt bei Wahrnehmung der Option für den neuen Versicherungsschutz Folgendes: Eine Erschwerung wird nur aufgrund der Diagnosen vereinbart, die auch Ursache für die Erschwerung in diesem Tarif waren. Zwischenzeitlich neu aufgetretene Krankheiten usw. führen nicht zu weiteren Erschwerungen. Folgende Ereignisse können einen Wechsel ermöglichen: a) Einmalig bei Abschluss einer Berufsausbildung bzw. qualifikation (z. B. Hochschulstudium, Steuerberaterprüfung) der versicherten Person. b) Einmalig bei Eheschließung der versicherten Person. In diesem Fall behalten eingetretene Versicherungsfälle den Versicherungsschutz in dem Umfang, in dem er vor Ausübung der Option bestand. c) Bei Geburt eines eigenen Kindes oder Adoption eines Kindes durch die versicherte Person, allerdings erst ab dem auf die Geburt/Adoption folgenden Tag. d) Beginn der Berufsausbildung eines Kindes der versicherten Person (1x pro Kind). e) Beruflicher Statuswechsel zwischen Anstellung und Selbstständigkeit. f) Beruflicher Statuswechsel von einer Anstellung oder Selbstständigkeit in ein Beamtenverhältnis. Die Option beinhaltet in diesem Fall den Wechsel in eine beihilfekonforme Krankheitskostenvollversicherung und den Neuabschluss eines Tarifs für stationäre Wahlleistungen in einem Zweibettzimmer bei einem Krankenhausaufenthalt und/oder des jeweils zutreffen- den Beihilfeergänzungstarifs und/oder den Neuabschluss bzw. Erhöhung einer Krankenhaustagegeldversicherung bis maximal in der Höhe der stationären Beihilfekürzungen. g) Entsendung der versicherten Person ins Ausland, sofern der Auslandsaufenthalt an die berufliche Tätigkeit gebunden ist oder im Rahmen eines universitären Studienaufenthalts stattfindet. h) Versicherte Personen, die erstmalig eine Krankheitskostenvollversicherung bei AXA Krankenversicherung abschließen, können zu Beginn des 6. Versicherungsjahres einmalig eine Umstellung verlangen, sofern vor dem Umstellungszeitpunkt 5 Versicherungsjahre lang ununterbrochener Versicherungsschutz bestand. Die Umwandlungsoption h) gilt nicht für versicherte Personen, die nach den Bestimmungen für die Kindernachversicherung versichert wurden. Der Antrag auf Wahrnehmung dieser Option hat dem Versicherer unter Beifügung eines Nachweises über den Eintritt des Ereignisses innerhalb folgender Frist zuzugehen: a) Bei einer Umstellung nach h) muss der Antrag bis zum Umstellungstermin vorliegen. Die Umstellung erfolgt zu Beginn des 6. Versicherungsjahres. b) Ist der Anlass eine Geburt oder Adoption, besteht die Option bis zu drei Monaten nach der Geburt bzw. Adoption. Die Umstellung erfolgt zum nächsten Monatsersten nach Antragstellung. c) In allen übrigen Fällen beträgt die Frist zwei Monate ab Eintritt des Ereignisses. Die Umstellung erfolgt zum nächsten Mo- natsersten nach Antragstellung. Hinsichtlich des Vomhundertsatzes gemäß § 8b (1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum MB/KK 2009 gilt: Der Versicherer kann unter den in § 8b (1) MB/KK 2009 genannten Voraussetzungen bereits bei einer Abweichung von mehr als 5% die Beiträge des Tarifs anpassen. Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der AXA Kranken- versicherung AG (TB 2009). Gültig ab 01/2010 Sofern die Versicherung in diesem Tarif durch Kündigung beendet und gleichzeitig ein neuer substitutiver Krankheitskostenversicherungsvertrag bei einem anderen Unternehmen abgeschlossen wird, werden wir die kalkulierte Alterungsrückstellung entsprechend der Vertragsdauer der jeweiligen versicherten Person in Höhe des nachdem 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der AUXILIA Januar 2009 im vergangenen Ka- lenderjahr im Verhältnis zum vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf die nächstniedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechts- schutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl die- ser Rechtsschutzfälle. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
(2) Ergeben die Ermittlungen gemäß jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswertes nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 eine ErhöhungNr. 5 VAG (2009) an den neuen Versicherer übertragen. Sollten allerdings Beitragsrückstände bestehen, ist die AUXILIA berechtigt und im Falle einer Verminderung verpflichtet, können wir den Folgejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, je- doch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Versicherungsver- trages. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung un- terbleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 liegt; er ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
(3) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Januar des Folgejahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden; sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitrags- rechnung mitgeteilt.
