Common use of Ferien Clause in Contracts

Ferien. Die/Der Mitarbeitende hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von > 25 Arbeitstagen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 34. Altersjahr vollendet wird; > 26 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 35. Altersjahr voll- endet wird; > 27 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 45. Altersjahr voll- endet wird; > 28 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 50. Altersjahr voll- endet wird; > 29 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 55. Altersjahr voll- endet wird; 1 Gilt nicht für die Lernenden. > 30 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 60. Altersjahr voll- endet wird. Die Ferien sind grundsätzlich bis zum 31. Dezember zu beziehen. Einmal im Kalenderjahr müssen zwei Ferienwochen zusammenhängen. Die Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass die Ferien bezogen werden. Fällt ein bezahlter Feiertag in die Ferien, wird für diesen kein Ferientag ange- rechnet. Bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahrs wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt. Die Ferien werden im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt, wenn die Arbeit infolge von Krankheit, Unfall, Militär-, Schutz- oder Zivildienst während eines Kalenderjahrs zusammen länger als 90 Kalendertage ausgesetzt wird. Dasselbe gilt, wenn die Mitarbeiterin während eines Kalenderjahrs für mehr als 90 Kalendertage infolge Schwangerschaft an der Arbeit verhindert ist. Für die ersten 90 Kalendertage erfolgt keine Kürzung. Unbezahlter Urlaub führt zu einer Kürzung des Ferienanspruchs. Kürzungen werden auf halbe Tage abgerundet.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Ferien. Die/Der 1. Mitarbeitende hat in jedem Kalenderjahr der Kategorie A und B haben Anspruch auf Ferien folgende Ferien: a. 4 Wochen (20 Arbeitstage) ab dem 1. Dienstjahr; b. 5 Wochen (25 Arbeitstage) ab dem 5. Dienstjahr und dem 45. Altersjahr; ab dem 10. Dienstjahr und dem 40. Altersjahr; ab dem 15. Dienstjahr; bis zum vollendeten 20. Altersjahr; c. 6 Wochen (30 Arbeitstage) ab dem 10. Dienstjahr und dem 60. Altersjahr. respektive 8,33% (bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien) berechnet. zum Basisstundenlohn von > 25 Arbeitstagen 10,64% (bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien) Entsprechend wird ein Zuschlag 2. Mitarbeitende der Anstellungskategorie C haben einen Ferienanspruch von 5 Wochen bis und mit zum zurückgelegten 20. Altersjahr resp. 4 Wochen ab dem KalenderjahrKalen- derjahr, in dem das 3421. Altersjahr vollendet wird; > 26 Arbeitstagen ab Beginn . Die re- gelmässige Auszahlung des KalenderjahrsFerienlohnes ist nur bei unregelmässiger Teilzeitarbeit oder kurzen Einsätzen zulässig, falls dies im Vertrag schriftlich festgelegt ist und in dem das 35. Altersjahr voll- endet wird; > 27 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 45. Altersjahr voll- endet wird; > 28 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 50. Altersjahr voll- endet wird; > 29 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 55. Altersjahr voll- endet wird; 1 Gilt nicht für jeder Abrechnung die Lernenden. > 30 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 60. Altersjahr voll- endet Ferienentschädigung separat ausgewiesen wird. Die Ferien sind grundsätzlich Ansonsten ist der Ferienlohn im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs auszubezahlen. 3. Zur Ferienberechnung dient das Kalenderjahr. Bei Arbeitsaufnahme vor dem 1. Juli wird das Eintrittsjahr als erstes Dienstjahr bzw. bei Geburtstag vor dem 1. Juli das Altersjahr angerechnet. 4. Restliche Ferienguthaben eines Jahres sollten bis zum 3130. Dezember zu beziehen. Einmal im Kalenderjahr müssen zwei Ferienwochen zusammenhängen. Die Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass die Ferien April des folgenden Jah- res bezogen werden. Fällt ein bezahlter Feiertag in die Ferien, wird für diesen kein Ferientag ange- rechnetDanach ordnet der Arbeitgeber allein den Zeitpunkt des Be- zugs an. 5. Bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahrs wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt. Die Ferien werden im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt, wenn die Arbeit infolge von unverschuldeten Arbeitsverhinderungen (wie Krankheit, Unfall, Militär-Militär- und Zivil- schutzdienst) von zwei vollen Monaten und bei Verhinderungen wegen Schwanger- schaft von drei vollen Monaten wird der Ferienanspruch um einen Zwölftel gekürzt; für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung wird der Ferienanspruch zusätz- lich um einen Zwölftel gekürzt. 6. Wenn das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder abge- schlossen wird, Schutz- oder Zivildienst während eines Kalenderjahrs zusammen länger als 90 Kalendertage ausgesetzt wird. Dasselbe gilt, wenn hat die Mitarbeiterin während eines Kalenderjahrs betreffende Person für mehr als 90 Kalendertage infolge Schwangerschaft an jeden gearbeiteten Monat Anspruch auf einen Zwölftel der Arbeit verhindert ist. Für die ersten 90 Kalendertage erfolgt keine Kürzung. Unbezahlter Urlaub führt zu einer Kürzung des Ferienanspruchs. Kürzungen werden auf halbe Tage abgerundetfür das ganze Jahr vorgesehenen Ferien.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Den Bereich Der Privaten Sicherheitsdienstleistungen

Ferien. Die/Der 1. Mitarbeitende hat in jedem Kalenderjahr der Kategorie A und B haben Anspruch auf Ferien folgende Ferien: a. 4 Wochen (20 Arbeitstage) ab dem ersten Dienstjahr; b. 5 Wochen (25 Arbeitstage) ab dem fünften Dienstjahr und dem 45. Altersjahr; ab dem 10. Dienstjahr und dem 40. Altersjahr; ab dem 15. Dienstjahr; bis zum vollendeten 20. Altersjahr; c. 6 Wochen (30 Arbeitstage) ab dem zehnten Dienstjahr und dem 60. Altersjahr. 2. Mitarbeitenden der Anstellungskategorie C haben einen Ferienanspruch von > 25 Arbeitstagen 5 Wochen bis und mit zum zurückgelegten 20. Altersjahr, resp. 4 Wochen ab dem Kalenderjahr, in dem das 3421. Altersjahr Al- tersjahr vollendet wird; > 26 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in . Entsprechend wird ein Zuschlag zum Basisstundenlohn von 10.64 % (bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien) respektive 8.33 % (bei einem Anspruch auf 4 Wo- chen Ferien) ausbezahlt. 3. Zur Ferienberechnung dient das Kalenderjahr. Bei Arbeitsaufnahme vor dem 1. Juli wird das 35Eintrittsjahr als erstes Dienstjahr bzw. bei Geburtstag vor dem 1. Juli das Altersjahr voll- endet wird; > 27 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 45angerech- net. 4. Altersjahr voll- endet wird; > 28 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 50. Altersjahr voll- endet wird; > 29 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 55. Altersjahr voll- endet wird; 1 Gilt nicht für die Lernenden. > 30 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 60. Altersjahr voll- endet wird. Die Ferien sind grundsätzlich Restliche Ferienguthaben eines Jahres sollten bis zum 3130. Dezember zu beziehen. Einmal im Kalenderjahr müssen zwei Ferienwochen zusammenhängen. Die Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass die Ferien April des folgenden Jahres bezogen werden. Fällt ein bezahlter Feiertag in die Ferien, wird für diesen kein Ferientag ange- rechnetDanach ordnet der Arbeitgeber allein den Zeitpunkt des Bezugs an. 5. Bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahrs wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt. Die Ferien werden im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt, wenn die Arbeit infolge von unverschuldeten Arbeitsverhinderungen (wie Krankheit, Unfall, Militär-Militär- und Zivilschutz- dienst) von zwei vollen Monaten und bei Verhinderungen wegen Schwangerschaft von drei vol- len Monaten wird der Ferienanspruch um einen Zwölftel gekürzt; für jeden weiteren vollen Mo- nat der Verhinderung wird der Ferienanspruch zusätzlich um einen Zwölftel gekürzt. 6. Wenn das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder abgeschlossen wird, Schutz- oder Zivildienst während eines Kalenderjahrs zusammen länger als 90 Kalendertage ausgesetzt wird. Dasselbe gilt, wenn hat die Mitarbeiterin während eines Kalenderjahrs betreffende Person für mehr als 90 Kalendertage infolge Schwangerschaft an jeden gearbeiteten Monat Anspruch auf 1/12 der Arbeit verhindert ist. Für die ersten 90 Kalendertage erfolgt keine Kürzung. Unbezahlter Urlaub führt zu einer Kürzung des Ferienanspruchs. Kürzungen werden auf halbe Tage abgerundetfür das ganze Jahr vorgesehenen Ferien.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Den Bereich Der Privaten Sicherheitsdienstleistungen

Ferien. Die/Der 1. Mitarbeitende hat in jedem Kalenderjahr der Kategorie A und B haben Anspruch auf Ferien folgende Ferien: a. 4 Wochen (20 Arbeitstage) ab dem 1. Dienstjahr; b. 5 Wochen (25 Arbeitstage) ab dem 5. Dienstjahr und dem 45. Altersjahr; ab dem 10. Dienstjahr und dem 40. Altersjahr; ab dem 15. Dienstjahr; bis zum vollendeten 20. Altersjahr; c. 6 Wochen (30 Arbeitstage) ab dem 10. Dienstjahr und dem 60. Altersjahr. 2. Mitarbeitende der Anstellungskategorie C haben einen Ferienanspruch von > 25 Arbeitstagen 5 Wochen bis und mit zum zurückgelegten 20. Altersjahr resp. 4 Wochen ab dem Kalenderjahr, in dem das 3421. Altersjahr vollendet wird; > 26 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in . Entsprechend wird ein Zuschlag zum Basisstundenlohn von 10,64 % (bei ei- nem Anspruch auf 5 Wochen Ferien) respektive 8,33 % (bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien) ausbezahlt. 3. Zur Ferienberechnung dient das Kalenderjahr. Bei Arbeitsaufnahme vor dem 1. Juli wird das 35Eintrittsjahr als erstes Dienstjahr bzw. bei Geburtstag vor dem 1. Juli das Altersjahr voll- endet wird; > 27 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 45angerech- net. 4. Altersjahr voll- endet wird; > 28 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 50. Altersjahr voll- endet wird; > 29 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 55. Altersjahr voll- endet wird; 1 Gilt nicht für die Lernenden. > 30 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 60. Altersjahr voll- endet wird. Die Ferien sind grundsätzlich Restliche Ferienguthaben eines Jahres sollten bis zum 3130. Dezember zu beziehen. Einmal im Kalenderjahr müssen zwei Ferienwochen zusammenhängen. Die Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass die Ferien bezogen April des folgenden Jahres bezo- gen werden. Fällt ein bezahlter Feiertag in die Ferien, wird für diesen kein Ferientag ange- rechnetDanach ordnet der Arbeitgeber . lein den Zeitpunkt des Bezugs an. al 5. Bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahrs wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt. Die Ferien werden im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt, wenn die Arbeit infolge von unverschuldeten Arbeitsverhinderungen (wie Krankheit, Unfall, Militär-Militär- und Zivilschutz- dienst) von zwei vollen Monaten und bei Verhinderungen wegen Schwangerschaft von drei vollen Monaten wird der Ferienanspruch um einen Zwölftel gekürzt; für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung wird der Ferienanspruch zusätzlich um einen Zwölftel gekürzt. 6. Wenn das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder abgeschlossen wird, Schutz- oder Zivildienst während eines Kalenderjahrs zusammen länger als 90 Kalendertage ausgesetzt wird. Dasselbe gilt, wenn hat die Mitarbeiterin während eines Kalenderjahrs betreffende Person für mehr als 90 Kalendertage infolge Schwangerschaft an jeden gearbeiteten Monat Anspruch auf einen Zwölftel der Arbeit verhindert ist. Für die ersten 90 Kalendertage erfolgt keine Kürzung. Unbezahlter Urlaub führt zu einer Kürzung des Ferienanspruchs. Kürzungen werden auf halbe Tage abgerundetfür das ganze Jahr vorgesehenen Ferien.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Den Bereich Der Privaten Sicherheitsdienstleistungen

Ferien. Die/Der 1. Mitarbeitende hat in jedem Kalenderjahr der Kategorie A und B haben Anspruch auf Ferien folgende Ferien: a. 4 Wochen (20 Arbeitstage) ab dem 1. Dienstjahr; b. 5 Wochen (25 Arbeitstage) ab dem 5. Dienstjahr und dem 45. Altersjahr; ab dem 10. Dienstjahr und dem 40. Altersjahr; ab dem 15. Dienstjahr; bis zum vollendeten 20. Altersjahr; c. 6 Wochen (30 Arbeitstage) ab dem 10. Dienstjahr und dem 60. Altersjahr. 2. Mitarbeitende der Anstellungskategorie C haben einen Ferienanspruch von > 25 Arbeitstagen 5 Wochen bis und mit zum zurückgelegten 20. Altersjahr resp. 4 Wochen ab dem Kalenderjahr, in dem das 3421. Altersjahr vollendet wird; > 26 Arbeitstagen ab Beginn . Entsprechend wird ein Zuschlag zum Basisstundenlohn von 10,64 % (bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien) respektive 8,33 % (bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien) berechnet. Die regelmässige Auszahlung des KalenderjahrsFerienlohnes ist nur bei unregelmässiger Teilzeitarbeit oder kurzen Einsätzen zulässig, falls dies im Vertrag schriftlich festgelegt ist und in dem das 35. Altersjahr voll- endet wird; > 27 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 45. Altersjahr voll- endet wird; > 28 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 50. Altersjahr voll- endet wird; > 29 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 55. Altersjahr voll- endet wird; 1 Gilt nicht für jeder Abrechnung die Lernenden. > 30 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 60. Altersjahr voll- endet Ferienentschädigung separat ausgewiesen wird. Die Ferien sind grundsätzlich Ansonsten ist der Ferienlohn im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs auszubezahlen. 3. Zur Ferienberechnung dient das Kalenderjahr. Bei Arbeitsaufnahme vor dem 1. Juli wird das Eintrittsjahr als erstes Dienstjahr bzw. bei Geburtstag vor dem 1. Juli das Altersjahr angerechnet. 4. Restliche Ferienguthaben eines Jahres sollten bis zum 3130. Dezember zu beziehen. Einmal im Kalenderjahr müssen zwei Ferienwochen zusammenhängen. Die Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass die Ferien bezogen April des folgenden Jahres bezo- gen werden. Fällt ein bezahlter Feiertag in die Ferien, wird für diesen kein Ferientag ange- rechnetDanach ordnet der Arbeitgeber .allein den Zeitpunkt des Bezugs an. 5. Bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahrs wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt. Die Ferien werden im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt, wenn die Arbeit infolge von unverschuldeten Arbeitsverhinderungen (wie Krankheit, Unfall, Militär-Militär- und Zivilschutz- dienst) von zwei vollen Monaten und bei Verhinderungen wegen Schwangerschaft von drei vollen Monaten wird der Ferienanspruch um einen Zwölftel gekürzt; für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung wird der Ferienanspruch zusätzlich um einen Zwölftel gekürzt. 6. Wenn das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder abgeschlossen wird, Schutz- oder Zivildienst während eines Kalenderjahrs zusammen länger als 90 Kalendertage ausgesetzt wird. Dasselbe gilt, wenn hat die Mitarbeiterin während eines Kalenderjahrs betreffende Person für mehr als 90 Kalendertage infolge Schwangerschaft an jeden gearbeiteten Monat Anspruch auf einen Zwölftel der Arbeit verhindert ist. Für die ersten 90 Kalendertage erfolgt keine Kürzung. Unbezahlter Urlaub führt zu einer Kürzung des Ferienanspruchs. Kürzungen werden auf halbe Tage abgerundetfür das ganze Jahr vorgesehenen Ferien.

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