Common use of Formen des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Formen des Versicherungsschutzes. 21 PRIVAT-RECHTSSCHUTZ FÜR NICHTSELBSTÄNDIGE UND SELBSTÄNDIGE (BAUSTEIN P) (1) Sie haben Versicherungsschutz für Ihren privaten Bereich und den Ihres mitversicherten Lebenspartners (siehe § 15 (2)). Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie recht- liche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten, wahrnehmen: – eine gewerbliche Tätigkeit, – eine freiberufliche Tätigkeit, – eine sonstige selbständige Tätigkeit. Das ist unabhängig von der Umsatzhöhe. (2) Mitversichert sind: – minderjährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – minderjährige Enkelkinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflege- enkelkinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von voll- jährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkom- men erhalten. Die Enkelkinder müssen sich bei Eintritt des Rechtsschutzfalls in Ihrer Obhut oder der Ihres Ehe- oder Lebenspartners befinden. Mitversichert sind ebenfalls: – leibliche Eltern und – Großeltern in gerader direkter Linie. Die Mitversicherung beginnt ab dem Tag, an dem die Personen 50 Jahre alt werden. Sie müssen außerdem in Ihrem Haushalt oder dem des mitversicherten Lebenspart- ners leben oder dort gemeldet sein. Sie dürfen keinem Beruf mehr nachgehen und müssen eine Rente oder eine Pension erhalten. (3) Wenn wir dies mit Ihnen vereinbart haben, haben nur Sie selbst als alleinstehender Versicherungsnehmer Versiche- rungsschutz. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt weiterhin. (4) Ihr Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), zum Beispiel nach einem Hundebiss, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), zum Beispiel bei einer mangelhaft gelieferten Ware oder einen Streit mit dem Reiseveranstalter, – Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e), zum Beispiel bei Nichtanerkennung Ihrer Werbungs- kosten, – Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f), zum Beispiel wegen Ablehnung von Leistungen nach einem Arbeitsunfall, – Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb), zum Beispiel bei einer Auflage als Hundebesitzer, – Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) bb), zum Beispiel in einem Ermittlungsverfahren wegen angeblichen Diebstahls, – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j), zum Beispiel wegen unsachgemäßer Hausabfall- beseitigung, – Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner- schafts- und Xxxxxxxx (§ 2 k), zum Beispiel wegen der Annahme oder Ablehnung einer Erbschaft, – Opfer-Rechtsschutz (§ 2 l), zum Beispiel als Nebenkläger in einem Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung – Beratungs-Rechtsschutz im Bereich der Vorsorge und Rechtsschutz für Betreuungsverfahren (§ 2 p), zum Beispiel beim Aufsetzen einer Patientenverfügung. Ihr Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf recht- liche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Folgende Bedingungen müssen hierfür eingehalten werden: – Wir leisten je Rechtsschutzfall bis zu 00.000 €. – Die Anlage darf maximal 10 Kilowatt Peak (kWp) haben. – Sie muss sich auf dem Dach Ihres Ein-, Zweifamilien- hauses oder Reihenhauses oder auf der dazu gehören- den Garage oder Carport befinden. – Die Immobilie muss Ihr Eigentum sein. – Die Immobilie muss von Ihnen bewohnt sein. – Sie haben keinen Versicherungsschutz für die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts. (Beispiel: Streit mit Miteigentümern). Zusätzlichen Versicherungsschutz bieten wir Senioren – mit dem eingeschränkten Arbeits-Rechtsschutz bei Streitigkeiten um die betriebliche Altersversorgung, – bei der Beihilfe für Beamte und – im Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung. Als Senioren definieren wir folgende Personen: – Sie sind 50 Jahre alt oder älter, – erhalten eine Rente oder eine Pension und – haben allenfalls eine geringfügige Beschäftigung (nach § 8 SGB IV). (5) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: – Eigentümer, – Halter, – Erwerber, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern. § 22 BERUFS-RECHTSSCHUTZ FÜR NICHTSELBSTÄNDIGE (BAUSTEIN B) (1) Sie und Ihr mitversicherter Lebenspartner (§ 15 Absatz 2) haben Versicherungsschutz für Ihre berufliche, nicht- selbständige Tätigkeit. (Beispiel: Arbeitnehmer, Beamter, Richter) Sie haben auch als Arbeitgeber Versicherungsschutz für geringfügige hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pfle- geverhältnisse nach § 8 a SGB IV. (Beispiel: Reinigungs- kraft oder Kinderbetreuung) Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie recht- liche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten, wahrnehmen: – eine gewerbliche Tätigkeit, – eine freiberufliche Tätigkeit, – eine sonstige selbständige Tätigkeit. Das ist unabhängig von der Umsatzhöhe. (2) Mitversichert sind: – minderjährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von voll- jährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte, berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkom- men erhalten. (3) Wenn wir dies mit Ihnen vereinbart haben, haben nur Sie selbst als alleinstehender Versicherungsnehmer Versiche- rungsschutz. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt weiterhin. (4) Ihr Versicherungsschutz umfasst: – Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b), (1) Sie und Ihr mitversicherter Lebenspartner (§ 15 Absatz 2) haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: – Eigentümer, – Halter, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder: – bei Abschluss des Vertrags oder während der Vertrags- dauer auf Sie zugelassen sein oder – auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder – zum vorübergehenden Gebrauch durch Sie und von Ihnen gemietet sein. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge sowie Anhänger. (2) Mitversichert sind: – minderjährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – minderjährige Enkelkinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflege- enkelkinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von voll- jährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkom- men erhalten. Die Enkelkinder müssen sich bei Eintritt des Rechtsschutzfalls in Ihrer Obhut oder der Ihres Ehe- oder Lebenspartners befinden. Mitversichert sind ebenfalls: – leibliche Eltern und – Großeltern in gerader direkter Linie Die Mitversicherung beginnt ab dem Tag, an dem die Per- sonen 50 Jahre alt werden. Sie müssen in Ihrem Haushalt oder dem des mitversicherten Lebenspartners leben oder dort gemeldet sein. Sie dürfen keinem Beruf mehr nachge- hen und müssen eine Rente oder eine Pension erhalten. (3) Wenn wir dies mit Ihnen vereinbart haben, haben nur Sie selbst als alleinstehender Versicherungsnehmer Versiche- rungsschutz. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt weiterhin. Verkehrs-Rechtsschutz für bestimmte Kfz (4) Soweit vereinbart haben Sie Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein genannten Kraftfahrzeuge, Motorfahr- zeuge sowie für Anhänger zu Lande. Dabei kommt es nicht darauf an, ob – das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen ist oder – das Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) auf Ihren Namen verse- hen ist.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung

Formen des Versicherungsschutzes. 21 PRIVAT-RECHTSSCHUTZ FÜR NICHTSELBSTÄNDIGE NICHT SELBSTSTÄNDIGE UND SELBSTÄNDIGE SELBSTSTÄNDIGE (BAUSTEIN P) (1) Sie haben Versicherungsschutz für Ihren privaten Bereich und den Ihres mitversicherten Lebenspartners (Lebenspartners, siehe § 15 (Absatz 2)). Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie recht- liche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten, Tätigkeiten wahrnehmen: – eine gewerbliche Tätigkeit, – eine freiberufliche Tätigkeit, – eine sonstige selbständige selbstständige Tätigkeit. Das ist unabhängig von Es besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der UmsatzhöheAusübung einer selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit – bei überwiegend nichtselbständiger Beschäftigung – bis maximal 00.000 € Gesamtjahresbruttoumsatz (Einzelheiten finden Sie unter Vertragsbestimmungen 7.2.). (2a) Mitversichert sind: – minderjährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – minderjährige Enkelkinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflege- enkelkinderPflegeenkelkinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von voll- jährigen volljährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkom- men Einkommen erhalten. Die Enkelkinder müssen sich bei Eintritt des Rechtsschutzfalls in Ihrer Obhut oder der Ihres Ehe- oder Lebenspartners befinden. Mitversichert sind ebenfalls: – leibliche Eltern und – Großeltern in gerader direkter Linie. Die Mitversicherung beginnt ab dem Tag, an dem die Personen 50 Jahre alt werden. Sie müssen außerdem in Ihrem Haushalt oder dem des mitversicherten Lebenspart- ners Lebenspartners leben oder dort gemeldet sein. Sie dürfen keinem Beruf mehr nachgehen und müssen eine Rente oder eine Pension erhalten. Die leiblichen Eltern sind auch mitversichert, wenn Sie in einer vollstationären Pflegeeinrichtung gemeldet sind. b) Mitversichert sind auch: – geistig oder körperlich behinderte Geschwister von Ihnen oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner sowie geistig oder körperlich behinderte Angehörige gem. § 21 (2) a) ARB 2019 Stand 10/2019, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und denen von der gesetzlichen Pflegeversicherung mindestens der Pflegegrad 2 gem. § 15 SGB XI zuerkannt wurde. Die Mitversicherung beginnt mit der Eingliederung in Ihren Haushalt. Sie endet mit dem Wegfall der geistigen oder körperlichen Behinderung oder mit dem Ausscheiden aus Ihrem Haushalt. (3) Wenn wir dies mit Ihnen vereinbart haben, haben nur Sie selbst als alleinstehender Versicherungsnehmer Versiche- rungsschutz. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt weiterhin. (4) Ihr Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (nach § 2 a), zum Beispiel nach einem Hundebiss, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (nach § 2 d), zum Beispiel bei einer mangelhaft gelieferten Ware oder einen einem Streit mit dem Reiseveranstalter, – Steuer-Rechtsschutz (nach § 2 e), zum Beispiel bei Nichtanerkennung Ihrer Werbungs- kostenWerbungskosten, – Sozial-Rechtsschutz (nach § 2 f), zum Beispiel wegen Ablehnung von Leistungen nach einem Arbeitsunfall, – Verwaltungs-Rechtsschutz (nach § 2 g) bb), zum Beispiel bei einer Auflage als Hundebesitzer, – Straf-Rechtsschutz (nach § 2 i) bb), zum Beispiel in einem Ermittlungsverfahren wegen angeblichen Diebstahls, – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (nach § 2 j), zum Beispiel wegen unsachgemäßer Hausabfall- beseitigungHausabfallbeseitigung, – Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner- schafts- und Xxxxxxxx (nach § 2 k), zum Beispiel wegen der Annahme oder Ablehnung einer Erbschaft, – Opfer-Rechtsschutz (nach § 2 l), zum Beispiel als Nebenkläger in einem Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung Körperverletzung, – Beratungs-Rechtsschutz im Bereich der Vorsorge und Rechtsschutz für Betreuungsverfahren (nach § 2 p), zum Beispiel beim Aufsetzen einer Patientenverfügung, – Telefonische und Online-Rechtsberatung nach § 2 n). Ihr Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf recht- liche rechtliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer PhotovoltaikanlagePhotovoltaik-/Solarthermie- oder Wärmepumpenanlage. Folgende Bedingungen müssen hierfür eingehalten werden: – Wir leisten je Rechtsschutzfall bis zu 00.000 €. – Die Anlage Photovoltaikanlage darf maximal 10 Kilowatt Peak (kWp) haben. – Sie Die Photovoltaik-/Solarthermieanlage muss sich auf dem Dach Ihres Ein-, Zweifamilien- Zweifamilienhauses oder Reihen- hauses oder Reihenhauses oder auf der dazu gehören- den gehörenden Garage oder dem Carport befinden. – Die Immobilie muss Ihr Eigentum sein. – Die Immobilie muss von Ihnen bewohnt sein. – Die Wärmepumpenanlage muss sich auf dem selbstgenutzten Grundstück befinden – Sie haben keinen Versicherungsschutz für die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts. (Beispiel: Streit mit Miteigentümern). .) Zusätzlichen Versicherungsschutz bieten wir für arbeits- rechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 SGB IV. Für Senioren bieten wir zusätzlichen Versicherungsschutz – mit dem eingeschränkten Arbeits-Rechtsschutz bei Streitigkeiten um die betriebliche Altersversorgung, – bei der Beihilfe für Beamte und – im Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung. Als Senioren definieren wir folgende Personen: – Sie sind 50 Jahre alt oder älter, – erhalten eine Rente oder eine Pension und – haben allenfalls eine geringfügige Beschäftigung (nach § 8 SGB IV).Pension (5) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: – Eigentümer, – Halter, – Erwerber, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer von versicherungspflichtigen Motorfahrzeugen zu LandeLande oder jeglichen Motorfahrzeugen zu Wasser, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern. § 22 BERUFS-RECHTSSCHUTZ FÜR NICHTSELBSTÄNDIGE NICHT SELBSTSTÄNDIGE (BAUSTEIN B) (1) Sie und Ihr mitversicherter Lebenspartner (nach § 15 Absatz 2) , haben Versicherungsschutz für Ihre beruflicheberuf- liche, nicht- selbständige nicht selbstständige Tätigkeit. (Beispiel: ArbeitnehmerArbeit- nehmer, Beamter, Richter.) Sie haben auch als Arbeitgeber Versicherungsschutz für geringfügige hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pfle- geverhältnisse Pflege- verhältnisse nach § 8 a a) SGB IV. (Beispiel: Reinigungs- kraft Reinigungskraft oder Kinderbetreuung.) Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie recht- liche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten, wahrnehmen: – eine gewerbliche Tätigkeit, – eine freiberufliche Tätigkeit, – eine sonstige selbständige selbstständige Tätigkeit. Das ist unabhängig von der Umsatzhöhe. (2a) Mitversichert sind: – minderjährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von voll- jährigen volljährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte, berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkom- men Einkommen erhalten. b) Mitversichert sind auch: – geistig oder körperlich behinderte Geschwister von Ihnen oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner sowie geistig oder körperlich behinderte Angehörige gem. § 22 (2) a) ARB 2019 Stand 10/2019, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und denen von der gesetzlichen Pflegeversicherung mindestens der Pflegegrad 2 gem. § 15 SGB XI zuerkannt wurde. Die Mitversicherung beginnt mit der Eingliederung in Ihren Haushalt. Sie endet mit dem Wegfall der geistigen oder körperlichen Behinderung oder mit dem Ausscheiden aus Ihrem Haushalt. (3) Wenn wir dies mit Ihnen vereinbart haben, haben nur Sie selbst als alleinstehender Versicherungsnehmer Versiche- rungsschutz. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt weiterhin. (4) Ihr Versicherungsschutz umfasst: – Arbeits-Rechtsschutz (nach § 2 b),, zum Beispiel wegen einer Kündigung oder nicht gezahl- tem Lohn, – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach § 2 h), zum Beispiel in einem Disziplinarverfahren bei Verletzung einer Berufspflicht, – Telefonische und Online-Rechtsberatung nach § 2 n). § 23 VERKEHRS-RECHTSSCHUTZ FÜR NICHT SELBST- STÄNDIGE UND SELBSTSTÄNDIGE (BAUSTEIN V) Verkehrs-Rechtsschutz für nicht Selbstständige Im Verkehrsrechtsschutz für nicht Selbstständige besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Ausübung einer selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit – bei überwiegend nicht selbstständi- ger Beschäftigung – bis maximal 00.000 € Gesamtjahresbrutto- umsatz (Einzelheiten finden Sie unter Vertragsbestimmungen 7.2.). (1) Sie und Ihr mitversicherter Lebenspartner (nach § 15 Absatz 2) 2 haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: – Eigentümer, – Halter, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder: – bei Abschluss des Vertrags oder während der Vertrags- dauer auf Sie zugelassen sein oder – auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder – zum vorübergehenden Gebrauch durch Sie und von Ihnen gemietet sein. Rechtsschutz besteht auch für folgende Fahrzeuge zu Wasser: – Motorboote bis 25 PS, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – Segelboote bis 15 qm Segelfläche, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor (auch Segelboote mit Hilfsmotor) bis 80 PS, soweit dieser Gebrauch gelegentlich und jeweils nur vorübergehend bis zu höchstens 6 Wochen erfolgt. Rechtsschutz besteht auch für folgende Drohnen, die ausschließlich zu Zwecken des Sports oder der Freizeit- gestaltung mit Elektromotor betrieben werden: – Startmasse bis 500 g – Unterliegen keiner behördlichen Genehmigungspflicht Kein Rechtsschutz besteht für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Drohne in Betriebs- verbotszonen gemäß § 21 b der Luftverkehrs-Ordnung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge sowie AnhängerAnhänger und der oben beschriebenen Boote und Drohnen. (2a) Mitversichert sind: – minderjährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – minderjährige Enkelkinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflege- enkelkinderPflegeenkelkinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von voll- jährigen volljährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkom- men Einkommen erhalten. Die Enkelkinder müssen sich bei Eintritt des Rechtsschutzfalls in Ihrer Obhut oder der Ihres Ehe- oder Lebenspartners befinden. Mitversichert sind ebenfalls: – leibliche Eltern und – Großeltern in gerader direkter Linie Linie. Die Mitversicherung beginnt ab dem Tag, an dem die Per- sonen Personen 50 Jahre alt werden. Sie müssen in Ihrem Haushalt oder dem des mitversicherten Lebenspartners Lebenspart- ners leben oder dort gemeldet sein. Sie dürfen keinem Beruf mehr nachge- hen nachgehen und müssen eine Rente oder eine Pension erhalten. Die leiblichen Eltern sind auch mitversichert, wenn Sie in einer vollstationären Pflegeeinrichtung gemeldet sind. b) Mitversichert sind auch: – geistig oder körperlich behinderte Geschwister von Ihnen oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner sowie geistig oder körperlich behinderte Angehörige gem. § 23 (2) a) ARB 2019 Stand 10/2019, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und denen von der gesetzlichen Pflegeversicherung mindestens der Pflegegrad 2 gem. § 15 SGB XI zuerkannt wurde. Die Mitversicherung beginnt mit der Eingliederung in Ihren Haushalt. Sie endet mit dem Wegfall der geistigen oder körperlichen Behinderung oder mit dem Ausscheiden aus Ihrem Haushalt. (3) Wenn wir dies mit Ihnen vereinbart haben, haben nur Sie selbst als alleinstehender Versicherungsnehmer Versiche- rungsschutz. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt weiterhin. Verkehrs-Rechtsschutz für bestimmte Kfz (4) Soweit vereinbart haben Sie Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein genannten Kraftfahrzeuge, Motorfahr- zeuge Motorfahrzeuge sowie für Anhänger zu Lande. Dabei kommt es nicht darauf an, ob – das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen ist oder – das Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) auf Ihren Namen verse- hen versehen ist. Im Verkehrsrechtsschutz für nicht Selbstständige besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Ausübung einer selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit – bei überwiegend nicht selbstständi- ger Beschäftigung – bis maximal 00.000 € Gesamtjahresbrutto- umsatz (Einzelheiten finden Sie unter Vertragsbestimmungen 7.2.).

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung

Formen des Versicherungsschutzes. 21 PRIVAT19 Verkehrs-RECHTSSCHUTZ FÜR NICHTSELBSTÄNDIGE UND SELBSTÄNDIGE (BAUSTEIN P)Rechtsschutz (1) Sie haben . Versicherungsschutz besteht für Ihren privaten Bereich und den Ihres mitversicherten Lebenspartners (siehe § 15 (2)). Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie recht- liche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten, wahrnehmen: – eine gewerbliche Tätigkeit, – eine freiberufliche Tätigkeit, – eine sonstige selbständige Tätigkeit. Das ist unabhängig von der Umsatzhöhe. (2) Mitversichert sind: – minderjährige Kinder, Stief-, Adoptiv- Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pflegekinder, – unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – minderjährige Enkelkinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflege- enkelkinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von voll- jährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkom- men erhalten. Die Enkelkinder müssen sich Halter jedes bei Eintritt des Rechtsschutzfalls in Ihrer Obhut oder der Ihres Ehe- oder Lebenspartners befinden. Mitversichert sind ebenfalls: – leibliche Eltern und – Großeltern in gerader direkter Linie. Die Mitversicherung beginnt ab dem Tag, an dem die Personen 50 Jahre alt werden. Sie müssen außerdem in Ihrem Haushalt oder dem des mitversicherten Lebenspart- ners leben oder dort gemeldet sein. Sie dürfen keinem Beruf mehr nachgehen und müssen eine Rente oder eine Pension erhalten. (3) Wenn wir dies mit Ihnen vereinbart haben, haben nur Sie selbst als alleinstehender Versicherungsnehmer Versiche- rungsschutz. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt weiterhin. (4) Ihr Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), zum Beispiel nach einem Hundebiss, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), zum Beispiel bei einer mangelhaft gelieferten Ware oder einen Streit mit dem Reiseveranstalter, – Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e), zum Beispiel bei Nichtanerkennung Ihrer Werbungs- kosten, – Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f), zum Beispiel wegen Ablehnung von Leistungen nach einem Arbeitsunfall, – Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb), zum Beispiel bei einer Auflage als Hundebesitzer, – Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) bb), zum Beispiel in einem Ermittlungsverfahren wegen angeblichen Diebstahls, – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j), zum Beispiel wegen unsachgemäßer Hausabfall- beseitigung, – Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner- schafts- und Xxxxxxxx (§ 2 k), zum Beispiel wegen der Annahme oder Ablehnung einer Erbschaft, – Opfer-Rechtsschutz (§ 2 l), zum Beispiel als Nebenkläger in einem Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung – Beratungs-Rechtsschutz im Bereich der Vorsorge und Rechtsschutz für Betreuungsverfahren (§ 2 p), zum Beispiel beim Aufsetzen einer Patientenverfügung. Ihr Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf recht- liche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Folgende Bedingungen müssen hierfür eingehalten werden: – Wir leisten je Rechtsschutzfall bis zu 00.000 €. – Die Anlage darf maximal 10 Kilowatt Peak (kWp) haben. – Sie muss sich auf dem Dach Ihres Ein-, Zweifamilien- hauses oder Reihenhauses oder auf der dazu gehören- den Garage oder Carport befinden. – Die Immobilie muss Ihr Eigentum sein. – Die Immobilie muss von Ihnen bewohnt sein. – Sie haben keinen Versicherungsschutz für die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts. (Beispiel: Streit mit Miteigentümern). Zusätzlichen Versicherungsschutz bieten wir Senioren – mit dem eingeschränkten Arbeits-Rechtsschutz bei Streitigkeiten um die betriebliche Altersversorgung, – bei der Beihilfe für Beamte und – im Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung. Als Senioren definieren wir folgende Personen: – Sie sind 50 Jahre alt oder älter, – erhalten eine Rente oder eine Pension und – haben allenfalls eine geringfügige Beschäftigung (nach § 8 SGB IV). (5) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: – Eigentümer, – Halter, – Erwerber, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern. § 22 BERUFS-RECHTSSCHUTZ FÜR NICHTSELBSTÄNDIGE (BAUSTEIN B) (1) Sie und Ihr mitversicherter Lebenspartner (§ 15 Absatz 2) haben Versicherungsschutz für Ihre berufliche, nicht- selbständige Tätigkeit. (Beispiel: Arbeitnehmer, Beamter, Richter) Sie haben auch als Arbeitgeber Versicherungsschutz für geringfügige hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pfle- geverhältnisse nach § 8 a SGB IV. (Beispiel: Reinigungs- kraft oder Kinderbetreuung) Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie recht- liche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten, wahrnehmen: – eine gewerbliche Tätigkeit, – eine freiberufliche Tätigkeit, – eine sonstige selbständige Tätigkeit. Das ist unabhängig von der Umsatzhöhe. (2) Mitversichert sind: – minderjährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von voll- jährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte, berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkom- men erhalten. (3) Wenn wir dies mit Ihnen vereinbart haben, haben nur Sie selbst als alleinstehender Versicherungsnehmer Versiche- rungsschutz. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt weiterhin. (4) Ihr Versicherungsschutz umfasst: – Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b), (1) Sie und Ihr mitversicherter Lebenspartner (§ 15 Absatz 2) haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: – Eigentümer, – Halter, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder: – bei Abschluss des Vertrags Vertragsabschluss oder während der Vertrags- dauer Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein ihn zugelassenen oder auf Ihren seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder – Versiche- rungskennzeichen versehenen und als Leasingnehmer/Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch durch Sie gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhänger, jedoch nicht für Lastkraftwagen, sonstige Nutzfahrzeuge und von Ihnen gemietet seinOmnibusse. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft Eigen- schaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge sowie Anhängerder versicherten Motorfahrzeuge. 2. Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten Krafträder, Personenkraft- und Kombiwagen, Wohnmobile, Anhänger einschließlich Wohnwagen und mit einem Versicherungskennzeichen versehene Motorfahrzeuge zu Lande. Rechtsschutz besteht auch für folgende Fahrzeuge zu Wasser: _ Motorboote bis 25 PS, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, _ Segelboote bis 15 qm Segelfläche, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, _ fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor (2auch Segelboote mit Hilfsmotor) bis 80 PS, soweit dieser Gebrauch gelegentlich und jeweils nur vorübergehend bis höchstens 6 Wochen erfolgt. Rechtsschutz besteht auch für folgende Drohnen, die ausschließlich zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung mit Elektromotor betrieben werden: _ Startmasse bis 500g _ Unterliegen keiner behördlichen Genehmigungspflicht Kein Rechtsschutz besteht für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Drohne in Betriebs- verbotszonen gemäß § 21 b der Luftverkehrs-Ordnung. 3. Sofern vereinbart, besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten oder, wenn der Versicherungsnehmer unverheiratet ist, den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft wohnenden eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner gleich welchen Geschlechts. a) Mitversichert sind: – minderjährige sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartner- schaft lebenden, volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Dies gilt auch für Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – minderjährige Enkelkinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflege- enkelkinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von voll- jährigen Kindern endetMitversichert sind die leiblichen Eltern des Versicherungsnehmers und des mitversicherten Lebenspart- ners, wenn diese das 50. Lebensjahr vollendet haben, im Haushalt des Versicherungsnehmers und des mitversicherten Lebenspartners leben sowie dort gemeldet sind, Renten- oder Pensionsbezüge erhalten und keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen. Mitversichert sind die minderjährigen Enkelkinder des Versicherungsnehmers und des mitversicherten Lebenspartners, wenn sie sich zum ersten Mal Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalls in der Obhut des Versicherungsnehmers oder des Ehe- bzw. Lebenspartners befinden. Es besteht kein Rechtsschutz, wenn die Enkel zu diesem Zeitpunkt eine dauerhafte auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkom- men leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Die Enkelkinder müssen sich bei Eintritt des Rechtsschutzfalls in Ihrer Obhut oder der Ihres Ehe- oder Lebenspartners befinden. Zu den Enkelkindern zählen auch Stief-, Adoptiv-, und Pflegeenkelkinder. b) Mitversichert sind ebenfalls: – leibliche Eltern auch geistig oder körperlich behinderte Geschwister von Ihnen oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner sowie geistig oder körperlich behinderte Angehörige gem. § 19 (3) a) ARB 2022, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und – Großeltern in gerader direkter Linie denen von der gesetzlichen Pflegeversicherung mindestens der Pflegegrad 2 gem. § 15 SGB XI zuerkannt wurde. Die Mitversicherung beginnt ab dem Tag, an dem die Per- sonen 50 Jahre alt werdenmit der Eingliederung in Ihren Haushalt. Sie müssen in endet mit dem Wegfall der geistigen oder körperlichen Behinderung oder mit dem Ausscheiden aus Ihrem Haushalt oder dem des mitversicherten Lebenspartners leben oder dort gemeldet sein. Sie dürfen keinem Beruf mehr nachge- hen und müssen eine Rente oder eine Pension erhaltenHaushalt. (3) Wenn wir dies mit Ihnen vereinbart haben, haben nur Sie selbst als alleinstehender Versicherungsnehmer Versiche- rungsschutz4. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt weiterhin. VerkehrsDer Versicherungsschutz umfasst: _ Schadenersatz-Rechtsschutz für bestimmte Kfz (4§ 2a) Soweit vereinbart haben Sie Versicherungsschutz für die _ Rechtsschutz im Versicherungsschein genannten Kraftfahrzeuge, Motorfahr- zeuge sowie für Anhänger zu Lande. Dabei kommt es nicht darauf an, ob – das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen ist oder – das Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen Vertrags- und Sachenrecht (sogenanntes Nummernschild§ 2b) auf Ihren Namen verse- hen ist._ Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2c) _ Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2d) _ Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2e) _ Straf-Rechtsschutz (§ 2f) _ Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2g) _ Opfer-Rechtsschutz (§ 2h) _ Sozial-Rechtsschutz (§ 2i) _ Serviceleistungen (§ 2j)

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Samples: Ace Auto Club Europa Membership and Insurance Terms

Formen des Versicherungsschutzes. 21 PRIVAT-RECHTSSCHUTZ FÜR NICHTSELBSTÄNDIGE NICHT SELBSTSTÄNDIGE UND SELBSTÄNDIGE SELBSTSTÄNDIGE (BAUSTEIN P) (1) Sie haben Versicherungsschutz für Ihren privaten Bereich und den Ihres mitversicherten Lebenspartners (Lebenspartners, siehe § 15 (Absatz 2)). Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie recht- liche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten, Tätigkeiten wahrnehmen: – eine gewerbliche Tätigkeit, – eine freiberufliche Tätigkeit, – eine sonstige selbständige selbstständige Tätigkeit. Das ist unabhängig von der UmsatzhöheSie sind überwiegend nicht selbständig beschäftigt, üben jedoch eine selbständige, nebenberufliche Tätigkeit bis maximal 00.000 € Gesamtjahresbruttoumsatz aus? Dann besteht auch hierfür Rechtsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen (Einzelheiten finden Sie unter Vertragsbestimmungen 7.2.). (2a) Mitversichert sind: – minderjährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – minderjährige Enkelkinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflege- enkelkinderPflegeenkelkinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von voll- jährigen volljährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkom- men Einkommen erhalten. Die Enkelkinder müssen sich bei Eintritt des Rechtsschutzfalls in Ihrer Obhut oder der Ihres Ehe- oder Lebenspartners befinden. Mitversichert sind ebenfalls: – leibliche Eltern und – Großeltern in gerader direkter Linie. Die Mitversicherung beginnt ab dem Tag, an dem die Personen 50 Jahre alt werden. Sie müssen außerdem in Ihrem Haushalt oder dem des mitversicherten Lebenspart- ners Lebenspartners leben oder dort gemeldet sein. Sie dürfen keinem Beruf mehr nachgehen und müssen eine Rente oder eine Pension erhalten. (3) Wenn wir dies mit Ihnen vereinbart haben, haben nur Sie selbst als alleinstehender Versicherungsnehmer Versiche- rungsschutz. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt weiterhin. (4) Ihr Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), zum Beispiel nach einem Hundebiss, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), zum Beispiel bei einer mangelhaft gelieferten Ware oder einen Streit mit dem Reiseveranstalter, – Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e), zum Beispiel bei Nichtanerkennung Ihrer Werbungs- kosten, – Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f), zum Beispiel wegen Ablehnung von Leistungen nach einem Arbeitsunfall, – Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb), zum Beispiel bei einer Auflage als Hundebesitzer, – Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) bb), zum Beispiel in einem Ermittlungsverfahren wegen angeblichen Diebstahls, – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j), zum Beispiel wegen unsachgemäßer Hausabfall- beseitigung, – Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner- schafts- und Xxxxxxxx (§ 2 k), zum Beispiel wegen der Annahme oder Ablehnung einer Erbschaft, – Opfer-Rechtsschutz (§ 2 l), zum Beispiel als Nebenkläger in einem Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung – Beratungs-Rechtsschutz im Bereich der Vorsorge und Rechtsschutz für Betreuungsverfahren (§ 2 p), zum Beispiel beim Aufsetzen einer Patientenverfügung. Ihr Versicherungsschutz erstreckt sich Die leiblichen Eltern sind auch auf recht- liche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Folgende Bedingungen müssen hierfür eingehalten werden: – Wir leisten je Rechtsschutzfall bis zu 00.000 €. – Die Anlage darf maximal 10 Kilowatt Peak (kWp) haben. – Sie muss sich auf dem Dach Ihres Ein-, Zweifamilien- hauses oder Reihenhauses oder auf der dazu gehören- den Garage oder Carport befinden. – Die Immobilie muss Ihr Eigentum sein. – Die Immobilie muss von Ihnen bewohnt sein. – Sie haben keinen Versicherungsschutz für die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts. (Beispiel: Streit mit Miteigentümern). Zusätzlichen Versicherungsschutz bieten wir Senioren – mit dem eingeschränkten Arbeits-Rechtsschutz bei Streitigkeiten um die betriebliche Altersversorgung, – bei der Beihilfe für Beamte und – im Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung. Als Senioren definieren wir folgende Personen: – Sie sind 50 Jahre alt oder älter, – erhalten eine Rente oder eine Pension und – haben allenfalls eine geringfügige Beschäftigung (nach § 8 SGB IV). (5) Sie haben keinen Versicherungsschutzmitversichert, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: – Eigentümer, – Halter, – Erwerber, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern. § 22 BERUFS-RECHTSSCHUTZ FÜR NICHTSELBSTÄNDIGE (BAUSTEIN B) (1) Sie und Ihr mitversicherter Lebenspartner (§ 15 Absatz 2) haben Versicherungsschutz für Ihre berufliche, nicht- selbständige Tätigkeit. (Beispiel: Arbeitnehmer, Beamter, Richter) Sie haben auch als Arbeitgeber Versicherungsschutz für geringfügige hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pfle- geverhältnisse nach § 8 a SGB IV. (Beispiel: Reinigungs- kraft oder Kinderbetreuung) Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie recht- liche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten, wahrnehmen: – eine gewerbliche Tätigkeit, – eine freiberufliche Tätigkeit, – eine sonstige selbständige Tätigkeit. Das ist unabhängig von der Umsatzhöhe. (2) Mitversichert sind: – minderjährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von voll- jährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte, berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkom- men erhaltenvollstationären Pflegeeinrichtung gemeldet sind. (3) Wenn wir dies mit Ihnen vereinbart haben, haben nur Sie selbst als alleinstehender Versicherungsnehmer Versiche- rungsschutz. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt weiterhin. (4) Ihr Versicherungsschutz umfasst: – Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b), (1) Sie und Ihr mitversicherter Lebenspartner (§ 15 Absatz 2) haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: – Eigentümer, – Halter, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder: – bei Abschluss des Vertrags oder während der Vertrags- dauer auf Sie zugelassen sein oder – auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder – zum vorübergehenden Gebrauch durch Sie und von Ihnen gemietet sein. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge sowie Anhänger. (2) Mitversichert sind: – minderjährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – minderjährige Enkelkinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflege- enkelkinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von voll- jährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkom- men erhalten. Die Enkelkinder müssen sich bei Eintritt des Rechtsschutzfalls in Ihrer Obhut oder der Ihres Ehe- oder Lebenspartners befinden. Mitversichert sind ebenfalls: – leibliche Eltern und – Großeltern in gerader direkter Linie Die Mitversicherung beginnt ab dem Tag, an dem die Per- sonen 50 Jahre alt werden. Sie müssen in Ihrem Haushalt oder dem des mitversicherten Lebenspartners leben oder dort gemeldet sein. Sie dürfen keinem Beruf mehr nachge- hen und müssen eine Rente oder eine Pension erhalten. (3) Wenn wir dies mit Ihnen vereinbart haben, haben nur Sie selbst als alleinstehender Versicherungsnehmer Versiche- rungsschutz. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt weiterhin. Verkehrs-Rechtsschutz für bestimmte Kfz (4) Soweit vereinbart haben Sie Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein genannten Kraftfahrzeuge, Motorfahr- zeuge sowie für Anhänger zu Lande. Dabei kommt es nicht darauf an, ob – das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen ist oder – das Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) auf Ihren Namen verse- hen ist.

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Formen des Versicherungsschutzes. 21 PRIVAT-RECHTSSCHUTZ FÜR NICHTSELBSTÄNDIGE NICHT SELBSTSTÄNDIGE UND SELBSTÄNDIGE SELBSTSTÄNDIGE (BAUSTEIN P) (1) Sie haben Versicherungsschutz für Ihren privaten Bereich und den Ihres mitversicherten Lebenspartners (Lebenspartners, siehe § 15 (Absatz 2)). Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie recht- liche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten, Tätigkeiten wahrnehmen: – eine gewerbliche Tätigkeit, – eine freiberufliche Tätigkeit, – eine sonstige selbständige selbstständige Tätigkeit. Das ist unabhängig von der UmsatzhöheSie sind überwiegend nicht selbständig beschäftigt, üben jedoch eine selbständige, nebenberufliche Tätigkeit bis maximal 00.000 € Gesamtjahresbruttoumsatz aus? Dann besteht auch hierfür Rechtsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen (Einzelheiten finden Sie unter Vertragsbestimmungen 7.2.). (2a) Mitversichert sind: – minderjährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – minderjährige Enkelkinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflege- enkelkinderPflegeenkelkinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von voll- jährigen volljährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkom- men Einkommen erhalten. Die Enkelkinder müssen sich bei Eintritt des Rechtsschutzfalls in Ihrer Obhut oder der Ihres Ehe- oder Lebenspartners befinden. Mitversichert sind ebenfalls: – leibliche Eltern und – Großeltern in gerader direkter Linie. Die Mitversicherung beginnt ab dem Tag, an dem die Personen 50 Jahre alt werden. Sie müssen außerdem in Ihrem Haushalt oder dem des mitversicherten Lebenspart- ners Lebenspartners leben oder dort gemeldet sein. Sie dürfen keinem Beruf mehr nachgehen und müssen eine Rente oder eine Pension erhalten. Die leiblichen Eltern sind auch mitversichert, wenn Sie in einer vollstationären Pflegeeinrichtung gemeldet sind. b) Mitversichert sind auch: – geistig oder körperlich behinderte Geschwister von Ihnen oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner. Weiterhin auch geistig oder körperlich behinderte Angehörige gem. § 21 (2) a) ARB 2023. Es muss eine häusliche Gemeinschaft mit Ihnen bestehen und von der gesetzlichen Pflegeversicherung mindestens der Pflegegrad 2 gem. § 15 SGB XI zuerkannt sein. Die Mitversicherung beginnt mit der Eingliederung in Ihren Haushalt. Sie endet mit dem Wegfall der geistigen oder körperlichen Behinderung oder mit dem Ausscheiden aus Ihrem Haushalt. (3) Wenn wir dies mit Ihnen vereinbart haben, haben nur Sie selbst als alleinstehender Versicherungsnehmer Versiche- rungsschutz. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt weiterhin. Kein Versicherungsschutz besteht für Streitigkeiten im Zusam- menhang mit familienrechtlichen Angelegenheiten wegen Scheidung bzw. Aufhebung und deren Folgesachen gem. § 2 k) cc). (4) Ihr Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (nach § 2 a), zum Beispiel nach einem Hundebiss, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (nach § 2 d), zum Beispiel bei einer mangelhaft gelieferten Ware oder einen einem Streit mit dem Reiseveranstalter, – Steuer-Rechtsschutz (nach § 2 e), zum Beispiel bei Nichtanerkennung Ihrer Werbungs- kostenWerbungskosten, – Sozial-Rechtsschutz (nach § 2 f), zum Beispiel wegen Ablehnung von Leistungen nach einem Arbeitsunfall, – Verwaltungs-Rechtsschutz (nach § 2 g) bb), zum Beispiel bei einer Auflage als Hundebesitzer, – Straf-Rechtsschutz (nach § 2 i) bb), zum Beispiel in einem Ermittlungsverfahren wegen angeblichen Diebstahls, – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (nach § 2 j), zum Beispiel wegen unsachgemäßer Hausabfall- beseitigungHausabfallbeseitigung, – Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner- schafts- Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxx (nach § 2 k) aa) und bb), zum Beispiel wegen der Annahme oder Ablehnung einer Erbschaft, – Opfer-Rechtsschutz (nach § 2 l), zum Beispiel als Nebenkläger in einem Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung Körperverletzung, – Beratungs-Rechtsschutz im Bereich der Vorsorge und Rechtsschutz für Betreuungsverfahren (nach § 2 p), zum Beispiel beim Aufsetzen einer Patientenverfügung, – Telefonische und Online-Rechtsberatung nach § 2 n). Ihr Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf recht- liche rechtliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer PhotovoltaikanlagePhotovoltaik-/Solarthermie- oder Wärmepumpenanlage. Folgende Bedingungen müssen hierfür eingehalten werden: – Wir leisten je Rechtsschutzfall bis zu 00.000 €. – Die Anlage Photovoltaikanlage darf maximal 10 Kilowatt Peak (kWp) haben. – Sie Die Photovoltaik-/Solarthermieanlage muss sich auf dem Dach Ihres Ein-, Zweifamilien- Zweifamilienhauses oder Reihen- hauses oder Reihenhauses oder auf der dazu gehören- den gehörenden Garage oder dem Carport befinden. – Die Immobilie muss Ihr Eigentum sein. – Die Immobilie muss von Ihnen bewohnt sein. – Die Wärmepumpenanlage muss sich auf dem selbstgenutzten Grundstück befinden – Sie haben keinen Versicherungsschutz für die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts. (Beispiel: Streit mit Miteigentümern). Mitei- gentümern.) Zusätzlichen Versicherungsschutz bieten wir für arbeits- rechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 SGB IV. Für Senioren bieten wir zusätzlichen Versicherungsschutz – mit dem eingeschränkten Arbeits-Rechtsschutz bei Streitigkeiten Strei- tigkeiten um die betriebliche Altersversorgung, – bei der Beihilfe für Beamte und – im Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung. Als Senioren definieren wir folgende Personen: – Sie sind 50 Jahre alt oder älter, – erhalten eine Rente oder eine Pension und – haben allenfalls eine geringfügige (dies gilt auch, wenn Sie zusätzlich einer geringfügigen Beschäftigung (nach § 8 SGB IVIV nachgehen). (5) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: – Nutzer von Carsharingfahrzeugen und – Eigentümer, – Halter, – Erwerber, Veräußerer, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Mieter, – Fahrer von versicherungspflichtigen Motorfahrzeugen zu LandeLande oder jeglichen Motorfahrzeugen zu Wasser, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern. § 22 BERUFS-RECHTSSCHUTZ FÜR NICHTSELBSTÄNDIGE NICHT SELBSTSTÄNDIGE (BAUSTEIN B) (1) Sie und Ihr mitversicherter Lebenspartner (nach § 15 Absatz 2) , haben Versicherungsschutz für Ihre beruflicheberuf- liche, nicht- selbständige nicht selbstständige Tätigkeit. (Beispiel: ArbeitnehmerArbeit- nehmer, Beamter, Richter.) Sie haben auch als Arbeitgeber Versicherungsschutz für geringfügige hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pfle- geverhältnisse Pflege- verhältnisse nach § 8 a a) SGB IV. (Beispiel: Reinigungs- kraft Reinigungskraft oder Kinderbetreuung.) Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie recht- liche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten, wahrnehmen: – eine gewerbliche Tätigkeit, – eine freiberufliche Tätigkeit, – eine sonstige selbständige selbstständige Tätigkeit. Das ist unabhängig von der Umsatzhöhe. (2a) Mitversichert sind: – minderjährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von voll- jährigen volljährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte, berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkom- men Einkommen erhalten. b) Mitversichert sind auch: – geistig oder körperlich behinderte Geschwister von Ihnen oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner. Weiterhin auch geistig oder körperlich behinderte Angehörige gem. § 22 (2) a) ARB 2023. Es muss eine häusliche Gemeinschaft mit Ihnen bestehen und von der gesetzlichen Pflegeversicherung mindestens der Pflegegrad 2 gem. § 15 SGB XI zuerkannt sein. Die Mitversicherung beginnt mit der Eingliederung in Ihren Haushalt. Sie endet mit dem Wegfall der geistigen oder körperlichen Behinderung oder mit dem Ausscheiden aus Ihrem Haushalt. (3) Wenn wir dies mit Ihnen vereinbart haben, haben nur Sie selbst als alleinstehender Versicherungsnehmer Versiche- rungsschutz. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt weiterhin. (4) Ihr Versicherungsschutz umfasst: – Arbeits-Rechtsschutz (nach § 2 b),, zum Beispiel wegen einer Kündigung oder nicht gezahl- tem Lohn, – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach § 2 h), zum Beispiel in einem Disziplinarverfahren bei Verletzung einer Berufspflicht, – Telefonische und Online-Rechtsberatung nach § 2 n). § 23 VERKEHRS-RECHTSSCHUTZ FÜR NICHT SELBST- STÄNDIGE UND SELBSTSTÄNDIGE (BAUSTEIN V) Verkehrs-Rechtsschutz für nicht Selbstständige Sie sind überwiegend nicht selbständig beschäftigt, üben jedoch eine selbständige, nebenberufliche Tätigkeit bis maximal 00.000 € Gesamtjahresbruttoumsatz aus? Dann besteht auch hierfür Rechtsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen (Einzelheiten finden Sie unter Vertragsbestimmungen 7.2.). (1) Sie und Ihr mitversicherter Lebenspartner (nach § 15 Absatz 2) 2 haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: – Nutzer von Carsharingfahrzeugen und – Eigentümer, – Halter, – Erwerber/Veräußerer, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Mieter, – Fahrer von Kraftfahrzeugen Kraft- und Elektrokraftfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Die Kraftfahrzeuge Kraft- und Elektrokraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder: – bei Abschluss des Vertrags oder während der Vertrags- dauer auf Sie zugelassen sein oder – auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder – zum vorübergehenden Gebrauch durch Sie und von Ihnen gemietet sein. Rechtsschutz besteht auch für folgende Fahrzeuge zu Wasser: – Motorboote bis 25 PS, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – Segelboote bis 15 qm Segelfläche, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor (auch Segel- boote mit Hilfsmotor) bis 80 PS, soweit dieser Gebrauch gelegentlich und jeweils nur vorübergehend bis zu höchs- tens 6 Wochen erfolgt. Rechtsschutz besteht auch für folgende Drohnen, die ausschließlich zu Zwecken des Sports oder der Freizeit- gestaltung mit Elektromotor betrieben werden: – Startmasse bis 500 g – Unterliegen keiner behördlichen Genehmigungspflicht Kein Rechtsschutz besteht für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Drohne in Betriebs- verbotszonen gemäß § 21 b der Luftverkehrs-Ordnung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge sowie Anhängerder oben genannten Fahrzeuge. (2a) Mitversichert sind: – minderjährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – minderjährige Enkelkinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflege- enkelkinderPflegeenkelkinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von voll- jährigen volljährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkom- men Einkommen erhalten. Die Enkelkinder müssen sich bei Eintritt des Rechtsschutzfalls in Ihrer Obhut oder der Ihres Ehe- oder Lebenspartners befinden. Mitversichert sind ebenfalls: – leibliche Eltern und – Großeltern in gerader direkter Linie Linie. Die Mitversicherung beginnt ab dem Tag, an dem die Per- sonen Personen 50 Jahre alt werden. Sie müssen in Ihrem Haushalt oder dem des mitversicherten Lebenspartners Lebenspart- ners leben oder dort gemeldet sein. Sie dürfen keinem Beruf mehr nachge- hen nachgehen und müssen eine Rente oder eine Pension erhalten. Die leiblichen Eltern sind auch mitversichert, wenn Sie in einer vollstationären Pflegeeinrichtung gemeldet sind. b) Mitversichert sind auch: – geistig oder körperlich behinderte Geschwister von Ihnen oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner. Weiterhin auch geistig oder körperlich behinderte Angehörige gem. § 23 (2) a) ARB 2023. Es muss eine häusliche Gemeinschaft mit Ihnen bestehen und von der gesetzlichen Pflegeversicherung mindestens der Pflegegrad 2 gem. § 15 SGB XI zuerkannt sein. Die Mitversicherung beginnt mit der Eingliederung in Ihren Haushalt. Sie endet mit dem Wegfall der geistigen oder körperlichen Behinderung oder mit dem Ausscheiden aus Ihrem Haushalt. (3) Wenn wir dies mit Ihnen vereinbart haben, haben nur Sie selbst als alleinstehender Versicherungsnehmer Versiche- rungsschutz. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt weiterhin. Verkehrs-Rechtsschutz für bestimmte Kfz (4) Soweit vereinbart haben Sie Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein genannten Kraftfahrzeuge, Motorfahr- zeuge Motorfahrzeuge sowie für Anhänger zu Lande. Dabei kommt es nicht darauf an, ob – das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen ist oder – das Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) auf Ihren Namen verse- hen versehen ist. Mitversichert sind die in § 23 (2) genannten Personen. Sie sind überwiegend nicht selbständig beschäftigt, üben jedoch eine selbständige, nebenberufliche Tätigkeit bis maximal 00.000 € Gesamtjahresbruttoumsatz aus? Dann besteht auch hierfür Rechtsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen (Einzelheiten finden Sie unter Vertragsbestimmungen 7.2.).

