Ersatz-Krankenhaustagegeld Musterklauseln

Ersatz-Krankenhaustagegeld. Sollten Sie oder ein Mitversicherter für eine unter Versiche- rungsschutz stehende, medizinisch notwendige stationäre Krankenhausbehandlung keine Kostenerstattung bei uns beanspruchen, zahlen wir je nach Tarifstufe ein Ersatz- Krankenhaustagegeld pro Tag eines ärztlich verordneten und durchgeführten Krankenhausaufenthaltes. Der zahnärztlichen Heilbehandlung zuzuordnende Untersu- chungs- und Behandlungsmethode zur Diagnose von Störun- gen und Erkrankungen des gesamten Kauapparates.
Ersatz-Krankenhaustagegeld. Gezahlt wird ein Ersatz-Krankenhaustagegeld von 50,– Euro je Tag des vollstationären Krankenhausauf- enthaltes. Das Ersatz-Krankenhaustagegeld nach Satz 1 wird nur gezahlt, wenn für die versicherte Person Anspruch auf Versicherungsschutz für die gesondert berechnete Un- terkunft (Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer) nach Buchstabe a) und privatärztliche Behandlung nach Buchstabe b) besteht und auf diese Ansprüche verzichtet wird. Aufnahme- und Entlassungstag gelten jeweils als voll- stationär. Erstattet werden die Kosten für ambulante Operationen im Krankenhaus. Die Kosten für ambulante Operatio- nen und für gesondert berechnete ärztliche Leistungen bei ambulanten Operationen werden erstattet, soweit sie die Leistungen der GKV übersteigen. Erstattungsfähig sind nur die Kosten für ambulante Operationen von im Krankenhaus angestellten Ärzten und von Belegärzten im Krankenhaus. Die erstattungsfähigen ambulanten Operationen erge- ben sich aus dem nach § 115 b SGB V (siehe Anhang) erstellten Katalog. Darüber hinaus sind auch ambulante Operationen, die mit den im Katalog aufgeführten Ope- rationen vergleichbar sind, mitversichert. Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche Leis- tungen bei ambulanten Operationen im Krankenhaus (privatärztliche Leistungen) sind im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte erstattungsfähig. Damit sind auch die Kosten aufgrund rechtswirksamer Honorarvereinbarungen, mit denen die jeweiligen Höchstsätze überschritten werden, erstattungsfähig. Erstattet werden – die nach § 39 Abs. 4 SGB V (siehe Anhang) vorgese- henen Zuzahlungen je Tag eines vollstationären Kran- kenhausaufenthaltes und – die nach § 60 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang) vorgese- henen Zuzahlungen zu Fahrkosten. Gezahlt wird eine Leistungspauschale von 150,– Euro je Versicherungsfall bei einem stationären Aufenthalt. Der stationäre Aufenthalt muss mindestens fünf aufei- nanderfolgende vollstationäre Tage umfassen. Aufnah- me- und Entlassungstag gelten jeweils als vollstationär. Für die Leistungspauschale entfällt die Einschränkung der Leistungspflicht nach Abschnitt B II 2.
Ersatz-Krankenhaustagegeld. Verzichtet der Versicherungsnehmer für die gesamte Dauer eines vollstationären Krankenhaus- aufenthaltes auf Kostenerstattung für vereinbarte Wahlleistungen (Unterkunft / privatärztliche Behandlung), wird je Tag ein Ersatz-Krankenhaustagegeld gezahlt. Aufnahme- und Entlas- sungstag gelten jeweils als vollstationäre Tage. Versichert nach Tarif Verzicht auf Kostenerstattung für SG1 SG2 das Ein-Bett-Zimmer 20,– Euro das Ein- und Zwei-Bett-Zimmer 40,– Euro das Zwei-Bett-Zimmer 20,– Euro die privatärztliche Behandlung 50,– Euro 50,– Euro Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Leistungen nach Abs. I gegenüber anderen Kostenträ- gern oder weiteren Krankheitskostenversicherungen bei dem Versicherer, handelt es sich um eine Anschlussrehabilitationsmaßnahme nach Abs. III 4 oder werden für die tariflich vereinbarte Unterkunft vom Krankenhaus keine zusätzlichen Entgelte erhoben, entfällt insoweit eine Zah- lung des Ersatz-Krankenhaustagegeldes.
