Common use of Beitragsanpassung Clause in Contracts

Beitragsanpassung. K.3.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, werden wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einmal im Kalenderjahr die Tarifbeiträ- ge für bestehende Verträge überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und Kostenentwicklung anpassen. K.3.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach K.3.1 berücksich- tigt die Schaden- und Kostenentwicklung in der Vergangenheit und die voraus- sichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der Versicherungsmathematik und -technik. Wir werden Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover- lauf erwarten lassen, bei der Überprüfung zusammenfassen. Wir werden unsere statistischen Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtverbandes der Deut- schen Versicherungswirtschaft e.V., sowie hilfsweise Ermittlungen eines unab- hängigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalstatistiken berücksichtigen. Ergibt die neue Kalkulation insgesamt oder zu den Bestimmungen für SF- Klassen, Regionalklassen, Typklassen oder Berufsklassen oder den Merkmalen zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 niedrigere Tarifbeiträge, sind wir ver- pflichtet, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend zu senken. Ergeben sich höhere als die Tarifbeiträge, so sind wir berechtigt, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend anzuheben. K.3.3 Sind die nach K.3.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die beste- henden Verträge höher als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarifstruktur und dem gleichen Deckungsumfang und gleichen Ver- sicherungsbedingungen, so werden wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. K.3.4 Abweichende Vereinbarungen für bestehende Verträge (z. B. Zu- schläge oder Rabatte) bleiben von der Anpassung unberührt. K.3.5 Die Anpassung werden wir mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen. K.3.6 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags werden wir Ihnen mindestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilen. Diese Mit- teilung zeigt Ihnen den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf und enthält die Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß G.2.7. K.3.7 Bei der Berechnung des Beitragsunterschieds werden Änderungen der Typklasse gemäß K.1, Änderungen der Zuordnung einer Region gemäß K.2, Änderungen der Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß K.4, gesetzliche Än- derungen des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß K.6 und Änderungen der Tarifstruktur gemäß K.7 berücksichtigt, wenn sie gleichzeitig mit dem neu kalkulierten Beitrag wirksam werden. K.3.8 Unter den in K.3.1 genannten Voraussetzungen werden wir auch in der Fahrzeugversicherung einmal im Kalenderjahr die Tarife für bestehende Ver- träge überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Die Regelungen gemäß K.3.1 bis K.3.7 gelten entsprechend.

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Samples: Kraftfahrtversicherung, Kraftfahrtversicherung, Kraftfahrtversicherung

Beitragsanpassung. K.3.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, werden wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einmal im Kalenderjahr die Tarifbeiträ- ge für bestehende Verträge überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und Kostenentwicklung anpassen. K.3.2 Die Anpassung iIm Rahmen der Überprüfung nach K.3.1 berücksich- tigt vertraglichen Leistungszusage können sich die Schaden- Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heil- behandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme me- dizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenser- wartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und Kostenentwicklung Jugendliche bis 20 Jahre; Erwachsene ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berech- nungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungsleistungen oder bei den Sterbewahr- scheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungs- einheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Im Übrigen wird § 8 b MB/KK 2009 angewendet. Früherkennungs-Untersuchung U6a im 15. bis 18. Lebensmonat Große Krebsvorsorge für Frauen: Klinische Untersuchung, einschließlich Untersuchung von Urin und Vaginalsekret, Blut- untersuchung und Ultraschalluntersuchung der Organe des kleinen Beckens und der Nieren Untersuchung zur Früherkennung von Schwachsichtigkeit und Schielen im Kleinkind- und Vorschulalter durch instrumentelle Untersuchung ("Schiel-Vorsorge") Früherkennungs-Untersuchung U9a im 8. Lebensjahr Große Krebsvorsorge für Männer: Klinische Untersuchung, einschließlich Urinuntersuchung (ggf. mit Urinzytologie), Blut- untersuchung (PSA) und Ultraschalluntersuchung der Prosta- ta und Nieren Früherkennungs-Untersuchung U9b im 10. Lebensjahr Früherkennungs-Untersuchung J2 im 14. bis 17. Lebensjahr Großer Gesundheits-Check: Untersuchungen mit 1. Anamnese Erhebung der Eigen-, Familien- und Sozialanamnese, ins- besondere Erfassung des Risikoprofils 2. Klinische Untersuchung Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status (Ganz- körperstatus) ggf. einschließlich Belastungs-EKG, Lungenfunktionsprüfung, Ultraschalluntersuchung sowie Untersuchung verschiedener Blut- und Stoffwechselwerte Hautkrebs-Vorsorgeuntersuchung, einschließlich Dermatos- kopie Mammographie zur Brustkrebs-Früherkennung Ultraschalluntersuchung zur Brustkrebs-Früherkennung auf besonderen Wunsch der Frau Untersuchung zur Früherkennung des Prostatakarzinoms durch Bestimmung des prostataspezifischen Antigens ("PSA- Test") Sonographische Untersuchung auf Vitalität des Fötus in der Vergangenheit 6. bis 8. Schwangerschaftswoche Lungenfunktionstest Schilddrüsen – Vorsorgeuntersuchung mittels Bestimmung des schilddrüsenstimulierenden Hormons (TSH) und die voraus- sichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie die Grundsätze Ultraschallun- tersuchung des Organs Triple-Test zur Risikoabschätzung eines Morbus Down oder Neuralrohrdefektes des Fötus auf Wunsch der Versicherungsmathematik und -technik. Wir werden VersicherungsverträgeSchwangeren außerhalb der GKV-Leistungspflicht Früherkennung des Glaukoms (Grüner Star) mittels Perimetrie, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover- lauf erwarten lassen, bei der Überprüfung zusammenfassen. Wir werden unsere statistischen Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtverbandes der Deut- schen Versicherungswirtschaft e.V., sowie hilfsweise Ermittlungen eines unab- hängigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalstatistiken berücksichtigen. Ergibt die neue Kalkulation insgesamt Ophtalmoskopie und/oder zu den Bestimmungen für SF- Klassen, Regionalklassen, Typklassen oder Berufsklassen oder den Merkmalen zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 niedrigere Tarifbeiträge, sind wir ver- pflichtet, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend zu senken. Ergeben sich höhere als die Tarifbeiträge, so sind wir berechtigt, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend anzuheben. K.3.3 Sind die nach K.3.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die beste- henden Verträge höher als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarifstruktur und dem gleichen Deckungsumfang und gleichen Ver- sicherungsbedingungen, so werden wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. K.3.4 Abweichende Vereinbarungen für bestehende Verträge Tonometrie (z. B. Zu- schläge oder Rabatte) bleiben von der Anpassung unberührt. K.3.5 Die Anpassung werden wir mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen. K.3.6 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags werden wir Ihnen mindestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilen. Diese Mit- teilung zeigt Ihnen den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf und enthält die Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß G.2.7. K.3.7 Bei der Berechnung des Beitragsunterschieds werden Änderungen der Typklasse gemäß K.1, Änderungen der Zuordnung einer Region gemäß K.2, Änderungen der Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß K.4, gesetzliche Än- derungen des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug"Glaukom-Haftpflichtversicherung gemäß K.6 und Änderungen der Tarifstruktur gemäß K.7 berücksichtigt, wenn sie gleichzeitig mit dem neu kalkulierten Beitrag wirksam werden. K.3.8 Unter den in K.3.1 genannten Voraussetzungen werden wir auch in der Fahrzeugversicherung einmal im Kalenderjahr die Tarife für bestehende Ver- träge überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Die Regelungen gemäß K.3.1 bis K.3.7 gelten entsprechend.Vorsorge")

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Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen

Beitragsanpassung. K.3.1 Um Serviceleistung stationäre Behandlung: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für Sie eine ärztliche Zweitmeinung ein. Ist ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig, orga- nisieren wir diesen. Sofern die dauernde Erfüllbarkeit Erkrankung erst während einer stationären Therapie diagnostiziert wird, gilt für den Anspruch auf stationäre Wahlleistungen ein durch ärztliche Voruntersuchung begründeter Krankheitsverdacht zunächst als ausreichend. Stellt sich im Verlauf der Verpflichtungen aus Krankenhausbehandlung heraus, dass keine der in Abschnitt 2 genannten Erkrankungen oder schweren Unfallfolgen vorliegt, endet die Leistungspflicht mit Ablauf des dritten Tages, an dem die endgültige Diagnose gestellt wurde. Der Versicherer ist unverzüglich über die geänderte Diagnose zu informieren. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle und deren Folgen, die bei Ausübung von Extremsportarten eingetreten sind. Extremsportarten, die unter diesen Leistungsausschluss fallen, sind zum Beispiel: Bungeejumping, Drachenfliegen, Motorsport, Skin-Diving (Tauchen ohne Geräte), B.A.S.E Jumping, House Running, Free Climbing, Hydrospeed, Scad-Diving, Sky-Surfing, Canyoning, Rafting, Fallschirmspringen, Boxen und andere Kampfsportarten. Hinsichtlich des Vomhundertsatzes gemäß § 8b (1) MB/KK 2009 gilt: Der Versicherer kann unter den Versiche- rungsverträgen in § 8b (1) MB/KK 2009 genannten Voraussetzungen bereits bei einer Abweichung von mehr als 5% die Beiträge des Tarifs anpassen. Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellenTeil II Tarifbedingungen der AXA Kranken- versicherung AG (TB 2009). Gültig ab 03/2009 Sofern die Versicherung in diesem Tarif durch Kündigung beendet und gleichzeitig ein neuer substitutiver Krankheitskostenversicherungsvertrag bei einem anderen Unternehmen abgeschlossen wird, werden wir die kalkulierte Alterungsrückstellung entsprechend der Vertragsdauer der jeweiligen versicherten Person in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einmal Höhe des nachdem 1. Januar 2009 im Kalenderjahr die Tarifbeiträ- ge für bestehende Verträge überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und Kostenentwicklung anpassen. K.3.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswertes nach K.3.1 berücksich- tigt die Schaden- und Kostenentwicklung in der Vergangenheit und die voraus- sichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der Versicherungsmathematik und -technikMaßgabe von § 12 Abs. Wir werden Versicherungsverträge1 Nr. 5 VAG (2009) an den neuen Versicherer übertragen. Sollten allerdings Beitragsrückstände bestehen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover- lauf erwarten lassen, bei der Überprüfung zusammenfassenkönnen wir den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten. Wir werden unsere statistischen Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtverbandes der Deut- schen Versicherungswirtschaft e.V., sowie hilfsweise Ermittlungen eines unab- hängigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalstatistiken berücksichtigen. Ergibt die neue Kalkulation insgesamt oder zu den Bestimmungen für SF- Klassen, Regionalklassen, Typklassen oder Berufsklassen oder den Merkmalen zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 niedrigere Tarifbeiträge, sind wir ver- pflichtet, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend zu senken. Ergeben sich höhere als die Tarifbeiträge, so sind wir berechtigt, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend anzuheben. K.3.3 Sind die nach K.3.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die beste- henden Verträge höher als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarifstruktur und dem gleichen Deckungsumfang und gleichen Ver- sicherungsbedingungen, so werden wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. K.3.4 Abweichende Vereinbarungen für bestehende Verträge (z. B. Zu- schläge oder Rabatte) bleiben von der Anpassung unberührt. K.3.5 Die Anpassung werden wir mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen. K.3.6 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags werden wir Ihnen mindestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilen. Diese Mit- teilung zeigt Ihnen den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf und enthält die Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß G.2.7. K.3.7 Bei der Berechnung des Beitragsunterschieds werden Änderungen der Typklasse gemäß K.1, Änderungen der Zuordnung einer Region gemäß K.2, Änderungen der Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß K.4, gesetzliche Än- derungen des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß K.6 und Änderungen der Tarifstruktur gemäß K.7 berücksichtigt, wenn sie gleichzeitig mit dem neu kalkulierten Beitrag wirksam werden. K.3.8 Unter den in K.3.1 genannten Voraussetzungen werden wir auch in der Fahrzeugversicherung einmal im Kalenderjahr die Tarife für bestehende Ver- träge überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Die Regelungen gemäß K.3.1 bis K.3.7 gelten entsprechend.VG526 VG526

