Formen des Versicherungsschutzes. 21 Verkehrs-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige (1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf sei- nen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorüber- gehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge. (2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Abs. 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils – PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart 1), – Nutzfahrzeuge bis 4 t Nutzlast, Omnibusse bis 9 Sitze, PKW- Fahrschulfahrzeuge, Zugmaschinen, Traktoren, zulassungs- pflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen sowie An- hänger (Fahrzeugart 2/3), – Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast, Sattelzugmaschinen, Fahrzeu- ge mit roten Kennzeichen sowie Anhänger (Fahrzeugart 4), – Omnibusse über 9 Sitze sowie Anhänger (Fahrzeugart 5), – Taxen, Mietwagen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, Wohnmobile mit Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart 6). (3) Abweichend von Abs. 1 kann vereinbart werden, dass der Versiche- rungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichne- te Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie An- hänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versiche- rungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Ver- sicherungskennzeichen versehen sind (Fahrzeug-Rechtsschutz). (4) Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), – Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) aa)), – Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f ) aa)), – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa)), – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), – Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k). (5) entfällt (6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch in folgenden Fällen: a) In den Fällen der Abs. 1 und 2 im Zusammenhang mit dem Ver- trag über den Erwerb eines neu hinzukommenden gleicharti- gen Motorfahrzeuges. Dies gilt nicht, wenn das Motorfahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehen- den Eigengebrauch erworben wird. b) Im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüg- lich der unter Abs. 1 und 2 versicherten Fahrzeuge mit Ausnah- me gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge. a) Bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr (z.B. als Fußgänger, Radfahrer, Fahrgast von Bus und Bahn) besteht Ver- sicherungsschutz gem. Abs. 4 für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen. Dies gilt nicht für den Rechts- schutz im Vertrags- und Sachenrecht, es sei denn, es werden in ursächlichem Zusammenhang mit einem Unfall bei der Teilnah- me am öffentlichen und privaten Verkehr rechtliche Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit anderen Versicherern wahrgenommen. Mitversichert sind:
Appears in 6 contracts
Samples: Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung
Formen des Versicherungsschutzes. 21 Verkehrs-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich TätigeRechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf sei- nen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorüber- gehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Abs. 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils – PKWs, KombisKomibs, Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart 1)Anhänger, – Nutzfahrzeuge bis 4 t Nutzlast, Omnibusse bis 9 Sitze, PKW- Fahrschulfahrzeuge, Zugmaschinen, Traktoren, zulassungs- pflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen Sonderfahrzeu- ge sowie An- hänger (Fahrzeugart 2/3)Anhänger, – Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast, Sattelzugmaschinen, Fahrzeu- ge mit roten Kennzeichen sowie Anhänger (Fahrzeugart 4)Anhänger, – Omnibusse über 9 Sitze sowie Anhänger (Fahrzeugart 5)Anhänger, – Taxen, Mietwagen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, Wohnmobile Wohnmo- bile mit Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart 6)Anhänger.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann vereinbart werden, dass der Versiche- rungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichne- te Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie An- hänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versiche- rungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Ver- sicherungskennzeichen versehen sind (Fahrzeug-Rechtsschutz).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), – Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) aa)), – SozialSozialgerichts-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f ) aa)f), – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa)), – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), – Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k).
(5) entfälltDer Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch in folgenden Fällen:
a) In den Fällen der Abs. 1 und 2 auch im Zusammenhang mit dem Ver- trag Vertrag über den Erwerb eines neu hinzukommenden gleicharti- gen gleichartigen Motorfahrzeuges. Dies gilt nicht, wenn das Motorfahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf Weiter- verkauf oder nur zum vorübergehen- den vorübergehenden Eigengebrauch erworben wird.
b) I. Der Rechtsschutz im Zusammenhang Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zu- sammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüg- lich bezüglich der unter Abs. 1 und 2 versicherten Fahrzeuge mit Ausnah- me Ausnahme gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
a(7) Bei Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer bei der Teilnahme Teil- nahme am öffentlichen und privaten Verkehr (z.B. als Fußgänger, Radfahrer, Fahrgast von Bus und Bahn) besteht Ver- sicherungsschutz gem. Abs. 4 für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen. Dies gilt nicht für den Rechts- schutz im Vertrags- und Sachenrecht, es sei denn, es werden in ursächlichem Zusammenhang mit einem Unfall bei der Teilnah- me am öffentlichen und privaten Verkehr rechtliche Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit anderen Versicherern wahrgenommenVerkehr. Mitversichert sind:
Appears in 5 contracts
Samples: Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung
Formen des Versicherungsschutzes. 21 Verkehrs-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich TätigeRechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss Ver- tragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen zuge- lassenen oder auf sei- nen seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen Versicherungs- kennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorüber- gehenden vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Abs. Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils – PKWs, Kombis, je- weils Krafträder, MofasPersonenkraft- und Kombiwagen, Mopeds, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart 1), – Nutzfahrzeuge bis 4 t NutzlastLastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse bis 9 Sitze, PKW- Fahrschulfahrzeuge, Zugmaschinen, Traktoren, zulassungs- pflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen sowie An- hänger (Fahrzeugart 2/3), – Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast, Sattelzugmaschinen, Fahrzeu- ge mit roten Kennzeichen sowie Anhänger (Fahrzeugart 4), – Omnibusse über 9 Sitze sowie Anhänger (Fahrzeugart 5), – Taxen, Mietwagen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, Wohnmobile mit Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart 6)Anhänger.
(3) Abweichend von Abs. Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichne- te Versicherungs- schein bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie An- hänger Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese die- se nicht auf den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Ver- sicherungskennzeichen versehen Versicherungskennzeichen ver- sehen sind (Fahrzeug-Rechtsschutz).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), – Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) aa)), – Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f ) aa)), – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa)), – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), – Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 kj).
(5) entfälltDer Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausge- schlossen werden.
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch in folgenden Fällen:
a) In den Fällen der Abs. Absätze 1 und 2 auch für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsneh- mer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versi- cherungskennzeichen versehen werden.
(7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschut- zes im Zusammenhang mit dem Ver- trag über Vertrags- und Sachenrecht für den Erwerb eines neu hinzukommenden gleicharti- gen Motorfahrzeuges. Dies gilt nicht, wenn das Motorfahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehen- den Eigengebrauch erworben wird.
b) Im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüg- lich der unter Abs. 1 und 2 versicherten Fahrzeuge mit Ausnah- me gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
a) Bei Versicherungsneh- mer auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in seiner Eigenschaft als
a) Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versiche- rungskennzeichen versehen ist,
b) Fahrgast,
c) Fußgänger und
d) Radfahrer.
