Common use of Ferien Clause in Contracts

Ferien. Der Anspruch auf bezahlte Xxxxxx richtet sich nach dem AZG/AZGV. Eine Ferienwoche bei Vollzeitbeschäfti- gung umfasst fünf Arbeitstage und zwei arbeitsfreie Tage. In jedem Kalenderjahr besteht Anspruch auf Ferien von: • 6 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird; • 5 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird; • 6 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; • 7 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird; Für speziell bezeichnete Personalkategorien regelt die Unternehmung den Ferienbezug mit einem Ferienpunk- tesystem. Bei Ein- oder Austritt im Laufe des Kalenderjahres sind die Ferien im Verhältnis zur Anstellungsdauer zu be- messen. Bei Erkrankung oder Unfall während der Ferien können die Krankheits- oder Unfalltage nachbezogen werden, soweit die Erholungsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis nachgewiesen wird und unverzüglich Meldung an die SOB erfolgt. Die Ferien sind in der Regel im betreffenden Kalenderjahr, spätestens jedoch bis Ende April des folgenden Jah- res zu beziehen. Ist der Arbeitnehmende während eines Kalenderjahres durch eigenes Verschulden oder wegen Bezug von un- bezahltem Urlaub um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Bei Abwesenheit infolge Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutzdienst von zusammen mehr als drei Monaten Dauer im Kalenderjahr werden die Ferien gekürzt. Kürzungsformel: 365 Während der ordentlichen Arbeitszeit wird den Arbeitnehmenden in folgenden Fällen bezahlter Urlaub gewährt:

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Samples: www.gav.arbeitsrechtler.ch, www.transfair.ch

Ferien. Der Anspruch auf bezahlte Xxxxxx richtet sich nach dem AZG/AZGV. Eine Ferienwoche bei Vollzeitbeschäfti- gung umfasst fünf Arbeitstage und zwei arbeitsfreie Tage. In jedem Ferienanspruch pro Kalenderjahr besteht Anspruch auf Ferien vonbeträgt: • 6 Wochen - bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20zum vollendeten 54. Altersjahr vollendet wird; • 5 Wochen 25 Arbeitstage‌ - ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 2155. Altersjahr vollendet wirdbis zur Pensionierung 30 Arbeitstage Grundlage der Berechnung des Ferienanspruches ist das Kalenderjahr; • 6 Wochen ab Beginn im Eintrittsjahr und im Austrittsjahr wird der Ferienanspruch proportional zur effektiven Dauer des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; • 7 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird; Für speziell bezeichnete Personalkategorien regelt die Unternehmung den Ferienbezug mit einem Ferienpunk- tesystemArbeitsvertrages berechnet. Bei Ein- oder Austritt im Laufe einem Wechsel des Kalenderjahres sind die Anspruches während des Jahres gilt der neue Anspruch für das ganze Kalenderjahr. Wird der Arbeitsvertrag vor Ablauf des Zeitraumes aufgelöst, für welchen der Arbeitnehmer seine Ferien im Verhältnis zur Anstellungsdauer zu be- messenbereits bezogen hat, ist das zuviel Bezogene zurückzuerstatten; ein entsprechender Lohnrückbehalt ist zulässig. Bei Erkrankung oder Unfall während Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien können und nimmt dabei auf die Krankheits- oder Unfalltage nachbezogen werdenWünsche der Mitarbeiterin soweit Rücksicht, soweit als dies mit den Interessen des geordneten Betriebsablaufs vereinbar ist. Während den Ferien darf die Erholungsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis nachgewiesen wird und unverzüglich Meldung an Mitarbeiterin keiner entlöhnten Erwerbstätigkeit nachgehen, die SOB erfolgtden berechtigten Interessen des Arbeitgebers zuwiderläuft. Die Ferien sind in der Regel im betreffenden Kalenderjahr, spätestens jedoch bis Ende April Verlauf des folgenden Jah- res Kalenderjahres zu gewähren und zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist der Arbeitnehmende während eines Kalenderjahres durch eigenes Verschulden oder wegen Bezug von un- bezahltem Urlaub um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürztAusnahmsweise können maximal fünf Ferientage auf das Folgejahr übertragen werden und sind bis spätestens bis zum 31. Bei Abwesenheit infolge Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutzdienst von zusammen mehr als drei Monaten Dauer im Kalenderjahr werden die Ferien gekürzt. Kürzungsformel: 365 Während der ordentlichen Arbeitszeit wird den Arbeitnehmenden in folgenden Fällen bezahlter Urlaub gewährt:Xxxx des Folgejahres zu beziehen.

