Freizeit. 1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche mindestens eineinhalb freie Tage zu gewähren, in der Regel den Samstagnachmittag und den Sonntag, oder, wo dies nach den Umständen nicht möglich ist, eineinhalb volle Werktage (§1173a Art. 29 Abs. 1 ABGB).
2. Unter besonderen Umständen können dem Arbeitnehmer mit dessen Zustim- mung ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden (§1173a Art. 29 Abs. 2 ABGB).
3. Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, so ist den Ar- beitnehmern jede Woche ein freier Halbtag zu gewähren, mit Ausnahme der Wochen, in die ein arbeitsfreier Tag fällt (Art. 21 Abs. 1 ArG). Der wöchentliche freie Halbtag umfasst sechs Stunden, die unmittelbar vor oder nach der tägli- chen Ruhezeit an einem Werktag zu gewähren sind (Art. 20 Abs. 1 ArGV I). Der wöchentliche freie Halbtag gilt als gewährt, wenn zwischen 6 Uhr und 20 Uhr eine zusammenhängende Dauer von sechs Stunden freigegeben wird (Art. 20 Abs. 2 ArGV I). Vom Gesetz vorgeschriebene Ruhezeiten können nicht an den wöchentlichen freien Halbtag angerechnet werden. Der wöchentliche freie Halbtag gilt jedoch als bezogen, wenn der Werktag, an dem er üblicherweise gewährt wird, mit ei- nem arbeitsfreien Feiertag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes zusammenfällt (Art. 20 Abs. 4 ArGV I). Der Arbeitgeber darf im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die wöchentli- chen freien Halbtage für höchstens vier Wochen zusammenhängend gewähren; die massgebliche gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit ist im Durch- schnitt einzuhalten (Art. 21 Abs. 2 ArG).
Freizeit. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche mindestens eineinhalb freie Tage zu gewähren, in der Regel den Samstagnachmittag und den Sonntag, oder, wo dies nach den Umständen nicht möglich ist, eineinhalb volle Werktage (§1173a Art. 29 Abs. 1 ABGB).
Freizeit. 24 Allgemeines
(1) Die freie Zeit außerhalb von Unterricht, Studierzeit und sonstigen Pflichtveranstaltungen dient der Entspannung und Erholung. Diese Freizeit soll dem Xxxxxxx Gelegenheit geben, sich nach seinen persönlichen Neigungen zu beschäftigen oder weiterzubilden.
(2) Den Schülern werden Möglichkeiten geboten, die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Es wird dringend empfohlen, davon regen Gebrauch zu machen, soweit die Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen nicht ohnehin verpflichtend ist. Eine umfassende Reglementierung der Freizeit ist nicht möglich und pädagogisch auch nicht sinnvoll. Sie unterliegt daher nur insoweit der Regelung durch die Internatsleitung, als Aufsichtspflicht, Erziehungsauftrag der Internatsschule oder Rücksicht auf die Gemeinschaft dies erfordern.
(1) Die Benutzung der Gemeinschaftsräume, von internatsschuleigenen audiovisuellen Geräten (Radio, Fernseher usw.), sowie Computern, von Büchern und sonstigen Druckschriften, die Arbeit von Interessengruppen, die Einteilung für Theaterabonnements, Konzertbesuche, Veranstaltungen im Internat und dergleichen regelt die Internatsleitung in Zusammenarbeit mit den Vertretern der Schülerschaft.
(2) Für sportliche Betätigung stehen die Sportanlagen zur Verfügung. Die Benutzung bedarf der Erlaubnis der Internatsleitung und unterliegt ihrer Aufsicht. Die für die einzelnen Disziplinen geltenden Sicherheits- bestimmungen sind einzuhalten.
(3) Internatseigene Bastel-, Spiel- und Sportgeräte etc. dürfen nur mit Genehmigung der Internatsleitung ausgeliehen werden. Sie sind nach Gebrauch unbeschädigt und in sauberem Zustand zurückzugeben.
(4) Entleiher und Benutzer derartiger Geräte und Einrichtungen haften für Verlust und Beschädigung.
