Formen des Versicherungsschutzes. Die Versicherung betrifft den Schutz der Rechte des Versicherten, falls, aufgrund von Ereignissen, die mit dem Eigentum oder dem Fahren des versicherten Fahrzeugs verbunden sind oder Ereignissen, die ihn als Radfahrer, Fußgänger oder Beifahrer eines beliebigen Fahrzeugs betreffen: a) diesem nicht vertraglich geregelte Schäden durch Drittverschulden aufgrund unerlaubter Handlunge- nentstehen; b) gegen ihn ein Strafverfahren wegen fahrlässig began- genem Verbrechen oder Vergehen eingeleitet wird, einschließlich der Straftaten der fahrlässigen Tötung durch ein Auto und schwerer oder sehr schwerer körperlicher Verletzungen (G. 41/2016); der Versiche- rungsschutz ist auch wirksam bei Anklage wegen Fah- ren im betrunkenen Zustand, sofern der festgestellte Alkoholspiegel nicht höher als 1,2 g/l ist; c) er Beschwerde gegen die Anordnung auf Führer- scheinentzug einlegen muss, die als direkte und ausschließliche Folge eines Ereignisses im Stra- ßenverkehr ergriffen wurde, das den Tod oder Verletzungen von Personen verursacht hat; d) er einen Antrag auf Freigabe des an einem Verkehrs- unfall mit Dritten beteiligten Fahrzeugs stellen muss; e) zivilrechtliche Streitigkeiten mit Vertragsnatur be- stehen, für die der Streitwert 250,00 Euro über- steigt; f) gegen ihn ein Strafverfahren wegen vorsätzlich be- gangenem Verbrechen eingeleitet wird, sofern das Verfahren eingestellt oder er freigesprochen wurde und das Urteil rechtskräftig ist. In diesem Fall streckt die Gesellschaft die Kosten vor, bis zur Gren- ze von € 2.000, in Erwartung der Beendigung des Verfahrens. Falls das Urteil am Ende des Verfahrens nicht auf Freispruch oder Abstufung der Straftat von Vorsatz auf Fahrlässigkeit lautet oder im Falle der Erlöschung der Straftat verlangt die Gesellschaft von ihm die Rückerstattung aller eventuell vor- geschossenen Kosten in allen gerichtlichen In- stanzen. Ausgeschlossen sind immer die Fälle der Erlöschung der Straftat aus jedem anderen Grund. Die versicherten Personen müssen den Schaden- g) er Beschwerde beim Präfekten und/oder Einspruch beim zuständigen Zivilgericht gegen die Zahlungs- aufforderung/den Zahlungsbefehl einer Geldsumme als Verwaltungsstrafe einlegen muss. Dieser Versiche- rungsschutz gilt: h) wenn die Strafe mit einem Verkehrsunfall verbunden ist, sofern diese Strafe Einfluss auf die Unfalldy- namik und auf die Zuweisung der Haftbarkeit hat; i) falls die Verwaltungsstrafe nicht mit einem Verkehrs- unfall verbunden ist oder keinen Einfluss auf dessen Dynamik und auf die Zuweisung der Haftbarkeit hat, ist der Versicherungsschutz, sofern die Voraus- setzungen zum Einlegen der Beschwerde gege- ben sind, mit der Grenze von einer (1) Anzeige für jedes Versicherungsjahr und sofern der Be- trag der Strafe höher ist als € 100 wirksam. Ergänzend zum Versicherungsschutz bietet die Versiche- rungsgesellschaft unter der gebührenfreien Rufnummer • in allen Ländern Europas und in den außereuropä- ischen Ländern, die am Mittelmeer liegen, im Falle von außervertraglichen Schäden oder Strafver- fahren;
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Samples: KFZ Haftpflichtversicherung, Versicherungsvertrag Personenkraftwagen, KFZ Haftpflichtversicherung
Formen des Versicherungsschutzes. Die Versicherung betrifft den Schutz der Rechte des VersichertenVersi- cherten, falls, aufgrund von Ereignissen, die mit dem Eigentum oder dem Fahren des versicherten Fahrzeugs verbunden sind oder Ereignissen, die ihn als Radfahrer, Fußgänger oder Beifahrer eines beliebigen Fahrzeugs betreffen:dem
a) diesem nicht vertraglich geregelte Schäden durch Drittverschulden Drit- tverschulden aufgrund unerlaubter Handlunge- nentstehenHandlungen ent- stehen;
b) gegen ihn ein Strafverfahren wegen fahrlässig began- genem Verbrechen oder Vergehen eingeleitet wird, einschließlich ein- schließlich der Straftaten der fahrlässigen Tötung durch ein Auto und schwerer oder sehr schwerer körperlicher Verletzungen (G. 41/2016); der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz ist auch wirksam bei Anklage wegen Fah- ren Fahren im betrunkenen betrun- kenen Zustand, sofern der festgestellte Alkoholspiegel nicht höher als 1,2 g/l ist;
c) er Beschwerde gegen die Anordnung auf Führer- scheinentzug Führers- cheinentzug einlegen muss, die als direkte und ausschließliche aus- schließliche Folge eines Ereignisses im Stra- ßenverkehr Straßenv- erkehr ergriffen wurde, das den Tod oder Verletzungen Körp- erverletzungen von Personen verursacht hat;
d) er einen Antrag auf Freigabe des an einem Verkehrs- unfall Verkehrsun- fall mit Dritten beteiligten Fahrzeugs stellen muss;
e) zivilrechtliche Streitigkeiten mit Vertragsnatur be- stehen, für die der Streitwert 250,00 Euro über- steigt;übers- teigt; Versicherungsbedingungen - S. 19 von 32
f) gegen ihn ein Strafverfahren wegen vorsätzlich be- gangenem began- genem Verbrechen eingeleitet wird, sofern das Verfahren Ver- fahren eingestellt oder er freigesprochen wurde und das Urteil rechtskräftig ist. In diesem Fall streckt die Gesellschaft die Kosten vor, bis zur Gren- ze Grenze von € 2.000, in Erwartung der Beendigung des VerfahrensVer- fahrens. Falls das Urteil am Ende des Verfahrens nicht auf Freispruch oder Abstufung der Straftat von Vorsatz auf Fahrlässigkeit lautet oder im Falle der Erlöschung der Straftat verlangt die Gesellschaft von ihm die Rückerstattung aller eventuell vor- geschossenen vorgeschossenen Kosten in allen gerichtlichen In- stanzenInstanzen. Ausgeschlossen Ausge- schlossen sind immer die Fälle der Erlöschung der Straftat aus jedem anderen Grund. Die versicherten versicher- ten Personen müssen den Schaden-Schadenfall immer in dem Moment melden, in dem das Strafverfahren eingeleitet wird oder wenn sie von ihrer Einbe- ziehung in die strafrechtlichen Ermittlungen er- fahren;
g) er Beschwerde beim Präfekten und/oder Einspruch beim zuständigen Zivilgericht gegen die Zahlungs- aufforderungZahlungsauf- forderung/den Zahlungsbefehl einer Geldsumme als Verwaltungsstrafe einlegen muss. Dieser Versiche- rungsschutz Versicherun- gsschutz gilt:
h) wenn die Strafe mit einem Verkehrsunfall verbunden ist, sofern diese Strafe Einfluss auf die Unfalldy- namik Unfalldyna- mik und auf die Zuweisung der Haftbarkeit hat;
i) falls die Verwaltungsstrafe nicht mit einem Verkehrs- unfall Verkehrsun- fall verbunden ist oder keinen Einfluss auf dessen Dynamik Dyna- mik und auf die Zuweisung der Haftbarkeit hat, ist der Versicherungsschutz, sofern die Voraus- setzungen Voraussetzungen zum Einlegen der Beschwerde gege- ben gegeben sind, mit der Grenze von einer (1) Anzeige für jedes Versicherungsjahr Ver- sicherungsjahr und sofern der Be- trag Betrag der Strafe höher ist als € 100 wirksam. Ergänzend zum zu diesem Versicherungsschutz bietet die Versiche- rungsgesellschaft Ver- sicherungsgesellschaft unter der gebührenfreien Rufnummer Rufnum- mer 000.00.00.00 einen telefonischen Rechtsberatungs- service für die im Versicherungsschein vorgesehenen The- menbereiche an. Der Versicherte kann in den Bürozeiten anrufen (von montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr) und erhält: • in allen Ländern Europas und in den außereuropä- ischen außereuropäischen Ländern, die am Mittelmeer liegen, im Falle von außervertraglichen au- ßervertraglichen Schäden oder Strafver- fahrenStrafverfahren;
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Motorräder Und Kleinkrafträder, Versicherungsvertrag Motorräder Und Kleinkrafträder
Formen des Versicherungsschutzes. Die Versicherung betrifft den Schutz der Rechte des Versicherten21 Verkehrs-Rechtsschutz
(1) entfällt
(2) entfällt
(3) Verkehrs-Rechtsschutz für einzelne Kraftfahrzeuge
a) Eigentümer oder Halter von » E-Bikes, fallsPedelecs und S-Pedelecs, aufgrund von Ereignissen» Elektrokleinstfahrzeugen, die » Fahrrädern auch mit dem Eigentum oder dem Fahren des versicherten Fahrzeugs verbunden sind oder EreignissenHilfsmotor, die ihn als » Kleinkrafträdern,
b) Fahr- und Fluggast,
c) Fußgänger,
d) Radfahrer, Fußgänger oder Beifahrer eines beliebigen Fahrzeugs betreffenbei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr.
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) diesem nicht vertraglich geregelte Schäden durch Drittverschulden aufgrund unerlaubter Handlunge- nentstehen;Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a),
b) gegen ihn ein Strafverfahren wegen fahrlässig began- genem Verbrechen oder Vergehen eingeleitet wird, einschließlich der Straftaten der fahrlässigen Tötung durch ein Auto und schwerer oder sehr schwerer körperlicher Verletzungen (G. 41/2016); der Versiche- rungsschutz ist auch wirksam bei Anklage wegen Fah- ren Rechtsschutz im betrunkenen Zustand, sofern der festgestellte Alkoholspiegel nicht höher als 1,2 g/l ist;Vertrags- und Sachenrecht
c) er Beschwerde gegen die Anordnung auf Führer- scheinentzug einlegen muss, die als direkte und ausschließliche Folge eines Ereignisses im Stra- ßenverkehr ergriffen wurde, das den Tod oder Verletzungen von Personen verursacht hat;Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e),
d) er einen Antrag auf Freigabe des an einem Verkehrs- unfall mit Dritten beteiligten Fahrzeugs stellen muss;Sozialgerichts-Rechtsschutz in Verkehrssachen § 2 f) aa),
e) zivilrechtliche Streitigkeiten mit Vertragsnatur be- stehen, für die der Streitwert 250,00 Euro über- steigt;Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen § 2 g) aa),
f) gegen ihn ein Strafverfahren wegen vorsätzlich be- gangenem Verbrechen eingeleitet wird, sofern das Verfahren eingestellt oder er freigesprochen wurde und das Urteil rechtskräftig ist. In diesem Fall streckt die Gesellschaft die Kosten vor, bis zur Gren- ze von € 2.000, in Erwartung der Beendigung des Verfahrens. Falls das Urteil am Ende des Verfahrens nicht auf Freispruch oder Abstufung der Straftat von Vorsatz auf Fahrlässigkeit lautet oder Straf-Rechtsschutz § 2 im Falle der Erlöschung der Straftat verlangt die Gesellschaft von ihm die Rückerstattung aller eventuell vor- geschossenen Kosten in allen gerichtlichen In- stanzen. Ausgeschlossen sind immer die Fälle der Erlöschung der Straftat aus jedem anderen Grund. Die versicherten Personen müssen den Schaden-),
g) er Beschwerde beim Präfekten und/oder Einspruch beim zuständigen Zivilgericht gegen die Zahlungs- aufforderung/den Zahlungsbefehl einer Geldsumme als Verwaltungsstrafe einlegen muss. Dieser Versiche- rungsschutz gilt:Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j),
h) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten § 2 n).
