Common use of Ferien Clause in Contracts

Ferien. 24 1 Die Ferien sind über alle Mitarbeitenden eines Bereichs so auf- zuteilen, dass die Bedürfnisse der BLS und die Wünsche der Mitarbeitenden in bestmöglicher Weise berücksichtigt werden. Angemessen Rechnung zu tragen ist unter anderem dem vor- aussichtlichen Verkehrsaufkommen, den persönlichen Bedürf- nissen sowie den Feriendaten der schulpflichtigen Kinder. Ab- machungen zwischen Mitarbeitenden sind zu entsprechen, soweit es die Bedürfnisse der BLS zulassen. 2 In jedem Fall sind die Mitarbeitenden vor der Zuteilung ihrer Fe- rien anzuhören. Dies kann mittels Termin für das Vorbringen per- sönlicher Wünsche geschehen. 3 Lässt sich keine Verständigungslösung herbeiführen, sind die Ferien nach folgendem Turnus festzulegen: Januar – Xxxx – Juni – Februar – April – Juli – Oktober – Dezember – August – September – Mai – Januar und so weiter. 4 Wird eine Verständigungslösung nur von einem Teil der Mitarbei- tenden mitgetragen, sind die Ferien derjenigen Mitarbeitenden, die sich nicht daran beteiligen, nach Turnus gemäss Absatz 3 festzulegen. 5 Die Feriendaten sind den Mitarbeitenden im Vorjahr wenn mög- lich vor dem 1. Oktober, spätestens aber drei Monate vor Ferien- beginn mitzuteilen. 6 Ferien sind möglichst zusammenhängend zu beziehen. Eine Auf- teilung ist zulässig, wenn: a. die Mitarbeitenden zustimmen oder es verlangen und b. der Dienst es gestattet und c. ein Teil mindestens zwei Wochen umfasst. 7 Auf Ersuchen der Mitarbeitenden kann ihnen eine Ferienwoche in Einzeltagen oder Einzelhalbtagen gewährt werden. Solchen Begehren ist zu entsprechen, sofern es der Bereich erlaubt. 8 Eheleuten sowie Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern mit gemeinsamem Haushalt, die beide bei der BLS arbeiten, sind auf ihr Ersuchen hin die Ferien wenn möglich gleichzeitig zu ge- währen. 9 Werden Mitarbeitende aus medizinischen Gründen vorüberge- hend nicht den ganzen Tag beschäftigt, so sollen die Ferien wenn möglich nicht in dieser Zeit zugeteilt werden, es sei denn, sie ver- langen es oder geben hierzu ihre Zustimmung. Die in einer sol- chen Periode bezogenen Ferientage zählen als ganze Ferientage. 10 Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, für welches auf sie Anspruch besteht, spätestens bis Ende Ja- nuar des Folgejahres. 11 Nicht bezogene Ferienguthaben können grundsätzlich nicht ausbezahlt werden. 12 Der Ferienbeginn soll in der Regel auf einen Montag und das Ferienende auf einen Sonntag festgesetzt werden. Sofern die Arbeit es gestattet, ist auf Ersuchen der Mitarbeitenden der dem Ferienbeginn vorausgehende Samstag und Sonntag als ar- beitsfreier Tag einzuteilen. 13 Am letzten Arbeitstag vor den Ferien ist der Arbeitsschluss so früh wie möglich festzusetzen. Ein Arbeitsschluss nach 22 Uhr ist nicht zulässig. 1 Der Anspruch auf Ferien wird im Verhältnis zur Dauer der Ar- beitsabwesenheit herabgesetzt, wenn die Mitarbeitenden ihre Arbeit während eines Kalenderjahres zusammen länger ausge- setzt haben als: a. 90 Tage infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst. Bei der Berechnung der Herabsetzung fallen die ersten 5.1 90 Abwesenheitstage ausser Betracht. Die vorzunehmende Kürzung ergibt sich aus der folgenden Formel: Anspruch Ferientage ✕ (Abwesenheit in Kalendertagen – 90) 365 (366) b. 30 Tage infolge von unbezahltem Urlaub. Bei der Berechnung der Kürzung sind die ersten 30 Tage mitzuzählen. Die Kürzung wird für jedes Kalenderjahr gesondert vorgenommen und nach folgender Formel berechnet: Anspruch Ferientage ✕ Abwesenheit in Kalendertagen 365 (366) 2 Für die Berechnungen nach Absatz 1 gilt die kaufmännische Rundung auf halbe Tage. 3 Bei ganzjähriger voller Abwesenheit entsteht kein Ferienan- spruch. 4 Für voll- oder teilbezahlten Urlaub erfolgt in der Regel keine Kür- zung. Allfällige Ausnahmen werden durch die OE Personal gere- gelt. 5 Obligatorischer Dienst, den die Mitarbeitenden im Laufe des Jahres voraussichtlich zu leisten haben, ist bei der Bemessung des Ferienanspruchs zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist der Anspruch im darauffolgenden Jahr zu kürzen, sofern diese Ab- wesenheiten mehr als 90 Tage betragen. 6 Tage, an denen Mitarbeitende infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst der Arbeit teilweise fernbleiben, werden zusammengezählt und in ganze Abwesenheitstage umgewan- delt sowie allenfalls auf ganze Tage abgerundet. Tage, an denen die Arbeit wegen Krankheit oder Unfalls verlassen wurde, wer- den nicht berücksichtigt.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Ferien. 24 1 Ab dem Monat seines 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 25 bezahlte Ferientage. (…) (…) Der Qualifikationsvertrag für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene soll dazu dienen, informell erworbene Kompetenzen festzustellen und zu för- dern mit dem Ziel, die Personen mittelfristig an die Erfordernisse des regulären Arbeitsmarkts heranzuführen. (…) Der Qualifikationsvertrag beinhaltet drei Stufen à vier Monate mit einem Min- desteinstiegslohn und zwei weiteren abgestuften Mindestlöhnen (…), die den regulären Mindestlohn für Hilfsarbeiter/Ungelernte gemäss Lohn- und Proto- kollvereinbarung unterschreiten. Alle vier Monate wird in einem Zielvereinba- rungsgespräch eruiert, ob die nächste Stufe erreicht ist. An den Zielvereinbarungsgesprächen nehmen teil: der Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene, der Arbeitgeber und ein Vertreter der Flüchtlings- hilfe. Bei Uneinigkeiten sollen ein Vertreter des LANV und der Wirtschafts- xxxxxx am Gespräch teilnehmen. Bei Bedarf muss ein Dolmetscher dabei sein. Im Zielvereinbarungsgespräch beschliessen der Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene, der Arbeitgeber und der Vertreter der Flüchtlingshilfe ein- vernehmlich, ob die nächsthöhere Stufe erreicht ist oder ob die Stufe um wei- tere 4 Monate zu verlängern ist. Die Ferien sind über alle Mitarbeitenden eines Bereichs so auf- zuteilen, dass die Bedürfnisse der BLS und die Wünsche der Mitarbeitenden Verlängerung darf nur einmalig statt- finden. Eine abgeschlossene Stufe in bestmöglicher Weise berücksichtigt einem anderen Betrieb wird angerechnet. Bei entsprechenden Fortschritten kann auch eine Stufe übersprungen werden. Angemessen Rechnung zu tragen ist unter anderem dem vor- aussichtlichen Verkehrsaufkommen, den persönlichen Bedürf- nissen sowie den Feriendaten Nach positivem Abschluss der schulpflichtigen Kinderletzten Stufe gilt der Qualifikationsvertrag als erfüllt. Ab- machungen zwischen Mitarbeitenden sind zu entsprechen, soweit es Der Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene bekommt von der Flüchtlingshilfe ein Zertifikat. Fortan gelten die Bedürfnisse der BLS zulassen. 2 In jedem Fall sind die Mitarbeitenden vor der Zuteilung ihrer Fe- rien anzuhörenBestimmungen und Mindest- löhne für Hilfsarbeiter/Ungelernte gemäss Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1). Dies kann mittels Termin für das Vorbringen per- sönlicher Wünsche geschehen. 3 Lässt sich keine Verständigungslösung herbeiführen, sind die Ferien nach folgendem Turnus festzulegen: Januar – Xxxx – Juni – Februar – April – Juli – Oktober – Dezember – August – September – Mai – Januar und so weiter. 4 Wird eine Verständigungslösung nur von einem Teil der Mitarbei- tenden mitgetragen, sind die Ferien derjenigen Mitarbeitenden, die sich nicht daran beteiligen, nach Turnus gemäss Absatz 3 festzulegen. 5 Die Feriendaten sind den Mitarbeitenden Mindestlöhne im Vorjahr wenn mög- lich vor dem 1. Oktober, spätestens aber drei Monate vor Ferien- beginn mitzuteilen. 6 Ferien sind möglichst zusammenhängend zu beziehen. Eine Auf- teilung ist zulässig, wennRahmen eines Qualifikationsvertrages betragen: a. die Mitarbeitenden zustimmen oder es verlangen und b. der Dienst es gestattet und c. ein Teil mindestens zwei Wochen umfasst. 7 Auf Ersuchen der Mitarbeitenden kann ihnen eine Ferienwoche in Einzeltagen oder Einzelhalbtagen gewährt werden. Solchen Begehren ist zu entsprechen, sofern es der Bereich erlaubt. 8 Eheleuten sowie Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern mit gemeinsamem Haushalt, die beide bei der BLS arbeiten, sind auf ihr Ersuchen hin die Ferien wenn möglich gleichzeitig zu ge- währen. 9 Werden Mitarbeitende aus medizinischen Gründen vorüberge- hend nicht den ganzen Tag beschäftigt, so sollen die Ferien wenn möglich nicht in dieser Zeit zugeteilt werden, es sei denn, sie ver- langen es oder geben hierzu ihre Zustimmung. Die in einer sol- chen Periode bezogenen Ferientage zählen als ganze Ferientage. 10 Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, für welches auf sie Anspruch besteht, spätestens bis Ende Ja- nuar des Folgejahres. 11 Nicht bezogene Ferienguthaben können grundsätzlich nicht ausbezahlt werden. 12 Der Ferienbeginn soll in der Regel auf einen Montag und das Ferienende auf einen Sonntag festgesetzt werden. Sofern die Arbeit es gestattet, ist auf Ersuchen der Mitarbeitenden der dem Ferienbeginn vorausgehende Samstag und Sonntag als ar- beitsfreier Tag einzuteilen. 13 Am letzten Arbeitstag vor den Ferien ist der Arbeitsschluss so früh wie möglich festzusetzen. Ein Arbeitsschluss nach 22 Uhr ist nicht zulässig. 1 Der Anspruch auf Ferien wird im Verhältnis zur Dauer der Ar- beitsabwesenheit herabgesetzt, wenn die Mitarbeitenden ihre Arbeit während eines Kalenderjahres zusammen länger ausge- setzt haben als: a. 90 Tage infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst. Bei der Berechnung der Herabsetzung fallen die ersten 5.1 90 Abwesenheitstage ausser Betracht. Die vorzunehmende Kürzung ergibt sich aus der folgenden Formel: Anspruch Ferientage ✕ (Abwesenheit in Kalendertagen – 90) 365 (366) b. 30 Tage infolge von unbezahltem Urlaub. Bei der Berechnung der Kürzung sind die ersten 30 Tage mitzuzählen. Die Kürzung wird für jedes Kalenderjahr gesondert vorgenommen und nach folgender Formel berechnet: Anspruch Ferientage ✕ Abwesenheit in Kalendertagen 365 (366) 2 Für die Berechnungen nach Absatz 1 gilt die kaufmännische Rundung auf halbe Tage. 3 Bei ganzjähriger voller Abwesenheit entsteht kein Ferienan- spruch. 4 Für voll- oder teilbezahlten Urlaub erfolgt in der Regel keine Kür- zung. Allfällige Ausnahmen werden durch die OE Personal gere- gelt. 5 Obligatorischer Dienst, den die Mitarbeitenden im Laufe des Jahres voraussichtlich zu leisten haben, ist bei der Bemessung des Ferienanspruchs zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist der Anspruch im darauffolgenden Jahr zu kürzen, sofern diese Ab- wesenheiten mehr als 90 Tage betragen. 6 Tage, an denen Mitarbeitende infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst der Arbeit teilweise fernbleiben, werden zusammengezählt und in ganze Abwesenheitstage umgewan- delt sowie allenfalls auf ganze Tage abgerundet. Tage, an denen die Arbeit wegen Krankheit oder Unfalls verlassen wurde, wer- den nicht berücksichtigt.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Das Autogewerbe

Ferien. 2418.1 Der jährliche Anspruch auf bezahlte Ferien beträgt bei einer 5-Tage-Woche: – 2004: 23 Arbeitstage – 2005: 24 Arbeitstage – ab 2006: 25 Arbeitstage – Fünf Wochen (= 25 Arbeitstage) vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird. – Vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird, wird ein zusätzlicher Ferientag und anschliessend jedes Jahr ein weiterer Ferientag zusätzlich gewährt. Besteht schon vorher ein fünf Wo- chen übersteigender Anspruch, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, mehr als sechs Wochen Ferien (30 Arbeitstage) zu gewähren. – Jugendliche Arbeitnehmer und Lehrlinge haben bis und mit dem Kalen- derjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, ebenfalls Anspruch auf fünf Wochen bzw. 25 Arbeitstage Ferien. – Den Ferien der leitenden Arbeitnehmer soll mit Rücksicht auf Leistung, Funktion und Verantwortung besondere Beachtung geschenkt werden. 1 18.2 Die Lohnzahlung für Teilzeitbeschäftigte während der Ferien berechnet sich aufgrund der im betreffenden Kalenderjahr regelmässig geleisteten Arbeits- stunden. Sofern nach Arbeitstagen gerechnet wird, haben Teilzeitbeschäftigte An- spruch auf einen dem Beschäftigungsgrad entsprechenden Anteil an jähr- lich bezahlten Ferien. 18.3 Die Ferien sind über alle Mitarbeitenden eines Bereichs so auf- zuteilensollen möglichst zusammenhängend – einmal pro Jahr mindes- tens zwei Wochen – gewährt werden. Auf Unterteilung der Ferien in weniger als eine Woche ist normalerweise zu verzichten. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien, dass die Bedürfnisse der BLS und nimmt dabei jedoch auf die Wünsche der Mitarbeitenden in bestmöglicher Weise berücksichtigt Arbeit- nehmer nach Möglichkeit Rücksicht. 18.4 Öffentliche Ruhetage gemäss Art. 16.3 Abs. 1 werden. Angemessen Rechnung zu tragen ist unter anderem dem vor- aussichtlichen Verkehrsaufkommen, den persönlichen Bedürf- nissen sowie den Feriendaten der schulpflichtigen Kinder. Ab- machungen zwischen Mitarbeitenden sind zu entsprechen, soweit es die Bedürfnisse der BLS zulassensie auf Arbeits- tage in den Ferien des Arbeitnehmers fallen, nicht als Ferientage angerechnet. 2 In jedem Fall sind 18.5 Bei Bezug von Betriebsferien dürfen Arbeitnehmern, welche beim Ferien- bezug noch nicht so viele Ferientage beanspruchen können, als ihnen durch die Mitarbeitenden vor der Zuteilung ihrer Fe- rien anzuhören. Dies kann mittels Termin für das Vorbringen per- sönlicher Wünsche geschehenBetriebsferien eingeräumt werden, keine Abzüge gemacht werden, unter Anrechnung an den jährlichen Ferienanspruch. 3 Lässt sich keine Verständigungslösung herbeiführen18.6 Erkrankt oder verunfallt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, sind so gelten die ärztlich bescheinigten Tage unverschuldeter gänzlicher Arbeitsunfähig- keit nicht als Ferientage. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber sofort da- rüber zu benachrichtigen. 18.7 Bei Absenzen infolge Krankheit (ausgenommen Berufskrankheiten), Schwan- gerschaft, Mutterschaft und Nichtberufsunfall können die Ferien gekürzt werden, soweit sie im Kalenderjahr drei Monate übersteigen. Für die Dauer des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung nach folgendem Turnus festzulegen: Januar – Xxxx – Juni – Februar – April – Juli – Oktober – Dezember – August – September – Mai – Januar Erwerbsersatzgesetz (EOG) erfolgt keine Kürzung des Ferienanspruchs. Die gleiche Regelung gilt für Militär-, Schutz- oder Zivildienst, soweit er im Kalenderjahr mehr als drei Monate dauert. Für jeden weiteren Monat Abwesenheit kann der Ferienanspruch um ¹∕¹² gekürzt werden; Bruchteile von 15 und so weitermehr Kalendertagen zählen als gan- zer Monat. 4 Wird eine Verständigungslösung nur von einem Teil der Mitarbei- tenden mitgetragen, sind 18.8 Kurzfristige Arbeitsversäumnisse aus wichtigen Gründen (vgl. Art. 19) so- wie die zur Ausübung öffentlicher Ämter (vgl. Art. 12) versäumte Arbeitszeit werden nicht auf die Ferien derjenigen Mitarbeitendenangerechnet. 18.9 Arbeitnehmer, die sich nicht daran beteiligen, nach Turnus gemäss Absatz 3 festzulegen. 5 Die Feriendaten sind den Mitarbeitenden im Vorjahr wenn mög- lich vor dem 1. Oktober, spätestens aber drei Monate vor Ferien- beginn mitzuteilen. 6 Ferien sind möglichst zusammenhängend zu beziehen. Eine Auf- teilung ist zulässig, wenn: a. die Mitarbeitenden zustimmen oder es verlangen und b. der Dienst es gestattet und c. ein Teil mindestens zwei Wochen umfasst. 7 Auf Ersuchen der Mitarbeitenden kann ihnen eine Ferienwoche in Einzeltagen oder Einzelhalbtagen gewährt werden. Solchen Begehren ist zu entsprechen, sofern es der Bereich erlaubt. 8 Eheleuten sowie Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern mit gemeinsamem Haushalt, die beide bei der BLS arbeiten, sind auf ihr Ersuchen hin die Ferien wenn möglich gleichzeitig zu ge- währen. 9 Werden Mitarbeitende aus medizinischen Gründen vorüberge- hend nicht den ganzen Tag beschäftigt, so sollen die Ferien wenn möglich nicht in dieser Zeit zugeteilt werden, es sei denn, sie ver- langen es oder geben hierzu ihre Zustimmung. Die in einer sol- chen Periode bezogenen Ferientage zählen als ganze Ferientage. 10 Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, für welches auf sie Anspruch besteht, spätestens bis Ende Ja- nuar des Folgejahres. 11 Nicht bezogene Ferienguthaben können grundsätzlich nicht ausbezahlt werden. 12 Der Ferienbeginn soll in der Regel auf einen Montag und das Ferienende auf einen Sonntag festgesetzt werden. Sofern die Arbeit es gestattet, ist auf Ersuchen der Mitarbeitenden der dem Ferienbeginn vorausgehende Samstag und Sonntag als ar- beitsfreier Tag einzuteilen. 13 Am letzten Arbeitstag vor den Ferien ist der Arbeitsschluss so früh wie möglich festzusetzen. Ein Arbeitsschluss nach 22 Uhr ist nicht zulässig. 1 Der Anspruch auf Ferien wird im Verhältnis zur Dauer der Ar- beitsabwesenheit herabgesetzt, wenn die Mitarbeitenden ihre Arbeit während eines Kalenderjahres zusammen länger ausge- setzt haben als: a. 90 Tage infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst. Bei der Berechnung der Herabsetzung fallen die ersten 5.1 90 Abwesenheitstage ausser Betracht. Die vorzunehmende Kürzung ergibt sich aus der folgenden Formel: Anspruch Ferientage ✕ (Abwesenheit in Kalendertagen – 90) 365 (366) b. 30 Tage infolge von unbezahltem Urlaub. Bei der Berechnung der Kürzung sind die ersten 30 Tage mitzuzählen. Die Kürzung wird für jedes Kalenderjahr gesondert vorgenommen und nach folgender Formel berechnet: Anspruch Ferientage ✕ Abwesenheit in Kalendertagen 365 (366) 2 Für die Berechnungen nach Absatz 1 gilt die kaufmännische Rundung auf halbe Tage. 3 Bei ganzjähriger voller Abwesenheit entsteht kein Ferienan- spruch. 4 Für voll- oder teilbezahlten Urlaub erfolgt in der Regel keine Kür- zung. Allfällige Ausnahmen werden durch die OE Personal gere- gelt. 5 Obligatorischer Dienst, den die Mitarbeitenden im Laufe des Jahres voraussichtlich ein- oder austreten, erhalten die Fe- rien anteilmässig. Die Rückforderung zu leisten haben, viel bezogener Ferien ist bei der Bemessung des Ferienanspruchs zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist der Anspruch möglich. 18.10 Die Ferien sollen im darauffolgenden Jahr zu kürzen, sofern diese Ab- wesenheiten mehr als 90 Tage betragenbetreffenden Kalenderjahr in natura bezogen werden. 6 Tage, an denen Mitarbeitende infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst Eine Ablösung durch Geldleistungen ist in der Arbeit teilweise fernbleiben, werden zusammengezählt und in ganze Abwesenheitstage umgewan- delt sowie allenfalls auf ganze Tage abgerundet. Tage, an denen die Arbeit wegen Krankheit oder Unfalls verlassen wurde, wer- den nicht berücksichtigtRegel unzulässig.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Ferien. 24 1 Die Ferien sind über alle Mitarbeitenden eines Bereichs so auf- zuteilen, dass die Bedürfnisse der BLS Arbeitnehmenden haben pro Kalenderjahr bei einer Fünftage-Woche Anspruch auf bezahlte Ferien: a. 25 Arbeitstage für Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr; b. 22 Arbeitstage für Arbeitnehmende ab dem 21. Altersjahr; c. 28 Arbeitstage für Arbeitnehmende ab dem 50. Altersjahr; d. 30 Arbeitstage für Arbeitnehmende ab dem 60. Altersjahr und die Wünsche der Mitarbeitenden in bestmöglicher Weise berücksichtigt werden5 Dienstjahren. Angemessen Rechnung zu tragen ist unter anderem dem vor- aussichtlichen Verkehrsaufkommen, den persönlichen Bedürf- nissen sowie den Feriendaten der schulpflichtigen Kinder. Ab- machungen zwischen Mitarbeitenden sind zu entsprechen, soweit es die Bedürfnisse der BLS zulassen. 2 In jedem Fall sind die Mitarbeitenden vor der Zuteilung ihrer Fe- rien anzuhören. Dies kann mittels Termin für das Vorbringen per- sönlicher Wünsche geschehen. 3 Lässt sich keine Verständigungslösung herbeiführen, sind die Ferien nach folgendem Turnus festzulegen: Januar – Xxxx – Juni – Februar – April – Juli – Oktober – Dezember – August – September – Mai – Januar und so weiter. 4 Wird eine Verständigungslösung nur von einem Teil der Mitarbei- tenden mitgetragen, sind die Ferien derjenigen Mitarbeitenden, die sich nicht daran beteiligen, nach Turnus gemäss Absatz 3 festzulegen. 5 Die Feriendaten sind den Mitarbeitenden im Vorjahr wenn mög- lich vor Der Ferienanspruch gilt ab dem 1. Oktober, spätestens aber drei Monate vor Ferien- beginn mitzuteilen. 6 Ferien sind möglichst zusammenhängend zu beziehen. Eine Auf- teilung ist zulässig, wenn: a. die Mitarbeitenden zustimmen oder es verlangen und b. der Dienst es gestattet und c. ein Teil mindestens zwei Wochen umfasst. 7 Auf Ersuchen der Mitarbeitenden kann ihnen eine Ferienwoche in Einzeltagen oder Einzelhalbtagen gewährt werden. Solchen Begehren ist zu entsprechen, sofern es der Bereich erlaubt. 8 Eheleuten sowie Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern mit gemeinsamem Haushalt, die beide bei der BLS arbeiten, sind auf ihr Ersuchen hin die Ferien wenn möglich gleichzeitig zu ge- währen. 9 Werden Mitarbeitende aus medizinischen Gründen vorüberge- hend nicht den ganzen Tag beschäftigt, so sollen die Ferien wenn möglich nicht in dieser Zeit zugeteilt werden, es sei denn, sie ver- langen es oder geben hierzu ihre Zustimmung. Die in einer sol- chen Periode bezogenen Ferientage zählen als ganze Ferientage. 10 Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, für welches auf sie Anspruch besteht, spätestens bis Ende Ja- nuar Januar des Folgejahres. 11 Nicht bezogene Ferienguthaben können grundsätzlich nicht ausbezahlt werden2 Der Arbeitnehmende hat sich über den Zeitpunkt des Ferienbezuges rechtzeitig mit dem Arbeitgeber zu verständigen. 12 Der Ferienbeginn soll 3 Kommt es nach dem Bezug der Ferien zu Umständen, die zum Wegfall oder zur Kürzung des Ferienanspruches führen, kann der Arbeitgeber das zu viel entrichtete Feriengeld zurück- fordern oder dieses vom Lohnguthaben, soweit nach Gesetz zulässig, in der Regel auf einen Montag und das Ferienende auf einen Sonntag festgesetzt werden. Sofern die Arbeit es gestattet, ist auf Ersuchen der Mitarbeitenden der dem Ferienbeginn vorausgehende Samstag und Sonntag als ar- beitsfreier Tag einzuteilenAbzug bringen. 13 Am letzten Arbeitstag vor 4 Unverschuldete Absenzen wegen Unfall, Krankheit, Erfüllung öffentlicher Pftichten, Militär- dienst, Ausübung eines öffentlichen Amtes usw. werden nicht mit den Ferien ist der Arbeitsschluss so früh wie möglich festzusetzen. Ein Arbeitsschluss nach 22 Uhr ist nicht zulässig. 1 Der Anspruch auf Ferien wird im Verhältnis zur Dauer der Ar- beitsabwesenheit herabgesetztverrechnet, wenn die Mitarbeitenden ihre Arbeit während eines Kalenderjahres zusammen länger ausge- setzt haben als: a. 90 Tage infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem DienstGesamtdauer aller dieser Abwesenheitsgründe im Kalenderjahr weniger als zwei Monate beträgt. Bei der Berechnung der Herabsetzung fallen änger dauernder Arbeitsverhinderung können die ersten 5.1 90 Abwesenheitstage Ferien für jeden vollen Absenz- monat um je einen Zwölftel gekürzt werden. Der erste Monat fällt dabei ausser Betracht. Die vorzunehmende Kürzung ergibt sich aus der folgenden Formel: Anspruch Ferientage ✕ (Abwesenheit in Kalendertagen – 90) 365 (366) b. 30 Tage infolge von unbezahltem Urlaub. Bei der Berechnung der Kürzung sind die ersten 30 Tage mitzuzählen. Die Kürzung wird für jedes Kalenderjahr gesondert vorgenommen und nach folgender Formel berechnet: Anspruch Ferientage ✕ Abwesenheit in Kalendertagen 365 (366) 2 Für die Berechnungen nach Absatz 1 gilt die kaufmännische Rundung auf halbe Tage. 3 Bei ganzjähriger voller Abwesenheit entsteht kein Ferienan- spruch. 4 Für voll- oder teilbezahlten Urlaub erfolgt in der Regel keine Kür- zung. Allfällige Ausnahmen werden durch die OE Personal gere- gelt. 5 Obligatorischer Dienst, den Bei länger dauernder Arbeitsverhinderung infolge Schwangerschaft können die Mitarbeitenden im Laufe des Jahres voraussichtlich zu leisten haben, ist bei Ferien vom dritten vollen Monat der Bemessung des Ferienanspruchs zu berücksichtigenArbeitsverhinderung an um einen Zwölftel gekürzt werden. Gegebenenfalls ist der Anspruch im darauffolgenden Jahr zu kürzen, sofern diese Ab- wesenheiten Die ersten beiden Absenzmonate fallen dabei ausser Betracht. 6 Sind die Arbeitnehmenden durch ihr Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als 90 Tage betrageneinen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen (die Anteile werden auf ½ Tag gerundet). 7 Für Lernende sind oben aufgeführte GAV Bestimmungen nicht anwendbar. 6 Tage, an denen Mitarbeitende infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst Es sind die Richtlinien der Arbeit teilweise fernbleiben, werden zusammengezählt und in ganze Abwesenheitstage umgewan- delt sowie allenfalls auf ganze Tage abgerundet. Tage, an denen die Arbeit wegen Krankheit oder Unfalls verlassen wurde, wer- den nicht berücksichtigt.jeweiligen AGVS Sektion einzuhalten

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Ferien. 24Die Arbeitnehmer haben nachstehenden Ferienanspruch: 1 Die Ferien sind über alle Mitarbeitenden eines Bereichs so auf- zuteilena) ab dem Monat des 50. Geburtstages 22 Ferientage pro Jahr (Zuschlag für Stundenlohn 9.24 %); b) ab dem Monat des 55. Geburtstages 24 Ferientage pro Jahr (Zuschlag für Stundenlohn 10.17 %). (…) (…) 1. Der Qualifikationsvertrag für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene soll dazu dienen, dass informell erworbene Kompetenzen festzustellen und zu fördern mit dem Ziel, die Bedürfnisse der BLS Personen mittelfristig an die Erfordernisse des regulären Ar- beitsmarkts heranzuführen. (…) 2. Der Qualifikationsvertrag beinhaltet drei Stufen à vier Monate mit einem Mindesteinstiegslohn und zwei weiteren abgestuften Mindestlöhnen (…), die Wünsche der Mitarbeitenden den regulären Mindestlohn für Hilfsarbeiter/Ungelernte gemäss Lohn- und Protokollvereinbarung unterschreiten. Alle vier Monate wird in bestmöglicher Weise berücksichtigt werden. Angemessen Rechnung zu tragen ist unter anderem dem vor- aussichtlichen Verkehrsaufkommeneinem Zielver- einbarungsgespräch eruiert, den persönlichen Bedürf- nissen sowie den Feriendaten der schulpflichtigen Kinder. Ab- machungen zwischen Mitarbeitenden sind zu entsprechen, soweit es ob die Bedürfnisse der BLS zulassennächste Stufe erreicht ist. 2 In jedem Fall sind die Mitarbeitenden vor 3. An den Zielvereinbarungsgesprächen nehmen teil: der Zuteilung ihrer Fe- rien anzuhörenAsylsuchende bzw. Dies kann mittels Termin für das Vorbringen per- sönlicher Wünsche geschehenvorläufig Aufgenommene, der Arbeitgeber und ein Vertreter der Flüchtlings- hilfe. Bei Uneinigkeiten sollen ein Vertreter des LANV und der Wirtschafts- xxxxxx am Gespräch teilnehmen. Bei Bedarf muss ein Dolmetscher dabei sein. 3 Lässt sich keine Verständigungslösung herbeiführen4. Im Zielvereinbarungsgespräch beschliessen der Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene, sind der Arbeitgeber und der Vertreter der Flüchtlingshilfe ein- vernehmlich, ob die Ferien nach folgendem Turnus festzulegen: Januar – Xxxx – Juni – Februar – April – Juli – Oktober – Dezember – August – September – Mai – Januar und so weiternächsthöhere Stufe erreicht ist oder ob die Stufe um wei- tere 4 Monate zu verlängern ist. Die Verlängerung darf nur einmalig stattfin- den. Eine abgeschlossene Stufe in einem anderen Betrieb wird angerechnet. Bei entsprechenden Fortschritten kann auch eine Stufe übersprungen werden. 4 Wird eine Verständigungslösung nur 5. Nach positivem Abschluss der letzten Stufe gilt der Qualifikationsvertrag als erfüllt. Der Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene bekommt von einem Teil der Mitarbei- tenden mitgetragen, sind Flüchtlingshilfe ein Zertifikat. Fortan gelten die Ferien derjenigen MitarbeitendenBestimmungen und Mindest- löhne für Hilfsarbeiter/Ungelernte gemäss Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1). 6. Die Mindestlöhne im Rahmen eines Qualifikationsvertrages betragen: a) auf Stufe 1: 15.00 Franken; b) auf Stufe 2: 16.30 Franken; c) auf Stufe 3: 17.50 Franken. 7. Für Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene, die sich nicht daran beteiligen, nach Turnus gemäss Absatz 3 festzulegen. 5 Die Feriendaten sind den Mitarbeitenden im Vorjahr wenn mög- lich vor dem 1. OktoberApril 2021 schon mindestens zwölf Monate berufliche Erfahrung auf dem liechtensteini- schen Arbeitsmarkt bei einem oder mehreren Arbeitgebern gesammelt ha- ben, spätestens aber drei Monate vor Ferien- beginn mitzuteilenkommen die Mindestlöhne gemäss Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1) zur Anwendung. 6 Ferien sind möglichst zusammenhängend zu beziehen. Eine Auf- teilung ist zulässig, wenn: a. die Mitarbeitenden zustimmen oder es verlangen und b. der Dienst es gestattet und c. ein Teil mindestens zwei Wochen umfasst. 7 Auf Ersuchen der Mitarbeitenden kann ihnen eine Ferienwoche in Einzeltagen oder Einzelhalbtagen gewährt werden. Solchen Begehren ist zu entsprechen, sofern es der Bereich erlaubt. 8 Eheleuten sowie Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern mit gemeinsamem Haushalt, die beide bei der BLS arbeiten, sind auf ihr Ersuchen hin die Ferien wenn möglich gleichzeitig zu ge- währen. 9 Werden Mitarbeitende aus medizinischen Gründen vorüberge- hend nicht den ganzen Tag beschäftigt, so sollen die Ferien wenn möglich nicht in dieser Zeit zugeteilt werden, es sei denn, sie ver- langen es oder geben hierzu ihre Zustimmung. Die in einer sol- chen Periode bezogenen Ferientage zählen als ganze Ferientage. 10 Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, für welches auf sie Anspruch besteht, spätestens bis Ende Ja- nuar des Folgejahres. 11 Nicht bezogene Ferienguthaben können grundsätzlich nicht ausbezahlt werden. 12 Der Ferienbeginn soll in der Regel auf einen Montag und das Ferienende auf einen Sonntag festgesetzt werden. Sofern die Arbeit es gestattet, ist auf Ersuchen der Mitarbeitenden der dem Ferienbeginn vorausgehende Samstag und Sonntag als ar- beitsfreier Tag einzuteilen. 13 Am letzten Arbeitstag vor den Ferien ist der Arbeitsschluss so früh wie möglich festzusetzen. Ein Arbeitsschluss nach 22 Uhr ist nicht zulässig. 1 Der Anspruch auf Ferien wird im Verhältnis zur Dauer der Ar- beitsabwesenheit herabgesetzt, wenn die Mitarbeitenden ihre Arbeit während eines Kalenderjahres zusammen länger ausge- setzt haben als: a. 90 Tage infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst. Bei der Berechnung der Herabsetzung fallen die ersten 5.1 90 Abwesenheitstage ausser Betracht. Die vorzunehmende Kürzung ergibt sich aus der folgenden Formel: Anspruch Ferientage ✕ (Abwesenheit in Kalendertagen – 90) 365 (366) b. 30 Tage infolge von unbezahltem Urlaub. Bei der Berechnung der Kürzung sind die ersten 30 Tage mitzuzählen. Die Kürzung wird für jedes Kalenderjahr gesondert vorgenommen und nach folgender Formel berechnet: Anspruch Ferientage ✕ Abwesenheit in Kalendertagen 365 (366) 2 Für die Berechnungen nach Absatz 1 gilt die kaufmännische Rundung auf halbe Tage. 3 Bei ganzjähriger voller Abwesenheit entsteht kein Ferienan- spruch. 4 Für voll- oder teilbezahlten Urlaub erfolgt in der Regel keine Kür- zung. Allfällige Ausnahmen werden durch die OE Personal gere- gelt. 5 Obligatorischer Dienst, den die Mitarbeitenden im Laufe des Jahres voraussichtlich zu leisten haben, ist bei der Bemessung des Ferienanspruchs zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist der Anspruch im darauffolgenden Jahr zu kürzen, sofern diese Ab- wesenheiten mehr als 90 Tage betragen. 6 Tage, an denen Mitarbeitende infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst der Arbeit teilweise fernbleiben, werden zusammengezählt und in ganze Abwesenheitstage umgewan- delt sowie allenfalls auf ganze Tage abgerundet. Tage, an denen die Arbeit wegen Krankheit oder Unfalls verlassen wurde, wer- den nicht berücksichtigt.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Ferien. 2418.1 Der jährliche Anspruch auf bezahlte Ferien beträgt bei einer 5-Tage-Woche: – Fünf Wochen (= 25 Arbeitstage) – Vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird, wird ein zu- sätzlicher Ferientag und anschliessend jedes Jahr ein weiterer Ferientag zusätzlich gewährt. Besteht schon vorher ein fünf Wochen übersteigender Anspruch, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, mehr als sechs Wochen Ferien (30 Arbeitstage) zu gewähren. – Jugendliche Arbeitnehmer und Lernende haben bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, ebenfalls Anspruch auf fünf Wochen bzw. 25 Arbeitstage Fe- rien. – Den Ferien der leitenden Arbeitnehmer soll mit Rücksicht auf Leistung, Funktion und Ver- antwortung besondere Beachtung geschenkt werden. 1 18.2 Die Lohnzahlung für Teilzeitbeschäftigte während der Ferien berechnet sich aufgrund der im betreffenden Kalenderjahr regelmässig geleisteten Arbeitsstunden. Sofern nach Arbeitstagen gerechnet wird, haben Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf einen dem Beschäftigungsgrad entsprechenden Anteil an jährlich bezahlten Ferien. 18.3 Die Ferien sind über alle Mitarbeitenden eines Bereichs so auf- zuteilensollen möglichst zusammenhängend - einmal pro Jahr mindestens 2 Wochen – gewährt werden. Auf Unterteilung der Ferien in weniger als eine Woche ist normalerweise zu verzichten. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien, dass die Bedürfnisse der BLS und nimmt dabei jedoch auf die Wünsche der Mitarbeitenden in bestmöglicher Weise berücksichtigt Arbeitnehmer nach Möglichkeit Rücksicht. 18.4 Öffentliche Ruhetage gemäss Art. 16.3 Abs. 1 werden. Angemessen Rechnung zu tragen ist unter anderem dem vor- aussichtlichen Verkehrsaufkommen, den persönlichen Bedürf- nissen sowie den Feriendaten der schulpflichtigen Kinder. Ab- machungen zwischen Mitarbeitenden sind zu entsprechen, soweit es die Bedürfnisse der BLS zulassensie auf Arbeitstage in den Ferien des Arbeitnehmers fallen, nicht als bezogene Ferientage angerechnet. 2 In jedem Fall sind 18.5 Bei Bezug von Betriebsferien dürfen Arbeitnehmern, welche beim Ferienbezug noch nicht so viele Ferientage beanspruchen können, als ihnen durch die Mitarbeitenden vor der Zuteilung ihrer Fe- rien anzuhören. Dies kann mittels Termin für das Vorbringen per- sönlicher Wünsche geschehen. 3 Lässt sich keine Verständigungslösung herbeiführen, sind die Ferien nach folgendem Turnus festzulegen: Januar – Xxxx – Juni – Februar – April – Juli – Oktober – Dezember – August – September – Mai – Januar und so weiter. 4 Wird eine Verständigungslösung nur von einem Teil der Mitarbei- tenden mitgetragen, sind die Ferien derjenigen Mitarbeitenden, die sich nicht daran beteiligen, nach Turnus gemäss Absatz 3 festzulegen. 5 Die Feriendaten sind den Mitarbeitenden im Vorjahr wenn mög- lich vor dem 1. Oktober, spätestens aber drei Monate vor Ferien- beginn mitzuteilen. 6 Ferien sind möglichst zusammenhängend zu beziehen. Eine Auf- teilung ist zulässig, wenn: a. die Mitarbeitenden zustimmen oder es verlangen und b. der Dienst es gestattet und c. ein Teil mindestens zwei Wochen umfasst. 7 Auf Ersuchen der Mitarbeitenden kann ihnen eine Ferienwoche in Einzeltagen oder Einzelhalbtagen gewährt werden. Solchen Begehren ist zu entsprechen, sofern es der Bereich erlaubt. 8 Eheleuten sowie Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern mit gemeinsamem Haushalt, die beide bei der BLS arbeiten, sind auf ihr Ersuchen hin die Ferien wenn möglich gleichzeitig zu ge- währen. 9 Werden Mitarbeitende aus medizinischen Gründen vorüberge- hend nicht den ganzen Tag beschäftigt, so sollen die Ferien wenn möglich nicht in dieser Zeit zugeteilt Betriebsferien eingeräumt werden, es sei dennkeine Abzüge gemacht werden, sie ver- langen es oder geben hierzu ihre Zustimmung. Die in einer sol- chen Periode bezogenen Ferientage zählen als ganze Ferientage. 10 Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, für welches unter Anrechnung auf sie Anspruch besteht, spätestens bis Ende Ja- nuar des Folgejahres. 11 Nicht bezogene Ferienguthaben können grundsätzlich nicht ausbezahlt werden. 12 Der Ferienbeginn soll in der Regel auf einen Montag und das Ferienende auf einen Sonntag festgesetzt werden. Sofern die Arbeit es gestattet, ist auf Ersuchen der Mitarbeitenden der dem Ferienbeginn vorausgehende Samstag und Sonntag als ar- beitsfreier Tag einzuteilen. 13 Am letzten Arbeitstag vor den Ferien ist der Arbeitsschluss so früh wie möglich festzusetzen. Ein Arbeitsschluss nach 22 Uhr ist nicht zulässig. 1 Der Anspruch auf Ferien wird im Verhältnis zur Dauer der Ar- beitsabwesenheit herabgesetzt, wenn die Mitarbeitenden ihre Arbeit während eines Kalenderjahres zusammen länger ausge- setzt haben als: a. 90 Tage infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst. Bei der Berechnung der Herabsetzung fallen die ersten 5.1 90 Abwesenheitstage ausser Betracht. Die vorzunehmende Kürzung ergibt sich aus der folgenden Formel: Anspruch Ferientage ✕ (Abwesenheit in Kalendertagen – 90) 365 (366) b. 30 Tage infolge von unbezahltem Urlaub. Bei der Berechnung der Kürzung sind die ersten 30 Tage mitzuzählen. Die Kürzung wird für jedes Kalenderjahr gesondert vorgenommen und nach folgender Formel berechnet: Anspruch Ferientage ✕ Abwesenheit in Kalendertagen 365 (366) 2 Für die Berechnungen nach Absatz 1 gilt die kaufmännische Rundung auf halbe Tage. 3 Bei ganzjähriger voller Abwesenheit entsteht kein jährlichen Ferienan- spruch. 4 Für voll- 18.6 Erkrankt oder teilbezahlten Urlaub erfolgt in der Regel keine Kür- zungverunfallt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, so gelten die ärztlich einwandfrei bescheinigten Tage unverschuldeter gänzlicher Arbeitsunfähigkeit nicht als Feri- entage. Allfällige Ausnahmen werden durch die OE Personal gere- geltDer Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber sofort darüber zu benachrichtigen. 5 Obligatorischer Dienst18.7 Bei Absenzen infolge Krankheit (ausgenommen Berufskrankheiten), Schwangerschaft, Mutterschaft und Nichtberufsunfall können die Ferien gekürzt werden, soweit sie im Kalen- derjahr drei Monate übersteigen. Für die Dauer des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 (Erwerbsersatzgesetz, EOG) erfolgt keine Kürzung des Ferienan- spruchs. Die gleiche Regelung gilt für Militär-, Schutz oder Zivildienst, soweit er im Kalenderjahr mehr als drei Monate dauert. Für jeden weiteren Monat Abwesenheit kann der Ferienanspruch um 1/12 gekürzt werden; Bruchteile von 15 und mehr Kalendertage zählen als ganzer Monat. 18.8 Kurzfristige Arbeitsversäumnisse aus wichtigen Gründen (vgl. Art. 19) sowie die Mitarbeitenden zur Ausübung öffentlicher Ämter (vgl. Art. 12) versäumte Arbeitszeit werden nicht auf die Ferien angerechnet. 18.9 Arbeitnehmer, die im Laufe des Jahres voraussichtlich ein- oder austreten, erhalten die Ferien anteilmäs- sig. Die Rückforderung zu leisten haben, viel bezogener Ferien ist bei der Bemessung des Ferienanspruchs zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist der Anspruch möglich. 18.10 Die Ferien sollen im darauffolgenden Jahr zu kürzen, sofern diese Ab- wesenheiten mehr als 90 Tage betragenbetreffenden Kalenderjahr in natura bezogen werden. 6 Tage, an denen Mitarbeitende infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst Eine Ablö- sung durch Geldleistungen ist in der Arbeit teilweise fernbleiben, werden zusammengezählt und in ganze Abwesenheitstage umgewan- delt sowie allenfalls auf ganze Tage abgerundet. Tage, an denen die Arbeit wegen Krankheit oder Unfalls verlassen wurde, wer- den nicht berücksichtigtRegel unzulässig.

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Samples: Vereinbarung Über Die Anstellungsbedingungen

Ferien. 24 1 Der Ferienanspruch beträgt für jedes voll gearbeitete Kalenderjahr: Nach Vollendung des Anzahl Ferientage 17. - 59. Altersjahres 25 Tage 60. Altersjahres bis zur Pensionierung 28 Tage Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Altersjahr vollendet wird. Bei Eintritt oder Austritt im Laufe eines Jahres wird den Mitarbeitenden der Ferienan- spruch pro rata temporis gewährt. Bei Austritt im Laufe eines Kalenderjahres können zuviel bezogene Ferien verrechnet werden. Die Ferien sind über alle Mitarbeitenden eines Bereichs so auf- zuteilen, dass die Bedürfnisse der BLS und die Wünsche der Mitarbeitenden in bestmöglicher Weise berücksichtigt werden. Angemessen Rechnung zu tragen ist unter anderem dem vor- aussichtlichen Verkehrsaufkommen, den persönlichen Bedürf- nissen sowie den Feriendaten der schulpflichtigen Kinder. Ab- machungen zwischen Mitarbeitenden sind zu entsprechen, soweit es die Bedürfnisse der BLS zulassen. 2 In jedem Fall sind die Mitarbeitenden vor der Zuteilung ihrer Fe- rien anzuhören. Dies kann mittels Termin für das Vorbringen per- sönlicher Wünsche geschehen. 3 Lässt sich keine Verständigungslösung herbeiführen, laufende Jahr sind die Ferien nach folgendem Turnus festzulegen: Januar – Xxxx – Juni – Februar – April – Juli – Oktober – grundsätzlich bis zum 31. Dezember – August – September – Mai – Januar und so weiter. 4 Wird eine Verständigungslösung nur von einem Teil der Mitarbei- tenden mitgetragen, sind die Ferien derjenigen Mitarbeitenden, die sich nicht daran beteiligen, nach Turnus gemäss Absatz 3 festzulegen. 5 Die Feriendaten sind den Mitarbeitenden im Vorjahr wenn mög- lich vor dem 1. Oktober, spätestens aber drei Monate vor Ferien- beginn mitzuteilen. 6 Ferien sind möglichst zusammenhängend zu beziehen. Eine Auf- teilung ist zulässig, wenn: a. In begründeten Fällen kann die Mitarbeitenden zustimmen oder es verlangen und b. der Dienst es gestattet und c. ein Teil mindestens zwei Wochen umfasst. 7 Auf Ersuchen der Mitarbeitenden kann ihnen eine Ferienwoche in Einzeltagen oder Einzelhalbtagen gewährt Frist bis zum 31. Xxxx des folgenden Jahres durch die Personalabteilung verlängert werden. Solchen Begehren ist zu entsprechenFür den Zeitpunkt des Ferienbezuges sind in erster Linie die betrieblichen Bedürfnisse massgebend. Wünsche der Mitarbeitenden, sofern es der Bereich erlaubtnamentlich auch solche familiärer Art, werden so weit als möglich berücksichtigt. Absenzen wegen Militär-, Schutz- oder Zivildiensteinsätze sowie wegen Krankheit, Nichtberufsunfall usw. werden für eine Kürzung des Ferienanspruchs nur soweit be- rücksichtigt, als sie zusammengezählt 3 Monate im Kalenderjahr übersteigen. Bei Be- rufsunfall wird nur die 6 Monate im Kalenderjahr überschreitende Absenzdauer be- rücksichtigt. Unbezahlter Urlaub von kumulativ über 30 Tagen pro Jahr wird für den Ferienabzug voll angerechnet. Betragen die Absenzen (inkl. Wiederholungskurse usw. 8 Eheleuten sowie Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern mit gemeinsamem Haushalt, die beide bei der BLS arbeiten, sind auf ihr Ersuchen hin die Ferien wenn möglich gleichzeitig zu ge- währen. ) insgesamt kumuliert mehr als 9 Werden Mitarbeitende aus medizinischen Gründen vorüberge- hend nicht den ganzen Tag beschäftigtMonate im Kalenderjahr, so sollen wird für die Ferien wenn möglich nicht in dieser Zeit zugeteilt werden, es sei denn, sie ver- langen es oder geben hierzu ihre Zustimmung. Die in einer sol- chen Periode bezogenen Ferientage zählen als Kürzung des Ferienanspruchs die ganze Ferientage. 10 Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, für welches auf sie Anspruch besteht, spätestens bis Ende Ja- nuar des Folgejahres. 11 Nicht bezogene Ferienguthaben können grundsätzlich nicht ausbezahlt werden. 12 Der Ferienbeginn soll in der Regel auf einen Montag und das Ferienende auf einen Sonntag festgesetzt werden. Sofern die Arbeit es gestattet, ist auf Ersuchen der Mitarbeitenden der dem Ferienbeginn vorausgehende Samstag und Sonntag als ar- beitsfreier Tag einzuteilen. 13 Am letzten Arbeitstag vor den Ferien ist der Arbeitsschluss so früh wie möglich festzusetzen. Ein Arbeitsschluss nach 22 Uhr ist nicht zulässig. 1 Der Anspruch auf Ferien wird Absenzdauer angerechnet (pro rata Ferienanspruch im Verhältnis zur Dauer zu den im betreffenden Kalenderjahr gearbeiteten Tagen). Für jeden vollen Absenzmonat, der Ar- beitsabwesenheit herabgesetztfür den Ferienabzug anzurechnen ist, wird der Ferienanspruch um 1/12 gekürzt. Erholungstage, die der Arzt angeordnet hat, werden von den Ferien in Abzug ge- bracht, wenn die Mitarbeitenden ihre Arbeit während eines Kalenderjahres zusammen länger ausge- setzt haben als: a. 90 Tage infolge von Krankheitder Erholungsbedürftige sich mit unbedeutenden Einschränkungen frei bewegen darf und es sich nicht um wenige, Unfall oder obligatorischem Dienst. Bei der Berechnung der Herabsetzung fallen die ersten 5.1 90 Abwesenheitstage ausser Betracht. Die vorzunehmende Kürzung ergibt sich aus der folgenden Formel: Anspruch Ferientage ✕ (Abwesenheit in Kalendertagen – 90) 365 (366) b. 30 Tage infolge von unbezahltem Urlaub. Bei der Berechnung der Kürzung sind die ersten 30 Tage mitzuzählen. Die Kürzung wird für jedes Kalenderjahr gesondert vorgenommen und vom Arzt angeordnete Kräftigungstage nach folgender Formel berechnet: Anspruch Ferientage ✕ Abwesenheit in Kalendertagen 365 (366) 2 Für die Berechnungen nach Absatz 1 gilt die kaufmännische Rundung auf halbe Tagebestandener Krankheit handelt. 3 Bei ganzjähriger voller Abwesenheit entsteht kein Ferienan- spruch. 4 Für voll- oder teilbezahlten Urlaub erfolgt in der Regel keine Kür- zung. Allfällige Ausnahmen werden durch die OE Personal gere- gelt. 5 Obligatorischer Dienst, den die Mitarbeitenden im Laufe des Jahres voraussichtlich zu leisten haben, ist bei der Bemessung des Ferienanspruchs zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist der Anspruch im darauffolgenden Jahr zu kürzen, sofern diese Ab- wesenheiten mehr als 90 Tage betragen. 6 Tage, an denen Mitarbeitende infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst der Arbeit teilweise fernbleiben, werden zusammengezählt und in ganze Abwesenheitstage umgewan- delt sowie allenfalls auf ganze Tage abgerundet. Tage, an denen die Arbeit wegen Krankheit oder Unfalls verlassen wurde, wer- den nicht berücksichtigt.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Ferien. 2433.1 Der jährliche Ferienanspruch für Mitarbeitende beträgt: 1 a) 27 Arbeitstage; b) 32 Arbeitstage ab Kalenderjahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; c) 37 Arbeitstage ab Kalenderjahr, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird. 33.2 Sind Mitarbeitende während eines Kalenderjahres ohne Verschulden (zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaftsbeschwerden, Unfall oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten) um insgesamt mehr als 90 Kalendertage an der Arbeitsleistung verhindert, werden die Ferien ab und inklusive dem 91. Tag für jeden vollen Monat der Verhinderung um 1∕12 gekürzt. Die Kürzung erfolgt jeweils Ende des Kalenderjahres oder bei Austritt. Ist eine Kürzung bei Kündigung nicht mehr möglich, da die Ferien bereits bezogen sind, werden die zu viel bezogenen Ferien vom Lohn oder vom LAZ-Guthaben abgezogen, sofern die Ferien nicht von der Arbeitgeberin angeordnet wurden. 33.3 Bei unbezahltem Urlaub werden die Ferien ab dem ersten Tag gekürzt. 33.4 Bei bezahltem Mutterschaftsurlaub erfolgt keine Ferienkürzung. 33.5 Bei Abwesenheit während eines ganzen Kalenderjahres besteht kein Ferienanspruch. 33.6 Der Ferienanspruch wird nach dem Kalenderjahr berechnet. Bei Ein- und Austritten während des Jahres werden die Ferien anteilmässig gewährt. Bei Kündigung werden allenfalls zu viel bezogene Ferien vom Lohn oder LAZ-Guthaben in Abzug gebracht, sofern die Ferien nicht von der Arbeitgeberin angeordnet wurden. 33.7 Die Ferien sind über im Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ausnahmen in begründeten Fällen sind zu bewilligen. Können im Kalenderjahr aus betrieblichen Gründen nicht alle Ferientage bezogen werden, werden sie auf das Folgejahr übertragen. Übergesetzliche Ferientage können auf Wunsch der Mitarbeitenden eines Bereichs so auf- zuteilen, dass auch auf das Langzeitkonto (LAZ) übertragen werden (Art. 29 lit. d GAV). 33.8 Bei der Festlegung des Zeitpunktes und der Dauer der Ferien nimmt die Bedürfnisse der BLS und Arbeitgeberin auf die Wünsche der Mitarbeitenden in bestmöglicher Weise berücksichtigt werden. Angemessen Rechnung zu tragen ist unter anderem dem vor- aussichtlichen Verkehrsaufkommen, den persönlichen Bedürf- nissen sowie den Feriendaten der schulpflichtigen Kinder. Ab- machungen zwischen Mitarbeitenden sind zu entsprechenRücksicht, soweit es die Bedürfnisse der BLS zulassen. 2 In jedem Fall sind die Mitarbeitenden vor der Zuteilung ihrer Fe- rien anzuhörendies mit den betrieblichen Bedürfnissen vereinbar ist. Dies kann mittels Termin für das Vorbringen per- sönlicher Wünsche geschehen. 3 Lässt sich keine Verständigungslösung herbeiführen, sind die Ferien nach folgendem Turnus festzulegen: Januar – Xxxx – Juni – Februar – April – Juli – Oktober – Dezember – August – September – Mai – Januar und so weiter. 4 Wird eine Verständigungslösung nur von einem Teil der Mitarbei- tenden mitgetragen, sind die Ferien derjenigen Mitarbeitenden, die sich nicht daran beteiligen, nach Turnus gemäss Absatz 3 festzulegen. 5 Die Feriendaten sind den Mitarbeitenden im Vorjahr wenn mög- lich vor dem 1. Oktober, spätestens aber drei Monate vor Ferien- beginn mitzuteilen. 6 Ferien sind möglichst zusammenhängend zu beziehen. Eine Auf- teilung ist zulässig, wenn: a. die Mitarbeitenden zustimmen oder es verlangen und b. der Dienst es gestattet und c. ein Teil mindestens zwei Wochen umfasst. 7 Auf Ersuchen der Mitarbeitenden kann ihnen eine Ferienwoche in Einzeltagen oder Einzelhalbtagen gewährt werden. Solchen Begehren ist zu entsprechen, sofern es der Bereich erlaubt. 8 Eheleuten sowie Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern mit gemeinsamem Haushalt, die beide bei der BLS arbeiten, sind auf ihr Ersuchen hin die Ferien wenn möglich gleichzeitig zu ge- währen. 9 Werden Mitarbeitende aus medizinischen Gründen vorüberge- hend nicht den ganzen Tag beschäftigt, so sollen die Ferien wenn möglich nicht in dieser Zeit zugeteilt werden, es sei denn, sie ver- langen es oder geben hierzu ihre Zustimmung. Die in einer sol- chen Periode bezogenen Ferientage zählen als ganze Ferientage. 10 Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr tage- oder wochenweise zu beziehen; wenigstens 2 Ferienwochen müssen zusammenhängen. Höchstens 5 Tage dürfen als einzelne Ferientage bezogen werden, für welches dies nur auf sie Anspruch besteht, spätestens bis Ende Ja- nuar des FolgejahresWunsch der Mitarbeitenden. Gesuche der Mitarbeitenden sind innerhalb von 4 Wochen zu beantworten. 11 Nicht bezogene Ferienguthaben können grundsätzlich nicht ausbezahlt werden. 12 Der Ferienbeginn soll in 33.9 Erkranken oder verunfallen Mitarbeitende während der Regel auf einen Montag und das Ferienende auf einen Sonntag festgesetzt werden. Sofern Ferien, so werden die Arbeit es gestattet, ist auf Ersuchen der Mitarbeitenden der dem Ferienbeginn vorausgehende Samstag und Sonntag als ar- beitsfreier Tag einzuteilen. 13 Am letzten Arbeitstag vor den Ferien ist der Arbeitsschluss so früh wie möglich festzusetzen. Ein Arbeitsschluss nach 22 Uhr ist nicht zulässig. 1 Der Anspruch auf Ferien wird im Verhältnis zur Dauer der Ar- beitsabwesenheit herabgesetztausfallenden Tage nur nachgewährt, wenn die Mitarbeitenden ihre Arbeit während eines Kalenderjahres zusammen länger ausge- setzt haben als: a. 90 Tage infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst. Bei der Berechnung der Herabsetzung fallen die ersten 5.1 90 Abwesenheitstage ausser Betracht. Die vorzunehmende Kürzung ergibt sich aus der folgenden Formel: Anspruch Ferientage ✕ (Abwesenheit in Kalendertagen – 90) 365 (366) b. 30 Tage infolge von unbezahltem Urlaub. Bei der Berechnung der Kürzung sind die ersten 30 Tage mitzuzählen. Die Kürzung wird für jedes Kalenderjahr gesondert vorgenommen und nach folgender Formel berechnet: Anspruch Ferientage ✕ Abwesenheit in Kalendertagen 365 (366) 2 Für die Berechnungen nach Absatz 1 gilt die kaufmännische Rundung auf halbe Tagesie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen sind. 3 Bei ganzjähriger voller Abwesenheit entsteht kein Ferienan- spruch. 4 Für voll- oder teilbezahlten Urlaub erfolgt in der Regel keine Kür- zung. Allfällige Ausnahmen werden durch die OE Personal gere- gelt. 5 Obligatorischer Dienst, den die Mitarbeitenden im Laufe des Jahres voraussichtlich zu leisten haben, ist bei der Bemessung des Ferienanspruchs zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist der Anspruch im darauffolgenden Jahr zu kürzen, sofern diese Ab- wesenheiten mehr als 90 Tage betragen. 6 Tage, an denen Mitarbeitende infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst der Arbeit teilweise fernbleiben, werden zusammengezählt und in ganze Abwesenheitstage umgewan- delt sowie allenfalls auf ganze Tage abgerundet. Tage, an denen die Arbeit wegen Krankheit oder Unfalls verlassen wurde, wer- den nicht berücksichtigt.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Ferien. 24 1 Der Anspruch auf bezahlte Xxxxxx richtet sich nach dem AZG/AZGV. Eine Ferienwoche umfasst fünf Arbeitstage, einen Ausgleichs- und einen Ruhetag. Teilzeitbeschäftigte ha- ben denselben Ferienanspruch wie Vollzeitbeschäftigte, ihre durchschnittliche Tages- Soll-Arbeitszeit bleibt auch in den Ferien bestehen. Soweit die betrieblichen und personellen Verhältnisse es erlauben, werden die Ferien zu- sammenhängend gewährt. In jedem Kalenderjahr besteht Anspruch auf Ferien von: ▪ 6 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird; ▪ 5 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird; ▪ 6 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; ▪ 7 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird; Bei Ein- oder Austritt im Laufe des Kalenderjahres sind die Ferien im Verhältnis zur An- stellungsdauer zu bemessen. Das Unternehmen bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der Angestellten so weit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist. Die Ferienwünsche sind den Vorgesetzten frühzeitig mitzuteilen. Bei Erkrankung oder Unfall während der Ferien können die Krankheits- oder Unfalltage nachbezogen werden, soweit die Erholungsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis nachgewie- sen wird und unverzüglich Meldung an den RBS erfolgt. Die Ferien sind über alle Mitarbeitenden eines Bereichs so auf- zuteilen, dass die Bedürfnisse in der BLS und die Wünsche der Mitarbeitenden in bestmöglicher Weise berücksichtigt werden. Angemessen Rechnung zu tragen ist unter anderem dem vor- aussichtlichen Verkehrsaufkommen, den persönlichen Bedürf- nissen sowie den Feriendaten der schulpflichtigen Kinder. Ab- machungen zwischen Mitarbeitenden sind zu entsprechen, soweit es die Bedürfnisse der BLS zulassen. 2 In jedem Fall sind die Mitarbeitenden vor der Zuteilung ihrer Fe- rien anzuhören. Dies kann mittels Termin für das Vorbringen per- sönlicher Wünsche geschehen. 3 Lässt sich keine Verständigungslösung herbeiführen, sind die Ferien nach folgendem Turnus festzulegen: Januar – Xxxx – Juni – Februar – April – Juli – Oktober – Dezember – August – September – Mai – Januar und so weiter. 4 Wird eine Verständigungslösung nur von einem Teil der Mitarbei- tenden mitgetragen, sind die Ferien derjenigen Mitarbeitenden, die sich nicht daran beteiligen, nach Turnus gemäss Absatz 3 festzulegen. 5 Die Feriendaten sind den Mitarbeitenden Regel im Vorjahr wenn mög- lich vor dem 1. Oktoberbetreffenden Kalenderjahr, spätestens aber drei Monate vor Ferien- beginn mitzuteilen. 6 Ferien sind möglichst zusammenhängend jedoch bis Ende April des folgenden Jahres zu beziehen. Eine Auf- teilung ist zulässig, wenn: a. weitergehende Verschiebung oder das Zu- sammenfassen mit Ferien des folgenden Jahres kann in Ausnahmefällen und bei Vorlie- gen besonderer Umstände durch die Mitarbeitenden zustimmen oder es verlangen und b. der Dienst es gestattet und c. ein Teil mindestens zwei Wochen umfasst. 7 Auf Ersuchen der Mitarbeitenden kann ihnen eine Ferienwoche in Einzeltagen oder Einzelhalbtagen gewährt Abteilungsleitung bewilligt werden. Solchen Begehren ist zu entsprechen, sofern es Ist der Bereich erlaubt. 8 Eheleuten sowie Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern mit gemeinsamem Haushalt, die beide bei der BLS arbeiten, sind auf ihr Ersuchen hin die Ferien wenn möglich gleichzeitig zu ge- währen. 9 Werden Mitarbeitende aus medizinischen Gründen vorüberge- hend nicht den ganzen Tag beschäftigt, so sollen die Ferien wenn möglich nicht in dieser Zeit zugeteilt werden, es sei denn, sie ver- langen es oder geben hierzu ihre Zustimmung. Die in einer sol- chen Periode bezogenen Ferientage zählen als ganze Ferientage. 