Ersatz-Krankenhaustagegeld. Werden bei stationärer Krankenhausbehandlung kei- ne Wahlleistungen in Anspruch genommen, wird ein Ersatz-Krankenhaustagegeld gezahlt. Dieses beträgt täglich für die Dauer des Aufenthalts - 50 EUR bei Verzicht auf gesondert berechenbare privatärztliche Leistungen (einschließlich Entlas- sungstag), - 50 EUR bei Verzicht auf Unterbringung im Ein- und Zweibettzimmer (ohne Entlassungstag) bzw. - 100 EUR bei Verzicht auf gesondert berechenbare privatärztliche Leistungen und Unterbringung im Ein- und Zweibettzimmer (Entlassungstag 50 EUR). Für Kinder (0 - 15 Jahre) beträgt unter den gleichen Voraussetzungen das Ersatz-Krankenhaustagegeld die Hälfte der vorstehenden Sätze. Bei teilstationärer Behandlung besteht kein Anspruch auf Ersatz-Krankenhaustagegeld.
Ersatz-Krankenhaustagegeld. Ein Ersatz-Krankenhaustagegeld (bei Verzicht auf Wahlleistungen) wird nicht ausgezahlt.
Ersatz-Krankenhaustagegeld. Ein Ersatz-Krankenhaustagegeld wird bis zur Höhe des im Leistungskatalog ausgewiesenen Betrags für jede versicher- te stationäre Heilbehandlung gezahlt, die Sie tatsächlich erhalten haben, für die aber keine Kostenerstattung bei uns beansprucht wurde.
Ersatz-Krankenhaustagegeld. Wird für eine stationäre Behandlung im Ausland die im Grundtarif vorgesehene Kostenerstattung nicht in Anspruch genommen, erfolgt gegen Vorlage eines Nachweises, dass die Kosten durch einen anderen Kostenträger übernommen wurden, die Zahlung eines Ersatz-Krankenhaus- tagegeldes in Höhe von 25 Euro, längstens je- doch für 30 Tage.
Ersatz-Krankenhaustagegeld. Wird für die gesamte Dauer eines Krankenhausaufenthal- tes auf Kostenerstattung für die gesondert berechenbare Unterkunft / privatärztliche Behandlung verzichtet, erhält der Versicherungsnehmer je Tag ein Ersatz-Krankenhaus- tagegeld. Aufnahme- und Entlassungstag gelten jeweils als vollstationäre Tage.
Ersatz-Krankenhaustagegeld. Sollten Sie für eine unter Versicherungsschutz stehende, me- dizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung keine Kos- tenerstattung bei uns beanspruchen, zahlen wir stattdessen für jeden im Rahmen einer ärztlich empfohlenen stationären Heilbehandlung tatsächlich im Krankenhaus verbrachten Tag ein Ersatz-Krankenhaustagegeld. Die Höhe richtet sich nach der von Ihnen gewählten Tarifstufe.
Ersatz-Krankenhaustagegeld. Sollten Sie für eine unter Versicherungsschutz stehende, medi- zinisch notwendige stationäre Heil­ behandlung keine Kostenerstattung bei uns beanspruchen, zahlen wir stattdessen für jeden im Rahmen einer ärztlich empfohlenen stationä­ ren Heilbehandlung tatsächlich im Krankenhaus verbrachten Tag ein Ersatz-Krankenhaustagegeld. Die Höhe richtet sich nach der von Ihnen gewählten Tarifstufe.