(4) Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Die AUXILIA hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche- rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der AUXILIA auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann die AUXILIA die Absiche- rung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt die AUXILIA die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA ohne Einhal- tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die AUXILIA den Ver- sicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Die AUXILIA kann ihre Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den ge- ringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand der AUXILIA später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIA innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erfor- derlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann die AUXILIA den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer Übertragungswert bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben der AUXILIA hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungs- nehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, der AUXILIA war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekanntvollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann die AUXILIA den Umfang des Versi- cherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmer. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versiche- rungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles die Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen war und sie nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalles noch den Umfang der Leistung der AUXILIA ursächlich war.VG493 VG493
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Beitragsanpassung. (1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1In Erweiterung zu Ziffer 12 BB-Drohne ist die degenia Versicherungsdienst AG in Rücksprache mit dem Versicherer berechtigt, die vertraglich vereinbarten Beiträge für Versicherungsverträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang anzupassen, wenn die Schadenaufwendungen und Kosten eines Geschäftsjahres die Beitragseinnahmen ohne Versicherungssteuer, jeweils bezogen auf diese Verträge, überschreiten. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit Die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Durchschnitt der Schadenzahlungen Versicherungstechnik sind anzuwenden. Die Anpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres in Kraft. Die degenia Versicherungsdienst AG teilt dem Versicherungsnehmer die Anpassung der AUXILIA im vergangenen Ka- lenderjahr im Verhältnis zum vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hatBeiträge spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Beitrages schriftlich mit. Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf Versicherungsnehmer ist über sein Kündigungsrecht zu belehren: Erhöht die nächstniedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt degenia Versicherungsdienst AG die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechts- schutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl die- ser Rechtsschutzfälle. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
(2) Ergeben die Ermittlungen gemäß Abs. 1 eine Erhöhung, ist die AUXILIA berechtigt und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, je- doch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Versicherungsver- trages. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung un- terbleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 liegt; er ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
(3) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Januar des Folgejahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden; sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitrags- rechnung mitgeteilt.
(4) Erhöht sich der BeitragBeiträge, kann der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, den Versicherungsvertrag kündigen Bei einer endgültigen Wohnsitzverlegung ins Ausland - ohne Beibehaltung eines Wohnsitzes im Inland - kann das Versicherungsverhältnis gekündigt werden. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei der degenia Versicherungsdienst AG wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu dem Zeitpunkt kündigeneinem späteren Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam werden sollte. Die AUXILIA hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche- rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehenwird. Eine Erhöhung Kündigung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der AUXILIA auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann die AUXILIA die Absiche- rung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt die AUXILIA die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA ohne Einhal- tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die AUXILIA den Ver- sicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Die AUXILIA kann ihre Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den ge- ringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand der AUXILIA später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, degenia Versicherungsdienst AG wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIA innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erfor- derlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann die AUXILIA den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt einihrem Zugang wirksam. ▪ Die Firma degenia Versicherungsdienst AG (im Folgenden degenia genannt) führt die gesamte Vertragsverwaltung für die jeweiligen Versicherer durch. ▪ degenia ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen, Willenserklärungen, Schadenanzeigen und Prämien in dem Empfang zu nehmen sowie ausstehende Prämien einzufordern und den dazu gehörigen Schriftverkehr zu führen und Willenserklärungen jeglicher Art (z.B. Rücktritt, Kündigung, Anfechtung) abzugeben. Prämien gelten als beim Versicherer eingegangen, wenn sie bei degenia eingegangen sind. ▪ degenia ist von den Versicherern beauftragt gegenüber den Versicherungsnehmern und den betreuenden Vermittlern die Angaben Annahme oder Ablehnung von Anträgen zu erklären. ▪ Hat der AUXILIA hätten zugehen müssenVersicherungsnehmer seine Anschrift geändert, die Änderung aber der degenia nicht mitgeteilt, so hat genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte der Versicherungs- nehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, der AUXILIA war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann die AUXILIA den Umfang des Versi- cherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzendegenia bekannte Anschrift. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt Erklärung gilt drei Tage nach der Versiche- rungsnehmerAbsendung des Briefes als zugegangen. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versiche- rungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles die Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen war und sie nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder Dies gilt auch entsprechend für den Eintritt Fall einer Änderung des Rechtsschutzfalles noch den Umfang der Leistung der AUXILIA ursächlich warNamens des Versicherungsnehmers.
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Samples: Luftfahrt Kaskoversicherung, Luftfahrt Kaskoversicherung
Beitragsanpassung. (1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1In Erweiterung zu Ziffer 12 BB-Drohne ist die degenia Versicherungsdienst AG in Rücksprache mit dem Versicherer berechtigt, die vertraglich vereinbarten Beiträge für Versicherungsverträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang anzupassen, wenn die Schadenaufwendungen und Kosten eines Geschäftsjahres die Beitragseinnahmen ohne Versicherungssteuer, jeweils bezogen auf diese Verträge, überschreiten. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit Die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Durchschnitt der Schadenzahlungen Versicherungstechnik sind anzuwenden. Die Anpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres in Kraft. Die degenia Versicherungsdienst AG teilt dem Versicherungsnehmer die Anpassung der AUXILIA im vergangenen Ka- lenderjahr im Verhältnis zum vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hatBeiträge spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Beitrages schriftlich mit. Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf Versicherungsnehmer ist über sein Kündigungsrecht zu belehren: Erhöht die nächstniedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt degenia Versicherungsdienst AG die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechts- schutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl die- ser Rechtsschutzfälle. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
(2) Ergeben die Ermittlungen gemäß Abs. 1 eine Erhöhung, ist die AUXILIA berechtigt und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, je- doch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Versicherungsver- trages. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung un- terbleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 liegt; er ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
(3) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Januar des Folgejahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden; sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitrags- rechnung mitgeteilt.