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Formen des Versicherungsschutzes. 21 PRIVAT-RECHTSSCHUTZ FÜR NICHTSELBSTÄNDIGE NICHT SELBSTSTÄNDIGE UND SELBSTÄNDIGE SELBSTSTÄNDIGE (BAUSTEIN P) (1) Sie haben Versicherungsschutz für Ihren privaten Bereich und den Ihres mitversicherten Lebenspartners (Lebenspartners, siehe § 15 (Absatz 2)). Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie recht- liche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten, Tätigkeiten wahrnehmen: – eine gewerbliche Tätigkeit, – eine freiberufliche Tätigkeit, – eine sonstige selbständige selbstständige Tätigkeit. Das ist unabhängig von Es besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der UmsatzhöheAusübung einer selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit – bei überwiegend nichtselbständiger Beschäftigung – bis maximal 00.000 € Gesamtjahresbruttoumsatz (Einzelheiten finden Sie unter Tarifbestimmungen 7.2.). (2a) Mitversichert sind: – minderjährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – minderjährige Enkelkinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflege- enkelkinderPflegeenkelkinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von voll- jährigen volljährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkom- men Einkommen erhalten. Die Enkelkinder müssen sich bei Eintritt des Rechtsschutzfalls in Ihrer Obhut oder der Ihres Ehe- oder Lebenspartners befinden. Mitversichert sind ebenfalls: – leibliche Eltern und – Großeltern in gerader direkter Linie. Die Mitversicherung beginnt ab dem Tag, an dem die Personen 50 Jahre alt werden. Sie müssen außerdem in Ihrem Haushalt oder dem des mitversicherten Lebenspart- ners Lebenspartners leben oder dort gemeldet sein. Sie dürfen keinem Beruf mehr nachgehen und müssen eine Rente oder eine Pension erhalten. Die leiblichen Eltern sind auch mitversichert, wenn Sie in einer vollstationären Pflegeeinrichtung gemeldet sind. b) Mitversichert sind auch: – geistig oder körperlich behinderte Geschwister von Ihnen oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner sowie geistig oder körperlich behinderte Angehöri- ge gem. § 21 (2) a) ARB 2019, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und denen von der gesetzlichen Pflegeversicherung mindestens der Pflegegrad 2 gem. § 15 SGB XI zuerkannt wurde. Die Mitversicherung beginnt mit der Eingliederung in Ihren Haushalt. Sie endet mit dem Wegfall der geistigen oder körperlichen Behinderung oder mit dem Ausscheiden aus Ihrem Haushalt. (3) Wenn wir dies mit Ihnen vereinbart haben, haben nur Sie selbst als alleinstehender Versicherungsnehmer Versiche- rungsschutz. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt weiterhin. (4) Ihr Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (nach § 2 a), zum Beispiel nach einem Hundebiss, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (nach § 2 d), zum Beispiel bei einer mangelhaft gelieferten Ware oder einen einem Streit mit dem Reiseveranstalter, – Steuer-Rechtsschutz (nach § 2 e), zum Beispiel bei Nichtanerkennung Ihrer Werbungs- kostenWerbungskosten, – Sozial-Rechtsschutz (nach § 2 f), zum Beispiel wegen Ablehnung von Leistungen nach einem Arbeitsunfall, – Verwaltungs-Rechtsschutz (nach § 2 g) bb), zum Beispiel bei einer Auflage als Hundebesitzer, – Straf-Rechtsschutz (nach § 2 i) bb), zum Beispiel in einem Ermittlungsverfahren wegen angeblichen Diebstahls, – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (nach § 2 j), zum Beispiel wegen unsachgemäßer Hausabfall- beseitigungHausabfallbeseitigung, – Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner- schafts- und Xxxxxxxx (nach § 2 k), zum Beispiel wegen der Annahme oder Ablehnung einer Erbschaft, – Opfer-Rechtsschutz (nach § 2 l), zum Beispiel als Nebenkläger in einem Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung Körperverletzung, – Beratungs-Rechtsschutz im Bereich der Vorsorge und Rechtsschutz für Betreuungsverfahren (nach § 2 p), zum Beispiel beim Aufsetzen einer Patientenverfügung. Ihr Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf recht- liche rechtliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer PhotovoltaikanlagePhotovoltaik-/Solarthermie- oder Wärmepumpenanlage. Folgende Bedingungen müssen hierfür eingehalten werden: – Wir leisten je Rechtsschutzfall bis zu 00.000 €. – Die Anlage Photovoltaikanlage darf maximal 10 Kilowatt Peak (kWp) haben. – Sie Die Photovoltaik-/Solarthermieanlage muss sich auf dem Dach Ihres Ein-, Zweifamilien- Zweifamilienhauses oder Reihen- hauses oder Reihenhauses oder auf der dazu gehören- den gehörenden Garage oder dem Carport befinden. – Die Immobilie muss Ihr Eigentum sein. – Die Immobilie muss von Ihnen bewohnt sein. – Die Wärmepumpenanlage muss sich auf dem selbstgenutzten Grundstück befinden – Sie haben keinen Versicherungsschutz für die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts. (Beispiel: Streit mit Miteigentümern). .) Zusätzlichen Versicherungsschutz bieten wir für arbeits- rechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 SGB IV. Für Senioren bieten wir zusätzlichen Versicherungsschutz – mit dem eingeschränkten Arbeits-Rechtsschutz bei Streitigkeiten um die betriebliche Altersversorgung, – bei der Beihilfe für Beamte und – im Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung. Als Senioren definieren wir folgende Personen: – Sie sind 50 Jahre alt oder älter, – erhalten eine Rente oder eine Pension und – haben allenfalls eine geringfügige Beschäftigung (nach § 8 SGB IV).Pension (5) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: – Eigentümer, – Halter, – Erwerber, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer von versicherungspflichtigen Motorfahrzeugen zu LandeLande oder jeglichen Motorfahrzeugen zu Wasser, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern. § 22 BERUFS-RECHTSSCHUTZ FÜR NICHTSELBSTÄNDIGE NICHT SELBSTSTÄNDIGE (BAUSTEIN B) (1) Sie und Ihr mitversicherter Lebenspartner (nach § 15 Absatz 2) , haben Versicherungsschutz für Ihre beruflicheberuf- liche, nicht- selbständige nicht selbstständige Tätigkeit. (Beispiel: ArbeitnehmerArbeit- nehmer, Beamter, Richter.) Sie haben auch als Arbeitgeber Versicherungsschutz für geringfügige hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pfle- geverhältnisse Pflege- verhältnisse nach § 8 a a) SGB IV. (Beispiel: Reinigungs- kraft Reinigungskraft oder Kinderbetreuung.) Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie recht- liche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten, wahrnehmen: – eine gewerbliche Tätigkeit, – eine freiberufliche Tätigkeit, – eine sonstige selbständige selbstständige Tätigkeit. Das ist unabhängig von der Umsatzhöhe. (2a) Mitversichert sind: – minderjährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von voll- jährigen volljährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte, berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkom- men Einkommen erhalten. b) Mitversichert sind auch: – geistig oder körperlich behinderte Geschwister von Ihnen oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner sowie geistig oder körperlich behinderte Angehörige gem. § 22 (2) a) ARB 2019, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und denen von der gesetzlichen Pflegeversicherung mindestens der Pflegegrad 2 gem. § 15 SGB XI zuerkannt wurde. Die Mitversicherung beginnt mit der Eingliederung in Ihren Haushalt. Sie endet mit dem Wegfall der geistigen oder körperlichen Behinderung oder mit dem Ausscheiden aus Ihrem Haushalt. (3) Wenn wir dies mit Ihnen vereinbart haben, haben nur Sie selbst als alleinstehender Versicherungsnehmer Versiche- rungsschutz. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt weiterhin. (4) Ihr Versicherungsschutz umfasst: – Arbeits-Rechtsschutz (nach § 2 b),, zum Beispiel wegen einer Kündigung oder nicht gezahl- tem Lohn, – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach § 2 h), zum Beispiel in einem Disziplinarverfahren bei Verletzung einer Berufspflicht. § 23 VERKEHRS-RECHTSSCHUTZ FÜR NICHT SELBST- STÄNDIGE UND SELBSTSTÄNDIGE (BAUSTEIN V) Verkehrs-Rechtsschutz für nicht Selbstständige Im Verkehrsrechtsschutz für nicht Selbstständige besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Ausübung einer selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit – bei überwiegend nicht selbstständi- ger Beschäftigung – bis maximal 00.000 € Gesamtjahresbrutto- umsatz (Einzelheiten finden Sie unter Tarifbestimmungen 7.2.). (1) Sie und Ihr mitversicherter Lebenspartner (nach § 15 Absatz 2) 2 haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: – Eigentümer, – Halter, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder: – bei Abschluss des Vertrags oder während der Vertrags- dauer auf Sie zugelassen sein oder – auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder – zum vorübergehenden Gebrauch durch Sie und von Ihnen gemietet sein. Rechtsschutz besteht auch für folgende Fahrzeuge zu Wasser: – Motorboote bis 25 PS, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – Segelboote bis 15 qm Segelfläche, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor (auch Segelboote mit Hilfsmotor) bis 80 PS, soweit dieser Gebrauch gelegentlich und jeweils nur vorübergehend bis zu höchstens 6 Wochen erfolgt. Rechtsschutz besteht auch für folgende Drohnen, die ausschließlich zu Zwecken des Sports oder der Freizeit- gestaltung mit Elektromotor betrieben werden: – Startmasse bis 500 g – Unterliegen keiner behördlichen Genehmigungspflicht Kein Rechtsschutz besteht für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Drohne in Betriebs- verbotszonen gemäß § 21 b der Luftverkehrs-Ordnung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge sowie AnhängerAnhänger und der oben beschriebenen Boote und Drohnen. (2a) Mitversichert sind: – minderjährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – minderjährige Enkelkinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflege- enkelkinderPflegeenkelkinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von voll- jährigen volljährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkom- men Einkommen erhalten. Die Enkelkinder müssen sich bei Eintritt des Rechtsschutzfalls in Ihrer Obhut oder der Ihres Ehe- oder Lebenspartners befinden. Mitversichert sind ebenfalls: – leibliche Eltern und – Großeltern in gerader direkter Linie Linie. Die Mitversicherung beginnt ab dem Tag, an dem die Per- sonen Personen 50 Jahre alt werden. Sie müssen in Ihrem Haushalt oder dem des mitversicherten Lebenspartners Lebenspart- ners leben oder dort gemeldet sein. Sie dürfen keinem Beruf mehr nachge- hen nachgehen und müssen eine Rente oder eine Pension erhalten. Die leiblichen Eltern sind auch mitversichert, wenn Sie in einer vollstationären Pflegeeinrichtung gemeldet sind. b) Mitversichert sind auch: – geistig oder körperlich behinderte Geschwister von Ihnen oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner sowie geistig oder körperlich behinderte Angehörige gem. § 23 (2) a) ARB 2019, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und denen von der gesetzlichen Pflegeversicherung mindestens der Pflegegrad 2 gem. § 15 SGB XI zuerkannt wurde. Die Mitversicherung beginnt mit der Eingliederung in Ihren Haushalt. Sie endet mit dem Wegfall der geistigen oder körperlichen Behinderung oder mit dem Ausscheiden aus Ihrem Haushalt. (3) Wenn wir dies mit Ihnen vereinbart haben, haben nur Sie selbst als alleinstehender Versicherungsnehmer Versiche- rungsschutz. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt weiterhin. Verkehrs-Rechtsschutz für bestimmte Kfz (4) Soweit vereinbart haben Sie Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein genannten Kraftfahrzeuge, Motorfahr- zeuge Motorfahrzeuge sowie für Anhänger zu Lande. Dabei kommt es nicht darauf an, ob – das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen ist oder – das Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) auf Ihren Namen verse- hen versehen ist. Im Verkehrsrechtsschutz für nicht Selbstständige besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Ausübung einer selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit – bei überwiegend nicht selbstständi- ger Beschäftigung – bis maximal 00.000 € Gesamtjahresbrutto- umsatz (Einzelheiten finden Sie unter Tarifbestimmungen 7.2.).

