Betriebseinrichtungen Musterklauseln

Betriebseinrichtungen. Die Parteien stellen die für die Übertragung, den Empfang, die Übersetzung, Aufzeichnung und Speicherung von Nachrichten erforderlichen Einrichtungen, Software-Programme und Dienstleistungen bereit und warten sie.
Betriebseinrichtungen. Betriebseinrichtungen sind bewegliche Sachen (einschließlich der dazugehörigen Fundamente und Einmauerungen) einschließlich Gebrauchsgegenständen der Betriebsangehörigen, soweit sie nicht unter die übrigen Positionen fallen. Solche Betriebseinrichtungen sind z. B. • Absauganlagen, die Betriebszwecken dienen; • Antriebseinrichtungen, einschließlich Riemen, Seile und Ketten; • Apparaturen; • Baugerüste; • Bedienungsbühnen, • Behälter, soweit kein Verpackungsmaterial; • Beleuchtungsanlagen, die mit dem Gebäude nicht fest verbunden sind; • Brandbekämpfungseinrichtungen und - anlagen; • Brandmeldeanlagen; • Büchereien; • Büroeinrichtungen; • Büromaschinen; • Büromaterial; • Container; • Dampfkraftanlagen; • Datenträger (Speichermedien); • Datenübertragungsanlagen; • Datenverarbeitungsanlagen; • Diapositive; • Drucksachen; • Druckplatten und -walzen, soweit für die laufende Produktion benötigt; • Druckwerkzeuge, soweit für die laufende Produktion benötigt; • Energieanlagen, • Ersatzteile; • Fahrzeuge, soweit nicht zulassungspflichtig; • Fernkopieranlagen; • Fernschreibanlagen; • Fernsehanlagen; • Fernsprechanlagen; • Fertigungsvorrichtungen, soweit für die laufende Produktion benötigt; • Feuerlöscher; • Filme; • Firmenschilder; • Förderanlagen; • Formen, soweit für die laufende Produktion benötigt; • Fuhrpark, soweit nicht zulassungspflichtig; • Gaserzeugungsanlagen; • Gefäße, soweit kein Verpackungsmaterial; • Gerätschaften; • Gleisanlagen; • Hubstapler, soweit nicht zulassungspflichtig; • Kabel; • Kälteanlagen; • Kantineneinrichtungen; • Kesselanlagen, die überwiegend der Kraft-, Wärme- oder Wasserversorgung von Betriebseinrichtun- gen dienen; • Klimaanlagen, die Betriebszwecken dienen; • Klischees, soweit für die laufende Produktion benötigt; • Kräne; • Kraftanlagen, elektrische • Lagereinrichtungen; • Lagerhilfen, soweit kein Verpackungsmaterial; • Lampen, einschließlich beweglicher Anschlussleitungen; • Lastenaufzüge; • Leitungen – elektrische – soweit nicht unter Putz verlegt; • Lettern; • Löscheinrichtungen; • Löschfahrzeuge, soweit nicht zulassungspflichtig; • Lüftungsanlagen, die Betriebszwecken dienen; • Luftschutzeinrichtungen; • Maschinen; • Matrizen, soweit für die laufende Produktion benötigt; • Modelle – formgebende – soweit für die laufende Produktion benötigt; • Motore; • Ofenanlagen zum Brennen, Glühen, Schmelzen, Backen und dgl.; • Prägewerkzeuge, soweit für die laufende Produktion benötigt; • Röhren, einschließlich beweglicher Anschluss-leitu...
Betriebseinrichtungen. 1.2.1. Hierzu gehören alle am Versicherungsort sowohl in Gebäuden als auch im Freien befindliche, dem Betrieb dienende Einrichtungen ober- oder unterhalb des Erdniveaus. Dazu gehören insbesondere: – Maschinen, Einrichtungen, Anlagen und Installationen zur Erzeugung, Umwandlung, Fortleitung, Speicherung und Verbrauch von Energie in allen Formen. Dazu gehören auch: Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Trocknungs- und Brennanlagen, technische Öfen, Gas- und Elektroinstallationen samt dazugehörigen Messgeräten sowie Beleuchtungsanlagen. – Maschinen, Einrichtungen, Anlagen und Installationen zur Erstellung, Verarbeitung, Übertragung, Weiterleitung und Speicherung von Daten, Informationen und Nachrichten aller Art (jedoch ohne Datenträger – Pkt. 1.4.2.); – Anlagen, Einrichtungen, Geräte und Installationen zum Messen, Prüfen, Anzeigen, Regeln und Steuern von Produkten, Betriebszuständen und Arbeitsvorgängen aller Art; – Maschinen, Einrichtungen, Anlagen und Installationen zur Beförderung von Personen, Materialien, Waren und Stoffen aller Art, auch Absauganlagen und Wasserleitungsinstallationen, das