(4) Erhöht sich der BeitragBeiträge, kann der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, den Versicherungsvertrag kündigen Bei einer endgültigen Wohnsitzverlegung ins Ausland - ohne Beibehaltung eines Wohnsitzes im Inland - kann das Versicherungsverhältnis gekündigt werden. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei der degenia Versicherungsdienst AG wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu dem Zeitpunkt kündigeneinem späteren Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam werden sollte. Die AUXILIA hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche- rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehenwird. Eine Erhöhung Kündigung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der AUXILIA auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann die AUXILIA die Absiche- rung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt die AUXILIA die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA ohne Einhal- tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die AUXILIA den Ver- sicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Die AUXILIA kann ihre Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den ge- ringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand der AUXILIA später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, degenia Versicherungsdienst AG wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIA innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erfor- derlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann die AUXILIA den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt einihrem Zugang wirksam. ▪ Die Firma degenia Versicherungsdienst AG (im Folgenden degenia genannt) führt die gesamte Vertragsverwaltung für die jeweiligen Versicherer durch. ▪ degenia ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen, Willenserklärungen, Schadenanzeigen und Prämien in dem Empfang zu nehmen sowie ausstehende Prämien einzufordern und den dazu gehörigen Schriftverkehr zu führen und Willenserklärungen jeglicher Art (z.B. Rücktritt, Kündigung, Anfechtung) abzugeben. Prämien gelten als beim Versicherer eingegangen, wenn sie bei degenia eingegangen sind. ▪ degenia ist von den Versicherern beauftragt gegenüber den Versicherungsnehmern und den betreuenden Vermittlern die Angaben Annahme oder Ablehnung von Anträgen zu erklären. ▪ Hat der AUXILIA hätten zugehen müssenVersicherungsnehmer seine Anschrift geändert, die Änderung aber der degenia nicht mitgeteilt, so hat genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte der Versicherungs- nehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, der AUXILIA war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann die AUXILIA den Umfang des Versi- cherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzendegenia bekannte Anschrift. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt Erklärung gilt drei Tage nach der Versiche- rungsnehmerAbsendung des Briefes als zugegangen. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versiche- rungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles die Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen war und sie nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder Dies gilt auch entsprechend für den Eintritt Fall einer Änderung des Rechtsschutzfalles noch den Umfang der Leistung der AUXILIA ursächlich war.Namens des Versicherungsnehmers. degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 00000 Xxx Xxxxxxxxx | Serviceline 0671 84003-0 | xxx.xxxxxxx.xx
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Samples: Luftfahrt Kaskoversicherung
Beitragsanpassung. (1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1In Erweiterung zu Teil I Ziffer 5. Juli AHB ist die degenia Versicherungsdienst AG in Rücksprache mit dem Versicherer berechtigt, die vertraglich vereinbarten Beiträge für Versicherungsverträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang anzupassen, wenn die Schadenaufwendungen und Kosten eines jeden JahresGeschäftsjahres die Beitragseinnahmen ohne Versicherungssteuer, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit jeweils bezogen auf diese Verträge, überschreiten. Die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Durchschnitt der Schadenzahlungen Versicherungstechnik sind anzuwenden. Die Anpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres in Kraft. Die degenia Versicherungsdienst AG teilt dem Versicherungsnehmer die Anpassung der AUXILIA im vergangenen Ka- lenderjahr im Verhältnis zum vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hatBeiträge spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Beitrages schriftlich mit. Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf Versicherungsnehmer ist über sein Kündigungsrecht zu belehren: Erhöht die nächstniedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt degenia Versicherungsdienst AG die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechts- schutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl die- ser Rechtsschutzfälle. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
(2) Ergeben die Ermittlungen gemäß Abs. 1 eine Erhöhung, ist die AUXILIA berechtigt und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, je- doch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Versicherungsver- trages. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung un- terbleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 liegt; er ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
(3) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Januar des Folgejahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden; sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitrags- rechnung mitgeteilt.
(4) Erhöht sich der BeitragBeiträge, kann der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, den Versicherungsvertrag kündigen Bei einer endgültigen Wohnsitzverlegung ins Ausland - ohne Beibehaltung eines Wohnsitzes im Inland - kann das Versicherungsverhältnis gekündigt werden. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei der degenia Versicherungsdienst AG wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu dem Zeitpunkt kündigeneinem späteren Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam werden sollte. Die AUXILIA hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche- rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehenwird. Eine Erhöhung Kündigung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der AUXILIA auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann die AUXILIA die Absiche- rung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt die AUXILIA die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA ohne Einhal- tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die AUXILIA den Ver- sicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Die AUXILIA kann ihre Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den ge- ringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand der AUXILIA später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, degenia Versicherungsdienst AG wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIA innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erfor- derlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann die AUXILIA den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt einihrem Zugang wirksam. ▪ Die Firma degenia Versicherungsdienst AG (im Folgenden degenia genannt) führt die gesamte Vertragsverwaltung für die jeweiligen Versicherer durch. ▪ degenia ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen, Willenserklärungen, Schadenanzeigen und Prämien in dem Empfang zu nehmen sowie ausstehende Prämien einzufordern und den dazu gehörigen Schriftverkehr zu führen und Willenserklärungen jeglicher Art (z.B. Rücktritt, Kündigung, Anfechtung) abzugeben. Prämien gelten als beim Versicherer eingegangen, wenn sie bei degenia eingegangen sind. ▪ degenia ist von den Versicherern beauftragt gegenüber den Versicherungsnehmern und den betreuenden Vermittlern die Angaben Annahme oder Ablehnung von Anträgen zu erklären. ▪ Hat der AUXILIA hätten zugehen müssenVersicherungsnehmer seine Anschrift geändert, die Änderung aber der degenia nicht mitgeteilt, so hat genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte der Versicherungs- nehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, der AUXILIA war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann die AUXILIA den Umfang des Versi- cherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzendegenia bekannte Anschrift. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt Erklärung gilt drei Tage nach der Versiche- rungsnehmerAbsendung des Briefes als zugegangen. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versiche- rungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles die Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen war und sie nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder Dies gilt auch entsprechend für den Eintritt Fall einer Änderung des Rechtsschutzfalles noch den Umfang der Leistung der AUXILIA ursächlich warNamens des Versicherungsnehmers.
