Friedenspflicht. Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen unbedingt zu wahren und zu seiner Einhaltung nötigenfalls auf ihre Mit- glieder einzuwirken. Während der Dauer dieses Gesamtarbeitsvertrags unterlassen sie jegliche Befehdung, dies auch in Fragen, die im vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag nicht geregelt sind. Nicht unter dieses Verbot fallen objektive Berichte, die keine Vorwürfe enthalten. Die unbeschränkte Friedenspflicht gilt auch für die einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Meinungsverschiedenheiten sollen durch direkte Verhandlungen zwischen den bei- den Verbänden oder in der Paritätischen Kommission (vgl. Art. 5) beigelegt werden.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Friedenspflicht. Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen unbedingt zu wahren und zu seiner Einhaltung nötigenfalls auf ihre Mit- glieder Mitglieder einzuwirken. Während der Dauer dieses Gesamtarbeitsvertrags Gesamtarbeitsvertrages unterlassen sie jegliche Befehdung, dies auch in Fragen, die im vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag nicht geregelt sind. Nicht unter dieses Verbot fallen objektive Berichte, die keine Vorwürfe enthalten. Die unbeschränkte Friedenspflicht gilt auch für die einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Meinungsverschiedenheiten sollen durch direkte Verhandlungen zwischen den bei- den Verbänden oder in der Paritätischen Kommission (vgl. Art. 5) beigelegt werden.Arbeit-
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Friedenspflicht. Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen unbedingt zu wahren und zu seiner Einhaltung nötigenfalls auf ihre Mit- glieder Mitglieder einzuwirken. Während der Dauer dieses Gesamtarbeitsvertrags unterlassen sie jegliche Befehdung, dies auch in Fragen, die im vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag nicht geregelt sind. Nicht unter dieses Verbot fallen objektive Berichte, die keine Vorwürfe enthalten. Die unbeschränkte Friedenspflicht gilt auch für die einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Meinungsverschiedenheiten sollen durch direkte Verhandlungen zwischen den bei- den Verbänden oder in der Paritätischen Kommission (vgl. Art. 5) beigelegt werden.Ar-
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag