Ferien. 29.1 Die Dauer der Ferien (Arbeitstage pro Jahr) beträgt bis zum vollendeten 20. Altersjahr 27 Tage ab 21.–49. Altersjahr 25 Tage ab 50.–54. Altersjahr 27 Tage ab 55.–60. Altersjahr 28 Tage ab 61.–65. Altersjahr 30 Tage 29.2 Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Kalenderjahr, in dem das betreffende Altersjahr erfüllt wird. 29.3 Erkranken oder verunfallen Arbeitnehmende während der Ferien, so gelten die ärztlich bescheinigten Tage unverschuldeter gänzli- cher Arbeitsunfähigkeit nicht als Ferientage, soweit die Arbeitsun- fähigkeit den Erholungszweck der Ferien verunmöglicht. Die Arbeitnehmenden haben den Arbeitgeber sofort zu informieren. 29.4 Bei Erkrankung oder Unfall während den Ferien im Ausland ha- ben die Arbeitnehmenden die gänzliche Arbeitsunfähigkeit durch ein Spitalzeugnis zu belegen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag
Ferien. 29.1 27.1 Die Dauer der Ferien (Arbeitstage pro JahrFerien2) beträgt ab 1.1. 2009: Ab 21. bis und mit vollendetem 35. Altersjahr 23 Arbeitstage Ab 36. bis und mit vollendetem 55. Altersjahr 25 Arbeitstage Ab 56. bis und mit vollendetem 65. Altersjahr 30 Arbeitstage
27.2 Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr 27 Tage ab 21.–49. Altersjahr haben einen Ferienanspruch von 25 Tage ab 50.–54. Altersjahr 27 Tage ab 55.–60. Altersjahr 28 Tage ab 61.–65. Altersjahr 30 TageArbeitstagen.
29.2 27.3 Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Kalenderjahr, in dem das betreffende Altersjahr erfüllt wird.
29.3 Erkranken 27.4 Erkrankt oder verunfallen Arbeitnehmende verunfallt ein Arbeitnehmer während der seinen Ferien, so gelten die ärztlich bescheinigten Tage unverschuldeter gänzli- cher unverschuldeter, gänz- licher Arbeitsunfähigkeit nicht als Ferientage, Ferientage soweit die Arbeitsun- fähigkeit Arbeits- unfähigkeit den Erholungszweck der Ferien verunmöglicht. Die Arbeitnehmenden haben Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber sofort zu informieren.
29.4 1) Art. 321c Abs. 1 OR; siehe auch Art. 23.4 GAV
2) Art. 329a ff OR
27.5 Bei Erkrankung oder Unfall während den der Ferien im Ausland ha- ben die Arbeitnehmenden hat der Arbeitnehmer die gänzliche Arbeitsunfähigkeit durch ein Spitalzeugnis zu belegen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Ferien. 29.1 Die Dauer 13.1 Pro Kalenderjahr beträgt der Ferien (Arbeitstage pro Jahr) beträgt Ferienanspruch für Mitarbeitende: – bis zum vollendeten 20. Altersjahr 27 und für Lernende 25 Tage – ab 21.–49dem vollendeten 20. Altersjahr 22 Tage – ab dem vollendeten 50. Altersjahr 25 Tage ab 50.–54. Altersjahr 27 Tage ab 55.–60. Altersjahr 28 Tage ab 61.–65. Altersjahr 30 Tage
29.2 13.2 Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Verlaufe eines Kalenderjahrs, hat der Mitarbeitende für jeden Arbeitsmonat Anspruch auf 1/12 des gesam- ten Ferienanspruchs pro Jahr. Zuviel bezogene Ferien werden bei Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses vom Lohn abgezogen, ausser sie wurden vom Arbeitgeber angeordnet. Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Kalenderjahrhöhere Anspruch wird vom Kalenderjahr an gewährt, in dem das betreffende entsprechende Altersjahr erfüllt vollendet wird.
29.3 Erkranken oder verunfallen Arbeitnehmende während der Ferien13.3 Der gleiche Ferienanspruch gilt für Teilzeitarbeit, so gelten die ärztlich bescheinigten Tage unverschuldeter gänzli- cher Arbeitsunfähigkeit nicht als Ferientage, soweit die Arbeitsun- fähigkeit den Erholungszweck der Ferien verunmöglicht. Die Arbeitnehmenden haben den Arbeitgeber sofort zu informierener wird auf dem durch- schnittlich geleisteten Pensum gewährt.
29.4 13.4 Nicht als Ferientage zählen Tage mit vollständiger, durch Arztzeugnis belegte Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall.
13.5 Bei Erkrankung Abwesenheit infolge Krankheit, Unfall oder Unfall während den Ferien im Ausland ha- ben die Arbeitnehmenden die gänzliche Arbeitsunfähigkeit durch ein Spitalzeugnis zu belegen.Militärdienst von mehr als zwei Monaten wird der Ferienanspruch ab dem dritten Monat pro vollen Monat um 1/12 gekürzt. (…)
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)