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Samples: www.senesuisse.ch, www.senesuisse.ch

Ferien. Der Anspruch auf bezahlte Xxxxxx richtet sich nach dem AZG/AZGV. Eine Ferienwoche bei Vollzeitbeschäfti- gung umfasst fünf Arbeitstage und zwei arbeitsfreie Tage. In jedem Pro Kalenderjahr besteht Anspruch auf Ferien von: • 6 Wochen bis und mit dem Kalenderjahrfolgender Ferienanspruch, in dem das 20Tagen berechnet: Bei einer 5-Tage-Woche Bis zum vollendeten 49. Altersjahr vollendet wird; • 5 Wochen ab Altersjahr* 25 Ab 50. Altersjahr* 30 Ab 60. Altersjahr* 30 Bei einer 6-Tage-Woche bis zum vollendeten 49. Altersjahr* 30 Ab 50. Altersjahr* 36 Ab 60. Altersjahr* 36 * Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem welchem das 21. entsprechende Altersjahr vollendet wird; • 6 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; • 7 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird; Für speziell bezeichnete Personalkategorien regelt die Unternehmung den Ferienbezug mit einem Ferienpunk- tesystem. Bei Ein- oder Austritt im Laufe des Kalenderjahres sind die Ferien im Verhältnis zur Anstellungsdauer zu be- messenbemessen. Bei Erkrankung oder Unfall während der Ferien können die Krankheits- oder Unfalltage Unfall- tage nachbezogen werden, soweit die Erholungsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis Arztzeug- nis nachgewiesen wird und unverzüglich Meldung an die SOB FWB erfolgt. Die Ferien sind in der Regel im betreffenden Kalenderjahr, spätestens jedoch bis Ende April des folgenden Jah- res Jahres zu beziehen. Ist der Arbeitnehmende Mitarbeitende während eines Kalenderjahres durch eigenes Verschulden oder wegen Bezug von un- bezahltem unbezahltem Urlaub um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Bei Abwesenheit infolge Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutzdienst Zivil- schutzdienst – von zusammen mehr als drei Monaten Dauer im Kalenderjahr werden die Ferien gekürzt. Kürzungsformel: Anz. Ferientage x (Anz. Tage Abwesenheit pro Jahr – 90 Tage) 365 Während der ordentlichen Arbeitszeit wird Für speziell bezeichnete Personalkategorien regelt die Unternehmung den Arbeitnehmenden in folgenden Fällen bezahlter Urlaub gewährt:Ferien- bezug mit einem Ferienpunktesystem.

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Samples: sev-online.ch

Ferien. Die/Der Anspruch auf bezahlte Xxxxxx richtet sich nach dem AZG/AZGV. Eine Ferienwoche bei Vollzeitbeschäfti- gung umfasst fünf Arbeitstage und zwei arbeitsfreie Tage. In Mitarbeitende hat in jedem Kalenderjahr besteht Anspruch auf Ferien von: • 6 Wochen von > 25 Arbeitstagen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 2044. Altersjahr vollendet wird; • 5 Wochen > 27 Arbeitstagen ab Beginn des KalenderjahresKalenderjahrs, in dem das 2145. Altersjahr vollendet voll- endet wird; • 6 Wochen > 30 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; • 7 Wochen ab Beginn des KalenderjahresKalenderjahrs, in dem das 60. Altersjahr vollendet voll- endet wird; Für speziell bezeichnete Personalkategorien regelt . Die Ferien sind grundsätzlich bis zum 31. Dezember zu beziehen. Einmal im Kalenderjahr müssen zwei Ferienwochen zusammenhängen. Die Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass die Unternehmung den Ferienbezug mit einem Ferienpunk- tesystemFerien bezogen werden. Fällt ein bezahlter Feiertag in die Ferien, wird für diesen kein Ferientag ange- rechnet. Bei Ein- Beginn oder Austritt im Laufe Ende des Kalenderjahres sind die Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahrs wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt. Die Ferien werden im Verhältnis zur Anstellungsdauer zu be- messen. Bei Erkrankung oder Unfall während Dauer der Ferien können Abwesenheit gekürzt, wenn die Krankheits- oder Unfalltage nachbezogen werden, soweit die Erholungsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis nachgewiesen wird und unverzüglich Meldung an die SOB erfolgt. Die Ferien sind in der Regel im betreffenden Kalenderjahr, spätestens jedoch bis Ende April des folgenden Jah- res zu beziehen. Ist der Arbeitnehmende während eines Kalenderjahres durch eigenes Verschulden oder wegen Bezug Arbeit infolge von un- bezahltem Urlaub um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Bei Abwesenheit infolge Krankheit, Unfall, MilitärdienstMilitär-, Schutz- oder Zivildienst oder Zivilschutzdienst von während eines Kalenderjahrs zusammen länger als 90 Kalendertage ausgesetzt wird. Dasselbe gilt, wenn die Mitarbeiterin während eines Kalenderjahrs für mehr als drei Monaten Dauer im Kalenderjahr 90 Kalendertage infolge Schwangerschaft an der Arbeit verhindert ist. Für die ersten 90 Kalendertage erfolgt keine Kürzung. Unbezahlter Urlaub führt zu einer Kürzung des Ferienanspruchs. Kürzungen werden die Ferien gekürzt. Kürzungsformel: 365 Während der ordentlichen Arbeitszeit wird den Arbeitnehmenden in folgenden Fällen bezahlter Urlaub gewährt:auf halbe Tage abgerundet.

