Elementargefahren Musterklauseln

Elementargefahren. 2.1. Sturm; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit am Versicherungsort mehr als 60 Kilometer je Stunde beträgt. Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im Einzelfall die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik oder eines anderen befugten meteorologischen Dienstes maß- gebend. 2.2. Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern. 2.3. Schneedruck; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch na- türlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen. 2.4. Felssturz/Steinschlag; Felssturz/Steinschlag ist das natur- bedingte Ablösen und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände. 2.5. Erdrutsch; Erdrutsch ist das Abgleiten größerer Erd- und Gesteinsmassen natürlichen Ursprungs infolge zu geringer innerer Haftreibung und daraus resultierendem Verlust der Stabilität entlang einer geneigten unterirdischen Gleitfuge. 2.6. Nicht versichert sind, - soweit nichts anderes vereinbart ist - auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses, Schäden durch: - Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmung oder Vermurung; - Sog- oder Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeugen; - Wasser und dadurch verursachten Rückstau. Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schade- nereignis beschädigt oder zerstört wurden; - Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese Bewegung durch Bautätigkeiten oder bergmännische Tätig- keiten verursacht wurde; - Bodensenkung; - dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse.
Elementargefahren. Im Gegensatz zum Wortlaut der Mundial by Hiscox Bedingungen 06/2017 gelten/gilt folgende Elementargefahr/en als vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: • Überschwemmung/Hochwasser (für die Niederlande) • Sturmflut/Springflut/Deichbruch (für die Niederlande) • Erdbeben (für Griechenland; Portugal, Italien inkl. Sardinien und Kroatien) • Erdsenkung (für Italien inkl. Sardinien, Spanien und Kroatien) • Erdrutsch (für Italien inkl. Sardinien, Spanien und Kroatien) CONSORCIO-KLAUSEL FÜR SPANIEN EINGESCHRÄNKTER VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR SPANIEN In teilweiser Abänderung der Bedingungen deckt diese Versicherung nicht die nachstehend aufgeführten Gefahren. Folgende Naturereignisse: Erd- und Seebeben, außergewöhnliche Überschwemmungen, Vulkanausbrüche, atypische zyklonische Gewitterstürme sowie das Herabfallen von Teilen von Himmelskörpern oder Meteoriten. Solche, die gewaltsam als Folge von Terrorismus, Aufstand, Aufruhr, Meuterei oder Volkstumult verursacht werden. Xxxxx oder Handlungen der Streit- oder Sicherheitskräfte in Friedenszeiten. Diese Risiken sind über das Consorcio gedeckt. XXXXXXX FÜR DEN ERSATZ VON SCHÄDEN AUS AUSSERGEWÖHNLICHEN, IN SPANIEN EINGETRETENEN EREIGNISSEN. In Übereinstimmung mit dem, was in den Art. 6 und 8 des durch Art. 4 des Gesetzes Nr. 21 vom 19. Dezember 1990 (Boletín Oficial del Estado vom 20. Dezember 1990) verabschiedeten gesetzlichen Statuts des Versicherungsausgleichskonsortiums (Consorcio de Compensación de Seguros) bestimmt wird, ist der Versicherungsnehmer in einem der in Art. 7 genannten Ver- sicherungszweige, für die der Einschluss der Zulageprämien zugunsten der erwähnten öffentlich-rechtlichen Institution zwingend vorgeschrieben ist, berechtigt, die Deckung der außergewöhnlichen Gefahren mit jedem Versicherungsunternehmen zu verein- baren, welches die nach dem geltenden Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. In diesem Fall leistet das Versicherungs- ausgleichskonsortium gegenüber den Versicherten, welche die entsprechenden Zulageprämien an das Konsortium entrichtet haben und für die einer der folgenden Sachverhalte zutrifft, diejenigen Entschädigungen, welche sich aus Schäden ergeben, die durch außerordentliche, in Spanien eingetretene Ereignisse hervorgerufen werden und in Spanien belegene Risiken betreffen:
Elementargefahren. Nicht versichert sind Schäden durch die „weiteren Elementargefahren“ Überschwemmung, Rückstau durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge, Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Versicherungsschutz für Schäden durch weitere Elementargefahren besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und gegen Zusatzbeitrag. Sofern sie vereinbart sind, erhalten Sie hierüber eine separate Versicherungsbestätigung (siehe A 2.6). Diese Ausschlüsse gelten auch dann, wenn eines der unter a) bis c) genannten Ereignisse bei der Entstehung des Schadens lediglich mitgewirkt hat.