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausge- schlossen werden.
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht bezieht sich auf » die im Versicherungsschein bezeichneten Kraftfahrzeuge zu Lande und Anhänger, » Verträge, mit denen Sie Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn die Strafe diese Fahrzeuge noch nicht auf Sie zugelassen oder noch nicht auf Ihren Na- men mit einem Verkehrsunfall verbunden Versicherungskennzeichen oder mit einer Versicherungsplakette versehen sind. Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch in Ihrer Eigenschaft als Mieter oder Leasingnehmer eines Kraft- fahrzeuges zu Lande und Anhängers, jedoch nicht als Vermieter oder Leasinggeber.
(7) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wiederverkauf beabsichtigt ist.
(8) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, sofern müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: » Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vor- geschriebene Fahrerlaubnis haben. » Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. » Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungs- kennzeichen (sogenanntes Nummernschild) oder eine Versi- cherungsplakette haben. Was geschieht, wenn gegen diese Strafe Einfluss Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicher- ten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entspre- chend der Schwere des Verschuldens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz be- stehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen beste- hen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Ver- stoß nicht ursächlich war für » den Eintritt des Versicherungsfalls, » die Feststellung des Versicherungsfalls oder » den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(9) entfällt
a) Besonderheiten beim Wechsel oder Verkauf eines auf Sie zugelassenen Fahrzeugs:
b) Während der Vertragsdauer kommen weitere Kraftfahrzeu- ge hinzu: (Vorsorgeversicherung).
(11) Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie
(12) Verkehrs-Rechtsschutz für alle Personenkraftwagen des Ver- sicherungsnehmers § 21a Verkehrs-Rechtsschutz, XXL-Baustein
a) Rechtsschutz als Mieter und Pächter von Garagen:
b) Reisevertrags-Rechtsschutz:
c) Rechtsschutz in Widerspruchs- und Einspruchsverfahren im Steuer-Rechtsschutz:
d) Rechtsschutz in Widerspruchsverfahren im Sozialgerichts- Rechtsschutz:
(2) Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit
(3) Wir ziehen die vereinbarte Selbstbeteiligung nach § 5 Abs. 3 c) nicht von den von uns zu tragenden Kosten ab, wenn wir Ihnen den Rechtsanwalt vermittelt haben und die Angelegenheit durch eine Erstberatung erledigt wurde.
(1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als Fahrer eines fremden » Kraftfahrzeuges, » Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft, » Anhängers, bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr. Fremd sind Fahrzeuge oder Anhänger, die » Ihnen weder gehören noch » auf Sie zugelassen sind noch » auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (so- genanntes Nummernschild) oder Versicherungsplakette ver- sehen sind. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Verkehr teilnehmen, und zwar als » Fahr- und Fluggast, » Fußgänger, » Radfahrer oder » Fahrer von E-Bikes, Pedelcs und S-Pedelcs.
(2) Üben Sie eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbst- ständige Tätigkeit aus? Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (zum Bei- spiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind. Dann können Sie für alle bei Ihnen angestellten Kraftfahrer die- sen Versicherungsschutz vereinbaren. Diese sind in Ausübung der beruflichen Tätigkeit für Sie versichert.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst folgende Leistungsarten:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a),
b) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e),
c) Sozialgerichts-Rechtsschutz in Verkehrssachen § 2 f) aa),
d) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen § 2 g) aa),
e) Straf-Rechtsschutz § 2 i),
f) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j),
g) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten § 2 n).
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug zu Lande auf die Unfalldy- namik im Versicherungsschein genannte Person zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen ver- sehen, wandelt sich der Versicherungsschutz in eine Verkehrs- Rechtsschutzversicherung für dieses Fahrzeug nach § 21 Abs. 3, 4, 6 bis 10 um. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zu- sammenhang mit dem Erwerb dieses Motorfahrzeuges zu Lande ist eingeschlossen.
(5) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: » Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vor- geschriebene Fahrerlaubnis haben. » Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. » Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungs- kennzeichen (sogenanntes Nummernschild) oder Versiche- rungsplakette haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicher- ten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entspre- chend der Schwere des Verschuldens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz be- stehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen beste- hen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Ver- stoß nicht ursächlich war für » den Eintritt des Versicherungsfalls, » die Feststellung des Versicherungsfalls oder » den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(6) Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil Sie keine Fahrerlaubnis mehr haben? Dann gilt Folgendes: » Zeigen Sie uns das Fehlen der Fahrerlaubnis innerhalb von zwei Monaten an, dann endet der Versicherungsvertrag mit dem Verlust der Fahrerlaubnis. » Geht Ihre Anzeige später bei uns ein, endet Ihr Versiche- rungsvertrag mit dem Eingang der Anzeige.
(1) Sie haben Versicherungsschutz für » Ihren privaten Bereich und » Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter). Auch wenn der Verkehrs- bzw. Fahrzeug-Rechtsschutz gesondert zu versichern ist (Motorfahrzeuge und Anhänger, vgl. Abs. 4), sind Sie im privaten Bereich und bei der beruflichen, nichtselbststän- digen Tätigkeit auch in der Eigenschaft als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer und Fahrer von Pedelecs versichert. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche In- teressen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuf- lichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tä- tigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind. Es besteht auch kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in der Eigenschaft als Eigentümer eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
(2) Mitversichert sind » Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner oder der im Ver- sicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner, » Ihre und des versicherten Lebenspartners minderjährigen – Kinder, – Adoptivkinder, – Pflegekinder, – Stiefkinder, » Ihre und des versicherten Lebenspartners, in keiner ehe- lichen/eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen – Kinder, – Adoptivkinder, – Pflegekinder, – Stiefkinder, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte, berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Ein- kommen erhalten. Sind die Zuweisung vorgenannten Voraussetzungen für die Mitversiche- rung des Kindes weggefallen? Dann besteht Versicherungsschutz im bisherigen Umfang bis zum Ende des Versicherungsjahres weiter, wenn das Kind bis spätestens zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres einen eigenen Versicherungsvertrag gemäß §§ 21, 23, 25, 27 oder 28 abschließt. Für den sich unmittelbar anschließenden Versicherungsvertrag des Kindes gilt keine Wartezeit, » Ihre minderjährigen Nichten, Xxxxxx und Patenkinder und die Ihres mitversicherten Lebenspartners während der Haftbarkeit hat;Beauf- sichtigung durch Sie oder durch Ihren mitversicherten Le- benspartner, » die in Ihrem Haushalt lebenden unverheirateten Enkel und unentgeltlich anvertrauten Tageskinder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte, berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Die Enkel und Tageskinder dürfen allerdings auch nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft leben. Diese Kinder müssen sich darüber hinaus im Zeitpunkt des Versicherungsfalles unter Ihrer Aufsicht oder unter Aufsicht Ihres mitversicherten Lebenspartners befinden und die Rechtsschutzversicherung der Erziehungsberechtigten darf für den Versicherungsfall nicht eintrittspflichtig sein.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a),
b) Arbeits-Rechtsschutz § 2 b),
c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht § 2 d),
d) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e),
e) Sozialgerichts-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten § 2 f) bb),
f) Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten § 2 g) bb),
g) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz § 2 h),
h) Straf-Rechtsschutz § 2 i),
i) falls die Verwaltungsstrafe nicht Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j),
j) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebens- partnerschafts-, Betreuungs- und Xxxxxxxx § 2 k),
k) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten § 2 n). Sind Sie » Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied, » Vorstandsmitglied, » Leiter oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder Personengesellschaft mit einem Verkehrs- unfall verbunden ist oder Sitz in Deutschland? Dann kann der Versicherungsschutz ausgedehnt werden auf den
l) Vermögensschaden-Rechtsschutz § 2 l) aa) und den
m) Anstellungsvertrags-Rechtsschutz § 2 l) bb).
(4) Sie haben keinen Einfluss auf dessen Dynamik und auf die Zuweisung der Haftbarkeit hat, ist der Versicherungsschutz, sofern die Voraus- setzungen zum Einlegen wenn Sie rechtliche In- teressen wahrnehmen als: » Eigentümer, » Halter, » Erwerber, » Leasingnehmer/Xxxxxx, » Fahrer, » sonstiger Besitzer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern. Der Verkehrs-Rechtsschutz und der Beschwerde gege- ben sindFahrzeug-Rechtsschutz sind gesondert zu versichern.
(5) Dieses Produkt richtet sich an ausschließlich selbstständig Täti- ge. Sind Sie nicht mehr ausschließlich gewerblich, mit der Grenze von einer freiberuflich oder sonst selbstständig tätig, wandelt sich Ihr Versicherungs- schutz ab Eintritt dieses Umstandes in einen Privat- und Berufs- Rechtsschutz für Nichtselbstständige nach § 25 um.
(1) Anzeige Sie haben Versicherungsschutz
a) im Berufs-Rechtsschutz für jedes Versicherungsjahr Selbstständige und sofern der Be- trag der Strafe höher ist als € 100 wirksamim Rechts- schutz für Firmen für Ihre im Versicherungsschein bezeich- nete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit. Ergänzend Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbststän- diger Tätigkeit (zum Versicherungsschutz bietet Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Ein- künfte aus Rente sind. Mitversichert sind die Versiche- rungsgesellschaft unter der gebührenfreien Rufnummer • in allen Ländern Europas von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen sind.
b) für den außereuropä- ischen Ländernim Versicherungsschein bezeichneten Verein sowie dessen gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder, so- weit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die am Mittelmeer liegensie gemäß der Satzung zu erfüllen haben.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
1. Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a),
2. Arbeits-Rechtsschutz § 2 b), im Falle Der Versicherungsschutz umfasst auch die Abwehr von außervertraglichen Schäden oder Strafver- fahren;An- sprüchen aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungs- gesetzes (AGG), die nicht auf einer Vertragsverletzung beruhen,
3. Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e),
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Formen des Versicherungsschutzes. Die Versicherung betrifft den Schutz der Rechte des Versicherten, falls, aufgrund von Ereignissen, die mit dem Eigentum oder dem Fahren des versicherten Fahrzeugs verbunden sind oder Ereignissen, die ihn als Radfahrer, Fußgänger oder Beifahrer eines beliebigen Fahrzeugs betreffen:
a) diesem nicht vertraglich geregelte Schäden durch Drittverschulden aufgrund unerlaubter Handlunge- nentstehen;
b) gegen ihn ein Strafverfahren wegen fahrlässig began- genem Verbrechen oder Vergehen eingeleitet wird, einschließlich der Straftaten der fahrlässigen Tötung durch ein Auto und schwerer oder sehr schwerer körperlicher Verletzungen (G. 41/2016); der Versiche- rungsschutz ist auch wirksam bei Anklage wegen Fah- ren im betrunkenen Zustand, sofern der festgestellte Alkoholspiegel nicht höher als 1,2 g/l ist;
c) er Beschwerde gegen die Anordnung auf Führer- scheinentzug einlegen muss, die als direkte und ausschließliche Folge eines Ereignisses im Stra- ßenverkehr ergriffen wurde, das den Tod oder Verletzungen von Personen verursacht hat;
d) er einen Antrag auf Freigabe des an einem Verkehrs- unfall mit Dritten beteiligten Fahrzeugs stellen muss;; Versicherungsbedingungen - S. 25 von 38
e) zivilrechtliche Streitigkeiten mit Vertragsnatur be- stehen, für die der Streitwert 250,00 Euro über- steigt;
f) gegen ihn ein Strafverfahren wegen vorsätzlich be- gangenem Verbrechen eingeleitet wird, sofern das Verfahren eingestellt oder er freigesprochen wurde und das Urteil rechtskräftig ist. In diesem Fall streckt die Gesellschaft die Kosten vor, bis zur Gren- ze von € 2.000, in Erwartung der Beendigung des Verfahrens. Falls das Urteil am Ende des Verfahrens nicht auf Freispruch oder Abstufung der Straftat von Vorsatz auf Fahrlässigkeit lautet oder im Falle der Erlöschung der Straftat verlangt die Gesellschaft von ihm die Rückerstattung aller eventuell vor- geschossenen Kosten in allen gerichtlichen In- stanzen. Ausgeschlossen sind immer die Fälle der Erlöschung der Straftat aus jedem anderen Grund. Die versicherten Personen müssen den Schaden-
g) er Beschwerde beim Präfekten und/oder Einspruch beim zuständigen Zivilgericht gegen die Zahlungs- aufforderung/den Zahlungsbefehl einer Geldsumme als Verwaltungsstrafe einlegen muss. Dieser Versiche- rungsschutz gilt:
h) wenn die Strafe mit einem Verkehrsunfall verbunden ist, sofern diese Strafe Einfluss auf die Unfalldy- namik und auf die Zuweisung der Haftbarkeit hat;
i) falls die Verwaltungsstrafe nicht mit einem Verkehrs- unfall verbunden ist oder keinen Einfluss auf dessen Dynamik und auf die Zuweisung der Haftbarkeit hat, ist der Versicherungsschutz, sofern die Voraus- setzungen zum Einlegen der Beschwerde gege- ben sind, mit der Grenze von einer (1) Anzeige für jedes Versicherungsjahr und sofern der Be- trag der Strafe höher ist als € 100 wirksam. Ergänzend zum Versicherungsschutz bietet die Versiche- rungsgesellschaft unter der gebührenfreien Rufnummer • in allen Ländern Europas und in den außereuropä- ischen Ländern, die am Mittelmeer liegen, im Falle von außervertraglichen Schäden oder Strafver- fahren;
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Formen des Versicherungsschutzes. Die Versicherung betrifft den Schutz der Rechte des VersichertenVersi- cherten, falls, aufgrund von Ereignissen, die mit dem Eigentum oder dem Fahren des versicherten Fahrzeugs Fahr- zeugs verbunden sind oder Ereignissen, die ihn als Radfahrer, Fußgänger oder Beifahrer eines beliebigen beliebi- gen Fahrzeugs betreffen:
a) diesem nicht vertraglich geregelte Schäden durch Drittverschulden Drittver- schulden aufgrund unerlaubter Handlunge- nentstehenHandlungen entstehen;
b) gegen ihn ein Strafverfahren wegen fahrlässig began- genem Verbrechen oder Vergehen eingeleitet wird, einschließlich ein- schließlich der Straftaten der fahrlässigen Tötung durch ein Auto und schwerer oder sehr schwerer körperlicher Verletzungen (G. 41/2016); der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz ist auch wirksam bei Anklage wegen Fah- ren Fahren im betrunkenen betrun- kenen Zustand, sofern der festgestellte Alkoholspiegel nicht höher als 1,2 g/l ist;
c) er Beschwerde gegen die Anordnung auf Führer- scheinentzug einlegen muss, die als direkte und ausschließliche Folge eines Ereignisses im Stra- ßenverkehr ergriffen wurde, das den Tod oder Verletzungen Körperverletzungen von Personen verursacht hat;
d) er einen Antrag auf Freigabe des an einem Verkehrs- unfall mit Dritten beteiligten Fahrzeugs stellen muss;
e) zivilrechtliche Streitigkeiten mit Vertragsnatur be- stehenbeste- hen, für die der Streitwert 250,00 Euro über- steigtübersteigt;
f) gegen ihn ein Strafverfahren wegen vorsätzlich be- gangenem began- genem Verbrechen eingeleitet wird, sofern das Verfahren Ver- fahren eingestellt oder er freigesprochen wurde und das Urteil rechtskräftig ist. In diesem Fall streckt die Gesellschaft die Kosten vor, bis zur Gren- ze Grenze von € 2.000, in Erwartung der Beendigung des VerfahrensVerfah- rens. Falls das Urteil am Ende des Verfahrens nicht auf Freispruch oder Abstufung der Straftat von Vorsatz auf Fahrlässigkeit lautet oder im Falle der Erlöschung der Straftat verlangt die Gesellschaft von ihm die Rückerstattung aller Rückerstattungaller eventuell vor- geschossenen vorgeschossenen Kosten in allen gerichtlichen In- stanzenInstanzen. Ausgeschlossen Ausge- schlossen sind immer die Fälle der Erlöschung der Straftat aus jedem anderen Grund. Die versicherten Personen müssen den Schaden-Schadenfall immer in dem Moment melden, in dem das Strafverfahren einge-
