Formen des Versicherungsschutzes. 21Verkehrs-Rechtsschutz (1) Versicherungsschutz besteht a) für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Fahrgast, Fußgänger, Radfahrer oder als sonstiger Teilnehmer am öffentlichen Verkehr (z.B. als Reiter, Skater) oder als Sporttreibender bei der Ausübung von Freizeitsport (z.B. Skifahrer), ohne dass dieser hierbei ein Honorar, Preisgeld oder sonstiges Entgelt erhält (Fußgänger-Rechtsschutz), b) als Fahrer jedes Fahrzeugs, das weder ihm gehört, noch auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungs- kennzeichen versehen ist (Fahrer-Rechtsschutz), c) sowie als Eigentümer oder Halter oder Leasingnehmer jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen, vorübergehend zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers als auch Motorfahrzeugs zu Wasser und in der Luft; d) auch für Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen oder deren Erwerb zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, aber auf Dritte zugelassen oder nicht mit einem auf den Namen des Versicherungsnehmers lautenden Versicherungskennzeichen versehen sind; e) für alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge; in der Leistungsart Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich die Versicherungsverträge, die Dritte für die Fahrzeuge des Versicherungsnehmers abschließen; f) sofern der Verkehrs-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer als Privatperson geschlossen wird,
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Formen des Versicherungsschutzes. 21Verkehrs21 RU_VERKEHRS-RechtsschutzRECHTSSCHUTZ
(1) Versicherungsschutz besteht
a) für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Fahrgast, Fußgänger, Radfahrer oder als sonstiger Teilnehmer am öffentlichen Verkehr (z.z. B. als Reiter, Skater) oder als Sporttreibender bei der Ausübung von Freizeitsport (z.z. B. Skifahrer), ohne dass dieser hierbei ein Honorar, Preisgeld Preis- geld oder sonstiges Entgelt erhält (Fußgänger-Rechtsschutz),
b) als Fahrer jedes Fahrzeugs, das weder ihm gehört, noch auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungs- kennzeichen Versicherungskennzeichen versehen ist (Fahrer-Rechtsschutz),
c) sowie als Eigentümer oder Halter oder Leasingnehmer jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen, vorübergehend zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen Versiche- rungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm als SelbstfahrerSelbstfah- rer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeugs Motor- fahrzeugs zu Lande sowie Anhängers als auch Motorfahrzeugs zu Wasser und in der Luft;
d) auch für Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen oder deren Erwerb zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, aber auf Dritte zugelassen oder nicht mit einem auf den Namen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers lautenden Versicherungskennzeichen versehen sind;
e) für alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge; in der Leistungsart Rechtsschutz Rechts- schutz im Vertrags- und Sachenrecht umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich die Versicherungsverträge, die Dritte für die Fahrzeuge des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers abschließen;
f) sofern der Verkehrs-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer als Privatperson geschlossen wird,
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Formen des Versicherungsschutzes. 21Verkehrs21 Verkehrs-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht
a) für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Fahrgast, FußgängerFußgän- ger, Radfahrer oder als sonstiger Teilnehmer am öffentlichen Verkehr (z.B. als Reiter, Skater) oder als Sporttreibender bei der Ausübung von Freizeitsport (z.B. Skifahrer), ohne dass dieser hierbei ein Honorar, Preisgeld oder sonstiges Entgelt erhält (Fußgänger-Rechtsschutz),
b) als Fahrer jedes Fahrzeugs, das weder ihm gehört, noch auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungs- kennzeichen Versicherungskennzeichen versehen ist (Fahrer-Rechtsschutz),
c) sowie als Eigentümer oder Halter oder Leasingnehmer jedes bei Vertragsabschluss Vertrags- abschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen, vorübergehend vorüberge- hend zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen Versicherungskennzei- chen versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Selbstfahrer- Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers als auch Motorfahrzeugs zu Wasser und in der Luft;
d) auch für Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen oder deren Erwerb zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, aber auf Dritte zugelassen oder nicht mit einem auf den Namen des Versicherungsnehmers lautenden Versicherungskennzeichen versehen sind;
e) für alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte berechtig- te Insassen dieser Motorfahrzeuge; in der Leistungsart Rechtsschutz im Vertrags- Ver- trags- und Sachenrecht umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich die VersicherungsverträgeVersi- cherungsverträge, die Dritte für die Fahrzeuge des Versicherungsnehmers abschließenab- schließen;
f) sofern der Verkehrs-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer als Privatperson geschlossen wird,
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