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Samples: Krankenversicherung Vollversicherung Privat, Versicherungsbedingungen Und Informationen Krankenversicherung

Beitragsanpassung. K.3.1 Um 1. Der Versicherer ist berechtigt, seine Tarife für die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, werden wir in der KraftfahrzeugFahrrad/E-Haftpflichtversicherung einmal im Kalenderjahr Bike-Vollkaskoversicherung mit so- fortiger Wirkung für die Tarifbeiträ- ge für bestehende Verträge überprüfen und gegebenenfalls bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwicklung anpassen. K.3.2 Die Anpassung im Rahmen anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Überprüfung nach K.3.1 berücksich- tigt Versicherungsprämie) wiederherzustellen. Dabei hat der Versicherer die Schaden- und Kostenentwicklung in der Vergangenheit und die voraus- sichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und -technikder Versi- cherungstechnik zu berücksichtigen. 2. Wir Sofern sich eine Anpassung nach Nr. 1 ergibt, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Bei einer Erhöhung darf die Anpassung nur bis zur Höhe der Tarifprä- mie im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz erfolgen. 3. Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach Nr. 1 werden Versicherungsverträgemit Beginn der nächs- ten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit. 4. Die sich aus einer Anpassung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover- lauf erwarten lassen, bei Nr. 1 ergebende Prämienerhöhung wird der Überprüfung zusammenfassen. Wir werden unsere statistischen Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtverbandes der Deut- schen Versicherungswirtschaft e.V., sowie hilfsweise Ermittlungen eines unab- hängigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalstatistiken berücksichtigen. Ergibt die neue Kalkulation insgesamt oder zu den Bestimmungen für SF- Klassen, Regionalklassen, Typklassen oder Berufsklassen oder den Merkmalen zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 niedrigere Tarifbeiträge, sind wir ver- pflichtet, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend zu senken. Ergeben sich höhere als die Tarifbeiträge, so sind wir berechtigt, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend anzuheben. K.3.3 Sind die nach K.3.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die beste- henden Verträge höher als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarifstruktur und Versicherer dem gleichen Deckungsumfang und gleichen Ver- sicherungsbedingungen, so werden wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. K.3.4 Abweichende Vereinbarungen für bestehende Verträge (z. B. Zu- schläge oder Rabatte) bleiben von der Anpassung unberührt. K.3.5 Die Anpassung werden wir mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen. K.3.6 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags werden wir Ihnen mindestens Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn dem Zeitpunkt des nächsten Versicherungsjahres Wirksamwerdens mitteilen. Diese Mit- teilung zeigt Ihnen Der Versicherungsnehmer kann den Unterschied zwischen dem bisherigen Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämiener- höhung kündigen oder die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und dem erhöhten Beitrag auf und enthält die Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß G.2.7. K.3.7 Bei der Berechnung des Beitragsunterschieds werden Änderungen der Typklasse gemäß K.1, Änderungen der Zuordnung einer Region gemäß K.2, Änderungen der Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß K.4, gesetzliche Än- derungen des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß K.6 und Änderungen der Tarifstruktur gemäß K.7 berücksichtigt, wenn sie gleichzeitig mit dem neu kalkulierten Beitrag wirksam werden. K.3.8 Unter den in K.3.1 genannten Voraussetzungen werden wir auch in der Fahrzeugversicherung einmal im Kalenderjahr die Tarife für bestehende Ver- träge überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Die Regelungen gemäß K.3.1 bis K.3.7 gelten entsprechendNeugeschäftsbedin- gungen verlangen.

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Samples: Fahrrad/E Bike Vollkaskoversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Fahrrad/E Bike Vollkaskoversicherung Top Vit Plusn

Beitragsanpassung. K.3.1 Um Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die dauernde Erfüllbarkeit erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Allgemeine Versicherungsbedingungen der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen Tarife ZV und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, werden wir ZK für Versicherte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einmal gesetzlichen Krankenversicherung (AVB/ZV, ZK) gültig ab 01.10.2013 § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Kalenderjahr die Tarifbeiträ- ge Vertrag genannte Ereignisse. Er gewährt im Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für bestehende Verträge überprüfen Heilbehandlung und gegebenenfalls der Schaden- und Kostenentwicklung anpassensonst vereinbarte Leistungen. K.3.2 (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch medizinisch notwendige ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten (Vorsorgeuntersuchungen). (3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen inklusive Tarif sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. (4) Aufnahmefähig sind Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind. Die Anpassung Versicherungsfähigkeit endet mit dem Wegfall der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (vergleiche auch § 1 Absatz 5 und § 15 Absatz 3). Darüber hinaus sind in Tarif ZK (siehe § 4 Absatz 1) nur Personen aufnahme- und versicherungsfähig, die das Xxxxx 00 (Xxxxxxxxxxxx des Versicherungsbeginns minus Geburtsjahr) noch nicht erreicht haben. (5) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden (vergleiche aber § 15 Absatz 3). Während der ersten sechs Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes im Rahmen außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Überprüfung nach K.3.1 berücksich- tigt Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über sechs Monate hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die Schaden- und Kostenentwicklung versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. (6) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Vergangenheit und die voraus- sichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie die Grundsätze Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Versicherungsmathematik und -technik. Wir werden VersicherungsverträgeMaßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hat. (7) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung in einen gleichartigen Risikover- lauf erwarten lassenVersicherungsschutz verlangen, sofern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer ist zur Annahme eines solchen Antrags spätestens zu dem Zeitpunkt verpflichtet, zu dem der Versicherungsnehmer die Versicherung hätte kündigen können (§ 13). Die erworbenen Rechte bleiben erhalten. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8 a Absatz 3 und 4) verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden; ferner sind für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes gegebenenfalls Wartezeiten einzuhalten. Der Umwandlungsanspruch besteht bei Anwartschafts- und Ruhensversicherungen nicht, solange der Anwartschaftsgrund bzw. der Ruhensgrund nicht entfallen ist, und nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen. Die Umwandlung des Versicherungsschutzes in einen Tarif, bei dem die Beiträge geschlechtsabhängig kalkuliert sind, ist ausgeschlossen. (8) Die Versicherung wird nach Art der Überprüfung zusammenfassenSchadenversicherung betrieben, insbesondere wird keine Alterungsrückstellung gebildet. Wir werden unsere statistischen Erkenntnisse§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), hilfsweise diejenigen jedoch nicht vor Abschluss des Gesamtverbandes der Deut- schen Versicherungswirtschaft e.V., sowie hilfsweise Ermittlungen eines unab- hängigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalstatistiken berücksichtigenVersicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Ergibt die neue Kalkulation insgesamt oder zu den Bestimmungen für SF- Klassen, Regionalklassen, Typklassen oder Berufsklassen oder den Merkmalen zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 niedrigere Tarifbeiträge, sind wir ver- pflichtetFür Versicherungsfälle, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend zu senken. Ergeben sich höhere als die Tarifbeiträge, so sind wir berechtigt, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend anzuheben. K.3.3 Sind die nach K.3.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die beste- henden Verträge höher als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarifstruktur und dem gleichen Deckungsumfang und gleichen Ver- sicherungsbedingungen, so werden wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. K.3.4 Abweichende Vereinbarungen für bestehende Verträge (z. B. Zu- schläge oder Rabatte) bleiben von der Anpassung unberührt. K.3.5 Die Anpassung werden wir mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen. K.3.6 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags werden wir Ihnen mindestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilenVersicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Diese Mit- teilung zeigt Ihnen Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Unterschied zwischen Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes (vergleiche jedoch § 4 Absatz 1 Buchstabe e)). (2) Der Vertrag wird pro Person erstmals für zwei Versicherungsjahre abgeschlossen; er verlängert sich stillschweigend um je ein Versicherungsjahr, sofern der Versicherungsnehmer ihn nicht drei Monate vor dem bisherigen jeweiligen Ablauf schriftlich kündigt. Das erste Versicherungsjahr rechnet vom Versicherungsbeginn an und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit dem erhöhten Beitrag auf und enthält die Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß G.2.7. K.3.7 Kalenderjahr zusammen. (3) Bei Neugeborenen beginnt der Berechnung des Beitragsunterschieds werden Änderungen Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge ab Vollendung der Typklasse gemäß K.1, Änderungen der Zuordnung einer Region gemäß K.2, Änderungen der Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß K.4, gesetzliche Än- derungen des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß K.6 und Änderungen der Tarifstruktur gemäß K.7 berücksichtigtGeburt, wenn sie gleichzeitig mit am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem neu kalkulierten Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der erste Beitrag wirksam berechnet sich - gegebenenfalls ratierlich - ab diesem Tag. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht Versicherungsschutz auch für Geburtsschäden sowie für angeborene Krankheiten und Gebrechen. Neugeborene können nur in Tarifen versichert werden, die für den Neuzugang geöffnet sind. (4) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. K.3.8 Unter den in K.3.1 genannten Voraussetzungen werden wir auch in Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig. § 3 Wartezeit Es gelten keine Wartezeiten. § 4 Umfang der Fahrzeugversicherung einmal im Kalenderjahr die Tarife für bestehende Ver- träge überprüfen Leistungspflicht (1) Art und gegebenenfalls anpassen. Die Regelungen gemäß K.3.1 bis K.3.7 gelten entsprechendHöhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif. a) Nicht erstattungsfähige Aufwendungen

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Samples: Private Kranken Zusatzversicherung

Beitragsanpassung. K.3.1 Um 1 Hat der Versicherungsnehm er oder eine versicherte Person Ersatzan- sprüche gegen Dritte,so besteht,unbeschadet des gesetzlichen Forde- rungsüberganges gemäß § 86 VVG,die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, werden wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einmal im Kalenderjahr die Tarifbeiträ- ge für bestehende Verträge überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und Kostenentwicklung anpassen.Verpflichtung,diese Ansprüche K.3.2 Die Anpassung i1 Im Rahmen der Überprüfung nach K.3.1 berücksich- tigt vertraglichen Leistungszusage können sich die Schaden- und Kostenentwicklung Leis-bis zur Höhe,in der Vergangenheit aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostener- tungen des Versicherers z.B.wegen steigender Heilbehandlungskostesnt,attung sow ie Sach- und Dienstleistung) geleistet w ird,an den Ver- einer häufigeren Inanspruchnahm e medizinischer Leistungen oder aufs-icherer schriftlich abzutreten. grund steigender Lebenserw artung ändern.Dem entsprechend vergleicht der Versicherer zum indest jährlich für jeden Tarif die voraus- sichtliche künftige Schaden- erforderlichen2mDietr Versicherungsnehm er oder die versicherte Person hat seinen den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versiche(-ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienen- rungsleistungen und Kostenentwicklung sowie Sterbewahrscheinlichkeiten.Ergibt diese Gegen-des Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu überstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichwunaghren und beidessen Durchsetzung durch den Versicherer,sow eit von mehr als 3% in Bezug auf die Grundsätze Versicherungsleistungen oder von mehr als 5% in Bezug auf die Sterbewahrscheinlichkeit,w erden alle erforderlich,m itzuw irken. Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und,3 Verletzt der Versicherungsmathematik Versicherungsnehm er oder eine versicherte Person vor- soweit erforderlich,m it Zustimm ung des unabhängigen Treuhänders asnä-tzlich die in den § 9 Abs.3 Nr.1 und -technik. Wir 2 AVB/KGV genannten O blie- gepasst.Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betrags-genheiten,ist der Versicherer zur Leistung insow eit nicht verpflichtet,a mäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter er infolge dessen keinen Ersatz von den Dritten erlangen xxxx.Xx Falle Risikozuschlag entsprechend geändert xxxxxx.Xx Zuge einer Beitragse-iner grob fahrlässigen Verletzung der O bliegenheit ist der Versicherer anpassung werden Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover- lauf erwarten lassen, bei auch der Überprüfung zusammenfassen. Wir werden unsere statistischen Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtverbandes der Deut- schen Versicherungswirtschaft e.V., sowie hilfsweise Ermittlungen eines unab- hängigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalstatistiken berücksichtigen. Ergibt die neue Kalkulation insgesamt oder zu den Bestimmungen für SF- Klassen, Regionalklassen, Typklassen oder Berufsklassen oder den Merkmalen zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 niedrigere Tarifbeiträge, sind wir ver- pflichtet, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend zu senken. Ergeben sich höhere als die Tarifbeiträge, so sind wir berechtigt, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend anzuheben. K.3.3 Sind die nach K.3.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die beste- henden Verträge höher als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit Beitragsgarantie im Standardtarifberechtigt,seine Leistung in einem der gleichen Tarifstruktur und dem gleichen Deckungsumfang und gleichen Ver- sicherungsbedingungen, so werden wir auch Schwere des Verschuldens ent- VQ 158 15.04.2019 erforderliche Zuschlag (§ 12 Abs.2 Nr.1 S.2 AVB/)KGsoVw ie der für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. K.3.4 Abweichende Vereinbarungen für bestehende Verträge (z. B. Zu- schläge oder Rabatte) bleiben von der Anpassung unberührt. K.3.5 Die Anpassung werden wir mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen. K.3.6 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags werden wir Ihnen mindestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilen. Diese Mit- teilung zeigt Ihnen den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf und enthält die Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß G.2.7. K.3.7 Bei der Berechnung des Beitragsunterschieds werden Änderungen der Typklasse gemäß K.1, Änderungen der Zuordnung einer Region gemäß K.2, Änderungen der Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß K.4, gesetzliche Än- derungen des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß K.6 und Änderungen der Tarifstruktur gemäß K.7 berücksichtigt, wenn sie gleichzeitig mit dem neu kalkulierten Beitrag wirksam werden. K.3.8 Unter den in K.3.1 genannten Voraussetzungen werden wir auch in der Fahrzeugversicherung einmal Beitragsbegrenzung im Kalenderjahr die Tarife für bestehende Ver- träge überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Die Regelungen gemäß K.3.1 bis K.3.7 gelten entsprechendBasistarif erforderliche Zu§sc1h2laAgbs(.3 sprechenden Verhältnis zu kürzen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Gesundheitsversicherung

Beitragsanpassung. K.3.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, werden wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einmal im Kalenderjahr die Tarifbeiträ- ge für bestehende Verträge überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und Kostenentwicklung anpassen. K.3.2 Die Anpassung i8.1 Im Rahmen der Überprüfung nach K.3.1 berücksich- tigt vertraglichen Leistungszusage können sich die Schaden- Leistungen des Versicherers z.B. wegen stei- gender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund stei- gender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Kostenentwicklung in der Vergangenheit und die voraus- sichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der Versicherungsmathematik und -technikSterbewahrscheinlichkeiten. Wir Ergibt diese Gegenüberstellung bei den Versicherungsleistungen für eine Beobach- tungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 %, werden Versicherungsverträgealle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover- lauf erwarten lassensoweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei der Überprüfung zusammenfassen. Wir werden unsere statistischen Erkenntnisseeiner Ab- weichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, hilfsweise diejenigen so- weit erforderlich, mit Zustimmung des Gesamtverbandes der Deut- schen Versicherungswirtschaft e.V., sowie hilfsweise Ermittlungen eines unab- hängigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalstatistiken berücksichtigenangepasst werden. Ergibt die neue Kalkulation insgesamt oder Gegenüberstellung bei der Sterbewahrscheinlichkeit eine Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AVB-G) sowie der für die Beitragsbegrenzungen im Ba- sistarif erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2 AVB-G) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst. 8.2 Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. 8.3 Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und evtl. vereinbarten Risikozuschlägen wer- den zu den Bestimmungen Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherten folgt. Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft: Kundenservice Center 0 18 01/358 100 (3,9 ct/Min.*) (*aus dem deutschen Festnetz, abweichende Kosten aus Mobilfunknetzen möglich) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Zur Absicherung gegen Kosten stationärer Heilbe- handlung im Krankenhaus haben Sie sich für SF- KlassenTarif SD 3 entschieden. Beiliegende Allgemeine Versiche- rungsbedingungen nennen Ihnen Tarifleistungen und Leistungsvoraussetzungen. Hier sei nur kurz zusätz- lich erläutert, Regionalklassenwelche Krankenhauskosten und welche Kosten ärztlicher Leistungen nach diesem Tarif er- stattet werden - und welche nicht: 1. Ihnen reichen die allgemeinen Krankenhauslei- stungen aus; Sie legen keinen Wert auf eine be- sondere Unterkunftsart (sonst hätten Sie ja einen unserer anderen Tarife ausgesucht). Allgemeine Krankenhausleistungen werden im Mehrbettzimmer, Typklassen oder Berufsklassen oder den Merkmalen zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 niedrigere Tarifbeiträge, teilweise auch im Zweibettzim- mer angeboten. Diese Standardleistungen schlie- ßen die ärztlichen Leistungen ein - Ausnahme: belegärztliche Leistungen (Belegärzte sind wir ver- pflichtetÄrzte, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend zu senken- obwohl nicht am Krankenhaus angestellt - zur stationären Behandlung ihrer Patienten Ein- richtungen des Krankenhauses benutzen). 2. Ergeben sich höhere als die TarifbeiträgeBehandelt Sie im Krankenhaus ein Belegarzt, so sind wir berechtigt, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend anzuhebendarf er Ihnen seine Leistungen berechnen. K.3.3 Sind die nach K.3.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die beste- henden Verträge höher als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarifstruktur und dem gleichen Deckungsumfang und gleichen Ver- sicherungsbedingungen, so werden wir auch für die bestehenden Verträge Neh- men Sie im Übrigen nur die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge verlangenallgemeinen Kran- kenhausleistungen in Anspruch, gilt: 3. K.3.4 Abweichende Vereinbarungen für bestehende Verträge Viele Krankenhäuser bieten neben den allgemeinen Krankenhausleistungen (z. B. Zu- schläge oder Rabattesiehe Nr. 1) bleiben von der Anpassung unberührtso genannte wahlärztliche Leistungen (gesondert berechenbare Behandlung durch leitende Krankenhausärzte) an. 4. K.3.5 Die Anpassung werden wir mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen. K.3.6 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags werden wir Ihnen mindestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilen. Diese Mit- teilung zeigt Ihnen den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf und enthält die Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß G.2.7. K.3.7 Bei der Berechnung des Beitragsunterschieds werden Änderungen der Typklasse gemäß K.1, Änderungen der Zuordnung einer Region gemäß K.2, Änderungen der Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß K.4, gesetzliche Än- derungen des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß K.6 und Änderungen der Tarifstruktur gemäß K.7 berücksichtigt, wenn sie gleichzeitig mit dem neu kalkulierten Beitrag wirksam werden. K.3.8 Unter den in K.3.1 genannten Voraussetzungen werden wir auch in der Fahrzeugversicherung einmal Wählen Sie im Kalenderjahr die Tarife für bestehende Ver- träge überprüfen Ausnahmefall dennoch gesondert be- rechenbare Unterkunft im Zwei- oder Einbettzimmer und gegebenenfalls anpassenLeistungen des Belegarztes bzw. Die Regelungen gemäß K.3.1 bis K.3.7 gelten entsprechend.des leitenden Kran- kenhausarztes, werden Aufwendungen