(8) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorge- schriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und privaten Verkehr (z.B. als Fußgängerdas Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejeni- gen versicherten Personen, Radfahrerdie von diesem Verstoß ohne Ver- schulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, Fahrgast von Bus und Bahn) besteht Ver- sicherungsschutz gemseine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. AbsWeist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 4 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verlet- zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel- lung des Rechtsschutzfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
(9) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen und die mitversicherten Personen. Dies gilt nicht für den Rechts- schutz im Vertrags- und Sachenrecht, es sei denn, es werden in ursächlichem Zusammenhang mehr auf seinen Namen mit einem Unfall bei Versi- cherungskennzeichen versehen, kann der Teilnah- me am öffentlichen und privaten Verkehr rechtliche Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen Versicherungsneh- mer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung des Bei- trages gemäß § 11 Absatz 2 die Aufhebung des Versiche- rungsvertrages mit anderen Versicherern wahrgenommen. Mitversichert sind:sofortiger Wirkung verlangen.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung (Arb 2010), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung (Arb 2010)
Formen des Versicherungsschutzes. 21 Verkehrs-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich TätigeRechtsschutz
(1) entfällt
(2) entfällt
(3) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer, Ei- gentümer, Halter, Mieter, Leasingnehmer für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger. Die Zulassung auf den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft ist nicht erforderlich, es sei denn, der Versicherungsschutz umfasst mehr als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während 4 Fahrzeuge. Während der Vertragsdauer hinzukommende Fahrzeuge sind vom Versicherungsschutz bis zum Ablauf des Versicherungsjahres umfasst, soweit sie auf ihn zugelassenen den Versicherungsnehmer zugelassen oder auf sei- nen seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorüber- gehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges versehen sind (Vorsorgeversicherung). Der Versicherungsschutz kann auf Motorfahrzeuge zu Lande sowie AnhängersWasser oder in der Luft erweitert werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Absder in den Sätzen 1 bis 3 genannten Fahrzeuge. 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils – PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart 1), – Nutzfahrzeuge bis 4 t Nutzlast, Omnibusse bis 9 Sitze, PKW- Fahrschulfahrzeuge, Zugmaschinen, Traktoren, zulassungs- pflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen sowie An- hänger (Fahrzeugart 2/3), – Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast, Sattelzugmaschinen, Fahrzeu- ge mit roten Kennzeichen sowie Anhänger (Fahrzeugart 4), – Omnibusse über 9 Sitze sowie Anhänger (Fahrzeugart 5), – Taxen, Mietwagen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, Wohnmobile mit Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart 6).
(3) Abweichend von Abs. 1 kann vereinbart werden, dass der Versiche- rungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichne- te Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie An- hänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf Für den Versiche- rungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen besteht auch Versicherungsschutz als Fahrer fremder Motorfahrzeuge zu Lande mit einem Ver- sicherungskennzeichen versehen sind (Fahrzeug-RechtsschutzAusnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht nach Absatz 4 d).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst: – :
a) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), – ,
b) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), – ,
c) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
d) Sozialgerichts-Rechtsschutz in Verkehrssachen § 2 f) aa)), – Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f ,
e) aa)), – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa)), – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), – ,
f) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), – ,
g) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 kj),
h) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten§ 2 n).
(5) entfälltDer Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht im Falle des Absatzes 3 auch für Verträge, mit denen der Erwerb von Motor- fahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zur Eigennutzung bezweckt ist, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungs- kennzeichen versehen werden. Ausgenommen sind Fahrzeuge, deren Erwerb in folgenden Fällenursächlichem Zusam- menhang mit einer gewerblichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers steht und deren Wiederverkauf nach dem Erwerb bezweckt ist. Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht im Falle des Absatzes 3 nicht für die gewerbliche Vermietung von Motorfahrzeugen in der Eigenschaft als Vermieter.
(7) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer, seinen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner und die minderjährigen Kinder in ihrer Eigenschaft als
a) Eigentümer, Halter oder Fahrer von auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Leichtkraft- rädern,
b) Fahrer der unter a) genannten Fahrzeuge, die weder ihnen ge- hören noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind,
c) Fahrgast,
d) Fußgänger und
e) Radfahrer. Der Versicherungsschutz in den in c), d) und e) genannten Eigen- schaften gilt auch bei der Teilnahme am nicht öffentlichen Verkehr (Sport- und Freizeit-Rechtsschutz).
(8) Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschrie- bene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein, und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versiche- rungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Oblie- genheit besteht Rechtsschutz nur für diejenige versicherte Person, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatte. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Versto- ßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
(9) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen, nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen und ist im Versiche- rungsvertrag kein weiteres Fahrzeug eingeschlossen, kann der Ver- sicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung des Beitrages gemäß § 11 Abs. 2 die Aufhebung des Versicherungs- vertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
(10) Wird ein nach Abs. 3 Satz 1 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsich- tigten Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt. Ausgenommen sind Fahrzeuge, deren Erwerb in ursächlichem Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person steht und deren Wiederverkauf nach dem Erwerb bezweckt ist. Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folge- fahrzeug zu bezeichnen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt hat. Bei grob fahrlässigem Verstoß gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Fol- gefahrzeuges ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb eines Monates vor oder innerhalb eines Monates nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
(11) Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie Es kann im Versicherungsschein vereinbart werden, dass der Ver- sicherungsschutz gewährt wird für den Versicherungsnehmer, seinen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner, die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft le- benden volljährigen Kinder, für Letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten, und zwar für alle im Versicherungsschein bezeichneten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, soweit sie bei Vertragsschluss oder während der Vertragsdauer auf die vorgenannten Personen zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen oder als Selbstfahrervermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemietet sind. Bei Selbstständigen können maximal 4 Fahrzeuge versichert wer- den. Nicht versichert sind: Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast, Omnibusse über 9 Sitze, Sattel- zug- und Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen, Taxen und Leasingfahrzeuge. § 21 a Verkehrs-Rechtsschutz, XXL-Baustein Der Versicherungsschutz erstreckt sich in den in § 21 Abs. 4 genannten Leistungsarten
a) im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz nach § 2 c) abwei- chend von den in § 21 Abs. 7 genannten Eigenschaften auch auf die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen als Mieter oder Pächter von Garagen;
b) im Vertrags- und Sachen-Rechtsschutz nach § 21 Abs 4 b) i. V. m. § 2 d) auch auf die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Reiseverträgen, und zwar abweichend von den in § 21 Abs. 7 genannten Eigenschaften auch als Reisender;
c) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach § 21 Abs. 4 c) i. V. m. § 2 e) auch auf ein der Klage vor Verwaltungs- und Finanzgerichten vorgeschaltetes Widerspruchs- und Einspruchsverfahren;
d) im Sozialgerichts-Rechtsschutz nach § 21 Abs. 4 d) i. V. m. § 2 f) aa) auch auf ein der Klage vor deutschen Sozialgerichten vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren. § 22 Fahrer-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein ge- nannte Person bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie eines Anhängers (Fahrzeug), das bzw. der weder ihr gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist. Der Versicherungs- schutz besteht auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.