Elementargefahren. Nicht versichert sind Schäden durch »weitere Elementargefahren«, es sei denn, dieser Versicherungsschutz wurde mit uns vereinbart. Die »weiteren Elementargefahren« sind: Erdbeben, Überschwemmung, Rückstau durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge, Erdsenkung, Erdfall, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen und Vulkanausbruch (siehe A 2.5). Diese Ausschlüsse gelten auch dann, wenn eines der unter a) bis c) genannten Ereignisse bei der Entstehung des Schadens lediglich mit- gewirkt hat.
Elementargefahren. 1.2.1 Sturm; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit an der versicherten Örtlich- keit gemäß Artikel 4, Punkte 1., 2. und 3. mehr als 60 Kilometer je Stunde beträgt. Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im Ein- zelfall die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorolo- gie und Geodynamik maßgebend. 1.2.2 Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern. 1.2.3 Schneedruck; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen. 1.2.4 Felssturz/Steinschlag; Felssturz/Steinschlag ist das naturbedingte Ablösen und Abstürzen von Gesteins- massen im Gelände. 1.2.5 Erdrutsch; Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärts- bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen auf ei- ner unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn.
Elementargefahren. Im Gegensatz zum Wortlaut der Mundial by Hiscox Bedingungen 01/2019 gelten/gilt folgende Elementargefahr/en als vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: • Überschwemmung/Hochwasser (für die Niederlande, Dänemark, Ungarn, Finnland und Tschechische Republik) • Sturmflut/Springflut/Deichbruch (für die Niederlande und Dänemark) • Erdbeben (für Griechenland; Portugal, Italien inkl. Sardinien, Malta, Slowenien und Kroatien) • Erdsenkung (für Italien inkl. Sardinien, Spanien, Irland, Malta, Slowenien und Kroatien) • Erdrutsch (für Italien inkl. Sardinien, Spanien, Irland, Malta, Slowenien und Kroatien) EINGESCHRÄNKTER VERSICHERUNGSSCHUTZ GEBÄUDE (wenn Antragsfrage 8 mit „Nein“ beantwortet ist) Abweichend von Abschnitt A Ziffer II. der Mundial by Hiscox-Bedingungen 01/2019 sind die Gefahren Hochwasser und Über- schwemmung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Diese Gefahren definieren sich wie folgt: Hochwasser ist eine die normale Höhe übersteigende Wasserführung eines fließenden oder stehenden Gewässers infolge von Niederschlägen oder Schneeschmelze. Überschwemmung ist die Ansammlung erheblicher Wassermengen auf Geländeoberflächen als unmittelbare Folge von Hoch- wasser, Niederschlägen oder Schneeschmelze.
Elementargefahren. Elementargefahren sind Sturm, Hagel, Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unter- stellt, wenn Sie nachweisen, dass die naturbedingten Erschütterungen des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet haben oder der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sache nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
Elementargefahren gilt nicht, wenn die weiteren Elementargefahren vereinbart wurden – Elementargefahren sind Erdbeben, Überschwemmung, Sturmflut, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
Elementargefahren. Elektronikschäden durch Nässe an Steuerungsgeräten, Akku, Motor und Getriebe

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  • Lastprofilverfahren 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen oder des erweiterten analytischen Verfahrens ein. 3Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 4Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. 7Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. 8Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.

