Eigenschadendeckung Musterklauseln

Eigenschadendeckung. R.3 Versicherungsschutz besteht für Sachschäden, die von Ihnen oder mitversicherten Personen mit Ihrem Pkw an anderen, auf Sie zuge- lassenen und bei uns versicherten Pkw – sogenannte Eigenschäden – verursacht werden. Eine Eintrittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leistung auch bei einem Fremdschaden beste- hen würde. Die Leistungspflicht ist auf den reinen Fahrzeugschaden begrenzt. Nicht versichert sind Kosten für Mietwagen, Rechtsan- wälte, Nutzungsausfall, Abschleppkosten und Wertminderung. Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
Eigenschadendeckung. 2. Own damage cover
Eigenschadendeckung. Zusätzlich leisten wir bei Eigenschäden. Dies sind Sachschäden, die Sie oder der berechtigte Fahrer an Ihren eigenen Sachen ver- ursachen. Versichert sind Schäden an folgenden Sachen: • An anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeugen. Dies gilt auch, wenn sich diese auf dem eigenen Grundstück befinden. • An Ihnen gehörenden Gebäuden. Beispiel: Beschädigung Ihres Garagentors. • An Ihren sonstigen Sachen. Nicht versichert sind jedoch Sa- chen, die sich im oder am versicherten Fahrzeug befinden. Dies gilt auch für Xxxxxx, die im gemeinsamen Eigentum mit dem berechtigten Fahrer stehen. Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass Sie auch bei einem Fremdschaden den Schaden ersetzen müssten. Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. Die Selbstbeteiligung für Eigenschäden beträgt 500 EUR je Scha- denereignis. Die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr be- trägt 50.000 EUR je Fahrzeug. Hinweis: Bitte beachten Sie die Besonderheiten für Kfz-Handel- und / oder -Handwerksbetriebe unter Ziffer 2 Absatz 11. Wenn die geltend gemachten Schadenersatzansprüche begründet sind, leisten wir Schadenersatz in Geld. Wenn die geltend gemachten Schadenersatzansprüche unbegrün- det sind, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Eigenschadendeckung. Abweichend von den Besonderen Bedingungen zur Eigenschadendeckung: Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die dieser infolge eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit von seinen Organen, Arbeitnehmern sowie freien Mitarbeitern fahrlässig begangenen Verstoßes erlitten hat (Eigenschaden). Schäden, die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn der Versicherungsnehmer hierfür z.B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit sein eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar.
Eigenschadendeckung a) Zusätzlich leisten wir bei Eigenschäden. Dies sind Sachschäden, die Sie oder der berechtigte Fahrer an Ihren eigenen Sachen verursachen. Versi- chert sind Schäden an folgenden Sachen: • An anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeugen. Dies gilt auch, wenn sich diese auf dem eigenen Grundstück befinden. • An Ihnen gehörenden Gebäuden. Beispiel: Beschädigung Ihres Garagen- tors. • An Ihren sonstigen Sachen. Beispiel: Das von Ihnen angefahrene eigene Fahrrad. Nicht versichert sind jedoch Sachen, die sich im oder am versi- cherten Fahrzeug befinden. Beispiel: Kein Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung des transportierten Fahrrads. Dies gilt auch für Xxxxxx, die im gemeinsamen Eigentum mit dem berechtigten Fahrer stehen. Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass Sie auch bei einem Fremdschaden den Schaden ersetzen müssten.
Eigenschadendeckung. Abweichend von den Besonderen Bedingungen zur Eigenschadendeckung: Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die dieser infolge eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit von seinen Organen, Arbeitnehmern sowie freien Mitarbeitern fahrlässig begangenen Verstoßes erlitten hat (Eigenschaden). Schäden, die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn der Versicherungsnehmer hierfür z.B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit sein eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar. In Ergänzung zu Ziffer 1.2 der Risikobeschreibung und Besonderen Bedingungen für Versicherungsvermittler (VERSVERM) besteht mit einem Sublimit von 1.500.000 EUR, 1-fach maximiert p.a. Versicherungsschutz auch für die Vermittlung von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge auch soweit keine Rückdeckungsversicherung besteht (Unterstützungskasse, Pensionszusage). Mitversichert ist die
Eigenschadendeckung. Der Versicherer gewährt versicherten Unternehmen Versicherungsschutz für Schäden aufgrund von Pflicht- verletzungen von versicherten Personen • soweit deren Haftung ausgeschlossen ist, weil die versicherten Unternehmen sie vor Begehung einer Pflichtverletzung von einer Haftung rechtswirk- sam freigestellt haben oder auf die Geltendmachung und / oder Durchsetzung von Ansprüchen (z.B. im Rahmen eines Aufhebungsvertrages) rechtswirk- sam verzichtet haben, oder • soweit ein Anspruch auf Grund einer Entlastung nicht mehr besteht oder nicht mehr durchgesetzt werden kann, oder • soweit für sie eine Haftungsprivilegierung nach § 31a Abs. 1 BGB oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsvorschrift gilt, oder • falls sie zugleich über einen Arbeitsvertrag mit einem anderen versicherten Unternehmen verfügen und insoweit von diesem eine Haftungsfreistellung ver- langen können, oder • sofern sich der Aufenthaltsort der versicherten Per- son, der die (behauptete) Pflichtverletzung vorge- worfen wird, nicht ermitteln lässt oder falls über das Vermögen der versicherten Person das Insolvenz- verfahren eröffnet, die Verfahrenseröffnung mangels Masse abgewiesen oder ein vorläufiger Insolvenz- verwalter bestellt wurde oder wenn nach dem Tod ei- ner versicherten Person, der oder die Erben die Erbgemeinschaft gemäß §1945 BGB oder vergleich- barerer ausländischer Rechtsordnungen ausge- schlagen haben. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten, sobald das versicherte Unternehmen den Schaden beim Versi- cherer geltend macht. Soweit der Versicherer Zahlungen leistet, verzichtet er unwiderruflich auf eventuelle Re- gressansprüche gegen versicherte Personen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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