Gebühren und Zahlungsbedingungen. 10.1 Die Subskriptionsgebühr wird jährlich im Voraus abgerechnet. Soweit nicht anderweitig im Einzelvertrag vereinbart, werden die Zahlungen innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Gegen Forderungen der Celonis SE kann nur mit solchen Forderungen aufgerechnet werden, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind.
10.2 Mit Fälligkeit kann die Celonis SE Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes verlangen. Die Celonis SE kann den Zugriff auf Cloud Services, soweit der Anwender im Zahlungsverzug ist, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vorübergehend bis zur erfolgten Zahlung sperren.
10.3 Die Gebühren enthalten keine Steuern und Abgaben. Soweit die Celonis SE im Hinblick auf die Leistungserbringung unter einem Einzelvertrag etwaige Steuern zu entrichten hat, werden diese dem Anwender in jeweils geltender Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt. Wenn ein Einbehalt oder Abzug gesetzlich vorgeschrieben ist, wird der Anwender den entsprechenden Betrag entrichten und sicherstellen, dass der Nettobetrag, der an die Celonis SE entrichtet wird, dem vollen Betrag entspricht, den die Celonis SE erhalten hätte, wenn der Einbehalt oder Abzug nicht erforderlich gewesen wäre. Diese Regelung gilt nicht für bei Celonis SE entstehende Steuerpflichten in Bezug auf ihren eigenen Ertrag.
10.4 Die Celonis SE ist dazu berechtigt, die Subskriptionsgebühren gemäß einem Einzelvertrag mit Wirkung zum Beginn des nächsten Verlängerungszeitraums anzupassen. Falls die Celonis SE die Subskriptionsgebühren erhöht, darf die Erhöhung höchstens 7 (sieben) % betragen.
Gebühren und Zahlungsbedingungen. 5.1 Der Quickline-Partner stellt dem Kunden die Gebühren in der im Vertrag vereinbarten Periodizität, alle anderen Gebühren unmittelbar nach der Erbringung der Dienstleistung in Rechnung. Der Kunde ist verpflichtet, die Gebühren sowie die anwendbaren Steuern bis zu dem in der Rech- nung genannten Fälligkeitsdatum vollumfänglich zu bezahlen (Verfall- tag). Die vom Quickline-Partner dem Kunden gegebenenfalls gemäss dem anwendbaren SLA gewährten Gutschriften werden dem Kunden nach Möglichkeit auf der nächsten Monatsrechnung gutgeschrieben. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen des Quickline-Partners mit allfälligen Gegenforderungen zu verrechnen.
5.2 Der Quickline-Partner behält sich das Recht vor, vom Kunden eine ange- messene Gebühr für Zusatzleistungen zu verlangen, die die direkte oder indirekte Folge von Verletzungen von Vertragspflichten durch den Kun- den sind. Der Quickline-Partner wird den Kunden über die Vornahme der Zusatzleistung vorgängig schriftlich informieren. Kumulativ kann der Quickline-Partner beim Versenden einer Mahnung CHF 30.– pro Mah- nung in Rechnung stellen. Ist das Konto beim Lastschriftverfahren nicht gedeckt, kann der Provider kumulativ eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30.– in Rechnung stellen.
5.3 Der Quickline-Partner ist jederzeit berechtigt, individuell pro Kunde eine Kreditlimite festzulegen. Hat der Quickline-Partner Zweifel hinsicht- lich der vertragsmässigen Einhaltung der Zahlungsbedingungen oder erschwert sich möglicherweise das Inkasso von Forderungen, kann der Quickline-Partner jederzeit eine Vorauszahlung oder Sicherheit verlan- gen. Leistet der Kunde die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht, kann der Quickline-Partner die gleichen Massnahmen treffen wie bei Zahlungsver- zug gemäss Ziffer 5.2. Der Quickline-Partner kann alle Forderungen gegen den Kunden mit der Vorauszahlung oder der Sicherheit verrechnen.
5.4 Sollte der Kunde die oben genannten Zahlungsbedingungen verletzen, ist der Quickline-Partner zur Erhebung von 6% Verzugszins (ab 1. Mah- nung) berechtigt. Der Quickline-Partner ist berechtigt, den Vertrag so- wie gegebenenfalls das anwendbare SLA gemäss Ziff. 11 zu kündigen. Überdies hat der Quickline-Partner das Recht, seine Dienstleistungen ab Eintritt des Zahlungsverzuges des Kunden zu sistieren.