  • Schiedsverfahren 1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsverfahren nach den Musterverfahrensregeln durchgeführt, die vom Gemischten Ausschuss an dessen erster Sitzung beschlossen werden. Bis solche Regeln vorliegen, setzt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 2. Ungeachtet von Absatz 1 muss das Verfahren für alle Schiedsgerichtsverhand- lungen sicherstellen, dass: (a) die Streitparteien das Recht auf mindestens eine Anhörung vor dem Schiedsgericht haben sowie die Möglichkeit zu schriftlichen Eingaben und Gegendarstellungen erhalten; (b) die Streitparteien zu allen Anhörungen, die das Schiedsgericht durchführt, eingeladen werden; (c) die Streitparteien unter Vorbehalt der Vertraulichkeit Einsicht in alle Einga- ben und Stellungnahmen erhalten, die dem Schiedsgericht vorgelegt werden; sowie (d) die Anhörungen, Beratungen und der Zwischenbericht sowie alle schrift- lichen Eingaben an das Schiedsgericht und alle Kontakte mit diesem vertrau- lich sind. 3. Sofern die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach dem Zustelldatum des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nichts anderes vereinbaren, lautet der Schiedsauftrag folgendermassen: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens soll die Angelegen- heit, auf die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 9.4 ver- wiesen wird, geprüft werden, und Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen sollen vorgenommen sowie allfällige Empfehlungen zur Streitbeile- gung abgegeben werden.» 4. Auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigenem Antrieb kann das Schiedsgericht wissenschaftliche Information und technischen Rat von Experten einholen, falls es dies für angebracht erachtet. 5. Das Schiedsgericht fällt seinen Entscheid gestützt auf die Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Regeln und Grundsätzen des inter- nationalen öffentlichen Rechts angewendet und ausgelegt werden. 6. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit. Die Mitglieder können Sondervoten zu abweichenden Meinungen abgeben. Kein Schiedsgericht darf offen legen, welche Mitglieder die Mehrheits- oder die Minderheitsmeinung vertreten. 7. Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigungen seiner Mitglieder, werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

  • Sachverständigenverfahren 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- den. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte: a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. 3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet. 4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.

  • Beschwerdeverfahren Der Versicherer ist Mitglied im Verein Versicherungsom- budsmann e.V. An den Versicherungsombudsmann können Sie Beschwer- den richten. Dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e. V. Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx Tel.: 01804 - 224424, Fax: 01804 - 224425 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Verfahren (1) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen Auskünfte, die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemässe Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Weinbauerzeugnissen zu überprü- fen, einschliesslich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstossen oder verstossen würden. (2) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle veranlasst die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzen. (3) Die gemäss den Absätzen 1 und 2 ersuchte Stelle verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landes. (4) Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Partei dazu bestimmen: – entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellen, die der Partei un- terstehen, in der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Über- wachung der ordnungsgemässen Anwendung der Vorschriften für den Han- del mit Weinbauerzeugnissen einzuholen oder Tätigkeiten, einschliesslich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren; – oder den gemäss Absatz 2 gewünschten Massnahmen beizuwohnen. Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werden. (5) Die ersuchende Stelle, die einen gemäss Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Partei entsenden möchte, damit er den Kontrollmassnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hier die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrol- len. Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig. Die Bediensteten der ersuchenden Stelle: – legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind; – verfügen im Rahmen der Beschränkungen, die die Partei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrol- len auferlegt: – über die Zugangsrechte gemäss Artikel 16 Absatz 3, – über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle gemäss Artikel 16 Absatz 3 durchgeführt werden; – nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den Regeln und Gepflo- genheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Partei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wird. (6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Partei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für: – die Beantwortung dieser Anträge; und – die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5. Die Parteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, dass eine zuständige Stelle: – ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle der anderen Partei richtet; – die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständi- gen Stelle der anderen Partei zugeleitet werden, direkt beantwortet. In diesem Fall informieren diese Stellen unverzüglich die Kontaktstelle der betref- fenden Partei. (7) Die Informationen aus den analytischen Datenbanken der beiden Parteien, einschliesslich der bei der Analyse ihrer Weinbauerzeugnisse gewonnenen Daten, werden den von den Parteien für diesen Zweck benannten Laboratorien auf Antrag mitgeteilt. Die Mitteilung bezieht sich nur auf die analytischen Daten, die zur Aus- wertung der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werden.