sind alle Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Armaturen, Filteranlagen und Zubehör; – Fahrzeuge aller Art, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger, nicht jedoch soweit sie Fahrzeuge mit behördlicher Zulassung sind (Pkt. 1.4.1.). Feuerwehreinsatzfahrzeuge auch mit behördlicher Zulassung; – Einrichtungen, Anlagen, Behältnisse und Gefäße zur Lagerung von Materialien, Waren und Stoffen aller Art; auch wiederverwendbare Verpackungsmittel, Paletten, Container sowie Einrichtungen von Hochregallagern; – Arbeitsmaschinen aller Art samt ihren Antriebselementen und allem Zubehör; – Silos, Bunker, Wasser- und andere Behälter, Schornsteine, Rauchfänge, Kanäle, Schächte, soweit diese der Produktion dienen und nicht unter Gebäude fallen; – Versetzbare Zwischenwände; – Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und Wascheinrichtungen; – Betriebsmedien in den Produktionsanlagen einschließlich Katalysatoren; – Handmaschinen und Geräte aller Art; – Werkzeuge und sonstige Erzeugungshilfsmittel aller Art für Hand- und Maschinengebrauch, soweit sie nicht als Reproduktionshilfsmittel anzusehen sind (Pkt. 1.4.3.); – Büroeinrichtungen aller Art, auch Zeitschriften und Bücher; Dienstausrüstungen und Dienstkleidungen aller Art; – Einrichtungen von Gemeinschafts-, Unterkunfts- und Gasträumen sowie von Küchen, Kantinen, Büchereien und dergleichen; – Feuerlösch-, Brandsch...
Betriebseinrichtungen. HPA stellt die auf ihrer Seite für Empfang, Aufzeichnung, Speicherung und Übertragung von Nach- richten erforderlichen Einrichtungen, Softwareprogramme und Dienstleistungen bereit und wartet die- se. Der Zugangsberechtigte und/oder dessen Dienstleister stellt die auf seiner Seite für Eingabe, Über- tragung und Empfang von Nachrichten notwendigen Kommunikationseinrichtungen auf seine Kosten bereit und wartet diese. Die Zugangsvoraussetzungen sind in einem gesonderten Kapitel unter dem Punkt „Zugangsvoraussetzungen“, geregelt. Der Zugangsberechtigte und/oder dessen Dienstleister werden auch alle etwaigen Updates oder Folgeversionen des transPORT rail während der Laufzeit des vorliegenden Vertrags umsetzen und die dafür erforderlichen Handlungen vornehmen. Updates und neue Versionen werden von der HPA rechtzeitig angekündigt. Der Zugangsberechtigte und/oder dessen Dienstleister verpflichtet sich bei Neuanschluss oder Ände- rung der EDI und XML Systemschnittstellen einen Schnittstellentest mit HPA durchzuführen. Bei ei- nem erfolgreichen Schnittstellen- und Abnahmetest wird eine Zertifizierung durch HPA ausgespro- chen. Der Zugangsberechtigte und/oder dessen Dienstleister sind sich darüber bewusst, dass die für das EDI geltenden Verfahren, Standards und technischen Spezifikationen infolge nationaler und interna- tionaler Standardisierungsbemühungen, sowie technischer und applikatorischer Neuerungen regel- mäßig Änderungen und Ergänzungen ausgesetzt sind, die sich auch auf die vorliegende Vereinba- rung auswirken können. Änderungen bei Hardware, Software oder Übertragungstechnik, die sich auf EDI auswirken, sind zwischen den Übertragungspartnern, was Inhalt, Auswirkung und Einsatztermin angeht, abzustimmen und schriftlich festzuhalten. Für die Änderungen im System des Zugangsbe- rechtigten und/oder dessen Dienstleister aufgrund der veränderten Schnittstelle übernimmt HPA kei- ne Kosten. Der Zugangsberechtigte und/oder dessen Dienstleister werden die dadurch gegebenen- falls erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in seinen Systemen und Schnittstellen vornehmen. HPA behält sich vor, dass bei wesentlichen Änderungen des Systems des Zugangsberechtigten oder dessen Dienstleister und/oder dessen Schnittstelle ein weiterer Schnittstellen- und Abnahmetest mit anschließender Zertifizierung durchgeführt wird. HPA behält sich außerdem vor, dass bei einer gravierenden Störung des Kommunikationssystems und/oder der Teilsysteme und/oder bei außergewöhnlichen Datenlasten, ...