(1) Im Interesse eines geordneten Internatslebens und um der Internatsschule die Erfüllung der Aufsichtspflicht zu ermöglichen, werden Ausgehzeiten und Ausgangsbereiche für die einzelnen Alters- bzw. Jahrgangsstufen von der Internatsleitung festgesetzt.
(2) Außerhalb der festgesetzten Ausgehzeiten darf der Bereich der Internatsschule nur mit Genehmigung der Internatsleitung verlassen werden. Die Xxxxxxx haben sich vor Verlassen des Internatsbereichs abzumelden und nach Rückkehr anzumelden.
(3) Für das Verhalten in der Öffentlichkeit (vgl. § 1 Abs. 2) gelten neben den als selbstverständlich vorausgesetzten Umgangsformen die Be- stimmungen des Jugendschutzrechts.
(4) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die Ausgangs- regelungen, heimliches Ein- und Aussteigen,...
Freizeit. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
13.1 aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (auch Elektrofahrrädern siehe Ziffer 14.1 c). Mitversichert ist die Teilnahme an Radrennen und der Vorbereitung hierzu, an denen Sie privat und nicht als Lizenzfahrer teilnehmen, soweit hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht
13.2 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung. Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche infolge Teilnahme an Pferde-, Kraftfahrzeug- oder sonstigen Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training)
13.3 aus dem erlaubten privaten Besitz und dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen
13.4 für Schäden durch das erlaubte Abbrennen eines privaten Kleinfeuerwerks. Kleinfeuerwerke sind gemäß § 6 Abs. 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprngV) pyrotechnische Gegenstände der Klasse II.
Freizeit. 19.1 Dem Arbeitnehmer werden auf Gesuch hin insbesondere folgende freie Stunden oder Tage ohne Lohnabzug gewährt, sofern sie notwendigerweise in die Arbeitszeit fallen: – Heirat des Arbeitnehmers 2 Tage – Heirat in der Familie oder Verwandtschaft 1 Tag – Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub, innerhalb der ersten 3 Monate nach der Geburt des Kindes zu beziehen) 3 Tage – Todesfall in der Familie – im eigenen Haushalt 3 Tage – ausserhalb des eigenen Haushalts bis 3 Tage – Tod von anderen Verwandten oder Zeit zur Teilnahme nahen Bekannten an der Bestattung – Militärische Rekrutierung oder Inspektion nötige Zeit – Eigener Wohnungswechsel – in der Region des Wohnorts 1 Tag – bei weiterer Entferung (ab 80km Fahrweg) bis 2 Tage – Für Arzt- und Zahnarztbesuche nötige Zeit – Zur Pflege kranker Familienangehöriger im gleichen Haushalt, soweit die Pflege nicht
19.2 Angehörigen religiöser Minderheiten ist an ihren kirchlichen Feiertagen die nötige Zeit zum Besuch der Gottesdienste einzuräumen.
Freizeit. 1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche eineinhalb freie Tage zu gewähren, in der Regel den Samstagnachmittag und den Sonntag, oder, wo dies nach den Verhältnissen nicht möglich ist, einein- halb volle Werktage.
2) Unter besonderen Umständen können dem Arbeitnehmer mit des- sen Zustimmung ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden.
3) Dem Arbeitnehmer sind im übrigen die üblichen freien Stunden und Tage und nach erfolgter Kündigung die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit zu gewähren.
4) Bei der Bestimmung der Freizeit ist auf die Interessen des Arbeit- gebers wie des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen.
5) Dem Arbeitnehmer ist bei Krankheit oder Unfall von in Hausge- meinschaft lebenden Familienmitgliedern gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses Freizeit im Umfang von bis zu drei Tagen pro Pflegefall zu gewähren, sofern die sofortige Anwesenheit des Arbeitnehmers dringend erforderlich ist und die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann.3 1 Art. 28a eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 56.
Freizeit. 1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche mindestens eineinhalb freie Tage zu gewähren, in der Regel den Samstagnachmittag und den Sonntag, oder, wo dies nach den Umständen nicht möglich ist, eineinhalb volle Werktage (§ 1173a Art. 29 Abs. 1 ABGB).
2. Unter besonderen Umständen können dem Arbeitnehmer, mit dessen Zu- stimmung, ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden (§ 1173a Art. 29 Abs. 2 ABGB).
3. Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, so ist den Arbeitnehmern jede Woche ein freier Halbtag zu gewähren, mit Ausnahme der Wochen, in die ein arbeitsfreier Tag fällt (Art. 21 Abs. 1 ArG). Der wö- chentliche freie Halbtag umfasst sechs Stunden, die unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit an einem Werktag zu gewähren sind (Art. 20 Abs. 1 ArGV I). Der wöchentliche freie Halbtag gilt als gewährt, wenn zwischen 6 Uhr und
Freizeit. Im Vordergrund steht die Aktivierung eines individuellen Freizeitverhaltens des jungen Menschen. Die pädagogischen Fachkräfte geben Anregungen und informieren über das bestehende Freizeitangebot der Stadt. Anleitung zur Nutzung der stätischen Infrastruktur und des Sozialraums. Daneben gibt es zielgerichtete Angebote für die Gruppe: - gemeinsames Einüben von Essenssituationen außerhalb der Wohnung - gemeinsame Unternehmungen wie Kinobesuche, Theaterbesuche, Kochen - gemeinsame Festgestaltung wie Xxxxxxxxxxx und Geburtstage - darüber hinaus gibt es auch individuell ausgerichtete Freizeitaktivitäten mit einzelnen Jugendlichen Kooperation mit den jeweiligen Schul- oder Ausbildungsstätten, Feststellen des jeweiligen Förderbedarfes und Hilfe bei der Umsetzung (z.B. Organisation von Nachhilfe), Beratung und Begleitung bei der Berufsfindung oder Studiengangwahl ggf. Überleitung zum SGB II (Jobcenter).
Freizeit. Wenn Freizeit gewählt wird, wird der vereinbarte Prozentsatz laufend auf das An- sparkonto des Mitarbeiters eingezahlt. Es können fünf Portionen von 0,45 % verwen- det werden. Wahlfreiheitstage werden laufend nach Vereinbarung zwischen dem Betrieb und dem einzelnen Mitarbeiter in Anspruch genommen. Die Wahlfreiheitstage werden unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmens und so weit als möglich gemäß den Wünschen des einzelnen Mitarbeiters platziert und in Anspruch genommen. Wenn der Mitarbeiter es wünscht und es vom Betrieb akzeptiert wird, können die Wahlfreiheitstage in Stunden umgerechnet und in dieser Form abgegolten werden. Die angesparten Wahlfreiheitstage können noch nach maximal einem Jahr abgewi- ckelt werden, sofern hierüber eine Einigung zwischen Betrieb und Mitarbeiter erzielt werden kann. Wenn Wahlfreiheitstage in Anspruch genommen werden, wird vom Ansparkonto des Mitarbeiters ein Betrag zur Deckung des aktuellen Einkommensverlustes gezahlt, wobei jedoch in keinem Fall ein höherer Betrag ausgezahlt werden kann, als zum je- weiligen Zeitpunkt auf dem Ansparkonto des betreffenden Mitarbeiters vorhanden ist.
Freizeit. Wenn Freizeit ausgewählt wird, wird der vereinbarte Prozentsatz laufend auf das Anspar- konto des Mitarbeiters eingezahlt. Die Wahlfreiheitstage (fritvalgsdage) können laufend - in Absprache zwischen Mitarbeiter und Betrieb - genommen werden. Die zeitliche Platzierung und Abwicklung der Wahlfrei- heitstage erfolgt unter Berücksichtigung des Betriebswohls und - so weit wie möglich - der individuellen Wünsche des Mitarbeiters. Wenn der Mitarbeiter es wünscht und der Betrieb es akzeptiert, können diese freien Tage in Stunden umgerechnet und in dieser Form abgegolten werden. Die angesparten Wahlfreiheitstage können noch nach maximal einem Jahr genommen werden, sofern hierüber eine Einigung zwischen Betrieb und Mitarbeiter erzielt werden kann. Bei Inanspruchnahme der freien Tage wird vom Ansparkonto des Mitarbeiters ein Betrag zur Deckung des jeweiligen Einkommensverlustes ausgezahlt, wobei jedoch in keinem Fall ein höherer Betrag als der auf dem Ansparkonto des Mitarbeiters ausgezahlt werden kann.
d) Kinderbetreuungstage