Exportkontrolle und Zoll Musterklauseln

Exportkontrolle und Zoll. (1) Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US- amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Hierzu hat der Lieferant folgende Informationen und Daten mitzuteilen: • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten; • die „Export Control Classification Number (ECCN)“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (CCL), sofern die Ware den „U.S. Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegt; • die statistische Warennummer (HS-/KN-Code); • das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel für Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA; • (Langzeit-)lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU- Lieferanten); • alle sonstigen Informationen und Daten, die die WIS bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt. • die Kennzeichnung nach dem europäischen Außenwirtschaftsrecht bzw. der EG-Dual-Use-Verordnung (gemäß Anhang I der VO (EG) Nr. 428/2009). Der Lieferant ist verpflichtet, die WIS unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in schriftlicher Form zu informieren.
Exportkontrolle und Zoll. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an: - die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten, - für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR), - den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software, - ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden, - die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie - einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns. Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.
Exportkontrolle und Zoll. 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Auftragnehmer in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an: - die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten, - für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR), - den Warenursprung seiner Güter und deren Bestandteile, einschließlich Technologie und Software, - die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie - einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Fragen.
Exportkontrolle und Zoll. 12.1. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, sofern diese durch außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbesondere nationale und internationale [Re- ]Exportkontroll- und Zollvorschriften, einschließlich Embargos und sonstigen staatlichen Sanktionen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf diesen Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jeder Vertragspartner berechtigt, diesen Vertrag im erforderlichen Umfang zu kündigen.
Exportkontrolle und Zoll. 15.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten und für genehmigungspflichtige Güter folgende Informationen rechtzeitig vor der ersten Lieferung an die Adresse „xxxxxxx@xxxxxxxx.xx“ zu senden: • Artikelnummer, • Warenbeschreibung, • Alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß U.S. Commerce Control List (ECCN), • Handelspolitischer Warenursprung, • Statistische Warennummer (HS-Code), • einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen.
Exportkontrolle und Zoll. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US- amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach Abs. 1 trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder), die uns hieraus entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 4.
Exportkontrolle und Zoll. 13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflich- ten bei (Re-) Exporten seiner Güter gemäss schweizerischen, euro- päischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zu- mindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnun- gen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an: − die Exportkontrollnummer gemäss Güterkontrollverordnung (GVK) vom 25. Juni 1997 oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Exportkontrolllisten, − für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäss US Export Administration Regulations (EAR), − den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschliesslich Technologie und Software, − ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA herge- stellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Techno- logie gefertigt wurden, − die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie − einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen unsererseits.
Exportkontrolle und Zoll. 15.1. Die Vertragsgegenstände oder Teile davon können nationalen oder internationalen Gesetzen und Verordnungen im Bereich der Export- und Importkontrolle unterliegen (im Folgenden "Exportbestimmungen" genannt). Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der Exportbestimmungen, die für die Produkte, Komponenten, Software und Informationen gelten, welche die Parteien einander im Rahmen der Bestellung liefern.
Exportkontrolle und Zoll. 20.1 Jede Partei ist berechtigt, die Vertragserfül- lung zu verweigern, sofern diese durch au- ßenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (ins- besondere nationale und internationale [Re- ]Exportkontroll- und Zollvorschriften, ein- schließlich Embargos und sonstigen staatli- chen Sanktionen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf diesen Vertrag anwendbar sind (nachfolgend „Außenwirt- schaftsrechtliche Vorschriften“), beeinträch- tigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jede Partei berechtigt, diesen Vertrag im erforderlichen Umfang zu kündigen. Ist eine Teilleistung aus technischen oder rechtli- chen Gründen ausgeschlossen oder hat eine Partei kein Interesse an einer Teilleis- tung, so führt die Kündigung zur Beendigung des gesamten Vertrages.
Exportkontrolle und Zoll. 9.1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, sofern diese durch aussenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbe- sondere nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- und Zollvor- schriften, einschliesslich Embargos und sonstigen staatlichen Sankti- onen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf den Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Aussenwirtschaftsrechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag im erforderlichen Um- fang zu kündigen.