Common use of Ergänzende Bestimmungen Clause in Contracts

Ergänzende Bestimmungen. In allen Fällen, in denen das Recht der Bundesrepublik Deutschland nach den Bestimmungen des Vertrags oder des Beschlusses eines Gerichts anwendbar ist, ersetzen die folgenden Absätze (i) – (ii) vollständig die vorstehenden Bestimmungen unter der Überschrift (i) Anwendbarkeit. Bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Ansprüchen nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Microsoft ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In allen anderen Fällen und unabhängig von der rechtlichen Grundlage für den Anspruch (Vertragsverletzung, Sach- oder Rechtsmangel, unerlaubte Handlung oder andere) ist die Haftung von Microsoft im Rahmen (ii) Beschränkungen. 1) Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich Microsofts Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte oder gesetzliche Vertreter von Microsoft verursacht wurde. 2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Microsoft nur, wenn Microsoft eine Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung von Microsoft auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt. In allen anderen Fällen haftet Microsoft nicht für leichte Fahrlässigkeit. 3) Bei verschuldensunabhängiger Haftung für ein während des Verzuges eintretendes Leistungshindernis ist Microsofts Haftung ebenfalls auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. 4) Wenn Microsofts Onlinedienste als mietweise Überlassung betrachtet werden und den gesetzlichen Regelungen des deutschen Mietrechts unterliegen, haftet Microsoft nicht für Schäden, die auf Mängeln nach dem § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuchs basieren, die bei Abschluss des Leasingvertrages bereits bestanden, vorausgesetzt, dass Microsoft keine schuldhafte Handlung oder Unterlassung begeht. In diesem Umfang findet § 536 a, Absatz 1, Alt. 1 BGB keine Anwendung. 5) Sämtliche Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche, die auf Mängeln beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres. Die Vorschrift des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a) BGB bleibt unberührt. Alle sonstigen Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz gegen Microsoft verjähren innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Entstehung.

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Ergänzende Bestimmungen. In allen Fällen, in denen das Recht der Bundesrepublik Deutschland nach gemäß den Bestimmungen des Vertrags oder des Beschlusses der Entscheidung eines Gerichts anwendbar istösterreichisches Recht zur Anwendung kommt, ersetzen gelten die folgenden Absätze: (i) Vereinbarte Beschaffenheit; Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln. Insoweit von Microsoft die Bereitstellung einer noch herzustellenden, beweglichen Sache gefordert wird, gelten die folgenden Absätze (i) – (ii) vollständig die vorstehenden Bestimmungen unter der Überschrift (i) Anwendbarkeit. Bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Ansprüchen nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Microsoft ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In allen anderen Fällen und unabhängig von der rechtlichen Grundlage für den Anspruch (Vertragsverletzung, Sach- oder Rechtsmangel, unerlaubte Handlung oder andere) ist die Haftung von Microsoft im Rahmen (ii) Beschränkungen. 1) Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich Microsofts Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadensbis (5) für Ansprüche aufgrund von Qualitäts- oder Rechtsmängeln (gemeinsam „Mängel“). Diese Beschränkung gilt Sie gelten jedoch nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte wenn sich die Ansprüche auf Schadens- oder gesetzliche Vertreter von Microsoft verursacht wurde. 2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Microsoft nur, wenn Microsoft eine Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung Aufwendungsersatz beziehen. Eine Aktualisierungspflicht gemäß § 7 des Vertragszwecks gefährdet und österreichischen Verbrauchergewährleistungsgesetzes ist ausdrücklich ausgeschlossen. Für Ansprüche auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung von Microsoft auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt. In allen anderen Fällen haftet Microsoft nicht für leichte Fahrlässigkeit. 3) Bei verschuldensunabhängiger Haftung für ein während des Verzuges eintretendes Leistungshindernis ist Microsofts Haftung ebenfalls auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. 4) Wenn Microsofts Onlinedienste als mietweise Überlassung betrachtet werden und den gesetzlichen Regelungen des deutschen Mietrechts unterliegen, haftet Microsoft nicht für Schäden, die auf Mängeln nach dem § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuchs basieren, die bei Abschluss des Leasingvertrages bereits bestanden, vorausgesetzt, dass Microsoft keine schuldhafte Handlung Schadensersatz oder Unterlassung begeht. In diesem Umfang findet § 536 a, Absatz 1, Alt. 1 BGB keine Anwendung. 5) Sämtliche Schadensersatz- oder AufwendungsersatzansprücheAufwendungsersatz, die auf Mängeln beruhen, verjähren innerhalb gelten die in der Ziffer 1) Gewährleistung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln. Im Fall des arglistigen Verschweigens eines JahresMangels richten sich die Rechte des Kunden und deren Verjährung ausschließlich nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (arglistiges Verschweigen). 2) Angegebene Beschaffenheit der Software. Microsoft weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, komplexe Softwareprodukte zu entwickeln, die vollkommen frei von technischen Fehlern sind. Die Vorschrift des § 438 Absvertraglich angegebene Beschaffenheit (vertragliche Beschaffenheit) der von Microsoft bereitzustellenden Software ist nicht darauf ausgerichtet, dass die Software vollständig frei von Programmfehlern ist, sonder lediglich darauf, dass die Software frei von Programmfehlern ist, die ihre Nutzung in wesentlicher Weise beeinträchtigen. 3) Verpflichtung zur Mitteilung eines Mangels in Schriftform. 1 Nr. 1 a) BGB bleibt unberührt. Alle sonstigen Soweit Microsoft die Lieferung einer herzustellenden, beweglichen Sache schuldet, setzen Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz gegen Microsoft verjähren voraus, dass der Kunde seinen Rügeobliegenheiten nach § 377 UGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde muss Microsoft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren Wochen nach ihrer EntstehungAblieferung, die bei seiner Untersuchung von ihm gefundenen offensichtlichen Mängel gemäß 4) Erstattungsansprüche bei Mängeln, die nicht unter die beschränkte Gewährleistung fallen. Weist Microsoft nach, dass kein Mangel, für den Microsoft nach dieser Ziffer einstehen muss, vorgelegen hat, kann Microsoft die Erstattung ihres Aufwands für die aufgrund der Nacherfüllungsbemühungen erbrachten Leistung entsprechend der allgemeinen Vergütungssätze von Microsoft verlangen. 5) Keine Gewährleistung für Mängel aufgrund von Änderungen. Ansprüche des Kunden nach der vorliegenden Ziffer sind ausgeschlossen, soweit der Kunde oder Dritte die gelieferte, herzustellende, bewegliche Sache oder eine Werkleistung ohne Zustimmung von Microsoft ändern, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der in Rede stehende Mangel nicht durch diese Änderungen verursacht wurde. (ii) Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen. Für alle Mängel, die nicht im Zusammenhang mit einer noch herzustellenden beweglichen Sache stehen (Absatz (i) endet die Gewährleistungsfrist spätestens nach einem Jahr. (iii) Aufrechnen; Zurückbehaltungsrecht. Sofern im Vertrag oder den Servicevereinbarungen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, verzichtet der Kunde auf (1) das Recht zur Aufrechnung und (2) zum äußersten Ausmaß auf das Zurückbehaltungsrecht, das durch das anwendbare gesetzliche Recht gestattet wird, vorausgesetzt, die Ansprüche aus vorstehendem Recht sind weder unbestritten noch vom anwendbaren gesetzlichen Recht rechtskräftig festgestellt worden.

