Common use of Ergänzende Bestimmungen Clause in Contracts

Ergänzende Bestimmungen. Bestandteil des Mietvertrages sind die Hausordnung, das Produktgruppenverzeichnis sowie die Tech- nischen Richtlinien und übrigen Bestimmungen, die dem Aussteller vor Messebeginn zugehen. Der Aussteller unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände der Messe Essen dem Hausrecht der Messegesellschaft. Die Messe Essen ist berechtigt, innerhalb der Abbaufrist nicht beseitigte Gegenstände auf Kosten des Ausstellers zu beseitigen. Es bedarf keiner Einlagerung dieser Gegenstände, diese können entsorgt werden. Für die allgemeine Heizung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung der Hallen ist ausschließlich die Messe Essen zuständig. Sämtliche Installationen dürfen nur von der Messe Essen oder von ihr beauftragten Dritten vorgenommen werden. Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen Fach- firmen ausgeführt werden, die der Messe Essen auf Anforderung im Vorfeld zu benennen sind. Die Messe Essen ist zur Kontrolle der Installationen berechtigt aber nicht verpflichtet. Der Aussteller haftet für die durch die eigenen Installationen verursachten Schäden. Der Aussteller haftet weiterhin für alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen. Für Ver- luste und Schäden, die durch Störung der Energiezufuhr entstehen, haftet die Messe Essen nur gemäß § 6 AVBElt, § 18 NAV und § 6 AVBWasserV. Das Rauchen ist auf dem gesamten Messegelände in geschlossenen Räumen untersagt.

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Samples: www.security-essen.de, www.fahrrad-essen.de, www.essen-motorshow.de

Ergänzende Bestimmungen. Bestandteil des Mietvertrages sind die Hausordnung, das Produktgruppenverzeichnis sowie die Tech- nischen Technischen Richtlinien und übrigen Bestimmungen, die dem Aussteller vor Messebeginn zugehen. Der Aussteller unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände der Messe Essen Es- sen dem Hausrecht der Messegesellschaft. Die Messe Essen ist berechtigt, innerhalb der Abbaufrist nicht beseitigte Gegenstände auf Kosten des Ausstellers zu beseitigen. Es bedarf keiner Einlagerung dieser Gegenstände, diese können entsorgt werden. Für die allgemeine Heizung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung der Hallen ist ausschließlich die Messe Essen zuständig. Sämtliche Installationen dürfen nur von der Messe Essen oder von ihr beauftragten Dritten vorgenommen werden. Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen Fach- firmen ausgeführt werden, die der Messe Essen auf Anforderung im Vorfeld zu benennen sind. Die Messe Essen ist zur Kontrolle der Installationen berechtigt aber nicht verpflichtet. Der Aussteller haftet für die durch die eigenen Installationen verursachten Schäden. Der Aussteller haftet weiterhin für alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen. Für Ver- luste Verluste und Schäden, die durch Störung der Energiezufuhr entstehen, haftet die Messe Essen nur gemäß § 6 AVBElt, § 18 NAV und § 6 AVBWasserV. Das Rauchen ist auf dem gesamten Messegelände in geschlossenen Räumen untersagt.

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Samples: www.schweissen-schneiden.com, www.metpack.de, www.cuttingworld.de