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Samples: Luftfahrt Haftpflichtversicherung
Beitragsanpassung. (1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1In Erweiterung zu Teil I Ziffer 5. Juli AHB ist die degenia Versicherungsdienst AG in Rücksprache mit dem Versicherer berechtigt, die vertraglich vereinbarten Beiträge für Versicherungsverträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang anzupassen, wenn die Schadenaufwendungen und Kosten eines jeden JahresGeschäftsjahres die Beitragseinnahmen ohne Versicherungssteuer, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit jeweils bezogen auf diese Verträge, überschreiten. Die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Durchschnitt der Schadenzahlungen Versicherungstechnik sind anzuwenden. Die Anpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres in Kraft. Die degenia Versicherungsdienst AG teilt dem Versicherungsnehmer die Anpassung der AUXILIA im vergangenen Ka- lenderjahr im Verhältnis zum vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hatBeiträge spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Beitrages schriftlich mit. Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf Versicherungsnehmer ist über sein Kündigungsrecht zu belehren: Erhöht die nächstniedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt degenia Versicherungsdienst AG die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechts- schutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl die- ser Rechtsschutzfälle. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
(2) Ergeben die Ermittlungen gemäß Abs. 1 eine Erhöhung, ist die AUXILIA berechtigt und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, je- doch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Versicherungsver- trages. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung un- terbleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 liegt; er ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
(3) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Januar des Folgejahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden; sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitrags- rechnung mitgeteilt.
(4) Erhöht sich der BeitragBeiträge, kann der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, den Versicherungsvertrag kündigen Bei einer endgültigen Wohnsitzverlegung ins Ausland - ohne Beibehaltung eines Wohnsitzes im Inland - kann das Versicherungsverhältnis gekündigt werden. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei der degenia Versicherungsdienst AG wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu dem Zeitpunkt kündigeneinem späteren Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam werden sollte. Die AUXILIA hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche- rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehenwird. Eine Erhöhung Kündigung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der AUXILIA auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann die AUXILIA die Absiche- rung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt die AUXILIA die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA ohne Einhal- tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die AUXILIA den Ver- sicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Die AUXILIA kann ihre Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den ge- ringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand der AUXILIA später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, degenia Versicherungsdienst AG wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIA innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erfor- derlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann die AUXILIA den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt einihrem Zugang wirksam. ▪ Die Firma degenia Versicherungsdienst AG (im Folgenden degenia genannt) führt die gesamte Vertragsverwaltung für die jeweiligen Versicherer durch. ▪ degenia ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen, Willenserklärungen, Schadenanzeigen und Beiträge in dem Empfang zu nehmen sowie ausstehende Beiträge einzufordern und den dazu gehörigen Schriftverkehr zu führen und Willenserklärungen jeglicher Art (z.B. Rücktritt, Kündigung, Anfechtung) abzugeben. Beiträge gelten als beim Versicherer eingegangen, wenn sie bei degenia eingegangen sind. ▪ degenia ist von den Versicherern beauftragt gegenüber den Versicherungsnehmern und den betreuenden Vermittlern die Angaben Annahme oder Ablehnung von Anträgen zu erklären. ▪ Hat der AUXILIA hätten zugehen müssenVersicherungsnehmer seine Anschrift geändert, die Änderung aber der degenia nicht mitgeteilt, so hat genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte der Versicherungs- nehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, der AUXILIA war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann die AUXILIA den Umfang des Versi- cherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzendegenia bekannte Anschrift. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt Erklärung gilt drei Tage nach der Versiche- rungsnehmerAbsendung des Briefes als zugegangen. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versiche- rungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles die Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen war und sie nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder Dies gilt auch entsprechend für den Eintritt Fall einer Änderung des Rechtsschutzfalles noch den Umfang der Leistung der AUXILIA ursächlich warNamens des Versicherungsnehmers.
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Samples: Luftfahrt Haftpflichtversicherung
Beitragsanpassung. (1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der AUXILIA im vergangenen Ka- lenderjahr im Verhältnis zum vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf die nächstniedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechts- schutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl die- ser Rechtsschutzfälle. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
(2) Ergeben die Ermittlungen gemäß Abs. 1 eine Erhöhung, ist die AUXILIA AUXI- LIA berechtigt und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag Fol- gejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, je- doch jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Versicherungsver- tragesVersicherungsvertra- ges. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden gel- tenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung un- terbleibtunter- bleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 liegt; er ist jedoch in den folgenden fol- genden Jahren zu berücksichtigen.
(3) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Januar Ja- nuar des Folgejahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgtener- folgten, fällig werden; sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung mitgeteilt.
(4) Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Die AUXILIA hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht Kün- digungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung Bei- tragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet be- gründet kein Kündigungsrecht.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der AUXILIA auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann die AUXILIA die Absiche- rung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt die AUXILIA die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA ohne Einhal- tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die AUXILIA den Ver- sicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Die AUXILIA kann ihre Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben.entfällt
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den ge- ringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand der AUXILIA später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.entfällt
(3) Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIA innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erfor- derlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann die AUXILIA den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben der AUXILIA hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungs- nehmer Versicherungsneh- mer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, der AUXILIA war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen Un- terlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann die AUXILIA den Umfang des Versi- cherungsschutzes Versiche- rungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmer. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versiche- rungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles die Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen war und sie nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalles noch den Umfang Um- fang der Leistung der AUXILIA ursächlich war.
