Common use of Friedenspflicht Clause in Contracts

Friedenspflicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der gesamten Vertragsdauer den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und auf jede arbeitsstörende Massnahme wie Streik, Warnstreik, streikähnliche Massnahmen, Boykott oder Aussperrung zu verzichten. Als streikähnliche Massnahmen gelten insbesondere die Streikandrohung, die Aufforderung zum Streik und der passive Widerstand (z.B. Bummelstreik). Die Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens heisst, dass auch bei Streitigkeiten über Fragen, die im GAV nicht geregelt sind, die Friedenspflicht besteht. Die Vertragsparteien verpflichten sich bei drohender oder eingetretener Verletzung der Friedenspflicht zur Durchführung von Einigungsgesprächen. Falls keine Einigung zustande kommt, ist das Schlichtungs- und Schiedsverfahren einzuleiten. Für Differenzen aus dem individuellen Arbeitsverhältnis sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag (Gav)

Friedenspflicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der gesamten Vertragsdauer Vertrags- dauer den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und wahren: Sie verzichten auf jede arbeitsstörende Massnahme wie Streik, Warnstreik, streikähnliche MassnahmenMass- nahmen, Boykott oder Aussperrung zu verzichtendurch den Arbeitgeber. Als streikähnliche Massnahmen gelten insbesondere die Streikandrohung, die Aufforderung zum Streik und der passive Widerstand (z.B. BummelstreikBummel- streik). Die Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens heisst, dass Friedenspflicht besteht auch bei Streitigkeiten über Fragen, die im GAV nicht geregelt sind, die Friedenspflicht besteht. Die Vertragsparteien verpflichten sich bei drohender oder eingetretener Verletzung der Friedenspflicht zur Durchführung von EinigungsgesprächenEinigungsgesprä- chen. Falls keine Einigung zustande kommt, ist das Schlichtungs- und Schiedsverfahren einzuleiten. Für Differenzen aus dem individuellen Arbeitsverhältnis Einzelarbeitsvertrag sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Friedenspflicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der gesamten Vertragsdauer Vertrags- dauer den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und auf jede arbeitsstörende arbeitsstö- rende Massnahme wie Streik, Warnstreik, streikähnliche Massnahmen, Boykott oder Aussperrung zu verzichten. Als streikähnliche Massnahmen gelten insbesondere die Streikandrohung, die Aufforderung zum Streik und der passive Widerstand (z.B. BummelstreikBummel- streik). Die Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens heisst, dass auch bei Streitigkeiten Streitig- keiten über Fragen, die im GAV FAV nicht geregelt sind, die Friedenspflicht besteht. Die Vertragsparteien verpflichten sich bei drohender oder eingetretener Verletzung der Friedenspflicht zur Durchführung von EinigungsgesprächenEinigungsgesprä- chen. Falls keine Einigung zustande kommt, ist das Schlichtungs- und Schiedsverfahren einzuleiten. Für Differenzen aus dem individuellen Arbeitsverhältnis sind die ordentlichen ordent- lichen Gerichte zuständig.

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Samples: Firmenarbeitsvertrag

Friedenspflicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der gesamten Vertragsdauer den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und auf jede arbeitsstörende Massnahme wie Streik, Warnstreik, streikähnliche Massnahmen, Boykott oder Aussperrung zu verzichtenver- zichten. Als streikähnliche Massnahmen gelten insbesondere die Streikandrohung, die Aufforderung Auf- forderung zum Streik und der passive Widerstand (z.B. Bummelstreik). Die Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens heisst, dass auch bei Streitigkeiten über Fragen, die im GAV FAV nicht geregelt sind, die Friedenspflicht besteht. Die Vertragsparteien Ver- tragsparteien verpflichten sich bei drohender oder eingetretener Verletzung der Friedenspflicht zur Durchführung von Einigungsgesprächen. Falls keine Einigung zustande kommt, ist das Schlichtungs- und Schiedsverfahren einzuleiten. Für Differenzen aus dem individuellen Arbeitsverhältnis sind die ordentlichen Gerichte Ge- richte zuständig.

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Samples: Firmenarbeitsvertrag

Friedenspflicht. 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der gesamten Vertragsdauer den absoluten Arbeitsfrieden Ar- beitsfrieden zu wahren wahren, und auf jede arbeitsstörende Massnahme wie Streik, Warnstreik, streikähnliche streikähn- liche Massnahmen, Boykott oder Aussperrung zu verzichten. . 2 Als streikähnliche Massnahmen gelten insbesondere die Streikandrohung, die Aufforderung zum Streik und der passive Widerstand (z.B. Bummelstreik). Die Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens heisst, dass auch bei Streitigkeiten über Fragen, die im GAV nicht geregelt sind, die Friedenspflicht besteht. . 3 Die Vertragsparteien verpflichten sich bei drohender oder eingetretener Verletzung der Friedenspflicht Friedens- pflicht zur Durchführung von Einigungsgesprächen. Falls keine Einigung zustande kommt, ist das Schlichtungs- und Schiedsverfahren einzuleiten. Für Differenzen aus dem individuellen Arbeitsverhältnis sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Friedenspflicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der gesamten Vertragsdauer den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und wahren: Sie verzichten auf jede arbeitsstörende Massnahme wie Streik, Warnstreik, streikähnliche Massnahmen, Boykott oder Aussperrung zu verzichtendurch die Arbeitgeberin. Als streikähnliche Massnahmen gelten insbesondere die Streikandrohung, die Aufforderung zum Streik und der passive Widerstand (z.B. Bummelstreik). Die Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens heisst, dass Friedenspflicht besteht auch bei Streitigkeiten über Fragen, die im GAV FAV nicht geregelt sind, die Friedenspflicht besteht. Die Vertragsparteien verpflichten sich bei drohender oder eingetretener Verletzung der Friedenspflicht Frie- denspflicht zur Durchführung von Einigungsgesprächen. Falls keine Einigung zustande kommt, ist das Schlichtungs- und Schiedsverfahren einzuleiten. Für Differenzen aus dem individuellen Arbeitsverhältnis Einzelarbeitsvertrag sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

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Samples: Firmenarbeitsvertrag

Friedenspflicht. a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der gesamten Vertragsdauer den absoluten unbe- schränkten Arbeitsfrieden zu wahren und auf jede arbeitsstörende Massnahme wie Streik, WarnstreikWarn- streik, streikähnliche Massnahmen, Boykott Verbreitung wirtschaftlich schädigender Informationen, Boy- kott oder Aussperrung zu verzichten. Als streikähnliche Massnahmen gelten insbesondere die Streikandrohung, die Aufforderung zum Streik und der passive Widerstand (z.B. Bummelstreik). Die Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens heisst, dass Friedenspflicht erstreckt sich auch bei auf Streitigkeiten über Fragen, die im GAV nicht geregelt sind, die Friedenspflicht besteht. . b) Die Vertragsparteien verpflichten sich sich, bei drohender oder eingetretener Verletzung der Friedenspflicht Frie- denspflicht zur Durchführung von Einigungsgesprächen. Falls keine Einigung zustande kommt, ist das Schlichtungs- und Schiedsverfahren einzuleiten. Für Differenzen aus dem individuellen Arbeitsverhältnis sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag