Friedenspflicht. 1 Arbeitgeber und Arbeitnehmende sind verpflichtet, den absoluten Arbeitsfrieden zu bewahren. Vorbehalten ist die Sonderregelung über die Lohnanpassung gemäss Artikel 55. 2 Insbesondere verpflichtet sich jeder vertragschliessende Verband, selber keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehren zu treffen, dass Störungen unterbleiben. Kommt es trotzdem zu Störungen, haben die Vertragsparteien deren Rückgängigmachung anzuordnen. 3 Als Störung des Arbeitsfriedens gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen, Sperren, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Friedenspflicht. 1 Arbeitgeber und Arbeitnehmende sind verpflichtet, den absoluten Arbeitsfrieden Arbeits- frieden zu bewahren. Vorbehalten ist die Sonderregelung über die Lohnanpassung Lohnan- passung gemäss Artikel 55.
2 Insbesondere verpflichtet sich jeder vertragschliessende Verband, selber keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehren zu treffen, dass Störungen unterbleiben. Kommt es trotzdem zu Störungen, haben die Vertragsparteien deren Rückgängigmachung anzuordnenanzu- ordnen.
3 Als Störung des Arbeitsfriedens gelten namentlich kollektive ArbeitsniederlegungenArbeitsnieder- legungen, kollektive Kündigungen, Sperren, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen.
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