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung

Formen des Versicherungsschutzes. 21 PRIVAT-RECHTSSCHUTZ FÜR NICHTSELBSTÄNDIGE NICHT SELBSTSTÄNDIGE UND SELBSTÄNDIGE SELBSTSTÄNDIGE (BAUSTEIN P) (1) Sie haben Versicherungsschutz für Ihren privaten Bereich und den Ihres mitversicherten Lebenspartners (Lebenspartners, siehe § 15 (2)). Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie recht- liche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten, Tätigkeiten wahrnehmen: – eine gewerbliche Tätigkeit, – eine freiberufliche Tätigkeit, – eine sonstige selbständige selbstständige Tätigkeit. Das ist unabhängig von der Umsatzhöhe. (2) Mitversichert sind: – minderjährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – minderjährige Enkelkinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflege- enkelkinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von voll- jährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkom- men erhalten. Die Enkelkinder müssen sich bei Eintritt des Rechtsschutzfalls in Ihrer Obhut oder der Ihres Ehe- oder Lebenspartners befinden. Mitversichert sind ebenfalls: – leibliche Eltern und – Großeltern in gerader direkter Linie. Die Mitversicherung beginnt ab dem Tag, an dem die Personen 50 Jahre alt werden. Sie müssen außerdem in Ihrem Haushalt oder dem des mitversicherten Lebenspart- ners leben oder dort gemeldet sein. Sie dürfen keinem Beruf mehr nachgehen und müssen eine Rente oder eine Pension erhalten. Die leiblichen Eltern sind auch mitversi- chert, wenn Sie in einer vollstationären Pflegeeinrichtung gemeldet sind. (3) Wenn wir dies mit Ihnen vereinbart haben, haben nur Sie selbst als alleinstehender Versicherungsnehmer Versiche- rungsschutz. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt weiterhin. (4) Ihr Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (nach § 2 a), zum Beispiel nach einem Hundebiss, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (nach § 2 d), zum Beispiel bei einer mangelhaft gelieferten Ware oder einen einem Streit mit dem Reiseveranstalter, – Steuer-Rechtsschutz (nach § 2 e), zum Beispiel bei Nichtanerkennung Ihrer Werbungs- kosten, – Sozial-Rechtsschutz (nach § 2 f), zum Beispiel wegen Ablehnung von Leistungen nach einem Arbeitsunfall, – Verwaltungs-Rechtsschutz (nach § 2 g) bb), zum Beispiel bei einer Auflage als Hundebesitzer, – Straf-Rechtsschutz (nach § 2 i) bb), zum Beispiel in einem Ermittlungsverfahren wegen angeblichen Diebstahls, – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (nach § 2 j), zum Beispiel wegen unsachgemäßer Hausabfall- beseitigung, – Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner- schafts- und Xxxxxxxx (nach § 2 k), zum Beispiel wegen der Annahme oder Ablehnung einer Erbschaft, – Opfer-Rechtsschutz (nach § 2 l), zum Beispiel als Nebenkläger in einem Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung Körperverletzung, – Beratungs-Rechtsschutz im Bereich der Vorsorge und Rechtsschutz für Betreuungsverfahren (nach § 2 p), zum Beispiel beim Aufsetzen einer Patientenverfügung. Ihr Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf recht- liche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Folgende Bedingungen müssen hierfür eingehalten werden: – Wir leisten je Rechtsschutzfall bis zu 00.000 €. – Die Anlage darf maximal 10 Kilowatt Peak (kWp) haben. – Sie muss sich auf dem Dach Ihres Ein-, Zweifamilien- hauses oder Reihenhauses oder auf der dazu gehören- den Garage oder dem Carport befinden. – Die Immobilie muss Ihr Eigentum sein. – Die Immobilie muss von Ihnen bewohnt sein. – Sie haben keinen Versicherungsschutz für die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts. (Beispiel: Streit mit Miteigentümern). .) Zusätzlichen Versicherungsschutz bieten wir Senioren – mit dem eingeschränkten Arbeits-Rechtsschutz bei Streitigkeiten um die betriebliche Altersversorgung, – bei der Beihilfe für Beamte und – im Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung. Als Senioren definieren wir folgende Personen: – Sie sind 50 Jahre alt oder älter, – erhalten eine Rente oder eine Pension und – haben allenfalls eine geringfügige Beschäftigung (nach § 8 SGB IV). (5) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: – Eigentümer, – Halter, – Erwerber, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer von versicherungspflichtigen Motorfahrzeugen zu LandeLande oder jeglichen Motorfahrzeugen zu Wasser, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern. § 22 BERUFS-RECHTSSCHUTZ FÜR NICHTSELBSTÄNDIGE NICHT SELBSTSTÄNDIGE (BAUSTEIN B) (1) Sie und Ihr mitversicherter Lebenspartner (nach § 15 Absatz 2) , haben Versicherungsschutz für Ihre beruflicheberuf- liche, nicht- selbständige nicht selbstständige Tätigkeit. (Beispiel: ArbeitnehmerArbeit- nehmer, Beamter, Richter.) Sie haben auch als Arbeitgeber Versicherungsschutz für geringfügige hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pfle- geverhältnisse Pflege- verhältnisse nach § 8 a a) SGB IV. (Beispiel: Reinigungs- kraft Reinigungskraft oder Kinderbetreuung.) Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie recht- liche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten, wahrnehmen: – eine gewerbliche Tätigkeit, – eine freiberufliche Tätigkeit, – eine sonstige selbständige selbstständige Tätigkeit. Das ist unabhängig von der Umsatzhöhe. (2) Mitversichert sind: – minderjährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von voll- jährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte, berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkom- men Einkommen erhalten. (3) Wenn wir dies mit Ihnen vereinbart haben, haben nur Sie selbst als alleinstehender Versicherungsnehmer Versiche- rungsschutz. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt weiterhin. (4) Ihr Versicherungsschutz umfasst: – Arbeits-Rechtsschutz (nach § 2 b),, zum Beispiel wegen einer Kündigung oder nicht gezahl- tem Lohn, – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach § 2 h), zum Beispiel in einem Disziplinarverfahren bei Verlet- zung einer Berufspflicht. § 23 VERKEHRS-RECHTSSCHUTZ FÜR NICHT SELBST- STÄNDIGE UND SELBSTSTÄNDIGE (BAUSTEIN V) Verkehrs-Rechtsschutz für nicht selbstständige (1) Sie und Ihr mitversicherter Lebenspartner (nach § 15 Absatz 2) 2 haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche recht- liche Interessen wahrnehmen als: – Eigentümer, – Halter, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder: – bei Abschluss des Vertrags oder während der Vertrags- dauer auf Sie zugelassen sein oder – auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder – zum vorübergehenden Gebrauch durch Sie und von Ihnen gemietet sein. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge sowie Anhänger. (2) Mitversichert sind: – minderjährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – minderjährige Enkelkinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflege- enkelkinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von voll- jährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkom- men erhalten. Die Enkelkinder müssen sich bei Eintritt des Rechtsschutzfalls in Ihrer Obhut oder der Ihres Ehe- oder Lebenspartners befinden. Mitversichert sind ebenfalls: – leibliche Eltern und – Großeltern in gerader direkter Linie Linie. Die Mitversicherung beginnt ab dem Tag, an dem die Per- sonen Personen 50 Jahre alt werden. Sie müssen in Ihrem Haushalt oder dem des mitversicherten Lebenspartners leben oder dort gemeldet sein. Sie dürfen keinem Beruf mehr nachge- hen nachgehen und müssen eine Rente oder eine Pension erhalten. Die leiblichen Eltern sind auch mitversichert, wenn Sie in einer vollstationären Pflegeeinrichtung gemeldet sind. (3) Wenn wir dies mit Ihnen vereinbart haben, haben nur Sie selbst als alleinstehender Versicherungsnehmer Versiche- rungsschutz. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt weiterhin. Verkehrs-Rechtsschutz für bestimmte Kfz (4) Soweit vereinbart haben Sie Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein genannten Kraftfahrzeuge, Motorfahr- zeuge sowie für Anhänger zu Lande. Dabei kommt es nicht darauf an, ob – das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen ist oder – das Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) auf Ihren Namen verse- hen ist.

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Formen des Versicherungsschutzes. 21 PRIVATVerkehrs-RECHTSSCHUTZ FÜR NICHTSELBSTÄNDIGE UND SELBSTÄNDIGE (BAUSTEIN P)Rechtsschutz (1) Sie haben Versicherungsschutz für Ihren privaten Bereich und den Ihres mitversicherten Lebenspartners (siehe § 15 entfällt (2) entfällt (3) Verkehrs-Rechtsschutz für einzelne Kraftfahrzeuge » das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen ist oder a) Eigentümer oder Halter von b) Fahr- und Fluggast, c) Fußgänger, d) Radfahrer, bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr. (4) Der Versicherungsschutz umfasst: a) Schadenersatz-Rechtsschutz § 2 a), b) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht c) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e), d) Sozialgerichts-Rechtsschutz in Verkehrssachen § 2 f), aa), e) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen § 2 g) aa), f) Straf-Rechtsschutz § 2 i), g) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j), h) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten § 2 n), (5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausge- schlossen werden. (6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht bezieht sich auf Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch in Ihrer Eigenschaft als Mieter oder Leasingnehmer eines Kraft- fahrzeuges zu Lande und Anhängers, jedoch nicht als Vermieter oder Leasinggeber. (7) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wiederverkauf beabsichtigt ist. (8) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: » Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungs- kennzeichen (sogenanntes Nummernschild) oder eine Versi- cherungsplakette haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicher- ten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entspre- chend der Schwere des Verschuldens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz beste- hen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen beste- hen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Ver- stoß nicht ursächlich war für (9) entfällt a) Besonderheiten beim Wechsel oder Verkauf eines auf Sie zugelassenen Fahrzeugs: » Weder das bei uns ehemals versicherte, auf Sie zuge- lassene Fahrzeug noch ein weiteres ist seit mindestens sechs Monaten auf Ihren Namen zugelassen. b) Während der Vertragsdauer kommen weitere Kraftfahrzeuge hinzu: » diese auf Sie zugelassen » oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzei- chen versehen sind. (Vorsorgeversicherung). (11) Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie » Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner oder der im Ver- sicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner, » Ihre und des versicherten Lebenspartners minderjährigen Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder, » Ihre und des versicherten Lebenspartners, in keiner eheli- chen/eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte, berufliche Tätigkeit ausüben und hier- für ein Einkommen erhalten. » Dann haben hier Sie keinen Versicherungsschutz, wenn Sie recht- liche Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, eine freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen. » Dann können maximal 4 Motorfahrzeuge zu Lande versichert werden. » Diese müssen auf Sie oder die mitversicherten Personen zu- gelassen oder auf Ihren Namen oder auf die Namen der folgenden Tätigkeitenmit- versicherten Personen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. » Versicherungsschutz besteht auch bei Fahrten im Zusam- menhang mit gewerblicher, wahrnehmen: – eine gewerbliche Tätigkeit, – eine freiberufliche Tätigkeit, – eine sonstige selbständige freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Tätigkeit. Das ist unabhängig Eine sonstige selbstständige Tä- tigkeit liegt immer dann vor, wenn Einkünfte im steuerrecht- lichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind. » Nicht versichert sind jedoch: (12) Verkehrs-Rechtsschutz für alle Personenkraftwagen des Ver- sicherungsnehmers § 21 a Verkehrs-Rechtsschutz, XXL-Baustein a) Rechtsschutz als Mieter und Pächter von der Umsatzhöhe.Garagen: b) Reisevertrags-Rechtsschutz: c) Rechtsschutz in Widerspruchs- und Einspruchsverfahren im Steuer-Rechtsschutz: Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach § 21 Abs. 4 c) i. V. m. § 2 e) besteht auch Versicherungsschutz in Wider- spruchs- und Einspruchsverfahren, die den Klagen vor Fi- nanz- und Verwaltungsgerichten vorausgehen, d) Rechtsschutz in Widerspruchsverfahren im Sozialgerichts- Rechtsschutz: (2) Mitversichert sind: – minderjährige KinderVerzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit » der XXL-Baustein (§ 21 a) mindestens seit fünf Jahren unun- terbrochen bei uns versichert ist, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – minderjährige Enkelkinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflege- enkelkinder. Die Kinder dürfen » Sie nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von voll- jährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkom- men erhalten. Die Enkelkinder müssen sich bei Eintritt des Rechtsschutzfalls in Ihrer Obhut oder vor Ablauf der Ihres Ehe- oder Lebenspartners befinden. Mitversichert sind ebenfalls: – leibliche Eltern und – Großeltern in gerader direkter Linie. Die Mitversicherung beginnt ab dem Tag, an dem die Personen 50 fünf Jahre alt werden. Sie müssen außerdem in Ihrem Haushalt oder dem des mitversicherten Lebenspart- ners leben oder dort gemeldet sein. Sie dürfen keinem Beruf mehr nachgehen und müssen eine Rente oder eine Pension erhaltenKenntnis vom Versiche- rungsfall erhalten haben. (3) Wenn wir dies mit Ihnen vereinbart haben, haben nur Sie selbst als alleinstehender Versicherungsnehmer Versiche- rungsschutz. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt weiterhin. (4) Ihr Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), zum Beispiel nach einem Hundebiss, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), zum Beispiel bei einer mangelhaft gelieferten Ware oder einen Streit mit dem Reiseveranstalter, – Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e), zum Beispiel bei Nichtanerkennung Ihrer Werbungs- kosten, – Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f), zum Beispiel wegen Ablehnung von Leistungen nach einem Arbeitsunfall, – Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb), zum Beispiel bei einer Auflage als Hundebesitzer, – Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) bb), zum Beispiel in einem Ermittlungsverfahren wegen angeblichen Diebstahls, – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j), zum Beispiel wegen unsachgemäßer Hausabfall- beseitigung, – Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner- schafts- und Xxxxxxxx (§ 2 k), zum Beispiel wegen der Annahme oder Ablehnung einer Erbschaft, – Opfer-Rechtsschutz (§ 2 l), zum Beispiel als Nebenkläger in einem Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung – Beratungs-Rechtsschutz im Bereich der Vorsorge und Rechtsschutz für Betreuungsverfahren (§ 2 p), zum Beispiel beim Aufsetzen einer Patientenverfügung. Ihr Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf recht- liche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Folgende Bedingungen müssen hierfür eingehalten werden: – Wir leisten je Rechtsschutzfall bis zu 00.000 €. – Die Anlage darf maximal 10 Kilowatt Peak (kWp) haben. – Sie muss sich auf dem Dach Ihres Ein-, Zweifamilien- hauses oder Reihenhauses oder auf der dazu gehören- den Garage oder Carport befinden. – Die Immobilie muss Ihr Eigentum sein. – Die Immobilie muss von Ihnen bewohnt sein. – Sie haben keinen Versicherungsschutz für ziehen die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts. (Beispiel: Streit mit Miteigentümern). Zusätzlichen Versicherungsschutz bieten wir Senioren – mit dem eingeschränkten Arbeits-Rechtsschutz bei Streitigkeiten um die betriebliche Altersversorgung, – bei der Beihilfe für Beamte und – im Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung. Als Senioren definieren wir folgende Personen: – Sie sind 50 Jahre alt oder älter, – erhalten eine Rente oder eine Pension und – haben allenfalls eine geringfügige Beschäftigung (vereinbarte Selbstbeteiligung nach § 8 SGB IV). (55 Abs. 3 c) Sie haben keinen Versicherungsschutznicht von den von uns zu tragenden Kosten ab, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: – Eigentümer, – Halter, – Erwerber, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern. § 22 BERUFS-RECHTSSCHUTZ FÜR NICHTSELBSTÄNDIGE (BAUSTEIN B)wir Ihnen den Rechtsanwalt vermittelt haben und die Angelegenheit durch eine Erstberatung erledigt wurde. (1) Sie und Ihr mitversicherter Lebenspartner (§ 15 Absatz 2) haben Versicherungsschutz für Ihre berufliche, nicht- selbständige Tätigkeit. (Beispiel: Arbeitnehmer, Beamter, Richter) Sie haben auch als Arbeitgeber Versicherungsschutz für geringfügige hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pfle- geverhältnisse nach § 8 a SGB IV. (Beispiel: Reinigungs- kraft oder Kinderbetreuung) Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie recht- liche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten, wahrnehmen: – eine gewerbliche Tätigkeit, – eine freiberufliche Tätigkeit, – eine sonstige selbständige Tätigkeit. Das ist unabhängig von der Umsatzhöhe. (2) Mitversichert sind: – minderjährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von voll- jährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte, berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkom- men erhalten. (3) Wenn wir dies mit Ihnen vereinbart haben, haben nur Sie selbst als alleinstehender Versicherungsnehmer Versiche- rungsschutz. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt weiterhin. (4) Ihr Versicherungsschutz umfasst: – Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b), (1) Sie und Ihr mitversicherter Lebenspartner (§ 15 Absatz 2) haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: – Eigentümerals Fahrer eines fremden bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr. Fremd sind Fahrzeuge oder Anhänger, – Halter, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder: – bei Abschluss des Vertrags oder während der Vertrags- dauer auf Sie zugelassen sein oder – die » auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes so- genanntes Nummernschild) versehen sein oder – zum vorübergehenden Gebrauch durch Versicherungsplakette ver- sehen sind. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Verkehr teilnehmen, und von Ihnen gemietet sein. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge sowie Anhänger.zwar als (2) Mitversichert sind: – minderjährige KinderÜben Sie eine gewerbliche, Stief-, Adoptiv- freiberufliche oder Pflegekinder, – unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, – minderjährige Enkelkinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflege- enkelkinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von voll- jährigen Kindern endetsonstige selbst- ständige Tätigkeit aus? Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn diese Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (zum ersten Mal eine dauerhafte berufliche Bei- spiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind. Dann können Sie für alle bei Ihnen angestellten Kraftfahrer die- sen Versicherungsschutz vereinbaren. Diese sind in Ausübung der beruflichen Tätigkeit ausüben und ein Einkom- men erhalten. Die Enkelkinder müssen sich bei Eintritt des Rechtsschutzfalls in Ihrer Obhut oder der Ihres Ehe- oder Lebenspartners befinden. Mitversichert sind ebenfalls: – leibliche Eltern und – Großeltern in gerader direkter Linie Die Mitversicherung beginnt ab dem Tag, an dem die Per- sonen 50 Jahre alt werden. für Sie müssen in Ihrem Haushalt oder dem des mitversicherten Lebenspartners leben oder dort gemeldet sein. Sie dürfen keinem Beruf mehr nachge- hen und müssen eine Rente oder eine Pension erhaltenversichert. (3) Wenn wir dies mit Ihnen vereinbart haben, haben nur Sie selbst als alleinstehender Versicherungsnehmer Versiche- rungsschutz. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt weiterhin. VerkehrsDer Versicherungsschutz umfasst folgende Leistungsarten: a) Schadenersatz-Rechtsschutz für bestimmte Kfz§ 2 a), (4b) Soweit vereinbart haben Sie Versicherungsschutz für die Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten § 2 e), c) Sozialgerichts-Rechtsschutz in Verkehrssachen § 2 f) aa), d) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen § 2 g) aa), e) Straf-Rechtsschutz § 2 im Versicherungsschein genannten Kraftfahrzeuge, Motorfahr- zeuge sowie für Anhänger zu Lande. Dabei kommt es nicht darauf an, ob – das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen ist oder – das Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild), f) auf Ihren Namen verse- hen ist.Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz § 2 j),

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