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Beitragsanpassung. a) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. aufgrund von Veränderungen der Pflegekosten, der Pflegedauern, der Häufigkeit von Pflegefällen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobach- tungseinheit (1Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Er- wachsene ab 21 Jahre) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahr- scheinlichkeiten. Juli eines jeden JahresErgibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungsleistungen oder bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der AUXILIA im vergangenen Ka- lenderjahr im Verhältnis zum vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hatwerden die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf die nächstniedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechts- schutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl die- ser Rechtsschutzfälle. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten RisikenUnter den gleichen Voraussetzungen kann auch ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend ge- ändert werden.
(2b) Ergeben die Ermittlungen gemäß Abs. 1 eine Erhöhung, ist die AUXILIA berechtigt und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, je- doch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Versicherungsver- trages. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung un- terbleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 liegt; er ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
(3) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Januar des Folgejahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden; sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitrags- rechnung mitgeteilt.
(4) Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Die AUXILIA hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche- rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein KündigungsrechtBeiträge nach Abs. a ist mit Zu- stimmung des Treuhänders auch dann zulässig, wenn aufgrund von Leistungserweiterungen der SPV eine nachhaltige Verschlechterung des geschäftsplanmäßig zu beobachtenden Schadenverlaufs im Vergleich zu den bei der Kalkulation eingerechneten Schäden bevor- steht.
c) Wenn die unternehmenseigenen Rechnungsgrundla- gen für die Beobachtung nicht ausreichen (1weniger als 10.000 nach diesem Tarif versicherte natürliche Perso- nen), wird dem Vergleich nach Abs. a die Statistik der Pflegepflichtversicherung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. zugrunde gelegt.
d) Tritt Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand einübereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Ver- sicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.
e) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbe- teiligungen und evtl. vereinbarter Risikozuschläge wer- den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der nach dem Tarif der AUXILIA einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann auf die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der AUXILIA auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann die AUXILIA die Absiche- rung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt die AUXILIA die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA ohne Einhal- tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die AUXILIA den Ver- sicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Die AUXILIA kann ihre Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausübenBenachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den ge- ringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand der AUXILIA später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIA innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erfor- derlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann die AUXILIA den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben der AUXILIA hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungs- nehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, der AUXILIA war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann die AUXILIA den Umfang des Versi- cherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmer. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versiche- rungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles die Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen war und sie nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalles noch den Umfang der Leistung der AUXILIA ursächlich war.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Beitragsanpassung. Für die Beitragsanpassung gelten folgende Bestimmungen:
A(GB)-4.1 Der Beitrag wird unter Berück- sichtigung der in unseren Kalkulations- unterlagen niedergelegten Beitrags- faktoren (z. B. Schaden- und Kostenauf- wand, Bestandszusammensetzung, Stornoquote) für eine ausreichend große Anzahl gleichartiger Haftpflichtrisiken eines Tarifs (Bestandsgruppe) unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik ermittelt. Die Zugehörigkeit zu einer Bestands- gruppe bestimmt sich nach den Tarif- merkmalen, die sich aus unserem Tarif und aus sonstigen Vereinbarungen erge- ben (z. B. Familienstand, Wohnort). Tarifmerkmale sind alle Informationen, die wir zur Bestimmung des versicherten Risikos und zur Berechnung des Beitrages im Antrag abfragen und im Versiche- rungsschein dokumentieren.
A(GB)-4.2 Wir überprüfen mindestens alle fünf Jahre unter Berücksichtigung der tatsächlichen Werte der letzten drei Kalenderjahre, ob sich die von uns kalkulierten Werte der einzelnen Bestandsgruppen bestätigt haben. Unternehmensübergreifende Daten dürfen für den Fall herangezogen werden, dass eine ausreichende Grundlage unter- nehmenseigener Daten nicht zur Verfü- gung steht.
A(GB)-4.3 Bei einer Abweichung sind wir zu Beginn jedes Versicherungsjahres, zu dem wir ein ordentliches Kündigungs- recht haben, berechtigt, den für be- stehende Verträge geltenden Beitrag, auch soweit dieser für erweiterten Ver- sicherungsschutz vereinbart ist, für die einzelnen Bestandsgruppen anzupassen, wenn
(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt die Abweichung auf Veränderungen der Schadenzahlungen der AUXILIA im vergangenen Ka- lenderjahr im Verhältnis zum vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf die nächstniedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungenunternehmensbezogenen Beitrags- faktoren beruht, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechts- schutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl die- ser Rechtsschutzfälleseit Vertragsabschluss bzw. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.letzten Beitragsanpassung einge- treten sind und weder vorhersehbar noch beeinflussbar waren und
(2) Ergeben die Ermittlungen gemäß AbsAbweichung mindestens drei Pro- zent beträgt (Bagatellgrenze). 1 eine ErhöhungDer neue Beitrag ist unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versiche- rungsmathematik und Versicherungs- technik den tatsächlichen Werten ange- messen anzupassen und darf nicht höher sein als der Beitrag des Tarifs für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungs- umfang. Ist der Beitrag nach der festge- stellten Abweichung zu senken, ist die AUXILIA berechtigt so sind wir dazu verpflichtet.
A(GB)-4.4 Steht uns zum Ende eines Versicherungsjahres kein ordentliches Kündigungsrecht zu, dürfen wir den Beitrag nach obigen Grundsätzen zu Beginn eines neuen Versicherungsjahres nur anpassen, wenn und im Falle soweit der kalkulierte Schaden- und Kostenaufwand von den tatsächlichen Werten abweicht. Die weiteren Beitragsfaktoren bleiben bei einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, je- doch nicht vor Ablauf eines Jahres nach solchen Anpassung außer Betracht.
A(GB)-4.5 Der neue Beitrag wird mit Beginn des Versicherungsver- tragesnächsten Versicherungsjahres wirksam. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung un- terbleibtFür eine Beitragserhöhung gilt dies aber nur, wenn dieser Prozentsatz wir Dir in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
(1) die Beitragserhöhung unter 5 liegt; er ist jedoch in Hinweis auf den folgenden Jahren zu berücksichtigenUnterschied zwischen altem und neuem Beitrag einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt und
(2) Dich über Dein Recht nach A(GB)-4.7 belehrt haben.
A(GB)-4.6 Liegen die berechneten Beitragsänderungen unterhalb der Bagatellgrenze (3) Die A(GB)-4.3 (2)), sind die festgestellten Abweichungen bei der nächsten Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Januar des Folgejahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden; sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitrags- rechnung mitgeteiltzu berück- sichtigen.
(4) Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer A(GB)-4.7 Bei Erhöhung des Beitrages kannst Du den Versiche- rungsvertrag Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der unserer Mitteilung der AUXILIA mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Die AUXILIA hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche- rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der AUXILIA auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann die AUXILIA die Absiche- rung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt die AUXILIA die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA ohne Einhal- tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die AUXILIA den Ver- sicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Die AUXILIA kann ihre Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den ge- ringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand der AUXILIA später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIA innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erfor- derlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann die AUXILIA den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben der AUXILIA hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungs- nehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, der AUXILIA war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann die AUXILIA den Umfang des Versi- cherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmer. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versiche- rungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles die Frist für die Kündigung Wirksamwerdens der AUXILIA abgelaufen war und sie nicht gekündigt hatErhöhung, kündigen. Gleiches gilt, wenn Andernfalls wird der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalles noch den Umfang der Leistung der AUXILIA ursächlich warVertrag mit dem geänderten Beitrag fortgeführt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung Superior
Beitragsanpassung. (1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der AUXILIA im vergangenen Ka- lenderjahr im Verhältnis zum vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf die nächstniedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechts- schutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl die- ser Rechtsschutzfälle. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
(2) Ergeben die Ermittlungen gemäß Abs. 1 eine Erhöhung, ist die AUXILIA berechtigt und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, je- doch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Versicherungsver- trages. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung un- terbleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 liegt; er ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
(3) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Januar des Folgejahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden; sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitrags- rechnung mitgeteilt.
(4) Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Die AUXILIA hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche- rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der AUXILIA auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann die AUXILIA die Absiche- rung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt die AUXILIA die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA ohne Einhal- tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die AUXILIA den Ver- sicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Die AUXILIA kann ihre Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den ge- ringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand der AUXILIA später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIA innerhalb eines Monats nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung die zur Beitragsberechnung erfor- derlichen Beitragsbe- rechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer diese Pflicht, kann die AUXILIA den Vertrag unter Einhaltung Ein- haltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben der AUXILIA hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, der AUXILIA war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekanntbe- kannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann die AUXILIA den Umfang des Versi- cherungsschutzes Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens Ver- schuldens des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzenkür- zen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmerVersicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versiche- rungsschutzgleich- wohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles Rechtsschutzfal- les die Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen war und sie nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalles Rechtsschutz- falles noch den Umfang der Leistung der AUXILIA ursächlich war.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Beitragsanpassung. (1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der AUXILIA im vergangenen Ka- lenderjahr im Verhältnis zum vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf die nächstniedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechts- schutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl die- ser Rechtsschutzfälle. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
(2) Ergeben die Ermittlungen gemäß Abs. 1 eine Erhöhung, ist die AUXILIA AUXI- LIA berechtigt und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag Fol- gejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, je- doch jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Versicherungsver- tragesVersicherungsvertra- ges. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden gel- tenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung un- terbleibtunter- bleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 liegt; er ist jedoch in den folgenden fol- genden Jahren zu berücksichtigen.
(3) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Januar Ja- nuar des Folgejahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgtener- folgten, fällig werden; sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitrags- rechnung Beitragsrechnung mitgeteilt.
(4) Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Die AUXILIA hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht Kün- digungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung Bei- tragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet be- gründet kein Kündigungsrecht.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der AUXILIA auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann die AUXILIA die Absiche- rung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt die AUXILIA die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA ohne Einhal- tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die AUXILIA den Ver- sicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Die AUXILIA kann ihre Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben.entfällt
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den ge- ringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand der AUXILIA später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.entfällt
(3) Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIA innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erfor- derlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann die AUXILIA den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben der AUXILIA hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungs- nehmer Versicherungsneh- mer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, der AUXILIA war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen Un- terlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann die AUXILIA den Umfang des Versi- cherungsschutzes Versiche- rungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmer. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versiche- rungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles die Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen war und sie nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalles noch den Umfang Um- fang der Leistung der AUXILIA ursächlich war.
(4) entfällt
(1) Beträgt das Jahresbruttohaushaltseinkommen aller versicherten Perso- nen zusammen mehr als 24.000,- €, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar und löst für den gesamten Vertrag (§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs- Rechtsschutz und – sofern versichert - § 29 Rechtsschutz für Mieter einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses) folgende Rechte aus:
a) Kündigung wegen Gefahrerhöhung Die AUXILIA kann den gesamten Vertrag (§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz BASIS flex und – sofern versichert – § 29 Rechtsschutz für Mieter einer Wohnung oder eines Einfa- milienhauses BASIS flex) ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Gefahrerhöhung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zu vertreten. Beruht die Gefahrerhöhung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann die AUXILIA unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis der AUXILIA von der Gefahrerhöhung ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
b) Beitragserhöhung wegen Gefahrerhöhung
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Beitragsanpassung. Wir müssen uns die Möglichkeit offen halten, auf stark veränderte Rahmenbedingungen durch Erhöhung von Beiträgen (1mit einer gewissen Zeitverzögerung) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1reagieren zu können, z. B. wenn es zu einer Gesetzesänderung kommt, aufgrund derer die Gebühren der Rechts- anwälte und der Gerichte sich erhöhen. Juli eines jeden JahresSelbstverständlich gilt umgekehrt auch, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt dass Beiträge bei günstiger Veränderung der Schadenzahlungen der AUXILIA im vergangenen Ka- lenderjahr im Verhältnis zum vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht oder Umstände vermindert hat. Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf die nächstniedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechts- schutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl die- ser Rechtsschutzfälle. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
(2) Ergeben die Ermittlungen gemäß Abs. 1 eine Erhöhung, ist die AUXILIA berechtigt und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, je- doch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Versicherungsver- trages. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung un- terbleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 liegt; er ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
(3) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Januar des Folgejahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden; sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitrags- rechnung mitgeteilt.
(4) Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Die AUXILIA hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche- rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehenmüssen. Eine Erhöhung oder Senkung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss Versicherungssteuer müssen wir an Sie weitergeben. Auch wenn sie in dem Versicherungsbeitrag enthalten ist, berechtigt eine Erhöhung nicht zur Kündigung des Versicherungsvertrages. Deckungsschutz. Anderer Begriff für Kostenschutzzusage. Wenn wir Ihnen oder Ihrem Rechtsanwalt eine Deckungszusage zukommen lassen, so bedeutet dies, dass wir im Rahmen der ARB YOLIG 2022 und der Vereinbarungen laut Antrag und Versicherungsschein regulieren. DMB. Abkürzung für Deutscher Mieterbund. Wir, die DMB Rechtsschutz-Versicherung AG, sind aber nicht mit dem Deutschen Mieterbund e.V. identisch. Dieser ist der Dachverband für die meisten regionalen Mietervereine. Der Deutsche Mieterbund e.V. hat unser Unternehmen zusammen mit einigen Mietervereinen 1982 gegründet und ist bis heute einer der Gesellschafter. DMB RECHT Forderungshilfe. Die DMB Rechtsschutz stellt im Vermieter-Rechtsschutz zu Sonderkonditionen ein Umstand einDienstleistungsangebot zur Ver- fügung, über das die Beauftragung eines Inkassodienstleisters zur Einziehung von unbezahlten, fälligen und unstreitigen Forderungen erfolgen kann. Bonitätsprüfungen sind online zu Sonderkonditionen möglich. Erbrecht ist ein Teilgebiet des Bürgerlichen Rechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen der Person, die etwas zu vererben hat, und den- jenigen, die kraft Gesetzes davon etwas zu bekommen haben oder nach dem Tarif Willen des Vererbenden etwas bekommen sollen. Streitigkeiten aus diesem Rechtsgebiet sind aufgrund der AUXILIA einen höheren völlig unabsehbaren Kosten nicht versicherbar, da jedes Erbe andere Vermögenswerte enthält. Es gibt aber immerhin den Beratungs-Rechtsschutz, in dessen Rahmen Ihnen ein Rechtsanwalt oder Notar eine kostenmäßig versicherte Rechtsauskunft gibt, die Ihnen meistens auch schon weiterhilft. Voraussetzung ist eine schon eingetretene Veränderung Ihrer (erbrechtlichen) Rechtslage im versicherten Zeitraum (ohne Wartezeit!), die in der Praxis zumeist der sogenannte Erbfall ist. Das ist der Tod einer Person, die Vermögenswerte („Erbmasse“ genannt) hinterlässt. Fahrlässigkeit liegt – vereinfacht ausgedrückt – vor, wenn Sie „aus Unachtsamkeit“ etwas angerichtet haben und dafür verantwortlich sein sollen, z. B. nach Verursachung eines Unfalls im Straßenverkehr. Fahrerlaubnis/Führerschein müssen Sie als Lenker eines Kraftfahrzeugs vorweisen können, wenn Sie in dieser Eigenschaft im Rahmen des Verkehrsrisikos versichert sein wollen. Dies gilt auch für den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann Mobilitäts-Rechtsschutz. Familienrecht ist ein Teilgebiet des Bürgerlichen Rechts und regelt die AUXILIA vom Eintritt sich aus der Verwandtschaft ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen Personen. Wegen der unabsehbaren Vielfalt der denkbaren Streitigkeiten und der ebenso unabsehbaren Kosten ist dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr Risiko nicht versicherbar. Ebenso wie beim Erb- und Lebenspartnerschaftsrecht gibt es allerdings den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der AUXILIA auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann die AUXILIA die Absiche- rung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt die AUXILIA die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA ohne Einhal- tung einer Frist kündigenBeratungs-Rechtsschutz. In der Mitteilung hat dessen Rahmen können Sie sich eine Rechts- auskunft durch einen Rechtsanwalt oder Notar einholen, die AUXILIA den Ver- sicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisenIhnen zumeist schon für Ihr weiteres Verhalten Sicherheit bringt. Die AUXILIA kann ihre Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den ge- ringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand der AUXILIA später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIA innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erfor- derlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann die AUXILIA den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben der AUXILIA hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungs- nehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, der AUXILIA war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann die AUXILIA den Umfang des Versi- cherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmer. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versiche- rungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles die Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen war und sie nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweistVoraussetzung ist, dass die Gefahr weder für den Eintritt sich Ihre Rechtslage innerhalb des Rechtsschutzfalles noch den Umfang der Leistung der AUXILIA ursächlich warversicherten Zeitraums (keine Wartezeit) verändert hat, z. B. durch Geburt eines Kindes, Trennung von Ehegatten.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Beitragsanpassung. (1) 21.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanpas sung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz summe berechnet werden, findet keine Beitragsanpas sung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsanpassung.