10 Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, für welches auf sie Anspruch besteht, spätestens bis Ende Ja- nuar des Folgejahres. 11 Nicht bezogene Ferienguthaben können grundsätzlich nicht ausbezahlt werden. 12 Der Ferienbeginn soll in der Regel auf einen Montag und das Ferienende auf einen Sonntag festgesetzt werden. Sofern die Arbeit es gestattet, ist auf Ersuchen der Mitarbeitenden der dem Ferienbeginn vorausgehende Samstag und Sonntag als ar- beitsfreier Tag einzuteilen. 13 Am letzten Arbeitstag vor den Ferien ist der Arbeitsschluss so früh wie möglich festzusetzen. Ein Arbeitsschluss nach 22 Uhr ist nicht zulässig. 1 Der Anspruch auf Ferien wird im Verhältnis zur Dauer der Ar- beitsabwesenheit herabgesetzt, wenn die Mitarbeitenden ihre Arbeit Angestellte während eines Kalenderjahres zusammen länger ausge- setzt haben als: a. 90 Tage durch Bezug von unbezahltem Urlaub um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Bei Abwesenheit infolge von Krankheit, Unfall Unfall, Militärdienst, Zivildienst oder obligatorischem DienstZivilschutzdienst von zusammen mehr als 90 Xxxx Xxxxx im Kalenderjahr werden die Ferien gekürzt. Bei der Berechnung der Herabsetzung fallen die ersten 5.1 90 Abwesenheitstage ausser Betracht. Die vorzunehmende Kürzung ergibt sich aus der folgenden FormelKürzungsformel: Anspruch Ferientage ✕ (Abwesenheit in Kalendertagen – 90) 365 (366) b. 30 Tage infolge von unbezahltem Urlaub. Bei der Berechnung der Kürzung sind die ersten 30 Tage mitzuzählen. Die Kürzung wird für jedes Kalenderjahr gesondert vorgenommen und nach folgender Formel berechnet: Anspruch Ferientage ✕ Abwesenheit in Kalendertagen 365 (366) 2 Für die Berechnungen nach Absatz 1 gilt die kaufmännische Rundung auf halbe Tage. 3 Bei ganzjähriger voller Abwesenheit entsteht aus den vorgenannten Gründen besteht kein Ferienan- spruch. 4 Für voll- oder teilbezahlten Urlaub erfolgt in der Regel keine Kür- zung. Allfällige Ausnahmen werden durch die OE Personal gere- gelt. 5 Obligatorischer Dienst, den die Mitarbeitenden im Laufe des Jahres voraussichtlich zu leisten haben, ist bei der Bemessung des Ferienanspruchs zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist der Anspruch im darauffolgenden Jahr zu kürzen, sofern diese Ab- wesenheiten mehr als 90 Tage betragen. 6 Tage, an denen Mitarbeitende infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst der Arbeit teilweise fernbleiben, werden zusammengezählt und in ganze Abwesenheitstage umgewan- delt sowie allenfalls auf ganze Tage abgerundet. Tage, an denen die Arbeit wegen Krankheit oder Unfalls verlassen wurde, wer- den nicht berücksichtigt.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Ferien. 2418.1 Der jährliche Anspruch auf bezahlte Ferien beträgt 5 Wochen (= 25 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche im Vollzeitpensum). – Vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird, wird ein zusätzlicher Ferientag und anschliessend jedes Jahr ein weiterer Ferientag zusätzlich gewährt. Besteht schon vorher ein fünf Wochen übersteigender Anspruch, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, mehr als sechs Wochen Ferien (30 Arbeitstage) zu gewähren. – Den Ferien der leitenden Arbeitnehmer soll mit Rücksicht auf Leistung, Funktion und Verantwortung besondere Beachtung geschenkt werden. 1 18.2 Die Lohnzahlung für Teilzeitbeschäftigte während der Ferien berechnet sich aufgrund der im betreffenden Kalenderjahr regelmässig geleisteten Arbeitsstunden. Sofern nach Arbeitstagen gerechnet wird, haben Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf einen dem Beschäftigungsgrad entsprechenden Anteil an jährlich bezahlten Ferien. 18.3 Die Ferien sind über alle Mitarbeitenden eines Bereichs so auf- zuteilensollen möglichst zusammenhängend – einmal pro Jahr mindestens zwei Wochen – gewährt werden. Auf Unterteilung der Ferien in weniger als eine Woche ist normalerweise zu verzichten. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien, dass die Bedürfnisse der BLS und nimmt dabei jedoch auf die Wünsche der Mitarbeitenden in bestmöglicher Weise berücksichtigt Arbeitnehmer nach Möglichkeit Rücksicht. 18.4 Öffentliche Ruhetage gemäss Art. 16.3 Abs. 1 werden. Angemessen Rechnung zu tragen ist unter anderem dem vor- aussichtlichen Verkehrsaufkommen, den persönlichen Bedürf- nissen sowie den Feriendaten der schulpflichtigen Kinder. Ab- machungen zwischen Mitarbeitenden sind zu entsprechen, soweit es die Bedürfnisse der BLS zulassensie auf Arbeitstage in den Ferien des Arbeitnehmers fallen, nicht als Ferientage angerechnet. 2 In jedem Fall sind 18.5 Betriebsferien werden an den jährlichen Ferienanspruch angerechnet, dürfen aber im ungekündigten Arbeitsverhältnis, bei einer Arbeitgeberkündigung sowie bei einer Arbeitnehmerkündigung, die Mitarbeitenden vor aus einem vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass ausgesprochen wird, nicht zu einem Lohnabzug führen, wenn der Zuteilung ihrer Fe- rien anzuhören. Dies kann mittels Termin für das Vorbringen per- sönlicher Wünsche geschehenArbeitnehmer im Zeit- punkt der Betriebsferien nicht über einen genügenden Ferienanspruch verfügt. 3 Lässt sich keine Verständigungslösung herbeiführen18.6 Erkrankt oder verunfallt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, sind so gelten die ärztlich bescheinigten Tage unverschuldeter gänzlicher Ferienunfähigkeit nicht als Ferientage. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber sofort darüber zu benachrichtigen. 18.7 Bei Absenzen infolge Krankheit (ausgenommen Berufskrankheiten), Schwangerschaft, Mutterschaft, Nichtberufsunfall sowie Militär-, Schutz- oder Zivildienst können die Ferien gekürzt werden, soweit sie im Kalenderjahr drei Monate übersteigen. Für die Dauer des Bezugs eines Mutterschaftsurlaubs nach folgendem Turnus festzulegen: Januar – Xxxx – Juni – Februar – April – Art. 329f OR, eines Vaterschaftsur- laubs nach Art. 329g OR oder eines Betreuungsurlaubs nach Art. 329i OR (Letzteres gilt ab Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmung am 1. Juli – Oktober – Dezember – August – September – Mai – Januar 2021) erfolgt keine Kürzung des Ferienanspruchs. Für jeden weiteren Monat Abwesenheit kann der Ferienanspruch um ¹/₁₂ gekürzt werden; Bruchteile von 15 und so weitermehr Kalendertagen zählen als ganzer Monat. 4 Wird eine Verständigungslösung nur von einem Teil der Mitarbei- tenden mitgetragen, sind 18.8 Kurzfristige Arbeitsversäumnisse aus wichtigen Gründen (vgl. Art. 19) sowie die zur Ausübung öffentlicher Ämter (vgl. Art. 12) versäumte Arbeitszeit werden nicht auf die Ferien derjenigen Mitarbeitendenangerechnet. 18.9 Arbeitnehmer, die sich nicht daran beteiligen, nach Turnus gemäss Absatz 3 festzulegen. 5 Die Feriendaten sind den Mitarbeitenden im Vorjahr wenn mög- lich vor dem 1. Oktober, spätestens aber drei Monate vor Ferien- beginn mitzuteilen. 6 Ferien sind möglichst zusammenhängend zu beziehen. Eine Auf- teilung ist zulässig, wenn: a. die Mitarbeitenden zustimmen oder es verlangen und b. der Dienst es gestattet und c. ein Teil mindestens zwei Wochen umfasst. 7 Auf Ersuchen der Mitarbeitenden kann ihnen eine Ferienwoche in Einzeltagen oder Einzelhalbtagen gewährt werden. Solchen Begehren ist zu entsprechen, sofern es der Bereich erlaubt. 8 Eheleuten sowie Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern mit gemeinsamem Haushalt, die beide bei der BLS arbeiten, sind auf ihr Ersuchen hin die Ferien wenn möglich gleichzeitig zu ge- währen. 9 Werden Mitarbeitende aus medizinischen Gründen vorüberge- hend nicht den ganzen Tag beschäftigt, so sollen die Ferien wenn möglich nicht in dieser Zeit zugeteilt werden, es sei denn, sie ver- langen es oder geben hierzu ihre Zustimmung. Die in einer sol- chen Periode bezogenen Ferientage zählen als ganze Ferientage. 10 Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, für welches auf sie Anspruch besteht, spätestens bis Ende Ja- nuar des Folgejahres. 11 Nicht bezogene Ferienguthaben können grundsätzlich nicht ausbezahlt werden. 12 Der Ferienbeginn soll in der Regel auf einen Montag und das Ferienende auf einen Sonntag festgesetzt werden. Sofern die Arbeit es gestattet, ist auf Ersuchen der Mitarbeitenden der dem Ferienbeginn vorausgehende Samstag und Sonntag als ar- beitsfreier Tag einzuteilen. 13 Am letzten Arbeitstag vor den Ferien ist der Arbeitsschluss so früh wie möglich festzusetzen. Ein Arbeitsschluss nach 22 Uhr ist nicht zulässig. 1 Der Anspruch auf Ferien wird im Verhältnis zur Dauer der Ar- beitsabwesenheit herabgesetzt, wenn die Mitarbeitenden ihre Arbeit während eines Kalenderjahres zusammen länger ausge- setzt haben als: a. 90 Tage infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst. Bei der Berechnung der Herabsetzung fallen die ersten 5.1 90 Abwesenheitstage ausser Betracht. Die vorzunehmende Kürzung ergibt sich aus der folgenden Formel: Anspruch Ferientage ✕ (Abwesenheit in Kalendertagen – 90) 365 (366) b. 30 Tage infolge von unbezahltem Urlaub. Bei der Berechnung der Kürzung sind die ersten 30 Tage mitzuzählen. Die Kürzung wird für jedes Kalenderjahr gesondert vorgenommen und nach folgender Formel berechnet: Anspruch Ferientage ✕ Abwesenheit in Kalendertagen 365 (366) 2 Für die Berechnungen nach Absatz 1 gilt die kaufmännische Rundung auf halbe Tage. 3 Bei ganzjähriger voller Abwesenheit entsteht kein Ferienan- spruch. 4 Für voll- oder teilbezahlten Urlaub erfolgt in der Regel keine Kür- zung. Allfällige Ausnahmen werden durch die OE Personal gere- gelt. 5 Obligatorischer Dienst, den die Mitarbeitenden im Laufe des Jahres voraussichtlich ein- oder austreten, erhalten die Ferien anteil- mässig. Die Rückforderung zu leisten haben, viel bezogener Ferien ist bei der Bemessung des Ferienanspruchs zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist der Anspruch möglich. 18.10 Die Ferien sollen im darauffolgenden Jahr zu kürzen, sofern diese Ab- wesenheiten mehr als 90 Tage betragenbetreffenden Kalenderjahr in natura bezogen werden. 6 Tage, an denen Mitarbeitende infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst Eine Ablö- sung durch Geldleistungen ist in der Arbeit teilweise fernbleiben, werden zusammengezählt und in ganze Abwesenheitstage umgewan- delt sowie allenfalls auf ganze Tage abgerundet. Tage, an denen die Arbeit wegen Krankheit oder Unfalls verlassen wurde, wer- den nicht berücksichtigtRegel unzulässig.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Ferien. 24 1 Den Mitarbeitenden stehen jährlich folgende Ferien zu: bis zur Vollendung des 20. Altersjahres sowie während der Erstausbildung 25 Arbeitstage ab dem 21. Altersjahr 22 Arbeitstage ab Kalenderjahr, in welchem das 45. Altersjahr vollendet wird 27 Arbeitstage ab dem Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird 32 Arbeitstage Die Ferien sind über alle in der Regel im laufenden Kalenderjahr zu beziehen. Die Übertragung von nicht bezogenen Ferientagen auf das folgende Kalenderjahr ist ausnahmsweise mit Zustimmung der Arbeitgeberin möglich. In der Regel sind solche Ferientage bis Ende Juni des Folgejahres zu beziehen. Den Zeitpunkt der Ferien legt die Arbeitgeberin im Einvernehmen mit den Mitarbeitenden eines Bereichs so auf- zuteilen, dass die Bedürfnisse der BLS und die fest. Dabei werden Wünsche der Mitarbeitenden in bestmöglicher Weise berücksichtigt werdensoweit wie möglich berücksichtigt. Angemessen Rechnung zu tragen ist unter anderem dem vor- aussichtlichen VerkehrsaufkommenDie Mitarbeitenden haben die Pflicht und das Recht, den persönlichen Bedürf- nissen sowie den Feriendaten der schulpflichtigen Kinder. Ab- machungen zwischen Mitarbeitenden sind zu entsprechen, soweit es die Bedürfnisse der BLS zulassen. 2 In jedem Fall sind die Mitarbeitenden vor der Zuteilung ihrer Fe- rien anzuhören. Dies kann mittels Termin für das Vorbringen per- sönlicher Wünsche geschehen. 3 Lässt sich keine Verständigungslösung herbeiführen, sind die mindestens zwei Wochen Ferien nach folgendem Turnus festzulegen: Januar – Xxxx – Juni – Februar – April – Juli – Oktober – Dezember – August – September – Mai – Januar und so weiter. 4 Wird eine Verständigungslösung nur von einem Teil der Mitarbei- tenden mitgetragen, sind die Ferien derjenigen Mitarbeitenden, die sich nicht daran beteiligen, nach Turnus gemäss Absatz 3 festzulegen. 5 Die Feriendaten sind den Mitarbeitenden im Vorjahr wenn mög- lich vor dem 1. Oktober, spätestens aber drei Monate vor Ferien- beginn mitzuteilen. 6 Ferien sind möglichst zusammenhängend zu beziehen. Eine Auf- teilung ist zulässigDer Jahresferienanspruch wird bei verschuldeter Absenz bzw. unbezahltem Urlaub für jeden vollen Monat der Absenz um einen Zwölftel gekürzt. Er wird im gleichen Umfang gekürzt, wenn: a. wenn Mitarbeitende durch Unfall, Krankheit, Schwangerschaft oder Militärdienstleistung während insgesamt mehr als drei Monaten pro Anstellungsjahr an der Arbeitsleistung verhindert sind. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit verlängert sich die Mitarbeitenden zustimmen Schonfrist und erfolgt die Kürzung des Ferienanspruchs anteilmässig. Können geplante Ferien wegen ärztlich bescheinigter Arbeits- und Ferienunfähigkeit nicht bezogen werden, gelten die Absenztage nicht als Ferientage. Fällt eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder es verlangen und b. Krankheit in die Ferien, so werden die betreffenden Tage nicht auf den Ferienanspruch angerechnet, sofern die Vorgesetzten darüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt wurden und eine ärztlich bescheinigte Ferienunfähigkeit vorliegt. Die Meldepflicht des Mitarbeiters besteht auch bei Auslandaufenthalt. Hat der Dienst es gestattet und c. ein Teil mindestens zwei Wochen umfasst. 7 Auf Ersuchen Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu viel Ferien bezogen, wird der Mitarbeitenden kann ihnen eine Ferienwoche in Einzeltagen oder Einzelhalbtagen gewährt werden. Solchen Begehren ist zu entsprechenviel ausbezahlte Ferienlohn vom letzten Lohn abgezogen, sofern es der Bereich erlaubtsich nicht um eine Entlassung aus betrieblichen Gründen ohne Verschulden des Arbeitnehmers handelt. 8 Eheleuten sowie Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern mit gemeinsamem Haushalt, die beide bei der BLS arbeiten, sind auf ihr Ersuchen hin die Ferien wenn möglich gleichzeitig zu ge- währen. 9 Werden Mitarbeitende aus medizinischen Gründen vorüberge- hend nicht den ganzen Tag beschäftigt, so sollen die Ferien wenn möglich nicht in dieser Zeit zugeteilt werden, es sei denn, sie ver- langen es oder geben hierzu ihre Zustimmung. Die in einer sol- chen Periode bezogenen Ferientage zählen als ganze Ferientage. 10 Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, für welches auf sie Anspruch besteht, spätestens bis Ende Ja- nuar des Folgejahres. 11 Nicht bezogene Ferienguthaben können grundsätzlich nicht ausbezahlt werden. 12 Der Ferienbeginn soll in der Regel auf einen Montag und das Ferienende auf einen Sonntag festgesetzt werden. Sofern die Arbeit es gestattet, ist auf Ersuchen der Mitarbeitenden der dem Ferienbeginn vorausgehende Samstag und Sonntag als ar- beitsfreier Tag einzuteilen. 13 Am letzten Arbeitstag vor den Ferien ist der Arbeitsschluss so früh wie möglich festzusetzen. Ein Arbeitsschluss nach 22 Uhr ist nicht zulässig. 1 Der Anspruch auf Ferien wird im Verhältnis zur Dauer der Ar- beitsabwesenheit herabgesetzt, wenn die Mitarbeitenden ihre Arbeit während eines Kalenderjahres zusammen länger ausge- setzt haben als: a. 90 Tage infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst. Bei der Berechnung der Herabsetzung fallen die ersten 5.1 90 Abwesenheitstage ausser Betracht. Die vorzunehmende Kürzung ergibt sich aus der folgenden Formel: Anspruch Ferientage ✕ (Abwesenheit in Kalendertagen – 90) 365 (366) b. 30 Tage infolge von unbezahltem Urlaub. Bei der Berechnung der Kürzung sind die ersten 30 Tage mitzuzählen. Die Kürzung wird für jedes Kalenderjahr gesondert vorgenommen und nach folgender Formel berechnet: Anspruch Ferientage ✕ Abwesenheit in Kalendertagen 365 (366) 2 Für die Berechnungen nach Absatz 1 gilt die kaufmännische Rundung auf halbe Tage. 3 Bei ganzjähriger voller Abwesenheit entsteht kein Ferienan- spruch. 4 Für voll- oder teilbezahlten Urlaub erfolgt in der Regel keine Kür- zung. Allfällige Ausnahmen werden durch die OE Personal gere- gelt. 5 Obligatorischer Dienst, den die Mitarbeitenden im Laufe des Jahres voraussichtlich zu leisten haben, ist bei der Bemessung des Ferienanspruchs zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist der Anspruch im darauffolgenden Jahr zu kürzen, sofern diese Ab- wesenheiten mehr als 90 Tage betragen. 6 Tage, an denen Mitarbeitende infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst der Arbeit teilweise fernbleiben, werden zusammengezählt und in ganze Abwesenheitstage umgewan- delt sowie allenfalls auf ganze Tage abgerundet. Tage, an denen die Arbeit wegen Krankheit oder Unfalls verlassen wurde, wer- den nicht berücksichtigt.