5.5 Falls der Kunde die Angemessenheit einer Rechnung oder eines Teil- betrages einer Rechnung des Quickline-Partners bestreitet, hat er den Quickline-Partner umgehend schriftlich zu informieren und entspre- chen...
Gebühren und Zahlungsbedingungen. 1. Die im Vertrag angeführten Entgelte sind nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 (Basis=100) wertgesichert. Eine Anpassung erfolgt immer zu Beginn des Vertragsjahres. Ausgangsbasis bei einer VPI- Anpassung ist der Oktoberwert des Vorjahres.
2. Der LIZENZGEBER / AUFTRAGNEHMER behält sich während der Laufzeit der Vereinbarung eine Änderung der Preisstruktur und eine daraus resultierende Tarifanpassung vorzunehmen. Eine solche Änderung wird spätestens drei Monate vor Inkrafttreten schriftlich bekannt gegeben. In einem Fall einer wesentlich nachteiligen Änderung zu Lasten des Vertragspartners besteht seitens des Vertragspartners ein außerordentliches Rücktrittsrecht, das ihn berechtigt, die von der Preiserhöhung betroffenen Teile unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Preisänderung zu kündigen. Macht der Vertragspartner von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt der veränderte Preis als vereinbart. Vereinbarte Fixpreisperioden bleiben davon unberührt. Gebührenerhöhungen, die durch kooperierende Drittlieferanten vorgenommen werden, werden dem VERTRAGSPARTNER unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich mitgeteilt. Die neuen Gebühren gelten vom Tag ihres Inkrafttretens an.
3. In den Wartungsgebühren nicht enthalten sind allfällige Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie Diäten der mit der Ausführung der Wartung beauftragten Person des AUFTRAGNEHMERs.
4. Fixe Gebühren werden jährlich, mindestens aber quartalsweise im Vorhinein, variable werden monatlich, mindestens aber quartalsweise im Nachhinein verrechnet und sind vom VERTRAGSPARTNER binnen 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Alle angeführten Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen MwSt. in jeweiliger Höhe und ohne Abzug.
5. Der VERTRAGSPARTNER darf nicht gegen Forderungen des LIZENZGEBER / AUFTRAGNEHMER mit eigenen Forderungen aufrechnen.
6. Bei Zahlungsverzug ist der LIZENZGEBER / AUFTRAGNEHMER berechtigt, 1 Prozent Verzugszinsen pro Monat in Rechnung zu stellen. Weiters ist vereinbart, dass sämtliche notwendigen und gesetzlich anerkannten Mahn- oder Inkassospesen dem VERTRAGSPARTNER in Rechnung gestellt werden. Kommt der VERTRAGSPARTNER trotz schriftlicher Mahnungen innerhalb von 60 Tagen nach erstmaliger Rechnungslegung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der LIZENZGEBER / AUFTRAGNEHMER berechtigt, die Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Rechnungen...
Gebühren und Zahlungsbedingungen. 10.1 Sofern nicht in einem Projektauftrag anderweitig vereinbart, entsprechen die Gebühren für die Services den Standardgebühren des Unternehmens, die auf der Website xxxx://xxx.xxxxx.xx/ des Unternehmens oder im App Shop einsehbar sind.
10.2 Die Gebühren für die Services verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und anderer maßgeblicher Steuern, die vollständig vom Käufer zu tragen sind.
10.3 Sofern nicht in einem Projektauftrag anderweitig vereinbart, muss jeder Auftrag mit Ausnahme von Services, die nach Aufwand abgerechnet werden, monatlich im Voraus in Rechnung gestellt werden. Zahlungen für Services, die nach Aufwand abgerechnet werden, werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Die Zahlung muss innerhalb von längstens vierzehn (14) Tagen nach dem Rechnungsdatum erfolgen.
10.4 Eine Zahlung gilt erst dann als empfangen, wenn das Unternehmen sie als frei verfügbare Geldmittel empfangen hat.
10.5 Jegliche Zahlungen an das Unternehmen gemäß eines Projektauftrags sind trotz einer jedweden sonstigen Bestimmung bei Aufhebung sofort fällig.