21.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum jährlich mit Wir kung für die ab dem 1. Juli eines jeden Jahresfälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der AUXILIA im vergangenen Ka- lenderjahr im Verhältnis Kalenderjahr der Durch schnitt der Schadenszahlungen aller zum vorausgegangenen Kalenderjahr Betrieb der All gemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versiche rer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert ver mindert hat. Der jeweils ermittelte Den ermittelten Prozentsatz wird rundet er auf die nächstniedrigere, durch 2,5 fünf teilbare ganze Zahl abgerundetab. Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleis tungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen Schadenszahlungen eines Kalenderjahres gilt Kalenderjah res ist die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechts- schutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl die- ser Rechtsschutzfälle. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geleisteten Scha denszahlungen geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risikengleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle.
(2) Ergeben die Ermittlungen gemäß Abs. 1 eine Erhöhung21.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, ist die AUXILIA berechtigt und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag Folgejahresbei trag um den festgestellten sich aus Ziffer 21.2 ergebenden Prozentsatz zu ändern, je- doch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Versicherungsver- tragesverändern (Beitragsanpassung). Der erhöhte Beitrag veränderte Folge jahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 21.2 er mittelt hat, so darf der Versicherer den zum Zeitpunkt Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durch schnitt seiner Schadenszahlungen nach seinen unterneh menseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung geltenden Tarifbeitrag darf diejenige nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung un- terbleibtüberschreiten, wenn dieser Prozentsatz die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
21.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 21.2 oder 21.3 unter 5 liegt; er Prozent, entfällt eine Beitragsanpassung. Diese Verände rung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigenberücksichti gen.
(3) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Januar des Folgejahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden; sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitrags- rechnung mitgeteilt.
(4) Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Die AUXILIA hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche- rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der AUXILIA auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann die AUXILIA die Absiche- rung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt die AUXILIA die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA ohne Einhal- tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die AUXILIA den Ver- sicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Die AUXILIA kann ihre Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den ge- ringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand der AUXILIA später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIA innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erfor- derlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann die AUXILIA den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben der AUXILIA hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungs- nehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, der AUXILIA war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann die AUXILIA den Umfang des Versi- cherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmer. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versiche- rungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles die Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen war und sie nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalles noch den Umfang der Leistung der AUXILIA ursächlich war.
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Beitragsanpassung. (1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 121.1 Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation von Versicherungssummen und dem jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risi- koart. Juli eines jeden JahresDer Beitragssatz errechnet sich aus Grundbeitragssatz und Zuschlägen oder Nachlässen für besondere Gefahrenverhältnisse. Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und Gewinnansatz kalkuliert. Bei der Neukalkulation des Beitragssatzes für bestehende Beiträge ist der Schadenbedarf einer ausreichend großen Anzahl gleich- artiger Risiken, die Gegenstand dieser Versicherung sind, und die voraussichtliche künftige Entwicklung des individuellen Schaden- bedarfs zu berücksichtigen. Ergibt die Neukalkulation, dass eine Änderung des Beitragssatzes erforderlich ist, so wird mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge der Tarifbeitrag um den Prozentsatz erhöht, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt den der Schadenzahlungen aufgrund der AUXILIA Neukalkulation ermittelte Schadenbedarf vom bisher kalkulierten abweicht – maximal jedoch um 20 Prozent. Der Änderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Obergrenze für eine Beitragserhöhung ist der Tarifbeitrag für vergleichbaren Versicherungsschutz im vergangenen Ka- lenderjahr im Verhältnis zum vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf die nächstniedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechts- schutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl die- ser Rechtsschutzfälle. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten RisikenNeugeschäft.
(2) Ergeben die Ermittlungen gemäß Abs. 1 eine Erhöhung, ist die AUXILIA berechtigt und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, je- doch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Versicherungsver- trages. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung un- terbleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 liegt; er ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
(3) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Januar des Folgejahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden; sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitrags- rechnung mitgeteilt.
(4) Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Die AUXILIA hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche- rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der AUXILIA auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann die AUXILIA die Absiche- rung der höheren Gefahr ausschließen. 21.2 Erhöht sich der Beitrag wegen aufgrund Nr. 21.1, ohne dass sich der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt die AUXILIA die Absicherung der höheren Gefahr ausUmfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung schriftlich kündigen. Die Kündigung wird frühestens zum Zeit- punkt des Wirksamwerdens unserer Beitragserhöhung wirksam. Sie können auch die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Beitragssenkung gelten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Wir werden Sie in der Mitteilung der AUXILIA ohne Einhal- tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die AUXILIA den Ver- sicherungsnehmer zur Beitragsanpassung auf dieses gesetzliche Kündigungsrecht hinzuweisenhinweisen. Die AUXILIA kann ihre Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den ge- ringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand der AUXILIA später als Mitteilung muss Ihnen spätestens zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird vor dem Wirksamwerden der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetztBeitragserhöhung zugehen.
(3) Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIA innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erfor- derlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann die AUXILIA den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben der AUXILIA hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungs- nehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, der AUXILIA war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann die AUXILIA den Umfang des Versi- cherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmer. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versiche- rungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles die Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen war und sie nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalles noch den Umfang der Leistung der AUXILIA ursächlich war.
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