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  • Betrieb Sicherstellung des laufenden Betriebes Hierunter fallen alle Aufgaben, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit notwendig sind, insbesondere die Bereitstellung aller zum Betrieb erfor­ derlichen Ressourcen (Räume, Energie, etc.). Die Stadt veranlasst Vorbeugungsmaßnahmen zur Aufrechterhal­ tung des störungsfreien Betriebes und stimmt diese Maß­ nahmen mit der Kommune ab. Im Einzelnen werden folgende Detailleistungen erbracht:

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Vorbemerkungen Mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz- PflBRefG) vom 17.07.2017 wurde das Pflegeberufegesetz (PflBG) erlassen (BGBl. I 2017). Teil 2 des PflBG regelt die berufliche Ausbildung in der Pflege; deren Finanzierung erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts 3 (§§ 26 bis 36 PflBG). Mit Inkrafttreten der §§ 26 bis 36 PflBG zum 1. Januar 2019 und weiterer Regelungen zum 1. Januar 2020 werden die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung an der Finanzierung der Kosten der Pflegeausbildung beteiligt. Der Anteil der sozialen Pflegeversicherung an der Aufbringung des Finanzierungsbedarfs beträgt 3,6 Prozent. Der Finanzierungsbeitrag der Pflegeversicherung wird in Form jährlicher Direktzahlungen an die nach § 26 Abs. 2 PflBG auf Landesebene organisierten und verwalteten Ausgleichsfonds geleistet. Die Direktzahlung (Einzahlung) erfolgt aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI (§ 33 Abs. 5 iVm. Abs. 1 PflBG). Die private Pflegepflichtversicherung erstattet der sozialen Pflegeversicherung 10 Prozent ihrer jeweiligen Direktzahlung (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 PflBG); in diesem Umfang ist sie an der Finanzierung beteiligt. Zum Zwecke der Erstattung leistet der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. den Betrag in Höhe von 10 Prozent aller aus Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI jährlich vorgenommenen Direktzahlungen an das Bundesversicherungsamt, das den Erstattungsbetrag vereinnahmt. Die jährlichen Direktzahlungen der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 30. November des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019 (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV, BGBl. I 2018,1622)). Abweichend davon leistet die soziale Pflegeversicherung ihre jährlichen Direktzahlungen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem PflBG beginnt, wenn in dem Land, dessen Finanzierungsbedarf aufzubringen ist, die Ausbildung nach dem PflBG nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV). Mit der nachfolgenden Vereinbarung regeln das Bundesversicherungsamt, der GKV- Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. das Nähere über das Verfahren zur Leistung der Direktzahlungen sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen.