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Ferien. 24 1 Die Ferien sind über alle Mitarbeitenden eines Bereichs so auf- zuteilen, dass die Bedürfnisse der BLS und die Wünsche der Mitarbeitenden in bestmöglicher Weise berücksichtigt werden. Angemessen Rechnung zu tragen ist unter anderem dem vor- aussichtlichen Verkehrsaufkommen, den persönlichen Bedürf- nissen sowie den Feriendaten der schulpflichtigen Kinder. Ab- machungen zwischen Mitarbeitenden sind zu entsprechen, soweit es die Bedürfnisse der BLS zulassen. 2 In jedem Fall sind die Mitarbeitenden vor der Zuteilung ihrer Fe- rien anzuhören. Dies kann mittels Termin für das Vorbringen per- sönlicher Wünsche geschehen. 3 Lässt sich keine Verständigungslösung herbeiführen, sind die Ferien nach folgendem Turnus festzulegen: Januar – Xxxx – Juni – Februar – April – Juli – Oktober – Dezember – August – September Sep- tember – Mai – Januar und so weiter. 4 Wird eine Verständigungslösung nur von einem Teil der Mitarbei- tenden mitgetragen, sind die Ferien derjenigen Mitarbeitenden, die sich nicht daran beteiligen, nach Turnus gemäss Absatz 3 festzulegen. 5 Die Feriendaten sind den Mitarbeitenden im Vorjahr wenn mög- lich vor dem 1. Oktober, spätestens aber drei Monate vor Ferien- beginn mitzuteilen. 6 Ferien sind möglichst zusammenhängend zu beziehen. Eine Auf- teilung ist zulässig, wenn: a. : – die Mitarbeitenden zustimmen oder es verlangen und b. und – der Dienst es gestattet und c. und – ein Teil mindestens zwei Wochen umfasst. 7 Auf Ersuchen der Die Mitarbeitenden kann können jedoch verlangen, dass ihnen eine Ferienwoche in Einzeltagen oder Einzelhalbtagen gewährt werdenwird. Solchen Begehren ist sind zu entsprechen, sofern es der Bereich erlaubt. 8 Eheleuten sowie Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern mit gemeinsamem Haushalt, die beide bei der BLS arbeiten, sind auf ihr Ersuchen hin deren Wunsch die Ferien wenn möglich gleichzeitig zu ge- währen. 9 Werden Mitarbeitende aus medizinischen Gründen vorüberge- hend nicht den ganzen Tag beschäftigt, so sollen die Ferien wenn möglich nicht in dieser Zeit zugeteilt werden, es sei denn, sie ver- langen es oder geben hierzu ihre Zustimmung. Die in einer sol- chen Periode bezogenen Ferientage zählen als ganze Ferientage. 10 Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, für welches auf sie Anspruch besteht, spätestens bis Ende Ja- nuar des Folgejahres. 11 Nicht bezogene Ferienguthaben können grundsätzlich nicht ausbezahlt werden. 12 Der Ferienbeginn soll in der Regel auf einen Montag und das Ferienende auf einen Sonntag festgesetzt werden. Sofern die Arbeit es gestattet, ist auf Ersuchen Wunsch der Mitarbeitenden der dem Ferienbeginn vorausgehende Samstag und Sonntag als ar- beitsfreier arbeits- freier Tag einzuteilen. 13 Am letzten Arbeitstag vor den Ferien ist der Arbeitsschluss so früh wie als möglich festzusetzen. Ein Arbeitsschluss nach 22 Uhr ist nicht zulässig. 1 Der Anspruch auf Die Ferien wird sind im Verhältnis zur Dauer der Ar- beitsabwesenheit herabgesetztArbeitsabwesenheit zu kürzen, wenn die Mitarbeitenden ihre Arbeit während eines Kalenderjahres zusammen länger ausge- setzt ausgesetzt haben als: a. : A 90 Tage infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst. Bei der Berechnung der Herabsetzung Kürzung fallen die ersten 5.1 ersten 90 Abwesenheitstage ausser Betracht. Die vorzunehmende Kürzung ergibt sich aus der folgenden Formel: Anspruch Ferientage ✕ (Abwesenheit in Kalendertagen – 90) 365 (366) b. 30 Tage infolge von unbezahltem Urlaub. Bei der Berechnung der Kürzung sind die ersten 30 Tage mitzuzählen. Die Kürzung wird für jedes Kalenderjahr gesondert vorgenommen und nach folgender Formel berechnet: Anspruch Ferientage ✕ Abwesenheit in Kalendertagen 365 (366) 2 Für die Berechnungen nach Absatz 1 gilt die kaufmännische Rundung auf halbe Tage. 3 Bei ganzjähriger voller Abwesenheit entsteht kein Ferienan- spruch. 4 Für voll- oder teilbezahlten Urlaub erfolgt in der Regel keine Kür- zung. Allfällige Ausnahmen werden durch die OE Personal gere- gelt. 5 Obligatorischer Dienst, den die Mitarbeitenden im Laufe des Jahres voraussichtlich zu leisten haben, ist bei der Bemessung des Ferienanspruchs zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist der Anspruch im darauffolgenden Jahr zu kürzen, sofern diese Ab- wesenheiten mehr als 90 Tage betragen. 6 Tage, an denen Mitarbeitende infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst der Arbeit teilweise fernbleiben, werden zusammengezählt und in ganze Abwesenheitstage umgewan- delt sowie allenfalls auf ganze Tage abgerundet. Tage, an denen die Arbeit wegen Krankheit oder Unfalls verlassen wurde, wer- den nicht berücksichtigt.

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Ferien. 24Der Ferienanspruch beträgt pro Kalenderjahr: − Alle Mitarbeiter (inkl. Lernende) bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 56. Altersjahr vollendet wird 5 Wochen − Ab Kalenderjahr, in dem der 57. Geburtstag liegt 6 Wochen Geschäftsleitungs- und Kadermitgliedern werden jährlich zusätzlich 5 freie Tage gewährt. Mitarbeiter mit Beschäftigung nach Erreichen der AHV-Altersgrenze resp. als vorzeitige Rentenbezüger haben Anrecht auf 4 Wochen Ferien pro Jahr. Im Ein- und Austrittsjahr bemisst sich der Ferienanspruch anteilsmässig. Bei Absenzen, die wegen Militärdienst, Unfall und Krankheit innert eines Dienstjahres gesamthaft länger als 1 Monat dauern, wird der jährliche Ferienanspruch ab dem 2. Absenzmonat für jeden vollen Absenzmonat um 1/12 gekürzt. Bei Absenzen, die wegen Schwangerschaft innert eines Jahres gesamthaft länger als 2 Monate dauern, wird der jährliche Ferienanspruch ab dem 3. Absenzmonat für jeden vollen Absenzmonat um 1/12 gekürzt. Der Mutterschaftsurlaub ist hiervon ausgenommen. Bei unbezahltem Urlaub, der länger als 1 Monat dauert, entfällt der Ferienanspruch für die Zeit des Urlaubes. Mehrere unbezahlte Urlaube innert eines Kalenderjahres werden kumuliert betrachtet. Nicht als Ferientage zählen: 1 a) Gesetzliche Feiertage, wenn sie auf einen normalen Arbeitstag fallen. b) Krankheits- und Unfalltage, wenn sie ärztlich bescheinigt sind; bei Krankheit und Unfall im Ausland, wenn die Erkrankung oder Verletzung so schwerwiegend ist, dass der Erholungszweck der Ferien vereitelt ist und dies durch ein Arztzeugnis bescheinigt ist. c) Ärztlich verordnete Kuren oder Erholungsurlaube. Die Ferien sind über alle Mitarbeitenden eines Bereichs so auf- zuteilen, dass bis Ende des Jahres zu beziehen. Können die Bedürfnisse der BLS und die Wünsche der Mitarbeitenden Ferien in bestmöglicher Weise berücksichtigt Ausnahmefällen nicht bis Ende Jahr bezogen werden. Angemessen Rechnung zu tragen ist unter anderem dem vor- aussichtlichen Verkehrsaufkommen, den persönlichen Bedürf- nissen sowie den Feriendaten der schulpflichtigen Kinder. Ab- machungen zwischen Mitarbeitenden sind zu entsprechen, soweit es die Bedürfnisse der BLS zulassen. 2 In jedem Fall sind die Mitarbeitenden vor der Zuteilung ihrer Fe- rien anzuhören. Dies kann mittels Termin für das Vorbringen per- sönlicher Wünsche geschehen. 3 Lässt sich keine Verständigungslösung herbeiführen, sind die Ferien nach folgendem Turnus festzulegen: Januar – übertragenen Ferientage bis zum 31. Xxxx – Juni – Februar – April – Juli – Oktober – Dezember – August – September – Mai – Januar und so weiter. 4 Wird eine Verständigungslösung nur von einem Teil der Mitarbei- tenden mitgetragen, sind die Ferien derjenigen Mitarbeitenden, die sich nicht daran beteiligen, nach Turnus gemäss Absatz 3 festzulegen. 5 Die Feriendaten sind den Mitarbeitenden im Vorjahr wenn mög- lich vor dem 1. Oktober, spätestens aber drei Monate vor Ferien- beginn mitzuteilen. 6 Ferien sind möglichst zusammenhängend des folgenden Jahres zu beziehen. Eine Auf- teilung Ferien, die vor Austritt nicht bezogen werden können, werden ausbezahlt. Im Übrigen ist zulässigeine Barabgeltung der Ferien unzulässig. Zu viel bezogene Ferien werden bei Austritt mit der letzten Lohnzahlung verrechnet. Beim Vorhandensein von Kompensations- und Ferienguthaben werden zuerst die Kompensationsstunden abgebaut. Die Ferien dürfen nicht zu entgeltlichen, wenn: a. die Mitarbeitenden zustimmen oder es verlangen und b. berechtigten Interessen der Dienst es gestattet und c. ein Teil mindestens zwei Wochen umfasst. 7 Auf Ersuchen der Mitarbeitenden kann ihnen eine Ferienwoche in Einzeltagen oder Einzelhalbtagen gewährt Firma verletzenden Arbeitsleistungen für Dritte verwendet werden. Solchen Begehren ist zu entsprechen, sofern es der Bereich erlaubt. 8 Eheleuten sowie Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern mit gemeinsamem Haushalt, Bei Zuwiderhandlungen kann die beide bei der BLS arbeiten, sind auf ihr Ersuchen hin Firma Lohnzahlungen für die Ferien wenn möglich gleichzeitig zu ge- währen. 9 Werden Mitarbeitende aus medizinischen Gründen vorüberge- hend nicht verweigern bzw. zurückfordern. Der Zeitpunkt des Ferienbezuges wird durch den ganzen Tag beschäftigtzuständigen Vorgesetzten festgelegt, so sollen wobei die Ferien wenn möglich nicht in dieser Zeit zugeteilt werden, es sei denn, sie ver- langen es oder geben hierzu ihre Zustimmung. Die in einer sol- chen Periode bezogenen Ferientage zählen als ganze Ferientage. 10 Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, für welches auf sie Anspruch besteht, spätestens bis Ende Ja- nuar Wünsche des Folgejahres. 11 Nicht bezogene Ferienguthaben können grundsätzlich nicht ausbezahlt einzelnen Mitarbeiters angemessen berücksichtigt werden. 12 Der Ferienbeginn soll in der Regel auf einen Montag und das Ferienende auf einen Sonntag festgesetzt werden. Sofern die Arbeit es gestattet, ist auf Ersuchen der Mitarbeitenden der dem Ferienbeginn vorausgehende Samstag und Sonntag als ar- beitsfreier Tag einzuteilen. 13 Am letzten Arbeitstag vor den Ferien ist der Arbeitsschluss so früh wie möglich festzusetzen. Ein Arbeitsschluss nach 22 Uhr ist nicht zulässig. 1 Der Anspruch auf Ferien wird im Verhältnis zur Dauer der Ar- beitsabwesenheit herabgesetzt, wenn die Mitarbeitenden ihre Arbeit während eines Kalenderjahres zusammen länger ausge- setzt haben als: a. 90 Tage infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst. Bei der Berechnung der Herabsetzung fallen die ersten 5.1 90 Abwesenheitstage ausser Betracht. Die vorzunehmende Kürzung ergibt sich aus der folgenden Formel: Anspruch Ferientage ✕ (Abwesenheit in Kalendertagen – 90) 365 (366) b. 30 Tage infolge von unbezahltem Urlaub. Bei der Berechnung der Kürzung sind die ersten 30 Tage mitzuzählen. Die Kürzung wird für jedes Kalenderjahr gesondert vorgenommen und nach folgender Formel berechnet: Anspruch Ferientage ✕ Abwesenheit in Kalendertagen 365 (366) 2 Für die Berechnungen nach Absatz 1 gilt die kaufmännische Rundung auf halbe Tage. 3 Bei ganzjähriger voller Abwesenheit entsteht kein Ferienan- spruch. 4 Für voll- oder teilbezahlten Urlaub erfolgt in der Regel keine Kür- zung. Allfällige Ausnahmen werden durch die OE Personal gere- gelt. 5 Obligatorischer Dienst, den die Mitarbeitenden im Laufe des Jahres voraussichtlich zu leisten haben, ist bei der Bemessung des Ferienanspruchs zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist der Anspruch im darauffolgenden Jahr zu kürzen, sofern diese Ab- wesenheiten mehr als 90 Tage betragen. 6 Tage, an denen Mitarbeitende infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst der Arbeit teilweise fernbleiben, werden zusammengezählt und in ganze Abwesenheitstage umgewan- delt sowie allenfalls auf ganze Tage abgerundet. Tage, an denen die Arbeit wegen Krankheit oder Unfalls verlassen wurde, wer- den nicht berücksichtigt.

