Ferien. 1. Der Ferienanspruch beträgt ab dem vollendeten 50. und unter dem 20. Altersjahr 25 Arbeitstage (10,6% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn). Für alle übrigen Arbeitnehmer beträgt der Ferienanspruch 20 Arbeitstage (8,33% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn). 2. Die Auszahlung des Ferienlohns darf für maximal dreimonatige, einmalige Arbeits- verhältnisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber auf der Lohnabrechnung se- parat ausgewiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohns für alle übrigen Ar- beitsverhältnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, sofern der Bezug innerhalb der Kündigungsfrist nicht möglich oder gesetzlich nicht erlaubt ist. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Ferien. 1. Der Ferienanspruch beträgt bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr und ab dem vollendeten 50. und unter dem 20. Altersjahr 25 Arbeitstage (10,6% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn%). Für alle übrigen Arbeitnehmer Arbeitnehmenden beträgt der Ferienanspruch 20 Arbeitstage (8,33% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn%).
2. Die Auszahlung des Ferienlohns darf für maximal dreimonatige, einmalige Arbeits- verhältnisse Arbeitsverhältnisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber auf der Lohnabrechnung se- parat separat ausgewiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohns für alle übrigen Ar- beitsverhältnisse Arbeitsverhältnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, sofern der Bezug innerhalb der Kündigungsfrist nicht möglich oder gesetzlich nicht erlaubt ist. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisen.
1 Gleiche Anteile Arbeitgeber / Arbeitnehmer 2 Gleiche Anteile Arbeitgeber / Arbeitnehmer 3 Keine Beteiligung des Arbeitnehmers
4 Gleiche Anteile Arbeitgeber / Arbeitnehmer
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Samples: Rahmenarbeitsvertrag
Ferien. 1. 1 Der Ferienanspruch beträgt bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr und ab dem vollendeten vollende- ten 50. und unter dem 20. Altersjahr 25 Arbeitstage (10,6% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn%). Für alle übrigen Arbeitnehmer Arbeitnehmenden beträgt der Ferienanspruch 20 Arbeitstage (8,33% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn%) (für die Berechnung gilt Anhang 2).
2. 2 Die Auszahlung des Ferienlohns Ferienlohnes darf für maximal dreimonatige, einmalige Arbeits- verhältnisse Arbeitsver- hältnisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber auf der Lohnabrechnung se- parat ausgewiesen separat aus- gewiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohns Ferienlohnes für alle übrigen Ar- beitsverhältnisse Arbeitsverhältnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, sofern der Bezug innerhalb der Kündigungsfrist nicht möglich oder gesetzlich nicht erlaubt ist. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Ferien. 1. Der Ferienanspruch beträgt bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr und ab dem vollendeten vollende- ten 50. und unter dem 20. Altersjahr 25 Arbeitstage (10,6% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn%). Für alle übrigen Arbeitnehmer Arbeitnehmenden beträgt der Ferienanspruch 20 Arbeitstage (8,33% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn%).
2. Die Auszahlung des Ferienlohns darf für maximal dreimonatige, einmalige Arbeits- verhältnisse Arbeitsverhält- nisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber auf der Lohnabrechnung se- parat ausgewiesen separat ausge- wiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohns für alle übrigen Ar- beitsverhältnisse Arbeitsverhältnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgenerfol- gen, sofern der Bezug innerhalb der Kündigungsfrist nicht möglich oder gesetzlich nicht erlaubt ist. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisen.
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Samples: Rahmenarbeitsvertrag
Ferien. 1. Der Ferienanspruch beträgt ab dem vollendeten 50. und unter dem bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage (10,6% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn). Für alle übrigen Arbeitnehmer beträgt der Ferienanspruch 20 Arbeitstage (8,33% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn).
2. Die Auszahlung des Ferienlohns darf für maximal dreimonatige, einmalige Arbeits- verhältnisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber auf der Lohnabrechnung se- parat ausgewiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohns für alle übrigen Ar- beitsverhältnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, sofern der Bezug innerhalb der Kündigungsfrist nicht möglich oder gesetzlich nicht erlaubt ist. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Ferien. 1. 1 Der Ferienanspruch beträgt bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr und ab dem vollendeten 50. und unter dem 20. Altersjahr 25 Arbeitstage (10,6% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn10,6 %). Für alle übrigen Arbeitnehmer Arbeitnehmen- den beträgt der Ferienanspruch 20 Arbeitstage (8,33% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn8,33 %).
2. 2 Die Auszahlung des Ferienlohns darf für maximal dreimonatige, einmalige Arbeits- verhältnisse Arbeitsverhältnisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber auf der Lohnabrechnung se- parat Lohnabrech- nung separat ausgewiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohns für alle übrigen Ar- beitsverhältnisse Arbeitsverhältnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, sofern der Bezug innerhalb der Kündigungsfrist nicht möglich oder gesetzlich nicht erlaubt ist. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisen.
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Ferien. 1. Der Ferienanspruch beträgt ab dem vollendeten 50. und unter dem bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage (10,6% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn%). Für alle übrigen Arbeitnehmer Arbeitnehmenden beträgt der Ferienanspruch 20 Arbeitstage (8,33% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn).
2%) oder gemäss geltendem GAV. Die Auszahlung des Ferienlohns darf für maximal dreimonatige, einmalige Arbeits- verhältnisse Arbeitsverhältnisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber auf der Lohnabrechnung se- parat separat ausgewiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohns für alle übrigen Ar- beitsverhältnisse Arbeitsverhältnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitsverhältnisses erfolgen, sofern der Bezug innerhalb der Kündigungsfrist Kündigungsfrist nicht möglich mo lich oder gesetzlich nicht erlaubt ist. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisen.
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Samples: Rahmenarbeitsvertrag