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Gebühren Die ETC-Wertpapiere unterliegen einer Produktgebühr (die im Falle von währungsgesicherten ETC-Wertpapieren auch eine Währungsabsicherungsgebühr enthält), die täglich aufläuft. Die aufgelaufene Produktgebühr wird durch eine tägliche Minderung des Metallanspruchs je ETC-Wertpapier gezahlt, wodurch diese Minderung als Belastung für die Inhaber der ETC-Wertpapiere fungiert. Die Emittentin zahlt die Produktgebühr, indem sie dem Programmkontrahenten eine bestimmte Menge an Metall liefert (anstelle einer Barzahlung). Zahlungen in dieser Form erfolgen in regelmäßigen (üblicherweise monatlichen) Abständen. Die ETC-Wertpapiere einer Serie werden unter Umständen vor ihrem planmäßigen Fälligkeitstermin bei Eintreten eines der folgenden Ereignisse fällig und zahlbar: • In Bezug auf die Emittentin treten bestimmte rechtliche oder aufsichtsrechtliche Änderungen ein, und die Emittentin veröffentlicht eine Tilgungsmitteilung. • Die Ausgleichsvereinbarung wird in Verbindung mit einem Ausgleichsvereinbarungs-Ausfallereignis oder einem Ausgleichsvereinbarungs-Beendigungsereignis beendet. Eine Beschreibung der Umstände, unter denen die Ausgleichsvereinbarung beendet werden kann, finden Sie unter Ziffer Error! Reference source not found.Error! Reference source not found.Error! Reference source not found.. • Die Bestimmungsstelle, die Emissions- und Zahlstelle, die Depotbank des Sicherungskontos, die Depotbank des Zeichnungskontos, die Registerstelle (bei ETC-Wertpapieren in registrierter Form), der Autorisierte Hauptteilnehmer und/oder alle Autorisierten Teilnehmer treten zurück oder ihre Bestellung wird aus beliebigen Gründen beendet, und die Emittentin teilt mit, dass innerhalb einer Frist von 60 Kalendertagen ab dem Datum der entsprechenden Mitteilung über den Rücktritt oder der Kündigungsmitteilung oder ab dem Datum einer etwaig automatischen Beendigung kein entsprechender Nachfolger oder Ersatz bestimmt wurde. • Der Metallanspruch je ETC-Wertpapier oder der Wert je ETC-Wertpapier wird an 14 aufeinanderfolgenden Ununterbrochenen Planmäßigen Bewertungstagen nicht veröffentlicht, und der Treuhänder übermittelt auf Anweisung der erforderlichen Anzahl von Wertpapierinhabern die entsprechende Mitteilung. • Der Wert je ETC-Wertpapier beträgt an zwei aufeinanderfolgenden Ununterbrochenen Planmäßigen Bewertungstagen höchstens 20 % des Ausgabepreises am Serienausgabetag, und die Bestimmungsstelle veröffentlicht die entsprechende Mitteilung. • Die Emittentin ist im Zusammenhang mit einer Lieferung von Metall durch oder an einen Autorisierten Teilnehmer zur Zahlung oder Erhebung einer Umsatzsteuer verpflichtet (bzw. wird höchstwahrscheinlich dazu verpflichtet sein) (unabhängig davon, ob die Umsatzsteuerzahlung erstattungsfähig ist oder nicht). • Ein Wertpapierinhaber erhält nach Anfrage für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Ununterbrochenen Planmäßigen Bewertungstagen keinen verbindlichen Geldkurs für seine ETC-Wertpapiere von einem Autorisierten Teilnehmer und erhält auch nach Übermittlung der erforderlichen Mitteilungen keinen verbindlichen Geldkurs für die entsprechenden ETC-Wertpapiere während weiteren 20 aufeinanderfolgenden Ununterbrochenen Planmäßigen Bewertungstagen, und die Emittentin veröffentlicht die entsprechende Mitteilung. • Es tritt in Bezug auf den Programmkontrahenten ein Ausgleichsvereinbarungs-Ausfallereignis ein und besteht fort, und der Treuhänder wird von der erforderlichen Anzahl der Wertpapierinhaber angewiesen, die entsprechende Mitteilung zu übermitteln. Die Emittentin ist berechtigt, eine Mitteilung über ein Umsatzsteuerbedingtes Tilgungsereignis (VAT redemption event notice) zu übermitteln oder im Rahmen der Ausgleichsvereinbarung in Folge eines Steuerereignisses gemäß der Ausgleichsvereinbarung (balancing agreement tax event) oder einer Rechtswidrigkeit gemäß der Ausgleichsvereinbarung (balancing agreement illegality) eine Kündigungsmitteilung zu übermitteln, und der Treuhänder übermittelt auf Anweisung der erforderlichen Anzahl von Wertpapierinhabern die entsprechende Mitteilung oder • Es tritt ein Ausfallereignis im Rahmen der ETC-Wertpapiere ein und der Treuhänder übermittelt die entsprechende Mitteilung.