(2) Unternehmen können den Versicherungsschutz nach Absatz 1 für alle Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Un- ternehmen vereinbaren.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) In den Fällen der Abs. 1 und Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 im Zusammenhang mit dem Ver- trag über den Erwerb eines neu hinzukommenden gleicharti- gen Motorfahrzeuges. Dies gilt nicht, wenn das Motorfahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehen- den Eigengebrauch erworben wird.a),
b) Im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüg- lich der unter Abs. 1 und Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 versicherten Fahrzeuge mit Ausnah- me gemieteter Selbstfahrere),
c) Sozialgerichts-Vermietfahrzeuge.Rechtsschutz in Verkehrssachen § 2 f) aa),
ad) Bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr (z.B. als Fußgänger, Radfahrer, Fahrgast von Bus und BahnVerwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen § 2 g) besteht Ver- sicherungsschutz gem. Abs. 4 für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen. Dies gilt nicht für den Rechts- schutz aa),
e) Straf-Rechtsschutz § 2 im Vertrags- und Sachenrecht, es sei denn, es werden in ursächlichem Zusammenhang mit einem Unfall bei der Teilnah- me am öffentlichen und privaten Verkehr rechtliche Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit anderen Versicherern wahrgenommen. Mitversichert sind:),
f) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j),
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Contract
Formen des Versicherungsschutzes. 21 Verkehrs19 -Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter Hal- ter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer Ver- tragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf sei- nen Namen seinen Na- men mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und oder als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Selbstfahrer- Vermietfahrzeug zum vorüber- gehenden vorübergehenden Gebrauch gemieteten ge- mieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen Perso- nen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte be- rechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge Motor- fahrzeuge gemäß Abs. Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils – PKWsKrafträder. Personenkraft- und Kombiwagen, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart 1), – Nutzfahrzeuge bis 4 t NutzlastLastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse bis 9 Sitze, PKW- Fahrschulfahrzeuge, Zugmaschinen, Traktoren, zulassungs- pflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen sowie An- hänger (Fahrzeugart 2/3), – Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast, Sattelzugmaschinen, Fahrzeu- ge mit roten Kennzeichen sowie Anhänger (Fahrzeugart 4), – Omnibusse über 9 Sitze sowie Anhänger (Fahrzeugart 5), – Taxen, Mietwagen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, Wohnmobile mit Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart 6)Anhänger.
(3) Abweichend von Abs. Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichne- te bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie An- hänger Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Ver- sicherungskennzeichen Versicherungskennzeichen versehen sind (Fahrzeug-Rechtsschutz)sind.
(4) Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), ) – Rechtsschutz im Vertrags- und u. Sachenrecht (§ 2 d), ) – Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) aa)), – SozialSozialgerichts-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f f) aa)), – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa)), ) – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), ) – Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), ) – Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (2 j) – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k) – Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (2 l) cc).
(5) entfälltDer Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht be- steht in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch für Ver- träge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehen- den Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer zuge- lassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versi- cherungskennzeichen versehen werden.
(7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer auch bei der Teilnahme am öf- fentlichen Verkehr in folgenden Fällen:seiner Eigenschaft als
a) In Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist,
b) Fahrgast,
c) Fußgänger und
d) Radfahrer.
(8) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zu- gelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- tung in einem der Schwere des Verschuldens der versi- cherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkennt- nis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungs- schutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
(9) Ist in den Fällen der Abs. Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Versiche- rungsnehmer zugelassen und nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung des Beitrages gemäß § 11 Absatz 2 die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
(10) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräu- ßert oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Ver- sicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahr- zeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folge- fahrzeuges zugrunde liegt. Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahr- zeuges ist dem Versicherer innerhalb von zwei Mona- ten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt hat. Bei grob fahrlässi- gem Verstoß gegen diese Obliegenheiten ist der Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versiche- rungsnehmer nach, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungs- schutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb eines Monates vor oder innerhalb eines Monates nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folge- fahrzeug handelt.
(1) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungs- schein genannte Person bei der Teilnahme am öffentli- chen Verkehr in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Mo- torfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug), das weder ihr gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit ei- nem Versicherungskennzeichen versehen ist. Der Ver- sicherungsschutz besteht auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger und Rad- fahrer. - 20 -
(2) Unternehmen können den Versicherungsschutz nach Absatz 1 für alle Kraftfahrer in Ausübung ihrer berufli- chen Tätigkeit für das Unternehmen vereinbaren. Diese Vereinbarung können auch Betriebe des Kraftfahrzeug- handels und -handwerks, Fahrschulen und Tankstellen für alle Betriebsangehörigen treffen.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) – Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) – Sozialgerichts-Rechtsschutz (2 f) – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa) – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (2 h) – Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) – Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (2 j) – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k) – Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (2 l) cc)
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug zu Lande auf die im Versicherungsschein genannte Person zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 21 Absät- ze 3, 4, 7, 8 und 10 um. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Ver- trag über den Erwerb eines neu hinzukommenden gleicharti- gen Motorfahrzeugesdieses Motorfahrzeuges zu Lande ist eingeschlossen.
(5) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zu- gelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Dies gilt nichtBei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur, wenn der Fahrer von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatte. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Fahrers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Fahrer nach, dass seine Unkennt- nis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungs- schutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Oblie- genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich war.
(6) Hat in den Fällen des Absatzes 1 die im Versicherungs- schein genannte Person länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis mehr, endet der Versicherungsvertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer das Motorfahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf Fehlen der Fahrer- laubnis spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist an, endet der Versiche- rungsvertrag mit Ablauf der Sechsmonatsfrist. Geht die Anzeige später beim Versicherer ein, endet der Versi- cherungsvertrag mit Eingang der Anzeige. ARB2014-CIF-GVO-11.2014/01
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungs- nehmer und seinen ehelichen/eingetragenen oder nur zum vorübergehen- im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebens- partner i.S.d. § 3 Abs. 4 b), wenn einer oder beide eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit ausüben,
a) für den Eigengebrauch erworben wirdprivaten Bereich,
b) für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit.