g) er Beschwerde beim Präfekten und/oder Einspruch beim zuständigen Zivilgericht gegen die Zahlungs- aufforderung/den Zahlungsbefehl einer Geldsumme als Verwaltungsstrafe einlegen muss. Dieser Versiche- rungsschutz gilt:
h) wenn die Strafe mit einem Verkehrsunfall verbunden ist, sofern diese Strafe Einfluss auf die Unfalldy- namik Unfalldyna- mik und auf die Zuweisung der Haftbarkeit hat;
i) falls die Verwaltungsstrafe nicht mit einem Verkehrs- unfall Verkehrsun- fall verbunden ist oder keinen Einfluss auf dessen Dynamik Dyna- mik und auf die Zuweisung der Haftbarkeit hat, ist der Versicherungsschutz, sofern die Voraus- setzungen Voraussetzungen zum Einlegen der Beschwerde gege- ben gegeben sind, mit der Grenze von einer (1) Anzeige für jedes Versicherungsjahr Ver- sicherungsjahr und sofern der Be- trag Betrag der Strafe höher ist als € 100 wirksam. Ergänzend zum zu diesem Versicherungsschutz bietet die Versiche- rungsgesellschaft Versicherungsgesellschaft unter der gebührenfreien Rufnummer Ruf- nummer 000.00.00.00 einen telefonischen Rechtsbera- tungsservice für die im Versicherungsschein vorgesehenen Themenbereiche an.Der Versicherte kann in den Bürozei- ten anrufen (von montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr) und erhält: • in allen Ländern Europas und in den außereuropä- ischen außereuropäischen Ländern, die am Mittelmeer liegen, im Falle von außervertraglichen au- ßervertraglichen Schäden oder Strafver- fahrenStrafverfahren;
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Samples: Versicherungsvertrag Motorräder Und Kleinkrafträder
Formen des Versicherungsschutzes. Die Versicherung betrifft den Schutz der Rechte des Versicherten, falls, aufgrund von Ereignissen, die mit dem Eigentum oder dem Fahren des versicherten Fahrzeugs verbunden sind oder Ereignissen, die ihn als Radfahrer, Fußgänger oder Beifahrer eines beliebigen Fahrzeugs betreffen:
a) diesem nicht vertraglich geregelte Schäden durch Drittverschulden aufgrund unerlaubter Handlunge- nentstehen;
b) gegen ihn ein Strafverfahren wegen fahrlässig began- genem Verbrechen oder Vergehen eingeleitet wird, einschließlich der Straftaten der fahrlässigen Tötung durch ein Auto und schwerer oder sehr schwerer körperlicher Verletzungen (G. 41/2016); der Versiche- rungsschutz ist auch wirksam bei Anklage wegen Fah- ren im betrunkenen Zustand, sofern der festgestellte Alkoholspiegel nicht höher als 1,2 g/l ist;
c) er Beschwerde gegen die Anordnung auf Führer- scheinentzug einlegen muss, die als direkte und ausschließliche Folge eines Ereignisses im Stra- ßenverkehr ergriffen wurde, das den Tod oder Verletzungen von Personen verursacht hat;
d) er einen Antrag auf Freigabe des an einem Verkehrs- unfall mit Dritten beteiligten Fahrzeugs stellen muss;; Versicherungsbedingungen - S. 25 von 37
e) zivilrechtliche Streitigkeiten mit Vertragsnatur be- stehen, für die der Streitwert 250,00 Euro über- steigt;
f) gegen ihn ein Strafverfahren wegen vorsätzlich be- gangenem Verbrechen eingeleitet wird, sofern das Verfahren eingestellt oder er freigesprochen wurde und das Urteil rechtskräftig ist. In diesem Fall streckt die Gesellschaft die Kosten vor, bis zur Gren- ze von € 2.000, in Erwartung der Beendigung des Verfahrens. Falls das Urteil am Ende des Verfahrens nicht auf Freispruch oder Abstufung der Straftat von Vorsatz auf Fahrlässigkeit lautet oder im Falle der Erlöschung der Straftat verlangt die Gesellschaft von ihm die Rückerstattung aller eventuell vor- geschossenen Kosten in allen gerichtlichen In- stanzen. Ausgeschlossen sind immer die Fälle der Erlöschung der Straftat aus jedem anderen Grund. Die versicherten Personen müssen den Schaden-
g) er Beschwerde beim Präfekten und/oder Einspruch beim zuständigen Zivilgericht gegen die Zahlungs- aufforderung/den Zahlungsbefehl einer Geldsumme als Verwaltungsstrafe einlegen muss. Dieser Versiche- rungsschutz gilt:
h) wenn die Strafe mit einem Verkehrsunfall verbunden ist, sofern diese Strafe Einfluss auf die Unfalldy- namik und auf die Zuweisung der Haftbarkeit hat;
i) falls die Verwaltungsstrafe nicht mit einem Verkehrs- unfall verbunden ist oder keinen Einfluss auf dessen Dynamik und auf die Zuweisung der Haftbarkeit hat, ist der Versicherungsschutz, sofern die Voraus- setzungen zum Einlegen der Beschwerde gege- ben sind, mit der Grenze von einer (1) Anzeige für jedes Versicherungsjahr und sofern der Be- trag der Strafe höher ist als € 100 wirksam. Ergänzend zum Versicherungsschutz bietet die Versiche- rungsgesellschaft unter der gebührenfreien Rufnummer • in allen Ländern Europas und in den außereuropä- ischen Ländern, die am Mittelmeer liegen, im Falle von außervertraglichen Schäden oder Strafver- fahren;
Appears in 1 contract
Formen des Versicherungsschutzes. Die Versicherung betrifft den Schutz der Rechte des Versicherten21 Verkehrs-Rechtsschutz
(1) entfällt
(2) entfällt
(3) Verkehrs-Rechtsschutz für einzelne Kraftfahrzeuge
a) Eigentümer oder Halter von » E-Bikes, fallsPedelecs und S-Pedelecs, aufgrund von Ereignissen» Elektrokleinstfahrzeugen, die » Fahrrädern auch mit dem Eigentum oder dem Fahren des versicherten Fahrzeugs verbunden sind oder EreignissenHilfsmotor, die ihn als » Kleinkrafträdern,
b) Fahr- und Fluggast,
c) Fußgänger,
d) Radfahrer, Fußgänger oder Beifahrer eines beliebigen Fahrzeugs betreffenbei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr.
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) diesem nicht vertraglich geregelte Schäden durch Drittverschulden aufgrund unerlaubter Handlunge- nentstehen;Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a),
b) gegen ihn ein Strafverfahren wegen fahrlässig began- genem Verbrechen oder Vergehen eingeleitet wird, einschließlich der Straftaten der fahrlässigen Tötung durch ein Auto und schwerer oder sehr schwerer körperlicher Verletzungen (G. 41/2016); der Versiche- rungsschutz ist auch wirksam bei Anklage wegen Fah- ren Rechtsschutz im betrunkenen Zustand, sofern der festgestellte Alkoholspiegel nicht höher als 1,2 g/l ist;Vertrags- und Sachenrecht
c) er Beschwerde gegen die Anordnung auf Führer- scheinentzug einlegen muss, die als direkte und ausschließliche Folge eines Ereignisses im Stra- ßenverkehr ergriffen wurde, das den Tod oder Verletzungen von Personen verursacht hat;Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e),
d) er einen Antrag auf Freigabe des an einem Verkehrs- unfall mit Dritten beteiligten Fahrzeugs stellen muss;Sozialgerichts-Rechtsschutz in Verkehrssachen § 2 f) aa),
e) zivilrechtliche Streitigkeiten mit Vertragsnatur be- stehen, für die der Streitwert 250,00 Euro über- steigt;Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen § 2 g) aa),
f) gegen ihn ein Strafverfahren wegen vorsätzlich be- gangenem Verbrechen eingeleitet wird, sofern das Verfahren eingestellt oder er freigesprochen wurde und das Urteil rechtskräftig ist. In diesem Fall streckt die Gesellschaft die Kosten vor, bis zur Gren- ze von € 2.000, in Erwartung der Beendigung des Verfahrens. Falls das Urteil am Ende des Verfahrens nicht auf Freispruch oder Abstufung der Straftat von Vorsatz auf Fahrlässigkeit lautet oder Straf-Rechtsschutz § 2 im Falle der Erlöschung der Straftat verlangt die Gesellschaft von ihm die Rückerstattung aller eventuell vor- geschossenen Kosten in allen gerichtlichen In- stanzen. Ausgeschlossen sind immer die Fälle der Erlöschung der Straftat aus jedem anderen Grund. Die versicherten Personen müssen den Schaden-),
g) er Beschwerde beim Präfekten und/oder Einspruch beim zuständigen Zivilgericht gegen die Zahlungs- aufforderung/den Zahlungsbefehl einer Geldsumme als Verwaltungsstrafe einlegen muss. Dieser Versiche- rungsschutz gilt:Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j),
h) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten § 2 n).
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausge- schlossen werden.
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht bezieht sich auf » die im Versicherungsschein bezeichneten Kraftfahrzeuge zu Lande und Anhänger, » Verträge, mit denen Sie Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn die Strafe diese Fahrzeuge noch nicht auf Sie zugelassen oder noch nicht auf Ihren Na- men mit einem Verkehrsunfall verbunden Versicherungskennzeichen oder mit einer Versicherungsplakette versehen sind. Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch in Ihrer Eigenschaft als Mieter oder Leasingnehmer eines Kraft- fahrzeuges zu Lande und Anhängers, jedoch nicht als Vermieter oder Leasinggeber.
(7) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wiederverkauf beabsichtigt ist.
(8) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, sofern müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: » Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vor- geschriebene Fahrerlaubnis haben. » Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. » Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungs- kennzeichen (sogenanntes Nummernschild) oder eine Versi- cherungsplakette haben. Was geschieht, wenn gegen diese Strafe Einfluss Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicher- ten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entspre- chend der Schwere des Verschuldens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz be- stehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen beste- hen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Ver- stoß nicht ursächlich war für » den Eintritt des Versicherungsfalls, » die Feststellung des Versicherungsfalls oder » den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(9) entfällt
a) Besonderheiten beim Wechsel oder Verkauf eines auf Sie zugelassenen Fahrzeugs:
b) Während der Vertragsdauer kommen weitere Kraftfahrzeu- ge hinzu: (Vorsorgeversicherung).
(11) Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie
(12) Verkehrs-Rechtsschutz für alle Personenkraftwagen des Ver- sicherungsnehmers § 21a Verkehrs-Rechtsschutz, XXL-Baustein
a) Rechtsschutz als Mieter und Pächter von Garagen:
b) Reisevertrags-Rechtsschutz:
c) Rechtsschutz in Widerspruchs- und Einspruchsverfahren im Steuer-Rechtsschutz:
d) Rechtsschutz in Widerspruchsverfahren im Sozialgerichts- Rechtsschutz:
(2) Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit
(3) Wir ziehen die vereinbarte Selbstbeteiligung nach § 5 Abs. 3 c) nicht von den von uns zu tragenden Kosten ab, wenn wir Ihnen den Rechtsanwalt vermittelt haben und die Angelegenheit durch eine Erstberatung erledigt wurde.
(1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als Fahrer eines fremden » Kraftfahrzeuges, » Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft, » Anhängers, bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr. Fremd sind Fahrzeuge oder Anhänger, die » Ihnen weder gehören noch » auf Sie zugelassen sind noch » auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (so- genanntes Nummernschild) oder Versicherungsplakette ver- sehen sind. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Verkehr teilnehmen, und zwar als » Fahr- und Fluggast, » Fußgänger, » Radfahrer oder » Fahrer von E-Bikes, Pedelcs und S-Pedelcs.
(2) Üben Sie eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbst- ständige Tätigkeit aus? Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (zum Bei- spiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind. Dann können Sie für alle bei Ihnen angestellten Kraftfahrer die- sen Versicherungsschutz vereinbaren. Diese sind in Ausübung der beruflichen Tätigkeit für Sie versichert.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst folgende Leistungsarten:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a),
b) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e),
c) Sozialgerichts-Rechtsschutz in Verkehrssachen § 2 f) aa),
d) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen § 2 g) aa),
e) Straf-Rechtsschutz § 2 i),
f) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j),
g) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten § 2 n).
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug zu Lande auf die Unfalldy- namik im Versicherungsschein genannte Person zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen ver- sehen, wandelt sich der Versicherungsschutz in eine Verkehrs- Rechtsschutzversicherung für dieses Fahrzeug nach § 21 Abs. 3, 4, 6 bis 10 um. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zu- sammenhang mit dem Erwerb dieses Motorfahrzeuges zu Lande ist eingeschlossen.
(5) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: » Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vor- geschriebene Fahrerlaubnis haben. » Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. » Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungs- kennzeichen (sogenanntes Nummernschild) oder Versiche- rungsplakette haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicher- ten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entspre- chend der Schwere des Verschuldens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz be- stehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen beste- hen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Ver- stoß nicht ursächlich war für » den Eintritt des Versicherungsfalls, » die Feststellung des Versicherungsfalls oder » den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(6) Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil Sie keine Fahrerlaubnis mehr haben? Dann gilt Folgendes: » Zeigen Sie uns das Fehlen der Fahrerlaubnis innerhalb von zwei Monaten an, dann endet der Versicherungsvertrag mit dem Verlust der Fahrerlaubnis. » Geht Ihre Anzeige später bei uns ein, endet Ihr Versiche- rungsvertrag mit dem Eingang der Anzeige.
(1) Sie haben Versicherungsschutz für » Ihren privaten Bereich und » Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter). Auch wenn der Verkehrs- bzw. Fahrzeug-Rechtsschutz gesondert zu versichern ist (Motorfahrzeuge und Anhänger, vgl. Abs. 4), sind Sie im privaten Bereich und bei der beruflichen, nichtselbststän- digen Tätigkeit auch in der Eigenschaft als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer und Fahrer von Pedelecs versichert. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche In- teressen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuf- lichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tä- tigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind. Es besteht auch kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in der Eigenschaft als Eigentümer eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
(2) Mitversichert sind » Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner oder der im Ver- sicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner, » Ihre und des versicherten Lebenspartners minderjährigen – Kinder, – Adoptivkinder, – Pflegekinder, – Stiefkinder, » Ihre und des versicherten Lebenspartners, in keiner ehe- lichen/eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden, voll- jährigen – Kinder, – Adoptivkinder, – Pflegekinder, – Stiefkinder, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte, berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Ein- kommen erhalten. Sind die Zuweisung vorgenannten Voraussetzungen für die Mitversiche- rung des Kindes weggefallen? Dann besteht Versicherungsschutz im bisherigen Umfang bis zum Ende des Versicherungsjahres weiter, wenn das Kind bis spätestens zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres einen eigenen Versicherungsvertrag gemäß §§ 21, 23, 25, 27 oder 28 abschließt. Für den sich unmittelbar anschließenden Versicherungsvertrag des Kindes gilt keine Wartezeit, » Ihre minderjährigen Nichten, Xxxxxx und Patenkinder und die Ihres mitversicherten Lebenspartners während der Haftbarkeit hat;Beauf- sichtigung durch Sie oder durch Ihren mitversicherten Le- benspartner, » die in Ihrem Haushalt lebenden unverheirateten Enkel und unentgeltlich anvertrauten Tageskinder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte, berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Die Enkel und Tageskinder dürfen allerdings auch nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft leben. Diese Kinder müssen sich darüber hinaus im Zeitpunkt des Versicherungsfalles unter Ihrer Aufsicht oder unter Aufsicht Ihres mitversicherten Lebenspartners befinden und die Rechtsschutzversicherung der Erziehungsberechtigten darf für den Versicherungsfall nicht eintrittspflichtig sein.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a),
b) Arbeits-Rechtsschutz § 2 b),
c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht § 2 d),
d) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e),
e) Sozialgerichts-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten § 2 f) bb),
f) Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten § 2 g) bb),
g) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz § 2 h),
h) Straf-Rechtsschutz § 2 i),
i) falls die Verwaltungsstrafe nicht mit einem Verkehrs- unfall verbunden ist oder Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j),
j) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebens- partnerschafts-, Betreuungs- und Xxxxxxxx § 2 k),
k) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten § 2 n).
(4) Sie haben keinen Einfluss auf dessen Dynamik und auf die Zuweisung der Haftbarkeit hat, ist der Versicherungsschutz, sofern die Voraus- setzungen zum Einlegen wenn Sie rechtliche In- teressen wahrnehmen als: » Eigentümer, » Halter, » Erwerber, » Leasingnehmer/Xxxxxx, » Fahrer, » sonstiger Besitzer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern. Auch bei der Beschwerde gege- ben sindFinanzie- rung des Erwerbs von Motorfahrzeugen oder Anhängern besteht kein Versicherungsschutz. Der Verkehrs-Rechtsschutz und der Fahrzeug-Rechtsschutz sind gesondert zu versichern.
(5) Dieses Produkt richtet sich an ausschließlich selbstständig Täti- ge. Sind Sie nicht mehr ausschließlich gewerblich, mit der Grenze von einer freiberuflich oder sonst selbstständig tätig, wandelt sich Ihr Versicherungs- schutz ab Eintritt dieses Umstandes in einen Privat- und Berufs- Rechtsschutz für Nichtselbstständige nach § 25 um.
(1) Anzeige Sie haben Versicherungsschutz
a) im Berufs-Rechtsschutz für jedes Versicherungsjahr Selbstständige und sofern der Be- trag der Strafe höher ist als € 100 wirksamim Rechts- schutz für Firmen für Ihre im Versicherungsschein bezeich- nete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit. Ergänzend Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbststän- diger Tätigkeit (zum Versicherungsschutz bietet Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Ein- künfte aus Rente sind. Mitversichert sind die Versiche- rungsgesellschaft unter der gebührenfreien Rufnummer • in allen Ländern Europas von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen sind.
b) für den außereuropä- ischen Ländernim Versicherungsschein bezeichneten Verein sowie dessen gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder, so- weit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die am Mittelmeer liegensie gemäß der Satzung zu erfüllen haben.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
1. Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a),
2. Arbeits-Rechtsschutz § 2 b), im Falle Der Versicherungsschutz umfasst auch die Abwehr von außervertraglichen Schäden oder Strafver- fahren;An- sprüchen aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungs- gesetzes (AGG), die nicht auf einer Vertragsverletzung beruhen,
3. Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e),
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