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Der Gruppenversicherung

Beitragsanpassung. K.3.1 Um 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanpassung. Soweit die dauernde Erfüllbarkeit Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme be- rechnet werden, findet keine Beitragsanpassung statt. Mindest- beiträge unterliegen unabhängig von der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellenArt der Beitragsberech- nung der Beitragsanpassung. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, werden wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einmal um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenszahlun- gen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zu- gelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr er- höht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die Tarifbeiträ- ge nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den ein- zelnen Schadensfall veranlassten Ausgaben für bestehende Verträge überprüfen die Ermittlung von Grund und gegebenenfalls Höhe der Schaden- und Kostenentwicklung anpassenVersicherungsleistungen. B AH 4 (01.04.2020) Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenszahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle. K.3.2 Die Anpassung 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Rahmen Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Bei- tragsanpassung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der Überprüfung nächsten Beitragsrechnung be- kannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versiche- rers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach K.3.1 berücksich- tigt die Schaden- und Kostenentwicklung in Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Vergangenheit und die voraus- sichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie die Grundsätze Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Versicherungsmathematik und -technik. Wir werden VersicherungsverträgeDurchschnitt seiner Schadenszahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover- lauf erwarten lassendem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, bei der Überprüfung zusammenfassen. Wir werden unsere statistischen Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtverbandes der Deut- schen Versicherungswirtschaft e.V., sowie hilfsweise Ermittlungen eines unab- hängigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalstatistiken berücksichtigen. Ergibt die neue Kalkulation insgesamt oder zu den Bestimmungen für SF- Klassen, Regionalklassen, Typklassen oder Berufsklassen oder den Merkmalen zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 niedrigere Tarifbeiträge, sind wir ver- pflichtet, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend zu senken. Ergeben sich höhere als die Tarifbeiträge, so sind wir berechtigt, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend anzuheben. K.3.3 Sind die nach K.3.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die beste- henden Verträge höher als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarifstruktur und dem gleichen Deckungsumfang und gleichen Ver- sicherungsbedingungen, so werden wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. K.3.4 Abweichende Vereinbarungen für bestehende Verträge (z. B. Zu- schläge oder Rabatte) bleiben von der Anpassung unberührt. K.3.5 Die Anpassung werden wir mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen. K.3.6 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags werden wir Ihnen mindestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilenentfällt eine Beitragsanpassung. Diese Mit- teilung zeigt Ihnen Veränderung ist jedoch in den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf und enthält die Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß G.2.7. K.3.7 Bei der Berechnung des Beitragsunterschieds werden Änderungen der Typklasse gemäß K.1, Änderungen der Zuordnung einer Region gemäß K.2, Änderungen der Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß K.4, gesetzliche Än- derungen des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß K.6 und Änderungen der Tarifstruktur gemäß K.7 berücksichtigt, wenn sie gleichzeitig mit dem neu kalkulierten Beitrag wirksam werden. K.3.8 Unter den in K.3.1 genannten Voraussetzungen werden wir auch in der Fahrzeugversicherung einmal im Kalenderjahr die Tarife für bestehende Ver- träge überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Die Regelungen gemäß K.3.1 bis K.3.7 gelten entsprechendfolgenden Jahren zu berücksichtigen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Beitragsanpassung. K.3.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, werden wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einmal im Kalenderjahr die Tarifbeiträ- ge für bestehende Verträge überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und Kostenentwicklung anpassen. K.3.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach K.3.1 berücksich- tigt die Schaden- und Kostenentwicklung in der Vergangenheit und die voraus- sichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der Versicherungsmathematik und -technik. Wir werden Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover- lauf erwarten lassen, bei der Überprüfung zusammenfassen. Wir werden unsere statistischen Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtverbandes der Deut- schen Versicherungswirtschaft e.V., sowie hilfsweise Ermittlungen eines unab- hängigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalstatistiken berücksichtigen. Ergibt die neue Kalkulation insgesamt oder zu den Bestimmungen für SF- Klassen, Regionalklassen, Typklassen oder Berufsklassen oder den Merkmalen zur Beitragsberechnung Beitragsberech- nung gemäß Anhang 2 niedrigere Tarifbeiträge, sind wir ver- pflichtetverpflichtet, die betroffenen be- troffenen Tarifbeiträge entsprechend zu senken. Ergeben sich höhere als die TarifbeiträgeTa- rifbeiträge, so sind wir berechtigt, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend anzuheben. K.3.3 Sind die nach K.3.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die beste- henden Verträge höher als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarifstruktur und dem gleichen Deckungsumfang und gleichen Ver- sicherungsbedingungen, so werden wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. K.3.4 Abweichende Vereinbarungen für bestehende Verträge (z. B. Zu- schläge oder Rabatte) bleiben von der Anpassung unberührt. K.3.5 Die Anpassung werden wir mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen. K.3.6 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags werden wir Ihnen mindestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilen. Diese Mit- teilung zeigt Ihnen den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf und enthält die Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß G.2.7. K.3.7 Bei der Berechnung des Beitragsunterschieds werden Änderungen der Typklasse gemäß K.1, Änderungen der Zuordnung einer Region gemäß K.2, Änderungen der Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß K.4, gesetzliche Än- derungen des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß K.6 und Änderungen der Tarifstruktur gemäß K.7 berücksichtigt, wenn sie gleichzeitig mit dem neu kalkulierten Beitrag wirksam werden. K.3.8 Unter den in K.3.1 genannten Voraussetzungen werden wir auch in der Fahrzeugversicherung einmal im Kalenderjahr die Tarife für bestehende Ver- träge überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Die Regelungen gemäß K.3.1 bis K.3.7 gelten entsprechend.

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Samples: Kraftfahrtversicherung

Beitragsanpassung. K.3.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit B4-9.1 Der Beitrag wird unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, werden wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einmal im Kalenderjahr die Tarifbeiträ- ge für bestehende Verträge überprüfen und gegebenenfalls der unseren Kalkulationsunterlagen nie- dergelegten Beitragsfaktoren (z. B. Schaden- und Kostenentwicklung anpassen. K.3.2 Die Anpassung im Rahmen Kostenaufwand, Bestands-zusam- mensetzung, Stornoquote) für eine ausreichend große Anzahl gleichartiger Hausratri- siken eines Tarifs (Bestandsgruppe) unter Beachtung der Überprüfung nach K.3.1 berücksich- tigt die Schaden- und Kostenentwicklung in der Vergangenheit und die voraus- sichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und -technikVersicherungstechnik ermittelt. Wir werden VersicherungsverträgeDie Zugehörigkeit zu einer Bestandsgruppe bestimmt sich nach den Tarifmerkmalen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover- lauf erwarten lassensich aus unserem Tarif und aus sonstigen Vereinbarungen ergeben (z. B. Wohnflä- che, bei Wohnort). Tarifmerkmale sind alle Informationen, die wir zur Bestimmung des versicherten Risikos und zur Berechnung des Beitrages im Antrag abfragen und im Versicherungsschein dokumentieren. B4-9.2 Wir überprüfen mindestens alle fünf Jahre unter Berücksichtigung der Überprüfung zusammenfassentatsächlichen Werte der letzten drei Kalenderjahre, ob sich die von uns kalkulierten Werte der ein- zelnen Bestandsgruppen bestätigt haben. Wir werden unsere statistischen ErkenntnisseUnternehmensübergreifende Daten dürfen für den Fall herangezogen werden, hilfsweise diejenigen des Gesamtverbandes der Deut- schen Versicherungswirtschaft e.V., sowie hilfsweise Ermittlungen eines unab- hängigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalstatistiken berücksichtigen. Ergibt die neue Kalkulation insgesamt oder zu den Bestimmungen für SF- Klassen, Regionalklassen, Typklassen oder Berufsklassen oder den Merkmalen dass eine ausreichende Grundlage unternehmens- eigener Daten nicht zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 niedrigere Tarifbeiträge, Verfügung steht. B4-9.3 Bei einer Abweichung sind wir ver- pflichtetzu Beginn jedes Versicherungsjahres, zu dem wir ein ordentliches Kündigungsrecht haben, berechtigt, den für bestehende Verträge gelten- den Beitrag, auch soweit dieser für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, für die einzelnen Bestandsgruppen anzupassen, wenn B4-9.3.1 die Abweichung auf Veränderungen der unternehmensbezogenen Beitragsfaktoren beruht, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend zu senkenseit Vertragsabschluss bzw. Ergeben sich höhere der letzten Beitragsanpassung eingetreten sind und weder vorhersehbar noch beeinflussbar waren und B4-9.3.2 die Abweichung mindestens drei Prozent beträgt (Bagatellgrenze). Der neue Beitrag ist unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungs- mathematik und Versicherungstechnik den tatsächlichen Werten angemessen anzu- passen und darf nicht höher sein als die Tarifbeiträge, so sind wir berechtigt, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend anzuheben. K.3.3 Sind die nach K.3.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die beste- henden Verträge höher als die Beiträge der Beitrag des Tarifs für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang. Ist der gleichen Tarifstruktur und dem gleichen Deckungsumfang und gleichen Ver- sicherungsbedingungenBeitrag nach der festgestellten Abweichung zu senken, so werden sind wir auch für die bestehenden Verträge dazu verpflichtet. B4-9.4 Steht uns zum Ende eines Versicherungsjahres kein ordentliches Kündigungsrecht zu, dürfen wir den Beitrag nach obigen Grundsätzen zu Beginn eines neuen Versiche- rungsjahres nur die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge verlangenanpassen, wenn und soweit der kalkulierte Schaden- und Kostenauf- wand von den tatsächlichen Werten abweicht. K.3.4 Abweichende Vereinbarungen für bestehende Verträge (z. B. Zu- schläge oder Rabatte) Die weiteren Beitragsfaktoren bleiben von der bei einer solchen Anpassung unberührt. K.3.5 Die Anpassung werden wir außer Betracht. B4-9.5 Der neue Beitrag wird mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmenwirksam. K.3.6 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags werden Für eine Beitragserhöhung gilt dies aber nur, wenn wir Ihnen mindestens in Textform (z. B. E-Mail) (1) die Beitragserhöhung unter Hinweis auf den Unterschied zwischen altem und neuem Beitrag einen Monat vor Beginn dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt und (2) Sie über Ihr Recht nach B4-9.7 belehrt haben. B4-9.6 Liegen die berechneten Beitragsänderungen unterhalb der Bagatellgrenze (B4-9.3.2), sind die festgestellten Abweichungen bei der nächsten Versicherungsjahres mitteilenBeitragsanpassung zu berück- sichtigen. B4-9.7 Bei Erhöhung des Beitrages können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Mo- nats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Diese Mit- teilung zeigt Ihnen den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf und enthält die Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß G.2.7. K.3.7 Bei Andernfalls wird der Berechnung des Beitragsunterschieds werden Änderungen der Typklasse gemäß K.1, Änderungen der Zuordnung einer Region gemäß K.2, Änderungen der Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß K.4, gesetzliche Än- derungen des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß K.6 und Änderungen der Tarifstruktur gemäß K.7 berücksichtigt, wenn sie gleichzeitig Vertrag mit dem neu kalkulierten geänderten Beitrag wirksam werden. K.3.8 Unter den in K.3.1 genannten Voraussetzungen werden wir auch in der Fahrzeugversicherung einmal im Kalenderjahr die Tarife für bestehende Ver- träge überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Die Regelungen gemäß K.3.1 bis K.3.7 gelten entsprechendfortgeführt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Fahrradversicherung