10.6 Der Käufer muss alle gemäß eines Projektauftrags fälligen Zahlungen vollständig und ohne Abzüge aufgrund von Aufrechnungen, Gegenforderungen, Rabatten, Minderung oder Sonstigem leisten, sofern der Käufer nicht über einen gültigen Gerichtsbeschluss verfügt, demzufolge ein Betrag in Höhe eines solchen Abzugs vom Unternehmen an den Käufer zu zahlen ist.
10.7 Wenn der Käufer eine gemäß eines Projektauftrags fällige Summe nicht zahlt, ist der Käufer verpflichtet, ab dem Fälligkeitsdatum der Zahlung Zinsen auf eine solche Summe in Höhe von monatlich zwei Prozent (2 %) pro Jahr zu zahlen, die täglich anfallen, bis die Zahlung geleistet wurde.
Gebühren und Zahlungsbedingungen. 3.1 Die Firma verlangt für Papierrechnungen eine Gebühr von CHF 2.00 exkl. MwSt. pro Rechnung. Der Kunde hat Anrecht auf kostenfreie Rechnungen via E-Mail oder eBill.
3.2 Generell sind Rechnungen der FIRMA für Dienstleistungen, Lieferungen und Abonnementen aus Vertragsbeziehungen innert 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
Gebühren und Zahlungsbedingungen. Die im Bestellformular angegebenen Gebühren verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer
Gebühren und Zahlungsbedingungen. Die Gebühren sind in der jeweils aktuel- len Preisliste aufgeführt. Die Gebühren sind unabhängig von der Benutzung der Software durch den Lizenznehmer zu bezahlen. Die Gebühren zuzüglich MwSt. sind jährlich im voraus ohne Ab- zug zu bezahlen. Bei unterjähriger Zah- lung werden folgende Ratenzahlungszu- schläge berechnet: ¼ jährlich 5 %. Werden auf Wunsch des Lizenznehmers Leistungen außerhalb der in Ziff. 5 festgelegten Zeit erbracht, so werden diese von uns zu den jeweils gültigen Preisen berechnet. Wir können jeweils neue Gebühren mit Wirkung ab dem Beginn einer Berechnungsperiode festlegen. Wir werden die Veränderung dem Lizenznehmer 3 Monate vorher schriftlich mitteilen. Sollte dieser mit der Veränderung nicht einverstanden sein, kann er die Wartungsvereinbarung mit einer Frist von 2 Monaten zu dem Ter- min, an dem die Kündigung in Kraft tritt, durch schriftliche Erklärung kündigen.
Gebühren und Zahlungsbedingungen. 13.1. Die Benutzer des HGQN können kostenpflichtige Dienste in Anspruch nehmen. Für die Kategorisierung der Einrichtung in den Rubriken Zytogenetik, Molekulare Zytogenetik, Molekulargenetik, Tumorzytogenetik, Andere Einstellungen: Subtelomer-Tests und Pränataler Schnelltest wird ein jährlicher Grundbetrag erhoben. Dieser Grundbetrag schließt 6 Einträge in die Diagnostik-Liste einer Einrichtung ein. Die darüber hinaus pro Diagnostik-Eintrag in die Diagnostikliste einer Einrichtung anfallende Gebühr wird monatlich erhoben, und zwar entsprechend der jeweils aktuellen Gebührenliste, die vom Betreiber festgelegt wird.
13.2. Die Rechnungen sind bei Rechnungseingang fällig und ohne Abzug innerhalb der auf der Rechnung angegeben Frist zu bezahlen. Ist keine Zahlungsfrist angegeben, beträgt diese 14 Tage ab Rechnungsdatum.
13.3. Die monatlich anfallende Gebühr pro Diagnostik-Eintrag wird mit dem Hinzufügen eines Diagnostik-Eintrags im Profil einer Einrichtung erhoben. Löscht ein Benutzer den entsprechenden Diagnostik-Eintrag aus dem Profil der Einrichtung, ist die Gebühr noch für den laufenden Monat zu zahlen.
13.4. Die Beitragseinstufung für die Abrechnung von Diagnostik-Einträgen und für die Teilnahme an Ringversuchen des BVDH hängt von der Zugehörigkeit der Einrichtung zum BVDH ab. Ist der Leiter der Einrichtung Mitglied des BVDH, dann gilt die Einstufung der Eintragsgebühr für Mitglieder. Ist der Leiter der Einrichtung nicht Mitglied des BVDH, gilt der Nichtmitglieder-Tarif, unabhängig davon, ob ein Ansprechpartner oder Mitarbeiter der Einrichtung Mitglied des BVDH ist.