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Ergänzende Bestimmungen. In allen Fällen, in denen das Recht der Bundesrepublik Deutschland nach den Bestimmungen des Vertrags oder des Beschlusses eines Gerichts anwendbar ist, ersetzen die folgenden Absätze (i) (ii) vollständig die vorstehenden Bestimmungen unter der Überschrift (i) Anwendbarkeit. Bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Ansprüchen nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Microsoft ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In allen anderen Fällen und unabhängig von der rechtlichen Grundlage für den Anspruch (Vertragsverletzung, Sach- oder Rechtsmangel, unerlaubte Handlung oder andere) ist die Haftung von Microsoft im Rahmen (ii) Beschränkungen. 1) Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich Microsofts Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte oder gesetzliche Vertreter von Microsoft verursacht wurde. 2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Microsoft nur, wenn Microsoft eine Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung von Microsoft auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt. In allen anderen Fällen haftet Microsoft nicht für leichte Fahrlässigkeit. 3) Bei verschuldensunabhängiger Haftung für ein während des Verzuges eintretendes Leistungshindernis ist Microsofts Haftung ebenfalls auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. 4) Wenn Microsofts Onlinedienste als mietweise Überlassung betrachtet werden und den gesetzlichen Regelungen des deutschen Mietrechts unterliegen, haftet Microsoft nicht für Schäden, die auf Mängeln nach dem § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuchs basieren, die bei Abschluss des Leasingvertrages bereits bestanden, vorausgesetzt, dass Microsoft keine schuldhafte Handlung oder Unterlassung begeht. In diesem Umfang findet § 536 a, Absatz 1, Alt. 1 BGB keine Anwendung. 5) Sämtliche Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche, die auf Mängeln beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres. Die Vorschrift des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a) BGB bleibt unberührt. Alle sonstigen Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz gegen Microsoft verjähren innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Entstehung.