Beitragsanpassung. K.3.1 Um 1 Hat der Versicherungsnehm er oder eine versicherte Person Ersatzan- sprüche gegen Dritte,so besteht,unbeschadet des gesetzlichen Forde- rungsüberganges gemäß § 86 VVG,die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, werden wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einmal im Kalenderjahr die Tarifbeiträ- ge für bestehende Verträge überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und Kostenentwicklung anpassen.Verpflichtung,diese Ansprüche K.3.2 Die Anpassung i1 Im Rahmen der Überprüfung nach K.3.1 berücksich- tigt vertraglichen Leistungszusage können sich die Schaden- und Kostenentwicklung Leis-bis zur Höhe,in der Vergangenheit aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostener- tungen des Versicherers z.B.wegen steigender Heilbehandlungskostesnt,attung sow ie Sach- und Dienstleistung) geleistet w ird,an den Ver- einer häufigeren Inanspruchnahm e medizinischer Leistungen oder aufs-icherer schriftlich abzutreten. grund steigender Lebenserw artung ändern.Dem entsprechend vergleicht der Versicherer zum indest jährlich für jeden Tarif die voraus- sichtliche künftige Schaden- erforderlichen2mDietr Versicherungsnehm er oder die versicherte Person hat seinen den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versiche(-ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienen- rungsleistungen und Kostenentwicklung sowie Sterbewahrscheinlichkeiten.Ergibt diese Gegen-des Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu überstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichwunaghren und beidessen Durchsetzung durch den Versicherer,sow eit von mehr als 3% in Bezug auf die Grundsätze Versicherungsleistungen oder von mehr als 5% in Bezug auf die Sterbewahrscheinlichkeit,w erden alle erforderlich,m itzuw irken. Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und,3 Verletzt der Versicherungsmathematik Versicherungsnehm er oder eine versicherte Person vor- soweit erforderlich,m it Zustimm ung des unabhängigen Treuhänders asnä-tzlich die in de§n9 Abs.3 Nr.1 und -technik. Wir 2 AVB/KGV genannten O blie- gepasst.Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betrags-genheiten,ist der Versicherer zur Leistung insow eit nicht verpflichtet,a mäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter er infolge dessen keinen Ersatz von den Dritten erlangen xxxx.Xx Falle Risikozuschlag entsprechend geändert xxxxxx.Xx Zuge einer Beitragse-iner grob fahrlässigen Verletzung der O bliegenheit ist der Versicherer anpassung werden Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover- lauf erwarten lassen, bei auch der Überprüfung zusammenfassen. Wir werden unsere statistischen Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtverbandes der Deut- schen Versicherungswirtschaft e.V., sowie hilfsweise Ermittlungen eines unab- hängigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalstatistiken berücksichtigen. Ergibt die neue Kalkulation insgesamt oder zu den Bestimmungen für SF- Klassen, Regionalklassen, Typklassen oder Berufsklassen oder den Merkmalen zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 niedrigere Tarifbeiträge, sind wir ver- pflichtet, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend zu senken. Ergeben sich höhere als die Tarifbeiträge, so sind wir berechtigt, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend anzuheben. K.3.3 Sind die nach K.3.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die beste- henden Verträge höher als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit Beitragsgarantie im Standardtarifberechtigt,seine Leistung in einem der gleichen Tarifstruktur und dem gleichen Deckungsumfang und gleichen Ver- sicherungsbedingungen, so werden wir auch Schwere des Verschuldens ent- VQ 158 08.11.2021 erforderliche Zuschla§g1(2 Abs.2 Nr.1 S.2 AVB/KGV) sow ie der für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. K.3.4 Abweichende Vereinbarungen für bestehende Verträge (z. B. Zu- schläge oder Rabatte) bleiben von der Anpassung unberührt. K.3.5 Die Anpassung werden wir mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen. K.3.6 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags werden wir Ihnen mindestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilen. Diese Mit- teilung zeigt Ihnen den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf und enthält die Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß G.2.7. K.3.7 Bei der Berechnung des Beitragsunterschieds werden Änderungen der Typklasse gemäß K.1, Änderungen der Zuordnung einer Region gemäß K.2, Änderungen der Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß K.4, gesetzliche Än- derungen des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß K.6 und Änderungen der Tarifstruktur gemäß K.7 berücksichtigt, wenn sie gleichzeitig mit dem neu kalkulierten Beitrag wirksam werden. K.3.8 Unter den in K.3.1 genannten Voraussetzungen werden wir auch in der Fahrzeugversicherung einmal Beitragsbegrenzung im Kalenderjahr die Tarife für bestehende Ver- träge überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Die Regelungen gemäß K.3.1 bis K.3.7 gelten entsprechendBasistarif erforderliche Zu§sc1h2laAgbs(.3 sprechenden Verhältnis zu kürzen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Gesundheitsversicherung

Beitragsanpassung. K.3.1 Um Wir müssen uns die dauernde Erfüllbarkeit Möglichkeit offen halten, auf stark veränderte Rahmenbedingungen durch Erhöhung von Beiträgen (mit einer gewissen Zeitverzögerung) reagieren zu können, z. B. wenn es zu einer Gesetzesänderung kommt, aufgrund derer die Gebühren der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen Rechts- anwälte und der Gerichte sich erhöhen. Selbstverständlich gilt umgekehrt auch, dass Beiträge bei günstiger Veränderung der Umstände vermindert werden müssen. Eine Erhöhung oder Senkung der Versicherungssteuer müssen wir an Sie weitergeben. Auch wenn sie in dem Versicherungsbeitrag enthalten ist, berechtigt eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellenErhöhung nicht zur Kündigung des Versicherungsvertrages. Deckungsschutz. Anderer Begriff für Kostenschutzzusage. Wenn wir Ihnen oder Ihrem Rechtsanwalt eine Deckungszusage zukommen lassen, werden so bedeutet dies, dass wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einmal im Kalenderjahr die Tarifbeiträ- ge für bestehende Verträge überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und Kostenentwicklung anpassen. K.3.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung ARB Schnell & Sicher 2022 und der Vereinbarungen laut Antrag und Versicherungsschein regulieren. DMB. Abkürzung für Deutscher Mieterbund. Wir, die DMB Rechtsschutz-Versicherung AG, sind aber nicht mit dem Deutschen Mieterbund e.V. identisch. Dieser ist der Dachverband für die meisten regionalen Mietervereine. Der Deutsche Mieterbund e.V. hat unser Unternehmen zusammen mit einigen Mietervereinen 1982 gegründet und ist bis heute einer der Gesellschafter. DMB RECHT Forderungshilfe. Die DMB Rechtsschutz stellt im Vermieter-Rechtsschutz zu Sonderkonditionen ein Dienstleistungsangebot zur Verfügung, über das die Beauftragung eines Inkassodienstleisters zur Einziehung von unbezahlten, fälligen und unstreitigen Forderungen erfolgen kann. Bonitätsprüfungen sind online zu Sonderkonditionen möglich. Erbrecht ist ein Teilgebiet des Bürgerlichen Rechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen der Person, die etwas zu vererben hat, und den- jenigen, die kraft Gesetzes davon etwas zu bekommen haben oder nach K.3.1 berücksich- tigt dem Willen des Vererbenden etwas bekommen sollen. Streitigkeiten aus diesem Rechtsgebiet sind aufgrund der völlig unabsehbaren Kosten nicht versicherbar, da jedes Erbe andere Vermögenswerte enthält. Es gibt aber immerhin den Beratungs-Rechtsschutz, in dessen Rahmen Ihnen ein Rechtsanwalt oder Notar eine kostenmäßig versicherte Rechtsauskunft gibt, die Schaden- und Kostenentwicklung Ihnen meistens auch schon weiterhilft. Voraussetzung ist eine schon eingetretene Veränderung Ihrer (erbrechtlichen) Rechtslage im versicherten Zeitraum (ohne Wartezeit!), die in der Vergangenheit und die voraus- sichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie die Grundsätze Praxis zumeist der Versicherungsmathematik und -techniksogenannte Erbfall ist. Wir werden VersicherungsverträgeDas ist der Tod einer Person, die Vermögenswerte („Erbmasse“ genannt) hinterlässt. Fahrlässigkeit liegt – vereinfacht ausgedrückt – vor, wenn Sie „aus Unachtsamkeit“ etwas angerichtet haben und dafür verantwortlich sein sollen, z. B. nach versicherungsmathematischen Grundsätzen Verursachung eines Unfalls im Straßenverkehr. Fahrerlaubnis/Führerschein müssen Sie als Lenker eines Kraftfahrzeugs vorweisen können, wenn Sie in dieser Eigenschaft im Rahmen des Verkehrsrisikos versichert sein wollen. Familienrecht ist ein Teilgebiet des Bürgerlichen Rechts und regelt die sich aus der Verwandtschaft ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen Personen. Wegen der unabsehbaren Vielfalt der denkbaren Streitigkeiten und der ebenso unabsehbaren Kosten ist dieses Risiko nicht versicherbar. Ebenso wie beim Erb- und Lebenspartnerschaftsrecht gibt es allerdings den Beratungs-Rechtsschutz. In dessen Rahmen können Sie sich eine Rechts- auskunft durch einen gleichartigen Risikover- lauf erwarten lassen, bei der Überprüfung zusammenfassen. Wir werden unsere statistischen Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtverbandes der Deut- schen Versicherungswirtschaft e.V., sowie hilfsweise Ermittlungen eines unab- hängigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalstatistiken berücksichtigen. Ergibt die neue Kalkulation insgesamt Rechtsanwalt oder zu den Bestimmungen für SF- Klassen, Regionalklassen, Typklassen oder Berufsklassen oder den Merkmalen zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 niedrigere Tarifbeiträge, sind wir ver- pflichtetNotar einholen, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend zu senkenIhnen zumeist schon für Ihr weiteres Verhalten Sicherheit bringt. Ergeben Voraussetzung ist, dass sich höhere als die TarifbeiträgeIhre Rechtslage innerhalb des versicherten Zeitraums (keine Wartezeit) verändert hat, so sind wir berechtigt, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend anzuheben. K.3.3 Sind die nach K.3.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die beste- henden Verträge höher als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarifstruktur und dem gleichen Deckungsumfang und gleichen Ver- sicherungsbedingungen, so werden wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. K.3.4 Abweichende Vereinbarungen für bestehende Verträge (z. B. Zu- schläge oder Rabatte) bleiben durch Geburt eines Kindes, Trennung von der Anpassung unberührt. K.3.5 Die Anpassung werden wir mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen. K.3.6 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags werden wir Ihnen mindestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilen. Diese Mit- teilung zeigt Ihnen den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf und enthält die Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß G.2.7. K.3.7 Bei der Berechnung des Beitragsunterschieds werden Änderungen der Typklasse gemäß K.1, Änderungen der Zuordnung einer Region gemäß K.2, Änderungen der Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß K.4, gesetzliche Än- derungen des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß K.6 und Änderungen der Tarifstruktur gemäß K.7 berücksichtigt, wenn sie gleichzeitig mit dem neu kalkulierten Beitrag wirksam werden. K.3.8 Unter den in K.3.1 genannten Voraussetzungen werden wir auch in der Fahrzeugversicherung einmal im Kalenderjahr die Tarife für bestehende Ver- träge überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Die Regelungen gemäß K.3.1 bis K.3.7 gelten entsprechendEhegatten.

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Samples: Rechtsschutz Versicherung

Beitragsanpassung. K.3.1 Um 11.7.1 Die Beitragssätze für die dauernde Erfüllbarkeit versicherten Leistungsarten werden auf der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen Grundlage einer ausreichend großen Anzahl von Unfallversicherungs-Risiken eines Tarifs, die einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen (Bestandsgruppe), unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellenVersicherungstechnik ermittelt. 11.7.2 Bei der Neukalkulation des Risikoanteils Ihres Beitrags im Rahmen der Beitragsanpassung, werden wir in für die Beitragssätze zu den jeweiligen Bestandsgruppen ausschließlich externe Kostenfaktoren zu Grunde legen. Berücksichtigt werden dabei die bisherige Schadenentwicklung und die voraussichtliche Schadenentwicklung. Für den Fall, dass unternehmenseigene Daten keine ausreichende Grundlage für die Neukalkulation darstellen, werden statistische Erkenntnisse des Gesamtverbandes der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) oder weiterer externer Quellen, die zur Kalkulation geeignet sind, herangezogen. Wir sind berechtigt und verpflichtet einmal im Kalenderjahr die Tarifbeiträ- ge für bestehende Verträge überprüfen und gegebenenfalls eine Neukalkulation der Schaden- und Kostenentwicklung anpassenBeitragssätze zu den jeweiligen Bestandsgruppen vorzunehmen. K.3.2 Die Anpassung im Rahmen 11.7.3 Weichen die kalkulierten Werte von denen der Überprüfung nach K.3.1 berücksich- tigt die Schaden- und Kostenentwicklung in der Vergangenheit und die voraus- sichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der Versicherungsmathematik und -technik. Wir werden Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover- lauf erwarten lassen, bei der Überprüfung zusammenfassen. Wir werden unsere statistischen Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtverbandes der Deut- schen Versicherungswirtschaft e.V., sowie hilfsweise Ermittlungen eines unab- hängigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalstatistiken berücksichtigen. Ergibt die neue Kalkulation insgesamt oder zu den Bestimmungen für SF- Klassen, Regionalklassen, Typklassen oder Berufsklassen oder den Merkmalen zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 niedrigere Tarifbeiträgeletztmaligen Neu- / Nachkalkulation ab, sind wir ver- pflichtetberechtigt, den Beitrag, auch soweit er für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, für die betroffenen Tarifbeiträge einzelnen Bestandsgruppen anzupassen, bei denen die kalkulatorische Abweichung mindestens 3 % beträgt. Ist der Beitragssatz nach den genannten Voraussetzungen zur Beitragsanpassung entsprechend zu senken. Ergeben sich höhere als die Tarifbeiträge, so sind wir berechtigtdazu verpflichtet. Sehen wir von einer Beitragsanpassung ab, können wir die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend anzuheben. K.3.3 Sind die nach K.3.1 insgesamt ermittelten festgestellte Abweichung bei der nächsten Nachkalkulation zur Beitragsanpassung berücksichtigen. 11.7.4 Die aus der Neukalkulation folgenden Änderungen der Beiträge für die beste- henden Verträge höher als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarifstruktur und dem gleichen Deckungsumfang und gleichen Ver- sicherungsbedingungen, so werden wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. K.3.4 Abweichende Vereinbarungen gelten für bestehende Verträge (z. B. Zu- schläge oder Rabatte) bleiben von der Anpassung unberührtab dem Kalenderjahr, das auf die Neukalkulation folgt und zum Beginn des betreffenden Versicherungsjahres. K.3.5 Die Anpassung werden wir mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen. K.3.6 Die unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn 12 Monate noch nicht abgelaufen sind. 11.7.5 Bei Erhöhung des bisherigen Beitrags werden wir Ihnen mindestens einen Monat vor Beginn gemäß Ziffer 11.7 können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Unsere Mitteilung über den veränderten Folgejahresbeitrag erhalten Sie mit der nächsten Versicherungsjahres mitteilenBeitragsrechnung. Diese Mit- teilung zeigt Ihnen den Unterschied zwischen Erfolgt innerhalb der Frist keine Kündigung, wird der Vertrag ab Wirksamwerden der Erhöhung zu dem bisherigen und dem erhöhten geänderten Beitrag auf und enthält die Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß G.2.7. K.3.7 Bei der Berechnung des Beitragsunterschieds werden Änderungen der Typklasse gemäß K.1, Änderungen der Zuordnung einer Region gemäß K.2, Änderungen der Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß K.4, gesetzliche Än- derungen des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß K.6 und Änderungen der Tarifstruktur gemäß K.7 berücksichtigt, wenn sie gleichzeitig mit dem neu kalkulierten Beitrag wirksam werden. K.3.8 Unter den in K.3.1 genannten Voraussetzungen werden wir auch in der Fahrzeugversicherung einmal im Kalenderjahr die Tarife für bestehende Ver- träge überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Die Regelungen gemäß K.3.1 bis K.3.7 gelten entsprechendfortgeführt.

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Samples: Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen

Beitragsanpassung. K.3.1 Um 21.1 Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation von Versicherungssummen und dem jeweiligen Beitragssatz für die dauernde Erfüllbarkeit einzelne Risikoart. Der Beitragssatz er- rechnet sich aus Grundbeitragssatz und Zuschlägen oder Nachlässen für beson- dere Gefahrenverhältnisse. Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und Gewinnansatz kalkuliert. Bei der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, werden wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einmal im Kalenderjahr die Tarifbeiträ- ge Neukalkulation des Beitragssatzes für bestehende Verträge überprüfen und gegebenenfalls Beiträge ist der Schaden- und Kostenentwicklung anpassen. K.3.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach K.3.1 berücksich- tigt Scha- denbedarf einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken, die Schaden- und Kostenentwicklung in der Vergangenheit Gegen- stand dieser Versicherung sind, und die voraus- sichtliche voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der Versicherungsmathematik und -technik. Wir werden Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover- lauf erwarten lassen, bei der Überprüfung zusammenfassen. Wir werden unsere statistischen Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen Entwicklung des Gesamtverbandes der Deut- schen Versicherungswirtschaft e.V., sowie hilfsweise Ermittlungen eines unab- hängigen Treuhänders unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu den Typ- und Regionalstatistiken berücksichtigen. Ergibt die neue Kalkulation insgesamt oder zu den Bestimmungen für SF- KlassenNeukalkulation, Regionalklassen, Typklassen oder Berufsklassen oder den Merkmalen zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 niedrigere Tarifbeiträge, sind wir ver- pflichtet, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend zu senken. Ergeben sich höhere als die Tarifbeiträgedass eine Änderung des Beitragssatzes erforderlich ist, so sind wir berechtigt, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend anzuheben. K.3.3 Sind die nach K.3.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die beste- henden Verträge höher als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarifstruktur und dem gleichen Deckungsumfang und gleichen Ver- sicherungsbedingungen, so werden wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. K.3.4 Abweichende Vereinbarungen für bestehende Verträge (z. B. Zu- schläge oder Rabatte) bleiben von der Anpassung unberührt. K.3.5 Die Anpassung werden wir wird mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen. K.3.6 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags werden wir Ihnen mindestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilen. Diese Mit- teilung zeigt Ihnen den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf und enthält die Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß G.2.7. K.3.7 Bei der Berechnung des Beitragsunterschieds werden Änderungen der Typklasse gemäß K.1, Änderungen der Zuordnung einer Region gemäß K.2, Änderungen der Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß K.4, gesetzliche Än- derungen des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß K.6 und Änderungen der Tarifstruktur gemäß K.7 berücksichtigt, wenn sie gleichzeitig mit dem neu kalkulierten Beitrag wirksam werden. K.3.8 Unter den in K.3.1 genannten Voraussetzungen werden wir auch in der Fahrzeugversicherung einmal im Kalenderjahr die Tarife für bestehende Ver- träge überprüfen und gegebenenfalls anpassender Tarifbeitrag um den Prozentsatz erhöht, um den der aufgrund der Neu- kalkulation ermittelte Schadenbedarf vom bisher kalkulierten abweicht – maximal jedoch um 20 Prozent. Der Änderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Obergrenze für eine Beitragserhöhung ist der Tarifbeitrag für vergleichbaren Versicherungsschutz im Neugeschäft. 21.2 Erhöht sich der Beitrag aufgrund Nr. 21.1, ohne dass sich der Umfang des Versi- cherungsschutzes entsprechend ändert, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung schriftlich kündigen. Die Regelungen gemäß K.3.1 bis K.3.7 Kündigung wird frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens unserer Beitragserhöhung wirk- sam. Sie können auch die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und - bedingungen verlangen. Beitragssenkung gelten entsprechendautomatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Wir werden Sie in der Mitteilung zur Beitragsan- passung auf dieses gesetzliche Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.