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Samples: syndicom.ch

Ferien. Der Anspruch auf bezahlte Xxxxxx richtet sich nach dem AZG/AZGV. Eine Ferienwoche bei Vollzeitbeschäfti- gung umfasst fünf Arbeitstage und zwei arbeitsfreie Tage. In jedem Pro Kalenderjahr besteht Anspruch auf Ferien von: • 6 Wochen bis und mit dem Kalenderjahrfolgender Ferienanspruch, in dem das 20Tagen berechnet: Bei einer 5-Tage-Woche: bis zum vollendeten 49. Altersjahr vollendet wird; • 5 Wochen ab Altersjahr* 25 Tage Ab 50. Altersjahr* 30 Tage Ab 60. Altersjahr* 30 Tage Bei einer 6-Tage-Woche: bis zum vollendeten 49. Altersjahr* 30 Tage Ab 50. Altersjahr* 36 Tage Ab 60. Altersjahr* 36 Tage * Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem welchem das 21. entsprechende Altersjahr vollendet wird; • 6 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; • 7 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird; Für speziell bezeichnete Personalkategorien regelt die Unternehmung den Ferienbezug mit einem Ferienpunk- tesystem. Bei Ein- oder Austritt im Laufe des Kalenderjahres sind die Ferien im Verhältnis zur Anstellungsdauer zu be- messenbemessen. Bei Erkrankung oder Unfall während der Ferien können die Krankheits- oder Unfalltage nachbezogen werden, soweit die Erholungsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis nachgewiesen wird und unverzüglich Meldung an die SOB AB erfolgt. Die Ferien sind in der Regel im betreffenden Kalenderjahr, spätestens jedoch je- doch bis Ende April des folgenden Jah- res Jahres zu beziehen. Ist der Arbeitnehmende Mitarbeitende während eines Kalenderjahres durch eigenes Verschulden Ver- schulden oder wegen Bezug von un- bezahltem unbezahltem Urlaub um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Bei Abwesenheit infolge Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutzdienst von zusammen mehr als drei Monaten Dauer im Kalenderjahr werden die Ferien gekürzt. Kürzungsformel: 365 Für speziell bezeichnete Personalkategorien regelt die Unternehmung den Ferienbezug mit einem Ferienpunktesystem. Während der ordentlichen Arbeitszeit wird den Arbeitnehmenden in folgenden fol- genden Fällen bezahlter Urlaub gewährt:

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Samples: www.transfair.ch

Ferien. Der jährliche Anspruch auf bezahlte Xxxxxx richtet sich nach dem AZG/AZGV. Eine Ferienwoche bei Vollzeitbeschäfti- gung umfasst fünf Arbeitstage und zwei arbeitsfreie Tage. In jedem Kalenderjahr besteht Anspruch auf Ferien vonbeträgt: • 6 Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (bessere Formulierung noch suchen): vier Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20resp. Altersjahr vollendet wird; 20 Arbeitstage 5 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird; • 6 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das vom 50. Altersjahr vollendet wird; Lebensjahr an : fünf Wochen resp. 25 Arbeitstage 7 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das vom 60. Altersjahr vollendet wird; Für speziell bezeichnete Personalkategorien regelt Lebensjahr an : sechs Wochen resp. 30 Arbeitstage Massgebend für die Unternehmung den Ferienbezug mit einem Ferienpunk- tesystemBerechnung ist das Kalenderjahr bei Erreichen der jeweiligen Altersgrenze. Bei Ein- oder Austritt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Laufe Lauf des Kalenderjahres sind die Ferien im Verhältnis zur Anstellungsdauer zu be- messen. Bei Erkrankung Jahres ein- oder Unfall während der Ferien können die Krankheits- oder Unfalltage nachbezogen werdenaustreten, soweit die Erholungsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis nachgewiesen wird und unverzüglich Meldung an die SOB erfolgterhalten anteilsmässig Fe- rien. Die Ferien sind in der Regel im betreffenden Kalenderjahrgegenseitigen Einvernehmen frühzeitig festzulegen. Wünsche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen berücksichtigt werden, spätestens jedoch bis Ende April soweit es die Verhältnisse des folgenden Jah- res Betriebes erlauben. Mitar- beiterinnen und Mitarbeitern mit schulpflichtigen Kindern soll nach Möglichkeit gestattet werden, ihre Fe- rien während der Schulferien zu beziehen. Mindestens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängend bezogen werden. Es darf nicht mehr als eine Ferienwoche tageweise bezogen werden. Die Ferien sind grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu beziehen. Die ausnahmsweise Übertragung des nicht bezogenen Ferienanspruches auf das nächste Jahr bedarf der Einwilligung des Verwaltungs- rates für die Geschäftsleitung und der Geschäftsleitung für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Eine Barentschädigung für nicht bezogene Ferien wird nur bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses ausgerichtet, wenn der Bezug vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht möglich ist. Ist die Mitarbeiterin oder der Arbeitnehmende Mitarbeiter infolge Krankheit, Nichtberufsunfall, unbezahltem Urlaub oder Militärdienst oder aus anderen Gründen während eines Kalenderjahres durch eigenes Verschulden oder wegen Bezug von un- bezahltem Urlaub um mehr als einen Monat 6 Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so wird ihr oder ihm der Ferienanspruch für jeden vollen weiteren halben Monat der Verhinderung um einen Zwölftel Zehntel gekürzt. Bei Abwesenheit infolge KrankheitErkrankt oder verunfallt eine Mitarbeiterin oder Mitarbeiter während der Ferien, Unfallso gelten die ärztlich be- scheinigten Tage voller Arbeitsunfähigkeit nicht als Ferientage. Der Mitarbeiterin und dem Mitarbeiter werden auf Gesuch hin bei folgenden Ereignissen freie Stunden oder Tage ohne Lohn- und Ferienabzug gewährt: • eigene Hochzeit inkl. Wohnungsbezug 3 Tage • Hochzeiten in eigener Familie 1 Tag • Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag oder 2 x ½ Tag Private Absenzen • Erkrankung von Angehörigen, Militärdienst, Zivildienst wenn es an der notwendigen Betreuung fehlt pro Fall max. 3 Tage pro Kalenderjahr insgesamt 5 Tage • Effektiv benötigte Zeit für die erforderliche Begleitung eines Familienangehörigen ins Spital oder Zivilschutzdienst von zusammen mehr als drei Monaten Dauer zum Arzt max. ½ Tag • Effektiv benötigte Zeit für Begleitung am 1. Tag des Kindergartens und am 1. Schultag max. ½ Tag Todesfall/Beerdigung • Todesfall eines Familienangehörigen oder einer im Kalenderjahr werden die Ferien gekürztgleichen Haushalt lebenden Person max. Kürzungsformel3 Tage • Effektiv benötigte Zeit für gebotene Teilnahme an einer Beerdigung max. 1 Tag Eigener Wohnungswechsel • Effektiv benötigte Zeit max. 1 Tag Schweizerischer Militärdienst • Vorladungen im Rahmen des Schweizerischen Militärdienstes 1 Tag • Rekrutierung, sanitarische Untersuchung, Inspektion, Entlassung aus der Wehrpflicht 1 Tag Kulturelle und sportliche Anlässe • Teilnahme als Aktive/Aktiver an Anlässen von gesamtschweizerischer Bedeutung max. 2 Tage Feuerwehrdienste • Feuerwehrkurse und –einsätze, Instruktions- tätigkeit: 365 Während der ordentlichen Arbeitszeit wird den Arbeitnehmenden in folgenden Fällen bezahlter Urlaub gewährt:Effektiv benötigte Zeit gemäss Rücksprache mit vorgesetzter Stelle • Dienstjubiläum (innerhalb eines Jahres nachholbar) 1 Tag