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Ferien. 2418.1 Der jährliche Anspruch auf bezahlte Ferien beträgt bei einer 5-Tage-Woche: – Fünf Wochen (= 25 Arbeitstage) – Vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird, wird ein zusätzlicher Ferientag und anschliessend jedes Jahr ein weiterer Ferientag zu- sätzlich gewährt. Besteht schon vorher ein fünf Wochen übersteigender Anspruch, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, mehr als sechs Wochen Ferien (30 Arbeitstage) zu gewähren. – Jugendliche Arbeitnehmer und Lernende haben bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, ebenfalls Anspruch auf fünf Wochen bzw. 25 Arbeitstage Ferien. – Den Ferien der leitenden Arbeitnehmer soll mit Rücksicht auf Leistung, Funktion und Verantwortung besondere Beachtung geschenkt werden. 1 18.2 Die Lohnzahlung für Teilzeitbeschäftigte während der Ferien berechnet sich aufgrund der im betreffenden Kalenderjahr regelmässig geleisteten Arbeitsstunden. Sofern nach Arbeitstagen gerechnet wird, haben Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf einen dem Beschäftigungsgrad entsprechenden Anteil an jährlich bezahlten Ferien. 18.3 Die Ferien sind über alle Mitarbeitenden eines Bereichs so auf- zuteilensollen möglichst zusammenhängend – einmal pro Jahr mindestens zwei Wo- chen – gewährt werden. Auf Unterteilung der Ferien in weniger als eine Woche ist nor- malerweise zu verzichten. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien, dass die Bedürfnisse der BLS und nimmt dabei jedoch auf die Wünsche der Mitarbeitenden in bestmöglicher Weise berücksichtigt Arbeitnehmer nach Möglichkeit Rücksicht. 18.4 Öffentliche Ruhetage gemäss Art. 16.3 Abs. 1 werden. Angemessen Rechnung zu tragen ist unter anderem dem vor- aussichtlichen Verkehrsaufkommen, den persönlichen Bedürf- nissen sowie den Feriendaten der schulpflichtigen Kinder. Ab- machungen zwischen Mitarbeitenden sind zu entsprechen, soweit es die Bedürfnisse der BLS zulassensie auf Arbeitstage in den Ferien des Arbeitnehmers fallen, nicht als Ferientage angerechnet. 2 In jedem Fall sind 18.5 Bei Bezug von Betriebsferien dürfen Arbeitnehmern, welche beim Ferienbezug noch nicht so viele Ferientage beanspruchen können, als ihnen durch die Mitarbeitenden vor der Zuteilung ihrer Fe- rien anzuhören. Dies kann mittels Termin für das Vorbringen per- sönlicher Wünsche geschehen. 3 Lässt sich keine Verständigungslösung herbeiführen, sind die Ferien nach folgendem Turnus festzulegen: Januar – Xxxx – Juni – Februar – April – Juli – Oktober – Dezember – August – September – Mai – Januar und so weiter. 4 Wird eine Verständigungslösung nur von einem Teil der Mitarbei- tenden mitgetragen, sind die Ferien derjenigen Mitarbeitenden, die sich nicht daran beteiligen, nach Turnus gemäss Absatz 3 festzulegen. 5 Die Feriendaten sind den Mitarbeitenden im Vorjahr wenn mög- lich vor dem 1. Oktober, spätestens aber drei Monate vor Ferien- beginn mitzuteilen. 6 Ferien sind möglichst zusammenhängend zu beziehen. Eine Auf- teilung ist zulässig, wenn: a. die Mitarbeitenden zustimmen oder es verlangen und b. der Dienst es gestattet und c. ein Teil mindestens zwei Wochen umfasst. 7 Auf Ersuchen der Mitarbeitenden kann ihnen eine Ferienwoche in Einzeltagen oder Einzelhalbtagen gewährt werden. Solchen Begehren ist zu entsprechen, sofern es der Bereich erlaubt. 8 Eheleuten sowie Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern mit gemeinsamem Haushalt, die beide bei der BLS arbeiten, sind auf ihr Ersuchen hin die Ferien wenn möglich gleichzeitig zu ge- währen. 9 Werden Mitarbeitende aus medizinischen Gründen vorüberge- hend nicht den ganzen Tag beschäftigt, so sollen die Ferien wenn möglich nicht in dieser Zeit zugeteilt Betriebsferien eingeräumt werden, es sei dennkeine Abzüge gemacht werden, sie ver- langen es oder geben hierzu ihre Zustimmung. Die in einer sol- chen Periode bezogenen Ferientage zählen als ganze Ferientage. 10 Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, für welches auf sie Anspruch besteht, spätestens bis Ende Ja- nuar des Folgejahres. 11 Nicht bezogene Ferienguthaben können grundsätzlich nicht ausbezahlt werden. 12 Der Ferienbeginn soll in der Regel auf einen Montag und das Ferienende auf einen Sonntag festgesetzt werden. Sofern die Arbeit es gestattet, ist auf Ersuchen der Mitarbeitenden der dem Ferienbeginn vorausgehende Samstag und Sonntag als ar- beitsfreier Tag einzuteilen. 13 Am letzten Arbeitstag vor unter Anrechnung an den Ferien ist der Arbeitsschluss so früh wie möglich festzusetzen. Ein Arbeitsschluss nach 22 Uhr ist nicht zulässig. 1 Der Anspruch auf Ferien wird im Verhältnis zur Dauer der Ar- beitsabwesenheit herabgesetzt, wenn die Mitarbeitenden ihre Arbeit während eines Kalenderjahres zusammen länger ausge- setzt haben als: a. 90 Tage infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst. Bei der Berechnung der Herabsetzung fallen die ersten 5.1 90 Abwesenheitstage ausser Betracht. Die vorzunehmende Kürzung ergibt sich aus der folgenden Formel: Anspruch Ferientage ✕ (Abwesenheit in Kalendertagen – 90) 365 (366) b. 30 Tage infolge von unbezahltem Urlaub. Bei der Berechnung der Kürzung sind die ersten 30 Tage mitzuzählen. Die Kürzung wird für jedes Kalenderjahr gesondert vorgenommen und nach folgender Formel berechnet: Anspruch Ferientage ✕ Abwesenheit in Kalendertagen 365 (366) 2 Für die Berechnungen nach Absatz 1 gilt die kaufmännische Rundung auf halbe Tage. 3 Bei ganzjähriger voller Abwesenheit entsteht kein jährlichen Ferienan- spruch. 4 Für voll- 18.6 Erkrankt oder teilbezahlten Urlaub erfolgt in der Regel keine Kür- zungverunfallt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, so gelten die ärztlich bescheinigten Tage unverschuldeter gänzlicher Ferienunfähigkeit nicht als Ferientage. Allfällige Ausnahmen werden durch die OE Personal gere- geltDer Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber sofort darüber zu benachrichtigen. 5 Obligatorischer Dienst18.7 Bei Absenzen infolge Krankheit (ausgenommen Berufskrankheiten), Schwangerschaft, Mutterschaft und Nichtberufsunfall können die Ferien gekürzt werden, soweit sie im Ka- lenderjahr drei Monate übersteigen. Für die Dauer des Bezugs der Mutterschaftsent- schädigung nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 (Erwerbsersatzgesetz, EOG) erfolgt keine Kürzung des Ferienanspruchs. Die gleiche Regelung gilt für Militär-, Schutz- oder Zivildienst, soweit er im Kalenderjahr mehr als drei Monate dauert. Für jeden weiteren Monat Abwesenheit kann der Ferienanspruch um ¹/₁₂ gekürzt wer- den; Bruchteile von 15 und mehr Kalendertagen zählen als ganzer Monat. 18.8 Kurzfristige Arbeitsversäumnisse aus wichtigen Gründen (vgl. Art. 19) sowie die Mitarbeitenden zur Aus- übung öffentlicher Ämter (vgl. Art. 12) versäumte Arbeitszeit werden nicht auf die Ferien angerechnet. 18.9 Arbeitnehmer, die im Laufe des Jahres voraussichtlich ein- oder austreten, erhalten die Ferien anteil- mässig. Die Rückforderung zu leisten haben, viel bezogener Ferien ist bei der Bemessung des Ferienanspruchs zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist der Anspruch möglich. 18.10 Die Ferien sollen im darauffolgenden Jahr zu kürzen, sofern diese Ab- wesenheiten mehr als 90 Tage betragenbetreffenden Kalenderjahr in natura bezogen werden. 6 Tage, an denen Mitarbeitende infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst Eine Ablösung durch Geldleistungen ist in der Arbeit teilweise fernbleiben, werden zusammengezählt und in ganze Abwesenheitstage umgewan- delt sowie allenfalls auf ganze Tage abgerundet. Tage, an denen die Arbeit wegen Krankheit oder Unfalls verlassen wurde, wer- den nicht berücksichtigtRegel unzulässig.

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Ferien. 2418.1 Der jährliche Anspruch auf bezahlte Ferien beträgt 5 Wochen (= 25 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche im Vollzeitpensum). – Vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird, wird ein zusätzlicher Ferientag und anschliessend jedes Jahr ein weiterer Ferientag zusätzlich gewährt. Besteht schon vorher ein fünf Wochen übersteigender Anspruch, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, mehr als sechs Wochen Ferien (30 Arbeitstage) zu gewähren. – Den Ferien der leitenden Arbeitnehmer soll mit Rücksicht auf Leistung, Funktion und Verantwortung besondere Beachtung geschenkt werden. 1 18.2 Die Lohnzahlung für Teilzeitbeschäftigte während der Ferien berechnet sich aufgrund der im betreffenden Kalenderjahr regelmässig geleisteten Arbeitsstunden. Sofern nach Arbeitstagen gerechnet wird, haben Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf einen dem Beschäftigungsgrad entsprechenden Anteil an jährlich bezahlten Ferien. 18.3 Die Ferien sind über alle Mitarbeitenden eines Bereichs so auf- zuteilensollen möglichst zusammenhängend – einmal pro Jahr mindestens zwei Wochen – gewährt werden. Auf Unterteilung der Ferien in weniger als eine Woche ist normalerweise zu verzichten. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien, dass die Bedürfnisse der BLS und nimmt dabei jedoch auf die Wünsche der Mitarbeitenden in bestmöglicher Weise berücksichtigt Arbeitnehmer nach Möglichkeit Rücksicht. 18.4 Öffentliche Ruhetage gemäss Art. 16.3 Abs. 1 werden. Angemessen Rechnung zu tragen ist unter anderem dem vor- aussichtlichen Verkehrsaufkommen, den persönlichen Bedürf- nissen sowie den Feriendaten der schulpflichtigen Kinder. Ab- machungen zwischen Mitarbeitenden sind zu entsprechen, soweit es die Bedürfnisse der BLS zulassensie auf Arbeitstage in den Ferien des Arbeitnehmers fallen, nicht als Ferientage angerechnet. 2 In jedem Fall sind 18.5 Betriebsferien werden an den jährlichen Ferienanspruch angerechnet, dürfen aber im ungekündigten Arbeitsverhältnis, bei einer Arbeitgeberkündigung sowie bei einer Arbeitnehmerkündigung, die Mitarbeitenden vor aus einem vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass ausgesprochen wird, nicht zu einem Lohnabzug führen, wenn der Zuteilung ihrer Fe- rien anzuhören. Dies kann mittels Termin für das Vorbringen per- sönlicher Wünsche geschehenArbeitnehmer im Zeit- punkt der Betriebsferien nicht über einen genügenden Ferienanspruch verfügt. 3 Lässt sich keine Verständigungslösung herbeiführen18.6 Erkrankt oder verunfallt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, sind so gelten die ärztlich bescheinigten Tage unverschuldeter gänzlicher Ferienunfähigkeit nicht als Ferientage. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber sofort darüber zu benachrichtigen. 18.7 Bei Absenzen infolge Krankheit (ausgenommen Berufskrankheiten), Schwangerschaft, Mutterschaft, Nichtberufsunfall sowie Militär-, Schutz- oder Zivildienst können die Ferien gekürzt werden, soweit sie im Kalenderjahr drei Monate übersteigen. Für die Dauer des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung nach folgendem Turnus festzulegen: Januar – Xxxx – Juni – Februar – April – Juli – Oktober – Dezember – August – dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September – Mai – Januar 1952 (Erwerbsersatzgesetz, EOG) erfolgt keine Kürzung des Ferienanspruchs. Für jeden weiteren Monat Abwesenheit kann der Ferienanspruch um ¹/₁₂ gekürzt werden; Bruchteile von 15 und so weitermehr Kalendertagen zählen als ganzer Monat. 4 Wird eine Verständigungslösung nur von einem Teil der Mitarbei- tenden mitgetragen, sind 18.8 Kurzfristige Arbeitsversäumnisse aus wichtigen Gründen (vgl. Art. 19) sowie die zur Ausübung öffentlicher Ämter (vgl. Art. 12) versäumte Arbeitszeit werden nicht auf die Ferien derjenigen Mitarbeitendenangerechnet. 18.9 Arbeitnehmer, die sich nicht daran beteiligen, nach Turnus gemäss Absatz 3 festzulegen. 5 Die Feriendaten sind den Mitarbeitenden im Vorjahr wenn mög- lich vor dem 1. Oktober, spätestens aber drei Monate vor Ferien- beginn mitzuteilen. 6 Ferien sind möglichst zusammenhängend zu beziehen. Eine Auf- teilung ist zulässig, wenn: a. die Mitarbeitenden zustimmen oder es verlangen und b. der Dienst es gestattet und c. ein Teil mindestens zwei Wochen umfasst. 7 Auf Ersuchen der Mitarbeitenden kann ihnen eine Ferienwoche in Einzeltagen oder Einzelhalbtagen gewährt werden. Solchen Begehren ist zu entsprechen, sofern es der Bereich erlaubt. 8 Eheleuten sowie Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern mit gemeinsamem Haushalt, die beide bei der BLS arbeiten, sind auf ihr Ersuchen hin die Ferien wenn möglich gleichzeitig zu ge- währen. 9 Werden Mitarbeitende aus medizinischen Gründen vorüberge- hend nicht den ganzen Tag beschäftigt, so sollen die Ferien wenn möglich nicht in dieser Zeit zugeteilt werden, es sei denn, sie ver- langen es oder geben hierzu ihre Zustimmung. Die in einer sol- chen Periode bezogenen Ferientage zählen als ganze Ferientage. 10 Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, für welches auf sie Anspruch besteht, spätestens bis Ende Ja- nuar des Folgejahres. 11 Nicht bezogene Ferienguthaben können grundsätzlich nicht ausbezahlt werden. 12 Der Ferienbeginn soll in der Regel auf einen Montag und das Ferienende auf einen Sonntag festgesetzt werden. Sofern die Arbeit es gestattet, ist auf Ersuchen der Mitarbeitenden der dem Ferienbeginn vorausgehende Samstag und Sonntag als ar- beitsfreier Tag einzuteilen. 13 Am letzten Arbeitstag vor den Ferien ist der Arbeitsschluss so früh wie möglich festzusetzen. Ein Arbeitsschluss nach 22 Uhr ist nicht zulässig. 1 Der Anspruch auf Ferien wird im Verhältnis zur Dauer der Ar- beitsabwesenheit herabgesetzt, wenn die Mitarbeitenden ihre Arbeit während eines Kalenderjahres zusammen länger ausge- setzt haben als: a. 90 Tage infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst. Bei der Berechnung der Herabsetzung fallen die ersten 5.1 90 Abwesenheitstage ausser Betracht. Die vorzunehmende Kürzung ergibt sich aus der folgenden Formel: Anspruch Ferientage ✕ (Abwesenheit in Kalendertagen – 90) 365 (366) b. 30 Tage infolge von unbezahltem Urlaub. Bei der Berechnung der Kürzung sind die ersten 30 Tage mitzuzählen. Die Kürzung wird für jedes Kalenderjahr gesondert vorgenommen und nach folgender Formel berechnet: Anspruch Ferientage ✕ Abwesenheit in Kalendertagen 365 (366) 2 Für die Berechnungen nach Absatz 1 gilt die kaufmännische Rundung auf halbe Tage. 3 Bei ganzjähriger voller Abwesenheit entsteht kein Ferienan- spruch. 4 Für voll- oder teilbezahlten Urlaub erfolgt in der Regel keine Kür- zung. Allfällige Ausnahmen werden durch die OE Personal gere- gelt. 5 Obligatorischer Dienst, den die Mitarbeitenden im Laufe des Jahres voraussichtlich ein- oder austreten, erhalten die Ferien anteil- mässig. Die Rückforderung zu leisten haben, viel bezogener Ferien ist bei der Bemessung des Ferienanspruchs zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist der Anspruch möglich. 18.10 Die Ferien sollen im darauffolgenden Jahr zu kürzen, sofern diese Ab- wesenheiten mehr als 90 Tage betragenbetreffenden Kalenderjahr in natura bezogen werden. 6 Tage, an denen Mitarbeitende infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst Eine Ablö- sung durch Geldleistungen ist in der Arbeit teilweise fernbleiben, werden zusammengezählt und in ganze Abwesenheitstage umgewan- delt sowie allenfalls auf ganze Tage abgerundet. Tage, an denen die Arbeit wegen Krankheit oder Unfalls verlassen wurde, wer- den nicht berücksichtigtRegel unzulässig.