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Samples: Unfallversicherung

Beitragsanpassung. K.3.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, werden wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einmal im Kalenderjahr die Tarifbeiträ- ge für bestehende Verträge überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und Kostenentwicklung anpassen. K.3.2 Die Anpassung i12.1 Im Rahmen der Überprüfung nach K.3.1 berücksich- tigt vertraglichen Leistungszusage können sich die Schaden- Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Kostenentwicklung in der Vergangenheit und die voraus- sichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der Versicherungsmathematik und -technikSterbewahrscheinlichkeiten. Wir Ergibt diese Gegenüberstellung bei den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 %, werden Versicherungsverträgealle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover- lauf erwarten lassensoweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei der Überprüfung zusammenfassen. Wir werden unsere statistischen Erkenntnisseeiner Abweichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, hilfsweise diejenigen soweit erforderlich, mit Zustimmung des Gesamtverbandes der Deut- schen Versicherungswirtschaft e.V., sowie hilfsweise Ermittlungen eines unab- hängigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalstatistiken berücksichtigenangepasst werden. Ergibt die neue Kalkulation insgesamt oder zu Gegenüberstellung bei der Sterbewahrscheinlichkeit eine Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den Bestimmungen für SF- Klassen, Regionalklassen, Typklassen oder Berufsklassen oder den Merkmalen zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 niedrigere Tarifbeiträge, sind wir ver- pflichtet, die betroffenen Tarifbeiträge gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend zu senkengeändert werden. Ergeben sich höhere als die Tarifbeiträge, so sind wir berechtigt, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend anzuheben. K.3.3 Sind die nach K.3.1 insgesamt ermittelten Beiträge Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die beste- henden Verträge höher als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AVB-G) sowie der gleichen Tarifstruktur und dem gleichen Deckungsumfang und gleichen Ver- sicherungsbedingungen, so werden wir auch für die bestehenden Verträge nur Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2 AVB-G) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst. 12.2 Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge verlangenVeränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. 12.3 Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und evtl. K.3.4 Abweichende Vereinbarungen für bestehende Verträge (z. B. Zu- schläge oder Rabatte) bleiben von der Anpassung unberührt. K.3.5 Die Anpassung vereinbarten Risikozuschlägen werden wir mit Wirkung ab zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmenzweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherten folgt. K.3.6 Die Erhöhung Für Tarif K 95 gilt die Regelung in § 3 Abs. 3 AVB-G. Allerdings sollte berücksichtigt werden, dass der Leistungsumfang des bisherigen Beitrags werden wir Ihnen mindestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilen. Diese Mit- teilung zeigt Ihnen den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf und enthält Tarifs die Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß G.2.7. K.3.7 Bei der Berechnung des Beitragsunterschieds werden Änderungen der Typklasse gemäß K.1, Änderungen der Zuordnung einer Region gemäß K.2, Änderungen der Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß K.4, gesetzliche Än- derungen des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß K.6 und Änderungen der Tarifstruktur gemäß K.7 berücksichtigt, wenn sie gleichzeitig mit dem neu kalkulierten Beitrag wirksam werden. K.3.8 Unter den in K.3.1 genannten Voraussetzungen werden wir auch in der Fahrzeugversicherung einmal Leistungserbringung im Kalenderjahr deutschen Gesundheitssystem berücksichtigt und Höchstgrenzen vorsieht. Auf Grund unterschiedlich ausgestalteter Gesundheitssysteme in anderen Ländern ist es denkbar, dass die Tarife Tarifleistungen aus K 95 - bei Behandlungen außerhalb Deutschlands - zur Deckung aller Kosten nicht ausreichen. Wir empfehlen Ihnen deshalb dringend, gleich bzw. rechtzeitig vor Antritt einer Auslandsreise bei der DKV eine Auslandsreise- Krankenversicherung abzuschließen. Unsere Außendienstmitarbeiter/-partner beraten Sie gerne, welcher Tarif für bestehende Ver- träge überprüfen und gegebenenfalls anpassenSie der zweckmäßigste ist. Die Regelungen gemäß K.3.1 bis K.3.7 gelten entsprechend.Sie können sich auch an eine unserer Geschäftsstellen oder an die Hauptverwaltung in Köln wenden. Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft: Kundenservice Center 0 18 01/358 100* (*3,9 Ct/Min. aus dem dt. Festnetz; ab 1.3.2010 max. 42 Ct/Min. aus dt. Mobil- funknetzen) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Heilmittelverzeichnis des Tarifs K 951

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Samples: Versicherungsbedingungen

Beitragsanpassung. K.3.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, werden wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einmal im Kalenderjahr die Tarifbeiträ- ge für bestehende Verträge überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und Kostenentwicklung anpassen. K.3.2 Die Anpassung i10.1 Im Rahmen der Überprüfung nach K.3.1 berücksich- tigt vertraglichen Leistungszusage können sich die Schaden- Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigen- der Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigen- der Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Kostenentwicklung in der Vergangenheit und die voraus- sichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der Versicherungsmathematik und -technikSterbewahrscheinlichkeiten. Wir Ergibt diese Gegenüberstellung bei den Versicherungsleistungen für eine Beobach- tungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 %, werden Versicherungsverträgealle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover- lauf erwarten lassensoweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei der Überprüfung zusammenfassen. Wir werden unsere statistischen Erkenntnisseeiner Ab- weichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, hilfsweise diejenigen so- weit erforderlich, mit Zustimmung des Gesamtverbandes der Deut- schen Versicherungswirtschaft e.V., sowie hilfsweise Ermittlungen eines unab- hängigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalstatistiken berücksichtigenangepasst werden. Ergibt die neue Kalkulation insgesamt oder zu Gegenüberstellung bei der Ster- bewahrscheinlichkeit eine Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den Bestimmungen für SF- Klassen, Regionalklassen, Typklassen oder Berufsklassen oder den Merkmalen zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 niedrigere Tarifbeiträge, sind wir ver- pflichtet, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend zu senkengleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag ent- sprechend geändert werden. Ergeben sich höhere als die Tarifbeiträge, so sind wir berechtigt, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend anzuheben. K.3.3 Sind die nach K.3.1 insgesamt ermittelten Beiträge Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die beste- henden Verträge höher als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit Beitragsgarantie im Stan- dardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AVB-G) sowie der gleichen Tarifstruktur und dem gleichen Deckungsumfang und gleichen Ver- sicherungsbedingungen, so werden wir auch für die bestehenden Verträge nur Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2 AVB-G) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erfor- derlich, angepasst. 10.2 Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge verlangenVeränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. 10.3 Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und evtl. K.3.4 Abweichende Vereinbarungen für bestehende Verträge (z. B. Zu- schläge oder Rabatte) bleiben von der Anpassung unberührt. K.3.5 Die Anpassung werden wir mit Wirkung ab vereinbarten Risikozuschlägen wer- den zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen. K.3.6 Die Erhöhung zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des bisherigen Beitrags werden wir Ihnen mindestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilen. Diese Mit- teilung zeigt Ihnen den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf und enthält die Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß G.2.7. K.3.7 Bei der Berechnung des Beitragsunterschieds werden Änderungen der Typklasse gemäß K.1, Änderungen der Zuordnung einer Region gemäß K.2, Änderungen der Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß K.4, gesetzliche Än- derungen des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß K.6 und Änderungen der Tarifstruktur gemäß K.7 berücksichtigt, wenn sie gleichzeitig mit dem neu kalkulierten Beitrag wirksam werden. K.3.8 Unter den in K.3.1 genannten Voraussetzungen werden wir auch in der Fahrzeugversicherung einmal im Kalenderjahr die Tarife für bestehende Ver- träge überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Die Regelungen gemäß K.3.1 bis K.3.7 gelten entsprechendVersicherten folgt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Der Gruppenversicherung (Avb G)