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Samples: www.baselland.ch

Ferien. Der Anspruch auf bezahlte Xxxxxx richtet sich nach Den Mitarbeitenden stehen jährlich folgende Ferien zu: bis zur Vollendung des 20. Altersjahres sowie während der Erstausbildung 25 Arbeitstage ab dem AZG/AZGV21. Eine Ferienwoche bei Vollzeitbeschäfti- gung umfasst fünf Altersjahr 22 Arbeitstage und zwei arbeitsfreie Tageab Kalenderjahr, in welchem das 45. In jedem Kalenderjahr besteht Anspruch auf Ferien von: • 6 Wochen bis und mit Altersjahr vollendet wird 27 Arbeitstage ab dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird; • 5 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird; • 6 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; • 7 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem welchem das 60. Altersjahr vollendet wird; Für speziell bezeichnete Personalkategorien regelt die Unternehmung den Ferienbezug mit einem Ferienpunk- tesystem. Bei Ein- oder Austritt im Laufe des Kalenderjahres sind die Ferien im Verhältnis zur Anstellungsdauer zu be- messen. Bei Erkrankung oder Unfall während der Ferien können die Krankheits- oder Unfalltage nachbezogen werden, soweit die Erholungsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis nachgewiesen wird und unverzüglich Meldung an die SOB erfolgt. 32 Arbeitstage Die Ferien sind in der Regel im betreffenden Kalenderjahr, spätestens jedoch bis Ende April des folgenden Jah- res laufenden Kalenderjahr zu beziehen. Ist Die Über- tragung von nicht bezogenen Ferientagen auf das folgende Kalenderjahr ist aus- nahmsweise mit Zustimmung der Arbeitnehmende während eines Kalenderjahres durch eigenes Verschulden oder wegen Bezug von un- bezahltem Urlaub um mehr als einen Monat an Arbeitgeberin möglich. In der Arbeitsleistung verhindertRegel sind solche Ferientage bis Ende Juni des Folgejahres zu beziehen. Den Zeitpunkt der Ferien legt die Arbeitgeberin im Einvernehmen mit den Mitar- beitenden fest. Dabei werden Wünsche der Mitarbeitenden soweit wie möglich be- rücksichtigt. Die Mitarbeitenden haben die Pflicht und das Recht, mindestens zwei Wochen Ferien zusammenhängend zu beziehen. Der Jahresferienanspruch wird der Ferienanspruch bei verschuldeter Absenz bzw. unbezahltem Ur- laub für jeden vollen Monat der Verhinderung Absenz um einen Zwölftel gekürzt. Bei Abwesenheit infolge Er wird im glei- chen Umfang gekürzt, wenn Mitarbeitende durch Unfall, Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst Schwanger- schaft oder Zivilschutzdienst von zusammen Militärdienstleistung während insgesamt mehr als drei Monaten Dauer im Kalenderjahr pro Anstellungsjahr an der Arbeitsleistung verhindert sind. Bei teilweiser Arbeitsunfä- higkeit verlängert sich die Schonfrist und erfolgt die Kürzung des Ferienanspruchs anteilmässig. Können geplante Ferien wegen ärztlich bescheinigter Arbeits- und Ferienunfähig- keit nicht bezogen werden, gelten die Absenztage nicht als Ferientage. Fällt eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit in die Ferien, so werden die betreffenden Tage nicht auf den Ferienanspruch ange- rechnet, sofern die Vorgesetzten darüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt wurden und eine ärztlich bescheinigte Ferienunfähigkeit vorliegt. Die Meldepflicht des Mitarbeiters besteht auch bei Auslandaufenthalt. Hat der Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu viel Ferien gekürzt. Kürzungsformel: 365 Während bezo- gen, wird der ordentlichen Arbeitszeit wird den Arbeitnehmenden in folgenden Fällen bezahlter Urlaub gewährt:zu viel ausbezahlte Ferienlohn vom letzten Lohn abgezogen, sofern es sich nicht um eine Entlassung aus betrieblichen Gründen ohne Verschulden des Arbeitnehmers handelt.

