Finanzdienstleistungen. ARTIKEL 383 In der Erkenntnis, dass eine wirksame Regelung und Praxis im Bereich der Finanzdienstleistungen notwendig ist, um eine voll funktionsfähige Marktwirtschaft zu errichten und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern, kommen die Vertragsparteien überein, im Bereich der Finanz- dienstleistungen zusammenzuarbeiten, um a) die Anpassung der Finanzdienstleistungsregulierung an die Erfordernisse einer offenen Marktwirtschaft zu unterstützen; b) einen wirksamen, angemessenen Schutz von Investoren und anderen Nutzern von Finanz- dienstleistungen zu gewährleisten; c) die Stabilität und Integrität des globalen Finanzsystems zu gewährleisten; d) die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden zu fördern; e) eine unabhängige und wirksame Aufsicht zu gewährleisten. (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, einschließlich des Informationsaustauschs, der Weitergabe von Xxxxxxxxxx über die Finanzmärkte und ähnlicher Maßnahmen. (2) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten dieser Behörden, unter anderem durch Personalaustausch und gemeinsame Schulungen. ARTIKEL 385 Die Vertragsparteien fördern die schrittweise Annäherung an die international anerkannten Regulierungs- und Aufsichtsstandards im Bereich der Finanzdienstleistungen. Die einschlägigen Teile des EU-Besitzstands im Bereich der Finanzdienstleistungen sind Gegenstand von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr). ARTIKEL 386 Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit) Kapitel 12 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
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Finanzdienstleistungen. ARTIKEL 383 58 In der Erkenntnis, dass eine wirksame Regelung und Praxis im Bereich der Finanzdienstleistungen notwendig von Bedeutung ist, um eine voll funktionsfähige Marktwirtschaft zu errichten und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern, kommen die Vertragsparteien überein, im Bereich der Finanz- dienstleistungen Finanzdienstleistungen zusammenzuarbeiten, umum folgende Ziele anzustreben:
a) die Unterstützung des Prozesses der Anpassung der Finanzdienstleistungsregulierung an die Erfordernisse einer offenen Marktwirtschaft zu unterstützen;Marktwirtschaft,
b) einen Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutz Schutzes von Investoren und anderen Nutzern von Finanz- dienstleistungen zu gewährleisten;Finanzdienstleistungen,
c) die Gewährleistung der Stabilität und Integrität des globalen gesamten Finanzsystems zu gewährleisten;der Republik Moldau,
d) die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden zu fördern;Aufsichtsbehörden, und
e) eine unabhängige Gewährleistung einer unabhängigen und wirksame Aufsicht zu gewährleistenwirksamen Aufsicht.
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen einschlägigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, einschließlich des Informationsaustauschs, der Weitergabe von Xxxxxxxxxx über die Finanzmärkte und ähnlicher Maßnahmen.
(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten dieser Behörden, unter anderem durch Personalaustausch und gemeinsame Schulungen.
ARTIKEL 385 Die Vertragsparteien fördern die schrittweise Annäherung an die international anerkannten Regulierungs- und Aufsichtsstandards im Bereich der Finanzdienstleistungen. Die einschlägigen Teile des EU-Besitzstands im Bereich der Finanzdienstleistungen sind Gegenstand von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr).
ARTIKEL 386 60 Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit) dieses Kapitel 12 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
ARTIKEL 61 Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII-A genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
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Samples: Assoziierungsabkommen
Finanzdienstleistungen. ARTIKEL 383 Artikel 58 In der Erkenntnis, dass eine wirksame Regelung und Praxis im Bereich der Finanzdienstleistungen notwendig von Bedeutung ist, um eine voll funktionsfähige Marktwirtschaft zu errichten und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern, kommen kom- men die Vertragsparteien überein, im Bereich der Finanz- dienstleistungen Finanzdienstleistungen zusammenzuarbeiten, umum folgende Ziele anzu- streben:
a) die Unterstützung des Prozesses der Anpassung der Finanzdienstleistungsregulierung an die Erfordernisse einer offenen Marktwirtschaft zu unterstützen;Marktwirtschaft,
b) einen Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutz Schutzes von Investoren und anderen Nutzern von Finanz- dienstleistungen zu gewährleisten;Finanzdienstleis- tungen,
c) die Gewährleistung der Stabilität und Integrität des globalen gesamten Finanzsystems zu gewährleisten;der Republik Moldau,
d) die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- Regulie- rungs- und Aufsichtsbehörden zu fördern;Aufsichtsbehörden, und
e) eine unabhängige Gewährleistung einer unabhängigen und wirksame Aufsicht zu gewährleistenwirksamen Aufsicht.
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen einschlägigen Regulierungs- und AufsichtsbehördenAufsichtsbehör- den, einschließlich des Informationsaustauschs, der Weitergabe von Xxxxxxxxxx über die Finanzmärkte und ähnlicher Maßnahmen.
(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten dieser Behörden, unter anderem durch Personalaustausch und gemeinsame Schulungen.
ARTIKEL 385 Die Vertragsparteien fördern die schrittweise Annäherung an die international anerkannten Regulierungs- und Aufsichtsstandards im Bereich der Finanzdienstleistungen. Die einschlägigen Teile des EU-Besitzstands im Bereich der Finanzdienstleistungen sind Gegenstand von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr).
ARTIKEL 386 Artikel 60 Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit) dieses Kapitel 12 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
Artikel 61 Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII-A genannten Rechts- akte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
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