Beitragsanpassung. K.3.1 Um (1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jah- res, um welchen Vomhundertsatz sich für die dauernde Erfüllbarkeit Rechtsschu tzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Verpflichtungen Schadenzahlun- gen einer genügend großen Zahl der die Rechtsschu tzversicherung betrei- benden Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in die- sem Jahr gemeldeten Rechtsschu tzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschu tzfälle. Veränderungen der Schaden- häufigkeit und des Durchschnittes der Schadenzahlungen, die aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellenLei- stungsverbesserungen herrühren, werden wir bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind. (2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge gemäß den §§ 21 und 22, gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29, gemäß den §§ 26 und 27, gemäß § 28 nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung. (3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist je- doch in den folgenden Jahren mitzuberücksichtigen. Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundert- satz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrigere durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Ver- minderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeit- punkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. (4) Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer er- höht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einmal jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die Tarifbeiträ- ge für bestehende Verträge überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und Kostenentwicklung anpassensich nach Absatz 3 ergibt. K.3.2 (5) Die Anpassung Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Okto- ber des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Rahmen Versicherungsschein bezeich- neten Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Überprüfung Versicherung noch nicht ein Jahr abgelaufen ist. (6) Erhöht sich der Beitrag, ohne daß sich der Umfang der Versicherung ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag inner- halb eines Monats nach K.3.1 berücksich- tigt Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofor- tiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Schaden- und Kostenentwicklung in Beitragserhöhung wirksam werden sollte. (1) Tritt nach Vertragsabschluß ein Umstand ein, der Vergangenheit und nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die voraus- sichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie hierdurch ent- standene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die Grundsätze höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherungsmathematik und -technikVersicherer innerhalb eines Monates nach Kenntnis den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündi- gen. (2) Tritt nach Vertragsabschluß ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den ge- ringeren Beitrag verlangen. Wir werden VersicherungsverträgeZeigt der Versicherungsnehmer diesen Um- stand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt. (3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Mona- tes nach Zugang einer Aufforderung die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover- lauf erwarten lassen, bei der Überprüfung zusammenfassen. Wir werden unsere statistischen Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtverbandes der Deut- schen Versicherungswirtschaft e.V., sowie hilfsweise Ermittlungen eines unab- hängigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalstatistiken berücksichtigen. Ergibt die neue Kalkulation insgesamt oder zu den Bestimmungen für SF- Klassen, Regionalklassen, Typklassen oder Berufsklassen oder den Merkmalen zur Beitragsberechnung gemäß Anhang erforder- lichen Angaben zu machen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben nicht oder unrichtig, ist der Versicherer berech- tigt, für einen nach Eintritt der höheren Gefahr eingetretenen Rechts- schutzfall die Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis des vereinbarten Beitrages zu dem Beitrag entspricht, der bei richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Unterläßt der Versicherungsnehmer jedoch die erforderliche Meldung eines zusätzlichen Gegenstandes der Versicherung, ist der Versicherungsschu tz für diesen Gegenstand ausgeschlossen. In den Fällen der Sätze 2 niedrigere Tarifbeiträgeund 3 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, sind wir ver- pflichtetwenn der Versicherungsnehmer be- weist, daß die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend zu senkenUnrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht. (1) Fällt der Gegenstand der Versicherung ganz oder teilweise weg, endet der Versicherungsschu tz für den weggefallenen Gegenstand, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist. Ergeben sich höhere Erlangt der Versicherer später als zwei Monate nach dem Wegfall des Gegenstandes der Versicherung hier- von Kenntnis, steht ihm der Beitrag bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlan- gung zu. (2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versiche- rungsschu tz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschu tz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird an Stelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Tarifbeiträge, so sind wir berechtigt, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend anzuheben. K.3.3 Sind die nach K.3.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die beste- henden Verträge höher als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarifstruktur und dem gleichen Deckungsumfang und gleichen Ver- sicherungsbedingungen, so werden wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. K.3.4 Abweichende Vereinbarungen für bestehende Verträge (z. B. Zu- schläge oder Rabatte) bleiben von der Anpassung unberührt. K.3.5 Die Anpassung werden wir Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmenTodestag verlangen. (3) Bezieht der Versicherungsnehmer anstelle einer im Versicherungs- schein bezeichneten Wohnung oder eines Einfamilienhauses eine andere Wohnung oder ein anderes Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschu tz mit dem Bezug auf das neue Objekt über. K.3.6 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags werden wir Ihnen mindestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilen. Diese Mit- teilung zeigt Ihnen den Unterschied zwischen Eingeschlossen bleiben Rechts- schutzfälle, die erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintre- ten, soweit sie in Zusammenhang mit der Eigennutzung dieses Objektes durch den Versicherungsnehmer stehen. Das gleiche gilt für Rechts- schutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen Bezug eintreten. (1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschu tz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag f ristlos oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung zulässig. (2) Xxxxxx der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei in- nerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschu tzfälle, sind der Versi- cherungsnehmer und der Versicherer innerhalb eines Monats nach Aner- kennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechts- schutzfall berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kün- digen. (1) Der Anspruch auf Rechtsschu tz nach Eintritt eines Rechtsschu tzfalles verjährt in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt am Schluß des Kalenderjah- res, in dem erhöhten Beitrag auf erstmalig Maßnah men zur Wahrneh mung der rechtlichen In- teressen des Versicherungsnehmers eingeleitet werden, die Kosten auslö- sen können. (2) Der Zeitraum von der Meldung des Rechtsschu tzfalles beim Versiche- rer bis zu dessen schriftlicher Entscheidung über seine Leistungspflicht wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. (1) Versicherungsschu tz besteht für den Versicherungsnehmer und enthält im jeweils bestimmten Umfang für die Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß G.2.7in § 21 bis § 28 oder im Versicherungs- schein genannten sonstigen Personen. K.3.7 Bei der Berechnung Außerdem besteht Versicherungs- schutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Beitragsunterschieds werden Änderungen der Typklasse gemäß K.1, Änderungen der Zuordnung Versicherungsnehmers oder einer Region gemäß K.2, Änderungen der Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß K.4, gesetzliche Än- derungen des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß K.6 und Änderungen der Tarifstruktur gemäß K.7 berücksichtigtmitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen. (2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer be- t reffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann je- doch widersprechen, wenn sie gleichzeitig mit eine andere mitversicherte Person als sein ehe- licher Lebenspartner Rechtsschu tz verlangt. Alle Erklärungen gegenüber dem neu kalkulierten Beitrag wirksam werden. K.3.8 Unter den in K.3.1 genannten Voraussetzungen werden wir auch in der Fahrzeugversicherung einmal im Kalenderjahr die Tarife für bestehende Ver- träge überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Die Regelungen gemäß K.3.1 bis K.3.7 gelten entsprechendVersicherer sind schriftlich abzugeben.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung (Arb 94)

Beitragsanpassung. K.3.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, werden wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einmal im Kalenderjahr die Tarifbeiträ- ge für bestehende Verträge überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und Kostenentwicklung anpassen. K.3.2 Die Anpassung i8.1 Im Rahmen der Überprüfung nach K.3.1 berücksich- tigt vertraglichen Leistungszusage können sich die Schaden- Leistungen des Versicherers z.B. wegen stei- gender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund stei- gender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Kostenentwicklung in der Vergangenheit und die voraus- sichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der Versicherungsmathematik und -technikSterbewahrscheinlichkeiten. Wir Ergibt diese Gegenüberstellung bei den Versicherungsleistungen für eine Beobach- tungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 %, werden Versicherungsverträgealle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover- lauf erwarten lassensoweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei der Überprüfung zusammenfassen. Wir werden unsere statistischen Erkenntnisseeiner Ab- weichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, hilfsweise diejenigen so- weit erforderlich, mit Zustimmung des Gesamtverbandes der Deut- schen Versicherungswirtschaft e.V., sowie hilfsweise Ermittlungen eines unab- hängigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalstatistiken berücksichtigenangepasst werden. Ergibt die neue Kalkulation insgesamt oder Gegenüberstellung bei der Sterbewahrscheinlichkeit eine Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AVB-G) sowie der für die Beitragsbegrenzungen im Ba- sistarif erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2 AVB-G) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst. 8.2 Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. 8.3 Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und evtl. vereinbarten Risikozuschlägen wer- den zu den Bestimmungen Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherten folgt. Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft: Kundenservice Center 0 18 01/358 100* (*3,9 Ct/Min. aus dem dt. Festnetz; ab 1.3.2010 max. 42 Ct/Min. aus dt. Mobil- funknetzen) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) FÜR BEAMTE IN DER AUSBILDUNG Die AVB umfassen diese Tarife sowie (in einem gesonderten Druckstück) die Musterbedingungen 2009 - MB/KK 2009 - des Verbandes der privaten Krankenversicherung und die Tarifbedingungen der DKV. 1. Medizinische Informationen und Beratungen bei ambulanter, zahnärztlicher und stationärer Heilbehand- lung, 24-Stunden-Notruf-Service bei Auslandsreisen 1.1 Neben dem Ersatz von Aufwendungen für SF- Klassen, Regionalklassen, Typklassen oder Berufsklassen oder den Merkmalen zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 niedrigere Tarifbeiträge, sind Krankheitskosten bieten wir ver- pflichtetIhnen umfangreiche Serviceleistungen unseres Gesundheitstelefons, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend Sie in Anspruch nehmen können. Unsere Experten beraten Sie und geben Ihnen Informationen zu senken. Ergeben sich höhere als die Tarifbeiträge◾ allgemeinen Gesundheitsfragen, so sind Krankheiten, Arzneimitteln, Diagnose- und Behandlungsmethoden, Heil- und Hilfsmitteln, Vorsorgeprogrammen und Schutzimpfungen ◾ zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kostenplänen ◾ geplanten Krankenhausaufenthalten (auch zu unseren Kooperationspartnern) wir berechtigt, die betroffenen Tarifbeiträge entsprechend anzuheben. K.3.3 Sind die nach K.3.1 insgesamt ermittelten Beiträge nennen Ihnen ◾ Adressen und Telefonnummern von Behandlern und Kliniken wir senden Ihnen ◾ Behandlungsleitlinien und Informationsmaterial für die beste- henden Verträge höher als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarifstruktur und dem gleichen Deckungsumfang und gleichen Ver- sicherungsbedingungen, so werden wir auch für die bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. K.3.4 Abweichende Vereinbarungen für bestehende Verträge (z. B. Zu- schläge oder Rabatte) bleiben von der Anpassung unberührt. K.3.5 Die Anpassung werden wir mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen. K.3.6 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags werden bestimmte Erkrankungen außerdem bieten wir Ihnen mindestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilen. Diese Mit- teilung zeigt ◾ Terminvereinbarungen mit Behandlern ◾ die Vermittlung von Operationsplätzen und -terminen ◾ zur Klärung schwieriger medizinischer Fragen - die Einschaltung von Spezialisten - die Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung ◾ individuelle "Patientenbegleitung" durch die Organisation einer optimalen medizinischen Fallsteuerung (auch über Ärztenetzwerke). 1.2 Bei Auslandsreisen steht Ihnen den Unterschied zwischen dem bisherigen der 24-Stunden-Notruf-Service mit folgenden Leistungen zur Verfügung: ◾ Vermittlung und dem erhöhten Beitrag auf und enthält die Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß G.2.7. K.3.7 Bei der Berechnung des Beitragsunterschieds werden Änderungen der Typklasse gemäß K.1Benennung von Ärzten, Änderungen der Zuordnung einer Region gemäß K.2Dolmetschern, Änderungen der Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß K.4Krankenhäusern ◾ ärztliche Betreuung, gesetzliche Än- derungen des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß K.6 und Änderungen der Tarifstruktur gemäß K.7 berücksichtigt, wenn sie gleichzeitig Kontaktaufnahme mit dem neu kalkulierten Beitrag wirksam werden. K.3.8 Unter den in K.3.1 genannten Voraussetzungen werden wir auch in der Fahrzeugversicherung einmal Hausarzt, Benachrichtigung von Angehörigen ◾ Organisation von Such-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen ◾ Organisation von Transporten/Verlegung zum nächsterreichbaren Arzt/Krankenhaus ◾ Organisation von Auslandsrücktransporten ◾ Organisation einer Beisetzung im Kalenderjahr die Tarife für bestehende Ver- träge überprüfen und gegebenenfalls anpassenAusland bzw. Die Regelungen gemäß K.3.1 bis K.3.7 gelten entsprechendÜberführung an den Heimatwohnsitz. 1 Erstattungssätze siehe Nr. 6

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