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Samples: arbeitsrecht-sozialversicherungsrecht.iusnet.ch

Ferien. Der Ferienanspruch beträgt für jedes voll gearbeitete Kalenderjahr: Nach Vollendung des Anzahl Ferientage 17. - 59. Altersjahres 25 Tage 60. Altersjahres bis zur Pensionierung 28 Tage Der Anspruch auf bezahlte Xxxxxx richtet sich nach dem AZG/AZGV. Eine Ferienwoche bei Vollzeitbeschäfti- gung umfasst fünf Arbeitstage und zwei arbeitsfreie Tage. In jedem Kalenderjahr besteht Anspruch auf Ferien von: • 6 Wochen bis und die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem welchem das 20. erforderliche Altersjahr vollendet wird; • 5 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird; • 6 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; • 7 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird; Für speziell bezeichnete Personalkategorien regelt die Unternehmung den Ferienbezug mit einem Ferienpunk- tesystem. Bei Ein- Eintritt oder Austritt im Laufe eines Jahres wird den Mitarbeitenden der Ferienan- spruch pro rata temporis gewährt. Bei Austritt im Laufe eines Kalenderjahres können zuviel bezogene Ferien verrechnet werden. Die Ferien für das laufende Jahr sind grundsätzlich bis zum 31. Dezember zu beziehen. In begründeten Fällen kann die Frist bis zum 31. Xxxx des Kalenderjahres folgenden Jahres durch die Personalabteilung verlängert werden. Für den Zeitpunkt des Ferienbezuges sind in erster Linie die Ferien betrieblichen Bedürfnisse massgebend. Wünsche der Mitarbeitenden, namentlich auch solche familiärer Art, werden so weit als möglich berücksichtigt. Absenzen wegen Militär-, Schutz- oder Zivildiensteinsätze sowie wegen Krankheit, Nichtberufsunfall usw. werden für eine Kürzung des Ferienanspruchs nur soweit be- rücksichtigt, als sie zusammengezählt 3 Monate im Kalenderjahr übersteigen. Bei Be- rufsunfall wird nur die 6 Monate im Kalenderjahr überschreitende Absenzdauer be- rücksichtigt. Unbezahlter Urlaub von kumulativ über 30 Tagen pro Jahr wird für den Ferienabzug voll angerechnet. Betragen die Absenzen (inkl. Wiederholungskurse usw.) insgesamt kumuliert mehr als 9 Monate im Kalenderjahr, so wird für die Kürzung des Ferienanspruchs die ganze Absenzdauer angerechnet (pro rata Ferienanspruch im Verhältnis zur Anstellungsdauer zu be- messen. Bei Erkrankung oder Unfall während der Ferien können die Krankheits- oder Unfalltage nachbezogen werden, soweit die Erholungsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis nachgewiesen wird und unverzüglich Meldung an die SOB erfolgt. Die Ferien sind in der Regel den im betreffenden KalenderjahrKalenderjahr gearbeiteten Tagen). Für jeden vollen Absenzmonat, spätestens jedoch bis Ende April des folgenden Jah- res zu beziehen. Ist der Arbeitnehmende während eines Kalenderjahres durch eigenes Verschulden oder wegen Bezug von un- bezahltem Urlaub um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindertfür den Ferienabzug anzurechnen ist, wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel 1/12 gekürzt. Bei Abwesenheit infolge KrankheitErholungstage, Unfalldie der Arzt angeordnet hat, Militärdienstwerden von den Ferien in Abzug ge- bracht, Zivildienst oder Zivilschutzdienst von zusammen mehr als drei Monaten Dauer im Kalenderjahr werden die Ferien gekürzt. Kürzungsformel: 365 Während wenn der ordentlichen Arbeitszeit wird den Arbeitnehmenden in folgenden Fällen bezahlter Urlaub gewährt:Erholungsbedürftige sich mit unbedeutenden Einschränkungen frei bewegen darf und es sich nicht um wenige, vom Arzt angeordnete Kräftigungstage nach bestandener Krankheit handelt.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Die Mitarbeitenden Im Monatslohn Der Gate Gourmet Switzerland GMBH – Unit Zürich (Ggz)