  • Bestellungen ISBN: 978-3-96225-079-9 Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Abbestellungen jederzeit gegenüber dem Verlag möglich.

  • Zuwendungen Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, Dritten für die Akquisition von Anlegern und/oder die Erbringung von Dienstleistungen Zuwendungen zu gewähren. Bemessungsgrundlage für solche Zuwendungen bilden in der Regel die den Anlegern belasteten Kommissionen, Gebühren usw. und/oder bei der Verwaltungsgesellschaft platzierte Vermögenswerte/Vermögensbestandteile. Ihre Höhe entspricht einem prozentualen Anteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Auf Verlangen legt die Verwaltungsgesellschaft jederzeit weitere Einzelheiten über die mit Dritten getroffenen Vereinbarungen offen. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft verzichtet der Anleger hiermit ausdrücklich, insbesondere trifft die Verwaltungsgesellschaft keine detaillierte Abrechnungspflicht hinsichtlich effektiv bezahlter Zuwendungen. Der Anleger nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Verwaltungsgesellschaft von Dritten (inklusive Gruppengesellschaften) im Zusammenhang mit der Zuführung von Anlegern, dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. (nachfolgend «Produkte» genannt; darunter fallen auch solche, die von einer Gruppengesellschaft verwaltet und/oder herausgegeben werden) Zuwendungen in der Regel in der Form von Bestandeszahlungen gewährt werden können. Die Höhe solcher Zuwendungen ist je nach Produkt und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemessen sich in der Regel nach der Höhe des von der Verwaltungsgesellschaft gehaltenen Volumens eines Produkts oder einer Produktgruppe. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil der dem jeweiligen Produkt belasteten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebsprovisionen von Wertpapieremittenten auch in Form von Abschlägen auf dem Emissionspreis (prozentmässiger Rabatt) geleistet werden oder in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises entspricht. Vorbehältlich einer anderen Regelung kann der Anleger jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienst- leistung (Kauf des Produkts) weitere Einzelheiten über die mit Dritten betreffend solcher Zuwendungen getroffenen Vereinbarungen von der Verwaltungsgesellschaft verlangen. Der Informationsanspruch auf weitere Einzelheiten hinsichtlich bereits getätigter Transaktionen ist jedoch begrenzt auf die der Anfrage vorausgegangenen 12 Monate. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch verzichtet der Anleger ausdrücklich. Verlangt der Anleger keine weiteren Einzelheiten vor Erbringung der Dienstleistung oder bezieht er die Dienstleistung nach Einholung weiterer Einzelheiten, verzichtet er auf einen allfälligen Herausgabeanspruch im Sinne von § 1009 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Stornierungen 4.1. Kann ein Nutzer das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine Stornierung erfolgen. 4.2. Der Anbieter behält sich vor, die Vorabreservierungszeit zu ändern. Der Nutzungsvertrag kommt mit Abschluss der Buchung des jeweiligen Fahrzeugs zustande. 4.3. Bei einer Stornierung vor dem geplanten Fahrtantritt sowie nach dem geplanten Fahrtantritt wird eine Gebühr gemäß Preis- und Gebührenliste berechnet. Verkürzungen von Buchungen werden wie Stornierungen des verkürzten Zeitraumes behandelt.

  • Beschränkungen Sofern in diesem Vertrag oder in der Produktdokumentation nicht ausdrücklich erlaubt, ist der Kunde nicht berechtigt (und ist nicht dafür lizenziert) (1) ein Produkt rückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder zu versuchen, dies zu tun, (2) nicht von Microsoft stammende Software oder Technologie auf eine Weise zu installieren oder zu nutzen, die das geistige Eigentum oder die Technologie von Microsoft anderen Lizenzbestimmungen unterwerfen würde, (3) etwaige technische Begrenzungen in einem Produkt oder Beschränkungen in der Produktdokumentation zu umgehen, (4) Teile eines Produkts abzuspalten und auf mehr als einem Gerät auszuführen,

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  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.