(2) Mitversichert sind:
a) die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner- schaft i.S.d. § 3 Abs. 4 b) lebenden volljährigen Kinder ohne Altersgrenze, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. (häusliche Gemeinschaft ist nicht nötig). Wartezeiten für Studiengänge, Zeiten zwischen zwei Ausbildungsstufen, Grundwehrdienst, freiwilli- ger Wehrdienst, Zivildienst, freiwilliges soziales Jahr gelten als Zeiten, während denen Mitversiche- rung besteht. Darüber hinaus sind Kinder mitversichert, solange für diese ein Kindergeld oder Kinderfreibetragsan- spruch besteht. Mitversichert sind ferner die Kinder mitversicherter Kinder.
b) Im Zusammenhang die in häuslicher Gemeinschaft mit Versicherungsverträgen Dritter bezüg- lich der unter Abs. 1 und 2 versicherten Fahrzeuge mit Ausnah- me gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeugedem Versiche- rungsnehmer lebenden, alleinstehenden Elternteile oder nicht (mehr) erwerbstätigen Eltern des Versi- cherungsnehmers, des Ehegatten oder des nicht- ehelichen Lebenspartners.
a) Bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr (z.B. als Fußgänger, Radfahrer, Fahrgast von Bus und Bahn) besteht Ver- sicherungsschutz gem. Abs. 4 für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen. Dies gilt nicht für den Rechts- schutz im Vertrags- und Sachenrecht, es sei denn, es werden in ursächlichem Zusammenhang mit einem Unfall bei der Teilnah- me am öffentlichen und privaten Verkehr rechtliche Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit anderen Versicherern wahrgenommen. Mitversichert sind:
Appears in 1 contract
Samples: Conceptif Rechtsschutzversicherung
Formen des Versicherungsschutzes. 21 Verkehrs-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich TätigeRechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn in Deutschland zugelassenen oder auf sei- nen seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorüber- gehenden vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge. Der Versicherungsschutz besteht auch für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr, z. B. als Fahrgast, Fußgänger, Skater und Radfahrer.
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Abs. 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils – PKWs, Kombis, Krafträder, MofasPersonenkraft- und Kombiwagen, Mopeds, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart 1), – Nutzfahrzeuge bis 4 t NutzlastLastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse bis 9 Sitze, PKW- Fahrschulfahrzeuge, Zugmaschinen, Traktoren, zulassungs- pflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen sowie An- hänger (Fahrzeugart 2/3), – Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast, Sattelzugmaschinen, Fahrzeu- ge mit roten Kennzeichen sowie Anhänger (Fahrzeugart 4), – Omnibusse über 9 Sitze sowie Anhänger (Fahrzeugart 5), – Taxen, Mietwagen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, Wohnmobile mit Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart 6)Anhänger.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann vereinbart werden, dass der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichne- te bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie An- hänger Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versiche- rungsnehmer Versicherungsneh- mer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Ver- sicherungskennzeichen Versicherungskennzeichen versehen sind sind. Außerdem kann der Versicherungsschutz auch vereinbart werden zugunsten weiterer Personen als Eigentümer oder Halter auf sie bei Vertragsabschluss oder während der Vertrags- dauer in Deutschland zugelassener oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehener Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhängern. Zu diesen Personen zählen
a) der eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers,
b) die minderjährigen Kinder sowie
c) die unverheirateten, nicht in eingetragener oder sonstiger Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Es besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug-Rechtsschutz).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz- Schadensersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), – - Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), – - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) aa)), – Sozial- Sozialgerichts-Rechtsschutz vor Gerichten in Verkehrssachen (§ 2 f ) aa)), – - Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) g aa)), – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), – - Straf-Rechtsschutz (§ 2 ii aa), – - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 kj aa), - Opfer-Rechtsschutz (§ 2 l).
(5) entfälltDer Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch in folgenden Fällen:
a) In den Fällen der Abs. 1 und 2 auch für Verträge, mit denen der Erwerb von Motor- fahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer oder soweit vereinbart auf den in Abs. 3 Satz 2 genannten Personenkreis in Deutschland zugelassen oder nicht auf seinen/ihre Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden.
(7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Ver- trag über Vertrags- und Sachenrecht für den Erwerb eines neu hinzukommenden gleicharti- gen Motorfahrzeuges. Dies gilt nicht, wenn das Motorfahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehen- Versicherungsnehmer und – soweit vereinbart – für den Eigengebrauch erworben wird.
b) Im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüg- lich der unter in Abs. 1 und 3 Satz 2 versicherten Fahrzeuge mit Ausnah- me gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
a) Bei genannten Personenkreis auch bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr (z.z. B. als FußgängerFahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm/ihnen gehört noch auf ihn/sie zugelassen oder auf seinen/ihren Namen mit einem Versicherungskennzei- chen versehen ist, Radfahrer, Fahrgast Fahrgast, Skater, Reiter oder Fußgänger).
(8) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von Bus und Bahndiesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist die DMB Rechtsschutz berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Un- kenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die ver- sicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutz falls noch für die Feststellung oder den Umfang der der DMB Rechtsschutz obliegenden Leistung ursächlich war.
(9) besteht Ver- sicherungsschutz gem. Ist in den Fällen der Abs. 4 für 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer und zugelassen oder nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechts auf Herabsetzung des Beitrags gemäß § 11 Abs. 2 die mitversicherten PersonenAufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
(10) Wird ein nach Abs. Dies gilt nicht 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für den Rechts- schutz das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeugs tritt (Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und SachenrechtSachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeugs zugrunde liegt. Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeugs ist der DMB Rechtsschutz innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug ist zu be- zeichnen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige- und Bezeichnungs- pflicht ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt hat. Bei grob fahrlässigem Verstoß gegen diese Obliegenheiten ist die DMB Rechts- schutz berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der der DMB Rechtsschutz obliegenden Leistung ursächlich war. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeugs erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeugs ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeugs innerhalb eines Monats vor oder innerhalb eines Monats nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeugs wird vermutet, dass es sei denn, es werden in ursächlichem sich um ein Folgefahrzeug handelt.
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners i. S.d. § 3 Abs. 4 b). Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.
(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft i. S. d. § 3 Abs. 4 b) lebenden volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte beruf- liche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst: - Schadensersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), - Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b), - Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e), - Sozialgerichts-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2 f bb), - Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2 g bb), - Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), - Straf-Rechtsschutz (§ 2 i bb), - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j bb), - Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k), - Opfer-Rechtsschutz (§ 2 l).
(4) Wenn besonders vereinbart, gilt der in Abs. 3 genannte Arbeits-Rechtsschutz abweichend von § 2 b) und § 6 Abs. 4 ausschließlich für Fälle der rechtlichen Interessenwahrnehmung aus einer betrieblichen Altersversorgung und wegen Ruhestandsbezügen und Beihilfeleistungen aus einem Unfall öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
(5) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners i. S.d. § 3 Abs. 4 b). Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.