Ferien. Der Anspruch auf bezahlte Xxxxxx richtet sich nach dem AZG/AZGV. Eine Ferienwoche bei Vollzeitbeschäfti- gung umfasst fünf Arbeitstage Die voll- und zwei arbeitsfreie Tage. In jedem teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden haben im Kalenderjahr besteht Anspruch auf Ferien vonfolgenden Ferienanspruch: • 6 Wochen - bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollendet wird; • 5 Wochen ab Beginn des Kalenderjahresvollenden, Mitarbeitende der UZH sind bei der BVK oder bei der Vorsorgestiftung VSAO versichert. Die Aufnah- me in dem das 21. Altersjahr vollendet wird; • 6 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; • 7 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird; Für speziell bezeichnete Personalkategorien regelt die Unternehmung den Ferienbezug mit einem Ferienpunk- tesystemPensionskasse wird auf jeder individuellen Anstellungsverfügung festgelegt. Bei Ein- Partner- schaftsrenten/Hinterbliebenenleistungen anerkennen die Pensionskassen eheähnliche Lebensge- meinschaften, auch unter Personen gleichen Geschlechts, unter gewissen Voraussetzungen: xxx.xxx.xx/xxxxxx/xx/xx/Xxxxxxxxxxx/XX00/Xxxxxxxxx.xxxx Erkrankte oder Austritt im Laufe des Kalenderjahres sind verunfallte Mitarbeitende haben ihre vorgesetzte Stelle über ihre Arbeitsverhinderung unverzüglich zu informieren. Dauert die Ferien im Verhältnis zur Anstellungsdauer zu be- messenvolle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine Woche, ist ein Arztzeugnis einzureichen. Vorgesetzte können auch für kürzere Abwesenheiten ein ärztliches Zeugnis verlangen. Dauert eine Krankheit oder ein Unfall länger und ist der Zeitpunkt der Wiederauf- nahme der Arbeit ungewiss, kann die Arbeitgeberin eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlas- sen. Bei Erkrankung Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und Nichtberufsunfall bestehen folgende Lohnfortzahlungs- ansprüche (für das 1. und 2. Dienstjahr wird der Abschluss einer privaten Taggeldversicherung emp- fohlen): Im 1. Dienstjahr 100% während 3 Monate 75% während 3 weitere Monate Im 2. Dienstjahr 100% während 6 Monate 75% während 6 weitere Monate Ab dem 3. Dienstjahr 100% während 12 Monate Absenzen, die weniger als 6 Monate auseinander liegen, werden gesamthaft auf die für die Lohnfort- zahlung vorgesehene Dauer angerechnet. Wird während 6 Monaten wieder mit vollem Pensum gear- beitet, werden frühere Absenzen nicht berücksichtigt. Endet das Arbeitsverhältnis vor der regulären Lohnfortzahlungspflicht (Entlassung durch die UZH oder Unfall während Ende der Ferien können die Krankheits- befristeten Anstellung oder Unfalltage nachbezogen werdenEntlassung invaliditätshalber), soweit die Erholungsunfähigkeit endet der Anspruch mit einem Arztzeugnis nachgewiesen wird dem Austrittsdatum. Analog Krankheit. Nur Mitarbeitende, welche 8 Stunden und unverzüglich Meldung an die SOB erfolgtmehr pro Woche arbeiten, sind auch gegen Nichtberufs- unfall versichert. Die Ferien sind in Universität Zürich als Arbeitgeberin erhält von der Regel im betreffenden KalenderjahrUnfallversicherung (Axa Win- terthur) ein Taggeld gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG), spätestens jedoch bis Ende April welches 80% des folgenden Jah- res zu beziehenversicherten Ver- dienstes (max. Ist der Arbeitnehmende während eines Kalenderjahres durch eigenes Verschulden oder wegen Bezug von un- bezahltem Urlaub um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindertCHF 148’200.-) entspricht. Übersteigt das Taggeld den gekürzten Lohnanspruch, wird der Ferienanspruch Lohn bis zu den 80% gemäss UVG ergänzt. Die/der Mitarbeitende erhält so lange eine Leistung ausbezahlt, bis sie/er wieder voll arbeits- fähig ist. Nach Ausschöpfung der Lohnfortzahlung wird nur noch das Taggeld gemäss UVG ausbe- zahlt. Die Wegleitung zur Unfallversicherung für jeden vollen Monat das Personal des Kantons Zürich finden Sie unter: xxx.xx.xxx.xx - Stichwort „Unfall“. Es besteht die Möglichkeit, eine freiwillige Ergänzungsversicherung abzuschliessen. Das Anmelde- formular liegt als Anhang der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Bei Abwesenheit infolge Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutzdienst von zusammen mehr als drei Monaten Dauer im Kalenderjahr werden die Ferien gekürzt. Kürzungsformel: 365 Während der ordentlichen Arbeitszeit wird den Arbeitnehmenden in folgenden Fällen bezahlter Urlaub gewährt:Wegleitung zur Unfallversicherung und auf S. 12 dieser Broschüre bei.

