Haftung der Vertragsparteien. 12.1 Im Falle des Schadensersatzes, auch Schadensersatz statt der Leistung, haftet der AN dem AG im Rahmen und Umfang der gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.
12.2 Der AN stellt den AG von allen Schadensersatzansprüchen frei, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder der seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen gegen den AG geltend gemacht werden, es sei denn, sie beruhen auf weder vertraglich oder durch diese Bedingungen ausgeschlossenen noch gesetzlich ausschließbarem schuldhaften Verhalten des AG (vgl. Ziffer. 12.3.).
12.3 Der AG haftet für jegliche schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten) sowie für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen beruhen. Für die schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruft, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der AG bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt im gleichen Umfang für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des AG.
12.4 Die Haftung des AG wegen Verzuges ist in Ziff. 9.5 mit Verweis auf die vorstehenden Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung geregelt.
Haftung der Vertragsparteien. (zu § 7 VOL/B)
7.1 Unterauftragnehmer im Sinne des § 7 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOL/B sind nur solche, zu dessen Beauftragung der Auftragnehmer vom Auftraggeber unter namentlicher Benennung im Vertrag ausdrücklich verpflichtet worden ist.
7.2 Als Zeitpunkt der Abrechnung mit dem Dritten im Sinne von § 7 Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 VOL/B gilt die Zahlung durch den Auftraggeber gem. § 17 Nr. 1 VOL/B.
7.3 Im Falle einer Haftung des Auftragnehmers wegen Pflichtverletzungen umfasst die Ersatz- pflicht auch Mehrkosten des Auftraggebers für
a) Deckungsaufträge, - käufe, sowie
b) verfrühte oder vergeblich erbrachte Aufwendungen, einschließlich eventueller Zinslasten. Darüber hinaus hat der Auftraggeber Anspruch auf entgangenen Gewinn nach Maßgabe des § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B.
7.4 Der Auftragnehmer hat Unfälle, bei denen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden entstanden sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
7.5 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen dritter Personen, die bei Ausführung der Arbeiten oder durch diese verursacht einen Schaden erleiden, freizuhalten. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat für ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen. Er haftet für die von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die in Erfüllung und bei der Gelegenheit der vertraglichen Verbindlich- keiten entstehen.
7.6 Der Auftraggeber haftet nicht für die Folgen von Unfällen, die der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten erleiden. Ebenso haftet der Auftraggeber nicht für Gesundheitsschäden, die sich der Auftragnehmer oder seine Gehilfen bei der Ausführung der Arbeiten oder bei deren Gelegenheit zuziehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von entsprechenden Entschädigungsansprüchen einschließlich Regressforderungen jeder Art (z. B. Versicherungen) freizuhalten. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.7 Schäden, die durch falsche Methoden, Mittel, Gerätschaften oder Nichtbeachtung der einschlägigen Vorschriften entstehen, werden auf Veranlassung des Auftraggebers beseitigt. Die entstehenden Kosten hat der Auftragnehmer zu tragen.
7.8 Bei Durchführung der Arbeiten beschädigte Gegenstände sind dem Auftraggeber sofort zu melden und werden auf Kosten des Auftragnehmers durch den Auftraggeber - erforderlichenfalls durch einen Fachfirma - erneuert. Eigeninsta...
Haftung der Vertragsparteien. 10.1 Wird der HU von Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen, die in dem Verantwortungsbereich des NU liegen, so ist der NU verpflichtet, den HU unverzüglich von den Ansprüchen freizustellen, die nachweislich durch den NU schuldhaft verursacht wurden.
10.2 Der NU hat den HU das Vorhandensein einer Betriebs-/ Umwelthaftpflichtversicherung gemäß den Vereinbarungen im Besprechungsprotokoll zu Umfang und Höhe nachzuweisen und deren Aufrechterhaltung durch Versicherungsbestätigung während der Bauzeit zu belegen. Wird der Nachweis der Betriebs-/ Umwelthaftpflicht-versicherung vom NU nicht geführt, so ist der HU berechtigt, baustellenbezogen eine entsprechende Versicherung für den NU abzuschließen.
10.3 Der NU tritt schon heute unwiderruflich seine Ansprüche gegenüber seinem Haftpflichtansprüchen an den HU ab, soweit sie die aus dem Vertrag herrührende Tätigkeit des NU betreffen.