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Ferien. 24 1 Die Ferien sind über alle Mitarbeitenden eines Bereichs so auf- zuteilen, dass die Bedürfnisse der BLS und die Wünsche der Mitarbeitenden in bestmöglicher Weise berücksichtigt Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt: • bis zum vollendetem 49. Altersjahr 25 Arbeitstage; • ab dem 50. Altersjahr bis zum vollendeten 59. Altersjahr 30 Arbeitstage; • ab dem 60. Altersjahr bis zur Pensionierung 35 Arbeitstage. Der Pro-rata-Anspruch endet/beginnt ab dem nächsten vollen Monat nach Erreichen einer Altersgruppe. Jährlich müssen mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängend bezogen werden. Angemessen Rechnung zu tragen ist unter anderem dem vor- aussichtlichen Verkehrsaufkommen, den persönlichen Bedürf- nissen sowie den Feriendaten Während der schulpflichtigen Kinder. Ab- machungen zwischen Mitarbeitenden sind zu entsprechen, soweit es die Bedürfnisse der BLS zulassen. 2 In jedem Fall sind die Mitarbeitenden vor der Zuteilung ihrer Fe- rien anzuhören. Dies kann mittels Termin für das Vorbringen per- sönlicher Wünsche geschehen. 3 Lässt sich keine Verständigungslösung herbeiführen, sind die Ferien nach folgendem Turnus festzulegen: Januar – Xxxx – Juni – Februar – April – Juli – Oktober – Dezember – August – September – Mai – Januar und so weiter. 4 Wird eine Verständigungslösung nur von einem Teil der Mitarbei- tenden mitgetragen, sind die Ferien derjenigen Mitarbeitenden, die sich nicht daran beteiligen, nach Turnus gemäss Absatz 3 festzulegen. 5 Die Feriendaten sind den Mitarbeitenden im Vorjahr wenn mög- lich vor dem 1. Oktober, spätestens aber drei Monate vor Ferien- beginn mitzuteilen. 6 Ferien sind möglichst zusammenhängend zu beziehen. Eine Auf- teilung ist zulässig, wenn: a. die Mitarbeitenden zustimmen oder es verlangen und b. der Dienst es gestattet und c. ein Teil mindestens zwei Wochen umfasst. 7 Auf Ersuchen der Mitarbeitenden kann ihnen eine Ferienwoche in Einzeltagen oder Einzelhalbtagen gewährt werden. Solchen Begehren ist zu entsprechen, sofern es der Bereich erlaubt. 8 Eheleuten sowie Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern mit gemeinsamem Haushalt, die beide bei der BLS arbeiten, sind auf ihr Ersuchen hin die Ferien wenn möglich gleichzeitig zu ge- währen. 9 Werden Mitarbeitende aus medizinischen Gründen vorüberge- hend nicht den ganzen Tag beschäftigt, so sollen die Ferien wenn möglich nicht in dieser Zeit zugeteilt werden, es sei denn, sie ver- langen es oder geben hierzu ihre Zustimmung. Die in einer sol- chen Periode bezogenen Ferientage zählen als ganze Ferientage. 10 Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, für welches auf sie Anspruch besteht, spätestens bis Ende Ja- nuar des Folgejahres. 11 Nicht bezogene Ferienguthaben Probezeit können grundsätzlich nicht ausbezahlt werden. 12 Der Ferienbeginn soll in der Regel auf einen Montag und das Ferienende auf einen Sonntag festgesetzt werden. Sofern die Arbeit es gestattet, ist auf Ersuchen der Mitarbeitenden der dem Ferienbeginn vorausgehende Samstag und Sonntag als ar- beitsfreier Tag einzuteilen. 13 Am letzten Arbeitstag vor den Ferien ist der Arbeitsschluss so früh wie möglich festzusetzen. Ein Arbeitsschluss nach 22 Uhr ist nicht zulässig. 1 Der Anspruch auf Ferien wird im Verhältnis zur Dauer der Ar- beitsabwesenheit herabgesetzt, wenn die Mitarbeitenden ihre Arbeit während eines Kalenderjahres zusammen länger ausge- setzt haben als: a. 90 Tage infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst. Bei der Berechnung der Herabsetzung fallen die ersten 5.1 90 Abwesenheitstage ausser Betracht. Die vorzunehmende Kürzung ergibt sich aus der folgenden Formel: Anspruch Ferientage ✕ (Abwesenheit in Kalendertagen – 90) 365 (366) b. 30 Tage infolge von unbezahltem Urlaub. Bei der Berechnung der Kürzung sind die ersten 30 Tage mitzuzählen. Die Kürzung wird für jedes Kalenderjahr gesondert vorgenommen und nach folgender Formel berechnet: Anspruch Ferientage ✕ Abwesenheit in Kalendertagen 365 (366) 2 Für die Berechnungen nach Absatz 1 gilt die kaufmännische Rundung auf halbe Tage. 3 Bei ganzjähriger voller Abwesenheit entsteht kein Ferienan- spruch. 4 Für voll- oder teilbezahlten Urlaub erfolgt in der Regel keine Kür- zungFerien bezogen werden. Allfällige Ausnahmen Die Ferien verstehen sich pro Kalenderjahr und sind bis 31. Dezember des laufenden Jahres, in Ausnahmefällen bis längstens zum Ende des 1. Quartals des folgenden Kalenderjahres zu beziehen. Im Ein- und Austrittsjahr vermindert sich der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel. Beim Austritt werden durch die OE Personal gere- gelt. 5 Obligatorischer Dienstzu viel bezogene Ferien mit dem Lohnguthaben verrechnet. Ist dies nicht möglich, so ist die/der Austretende verpflichtet, den zu viel bezogenen Ferienlohn zurückzuerstatten. Ist die/der Mitarbeitende durch ihr/sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt werden. Ist die/der Mitarbeitende ohne ihr/sein Verschulden durch Gründe, die Mitarbeitenden im Laufe des Jahres voraussichtlich zu leisten habenin ihrer/seiner Person liegen, ist wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes an der Arbeitsleistung verhindert, dürfen die Ferien für einen Monat und bei Schwangerschaft und Niederkunft für zwei Monate der Bemessung des Ferienanspruchs zu berücksichtigenVerhinderung nicht gekürzt werden. Gegebenenfalls Bei Verhinderungen über diese Dauer hinaus ist der Anspruch im darauffolgenden Jahr Ferienanspruch um einen Zwölftel pro vollen Monat der längeren Verhinderung zu kürzen. Verhinderungen innerhalb eines Dienstjahres werden zusammengerechnet. Ferien für die Dauer, sofern diese Ab- wesenheiten mehr als 90 Tage betragen. 6 Tage, an denen Mitarbeitende infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst der Arbeit teilweise fernbleibenwährend welcher die Mitarbeiterin eine Mutterschaftsentschädigung bezieht, werden zusammengezählt nicht gekürzt. Bei Absenzen gemäss obenstehenden Bestimmungen können zu viel bezogene Ferien mit dem nächsten Ferienanspruch verrechnet werden. Krankheit und Unfall während den Ferien unterbrechen diese nur, wenn ein ärztliches Zeugnis in ganze Abwesenheitstage umgewan- delt sowie allenfalls auf ganze Tage abgerundetdeutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache beigebracht wird. Tage, an denen Das ärztliche Zeugnis muss entweder von einem am Wohnsitz des Mitarbeitenden nahe gelegenen niedergelassenen Arzt oder von einem Spital am Ferienort ausgestellt sein. Die Ferien sind rechtzeitig mit dem/der Vorgesetzten abzusprechen. Auf die Arbeit wegen Krankheit oder Unfalls verlassen wurde, wer- den nicht berücksichtigtberechtigten Interessen der KOST wie auch jene der Mitarbeitenden ist Rücksicht zu nehmen.

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Samples: Betriebsreglement

Ferien. 24 1 Die Ferien voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden haben im Kalenderjahr folgenden Ferienanspruch: - bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, Mitarbeitende der UZH sind bei der BVK oder bei der Vorsorgestiftung VSAO versichert. Die Aufnah- me in die Pensionskasse wird auf jeder individuellen Anstellungsverfügung festgelegt. Bei Partner- schaftsrenten/Hinterbliebenenleistungen anerkennen die Pensionskassen eheähnliche Lebensge- meinschaften, auch unter Personen gleichen Geschlechts, unter gewissen Voraussetzungen: xxx.xxx.xx/xxxxxx/xx/xx/Xxxxxxxxxxx/XX00/Xxxxxxxxx.xxxx Erkrankte oder verunfallte Mitarbeitende haben ihre vorgesetzte Stelle über alle Mitarbeitenden eines Bereichs so auf- zuteilenihre Arbeitsverhinderung unverzüglich zu informieren. Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine Woche, dass ist ein Arztzeugnis einzureichen. Vorgesetzte können auch für kürzere Abwesenheiten ein ärztliches Zeugnis verlangen. Dauert eine Krankheit oder ein Unfall länger und ist der Zeitpunkt der Wiederauf- nahme der Arbeit ungewiss, kann die Bedürfnisse Arbeitgeberin eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlas- sen. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und Nichtberufsunfall bestehen folgende Lohnfortzahlungs- ansprüche (für das 1. und 2. Dienstjahr wird der BLS und Abschluss einer privaten Taggeldversicherung emp- fohlen): Im 1. Dienstjahr 100% während 3 Monate 75% während 3 weitere Monate Im 2. Dienstjahr 100% während 6 Monate 75% während 6 weitere Monate Ab dem 3. Dienstjahr 100% während 12 Monate Absenzen, die Wünsche der Mitarbeitenden in bestmöglicher Weise berücksichtigt werdenweniger als 6 Monate auseinander liegen, werden gesamthaft auf die für die Lohnfort- zahlung vorgesehene Dauer angerechnet. Angemessen Rechnung zu tragen ist unter anderem dem vor- aussichtlichen VerkehrsaufkommenWird während 6 Monaten wieder mit vollem Pensum gear- beitet, den persönlichen Bedürf- nissen sowie den Feriendaten der schulpflichtigen Kinderwerden frühere Absenzen nicht berücksichtigt. Ab- machungen zwischen Mitarbeitenden sind zu entsprechen, soweit es die Bedürfnisse der BLS zulassen. 2 In jedem Fall sind die Mitarbeitenden Endet das Arbeitsverhältnis vor der Zuteilung ihrer Fe- rien anzuhörenregulären Lohnfortzahlungspflicht (Entlassung durch die UZH oder Ende der befristeten Anstellung oder Entlassung invaliditätshalber), endet der Anspruch mit dem Austrittsdatum. Dies kann mittels Termin für das Vorbringen per- sönlicher Wünsche geschehen. 3 Lässt sich keine Verständigungslösung herbeiführenAnalog Krankheit. Nur Mitarbeitende, sind die Ferien nach folgendem Turnus festzulegen: Januar – Xxxx – Juni – Februar – April – Juli – Oktober – Dezember – August – September – Mai – Januar welche 8 Stunden und so weiter. 4 Wird eine Verständigungslösung nur von einem Teil der Mitarbei- tenden mitgetragen, sind die Ferien derjenigen Mitarbeitenden, die sich nicht daran beteiligen, nach Turnus gemäss Absatz 3 festzulegen. 5 Die Feriendaten sind den Mitarbeitenden im Vorjahr wenn mög- lich vor dem 1. Oktober, spätestens aber drei Monate vor Ferien- beginn mitzuteilen. 6 Ferien sind möglichst zusammenhängend zu beziehen. Eine Auf- teilung ist zulässig, wenn: a. die Mitarbeitenden zustimmen oder es verlangen und b. der Dienst es gestattet und c. ein Teil mindestens zwei Wochen umfasst. 7 Auf Ersuchen der Mitarbeitenden kann ihnen eine Ferienwoche in Einzeltagen oder Einzelhalbtagen gewährt werden. Solchen Begehren ist zu entsprechen, sofern es der Bereich erlaubt. 8 Eheleuten sowie Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern mit gemeinsamem Haushalt, die beide bei der BLS mehr pro Woche arbeiten, sind auf ihr Ersuchen hin die Ferien wenn möglich gleichzeitig zu ge- währen. 9 Werden Mitarbeitende aus medizinischen Gründen vorüberge- hend nicht den ganzen Tag beschäftigt, so sollen die Ferien wenn möglich nicht in dieser Zeit zugeteilt werden, es sei denn, sie ver- langen es oder geben hierzu ihre Zustimmungauch gegen Nichtberufs- unfall versichert. Die in einer sol- chen Periode bezogenen Ferientage zählen Universität Zürich als ganze Ferientage. 10 Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr Arbeitgeberin erhält von der Unfallversicherung (Axa Win- terthur) ein Taggeld gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG), welches 80% des versicherten Ver- dienstes (max. CHF 148’200.-) entspricht. Übersteigt das Taggeld den gekürzten Lohnanspruch, wird der Lohn bis zu beziehenden 80% gemäss UVG ergänzt. Die/der Mitarbeitende erhält so lange eine Leistung ausbezahlt, für welches auf sie Anspruch besteht, spätestens bis Ende Ja- nuar des Folgejahres. 11 Nicht bezogene Ferienguthaben können grundsätzlich nicht ausbezahlt werden. 12 Der Ferienbeginn soll in sie/er wieder voll arbeits- fähig ist. Nach Ausschöpfung der Regel auf einen Montag und Lohnfortzahlung wird nur noch das Ferienende auf einen Sonntag festgesetzt werden. Sofern die Arbeit es gestattet, ist auf Ersuchen der Mitarbeitenden der dem Ferienbeginn vorausgehende Samstag und Sonntag als ar- beitsfreier Tag einzuteilen. 13 Am letzten Arbeitstag vor den Ferien ist der Arbeitsschluss so früh wie möglich festzusetzen. Ein Arbeitsschluss nach 22 Uhr ist nicht zulässig. 1 Der Anspruch auf Ferien wird im Verhältnis zur Dauer der Ar- beitsabwesenheit herabgesetzt, wenn die Mitarbeitenden ihre Arbeit während eines Kalenderjahres zusammen länger ausge- setzt haben als: a. 90 Tage infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst. Bei der Berechnung der Herabsetzung fallen die ersten 5.1 90 Abwesenheitstage ausser BetrachtTaggeld gemäss UVG ausbe- zahlt. Die vorzunehmende Kürzung ergibt sich aus Wegleitung zur Unfallversicherung für das Personal des Kantons Zürich finden Sie unter: xxx.xx.xxx.xx - Stichwort „Unfall“. Es besteht die Möglichkeit, eine freiwillige Ergänzungsversicherung abzuschliessen. Das Anmelde- formular liegt als Anhang der folgenden Formel: Anspruch Ferientage ✕ (Abwesenheit in Kalendertagen – 90) 365 (366) b. 30 Tage infolge von unbezahltem Urlaub. Bei der Berechnung der Kürzung sind die ersten 30 Tage mitzuzählen. Die Kürzung wird für jedes Kalenderjahr gesondert vorgenommen Wegleitung zur Unfallversicherung und nach folgender Formel berechnet: Anspruch Ferientage ✕ Abwesenheit in Kalendertagen 365 (366) 2 Für die Berechnungen nach Absatz 1 gilt die kaufmännische Rundung auf halbe TageS. 12 dieser Broschüre bei. 3 Bei ganzjähriger voller Abwesenheit entsteht kein Ferienan- spruch. 4 Für voll- oder teilbezahlten Urlaub erfolgt in der Regel keine Kür- zung. Allfällige Ausnahmen werden durch die OE Personal gere- gelt. 5 Obligatorischer Dienst, den die Mitarbeitenden im Laufe des Jahres voraussichtlich zu leisten haben, ist bei der Bemessung des Ferienanspruchs zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist der Anspruch im darauffolgenden Jahr zu kürzen, sofern diese Ab- wesenheiten mehr als 90 Tage betragen. 6 Tage, an denen Mitarbeitende infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst der Arbeit teilweise fernbleiben, werden zusammengezählt und in ganze Abwesenheitstage umgewan- delt sowie allenfalls auf ganze Tage abgerundet. Tage, an denen die Arbeit wegen Krankheit oder Unfalls verlassen wurde, wer- den nicht berücksichtigt.

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Samples: Public Law Employment Conditions