(2) Mitversichert sind
a) die minderjährigen Kinder,
b) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft i. S. d. § 3 Abs. 4 b) lebenden volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus der nachfolgenden Bestimmung etwas anderes ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motor- fahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug),
c) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertrags- dauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorüber- gehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. Zudem besteht Versicherungsschutz für den in Abs. 1 und 2 genannten Personenkreis auch bei der Teilnah- me Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr rechtliche (z. B. als Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm/ihnen gehört noch auf ihn/sie zugelassen oder auf seinen/ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist, Radfahrer, Fahrgast, Skater, Reiter oder Fußgänger).
(3) Der Versicherungsschutz umfasst: - Schadensersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), - Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b), - Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e), - Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f), - Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g), - Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), - Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j), - Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-
(4) Wenn besonders vereinbart, gilt der in Abs. 3 genannte Arbeits-Rechtsschutz abweichend von § 2 b) und § 6 Abs. 4 ausschließlich für Fälle der rechtlichen Interessenwahrnehmung aus einer betrieblichen Altersversorgung und wegen Ruhestandsbezügen und Beihilfeleistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
(5) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen als Fahrer, Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft.
(6) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein, und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit anderen Versicherern wahrgenommeneinem Versicherungskennzeichen versehen sein. Mitversichert Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist die DMB Rechtsschutz berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Un- kenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die ver- sicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutz- falls noch für die Feststellung oder den Umfang der der DMB Rechtsschutz obliegenden Leistung ursächlich war.
(7) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversi- cherten Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassen oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 25 umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer, dessen mitversicherter Lebenspartner und die minderjährigen Kinder zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben. Werden die für die Umwandlung des Versiche- rungsschutzes ursächlichen Tatsachen der DMB Rechtsschutz später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwand- lung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als
a) Eigentümer,
b) Mieter,
c) Pächter,
d) Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein bezeichnet sind:. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst: - Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c), - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e), - Straf-Rechtsschutz (§ 2 i bb), - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j bb). Vorsorge-Rechtsschutz zu §§ 21 bis 29 RB Besteht Versicherungsschutz gemäß §§ 21 bis 29 und ändert sich das Risiko des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person, indem: - ein weiteres gemäß dem Tarif der DMB Rechtsschutz versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt oder ein Versicherter eine gemäß dem Tarif der DMB Rechtsschutz versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit aufnimmt oder - die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt, besteht Versicherungsschutz ohne Wartezeit im tariflichen Leistungsumfang und mit der gewählten Selbstbeteiligung. Versicherungsschutz besteht auch für vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neue oder geänderte Risiko. Der Versicherungsnehmer hat der DMB Rechtsschutz das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von drei Monaten nach Ent- stehung anzuzeigen. Zeigt der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko nicht innerhalb von drei Monaten an, entfällt hierfür der Versicherungsschutz. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheins seinen Widerruf in Textform erklärt. Allgemeine Tarifbestimmungen der DMB Rechtsschutz-Versicherung SECURO (Stand: 01/2022)
Appears in 1 contract
Samples: Rechtsschutz Versicherung
Formen des Versicherungsschutzes. 21 Verkehrs-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich TätigeRechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter Hal- ter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer Ver- tragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf sei- nen Namen seinen Na- men mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und oder als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Selbstfahrer- Vermietfahrzeug zum vorüber- gehenden vorübergehenden Gebrauch gemieteten ge- mieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen Perso- nen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte be- rechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge Motor- fahrzeuge gemäß Abs. Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils – PKWsKrafträder. Personenkraft- und Kombiwagen, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart 1), – Nutzfahrzeuge bis 4 t NutzlastLastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse bis 9 Sitze, PKW- Fahrschulfahrzeuge, Zugmaschinen, Traktoren, zulassungs- pflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen sowie An- hänger (Fahrzeugart 2/3), – Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast, Sattelzugmaschinen, Fahrzeu- ge mit roten Kennzeichen sowie Anhänger (Fahrzeugart 4), – Omnibusse über 9 Sitze sowie Anhänger (Fahrzeugart 5), – Taxen, Mietwagen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, Wohnmobile mit Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart 6)Anhänger.
(3) Abweichend von Abs. Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichne- te bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie An- hänger Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Ver- sicherungskennzeichen Versicherungskennzeichen versehen sind (Fahrzeug-Rechtsschutz)sind.
(4) Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), ) – Rechtsschutz im Vertrags- und u. Sachenrecht (§ 2 d), ) – Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) aa)), – SozialSozialgerichts-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f f) aa)), – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa)), ) – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), ) – Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), ) – Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (2 j) – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k) – Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (2 l) cc).
(5) entfälltDer Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht be- steht in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch für Ver- träge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehen- den Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer zuge- lassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versi- cherungskennzeichen versehen werden. ARB CIFpro 2018_11.2018/01
(7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer auch bei der Teilnahme am öf- fentlichen Verkehr in folgenden Fällen:seiner Eigenschaft als
a) In Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist,
b) Fahrgast,
c) Fußgänger und
d) Radfahrer.
(8) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zu- gelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- tung in einem der Schwere des Verschuldens der versi- cherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkennt- nis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungs- schutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
(9) Ist in den Fällen der Abs. Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Versiche- rungsnehmer zugelassen und nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung des Beitrages gemäß § 11 Absatz 2 die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
(10) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräu- ßert oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Ver- sicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahr- zeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folge- fahrzeuges zugrunde liegt. Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahr- zeuges ist dem Versicherer innerhalb von zwei Mona- ten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt hat. Bei grob fahrlässi- gem Verstoß gegen diese Obliegenheiten ist der Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versiche- rungsnehmer nach, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungs- schutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb eines Monates vor oder innerhalb eines Monates nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folge- fahrzeug handelt.
(1) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungs- schein genannte Person bei der Teilnahme am öffentli- chen Verkehr in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Mo- torfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug), das weder ihr gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit ei- nem Versicherungskennzeichen versehen ist. Der Ver- sicherungsschutz besteht auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger und Rad- fahrer.
(2) Unternehmen können den Versicherungsschutz nach Absatz 1 für alle Kraftfahrer in Ausübung ihrer berufli- chen Tätigkeit für das Unternehmen vereinbaren. Diese Vereinbarung können auch Betriebe des Kraftfahrzeug- handels und -handwerks, Fahrschulen und Tankstellen für alle Betriebsangehörigen treffen.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) – Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) – Sozialgerichts-Rechtsschutz (2 f) – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa) – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (2 h) – Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) – Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (2 j) – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k) – Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (2 l) cc)
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug zu Lande auf die im Versicherungsschein genannte Person zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 21 Absät- ze 3, 4, 7, 8 und 10 um. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Ver- trag über den Erwerb eines neu hinzukommenden gleicharti- gen Motorfahrzeugesdieses Motorfahrzeuges zu Lande ist eingeschlossen.
