Beitragsanpassung. (1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der AUXILIA im vergangenen Ka- lenderjahr im Verhältnis zum vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf die nächstniedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechts- schutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl die- ser Rechtsschutzfälle. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
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Beitragsanpassung. (1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der AUXILIA im vergangenen Ka- lenderjahr im Verhältnis zum vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf die nächstniedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechts- schutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl die- ser Rechtsschutzfälle. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem die- sem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
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