Common use of Ferien Clause in Contracts

Ferien. Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt: • bis zum vollendetem 49. Altersjahr 25 Arbeitstage; • ab dem 50. Altersjahr bis zum vollendeten 59. Altersjahr 30 Arbeitstage; • ab dem 60. Altersjahr bis zur Pensionierung 35 Arbeitstage. Der Pro-rata-Anspruch endet/beginnt ab dem nächsten vollen Monat nach Erreichen einer Altersgruppe. Jährlich müssen mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängend bezogen werden. Während der Probezeit können in der Regel keine Ferien bezogen werden. Die Ferien verstehen sich pro Kalenderjahr und sind bis 31. Dezember des laufenden Jahres, in Ausnahmefällen bis längstens zum Ende des 1. Quartals des folgenden Kalenderjahres zu beziehen. Im Ein- und Austrittsjahr vermindert sich der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel. Beim Austritt werden zu viel bezogene Ferien mit dem Lohnguthaben verrechnet. Ist dies nicht möglich, so ist die/der Austretende verpflichtet, den zu viel bezogenen Ferienlohn zurückzuerstatten. Ist die/der Mitarbeitende durch ihr/sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt werden. Ist die/der Mitarbeitende ohne ihr/sein Verschulden durch Gründe, die in ihrer/seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes an der Arbeitsleistung verhindert, dürfen die Ferien für einen Monat und bei Schwangerschaft und Niederkunft für zwei Monate der Verhinderung nicht gekürzt werden. Bei Verhinderungen über diese Dauer hinaus ist der Ferienanspruch um einen Zwölftel pro vollen Monat der längeren Verhinderung zu kürzen. Verhinderungen innerhalb eines Dienstjahres werden zusammengerechnet. Ferien für die Dauer, während welcher die Mitarbeiterin eine Mutterschaftsentschädigung bezieht, werden nicht gekürzt. Bei Absenzen gemäss obenstehenden Bestimmungen können zu viel bezogene Ferien mit dem nächsten Ferienanspruch verrechnet werden. Krankheit und Unfall während den Ferien unterbrechen diese nur, wenn ein ärztliches Zeugnis in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache beigebracht wird. Das ärztliche Zeugnis muss entweder von einem am Wohnsitz des Mitarbeitenden nahe gelegenen niedergelassenen Arzt oder von einem Spital am Ferienort ausgestellt sein. Die Ferien sind rechtzeitig mit dem/der Vorgesetzten abzusprechen. Auf die berechtigten Interessen der KOST wie auch jene der Mitarbeitenden ist Rücksicht zu nehmen.