(5) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zu- gelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Dies gilt nichtBei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur, wenn der Fahrer von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatte. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Fahrers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Fahrer nach, dass seine Unkennt- nis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungs- schutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Oblie- genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich war. ARB CIFpro 2018_11.2018/01
(6) Hat in den Fällen des Absatzes 1 die im Versicherungs- schein genannte Person länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis mehr, endet der Versicherungsvertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer das Motorfahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf Fehlen der Fahrer- laubnis spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist an, endet der Versiche- rungsvertrag mit Ablauf der Sechsmonatsfrist. Geht die Anzeige später beim Versicherer ein, endet der Versi- cherungsvertrag mit Eingang der Anzeige.
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungs- nehmer und seinen ehelichen/eingetragenen oder nur zum vorübergehen- im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebens- partner i.S.d. § 3 Abs. 4 b), wenn einer oder beide eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit ausüben,
a) für den Eigengebrauch erworben wirdprivaten Bereich,
b) für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit.
(2) Mitversichert sind:
a) die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner- schaft i.S.d. § 3 Abs. 4 b) lebenden volljährigen Kinder ohne Altersgrenze, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. (häusliche Gemeinschaft ist nicht nötig). Wartezeiten für Studiengänge, Zeiten zwischen zwei Ausbildungsstufen, Grundwehrdienst, freiwilli- ger Wehrdienst, Zivildienst, freiwilliges soziales Jahr gelten als Zeiten, während denen Mitversiche- rung besteht. Darüber hinaus sind Kinder mitversichert, solange für diese ein Kindergeld oder Kinderfreibetragsan- spruch besteht. Mitversichert sind ferner die Kinder mitversicherter Kinder.
b) Im Zusammenhang die in häuslicher Gemeinschaft mit Versicherungsverträgen Dritter bezüg- lich der unter Abs. 1 und 2 versicherten Fahrzeuge mit Ausnah- me gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeugedem Versiche- rungsnehmer lebenden, alleinstehenden Elternteile oder nicht (mehr) erwerbstätigen Eltern des Versi- cherungsnehmers, des Ehegatten oder des nicht- ehelichen Lebenspartners.
a) Bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr (z.B. als Fußgänger, Radfahrer, Fahrgast von Bus und Bahn) besteht Ver- sicherungsschutz gem. Abs. 4 für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen. Dies gilt nicht für den Rechts- schutz im Vertrags- und Sachenrecht, es sei denn, es werden in ursächlichem Zusammenhang mit einem Unfall bei der Teilnah- me am öffentlichen und privaten Verkehr rechtliche Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit anderen Versicherern wahrgenommen. Mitversichert sind:
Appears in 1 contract
Samples: Conceptif Rechtsschutzversicherung
Formen des Versicherungsschutzes. 21 18 Verkehrs-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich TätigeRechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf sei- nen seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen Versi- cherungskennzeichen versehenen und als Leasingnehmer/ Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorüber- gehenden vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges Motorfahr- zeuges zu Lande sowie AnhängersAnhänger, jedoch nicht für Last- kraftwagen, sonstige Nutzfahrzeuge und Omnibusse. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser der versicherten Motorfahrzeuge.
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge Motorfahr- zeuge gemäß Abs. Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils – PKWs, Kombis, Krafträder, MofasPersonenkraft- und Kombiwagen, MopedsWohn- mobile, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart 1)einschließlich Wohnwagen und mit einem Versicherungskennzeichen versehene Motorfahrzeuge zu Lande. Rechtsschutz besteht auch für folgende Fahrzeuge zu Wasser: – Motorboote bis 25 PS, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – Nutzfahrzeuge Segelboote bis 4 t Nutzlast15 qm Segelfläche, Omnibusse bis 9 Sitze, PKW- Fahrschulfahrzeuge, Zugmaschinen, Traktoren, zulassungs- pflichtige Sonderfahrzeuge deren Eigentümer Sie sind und Arbeitsmaschinen sowie An- hänger (Fahrzeugart 2/3)die ihren Standort im Inland haben, – Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlastfremde Wassersportfahrzeuge mit Motor (auch Segelboote mit Hilfsmotor) bis 80 PS, Sattelzugmaschinensoweit dieser Gebrauch gele- gentlich und jeweils nur vorübergehend bis höchstens 6 Wochen erfolgt. Rechtsschutz besteht auch für folgende Drohnen, Fahrzeu- ge die ausschließlich zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung mit roten Kennzeichen sowie Anhänger (Fahrzeugart 4), Elektromotor betrieben werden: – Omnibusse über 9 Sitze sowie Anhänger (Fahrzeugart 5), Startmasse bis 500g – Taxen, Mietwagen, SelbstfahrerUnterliegen keiner behördlichen Genehmigungspflicht Kein Rechtsschutz besteht für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Drohne in Betriebs- verbotszonen gemäß § 21 b der Luftverkehrs-Vermietfahrzeuge, Wohnmobile mit Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart 6)Ordnung.
(3) Abweichend von AbsSofern vereinbart, besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten oder, wenn der Versicherungsnehmer unverheiratet ist, den mit ihm in häus- licher Gemeinschaft wohnenden eingetragenen oder sons- tigen Lebenspartner gleich welchen Geschlechts.
a) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverhei- rateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartner- schaft lebenden, volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. 1 kann vereinbart werdenDies gilt auch für Stief-, dass der Versiche- rungsschutz für ein Adoptiv- oder mehrere Pflegekinder. Mitversi- chert sind die leiblichen Eltern des Versicherungsneh- mers und des mitversicherten Lebenspartners, wenn diese das 50. Lebensjahr vollendet haben, im Versicherungsschein bezeichne- te Motorfahrzeuge zu LandeHaushalt des Versicherungsnehmers und des mitversicherten Lebenspartners leben sowie dort gemeldet sind, zu Wasser Renten- oder Pensionsbezüge erhalten und keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen. Mitversichert sind die min- derjährigen Enkelkinder des Versicherungsnehmers und des mitversicherten Lebenspartners, wenn sie sich zum Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalls in der Luft Obhut des Versicherungsnehmers oder des Ehe- bzw. Lebenspartners befinden. Es besteht kein Rechtsschutz, wenn die Enkel zu diesem Zeitpunkt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Zu den Enkelkin- dern zählen auch Stief-, Adoptiv-, und Pflegeenkelkinder.
b) Mitversichert sind auch geistig oder körperlich behinderte Geschwister von Ihnen oder Ihrem mitversicherten Le- benspartner sowie geistig oder körperlich behinderte An- hänger gehörige gem. § 19 (Fahrzeug3) bestehta) ARB 2022, auch wenn diese nicht auf den Versiche- rungsnehmer zugelassen die mit Ihnen in häus- licher Gemeinschaft leben und denen von der gesetzlichen Pflegeversicherung mindestens der Pflegegrad 2 e gem. § 15 SGB XI zuerkannt wurde. Die Mitversicherung beginnt mit der Eingliederung in Ihren Haushalt. Sie endet mit dem Wegfall der geistigen oder nicht auf seinen Namen körperlichen Behinderung oder mit einem Ver- sicherungskennzeichen versehen sind (Fahrzeug-Rechtsschutz)dem Ausscheiden aus Ihrem Haushalt.
