Embargobestimmung. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche- rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent- gegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar- gos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvor- schriften entgegenstehen.
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Embargobestimmung. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche- rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent- gegenstehenentgegenste- hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar- gos, die durch die Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werdenAmerika, soweit dem nicht europäische Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder deutsche Rechtsvor- schriften der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
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Embargobestimmung. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche- rungsschutz Versi- cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien Vertragspar- teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent- gegenstehenentgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar- gos, die durch die Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werdenAmerika, soweit dem nicht europäische Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder deutsche Rechtsvor- schriften der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
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Embargobestimmung. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche- rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent- gegenstehenentgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar- gosEmbargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvor- schriften Rechtsvorschriften entgegenstehen.. VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE DIENSTHAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AVB BGVDIENSTplus) – AUSGABE 2016
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Embargobestimmung. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche- rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent- gegenstehenentgegen- stehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar- gosEmbargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvor- schriften entgegenstehenRechtsvorschriften entge- genstehen.
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Embargobestimmung. Es besteht – - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche- rungsschutz - Versi- cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien Vertrags- parteien direkt anwendbaren anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen Finanzsanktio- nen bzw. Em- bargos Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent- gegenstehenentgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar- gosEmbargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvor- schriften deut- sche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
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