Common use of Ferien Clause in Contracts

Ferien. Es gelten die Bestimmungen des § 1173a Art. 30 ABGB (Einzelarbeitsvertrag). Insbesondere gilt: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Fe- rien zu gewähren. Über den zwingenden Mindestanspruch von § 1173a Art. 30 ABGB hinausgehende Bestimmungen sind Gegenstand der Lohn- und Protokoll- vereinbarung (Anhang).

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Ferien. Es gelten die Bestimmungen des ABGB § 1173a Art. 30 ABGB (Einzelarbeitsvertrag)30. Insbesondere gilt: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Fe- rien zu gewähren. Über den zwingenden Mindestanspruch von § 1173a Art. 30 ABGB hinausgehende Weitere Bestimmungen sind Gegenstand der Lohn- und Protokoll- vereinbarung (Anhang)Proto- kollvereinbarung.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Ferien. Es gelten die Bestimmungen des § 1173a Art. 30 ABGB (Einzelarbeitsvertrag). Insbesondere gilt: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Fe- rien zu gewähren. Über den zwingenden Mindestanspruch von § 1173a Art. 30 ABGB hinausgehende Weitere Bestimmungen sind Gegenstand der Lohn- und Protokoll- vereinbarung (Anhang)Proto- kollvereinbarung.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Ferien. Es gelten die Bestimmungen des ABGB § 1173a 1173a, Art. 30 ABGB (Einzelarbeitsvertrag)ff. Insbesondere gilt: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Fe- rien zu gewähren. Über den zwingenden Mindestanspruch von § 1173a Art. 30 ABGB hinausgehende Bestimmungen sind Gegenstand der Lohn- und Protokoll- vereinbarung (Anhang).

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Ferien. Es gelten die Bestimmungen des § §1173a Art. 30 ABGB (Einzelarbeitsvertrag). Insbesondere gilt: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Fe- rien zu gewähren. Über den zwingenden Mindestanspruch von § 1173a Art. 30 ABGB hinausgehende Weitere Bestimmungen sind Gegenstand in der Lohn- und Protokoll- vereinbarung (Anhang)Protokollverein- barung geregelt.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Ferien. Es gelten die Bestimmungen des § 1173a Art. 30 ABGB (Einzelarbeitsvertrag). Insbesondere gilt: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Fe- rien zu gewähren. Über den zwingenden Mindestanspruch von § 1173a Art. 30 ABGB hinausgehende Bestimmungen sind Gegenstand der Lohn- und Protokoll- vereinbarung (Anhang)vereinbarung.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Ferien. Es gelten die Bestimmungen des ABGB § 1173a Art. 30 ABGB (Einzelarbeitsvertrag). Insbesondere gilt: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Fe- rien zu gewähren. Über den zwingenden Mindestanspruch von § 1173a Art. 30 ABGB hinausgehende Bestimmungen Weitere Bestimmunen sind Gegenstand der Lohn- und Protokoll- vereinbarung (Anhang)Proto- kollvereinbarung.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Ferien. Es gelten die Bestimmungen des § §1173a Art. 30 ABGB (Einzelarbeitsvertrag). Insbesondere gilt: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Fe- rien zu gewähren. Über den zwingenden Mindestanspruch von § 1173a Art. 30 ABGB hinausgehende Weitere Bestimmungen sind Gegenstand der Lohn- und Protokoll- vereinbarung (Anhang)Proto- kollvereinbarung.

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