Ferien. 24 1 Den Mitarbeitenden stehen jährlich folgende Ferien zu: bis zur Vollendung des 20. Altersjahres sowie während der Erstausbildung 25 Arbeitstage ab dem 21. Altersjahr 22 Arbeitstage ab Kalenderjahr, in welchem das 45. Altersjahr vollendet wird 27 Arbeitstage ab dem Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird 32 Arbeitstage Die Ferien sind über alle Mitarbeitenden eines Bereichs so auf- zuteilen, dass in der Regel im laufenden Kalenderjahr zu beziehen. Die Über- tragung von nicht bezogenen Ferientagen auf das folgende Kalenderjahr ist aus- nahmsweise mit Zustimmung der Arbeitgeberin möglich. In der Regel sind solche Ferientage bis Ende Juni des Folgejahres zu beziehen. Den Zeitpunkt der Ferien legt die Bedürfnisse der BLS und die Arbeitgeberin im Einvernehmen mit den Mitar- beitenden fest. Dabei werden Wünsche der Mitarbeitenden in bestmöglicher Weise berücksichtigt werdensoweit wie möglich be- rücksichtigt. Angemessen Rechnung zu tragen ist unter anderem dem vor- aussichtlichen VerkehrsaufkommenDie Mitarbeitenden haben die Pflicht und das Recht, den persönlichen Bedürf- nissen sowie den Feriendaten der schulpflichtigen Kinder. Ab- machungen zwischen Mitarbeitenden sind zu entsprechen, soweit es die Bedürfnisse der BLS zulassen. 2 In jedem Fall sind die Mitarbeitenden vor der Zuteilung ihrer Fe- rien anzuhören. Dies kann mittels Termin für das Vorbringen per- sönlicher Wünsche geschehen. 3 Lässt sich keine Verständigungslösung herbeiführen, sind die mindestens zwei Wochen Ferien nach folgendem Turnus festzulegen: Januar – Xxxx – Juni – Februar – April – Juli – Oktober – Dezember – August – September – Mai – Januar und so weiter. 4 Wird eine Verständigungslösung nur von einem Teil der Mitarbei- tenden mitgetragen, sind die Ferien derjenigen Mitarbeitenden, die sich nicht daran beteiligen, nach Turnus gemäss Absatz 3 festzulegen. 5 Die Feriendaten sind den Mitarbeitenden im Vorjahr wenn mög- lich vor dem 1. Oktober, spätestens aber drei Monate vor Ferien- beginn mitzuteilen. 6 Ferien sind möglichst zusammenhängend zu beziehen. Eine Auf- teilung ist zulässigDer Jahresferienanspruch wird bei verschuldeter Absenz bzw. unbezahltem Ur- laub für jeden vollen Monat der Absenz um einen Zwölftel gekürzt. Er wird im glei- chen Umfang gekürzt, wenn: a. wenn Mitarbeitende durch Unfall, Krankheit, Schwanger- schaft oder Militärdienstleistung während insgesamt mehr als drei Monaten pro Anstellungsjahr an der Arbeitsleistung verhindert sind. Bei teilweiser Arbeitsunfä- higkeit verlängert sich die Mitarbeitenden zustimmen Schonfrist und erfolgt die Kürzung des Ferienanspruchs anteilmässig. Können geplante Ferien wegen ärztlich bescheinigter Arbeits- und Ferienunfähig- keit nicht bezogen werden, gelten die Absenztage nicht als Ferientage. Fällt eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder es verlangen und b. Krankheit in die Ferien, so werden die betreffenden Tage nicht auf den Ferienanspruch ange- rechnet, sofern die Vorgesetzten darüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt wurden und eine ärztlich bescheinigte Ferienunfähigkeit vorliegt. Die Meldepflicht des Mitarbeiters besteht auch bei Auslandaufenthalt. Hat der Dienst es gestattet und c. ein Teil mindestens zwei Wochen umfasst. 7 Auf Ersuchen Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu viel Ferien bezo- gen, wird der Mitarbeitenden kann ihnen eine Ferienwoche in Einzeltagen oder Einzelhalbtagen gewährt werden. Solchen Begehren ist zu entsprechenviel ausbezahlte Ferienlohn vom letzten Lohn abgezogen, sofern es der Bereich erlaubtsich nicht um eine Entlassung aus betrieblichen Gründen ohne Verschulden des Arbeitnehmers handelt. 8 Eheleuten sowie Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern mit gemeinsamem Haushalt, die beide bei der BLS arbeiten, sind auf ihr Ersuchen hin die Ferien wenn möglich gleichzeitig zu ge- währen. 9 Werden Mitarbeitende aus medizinischen Gründen vorüberge- hend nicht den ganzen Tag beschäftigt, so sollen die Ferien wenn möglich nicht in dieser Zeit zugeteilt werden, es sei denn, sie ver- langen es oder geben hierzu ihre Zustimmung. Die in einer sol- chen Periode bezogenen Ferientage zählen als ganze Ferientage. 10 Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, für welches auf sie Anspruch besteht, spätestens bis Ende Ja- nuar des Folgejahres. 11 Nicht bezogene Ferienguthaben können grundsätzlich nicht ausbezahlt werden. 12 Der Ferienbeginn soll in der Regel auf einen Montag und das Ferienende auf einen Sonntag festgesetzt werden. Sofern die Arbeit es gestattet, ist auf Ersuchen der Mitarbeitenden der dem Ferienbeginn vorausgehende Samstag und Sonntag als ar- beitsfreier Tag einzuteilen. 13 Am letzten Arbeitstag vor den Ferien ist der Arbeitsschluss so früh wie möglich festzusetzen. Ein Arbeitsschluss nach 22 Uhr ist nicht zulässig. 1 Der Anspruch auf Ferien wird im Verhältnis zur Dauer der Ar- beitsabwesenheit herabgesetzt, wenn die Mitarbeitenden ihre Arbeit während eines Kalenderjahres zusammen länger ausge- setzt haben als: a. 90 Tage infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst. Bei der Berechnung der Herabsetzung fallen die ersten 5.1 90 Abwesenheitstage ausser Betracht. Die vorzunehmende Kürzung ergibt sich aus der folgenden Formel: Anspruch Ferientage ✕ (Abwesenheit in Kalendertagen – 90) 365 (366) b. 30 Tage infolge von unbezahltem Urlaub. Bei der Berechnung der Kürzung sind die ersten 30 Tage mitzuzählen. Die Kürzung wird für jedes Kalenderjahr gesondert vorgenommen und nach folgender Formel berechnet: Anspruch Ferientage ✕ Abwesenheit in Kalendertagen 365 (366) 2 Für die Berechnungen nach Absatz 1 gilt die kaufmännische Rundung auf halbe Tage. 3 Bei ganzjähriger voller Abwesenheit entsteht kein Ferienan- spruch. 4 Für voll- oder teilbezahlten Urlaub erfolgt in der Regel keine Kür- zung. Allfällige Ausnahmen werden durch die OE Personal gere- gelt. 5 Obligatorischer Dienst, den die Mitarbeitenden im Laufe des Jahres voraussichtlich zu leisten haben, ist bei der Bemessung des Ferienanspruchs zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist der Anspruch im darauffolgenden Jahr zu kürzen, sofern diese Ab- wesenheiten mehr als 90 Tage betragen. 6 Tage, an denen Mitarbeitende infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst der Arbeit teilweise fernbleiben, werden zusammengezählt und in ganze Abwesenheitstage umgewan- delt sowie allenfalls auf ganze Tage abgerundet. Tage, an denen die Arbeit wegen Krankheit oder Unfalls verlassen wurde, wer- den nicht berücksichtigt.

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Samples: Personalreglement

Ferien. 24 1 Die Ferien 20.1. Alle Arbeitnehmenden haben pro Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) Anspruch auf folgende bezahlte Xxxxxx: - Jugendliche und Auszubildende 25 Arbeitstage - ab 1. Dienstjahr 21 Arbeitstage - ab 40. bis 50. Altersjahr 22 Arbeitstage - ab 50. Altersjahr 25 Arbeitstage - ab 60. Altersjahr 30 Arbeitstage Im Kalenderjahr des 50. bzw. 60. Geburtstages besteht ein Pro-rata- Anspruch auf die fünfte bzw. sechste Ferienwoche. Betriebsferien sind über alle Mitarbeitenden eines Bereichs so auf- zuteilen, dass die Bedürfnisse jeweils bis zum 15. Dezember der BLS und die Wünsche der Mitarbeitenden in bestmöglicher Weise berücksichtigt werden. Angemessen Rechnung zu tragen ist unter anderem dem vor- aussichtlichen Verkehrsaufkommen, den persönlichen Bedürf- nissen sowie den Feriendaten der schulpflichtigen Kinder. Ab- machungen zwischen Mitarbeitenden sind zu entsprechen, soweit es die Bedürfnisse der BLS zulassenBelegschaft bekanntzugeben. 2 In jedem Fall sind die Mitarbeitenden vor der Zuteilung ihrer Fe- rien anzuhören20.2. Dies kann mittels Termin für Hat das Vorbringen per- sönlicher Wünsche geschehen. 3 Lässt sich keine Verständigungslösung herbeiführen, sind die Ferien nach folgendem Turnus festzulegen: Januar – Xxxx – Juni – Februar – April – Juli – Oktober – Dezember – August – September – Mai – Januar und so weiter. 4 Wird eine Verständigungslösung nur von einem Teil der Mitarbei- tenden mitgetragen, sind die Ferien derjenigen Mitarbeitenden, die sich nicht daran beteiligen, nach Turnus gemäss Absatz 3 festzulegen. 5 Die Feriendaten sind den Mitarbeitenden Arbeitsverhältnis im Vorjahr wenn mög- lich vor dem 1. Oktoberbetreffenden Jahr weniger als 12 Monate gedauert, spätestens aber drei Monate vor Ferien- beginn mitzuteilen. 6 Ferien sind möglichst zusammenhängend zu beziehen. Eine Auf- teilung ist zulässig, wenn: a. haben die Mitarbeitenden zustimmen oder es verlangen und b. der Dienst es gestattet und c. ein Teil mindestens zwei Wochen umfasst. 7 Auf Ersuchen der Mitarbeitenden kann ihnen eine Ferienwoche in Einzeltagen oder Einzelhalbtagen gewährt werden. Solchen Begehren ist zu entsprechen, sofern es der Bereich erlaubt. 8 Eheleuten sowie Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern mit gemeinsamem Haushalt, die beide bei der BLS arbeiten, sind auf ihr Ersuchen hin die Ferien wenn möglich gleichzeitig zu ge- währen. 9 Werden Mitarbeitende aus medizinischen Gründen vorüberge- hend nicht den ganzen Tag beschäftigt, so sollen die Ferien wenn möglich nicht in dieser Zeit zugeteilt werden, es sei denn, sie ver- langen es oder geben hierzu ihre Zustimmung. Die in einer sol- chen Periode bezogenen Ferientage zählen als ganze Ferientage. 10 Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, für welches auf sie Anspruch besteht, spätestens bis Ende Ja- nuar des Folgejahres. 11 Nicht bezogene Ferienguthaben können grundsätzlich nicht ausbezahlt werden. 12 Der Ferienbeginn soll in der Regel auf einen Montag und das Ferienende auf einen Sonntag festgesetzt werden. Sofern die Arbeit es gestattet, ist auf Ersuchen der Mitarbeitenden der dem Ferienbeginn vorausgehende Samstag und Sonntag als ar- beitsfreier Tag einzuteilen. 13 Am letzten Arbeitstag vor den Ferien ist der Arbeitsschluss so früh wie möglich festzusetzen. Ein Arbeitsschluss nach 22 Uhr ist nicht zulässig. 1 Der Arbeitnehmenden Anspruch auf Ferien pro rata temporis. Dauert das Arbeitsverhältnis in einem Monat 15 oder mehr Arbeitstage, wird im Verhältnis zur Dauer der Ar- beitsabwesenheit herabgesetzt, wenn die Mitarbeitenden ihre Arbeit während eines Kalenderjahres zusammen länger ausge- setzt haben als:betreffende Monat als ganzer Monat gezählt. a. 90 Tage infolge 20.3. Bei Arbeitsausfall durch Selbstverschulden von mehr als zwei Monaten besteht nur ein Pro-rata-Anspruch auf Ferien. Entsteht durch Krankheit, Unfall oder obligatorischem DienstMilitärdienst ein Arbeitsausfall von mehr als zwei Monaten, kann eine anteilmässige Kürzung des Ferienanspruches erfolgen. Die ersten 4 Wochen Militärdienst werden als Kürzungsgrund bei den Ferien nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung der Herabsetzung fallen Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben die ersten 5.1 90 Abwesenheitstage ausser Betracht. Die vorzunehmende Kürzung ergibt sich aus der folgenden Formel: Anspruch Ferientage ✕ (Abwesenheit in Kalendertagen – 90) 365 (366) b. 30 Tage infolge von unbezahltem Urlaub. Bei der Berechnung der Kürzung sind die ersten 30 Tage mitzuzählen. Die Kürzung wird für jedes Kalenderjahr gesondert vorgenommen und nach folgender Formel berechnet: Anspruch Ferientage ✕ Abwesenheit in Kalendertagen 365 (366) 2 Für die Berechnungen nach Absatz 1 gilt die kaufmännische Rundung auf halbe TageArbeitnehmenden einen Pro-rata-Anspruch. 3 Bei ganzjähriger voller Abwesenheit entsteht kein Ferienan- spruch20.4. Ein Ferientag wird mit 8,2 Stunden berechnet. Für Arbeitnehmende, die im Akkord beschäftigt werden, ist das durch- schnittliche Lohnbetreffnis der drei letzten Zahltagsperioden vor dem Ferienantritt massgebend. 4 Für voll- oder teilbezahlten Urlaub erfolgt in 20.5. Eine Barentschädigung anstelle der Regel Ferien ist nicht gestattet. Vorbehalten bleibt die Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Während der Ferien und der Freizeit dürfen keine Kür- zung. Allfällige Ausnahmen werden durch die OE Personal gere- geltBerufsarbeiten für Drittpersonen ausgeführt werden. 5 Obligatorischer Dienst20.6. In die Ferien fallende Feier- und Ruhetage, den für die Mitarbeitenden im Laufe des Jahres voraussichtlich zu leisten habennach Artikel 21 eine Entschädigung auszurichten ist, ist bei gelten nicht als Ferientage. 20.7. Besteht nicht für die ganze Dauer der Bemessung des Ferienanspruchs zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist der Betriebsferien Anspruch im darauffolgenden Jahr zu kürzenauf die Lohnzahlung (z. B. infolge unvollständigen Dienstjahres, sofern diese Ab- wesenheiten mehr Ferienvorbezug usw.), gelten die nicht entschädigungsberechtigten Tage als 90 Tage betragen. 6 Tageunbezahlter Urlaub, an denen Mitarbeitende infolge von Krankheit, Unfall können aber vor- oder obligatorischem Dienst der Arbeit teilweise fernbleiben, werden zusammengezählt und in ganze Abwesenheitstage umgewan- delt sowie allenfalls auf ganze Tage abgerundet. Tage, an denen die Arbeit wegen Krankheit oder Unfalls verlassen wurde, wer- den nicht berücksichtigtnachgeholt werden.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Ferien. 24 1 Ab dem Monat seines 50. Geburtstags hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 24 bezahlte Ferientage. (…) (…) Der Qualifikationsvertrag für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene soll dazu dienen, informell erworbene Kompetenzen festzustellen und zu för- dern mit dem Ziel, die Personen mittelfristig an die Erfordernisse des regulären Arbeitsmarkts heranzuführen. (…) Der Qualifikationsvertrag beinhaltet drei Stufen à vier Monate mit einem Min- desteinstiegslohn und zwei weiteren abgestuften Mindestlöhnen (…), die den regulären Mindestlohn für Hilfsarbeiter/Ungelernte gemäss Lohn- und Proto- kollvereinbarung unterschreiten. Alle vier Monate wird in einem Zielvereinba- rungsgespräch eruiert, ob die nächste Stufe erreicht ist. An den Zielvereinbarungsgesprächen nehmen teil: der Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene, der Arbeitgeber und ein Vertreter der Flüchtlings- hilfe. Bei Uneinigkeiten sollen ein Vertreter des LANV und der Wirtschafts- xxxxxx am Gespräch teilnehmen. Bei Bedarf muss ein Dolmetscher dabei sein. Im Zielvereinbarungsgespräch beschliessen der Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene, der Arbeitgeber und der Vertreter der Flüchtlingshilfe ein- vernehmlich, ob die nächsthöhere Stufe erreicht ist oder ob die Stufe um wei- tere 4 Monate zu verlängern ist. Die Ferien sind über alle Mitarbeitenden eines Bereichs so auf- zuteilen, dass die Bedürfnisse der BLS und die Wünsche der Mitarbeitenden Verlängerung darf nur einmalig statt- finden. Eine abgeschlossene Stufe in bestmöglicher Weise berücksichtigt einem anderen Betrieb wird angerechnet. Bei entsprechenden Fortschritten kann auch eine Stufe übersprungen werden. Angemessen Rechnung zu tragen ist unter anderem dem vor- aussichtlichen Verkehrsaufkommen, den persönlichen Bedürf- nissen sowie den Feriendaten Nach positivem Abschluss der schulpflichtigen Kinderletzten Stufe gilt der Qualifikationsvertrag als erfüllt. Ab- machungen zwischen Mitarbeitenden sind zu entsprechen, soweit es Der Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene bekommt von der Flüchtlingshilfe ein Zertifikat. Fortan gelten die Bedürfnisse der BLS zulassen. 2 In jedem Fall sind die Mitarbeitenden vor der Zuteilung ihrer Fe- rien anzuhörenBestimmungen und Mindest- löhne für Hilfsarbeiter/Ungelernte gemäss Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1). Dies kann mittels Termin für das Vorbringen per- sönlicher Wünsche geschehen. 3 Lässt sich keine Verständigungslösung herbeiführen, sind die Ferien nach folgendem Turnus festzulegen: Januar – Xxxx – Juni – Februar – April – Juli – Oktober – Dezember – August – September – Mai – Januar und so weiter. 4 Wird eine Verständigungslösung nur von einem Teil der Mitarbei- tenden mitgetragen, sind die Ferien derjenigen Mitarbeitenden, die sich nicht daran beteiligen, nach Turnus gemäss Absatz 3 festzulegen. 5 Die Feriendaten sind den Mitarbeitenden Mindestlöhne im Vorjahr wenn mög- lich vor dem 1. Oktober, spätestens aber drei Monate vor Ferien- beginn mitzuteilen. 6 Ferien sind möglichst zusammenhängend zu beziehen. Eine Auf- teilung ist zulässig, wennRahmen eines Qualifikationsvertrages betragen: a. die Mitarbeitenden zustimmen oder es verlangen und b. der Dienst es gestattet und c. ein Teil mindestens zwei Wochen umfasst. 7 Auf Ersuchen der Mitarbeitenden kann ihnen eine Ferienwoche in Einzeltagen oder Einzelhalbtagen gewährt werden. Solchen Begehren ist zu entsprechen, sofern es der Bereich erlaubt. 8 Eheleuten sowie Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern mit gemeinsamem Haushalt, die beide bei der BLS arbeiten, sind auf ihr Ersuchen hin die Ferien wenn möglich gleichzeitig zu ge- währen. 9 Werden Mitarbeitende aus medizinischen Gründen vorüberge- hend nicht den ganzen Tag beschäftigt, so sollen die Ferien wenn möglich nicht in dieser Zeit zugeteilt werden, es sei denn, sie ver- langen es oder geben hierzu ihre Zustimmung. Die in einer sol- chen Periode bezogenen Ferientage zählen als ganze Ferientage. 10 Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, für welches auf sie Anspruch besteht, spätestens bis Ende Ja- nuar des Folgejahres. 11 Nicht bezogene Ferienguthaben können grundsätzlich nicht ausbezahlt werden. 12 Der Ferienbeginn soll in der Regel auf einen Montag und das Ferienende auf einen Sonntag festgesetzt werden. Sofern die Arbeit es gestattet, ist auf Ersuchen der Mitarbeitenden der dem Ferienbeginn vorausgehende Samstag und Sonntag als ar- beitsfreier Tag einzuteilen. 13 Am letzten Arbeitstag vor den Ferien ist der Arbeitsschluss so früh wie möglich festzusetzen. Ein Arbeitsschluss nach 22 Uhr ist nicht zulässig. 1 Der Anspruch auf Ferien wird im Verhältnis zur Dauer der Ar- beitsabwesenheit herabgesetzt, wenn die Mitarbeitenden ihre Arbeit während eines Kalenderjahres zusammen länger ausge- setzt haben als: a. 90 Tage infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst. Bei der Berechnung der Herabsetzung fallen die ersten 5.1 90 Abwesenheitstage ausser Betracht. Die vorzunehmende Kürzung ergibt sich aus der folgenden Formel: Anspruch Ferientage ✕ (Abwesenheit in Kalendertagen – 90) 365 (366) b. 30 Tage infolge von unbezahltem Urlaub. Bei der Berechnung der Kürzung sind die ersten 30 Tage mitzuzählen. Die Kürzung wird für jedes Kalenderjahr gesondert vorgenommen und nach folgender Formel berechnet: Anspruch Ferientage ✕ Abwesenheit in Kalendertagen 365 (366) 2 Für die Berechnungen nach Absatz 1 gilt die kaufmännische Rundung auf halbe Tage. 3 Bei ganzjähriger voller Abwesenheit entsteht kein Ferienan- spruch. 4 Für voll- oder teilbezahlten Urlaub erfolgt in der Regel keine Kür- zung. Allfällige Ausnahmen werden durch die OE Personal gere- gelt. 5 Obligatorischer Dienst, den die Mitarbeitenden im Laufe des Jahres voraussichtlich zu leisten haben, ist bei der Bemessung des Ferienanspruchs zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist der Anspruch im darauffolgenden Jahr zu kürzen, sofern diese Ab- wesenheiten mehr als 90 Tage betragen. 6 Tage, an denen Mitarbeitende infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst der Arbeit teilweise fernbleiben, werden zusammengezählt und in ganze Abwesenheitstage umgewan- delt sowie allenfalls auf ganze Tage abgerundet. Tage, an denen die Arbeit wegen Krankheit oder Unfalls verlassen wurde, wer- den nicht berücksichtigt.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Das Autogewerbe