(4) Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), 2a) – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), 2b) – Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e2c) aa)), – Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f ) aa)), – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g2d) aa)), – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), 2e) – Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), 2f) – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k2g) – Opfer-Rechtsschutz (§ 2h) – Sozial-Rechtsschutz (§ 2i) – Serviceleistungen (§ 2j).
(5) entfällt
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch in folgenden Fällen:
a) In den Fällen der Abs. Absätze 1 und 2 im Zusammenhang bis 3 auch für Verträge, mit dem Ver- trag über denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Erwerb eines neu hinzukommenden gleicharti- gen Motorfahrzeuges. Dies gilt nicht, wenn das Motorfahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf Versiche- rungsnehmer zugelassen oder nur zum vorübergehen- den Eigengebrauch erworben wirdnicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden.
b(6) Im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüg- lich der unter Abs. 1 Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und 2 versicherten Fahrzeuge mit Ausnah- me gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
a) Bei soweit vereinbart auch für den mitversicherten Perso- nenkreis auch bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr in der Eigenschaft als
a) Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm/ihnen gehört noch auf ihn/sie zugelassen oder auf seinen/ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist,
b) Fahrgast,
c) Fußgänger und
d) Radfahrer (z.B. als Fußgänger, Radfahrer, Fahrgast von Bus und Bahn) auch Bikesharingmodelle). Ferner besteht Ver- sicherungsschutz gem. Abs. 4 Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer und die mitversicherten Personen. Dies gilt nicht soweit vereinbart auch für den Rechts- schutz im Vertrags- mitversicherten Personenkreis beim Benutzen von Fahrtreppen, Fahrsteigen und SachenrechtAufzügen, es sei dennbeim Laufen und Reiten, es werden in ursächlichem Zusammenhang beim Rudern und Surfen, beim Rollschuh- und Skateboardfahren oder beim Benutzen ähnlicher Fortbewegungsmittel.
(7) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorge- schriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Unfall bei Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Ver- stoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschul- den oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Oblie- genheit ist der Teilnah- me am öffentlichen und privaten Verkehr rechtliche Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit anderen Versicherern wahrgenommenVersicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Per- son entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Mitversichert sind:Weist die versi- cherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versiche- rungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um- fang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
Appears in 1 contract
Formen des Versicherungsschutzes. 21 Verkehrs-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich TätigeRechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn in Deutschland zugelassenen oder auf sei- nen seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorüber- gehenden vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge. Der Versicherungsschutz besteht auch für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr, z. B. als Fahrgast, Fußgänger, Skater und Radfahrer.
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Abs. 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils – PKWs, Kombis, Krafträder, MofasPersonenkraft- und Kombiwagen, Mopeds, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart 1), – Nutzfahrzeuge bis 4 t NutzlastLastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse bis 9 Sitze, PKW- Fahrschulfahrzeuge, Zugmaschinen, Traktoren, zulassungs- pflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen sowie An- hänger (Fahrzeugart 2/3), – Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast, Sattelzugmaschinen, Fahrzeu- ge mit roten Kennzeichen sowie Anhänger (Fahrzeugart 4), – Omnibusse über 9 Sitze sowie Anhänger (Fahrzeugart 5), – Taxen, Mietwagen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, Wohnmobile mit Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart 6)Anhänger.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann vereinbart werden, dass der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichne- te bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie An- hänger Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versiche- rungsnehmer Versicherungsneh- mer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Ver- sicherungskennzeichen Versicherungskennzeichen versehen sind sind. Außerdem kann der Versicherungsschutz auch vereinbart werden zugunsten weiterer Personen als Eigentümer oder Halter auf sie bei Vertragsabschluss oder während der Vertrags- dauer in Deutschland zugelassener oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehener Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhängern. Zu diesen Personen zählen
a) der eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers,
b) die minderjährigen Kinder sowie
c) die unverheirateten, nicht in eingetragener oder sonstiger Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus der nachfolgenden Bestimmung etwas anderes ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug-Rechtsschutz).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen der Abs. 1 und 2 auch für Verträge, mit denen der Erwerb von Motor- fahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer oder soweit vereinbart auf den in Abs. 3 Satz 2 genannten Personenkreis in Deutschland zugelassen oder nicht auf seinen/ihre Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden.
(7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer und – soweit vereinbart – für den in Abs. 3 Satz 2 genannten Personenkreis auch bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr (z. B. als Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm/ihnen gehört noch auf ihn/sie zugelassen oder auf seinen/ihren Namen mit einem Versicherungskennzei- chen versehen ist, Radfahrer, Fahrgast, Skater, Reiter oder Fußgänger).
(8) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist die DMB Rechtsschutz berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Un- kenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die ver- sicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutz falls noch für die Feststellung oder den Umfang der der DMB Rechtsschutz obliegenden Leistung ursächlich war.
(9) Ist in den Fällen der Abs. 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechts auf Herabsetzung des Beitrags gemäß § 11 Abs. 2 die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
(10) Wird ein nach Abs. 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeugs tritt (Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeugs zugrunde liegt. Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeugs ist der DMB Rechtsschutz innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug ist zu be- zeichnen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige- und Bezeichnungs- pflicht ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt hat. Bei grob fahrlässigem Verstoß gegen diese Obliegenheiten ist die DMB Rechts- schutz berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der der DMB Rechtsschutz obliegenden Leistung ursächlich war. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeugs erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeugs ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeugs innerhalb eines Monats vor oder innerhalb eines Monats nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeugs wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners i. S.d. § 3 Abs. 4 b). Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.
(2) Mitversichert sind
a) die minderjährigen Kinder,
b) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft i. S. d. § 3 Abs. 4 b) lebenden volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus der nachfolgenden Bestimmung etwas anderes ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motor- fahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug),
c) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertrags- dauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorüber- gehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. Zudem besteht Versicherungsschutz für den in Abs. 1 und 2 genannten Personenkreis auch bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr (z. B. als Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm/ihnen gehört noch auf ihn/sie zugelassen oder auf seinen/ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist, Radfahrer, Fahrgast, Skater, Reiter oder Fußgänger).