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Samples: www.pa.uzh.ch

Ferien. Der Anspruch auf bezahlte Xxxxxx richtet sich nach Den Mitarbeitenden stehen jährlich folgende Ferien zu: bis zur Vollendung des 20. Altersjahres sowie während der Erstausbildung 25 Arbeitstage ab dem AZG/AZGV21. Eine Ferienwoche bei Vollzeitbeschäfti- gung umfasst fünf Altersjahr 22 Arbeitstage und zwei arbeitsfreie Tageab Kalenderjahr, in welchem das 45. In jedem Kalenderjahr besteht Anspruch auf Ferien von: • 6 Wochen bis und mit Altersjahr vollendet wird 27 Arbeitstage ab dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird; • 5 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird; • 6 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; • 7 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem welchem das 60. Altersjahr vollendet wird; Für speziell bezeichnete Personalkategorien regelt die Unternehmung den Ferienbezug mit einem Ferienpunk- tesystem. Bei Ein- oder Austritt im Laufe des Kalenderjahres sind die Ferien im Verhältnis zur Anstellungsdauer zu be- messen. Bei Erkrankung oder Unfall während der Ferien können die Krankheits- oder Unfalltage nachbezogen werden, soweit die Erholungsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis nachgewiesen wird und unverzüglich Meldung an die SOB erfolgt. 32 Arbeitstage Die Ferien sind in der Regel im betreffenden Kalenderjahr, spätestens jedoch bis Ende April des folgenden Jah- res laufenden Kalenderjahr zu beziehen. Ist Die Übertragung von nicht bezogenen Ferientagen auf das folgende Kalenderjahr ist ausnahmsweise mit Zustimmung der Arbeitnehmende während eines Kalenderjahres durch eigenes Verschulden oder wegen Bezug von un- bezahltem Arbeitgeberin möglich. In der Regel sind solche Ferientage bis Ende Juni des Folgejahres zu beziehen. Den Zeitpunkt der Ferien legt die Arbeitgeberin im Einvernehmen mit den Mitarbeitenden fest. Dabei werden Wünsche der Mitarbeitenden soweit wie möglich berücksichtigt. Die Mitarbeitenden haben die Pflicht und das Recht, mindestens zwei Wochen Ferien zusammenhängend zu beziehen. Der Jahresferienanspruch wird bei verschuldeter Absenz bzw. unbezahltem Urlaub um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Verhinderung Absenz um einen Zwölftel gekürzt. Bei Abwesenheit infolge Er wird im gleichen Umfang gekürzt, wenn Mitarbeitende durch Unfall, Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst Schwangerschaft oder Zivilschutzdienst von zusammen Militärdienstleistung während insgesamt mehr als drei Monaten Dauer im Kalenderjahr pro Anstellungsjahr an der Arbeitsleistung verhindert sind. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit verlängert sich die Schonfrist und erfolgt die Kürzung des Ferienanspruchs anteilmässig. Können geplante Ferien wegen ärztlich bescheinigter Arbeits- und Ferienunfähigkeit nicht bezogen werden, gelten die Absenztage nicht als Ferientage. Fällt eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit in die Ferien, so werden die betreffenden Tage nicht auf den Ferienanspruch angerechnet, sofern die Vorgesetzten darüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt wurden und eine ärztlich bescheinigte Ferienunfähigkeit vorliegt. Die Meldepflicht des Mitarbeiters besteht auch bei Auslandaufenthalt. Hat der Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu viel Ferien gekürzt. Kürzungsformel: 365 Während bezogen, wird der ordentlichen Arbeitszeit wird den Arbeitnehmenden in folgenden Fällen bezahlter Urlaub gewährt:zu viel ausbezahlte Ferienlohn vom letzten Lohn abgezogen, sofern es sich nicht um eine Entlassung aus betrieblichen Gründen ohne Verschulden des Arbeitnehmers handelt.

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Samples: www.getyourlawyer.ch

Ferien. Der Anspruch auf bezahlte Xxxxxx richtet sich nach dem AZG/AZGVFerienanspruch beträgt pro Kalenderjahr: − Alle Mitarbeiter (inkl. Eine Ferienwoche bei Vollzeitbeschäfti- gung umfasst fünf Arbeitstage und zwei arbeitsfreie Tage. In jedem Kalenderjahr besteht Anspruch auf Ferien von: • 6 Wochen Lernende) bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 2056. Altersjahr vollendet wird; • wird 5 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres− Ab Kalenderjahr, in dem das 21der 57. Altersjahr vollendet wird; • Geburtstag liegt 6 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50Geschäftsleitungs- und Kadermitgliedern werden jährlich zusätzlich 5 freie Tage gewährt. Altersjahr vollendet wird; • 7 Mitarbeiter mit Beschäftigung nach Erreichen der AHV-Altersgrenze resp. als vorzeitige Rentenbezüger haben Anrecht auf 4 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60Ferien pro Jahr. Altersjahr vollendet wird; Für speziell bezeichnete Personalkategorien regelt die Unternehmung den Ferienbezug mit einem Ferienpunk- tesystemIm Ein- und Austrittsjahr bemisst sich der Ferienanspruch anteilsmässig. Bei Ein- oder Austritt im Laufe des Kalenderjahres sind Absenzen, die Ferien im Verhältnis zur Anstellungsdauer zu be- messen. Bei Erkrankung oder wegen Militärdienst, Unfall während der Ferien können die Krankheits- oder Unfalltage nachbezogen werden, soweit die Erholungsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis nachgewiesen wird und unverzüglich Meldung an die SOB erfolgt. Die Ferien sind in der Regel im betreffenden Kalenderjahr, spätestens jedoch bis Ende April des folgenden Jah- res zu beziehen. Ist der Arbeitnehmende während Krankheit innert eines Kalenderjahres durch eigenes Verschulden oder wegen Bezug von un- bezahltem Urlaub um mehr Dienstjahres gesamthaft länger als einen 1 Monat an der Arbeitsleistung verhindertdauern, wird der jährliche Ferienanspruch ab dem 2. Absenzmonat für jeden vollen Monat der Verhinderung Absenzmonat um einen Zwölftel 1/12 gekürzt. Bei Abwesenheit infolge KrankheitAbsenzen, Unfalldie wegen Schwangerschaft innert eines Jahres gesamthaft länger als 2 Monate dauern, Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutzdienst von zusammen mehr als drei Monaten Dauer im Kalenderjahr werden die Ferien wird der jährliche Ferienanspruch ab dem 3. Absenzmonat für jeden vollen Absenzmonat um 1/12 gekürzt. Kürzungsformel: 365 Während Der Mutterschaftsurlaub ist hiervon ausgenommen. Bei unbezahltem Urlaub, der ordentlichen Arbeitszeit wird den Arbeitnehmenden in folgenden Fällen bezahlter Urlaub gewährtlänger als 1 Monat dauert, entfällt der Ferienanspruch für die Zeit des Urlaubes. Mehrere unbezahlte Urlaube innert eines Kalenderjahres werden kumuliert betrachtet. Nicht als Ferientage zählen:

