Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung Musterklauseln

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 7.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 7.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 Euro inklusive Mahn- und Inkas- sokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 7.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestel...
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Die EWS ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Strom- diebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 € inklusive Mahn‐ und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen EWS und Kunden noch nicht fällig sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der EWS resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens sechs Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeit- punkts der Auftragserteilung angekündigt. Die EWS wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung ge- nannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unver- züglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Die EWS stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die U...
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 7.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuld- haft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtun- gen verwendet („Stromdiebstahl“) 7.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung von Zahlungs- verpflichtungen trotz Mahnung, ist der Lieferant berechtigt, die Stromlieferung 2 Wochen nach Androhung durch Sperrung der Contract-ID zu unterbrechen. Die Stadt- werke Detmold kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromliefe- rung androhen. Der Lieferant hat die Versorgung durch Freischaltung der Contract-ID unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung der Stromlieferung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromlieferung ersetzt hat. 7.3 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere im Falle eines Stromdiebstahls nach Ziff. 7.1 oder eines wiederholten Zahlungsverzuges nach Ziff.
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Das Regionalwerk Würmtal ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheb- lichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“). 8.2. Gleiches gilt bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe, wenn dem Kunden spätestens vier Wochen zuvor die Unterbrechung angedroht und drei Werktage vorher die Unterbrechung erneut angekündigt wurde. Im Falle der Lieferung von elektrischer Energie ist ein Zahlungsverzug in nicht unerheblicher Höhe ab einem säumigen Betrag in Höhe von EUR 100,00 (inklusive Mahn- und In- kassokosten unter Berücksichtigung etwaiger Anzahlungen und Vorauszahlungen nach Ziff. 5.1 oder Sicherheitsleistungen nach Ziff. 5.3) gegeben. 8.3. Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Das Regionalwerk Würmtal wird daraufhin die Lieferung einstellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 8.1,
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 7.1. STW ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen (Sperrung), wenn Sie Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verbrauchen (Energiediebstahl).
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringu Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 4.1 SCHARR ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Erdgas oder Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Erdgas- oder Stromdiebstahl“). 4.2 Gleiches gilt bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe (mindestens 100,00 €), wenn dem Kunden spätestens 4 Wochen zuvor die Unterbrechung angedroht und 3 Werktage vorher die Unterbrechung erneut angekündigt wurde.
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 7.1. STW ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen (Sperrung), wenn Sie Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verbrauchen (Energiediebstahl). 7.2. Bei Zahlungsverzug ist STW ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Belieferung zu beauftragen. Sind Sie Haushalts- kunde (§ 3 Ziffer 22 EnWG), müssen Sie mit dem Doppelten des aktuellen Abschlages bzw. der aktuellen Vorauszahlung, mindestens aber mit 100 EURO– einschließlich Mahn- und Inkassokosten- in Verzug sein. Verwenden Sie die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke mit einem Jahresverbrauch über 10.000 kWh, reicht der Zahlungs- verzug mit einem aktuellen Abschlag/einer aktuellen Vorauszahlung, mindestens aber mit 100 EURO– einschließlich Mahn- und Inkassokosten; außerdem haben Sie keinen Anspruch auf das Angebot einer Abwendungsvereinbarung nach § 19 Abs. 5 Gas GVV. Weitere Einzel- heiten sind § 19 Strom GVV zu entnehmen.
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.1 SLW ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“).
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 4.1 Die WEP ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Gas unter Umgehung, Beeinflus- sung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Erdgasdiebstahl“) und die Unterbre- chung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.