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Samples: kost-ceco.ch

Ferien. Der Ferienanspruch Die Dauer der Ferien für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftige beträgt pro Kalenderjahr beträgtKalenderjahr: • bis Altersjahr Arbeitstage Bis zum vollendetem 4920. Altersjahr 25 Arbeitstage; • ab 6 Wochen Von Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird 5 Wochen Von Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 50. Altersjahr bis zum vollendeten 59. Altersjahr 30 Arbeitstage; • ab vollendet wird 6 Wochen Von Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 60. Altersjahr bis zur Pensionierung 35 Arbeitstage. Der Pro-rata-Anspruch endet/beginnt ab dem nächsten vollen Monat nach Erreichen einer Altersgruppe. Jährlich müssen mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängend bezogen werden. Während der Probezeit können in der Regel keine Ferien bezogen werden. Die Ferien verstehen sich pro Kalenderjahr und sind bis 31. Dezember des laufenden Jahres, in Ausnahmefällen bis längstens zum Ende des 1. Quartals des folgenden Kalenderjahres zu beziehen. Im vollendet wird 7 Wochen Bei unterjährigem Ein- und Austrittsjahr vermindert sich Austritt wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftelpro rata berechnet. Beim Austritt werden zu viel bezogene Ferien mit dem Lohnguthaben verrechnet. Ist dies nicht möglich, so ist die/der Austretende verpflichtet, den zu viel bezogenen Ferienlohn zurückzuerstatten. Ist die/der Mitarbeitende durch ihr/sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt werden. Ist die/der Mitarbeitende ohne ihr/sein Verschulden durch GründeFeiertage, die in ihrer/seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes an der Arbeitsleistung verhindert, dürfen die Ferien fallen, werden nachgewährt. Bei Anstellung im Stundenlohn werden die Ferien- und Feiertagsentschädigungen zum Lohn dazugeschlagen. Diese werden in Prozenten des Bruttolohns festgelegt und betragen bei ei- nem Ferienanspruch von: Arbeitstage Prozent 5 Wochen 10.64% 6 Wochen 13.04% 7 Wochen 15.55% Die BuS AG kann den Mitarbeitenden Wahlmöglichkeiten zwischen Lohn, Ferien und Arbeits- zeit anbieten, sofern es die betrieblichen Abläufe erlauben und diese dem Gesetz (AZGV Art. 28/ OR Art. 329) entsprechen. Die getroffene Xxxx wird zwischen Arbeitgeberin und Mitarbeitenden schriftlich vereinbart. Entsprechende Vereinbarungen sind für einen Monat und bei Schwangerschaft und Niederkunft für zwei Monate der Verhinderung nicht gekürzt ein Kalenderjahr gültig. Die gesetzlichen Mindestbe- stimmungen müssen eingehalten werden. Bezahlter Urlaub Anzahl Tage Bei Verhinderungen über diese Dauer hinaus ist der Ferienanspruch um einen Zwölftel eigener Heirat Bei Heirat von eigenen Kinder, Partner-Kinder oder Ge- schwister, Vater oder Mutter 3 Tage 1 Tag Bei Geburt des eigenen Kindes: für den Vater 3 Tage Bei Todesfall von Ehegatten, Kinder Bei Todesfall von Eltern und Schwiegereltern Bei Todesfall von Geschwister, Schwiegertochter/- sohn, Xxxxxxxxxxx, Xxxxxx, Schwägerin, Schwager 3 Tage 2 Tage 1 Tag Wohnungswechsel, sofern man sich in ungekündigtem und unbefristetem Arbeitsverhältnis befindet (max. pro vollen Monat der längeren Verhinderung zu kürzenKalenderjahr) 1 Tag Bei Rekrutierung und Entlassung Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst gem. Verhinderungen innerhalb eines Dienstjahres werden zusammengerechnet. Ferien für die Dauer, während welcher die Mitarbeiterin eine Mutterschaftsentschädigung bezieht, werden nicht gekürzt. Bei Absenzen gemäss obenstehenden Bestimmungen können zu viel bezogene Ferien mit dem nächsten Ferienanspruch verrechnet werden. Krankheit und Unfall während den Ferien unterbrechen diese nur, wenn ein ärztliches Zeugnis in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache beigebracht wird. Das ärztliche Zeugnis muss entweder von einem am Wohnsitz des Mitarbeitenden nahe gelegenen niedergelassenen Arzt oder von einem Spital am Ferienort ausgestellt sein. Die Ferien sind rechtzeitig mit dem/der Vorgesetzten abzusprechen. Auf die berechtigten Interessen der KOST wie auch jene der Mitarbeitenden ist Rücksicht zu nehmen.Aufgebot