(3) Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz- Schadensersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), – - Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b), - Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), – - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) aa)), – Sozial- Sozialgerichts-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f ) aa)f), – - Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa)), – - Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), – - Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), – - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 kj), - Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-
(4) Wenn besonders vereinbart, gilt der in Abs. 3 genannte Arbeits-Rechtsschutz abweichend von § 2 b) und § 6 Abs. 4 ausschließlich für Fälle der rechtlichen Interessenwahrnehmung aus einer betrieblichen Altersversorgung und wegen Ruhestandsbezügen und Beihilfeleistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
(5) Der Versicherungsschutz ist um den Spezial-Straf-Rechtsschutz für den privaten Bereich des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen erweitert.
(6) Es besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Fahrer, Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft.
(7) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein, und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist die DMB Rechtsschutz berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Un- kenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die ver- sicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutz- falls noch für die Feststellung oder den Umfang der der DMB Rechtsschutz obliegenden Leistung ursächlich war.
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als
a) Eigentümer,
b) Vermieter,
c) Verpächter,
d) Xxxxxx,
e) Pächter,
f) Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
(2) Die DMB Rechtsschutz trägt für diese Leistungsart bei vereinbarter Versicherung für die Eigenschaften als Eigentümer und Vermieter der im Versicherungsschein genannten Wohneinheiten die Kosten im Leistungsumfang nach § 5 abzüglich einer Selbstbeteiligung des Versicherungs- nehmers je Rechtsschutzfall in der im Versicherungsschein genannten Höhe. Ist diese Leistungsart für ausschließlich selbstbewohnte Wohn- einheiten als Eigentümer oder Mieter vereinbart, gilt die vom Versicherungsnehmer im Versicherungsantrag ausgewählte und im Versiche- rungsschein genannte Selbstbeteiligung.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst: - Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c), - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e), - Straf-Rechtsschutz (§ 2 i bb), - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j bb).
(4) Für die Leistungsart nach § 2 c) als Vermieter in Verbindung mit einer Eigenbedarfskündigung besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von zwölf Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).
(5) entfälltZusätzlich kann vereinbart werden, dass für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz in seiner im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als Eigentümer und/oder Verpächter von unbebauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besteht. Diese müs- sen im Versicherungsschein benannt sein. Die DMB Rechtsschutz trägt die Kosten im Leistungsumfang nach § 5 abzüglich einer Selbstbeteili- gung des Versicherungsnehmers je Rechtsschutzfall in der im Versicherungsschein genannten Höhe. Voraussetzung für den Abschluss ist, dass der Versicherungsnehmer zuvor einen Rechtsschutzvertrag für Land- und/oder Forstwirte (Land- wirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz) abgeschlossen hatte und eine nahtlose Weiterversicherung erfolgt. Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer seinen Beruf als Land- und/oder Forstwirt aufgegeben hat und zusätzlich den Privat-Rechtsschutz inkl. des Rechts- schutzes für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken abgeschlossen hat.
(6) Der Rechtsschutz Versicherungsschutz als Vermieter sog. Kurzzeitvermietungen über Internetplattformen: Zusätzlich kann vereinbart werden, dass für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz in seiner im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch in folgenden Fällen:Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als Vermieter besteht.
a) In den Fällen Versicherungsschutz als Vermieter sog. Kurzzeitvermietungen besteht, sofern der AbsVersicherungsnehmer die notwendige Zulassung oder Lizenz durch eine Behörde besitzt. 1 und 2 im Zusammenhang mit dem Ver- trag über den Erwerb eines neu hinzukommenden gleicharti- gen MotorfahrzeugesDer Versicherungsschutz ist begrenzt auf max. Dies gilt nicht5 Kurzzeitvermietungen pro Jahr. Hierbei ist es ohne Belang, wenn das Motorfahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehen- den Eigengebrauch erworben wirdfür wie viele Übernachtungen der einzelne Kurzzeitmietvertrag geschlossen wurde.
b) Im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüg- lich der unter AbsEs besteht kein Versicherungsschutz als Vermieter sog. 1 und 2 versicherten Fahrzeuge mit Ausnah- me gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
a) Bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr (z.Kurzzeitvermietungen z. B. als Fußgänger, Radfahrer, Fahrgast von Bus und Bahn) besteht Ver- sicherungsschutz gem. Abs. 4 für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen. Dies gilt nicht für den Rechts- schutz im Vertrags- und Sachenrecht, es sei denn, es werden in ursächlichem Zusammenhang mit einem Unfall bei der Teilnah- me am öffentlichen und privaten Verkehr rechtliche Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit anderen Versicherern wahrgenommen. Mitversichert sind:an Touristen oder Kurzzeitgäste über Internet- plattformen
Appears in 1 contract
Samples: Rechtsschutz Versicherung
Formen des Versicherungsschutzes. 21 Verkehrs-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf sei- nen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorüber- gehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Abs. 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils – PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohnmobile E-Scooter, Wohn- mobile ohne Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart 1)Vermietung, – Nutzfahrzeuge bis 4 t Nutzlast, Omnibusse Om- nibusse bis 9 Sitze, PKW- PKW-Fahrschulfahrzeuge, Zugmaschinen, Traktoren, zulassungs- pflichtige zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen Arbeits- maschinen sowie An- hänger Anhänger (Fahrzeugart 2/3A), – Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast, Sattelzugmaschinen, Fahrzeu- ge mit roten Kennzeichen sowie Anhänger (Fahrzeugart 4)Kennzeichen, – Omnibusse über 9 Sitze sowie Anhänger An- hänger (Fahrzeugart 5B), – Taxen, Mietwagen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, Wohnmobile mit Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart 6C). Fahrzeuge, die im Ausland in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen sind und ein Unterscheidungskennzeichen erhal- ten, sind nicht versichert.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann vereinbart werden, dass der Versiche- rungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichne- te Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie An- hänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versiche- rungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Ver- sicherungskennzeichen versehen sind (Fahrzeug-Rechtsschutz).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), – Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) aa) und cc)), – Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f ) aa) und cc)), – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa)), – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), – Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) aa)), – Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j), – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k) aa)).
(5) entfällt
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch in folgenden Fällen:
a) In den Fällen der Abs. 1 und 2 im Zusammenhang mit dem Ver- trag über den Erwerb eines neu hinzukommenden gleicharti- gen Motorfahrzeuges. Dies gilt nicht, wenn das Motorfahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehen- den Eigengebrauch erworben wird.
b) Im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüg- lich der unter Abs. 1 und 2 versicherten Fahrzeuge mit Ausnah- me gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
a) Bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr (z.B. als Fußgänger, Radfahrer, Fahrgast von Bus und Bahn) besteht Ver- sicherungsschutz gem. Abs. 4 für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen. Dies gilt nicht für den Rechts- schutz im Vertrags- und Sachenrecht, es sei denn, es werden in ursächlichem Zusammenhang mit einem Unfall bei der Teilnah- me am öffentlichen und privaten Verkehr rechtliche Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit anderen Versicherern wahrgenommen. Mitversichert sind:
Appears in 1 contract
Samples: Rechtsschutzversicherung