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Ergänzende Bestimmungen. In allen Fällen, in denen das Recht der Bundesrepublik Deutschland nach gemäß den Bestimmungen des Vertrags oder des Beschlusses der Entscheidung eines Gerichts anwendbar istösterreichisches Recht zur Anwendung kommt, ersetzen gelten die folgenden Absätze: (i) Vereinbarte Beschaffenheit; Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln. Insoweit von Microsoft die Bereitstellung einer noch herzustellenden, beweglichen Sache gefordert wird, gelten die folgenden Absätze (i1) bis (ii5) vollständig die vorstehenden Bestimmungen unter der Überschriftfür Ansprüche aufgrund von Qualitäts- oder Rechtsmängeln (i1) Anwendbarkeit. Bei Vorsatz, Gewährleistung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln. Im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, Ansprüchen nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung Mangels richten sich die Rechte des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Microsoft Kunden und deren Verjährung ausschließlich nach den entsprechenden gesetzlichen BestimmungenBestimmungen (arglistiges Verschweigen). 2) Angegebene Beschaffenheit der Software. In allen anderen Fällen und unabhängig Microsoft weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, komplexe Softwareprodukte zu entwickeln, die vollkommen frei von technischen Fehlern sind. Die vertraglich angegebene Beschaffenheit (vertragliche Beschaffenheit) der rechtlichen Grundlage von Microsoft bereitzustellenden Software ist nicht darauf ausgerichtet, dass die Software vollständig frei von Programmfehlern ist, sonder lediglich darauf, dass die Software frei von Programmfehlern ist, die ihre Nutzung in wesentlicher Weise beeinträchtigen. 3) Verpflichtung zur Mitteilung eines Mangels in Schriftform. Soweit Microsoft die Lieferung einer herzustellenden, beweglichen Sache schuldet, setzen Ansprüche gegen Microsoft voraus, dass der Kunde seinen Rügeobliegenheiten nach § 377 UGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde muss Microsoft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung, die bei seiner Untersuchung von ihm gefundenen offensichtlichen Mängel gemäß 4) Erstattungsansprüche bei Mängeln, die nicht unter die beschränkte Gewährleistung fallen. Weist Microsoft nach, dass kein Mangel, für den Anspruch (VertragsverletzungMicrosoft nach dieser Ziffer einstehen muss, Sach- oder Rechtsmangelvorgelegen hat, unerlaubte Handlung oder andere) ist kann Microsoft die Haftung Erstattung ihres Aufwands für die aufgrund der Nacherfüllungsbemühungen erbrachten Leistung entsprechend der allgemeinen Vergütungssätze von Microsoft im Rahmenverlangen. 5) Keine Gewährleistung für Mängel aufgrund von Änderungen. Ansprüche des Kunden nach der vorliegenden Ziffer sind ausgeschlossen, soweit der Kunde oder Dritte die gelieferte, (ii) BeschränkungenGewährleistungsfrist für bewegliche Sachen. Für alle Mängel, die nicht im Zusammenhang mit einer noch herzustellenden beweglichen Sache stehen (Absatz (i) endet die Gewährleistungsfrist spätestens nach einem Jahr. (iii) Aufrechnen; Zurückbehaltungsrecht. Sofern im Vertrag oder den Servicevereinbarungen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, verzichtet der Kunde auf (1) Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich Microsofts Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte oder gesetzliche Vertreter von Microsoft verursacht wurde. das Recht zur Aufrechnung und (2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Microsoft nurzum äußersten Ausmaß auf das Zurückbehaltungsrecht, wenn Microsoft eine Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung von Microsoft auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt. In allen anderen Fällen haftet Microsoft nicht für leichte Fahrlässigkeit. 3) Bei verschuldensunabhängiger Haftung für ein während des Verzuges eintretendes Leistungshindernis ist Microsofts Haftung ebenfalls auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. 4) Wenn Microsofts Onlinedienste als mietweise Überlassung betrachtet werden und den gesetzlichen Regelungen des deutschen Mietrechts unterliegen, haftet Microsoft nicht für Schäden, die auf Mängeln nach dem § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuchs basieren, die bei Abschluss des Leasingvertrages bereits bestandendas durch das anwendbare gesetzliche Recht gestattet wird, vorausgesetzt, dass Microsoft keine schuldhafte Handlung oder Unterlassung begeht. In diesem Umfang findet § 536 a, Absatz 1, Alt. 1 BGB keine Anwendungdie Ansprüche aus vorstehendem Recht sind weder unbestritten noch vom anwendbaren gesetzlichen Recht rechtskräftig festgestellt worden. 5) Sämtliche Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche, die auf Mängeln beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres. Die Vorschrift des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a) BGB bleibt unberührt. Alle sonstigen Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz gegen Microsoft verjähren innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Entstehung.

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