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Samples: sev-online.ch

Ferien. Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt: • bis zum vollendetem 49. Altersjahr 25 Arbeitstage; • ab (…) Ab dem Monat seines 50. Altersjahr bis zum vollendeten 59Geburtstags hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 24 bezahlte Ferientage. Altersjahr 30 Arbeitstage; • ab (…) (…) Der Qualifikationsvertrag für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene soll dazu dienen, informell erworbene Kompetenzen festzustellen und zu för- dern mit dem 60Ziel, die Personen mittelfristig an die Erfordernisse des regulären Arbeitsmarkts heranzuführen. Altersjahr bis zur Pensionierung 35 Arbeitstage(…) Der Qualifikationsvertrag beinhaltet drei Stufen à vier Monate mit einem Min- desteinstiegslohn und zwei weiteren abgestuften Mindestlöhnen (…), die den regulären Mindestlohn für Hilfsarbeiter/Ungelernte gemäss Lohn- und Proto- kollvereinbarung unterschreiten. Der Pro-rata-Anspruch endet/beginnt ab dem nächsten vollen Monat nach Erreichen einer AltersgruppeAlle vier Monate wird in einem Zielvereinba- rungsgespräch eruiert, ob die nächste Stufe erreicht ist. Jährlich müssen mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängend bezogen werdenAn den Zielvereinbarungsgesprächen nehmen teil: der Asylsuchende bzw. Während vorläufig Aufgenommene, der Probezeit können in Arbeitgeber und ein Vertreter der Regel keine Ferien bezogen werdenFlüchtlings- hilfe. Die Ferien verstehen sich pro Kalenderjahr Bei Uneinigkeiten sollen ein Vertreter des LANV und sind bis 31der Wirtschafts- xxxxxx am Gespräch teilnehmen. Dezember des laufenden Jahres, in Ausnahmefällen bis längstens zum Ende des 1. Quartals des folgenden Kalenderjahres zu beziehenBei Bedarf muss ein Dolmetscher dabei sein. Im Ein- Zielvereinbarungsgespräch beschliessen der Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene, der Arbeitgeber und Austrittsjahr vermindert sich der Ferienanspruch für jeden vollen Monat Vertreter der Abwesenheit Flüchtlingshilfe ein- vernehmlich, ob die nächsthöhere Stufe erreicht ist oder ob die Stufe um einen Zwölftelwei- tere 4 Monate zu verlängern ist. Beim Austritt werden zu viel bezogene Ferien mit dem Lohnguthaben verrechnetDie Verlängerung darf nur einmalig statt- finden. Ist dies nicht möglich, so ist die/der Austretende verpflichtet, den zu viel bezogenen Ferienlohn zurückzuerstattenEine abgeschlossene Stufe in einem anderen Betrieb wird angerechnet. Ist die/der Mitarbeitende durch ihr/sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so Bei entsprechenden Fortschritten kann der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt auch eine Stufe übersprungen werden. Ist dieNach positivem Abschluss der letzten Stufe gilt der Qualifikationsvertrag als erfüllt. Der Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene bekommt von der Flüchtlingshilfe ein Zertifikat. Fortan gelten die Bestimmungen und Mindest- löhne für Hilfsarbeiter/der Mitarbeitende ohne ihr/sein Verschulden durch Gründe, die in ihrer/seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes an der Arbeitsleistung verhindert, dürfen die Ferien für einen Monat Ungelernte gemäss Lohn- und bei Schwangerschaft und Niederkunft für zwei Monate der Verhinderung nicht gekürzt werden. Bei Verhinderungen über diese Dauer hinaus ist der Ferienanspruch um einen Zwölftel pro vollen Monat der längeren Verhinderung zu kürzen. Verhinderungen innerhalb eines Dienstjahres werden zusammengerechnet. Ferien für die Dauer, während welcher die Mitarbeiterin eine Mutterschaftsentschädigung bezieht, werden nicht gekürzt. Bei Absenzen gemäss obenstehenden Bestimmungen können zu viel bezogene Ferien mit dem nächsten Ferienanspruch verrechnet werden. Krankheit und Unfall während den Ferien unterbrechen diese nur, wenn ein ärztliches Zeugnis in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache beigebracht wird. Das ärztliche Zeugnis muss entweder von einem am Wohnsitz des Mitarbeitenden nahe gelegenen niedergelassenen Arzt oder von einem Spital am Ferienort ausgestellt seinProtokollvereinbarung (Anhang 1). Die Ferien sind rechtzeitig mit dem/der Vorgesetzten abzusprechen. Auf die berechtigten Interessen der KOST wie auch jene der Mitarbeitenden ist Rücksicht zu nehmen.Mindestlöhne im Rahmen eines Qualifikationsvertrages betragen:

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Samples: www.gesetze.li

Ferien. Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt: • bis zum vollendetem 49. Altersjahr 25 Arbeitstage; • ab (…) Ab dem Monat seines 50. Altersjahr bis zum vollendeten 59Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 25 bezahlte Ferientage. Altersjahr 30 Arbeitstage; • ab (…) (…) Der Qualifikationsvertrag für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene soll dazu dienen, informell erworbene Kompetenzen festzustellen und zu för- dern mit dem 60Ziel, die Personen mittelfristig an die Erfordernisse des regulären Arbeitsmarkts heranzuführen. Altersjahr bis zur Pensionierung 35 Arbeitstage(…) Der Qualifikationsvertrag beinhaltet drei Stufen à vier Monate mit einem Min- desteinstiegslohn und zwei weiteren abgestuften Mindestlöhnen (…), die den regulären Mindestlohn für Hilfsarbeiter/Ungelernte gemäss Lohn- und Proto- kollvereinbarung unterschreiten. Der Pro-rata-Anspruch endet/beginnt ab dem nächsten vollen Monat nach Erreichen einer AltersgruppeAlle vier Monate wird in einem Zielvereinba- rungsgespräch eruiert, ob die nächste Stufe erreicht ist. Jährlich müssen mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängend bezogen werdenAn den Zielvereinbarungsgesprächen nehmen teil: der Asylsuchende bzw. Während vorläufig Aufgenommene, der Probezeit können in Arbeitgeber und ein Vertreter der Regel keine Ferien bezogen werdenFlüchtlings- hilfe. Die Ferien verstehen sich pro Kalenderjahr Bei Uneinigkeiten sollen ein Vertreter des LANV und sind bis 31der Wirtschafts- xxxxxx am Gespräch teilnehmen. Dezember des laufenden Jahres, in Ausnahmefällen bis längstens zum Ende des 1. Quartals des folgenden Kalenderjahres zu beziehenBei Bedarf muss ein Dolmetscher dabei sein. Im Ein- Zielvereinbarungsgespräch beschliessen der Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene, der Arbeitgeber und Austrittsjahr vermindert sich der Ferienanspruch für jeden vollen Monat Vertreter der Abwesenheit Flüchtlingshilfe ein- vernehmlich, ob die nächsthöhere Stufe erreicht ist oder ob die Stufe um einen Zwölftelwei- tere 4 Monate zu verlängern ist. Beim Austritt werden zu viel bezogene Ferien mit dem Lohnguthaben verrechnetDie Verlängerung darf nur einmalig statt- finden. Ist dies nicht möglich, so ist die/der Austretende verpflichtet, den zu viel bezogenen Ferienlohn zurückzuerstattenEine abgeschlossene Stufe in einem anderen Betrieb wird angerechnet. Ist die/der Mitarbeitende durch ihr/sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so Bei entsprechenden Fortschritten kann der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt auch eine Stufe übersprungen werden. Ist dieNach positivem Abschluss der letzten Stufe gilt der Qualifikationsvertrag als erfüllt. Der Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene bekommt von der Flüchtlingshilfe ein Zertifikat. Fortan gelten die Bestimmungen und Mindest- löhne für Hilfsarbeiter/der Mitarbeitende ohne ihr/sein Verschulden durch Gründe, die in ihrer/seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes an der Arbeitsleistung verhindert, dürfen die Ferien für einen Monat Ungelernte gemäss Lohn- und bei Schwangerschaft und Niederkunft für zwei Monate der Verhinderung nicht gekürzt werden. Bei Verhinderungen über diese Dauer hinaus ist der Ferienanspruch um einen Zwölftel pro vollen Monat der längeren Verhinderung zu kürzen. Verhinderungen innerhalb eines Dienstjahres werden zusammengerechnet. Ferien für die Dauer, während welcher die Mitarbeiterin eine Mutterschaftsentschädigung bezieht, werden nicht gekürzt. Bei Absenzen gemäss obenstehenden Bestimmungen können zu viel bezogene Ferien mit dem nächsten Ferienanspruch verrechnet werden. Krankheit und Unfall während den Ferien unterbrechen diese nur, wenn ein ärztliches Zeugnis in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache beigebracht wird. Das ärztliche Zeugnis muss entweder von einem am Wohnsitz des Mitarbeitenden nahe gelegenen niedergelassenen Arzt oder von einem Spital am Ferienort ausgestellt seinProtokollvereinbarung (Anhang 1). Die Ferien sind rechtzeitig mit dem/der Vorgesetzten abzusprechen. Auf die berechtigten Interessen der KOST wie auch jene der Mitarbeitenden ist Rücksicht zu nehmen.Mindestlöhne im Rahmen eines Qualifikationsvertrages betragen:

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Samples: www.gesetze.li

Ferien. Die Berufskleider werden durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Das Reinigen und Flicken derselben ist Sache des/der Ar- beitnehmers/in. Der/Die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, während der Arbeit die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Berufskleidung zu tragen. Alle MitarbeiterInnen erhalten nach 10 Dienstjahren und anschlies- send nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersge- schenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns. Für Pikettdienst wird in der Kategorie Spitalreinigung eine Pikett- dienstzulage wie folgt gewährt: Bis 4 Std. Pikettdienst CHF 10.– Bis 8 Std. Pikettdienst CHF 20.– Bis 12 Std. Pikettdienst CHF 30.– Mehr als 12 Std. Pikettdienst CHF 50.– Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgtder Angestellten beträgt im Kalenderjahr: • 5 Wochen (25 Arbeitstage) bis zum vollendetem 49zurückgelegten 20. Altersjahr; • 4 Wochen (20 Arbeitstage) ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird; • 5 Wochen (25 Arbeitstage; • ab ) vom Beginn des Kalenderjah- res an, in dem das 50. Altersjahr bis zum vollendeten 59vollendet wird und min- destens 5 Dienstjahre zurückgelegt worden sind. Altersjahr 30 Arbeitstage; • ab dem 60. Altersjahr bis zur Pensionierung 35 Arbeitstage. Der Pro-rata-Anspruch endet/beginnt ab dem nächsten vollen Monat nach Erreichen einer Altersgruppe. Jährlich müssen mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängend bezogen werden. Während der Probezeit können in der Regel keine Ferien bezogen werden. Die Ferien verstehen sich pro Kalenderjahr und sind bis 31. Dezember des laufenden Jahres, in Ausnahmefällen bis längstens zum Ende des 1. Quartals des folgenden Kalenderjahres zu beziehen. Im Ein- und Austrittsjahr vermindert sich Bei Eintritt oder Austritt wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel. Beim Austritt werden zu viel bezogene Ferien mit dem Lohnguthaben verrechnet. Ist dies nicht möglich, so ist die/der Austretende verpflichtet, den zu viel bezogenen Ferienlohn zurückzuerstatten. Ist die/der Mitarbeitende durch ihr/sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt werden. Ist die/der Mitarbeitende ohne ihr/sein Verschulden durch Gründe, die in ihrer/seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes an der Arbeitsleistung verhindert, dürfen die Ferien für einen Monat und bei Schwangerschaft und Niederkunft für zwei Monate der Verhinderung nicht gekürzt werden. Bei Verhinderungen über diese Dauer hinaus ist der Ferienanspruch um einen Zwölftel pro vollen Monat der längeren Verhinderung zu kürzen. Verhinderungen innerhalb eines Dienstjahres werden zusammengerechnet. Ferien für die Dauer, während welcher die Mitarbeiterin eine Mutterschaftsentschädigung bezieht, werden nicht gekürzt. Bei Absenzen gemäss obenstehenden Bestimmungen können zu viel bezogene Ferien mit dem nächsten Ferienanspruch verrechnet werden. Krankheit und Unfall während den Ferien unterbrechen diese nur, wenn ein ärztliches Zeugnis in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache beigebracht wird. Das ärztliche Zeugnis muss entweder von einem am Wohnsitz des Mitarbeitenden nahe gelegenen niedergelassenen Arzt oder von einem Spital am Ferienort ausgestellt seinrata temporis gewährt. Die Ferien sind rechtzeitig mit dembis spätestens am 31. Xxxx durch den Arbeitgeber unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des/der Vorgesetzten abzusprechenArbeit- nehmers/in festzulegen. Auf Die Ferien von ArbeitnehmerInnen, die berechtigten Interessen im Verlauf des Jahres nach diesem Datum eintreten, werden im Monat nach der KOST wie auch jene der Mitarbeitenden Anstellung festgelegt. Der Arbeitgeber kann die Arbeitneh- merInnen verpflichten, die Ferien dann zu beziehen, wenn die Kun- denfirma geschlossen ist. 33 Artikel eingefügt per 1. Januar 2016. Für ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn wird ein Zuschlag von 8,33% (bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien) respektive 10,64% (bei ei- nem Anspruch auf 5 Wochen Ferien) berechnet. Der Ferienlohn wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezuges ausbezahlt. Die regel- mässige Auszahlung des Ferienlohnes ist Rücksicht zu nehmennur bei unregelmässiger Teilzeitarbeit oder kurzen Einsätzen zulässig.

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