Erlöschen des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Erlöschen des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz erlischt 5.1 bei Wagnispersonen, die aus den Diensten des Versicherten ausscheiden, mit Beendigung ihrer Tätigkeit für den Versicher- ten; 5.2 bei Wagnispersonen, die Tatbestände im Sinne der Ziffer 2.1 in Diensten des Versicherten oder im Verhältnis zu Dritten ver- wirklicht haben, in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte hier- von Kenntnis erhält. Entschädigungsansprüche, die dem Versicherten bezüglich dieser Wagnispersonen während ihres Einschlusses in die Versicherung erwachsen sind, werden vom Erlöschen des Versicherungsschutzes nicht berührt.
Erlöschen des Versicherungsschutzes. Bei Wegfall des versicherten Interesses (z.B. Wegfall der Zulassung) erlischt der Versicherungsschutz.
Erlöschen des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im Sinne der Ziffer 4.1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet für diese nicht mehr versicherbare Person die Versicherung.
Erlöschen des Versicherungsschutzes. Die für Sie und die mitversicherten Personen vereinbarten Versicherungsverhältnisse im Rahmen des Gruppenvertrages enden a) wenn der Versicherungsnehmer oder wir den Gruppenver- trag beenden. b) wenn Sie bzw. die mitversicherten Personen aus dem ver- sicherbaren bzw. mitversicherbaren Personenkreis (siehe Nr. 1.1) ausscheiden, z. B. bei einem Wechsel des Arbeit- gebers oder wenn Ihr durch Ihren Arbeitgeber veranlasster Auslandsaufenthalt endet. c) durch Ihren Tod oder den Tod der versicherten Personen. d) wenn Sie Ihre oder die Teilnahme einer mitversicherten Person vom Gruppenvertrag beenden. Dies erfolgt, soweit Sie durch eine Beitrittserklärung dem Gruppenvertrag bei- getreten sind, mit einer entsprechenden Abmeldung beim Versicherer. Scheiden Sie aus dem Gruppenvertrag aus, so enden gleichzeitig die Versicherungsverhältnisse der Mitversicherten. Die Abmeldung ist nur wirksam, wenn Sie uns nachweisen, dass die betroffenen Mitversicherten von der Abmeldung Kenntnis erlangt haben. e) bei Nichtigkeit des Versicherungsverhältnisses (siehe hier- zu Nr. 2.7). Der Versicherungsschutz erlischt – auch für schwebende, das heißt noch andauernde Versicherungsfälle – grundsätzlich mit der Beendigung des Gruppenvertrages bzw. des Versiche- rungsverhältnisses (siehe hierzu Nr. 2.8). 3. Geltungsbereich‌‌‌
Erlöschen des Versicherungsschutzes. Kündigen Sie oder wir die Fahrzeugvollversicherung oder wird die Fahrzeugvollversicherung in eine Fahrzeugteilversicherung geändert, erlischt der Versicherungsschutz für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden automatisch zu demselben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Erlöschen des Versicherungsschutzes. Bei Wegfall des versicherten Interesses (z.B. Wegfall der Zulassung) erlischt der Versicherungsschutz. Teil 3 A Zif- fer 1 a) BBR-S und Teil 4 A Ziffer 1. BBR-W bleiben unbe- rührt.
Erlöschen des Versicherungsschutzes. Neben den unter 10.2.2 genannten Regeln zur Vertragsbeendigung erlischt der Versicherungsschutz zum Ende des Monats, in dem erstmals ein Anspruch auf Rentenzahlung besteht.
Erlöschen des Versicherungsschutzes. Bei Wegfall des versicherten Interesses (z.B. Wegfall der Zulassung) erlischt der Versicherungs- schutz. Teil 3, A., Ziffer 1.1 BBR-S und Teil 4, A., Ziffer 1 BBR-W bleiben unberührt. § 10 Verjährung, zuständiges Gericht, Prozessführung, anwendbares Recht‌‌‌
Erlöschen des Versicherungsschutzes. Bei Wegfall des versicherten Interesses erlischt der Versicherungs- schutz. Kommt der Hauptberuf in Wegfall, so gilt für die Prämienbe- messung von dem Zeitpunkt des Wegfalls an ein bisheriger Nebenberuf als Hauptberuf.
Erlöschen des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz erlischt 5.1 bei Wagnispersonen, die aus den Diensten des Versicherten ausscheiden, mit Beendigung ihrer Tätigkeit für den Versicher- ten; 5.2 bei Wagnispersonen, die Tatbestände im Sinne der Ziffer 2.1 in Diensten des Versicherten oder im Verhältnis zu Dritten ver- wirklicht haben, in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte hier- von Kenntnis erhält. Entschädigungsansprüche, die dem Versicherten bezüglich die- ser Wagnispersonen während ihres Einschlusses in die Ver- sicherung erwachsen sind, werden vom Erlöschen des Ver- sicherungsschutzes nicht berührt. Empfehlung: Der Zahlungsverkehr sollte nur über Bank-, Postbank- oder sonstige Konten der Versicherten abgewickelt werden. Die Be- nutzung anderer, insbesondere auf Privatnamen lautender Konten ist nicht zu empfehlen. Verfügungen über die Konten der Versicherten sollten die Unterschriften zweier Unterschriftsberechtigter tragen. Mindestens einmal im Jahr sollten satzungsgemäße Konten-, Buch- und Kassenprüfungen stattfinden. Die Vorlage des Berichtes des Kassenprüfers erleichtert die Prüfung bei der Geltendmachung von Ansprüchen.