Friedenspflicht. 1. Während der Vertragsdauer verpflichten sich die Parteien zur absoluten Friedenspflicht. 2. Allfällige Differenzen über die Auslegung und Anwendung der Vertragsbestimmungen sind in direkten Verhandlungen zu erledigen. 3. Kommt auf direktem Wege keine Einigung zustande, so werden die Differenzen der Eidge- nössischen Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten unterbreitet. 4. Für Differenzen aus dem individuellen Arbeitsverhältnis sind die ordentlichen Gerichte zu- ständig.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Den Bereich Der Privaten Sicherheitsdienstleistungen, Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Den Bereich Der Privaten Sicherheitsdienstleistungen
Friedenspflicht. 1. Während der Vertragsdauer verpflichten sich die Parteien zur absoluten Friedenspflicht.
2. Allfällige Differenzen über die Auslegung und Anwendung der Vertragsbestimmungen sind in direkten Verhandlungen zu erledigen.
3. Kommt auf direktem Wege keine Einigung zustande, so werden die Differenzen der Eidge- nössischen eidgenös- sischen Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten unterbreitet.
4. Für Differenzen aus dem individuellen Arbeitsverhältnis sind die ordentlichen Gerichte zu- ständigzustän- dig.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Den Bereich Der Privaten Sicherheitsdienstleistungen
Friedenspflicht. 1. Während der Vertragsdauer verpflichten sich die Parteien zur absoluten FriedenspflichtFriedens- pflicht.
2. Allfällige Differenzen über die Auslegung und Anwendung der Vertragsbestimmungen Vertragsbestimmun- gen sind in direkten Verhandlungen zu erledigen.
3. Kommt auf direktem Wege keine Einigung zustande, so werden die Differenzen der Eidge- nössischen Eidgenössischen Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten unterbreitet.
4. Für Differenzen aus dem individuellen Arbeitsverhältnis sind die ordentlichen Gerichte zu- ständigGe- richte zuständig.
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