Finanzielles. Sämtliche im Rahmen der VERANSTALTUNG erzielten Einnahmen (z.B. aus der Lizenzierung von Übertragungsrechten und aller anderen Rechte in Verbin- dung mit elektronischen Medien, aus Beiträgen von Veranstaltungssponsoren, aus dem Kartenverkauf und dem Merchandising, aus dem Bereich Multimedia wie Computerspiele, dem Verkauf von Speisen und Getränken, öffentlichen Bei- trägen und anderen Quellen) fallen gemäss dem vorliegenden Kapitel dem NSV und dem ORGANISATOR für die Organisation der VERANSTALTUNG zu und sind nach Massgabe ihrer internen Vereinbarung aufzuteilen, welche von der Aufteilung in den FIS Werberichtlinien und anderen ähnlichen Regeln abwei- chen können. Die FIS kann über sämtliche Gelder verfügen, die von dem/den Title Sponsor und Zentral Sponsor/en des FIS WELTCUPS Skispringen eingehen, welche für die Kosten der professionellen Angestellten und Organisation benutzt werden, und hat in Verbindung mit der VERANSTALTUNG keinerlei finanzielle Verpflich- tung gegenüber dem NSV und dem ORGANISATOR. Abgesehen von im vorliegenden VERTRAG näher bezeichneten Ausnahmen obliegen sämtliche finanziellen Verpflichtungen in Verbindung mit der VERAN- STALTUNG dem NSV und dem ORGANISATOR. Die Überweisung von Reisespesen (Art 9.2) und/oder Preisgeldern (Art. 9.3) an Mannschaften und/oder Athleten kann gemäss Bestimmungen des WCR durch e-Banking erfolgen.
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Finanzielles. Sämtliche im Rahmen der VERANSTALTUNG erzielten Einnahmen (z.B. aus der Lizenzierung von Übertragungsrechten und aller anderen Rechte in Verbin- dung mit elektronischen Medien, aus Beiträgen von Veranstaltungssponsoren, aus dem Kartenverkauf und dem Merchandising, aus dem Bereich Multimedia wie Computerspiele, dem Verkauf von Speisen und Getränken, öffentlichen Bei- trägen und anderen Quellen) fallen gemäss dem vorliegenden Kapitel dem NSV und dem ORGANISATOR für die Organisation der VERANSTALTUNG zu und sind nach Massgabe ihrer internen Vereinbarung aufzuteilen, welche von der Aufteilung in den FIS Werberichtlinien und anderen ähnlichen Regeln abwei- chen können. Die FIS kann über sämtliche Gelder verfügen, die von dem/den vom Title Sponsor und Zentral Sponsor/en den Zentralen Sponsoren des FIS Skilanglauf WELTCUPS Skispringen eingehen, welche für die Kosten der professionellen Angestellten und Organisation benutzt werden, und hat in Verbindung mit der VERANSTALTUNG keinerlei finanzielle Verpflich- tung Verpflichtung gegenüber dem NSV und dem ORGANISATOR. Abgesehen von im vorliegenden VERTRAG näher bezeichneten Ausnahmen obliegen sämtliche finanziellen Verpflichtungen in Verbindung mit der VERAN- STALTUNG dem NSV und dem ORGANISATOR. Die Überweisung von Reisespesen (Art Art. 9.2) und/oder und /oder Preisgeldern (Art. 9.3) an Mannschaften und/oder Athleten kann gemäss Bestimmungen des WCR durch e-Banking erfolgen.
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Finanzielles. Sämtliche im Rahmen der VERANSTALTUNG erzielten Einnahmen (z.B. aus der Lizenzierung von Übertragungsrechten und aller anderen Rechte in Verbin- dung mit elektronischen Medien, aus Beiträgen von Veranstaltungssponsoren, aus dem Kartenverkauf und dem Merchandising, aus dem Bereich Multimedia wie Computerspiele, dem Verkauf von Speisen und Getränken, öffentlichen Bei- trägen und anderen Quellen) fallen gemäss dem vorliegenden Kapitel dem NSV und dem ORGANISATOR für die Organisation der VERANSTALTUNG zu und sind nach Massgabe ihrer internen Vereinbarung aufzuteilen, welche von der Aufteilung in den FIS Werberichtlinien und anderen ähnlichen Regeln abwei- chen können. Die FIS kann über sämtliche Gelder verfügen, die von dem/den Title Sponsor und Zentral Sponsor/en des FIS WELTCUPS Skispringen Nordische Kombination eingehen, welche für die Kosten der professionellen Angestellten und Organisation benutzt werden, und hat in Verbindung mit der VERANSTALTUNG keinerlei finanzielle Verpflich- tung Verpflichtung gegenüber dem NSV und dem ORGANISATOR. Abgesehen von im vorliegenden VERTRAG näher bezeichneten Ausnahmen obliegen sämtliche finanziellen Verpflichtungen in Verbindung mit der VERAN- STALTUNG dem NSV und dem ORGANISATOR. Die Überweisung von Reisespesen (Art 9.2) und/oder Preisgeldern (Art. 9.3) an Mannschaften und/oder Athleten kann soll gemäss Bestimmungen Bestim- mungen des WCR durch e-Banking erfolgen.
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Finanzielles. Sämtliche im Rahmen der VERANSTALTUNG erzielten Einnahmen (z.B. aus der Lizenzierung von Übertragungsrechten und aller anderen Rechte in Verbin- dung Verbindung mit elektronischen Medien, aus Beiträgen von Veranstaltungssponsoren, aus dem Kartenverkauf und dem Merchandising, aus dem Bereich Multimedia wie Computerspiele, dem Verkauf von Speisen und Getränken, öffentlichen Bei- trägen Beiträgen und anderen Quellen) fallen gemäss dem vorliegenden Kapitel dem NSV und dem ORGANISATOR für die Organisation der VERANSTALTUNG zu und sind nach Massgabe ihrer internen Vereinbarung aufzuteilen, welche von der Aufteilung Auftei- lung in den FIS Werberichtlinien und anderen ähnlichen Regeln abwei- chen könnenabweichen kön- nen. Die FIS kann über sämtliche Gelder verfügen, die von dem/den Title Sponsor und Zentral Sponsor/en des FIS WELTCUPS Skispringen Nordische Kombination eingehen, welche wel- che für die Kosten der professionellen Angestellten und Organisation benutzt werdenwer- den, und hat in Verbindung mit der VERANSTALTUNG keinerlei finanzielle Verpflich- tung Ver- pflichtung gegenüber dem NSV und dem ORGANISATOR. Abgesehen von im vorliegenden VERTRAG näher bezeichneten Ausnahmen obliegen ob- liegen sämtliche finanziellen Verpflichtungen in Verbindung mit der VERAN- STALTUNG VERANSTAL- TUNG dem NSV und dem ORGANISATOR. Die Überweisung von Reisespesen (Art 9.2) und/oder Preisgeldern (Art. 9.3) an Mannschaften und/oder Athleten kann soll gemäss Bestimmungen Bestimmun- gen des WCR durch e-Banking erfolgen.
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