Exportkontrolle und Zoll Musterklauseln

Exportkontrolle und Zoll. 9.1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, sofern diese durch aussenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbe- sondere nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- und Zollvor- schriften, einschliesslich Embargos und sonstigen staatlichen Sankti- onen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf den Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Aussenwirtschaftsrechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag im erforderlichen Um- fang zu kündigen. 9.2 Verzögert sich die Vertragserfüllung aufgrund von Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder ähnlichen Erfordernissen oder aufgrund von sons- tigen Verfahren nach Aussenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (nach- folgend zusammen „Genehmigung“), so verlängern/verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend; eine Haftung der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Verzögerung ist ausgeschlossen. Sollte eine Genehmigung versagt oder nicht inner- halb von 12 Monaten ab Antragstellung erteilt werden, sind wir be- rechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, jedenfalls soweit die Vertragser- füllung die Genehmigung voraussetzt. 9.3 Die Vertragsparteien informieren sich unverzüglich nach Kenntniser- langung über Aussenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, welche zu den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Beschränkungen, Verboten oder Verzögerungen führen können. 9.4 Der Kunde ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung der Aus- senwirtschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind oder diesbe- züglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben zum Endkunden, zum Bestimmungsort und zum Verwendungszweck der Lieferungen gehören. Wir sind berech- tigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Kunde uns diese Informationen und Unterlagen nicht inner- halb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellt. 9.5 Übergibt der Kunde unsere Lieferungen an einen Dritten (einschliess- lich verbundene Unternehmen des Kunden), verpflichtet sich der Kunde, die Aussenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Verstösst der Kunde gegen diese Verpflichtung, sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. 9.6 Unsere Haftung für Schäden im Zusammenhang mit oder aufgrund unserer Verweigerung der Vertragserf...
Exportkontrolle und Zoll. (1) Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US- amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Hierzu hat der Lieferant folgende Informationen und Daten mitzuteilen: • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten; • die „Export Control Classification Number (ECCN)“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (CCL), sofern die Ware den „U.S. Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegt; • die statistische Warennummer (HS-/KN-Code); • das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel für Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA; • (Langzeit-)lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU- Lieferanten); • alle sonstigen Informationen und Daten, die die WIS bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt. • die Kennzeichnung nach dem europäischen Außenwirtschaftsrecht bzw. der EG-Dual-Use-Verordnung (gemäß Anhang I der VO (EG) Nr. 428/2009). Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in schriftlicher Form zu informieren. (2) Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach Absatz 1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder), die der WIS hieraus entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Exportkontrolle und Zoll. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an: - die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten, - für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administra- tion Regulations (EAR), - den handelsüblichen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, ein- schließlich Technologie und Software, - ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden, - die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie - einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen an uns. Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Liefe- rung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.
Exportkontrolle und Zoll. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß gültigen Rechtsvorschriften zur Ausfuhr- und Zollbedingungen in der CZ, den EG-Ländern und USA sowie gemäß den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an: ■ Nummer der ausfuhrgenehmigungspflichtigen Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach entsprechenden Listen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates, in der Fassung der daran anknüpfenden Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) des Rates Nr. 394/2006), ■ für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR - xxxx://xxx.xxxxxx.xxx.xxx/xxx/xxx/xxx data.html), ■ den handelsrechtlichen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software (Verordnung (EG) des Rates Nr. 1207/2001 in der Fassung der daran anknüpfenden Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1617/2006), ■ ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden, ■ die statistische Warennummer (HS-Code, also Bezeichnung gemäß Codes der kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs) seiner Güter, sowie ■ einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns. Auf unsere Aufforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.
Exportkontrolle und Zoll. 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Auftragnehmer in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an: - die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten, - für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR), - den Warenursprung seiner Güter und deren Bestandteile, einschließlich Technologie und Software, - die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie - einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Fragen. 2. Auf Anforderung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie den Auftraggeber unverzüglich über alle Änderungen schriftlich zu informieren.
Exportkontrolle und Zoll. 12.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichtigen bei (Re-) Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei betreffenden Warenpositionen folgenden Informationen an: • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten, • für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR), • den Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter. • die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie • einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zu Klärung etwaiger Rückfragen von uns. 12.2 Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter an uns) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.
Exportkontrolle und Zoll. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US-amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach Abs. 1 trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder), die uns hieraus entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Exportkontrolle und Zoll. 13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflich- ten bei (Re-) Exporten seiner Güter gemäss schweizerischen, euro- päischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zu- mindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnun- gen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an: − die Exportkontrollnummer gemäss Güterkontrollverordnung (GVK) vom 25. Juni 1997 oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Exportkontrolllisten, − für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäss US Export Administration Regulations (EAR), − den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschliesslich Technologie und Software, − ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA herge- stellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Techno- logie gefertigt wurden, − die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie − einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen unsererseits. 13.2 Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weite- ren Aussenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung ent- sprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.
Exportkontrolle und Zoll. 15.1. Die Vertragsgegenstände oder Teile davon können nationalen oder internationalen Gesetzen und Verordnungen im Bereich der Export- und Importkontrolle unterliegen (im Folgenden "Exportbestimmungen" genannt). Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der Exportbestimmungen, die für die Produkte, Komponenten, Software und Informationen gelten, welche die Parteien einander im Rahmen der Bestellung liefern. 15.2. Der Lieferant erklärt, dass er alle Leistungen und Güter sowie deren Bestandteile er- mittelt und dem Besteller gemeldet hat, die zum Zeitpunkt der Anfrage oder Bestellung den Exportbestimmungen unterliegen. Er verpflichtet sich, dem Besteller die nachfol- genden Außenhandelsdaten mitzuteilen sowie den Besteller unverzüglich über alle Änderungen in schriftlicher Form zu informieren: • Statistische Warennummer • Ursprungsland • Exportkontrollklassifikationen (EU, US) Der Lieferant verpflichtet sich, alle Dokumente und Informationen, die Exportbestim- mungen unterliegen, mit der jeweils geltenden Exportklassifizierung zu kennzeichnen und den Besteller vor Versand die entsprechenden Genehmigungen zu schicken.
Exportkontrolle und Zoll. Der Lieferer ist verpflichtet, DIEHL AKO über etwaige Ge- nehmigungs- oder Meldepflichten bei (Re-)Exporten seiner Teile gemäß den jeweils einschlägigen Ausfuhr und Zollbe- stimmungen des Empfängerlandes, des Ursprungslandes seiner Teile und zusätzlich derjenigen sämtlicher anderen EU-Staaten und der USA schriftlich zu informieren. Hierzu gibt der Lieferer zumindest in seinen Angeboten, Auftrags- bestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Wa- rendispositionen folgende Informationen an: - Die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deut- schen Außenwirtschaftsordnung (gilt nur für Lieferer aus Deutschland) oder vergleichbare Listenpositionen ein- schlägiger Ausfuhrlisten des jeweiligen auf den Lieferer anwendbaren Rechts, - Für US-Teile die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulation (EAR), - Den handelspolitischen Warenursprung seiner Teile und der Bestandteile seiner Teile, einschließlich Technologie und Software, - Ob die Teile durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US- amerikanischer Technologie gefertigt wurden, - Die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie - Einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klä- rung etwaiger Rückfragen von XXXXX AKO. Auf Anforderung der DIEHL AKO ist der Lieferer verpflichtet, DIEHL AKO alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Tei- len und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffe- ner Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten zu informieren.