Common use of Embargobestimmungen Clause in Contracts

Embargobestimmungen. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim­ mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts­, Handels­ oder Finanzsanktionen bzw. Em­ bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepub­ lik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts­, Handels­ oder Finanzsank­ tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Ame­ rika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi­ schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent­ gegenstehen.

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Embargobestimmungen. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim­ mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts­, Handels­ oder Finanzsanktionen bzw. Em­ bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepub­ lik Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts­, Handels­ oder Finanzsank­ tionen Finanz­ sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Ame­ rikaAmerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi­ schen Euro­ päischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent­ gegenstehen.

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Embargobestimmungen. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim­ Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange solan- ge dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts­anwend- baren Wirtschafts-, Handels­ Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em­ bargos Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepub­ lik Bun- desrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts­Wirtschafts-, Handels­ Handels- oder Finanzsank­ tionen Finanz- sanktionen bzw. Embargos der Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Ame­ rikaAmerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften der Europäi­ schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent­ gegenstehenentgegenstehen.

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Embargobestimmungen. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim­ Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts­Wirtschafts-, Handels­ Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em­ bargos Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepub­ lik Bundes- republik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts­Wirtschafts-, Handels­ Handels- oder Finanzsank­ tionen Finanz- sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Ame­ rikaAmerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi­ schen Eu- ropäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent­ gegenstehenentgegenstehen.

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