Haftung der Vertragsparteien. (zu § 10 VOB/B)
Haftung der Vertragsparteien. 6.1 Der AN hat sich in erforderlichem und angemessenem Umfang gegen alle sich im Zusammenhang mit der Ausführung der ihm übertragenen Leistungen im Zusammenhang stehen- den und von ihm übernommenen Risiken zu versichern; die vom AN abzuschließende Versicherung muss, soweit dies zu üblichen Bedingungen versicherbar ist, auch den Ersatz von Mangelfolgeschäden umfassen. Der Nachweis entsprechender Haftpflichtversicherungen und der Bezahlung der Prämie ist dem AG vor Auftragserteilung zu übergeben. Bis zur Vorlage dieser Versicherungsbescheinigung wird keine Abschlagszah- lung des AN fällig.
6.2 Alle Unterlagen, die dem AN für die Erbringung seiner Leistung überlassen werden, bleiben Eigentum des AG und dürfen vom AN nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie dem AG samt allen Abschriften und Vervielfältigungen un- verzüglich herauszugeben. Der AN hat alle Unterlagen sowie sämtliche Informationen über die Baumaßnahme und über Geschäftsvorgänge der Kreissparkasse Köln als Geschäftsge- heimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Er hat ferner die Pflicht, bei ihm beschäftigte Personen zum Still- schweigen in dem angegebenen Rahmen zu verpflichten. Er haftet für alle Schäden, die dem AG aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen.
6.3 Der AN versichert, dass er Mitglied der zuständigen Be- rufsgenossenschaft ist und seine Verpflichtungen gegenüber dieser sowie gegenüber den Sozialversicherungsträgern in vollem Umfang erfüllt. Auf Verlangen des AG wird er dies nach- weisen und eine Unbedenklichkeits- und Freistellungsbeschei- nigung des zuständigen Finanzamtes vorlegen. Der AN ver- pflichtet sich gegenüber dem AG, die Vorschriften des Mindest- lohngesetzes (MiLoG) vom 11.08.2014) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
6.4 Feuergefährliche Arbeiten dürfen nur mit Erlaubnis- schein für feuergefährliche Arbeiten durchgeführt werden.
Haftung der Vertragsparteien. 10.1 Der AN hat seine Arbeiten in vollem Umfang, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitsschutzerfordernisse seiner Arbeitnehmer und evtl. Nachunternehmer sowie der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für seinen Leistungsbereich, eigenverantwortlich durchzuführen. Bei in seinem Leistungs- oder Verantwortungsbereich eingetretenen Schadensfällen hat der AN den AG von Haftungsansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
10.2 Der AN ist insbesondere auch verantwortlich für die umfassende Einhaltung aller arbeitsverwaltungsrechtlichen, gewerberechtlichen, ausländerrechtlichen und steuerrechtlichen etc. Verpflichtungen sowie aller tarifrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes hinsichtlich der von ihm eingesetzte Arbeitnehmer und evtl. Nachunternehmer. Der AN hat den AG auf Anforderung von aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen herrührenden Ansprüchen von Arbeitnehmern oder betroffenen Institutionen unverzüglich freizustellen.
10.3 Der AN hat den AG auf Verlangen eine nach Deckungsumfang und Deckungshöhe ausreichende Feuer- und Haftpflichtversicherung (mit Deckung auch für evtl. Wasser- und Umweltschäden) während der gesamten Bauzeit nachzuweisen. Erfolgt der Nachweis trotz Anforderung nicht, ist der AG berechtigt, einen Teil der Vergütung bis höchstens zum Erreichen der vereinbarten Mindestdeckungssummen einzubehalten, bis ihm das Bestehen der Versicherung nachgewiesen wird. Der AN tritt mit Vertragsabschluss alle aus dem o. g. Verträgen gegen seinen Versicherer bestehenden Ansprüche in dem Umfang an den AG ab, in dem Ansprüche aus Schadensfällen bei diesem Vertrag zugrundeliegenden Bauwerk in Frage stehen.
Haftung der Vertragsparteien. 10.1. Die Mahn & Weiß GbR haftet dem Auftraggeber sowie den von diesem angemeldeten Teilnehmern für das Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter, sofern nicht der Körper, das Leben oder die Gesundheit verletzt wird, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
10.2. Der Auftraggeber haftet gegenüber der Mahn & Weiß GbR für eigenes schuldhaftes Verhalten sowie für schuldhaftes Verhalten der Teilnehmer; hat ein Teilnehmer des Auftraggebers schuldhaft einen Schaden im Veranstaltungsort verursacht, so haftet der Auftraggeber neben diesem Teilnehmer gesamtschuldnerisch.
10.3. Die Mahn & Weiß GbR ist berechtigt, Dritte mit der Lieferung / Installation von für die Veranstaltung des Auftraggebers notwendigen technischen Einrichtungen (z.B. Bühnen-/Licht- und Tontechnik) zu beauftragen. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass weder er selbst noch die Teilnehmer an diesen technischen Einrichtungen Änderungen vornehmen oder diese bedienen. Ebenso haftet der Auftraggeber gegenüber der Mahn & Weiß GbR für schuldhafte Beschädigungen dieser technischen Einrichtungen durch ihn selbst oder Teilnehmer und stellt die Mahn & Weiß GbR von der Inanspruchnahme durch den Dritten frei.
Haftung der Vertragsparteien. Für dem CMR unterliegende Leistungen des AN gilt ausschließlich das CMR. Die Einhaltung der Vorschriften über die Ladungs- sicherung obliegt dem AG. Für Schäden, die bei Bergungen am Bergegut eintreten, wird keine Haftung übernommen. In jedem Fall haften der AN und die von diesem eingesetzten Gehilfen für im Zuge der Leistungserbringung dem AG verursachte Sach- und Vermögensschäden nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Verhalten des AN oder seiner Gehilfen (eine im Rahmen einer Gerätemiete überlassene Arbeitskraft ist kein Gehilfe des AN). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird – aus- genommen für Personenschäden – ausgeschlossen. Der AN und seine Gehilfen haften ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt sowie auch nicht für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn, Zinsverlust und für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter entstehen. Die Haftung des AN und der von ihm eingesetzten Gehilfen ist mit der Höhe der Deckungssumme des abge- schlossenen Betriebshaftpflichtversiche-rungsvertrages begrenzt.
Haftung der Vertragsparteien. 10.1 Der NU hat dem AG auf Verlangen das Vorhandensein einer nach Deckungsumfang und Höhe ausreichen- den Haftpflichtversicherung nachzuweisen und deren Aufrechterhaltung während der Bauzeit zu belegen.
10.2 Der NU tritt schon heute unwiderruflich seine Ansprüche gegenüber seinem Haftpflichtversicherer auf Frei- stellung von künftigen Haftpflichtansprüchen an den AG ab, soweit sie die aus diesem Vertrag herrührende Tätigkeit des NU betreffen.
Haftung der Vertragsparteien a) Die Leitner Installations GmbH haftet für alle direkten Schäden aus der Leistungserbringung insofern, als diese infolge grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens der Leitner Installations GmbH oder seiner Gehilfen bei ihrer Tätigkeit entstanden sind.
b) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
c) Die Leitner Installations GmbH haftet ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt, sowie auch nicht für Folgeschäden, für den Ersatz von entgan- genem Gewinn, Zinsverlust und für Schäden, die aus Ansprüchen Drit- ter entstehen.
d) Die Leitner Installations GmbH haftet nicht für Beratungen oder Aus- kunftserteilungen, zu denen er nicht gesondert schriftlich beauftragt wurde.
e) Die Nichtangabe oder falsche bzw. fehlerhafte Angabe von (techni- schen) Werten bzw. Unterlassung einer Versicherungseindeckung führt jedenfalls zu einem Mitverschulden des Auftraggeber gemäß §1304 ABGB.
f) Der Auftraggeber verzichtet jedenfalls auf die Gewährleistungseinrede der Preisminderung, sowie der Nichtfälligkeit des Werklohnes wegen angezeigter Mängel, sowie Rücktritt vom Vertrag.
g) Alle Leistungen der Leitner Installations GmbH aus Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensersatzansprüchen werden ausschließlich am Erfüllungsort erbracht. Transport- oder Versendungskosten hat jeden- falls der Auftraggeber zu tragen. Erfolgt eine derartige Leistung an ei- nem anderen Ort, sind auch die dadurch entstehenden Mehrkosten vom Auftraggebern zu tragen.
h) Beruht der Mangel auf einem Teil, den Leitner Installations GmbH von einem Unterlieferanten bezogen hat, so befreit sich die Leitner Instal- lations GmbH von der Haftung durch Nennung des Unterlieferanten und Abtretung aller Rechte gegen diesen.
i) Der Auftraggeber sorgt ausschließlich selbst für die Kenntnis und Ein- haltung von Betriebsanleitungen, gesetzlicher Schutzbestimmungen bzw. sicherer Verwendung. Eigenmächtige Änderungen aller Art, auch wenn sie unwesentlich erscheinen, befreien die Leitner Installa- tions GmbH von allen Haftungen.
j) Liegen einer Leistung der Leitner Installations GmbH vom Auftragge- bern zur Verfügung gestellte Pläne und Angaben zugrunde, werden diese auf dessen Gefahr und ohne Gewähr nach Überprüfung auf de- ren Richtigkeit und Vollständigkeit nach den Möglichkeiten der Leitner Installations GmbH hin übernommen, soferne diese dem Stand der Technik entsprechen.
k) Eine Haftung für Reparaturen, Änderungen oder Umbauten an, der Leitner Installations GmbH, nich...