Ergänzende Bestimmungen. Bestandteil des Mietvertrages sind die Hausordnung, das Produktgruppenverzeichnis sowie die Tech- nischen Technischen Richtlinien und übrigen Bestimmungen, die dem Aussteller vor Messebeginn zugehen. Der Aussteller unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände Ge- lände der Messe Essen dem Hausrecht der Messegesellschaft. Die Messe Essen ist berechtigt, innerhalb der Abbaufrist nicht beseitigte Gegenstände auf Kosten Kos- ten des Ausstellers zu beseitigen. Es bedarf keiner Einlagerung dieser Gegenstände, diese können kön- nen entsorgt werden. Für die allgemeine Heizung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung der Hallen ist ausschließlich die Messe Essen zuständig. Sämtliche Installationen dürfen nur von der Messe Essen oder von ihr beauftragten Dritten vorgenommen werden. Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen Fach- firmen Fachfirmen ausgeführt werden, die der Messe Essen auf Anforderung im Vorfeld zu benennen sind. Die Messe Essen ist zur Kontrolle der Installationen berechtigt aber nicht verpflichtet. Der Aussteller haftet für die durch die eigenen Installationen verursachten Schäden. Der Aussteller Aus- steller haftet weiterhin für alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehenent- stehen. Für Ver- luste Verluste und Schäden, die durch Störung der Energiezufuhr entstehen, haftet die Messe Essen nur gemäß § 6 AVBElt, § 18 NAV und § 6 AVBWasserV. Das Rauchen ist auf dem gesamten Messegelände in geschlossenen Räumen untersagt.

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Samples: www.ipm-essen.de

Ergänzende Bestimmungen. Bestandteil des Mietvertrages sind die Hausordnung, das Produktgruppenverzeichnis sowie die Tech- nischen Richtlinien und übrigen Bestimmungen, die dem Aussteller vor Messebeginn zugehen. Der Aussteller unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände der Messe Essen dem Hausrecht der Messegesellschaft. Die Messe Essen ist berechtigt, innerhalb der Abbaufrist nicht beseitigte Gegenstände auf Kosten des Ausstellers zu beseitigen. Es bedarf keiner Einlagerung dieser Gegenstände, diese können entsorgt werden. Für die allgemeine Heizung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung der Hallen ist ausschließlich die Messe Essen zuständig. Sämtliche Installationen dürfen nur von der Messe Essen oder von ihr beauftragten Dritten vorgenommen werden. Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen Fach- firmen ausgeführt werden, die der Messe Essen auf Anforderung im Vorfeld zu benennen sind. Die Messe Essen ist zur Kontrolle der Installationen berechtigt berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Aussteller haftet für die durch die eigenen Installationen verursachten Schäden. Der Aussteller haftet weiterhin für alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen. Für Ver- luste und Schäden, die durch Störung der Energiezufuhr entstehen, haftet die Messe Essen nur gemäß § 6 AVBElt, § 18 NAV und § 6 AVBWasserV. Das Rauchen ist auf dem gesamten Messegelände in geschlossenen Räumen untersagt.

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Samples: www.security-essen.de

Ergänzende Bestimmungen. Bestandteil des Mietvertrages sind die Hausordnung, das Produktgruppenverzeichnis sowie die Tech- nischen Richtlinien und übrigen Bestimmungen, die dem Aussteller vor Messebeginn zugehen. Der Aussteller unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände der Messe Essen dem Hausrecht der Messegesellschaft. Die Messe Essen ist berechtigt, innerhalb der Abbaufrist nicht beseitigte Gegenstände auf Kosten des Ausstellers zu beseitigen. Es bedarf keiner Einlagerung dieser Gegenstände, diese können entsorgt werden. Für die allgemeine Heizung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung der Hallen ist ausschließlich die Messe Essen zuständig. Sämtliche Installationen dürfen nur von der Messe Essen oder von ihr beauftragten Dritten vorgenommen werden. Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen Fach- firmen ausgeführt werden, die der Messe Essen auf Anforderung im Vorfeld zu benennen sind. Die Messe Essen ist zur Kontrolle der Installationen berechtigt aber nicht verpflichtet. Der Aussteller haftet für die durch die eigenen Installationen verursachten Schäden. Der Aussteller haftet weiterhin für alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen. Für Ver- luste und Schäden, die durch Störung der Energiezufuhr entstehen, entstehen haftet die Messe Essen nur gemäß § 6 AVBElt, § 18 NAV und § 6 AVBWasserV. Das Rauchen ist auf dem gesamten Messegelände in geschlossenen Räumen untersagt.

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