Gebühren und Zahlungsbedingungen. 32. Die im Vertrag festgelegten Gebühren umfassen die Nutzungs-, Wartungs- und Hotline-Gebühr für die im Vertrag angegebene Mirus Software (Pauschalgebühr) sowie die Nutzung der Mirus SaaS Serverfarm. Allfällige Anpassungen der Gebühren werden dem Lizenznehmer von Mirus Software AG jeweils mindestens drei Monate vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Die Gebühren sind jeweils für ein volles Kalenderjahr zu entrichten und werden jeweils zu Beginn des betreffenden Kalenderjahres im Voraus fakturiert. Bei neu abgeschlossenen Verträgen wird die Gebühr pro rata in Rechnung gestellt.
33. Die Gebühr ist als Pauschale geschuldet und wird explizit nicht reduziert oder rückerstattet, wenn der Lizenznehmer nicht sämtliche der von Mirus Software AG hierfür angebotenen Leistungen in Anspruch nimmt. Vorbehalten bleibt die automatische, sofortige Vertragsbeendigung im Konkursfall des Lizenznehmers gemäss Ziff. 24.
34. Die Gebühren sind zahlbar netto innert 30 Tagen ab Fakturadatum (Verfalltag). Gerät der Lizenznehmer mit der Zahlung in Verzug, so ist Mirus Software AG berechtigt, den Vertrag nach Ansetzen einer Nachfrist von 10 Tagen mit sofortiger Wirkung zu beenden. Mirus Software AG hat nach ihrer freien Xxxx alternativ das Recht, bei Zahlungsverzug des Lizenznehmers ihre Leistungen nach vorgängiger Nachfristansetzung von 10 Tagen zu sistieren und den Zugriff des Lizenznehmers auf die Mirus Software zu blockieren, bis der Lizenznehmer seinen Zahlungsverpflichtungen zuzüglich Verzugszins von 5% vollumfänglich nachgekommen ist. Die vereinbarten Gebühren sind auch für die Zeit der Leistungsaussetzung bzw. Zugriffsblockierung geschuldet.
35. Leistungen, welche gemäss Vertrag nicht durch die Pauschalgebühr abgedeckt sind, werden nach den jeweils aktuellen Ansätzen der Mirus Software AG, welche auf der Website xxx.xxxxx.xx publiziert sind, in Rechnung gestellt.
Gebühren und Zahlungsbedingungen. 5.1. Der Kunde wird die Nutzungsgebühren für die Dienste wie folgt bezahlen:
(i) Soweit die Bedingungen in einem gesonderten Vertrag oder in besonderen Bedingungen geregelt sind, gelten die dort festgelegten Preise und Zahlungsbedingungen für diese Dienste.
(ii) für Dynafleet und Fuel Advise sind die Preise, je nachdem, auf der Dynafleet Online Website oder in der Fuel Advise Toolbox angegeben.
5.2. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben sind sämtliche Preise Nettopreise (ohne Mehrwertsteuer und sonstige anfallende Verkaufssteuern, Gebühren, Kosten oder Zölle, die auf die jeweilige Summe aufgeschlagen werden).
5.3. VOLVO ist berechtigt, den Preis für die Dienste jederzeit durch Aktualisierung besagter Preisliste und deren Veröffentlichung auf dem jeweiligen VOLVO Telematikdienste Webportal zu ändern; in einem solchen Fall gelten die neuen Preise unmittelbar nach der Veröffentlichung.
5.4. Alle vom Kunden nach diesem Datenmanagementvertrag zu leistenden Zahlungen sind vollständig ohne Aufrechnungen, Einschränkungen oder Bedingungen und ohne Abzug für oder aufgrund eines Gegenanspruchs zu leisten.
5.5. Wenn eine nach diesem Datenmanagementvertrag zahlbare Summe nicht bei Fälligkeit bezahlt wird, so ist die Summe unbeschadet der weiteren Rechte von VOLVO aus diesem Datenmanagementvertrag ab Fälligkeit bis zur vollständigen
5.6. VOLVO ist berechtigt, einen Dritten mit der Rechnungsstellung und Einziehung von Zahlungen im Namen von VOLVO zu beauftragen.
5.7. Sämtliche Dienste beinhalten die einschlägigen Telekommunikationsgebühren für die Übertragung von Daten an und von dem Volvo Truck, soweit nicht anders vereinbart.