Friedenspflicht. 1 Arbeitgeber und Arbeitnehmende sind verpflichtet, den absoluten Arbeitsfrieden zu bewahren. Vorbehalten ist die Sonderregelung über die Lohnanpassung gemäss Artikel 55.
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Friedenspflicht. 1 Arbeitgeber und Arbeitnehmende sind verpflichtet, den absoluten Arbeitsfrieden Arbeits- frieden zu bewahren. Vorbehalten ist die Sonderregelung über die Lohnanpassung Lohnan- passung gemäss Artikel 55.
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