Erfüllung. Die Programmvereinbarung gilt als erfüllt, wenn die Leistungs- und Qualitätsziele (bzw. die Wirkungsziele) gemäss Ziffer 5.1 und 6.1 am Ende der Vereinbarungsdauer vollständig erreicht und die Beiträge gemäss Ziffer 6.2 und 7 ausbezahlt sind.
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Erfüllung. Die Programmvereinbarung gilt als erfüllt, wenn die Leistungs- und Qualitätsziele (bzwresp. die Wirkungsziele) gemäss Ziffer 5.1 und 6.1 am Ende der Vereinbarungsdauer Vereinbarungs- dauer vollständig erreicht und die Beiträge gemäss Ziffer 6.2 und 7 ausbezahlt sind.
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