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Ferien. Der Anspruch auf bezahlte Xxxxxx richtet sich nach dem AZG/AZGV. Eine Ferienwoche bei Vollzeitbeschäfti- gung umfasst fünf Arbeitstage Arbeitstage, einen Ausgleichs- und zwei arbeitsfreie Tageeinen Ruhetag. Teilzeitbeschäftigte ha- ben denselben Ferienanspruch wie Vollzeitbeschäftigte, ihre durchschnittliche Tages- Soll-Arbeitszeit bleibt auch in den Ferien bestehen. Soweit die betrieblichen und personellen Verhältnisse es erlauben, werden die Ferien zu- sammenhängend gewährt. In jedem Kalenderjahr besteht Anspruch auf Ferien von: 6 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird; 5 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird; 6 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; 7 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird; Für speziell bezeichnete Personalkategorien regelt die Unternehmung den Ferienbezug mit einem Ferienpunk- tesystem. Bei Ein- oder Austritt im Laufe des Kalenderjahres sind die Ferien im Verhältnis zur Anstellungsdauer An- stellungsdauer zu be- messenbemessen. Das Unternehmen bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der Angestellten so weit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist. Die Ferienwünsche sind den Vorgesetzten frühzeitig mitzuteilen. Bei Erkrankung oder Unfall während der Ferien können die Krankheits- oder Unfalltage nachbezogen werden, soweit die Erholungsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis nachgewiesen nachgewie- sen wird und unverzüglich Meldung an die SOB den RBS erfolgt. Die Ferien sind in der Regel im betreffenden Kalenderjahr, spätestens jedoch bis Ende April des folgenden Jah- res Jahres zu beziehen. Eine weitergehende Verschiebung oder das Zu- sammenfassen mit Ferien des folgenden Jahres kann in Ausnahmefällen und bei Vorlie- gen besonderer Umstände durch die Abteilungsleitung bewilligt werden. Ist der Arbeitnehmende Angestellte während eines Kalenderjahres durch eigenes Verschulden oder wegen Bezug von un- bezahltem unbezahltem Urlaub um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Bei Abwesenheit infolge Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutzdienst von zusammen mehr als drei Monaten Dauer 90 Xxxx Xxxxx im Kalenderjahr werden die Ferien gekürzt. Kürzungsformel: 365 Während Bei ganzjähriger Abwesenheit aus den vorgenannten Gründen besteht kein Ferienan- spruch. Die Angestellten haben Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage (entsprechend ihrem An- stellungsgrad) für folgende Ereignisse: ▪ eigene Hochzeit 5 Tage*) (einmaliger Anspruch während der ordentlichen Arbeitszeit wird den Arbeitnehmenden Dauer der Anstellung) ▪ Hochzeit eigener Kinder (Teilnahme an Feier) 1 Tag ▪ bei der Geburt eigener Kinder (Vaterschaftsurlaub) 10 Tage*) ▪ bei Todesfällen: - Geschwister, Grosseltern, Grosskinder, Schwiegereltern, Schwager und Schwägerin 1 Tag - Eltern, eigene volljährige Kinder 2 Tage - Ehe- oder Lebenspartner und eigene unmündige Kinder 3 Tage ▪ bei dienstlich bedingtem Wohnungswechsel 1 Tag ▪ Rekrutenaushebung erforderl. Zeit ▪ bei militärischer Inspektion und Entlassung 1/2 Tag ▪ Teilnahme an J+S-Anlässen mit Erwerbsersatz (EO-Meldekarte) max. 5 Tage / Jahr ▪ Versammlung für Delegierte der Personalvorsorgeeinrichtung erforderl. Zeit *) zu beziehen innert eines Jahres nach dem Ereignis3 Fällt das Ereignis auf einen Ruhe- oder Ferientag oder in folgenden Fällen bezahlter Urlaub gewährt:eine Zeit von krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit, so besteht, mit Ausnahme der persönlichen Heirat und der Geburt eines eigenen Kindes, kein Anspruch auf arbeitsfreie Tage. Bei Teilzeitangestellten entspricht ein Arbeitstag im Sinne der obigen Tabelle dem durch- schnittlichen Tagespensum. Die Angestellten haben der zuständigen Stelle rechtzeitig ein begründetes Gesuch um Gewährung von bezahlten arbeitsfreien Tagen einzureichen. Die Bewilligung erfolgt unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und persönlichen Möglichkeiten.3

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