Ferien. Es gelten die Bestimmungen des § 1173a Art. 30 ABGB (Einzelarbeitsvertrag). Insbesondere gilt: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Fe- rien zu gewähren. Über den zwingenden Mindestanspruch von § 1173a Art. 30 ABGB hinausgehende Bestimmungen sind Gegenstand der Lohn- und Protokoll- vereinbarung (Anhang).
Appears in 2 contracts
Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Ferien. Es gelten die Bestimmungen des ABGB § 1173a Art. 30 ABGB (Einzelarbeitsvertrag)30. Insbesondere gilt: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Fe- rien zu gewähren. Über den zwingenden Mindestanspruch von § 1173a Art. 30 ABGB hinausgehende Weitere Bestimmungen sind Gegenstand der Lohn- und Protokoll- vereinbarung (Anhang)Proto- kollvereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Ferien. Es gelten die Bestimmungen des § 1173a Art. 30 ABGB (Einzelarbeitsvertrag). Insbesondere gilt: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Fe- rien zu gewähren. Über den zwingenden Mindestanspruch von § 1173a Art. 30 ABGB hinausgehende Weitere Bestimmungen sind Gegenstand der Lohn- und Protokoll- vereinbarung (Anhang)Proto- kollvereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Ferien. Es gelten die Bestimmungen des ABGB § 1173a 1173a, Art. 30 ABGB (Einzelarbeitsvertrag)ff. Insbesondere gilt: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Fe- rien zu gewähren. Über den zwingenden Mindestanspruch von § 1173a Art. 30 ABGB hinausgehende Bestimmungen sind Gegenstand der Lohn- und Protokoll- vereinbarung (Anhang).
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Ferien. Es gelten die Bestimmungen des § §1173a Art. 30 ABGB (Einzelarbeitsvertrag). Insbesondere gilt: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Fe- rien zu gewähren. Über den zwingenden Mindestanspruch von § 1173a Art. 30 ABGB hinausgehende Weitere Bestimmungen sind Gegenstand in der Lohn- und Protokoll- vereinbarung (Anhang)Protokollverein- barung geregelt.
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Ferien. Es gelten die Bestimmungen des § 1173a Art. 30 ABGB (Einzelarbeitsvertrag). Insbesondere gilt: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Fe- rien zu gewähren. Über den zwingenden Mindestanspruch von § 1173a Art. 30 ABGB hinausgehende Bestimmungen sind Gegenstand der Lohn- und Protokoll- vereinbarung (Anhang)vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Ferien. Es gelten die Bestimmungen des ABGB § 1173a Art. 30 ABGB (Einzelarbeitsvertrag). Insbesondere gilt: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Fe- rien zu gewähren. Über den zwingenden Mindestanspruch von § 1173a Art. 30 ABGB hinausgehende Bestimmungen Weitere Bestimmunen sind Gegenstand der Lohn- und Protokoll- vereinbarung (Anhang)Proto- kollvereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Ferien. Es gelten die Bestimmungen des § §1173a Art. 30 ABGB (Einzelarbeitsvertrag). Insbesondere gilt: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Fe- rien zu gewähren. Über den zwingenden Mindestanspruch von § 1173a Art. 30 ABGB hinausgehende Weitere Bestimmungen sind Gegenstand der Lohn- und Protokoll- vereinbarung (Anhang)Proto- kollvereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag